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KLVwG-351-360/3/2022•LVwG K KLVwG-351-360/3/2022
KLVwG-351-360/3/2022Landesverwaltungsgericht04.01.2024
Straßenrecht, Bewilligung, Naturschutz, Parteistellung, Nachbar, Unionsrecht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, 3. xxx, xxx, xxx, 4. xxx, xxx, xxx, 5. xxx, xxx, xxx, 6. xxx. xxx, xxx, 7. xxx, xxx, xxx, 8. xxx, xxx, xxx, 9. xxx, xxx, xxx, 10. xxx, xxx, xxx, 1., 2., 3., 5., 8. und 9. vertreten durch Dr. xxx, xxx, xxx, 4., 6., 7. und 10. vertreten durch Mag. Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.12.2021, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Der angefochtene Bescheid wird
a u f g e h o b e n .
II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Mag. xxx in Bezug auf den Antrag vom 25.10.2023 soweit er von xxx gestellt wurde folgenden Beschluss:
Der Antrag wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
III.Gegen diese Entscheidungen sind gemäß § 25a VwGG ordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 25.11.2020 ersuchte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 – Straßen und Brücken unter Anschluss von Projektsunterlagen die Straßenrechtsbehörde um die Erteilung der straßen- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Straßenbauvorhaben betreffend der xxx, km xxx – km xxx in Bezug auf die Landesstraße xxx.
Mit der Eingabe vom 21.09.2021 begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Straßenbauvorhaben xxx xxx und brachten dazu vor, dass sie berechtigt seien, in materiengesetzlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machten. Komme der betroffenen Öffentlichkeit in den Materienverfahren keine Parteistellung zu, so ergebe sich eine solche unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Antragsteller seien Teil der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art 1 lit h UVP-RL sowie Art 2 Z 5 Aarhus-Konvention. Art 9 Abs 2 und Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention würden einen Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorsehen um Handlungen und Unterlassungen von Behörde anzufechten, wenn diese gegen umweltbezogene Bestimmungen des nationalen Rechtes verstoßen würden bzw. um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen. Die Betroffenheit der Antragsteller ergebe sich aus der Umgebungslärmrichtlinie sowie der Luftqualitätsrichtlinie.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2021, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer gerichtet auf die Zuerkennung der Parteistellung und auf Akteneinsicht im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Straßenbauvorhaben „xxx Straße, xxx km xxx bis km xxx“ als unzulässig zurück.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass § 13 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz 2017 bestimme wer Partei des straßenrechtlichen Verfahrens sei. Demnach sei Partei dieses Verfahrens neben dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommende Gemeinde und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen, der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses. Entsprechend der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im Wege der Bestimmung § 13 Abs. 7 Kärntner Straßengesetz 2017 anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 sei § 54 anzuwenden, worin geregelt sei, wem im naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Es seien dies neben dem Antragsteller die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden solle und der Naturschutzbeirat. Weiters komme nach der Bestimmung § 54a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 anerkannten Umweltorganisationen deren Anerkennung sich örtlich auch auf das Land Kärnten bezieht, ein Beschwerderecht zu. Nach Verweis auf die Entscheidungen Protect und Gruber des EuGH führte die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf das vorliegende Straßenbauvorhaben grundsätzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei. Außerdem bestehe die Möglichkeit in erforderlichen weiteren Behördenverfahren, dass die Antragsteller in diesen das gegenständliche Straßenbauvorhaben betreffenden Verfahren ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könnten. Da sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G sowie den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017 iVm dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ergebe, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren bzw. Bewilligungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt werde, stelle die Möglichkeit eine behördliche Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten im Wesentlichen vor, dass sie Eigentümer näher angeführter Grundstücke in der KG xxx bzw. xxx seien. Durch das geplante Vorhaben seien sie daher betroffen bzw. sei es nicht auszuschließen, dass sie durch das geplante Vorhaben betroffen seien. Die Antragsteller seien daher gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, in materiengesetzlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machen. Die Beschwerdeführer bezogen sich auf das Urteil des EuGH vom 19.01.2010, Rs C555/07, worin dieser ausgesprochen habe, dass es den nationalen Gerichten obliege, den Rechtschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergebe, und deren volle Wirkung zu gewährleisten. Er habe dabei klargestellt, dass die Notwendigkeit der Gewährung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch bedeute, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit dem Unionsrecht für unvereinbar halte und die einer unionskonformen Auslegung nicht zugänglich sei, unangewendet lassen müsse, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Dies habe zur Folge, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 StVAG die revisionswerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssten, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Verfahren einer UVP zu unterziehen wäre. Die Beschwerdeführer führten aus, dass das steiermärkische LStVG als auch das StVAG dieselben restriktiven Parteistellungsregelungen wie das Kärntner Straßengesetz 2017 und das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 in Bezug auf Nachbarn gemäß UVP-Richtlinie aufweisen würde. Die angeführte Judikatur sei daher auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. Keinesfalls zutreffend seien die Verweise auf ein etwaiges nachfolgendes Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz bzw. ein Enteignungsverfahren. Die belangte Behörde verkenne die Aussage des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes. So würde dieses Erkenntnis ausdrücklich festhalten, dass die Beteiligung in einem materiell-rechtlichen Verfahren zur UVP-Feststellungsentscheidung den ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung darstelle, als den Nachbarn ein Antragsrecht und Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 und 7a UVP-Gesetz einzuräumen. Der VwGH verwies dazu auf seine Entscheidung vom 18.05.2016, Zahl: Ro 2015/06/0026 sowie EuGH 16.04.2015, Rs C-579/13, wonach den Nachbarn nach der UVP-Richtlinie entweder ein direkter Rechtsschutz zu ermöglichen sei oder der Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränkt werden könne. Die Bewilligung nach dem Kärntner Straßengesetz 2017 stelle eine solche Genehmigung dar. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe dieser ausdrücklich festgehalten, dass der Nachbar seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren vorbringen könne. Die Entscheidung VwSlg 19.446 A/2016 sei somit weder einschlägig im Sinne der Auslegung der belangten Behörde, behandelt diese doch die Vorrangigkeit der materienrechtlichen Regelungen gegenüber einem UVP-Feststellungsverfahrens, noch könne aus dieser die Schlussfolgerung der belangten Behörde abgeleitet werden. Vielmehr spreche diese Entscheidung gerade für eine Parteistellung der Beschwerdeführer zur Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. In einem Feststellungsverfahren gemäß UVP-G 2000 entscheide die zuständige Behörde. Die Entscheidung einer Materienbehörde ohne Rechtschutzmöglichkeit und der Möglichkeit des Einwandes einer UVP-Pflicht würde eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte auf Teilnahme am Genehmigungsverfahren im Rahmen eines UVP-Verfahrens sowie eine Verletzung verfassungsrechtlich gewährter Rechte darstellen. Das Recht auf Einwand einer UVP-Pflicht und Teilnahme am Materienverfahren ergebe sich aus der fehlenden Antragslegitimation der betroffenen Öffentlichkeit für ein (Feststellungs-)Verfahren nach dem UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich gegen eine Antragsberechtigung nach dem UVP-G zur Feststellung unmittelbar aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben entschieden dieses Recht in die Genehmigungsverfahren verlagert. Die Teilnahme in einem Genehmigungsverfahren ersetze das Recht auf Antragstellung zur UVP-Pflicht und sei nach der österreichischen Rechtsordnung Voraussetzung für ein Rechtsmittel und Überprüfung dieser Entscheidung durch ein Gericht. Die Parteistellung und das damit einhergehende Überprüfungsrecht ergebe sich daher unmittelbar aus Art. 11 UVP-RL iVm Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Aarhus-Konvention. Die „Durchreichung“ der Nachbarn gemäß UVP-RL zur Geltendmachung ihrer Rechte von einem Genehmigungsverfahren zum nächsten stünde weiters in einem eklatanten Widerspruch zum unionsrechtlichen Effizienzprinzip, zum Gebot eines effektiven Rechtsschutzes sowie zum Recht auf ein faires Verfahren. Bereits aus diesen Gründen sei daher die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt. Den Beschwerdeführern komme in keinem etwaigen nachfolgenden Verfahren Parteistellung und somit kein Beschwerderecht zu. Der Verweis auf diese Verfahren sei daher unzulässig. Komme der betroffenen Öffentlichkeit in dem anzuwendenden Materienverfahren keine Parteistellung außerhalb des Anwendungsbereiches der UVP-RL zu, so ergebe sich die Parteistellung unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Antragsteller seien Teil der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art. 1 lit. h UVP-RL sowie Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention. Gemäß Art. 11 UVP-RL stehe den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren und soweit dies für den Zugang zu einem Rechtsbehelf erforderlich sei, Parteistellung im behördlichen Verfahren zu. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-RL kein Antragsrecht auf Feststellung zukomme, seien daher diese als Partei dem materienrechtlichen Verfahren – hier dem Verfahren nach dem Kärntner Straßenrechtsgesetz 2017 – beizuziehen, um ihre unionsrechtlich gewährleisteten Rechte geltend zu machen, unabhängig davon, ob diesen Einwendungen Einschränkungen der Parteistellung entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer seien Teil der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention. So seien diese durch das gegenständliche Verfahren wahrscheinlich betroffen. Das gegenständliche Vorhaben sei geeignet durch die verursachten Lärm- und Luftschadstoffemissionen die Interessen der Beschwerdeführer zu berühren. So erachte es der EuGH als ausreichend, wenn die beabsichtigte Handlung oder der beabsichtigte Vorgang sich auf die Person auswirke oder auswirken könne. Die Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärm-RL), die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) sowie Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualität-RL) würden den Antragstellern unionsrechtliche Umweltrechte vermitteln. So lege die Umgebungslärm-RL Grenzwerte für die Belästigungen durch unerwünschten oder gesundheitsschädlichen Umgebungslärm fest. Die Einhaltung dieser Grenzwerte sowie die Hintanhaltung gesundheitsschädlicher Auswirkungen sei ein unionsrechtliches Umweltrecht der Beschwerdeführer. Die Luftqualitäts-RL lege für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, PM10, PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid Grenzwerte fest. Die Einhaltung dieser Grenzwerte bzw. die Reduzierung der Belastung bei Überschreitung der Grenzwerte sowie die Aufrechterhaltung der Luftqualität seien ebenso unionsrechtliche Umweltrechte der Beschwerdeführer. Die UVP-RL erkenne die Beschwerdeführer als Nachbarn an und räume diesen umfangreiche Rechte ein. Aufgrund deren Betroffenheit seien diese somit Teil der betroffenen Öffentlichkeit. Diese seien gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a und b iVm Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC am Verfahren zu beteiligen. Entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung stehe den Antragstellern, soweit das anzuwendende innerstaatliche Recht keine Parteistellung vorsehe, ein solches aufgrund Unionsrecht zu. Wie dargestellt komme den Beschwerdeführern fallbezogen eine Parteistellung im Kärntner Straßengesetz 2017 zu.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt konnte dem Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages vom 21.09.2021, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde sowie dem Antrag vom 25.10.2023 entnommen werden.
III. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (kurz: Aarhus-Konvention), BGBl. III Nr. 88/2005 idgF, lauten (auszugsweise):
Artikel 1
Ziel
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
a) eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene;
b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen;
c) sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Stelle oder einer dort genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;
d) die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln;
3. bedeutet „Informationen über die Umwelt“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über diese Bestandteile – von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;
4. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kurz: UVP-Richtlinie) lauten (auszugsweise):
Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Projekt“:
die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;
b)„Projektträger“: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;
c)„Genehmigung“: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;
d) „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
e) „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
f) „zuständige Behörde(n)“: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);
g)„Umweltverträglichkeitsprüfung“: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP-Bericht“) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;
ii)Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;
iii)Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikel 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;
iv)begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksich-tigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und
v)die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.
Artikel 4
(1)Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a)einer Einzelfalluntersuchung
oder
b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
(4)Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang ILA enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt. Die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder alter Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(5)Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin
a)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder
b)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang Ill die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben. Keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verbinden werden sollen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dein Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität. Des Standorts und des Umfangs des Projekts. Kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern: in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.
Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies
als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I.:
1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.12.2021, Zl: xxx. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer gerichtet auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Akteneinsicht im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Straßenbauvorhaben „xxx Straße, xxx km xxx bis km xxx“ als unzulässig zurückgewiesen.
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).
2. Zur Entscheidung „Protect“ vom 20.12.2017, Rs C-664/15:
In dieser Entscheidung hatte sich der EuGH damit zu beschäftigen, ob einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Verfahren betreffend der Wiedererteilung einer Bewilligung für eine Beschneiungsanlage einer Schistation, deren Speicherteich mit Wasser aus dem durch Österreich fließenden Einsiedlbach gespeist wird, Parteistellung zukommt. In dieser Entscheidung hat der EuGH folgendes ausgeführt:
„Von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erlassene Entscheidungen, die sich u. a. auf die Richtigkeit der aus einer Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Plans oder Projekts in einem Schutzgebiet in Bezug auf die Risiken des Projekts oder Plans für ein solches Gebiet gezogenen Schlussfolgerungen beziehen, fallen nämlich, unabhängig davon, ob sie selbständig oder in eine Genehmigungsentscheidung integriert sind, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. B des Übereinkommens von Aarhus und damit in den Anwendungsbereich von dessen Art. 9 Abs. 2. Denn sie implizieren, dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit prüfen, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 56 und 57). Die zuständige nationale Behörde hatte mit der vorangegangenen Entscheidung auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung, die sie bei dem Vorhaben gemäß der Richtlinie 92/43 in Bezug auf das Schutzgebiet durchgeführt hatte, aber festgestellt, dass das Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie als solches nicht beeinträchtigt werde. Dies könnte bedeuten, dass das Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. B des Übereinkommens von Aarhus keine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben kann. Dann fiele die spätere wasserrechtliche Entscheidung nicht unter Art. 6 und damit insoweit auch nicht unter Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens. Das setzt aber voraus, dass das vorlegende Gericht in der Lage ist, zu überprüfen, ob es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat, um die es im Bewilligungsverfahren des Ausgangsverfahrens geht. Nur wenn das vorlegende Gericht nach dieser Überprüfung zu dem Schluss gelangen sollte, dass erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand der betreffenden Gewässer ausgeschlossen sind, wäre für die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Umweltorganisation wie Protect das Recht hat, einen Bescheid über die Bewilligung eines möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer zu verhindern, verstoßenden Vorhabens anzufechten, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus maßgeblich. Erlässt ein Mitgliedstaat verfahrensrechtliche Vorschriften, die auf Rechtsbehelfe gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anwendbar sind, die auf die Geltendmachung von Rechten einer Umweltorganisation aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 gerichtet sind, um Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf ihre sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen, setzt dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung um, die sich aus diesem Artikel ergibt, und führt daher im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Recht der Union durch, so dass die Charta anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838,Rn. 52). Zwar haben die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus lediglich „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 der Charta verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45 und 51). Wie die Generalanwältin in den Nrn. 89 und 90 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hätte das in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, keine praktische Wirksamkeit, ja würde ausgehöhlt, wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“, erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“ wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde. Umweltorganisationen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 46). Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig.“
Anders ausgedrückt ergibt sich aus der EuGH-Judikatur, dass es zwar dem innerstaatlichen Gesetzgeber obliegt festzulegen, dass Mitgliedern der Öffentlichkeit, ein Zugang zu Gerichten (und damit ein Beschwerderecht) eingeräumt wird, ein gänzlicher Ausschluss bestimmter Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ wie Einzelpersonen vom Recht eine Beschwerde zu erheben, ist mit den Bestimmungen Art 9 Abs 2 und Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention sowie der dargestellten Judikatur des EuGH aber unvereinbar.
Im Kärntner Straßengesetz 2017 ist ein Beschwerderecht für Umweltorganisationen aber auch für Einzelpersonen gesetzlich bislang nicht verankert.
Im Erkenntnis vom 13.06.2023, Zl: Ro 2021/10/0004, hatte sich der VwGH mit der Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation nach dem Kärntner Naturschutzgesetz zu beschäftigen, wobei die dort anzuwendende Fassung des KNSG keine Regelung in Bezug auf das Beschwerderecht von Umweltorganisationen enthielt (nunmehr ist eine solche in § 54a K-NSG 2002 enthalten). Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass mit Blick auf eine allfällige, aus der AK abgeleiteten Parteistellung von Umweltorganisationen – die revisionswerbende Partei machte in ihrer Beschwerde u.a. Verstöße gegen die Vogelschutz-RL und die FFH-RL geltend – festzuhalten sei, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt seien, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 AK verpflichte – so der VwGH in dieser Entscheidung weiter – die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der AK einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN).
Im Schlussantrag vom 13.11.2014 in der Rechtssache C-570/13 (Gruber) hat sich die Generalanwältin mit dem Kreis der Berechtigten nach der UVP-RL beschäftigt und folgende Überlegungen angestellt:
„29. Was den Rechtsschutz angeht, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich Einzelne auf die Pflicht berufen können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der UVP-Richtlinie durchzuführen.(15)
30. Auch hat er bereits entschieden, dass „Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden,“ sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Ferner müssten nach dieser Rechtsprechung die betroffenen Einzelpersonen in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine Prüfung vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen.(16)
31. Österreich und EMA machen geltend, dass der Gerichtshof lediglich festgestellt habe, die gerichtliche Nachprüfung der Vorprüfungspflicht könne die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen.(17) Nach ihrer Auffassung besteht aber keine Pflicht, eine solche Klage zu ermöglichen.
32. Dieses Vorbringen verkennt jedoch, dass der Gerichtshof in dem Satz, der der von Österreich und EMA angeführten Aussage vorangeht, ausgeführt hat, dass die betroffenen Einzelpersonen in der Lage sein müssen, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen.(18)
33. Diese Feststellung ist auch folgerichtig, da das Unionsrecht den Betroffenen ein Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verleiht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der UVP-Richtlinie vorliegen.(19) Daher verlangt das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes, das in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, den Betroffenen die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung zu eröffnen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
34. Eine solche gerichtliche Überprüfung kann z. B. im Rahmen einer Klage gegen die Vorprüfungsentscheidung oder bei der Anfechtung einer späteren Genehmigungsentscheidung erfolgen. Wenn aber gegen die Vorprüfungsentscheidung nicht unmittelbar geklagt werden kann, so muss der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung spätestens im Rahmen der Anfechtung der Genehmigung beanstandet werden können. Folglich wäre die Bindungswirkung einer Vorprüfungsentscheidung gegenüber denjenigen, die sich auf Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der UVP-Richtlinie berufen können, aber die Vorprüfungsentscheidung nicht gerichtlich anfechten konnten, mit diesen Bestimmungen sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte unvereinbar.
35. In Hinblick auf die Frage, wer sich auf die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen kann, wird die Rechtsprechung allerdings teilweise missverstanden. So spricht der Gerichtshof häufig von „betroffenen Einzelpersonen“,(20) aber teilweise auch nur von „Einzelnen“(21) oder sogar ganz allgemein von „Dritten“,(22) also einem potenziell sehr weiten Kreis möglicher Berechtigter. Daher ist es nicht überraschend, dass in der mündlichen Verhandlung die Befürchtung geäußert wurde, die Berufung auf diese Pflicht erlaube eine actio popularis.
36. Für eine solche Befürchtung besteht jedoch kein Anlass.
37. Der UVP-Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass es tatsächlich nur um Betroffene gehen kann. Insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 und 4 ist nämlich nicht jedermann an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, sondern die „betroffene Öffentlichkeit“. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e definiert sie als die von dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Dabei umfasst die Öffentlichkeit nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der UVP-Richtlinie natürliche oder juristische Personen.
38. Bei den Betroffenen in diesem Sinne kann es sich folglich nicht allein um die nach österreichischem Recht anerkannten Parteien des Vorprüfungsverfahrens handeln, nämlich den Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde sowie bestimmte Nichtregierungsorganisationen.
39. Vielmehr sind auch Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit und können sich daher auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen, wenn sie von dem Entscheidungsverfahren betroffen oder zumindest wahrscheinlich betroffen sind.
40. Allerdings trägt EMA vor, Frau Gruber sei nicht als betroffene Nachbarin anzusehen, da sie mehrere Kilometer von dem Projekt entfernt lebe und lediglich Eigentümerin einer vermieteten Immobilie in seiner Nähe sei. Frau Gruber hat dagegen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie lebe ebenfalls in dieser Immobilie.
41. Aber selbst wenn das Vorbringen der EMA zutrifft, könnte es ausreichen, wenn etwaige Umweltauswirkungen des Projekts auf die Immobilie Frau Gruber nicht in ihrer Person, sondern nur in ihrem Vermögen berühren. Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass ein Vermögensschaden, der seinen Ursprung unmittelbar in den Umweltauswirkungen eines Projekts hat, vom Schutzzweck der UVP-Richtlinie umfasst ist.(23) Falls Frau Gruber ein solcher Schaden entstünde oder zumindest wahrscheinlich entstünde, wäre sie folglich von dem Entscheidungsverfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der UVP-Richtlinie betroffen. Ob derartige Auswirkungen zu erwarten sind, müssen allerdings letztlich die zuständigen innerstaatlichen Stellen anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls prüfen.
42. Auch der Einwand Österreichs, zum Zeitpunkt der Vorprüfung sei noch gar nicht absehbar, welche Personen konkret betroffen sein würden, überzeugt nicht. Wie auch Frau Gruber vorträgt, läuft dies darauf hinaus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Informationen über die Umweltauswirkungen des Projekts vorliegen, um eine Vorprüfungsentscheidung zu treffen. In diesem Fall hätte die Entscheidung darüber, ob eine Prüfung notwendig ist, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht getroffen werden dürfen.“
Die belangte Behörde hat sich bei ihrer zurückweisenden Entscheidung im Kern (siehe Seite 6 der angefochtenen Entscheidung) auf die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführer (sie sind Grundstückseigentümer von Grundstücken in der KG xxx bzw. xxx) nach den Bestimmungen des K-StrG 2017 und des K-NSG 2002 bezogen und auf weitere Verfahren (Enteignungsverfahren und Wasserrechtsverfahren) verwiesen in denen die Beschwerdeführer ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könnten.
Mit Blick auf die Bestimmungen Art 9 Abs 2 und 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art 47 GRC, ergibt sich jedoch, dass diese rein formalrechtliche Beurteilung in Form der angefochtenen zurückweisenden Entscheidung im Lichte der dargestellten Rechtsprechung zu kurz greift. So ist vor der gebotenen inhaltlichen Entscheidung über den Antrag vom 21.09.2021 zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Vorhaben handelt, das in den Anwendungsbereich von Art 9 Abs 2 oder Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention fällt. Im Besonderen ist zu prüfen, ob die Antragsteller als Einzelpersonen zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 4 Aarhus-Konvention oder zur betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 5 Aarhus-Konvention gehören. Die angefochtene Entscheidung, die keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der Aarhus-Konvention enthält, erweist sich sohin als rechtswidrig und wird die belangte Behörde inhaltlich über den Antrag vom 21.09.2021 zu entscheiden haben.
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Nach § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb die sonst gebotene Verhandlung entfallen konnte.
Zum Spruchpunkt II.
Neben einer Reihe von weiteren Beschwerdeführern hat xxx mit der Eingabe vom 25.10.2023 einen Antrag auf Akteneinsicht an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtet. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 21.09.2021 wurde jedoch nicht von ihr gestellt und auch der angefochtene Bescheid richtet sich nicht an sie. Das Recht auf Akteneinsicht setzt die Parteistellung im Beschwerdeverfahren voraus, welche im vorliegenden Fall in Bezug auf xxx nicht vorliegt, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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