LVwG K KLVwG-2448/12/2023

KLVwG-2448/12/2023Landesverwaltungsgericht08.01.2024

Regest

Sozialrecht, Kürzung der Sozialhilfe, arbeitsqualifizierende Maßnahmen, Auflagen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2448/12/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2448.12.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.10.2023, Zahl: xxx, wegen Kürzung der Sozialhilfe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2023, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.10.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin Sozialhilfe für die Monate September 2023 aliquot ab Antragstellung und für die Monate Oktober und November 2023 gewährt, diese aber gemäß § 11 K-SHG um 25 % gekürzt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen und kein eigenes Vermögen verfügt. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit drei weiteren volljährigen Personen und ihrer minderjährigen Tochter. Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für den Aufwand für das Wohnen erbracht hat, ist davon auszugehen, dass ihr keine Wohnungskosten anfallen.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach von der belangten Behörde ermahnt, ihre Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nachzuweisen. Sie hat entsprechende Auflagen in den diversen Bescheiden erhalten, ist diesen Auflagen aber nicht nachgekommen.

Zuletzt hat die Beschwerdeführerin am 15.09.2023 Sozialhilfe beantragt. Da die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit anderen volljährigen Personen wohnt, war für sie die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 2 Z 2 K-SHG von 75 % heranzuziehen. Wohnbedarf war – mangels eines Nachweises – nicht zu berücksichtigen.

Eine Kürzung von Leistungen gemäß § 11 K-SHG ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bereit ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von der Behörde im Bescheid vorgeschriebene arbeitsqualifizierende Maßnahmen nicht erfüllt. Die Kürzung hat stufenweise zunächst um 25 % zu erfolgen. Der Kürzung hat eine nachweisliche Ermahnung voranzugehen.

Die Berechnung der Sozialhilfe im angefochtenen Bescheid erfolgte entsprechend der sozialen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin. Da zudem sämtliche Voraussetzungen für die Kürzung vorliegen, hat die Behörde diese zurecht vorgenommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

H i n w e i s

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.