projekte
KLVwG-1193/9/2023•LVwG K KLVwG-1193/9/2023
KLVwG-1193/9/2023Landesverwaltungsgericht04.01.2024
Epidemierecht<br/>COVID-19, Verdienstentgang, Absonderungszeitraum, Unselbstständig Erwerbstätige
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde der xxx AG, xxx, vertreten durch xxx (Prokurist der xxx AG) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25. April 2023, Zahl: xxx, wegen Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, gemäß§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, nach der am 6. November 2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides der Betrag„EUR 1.664,98“ durch den Betrag „EUR 1.764,07“ ersetzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25 April 2023,Zahl: xxx, wurde der xxx AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der abgesonderten Arbeitnehmerin xxx in der Höhe von EUR 1.664,98 zuerkannt (Spruchpunkt 1.); der darüber hinausgehende begehrte Vergütungsbetrag wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine detaillierte Berechnung enthält, sodass die Beschwerdeführerin über die Gründe für die teilweise Abweisung nur mutmaßen kann; in der Beschwerde wird auch angemerkt, dass der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gewährt worden sei. In der Beschwerde wird ausführlich dargelegt, wie die Behörde die Berechnung des Verdienstentganges vornehmen hätte müssen; auch wird angemerkt, dass die belangte Behörde von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In dieser Verwaltungsangelegenheit fand am 6. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt; die Parteien haben sich entschuldigt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, xxx, wurde von der belangten Behörde bis zum Vorliegen eines negativen SARS-CoV-2-Test bzw. aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 im Zeitraum vom 8. November 2021 bis 22. November 2021 gemäß den Bestimmungen des Epidemiegesetzes abgesondert (Bescheide der belangten Behörde mit der Aktenzahl xxx).
Am 18. Jänner 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG für die im November 2021 abgesonderte Arbeitnehmerin eingebracht; im Antrag (Erhebungsformular) wird ein Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR 1.779,44 begehrt.
Die belangte Behörde hat ohne weitere Ermittlungsschritte den nun angefochtenen Bescheid vom 25. April 2023, Zahl xxx, erlassen; der Beschwerdeführerin wurde ein Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR 1.664,89 zugesprochen; das darüberhinausgehende Vergütungsbegehren wurde als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird nicht dargelegt, aufgrund welcher Berechnungen die belangte Behörde zum zugesprochenen Vergütungsbetrag gekommen ist; auch ist im vorgelegten Akt kein Berechnungsblatt enthalten.
Gegen diesen Bescheid wendet sich mit der oben wiedergegebenen Begründung die gegenständliche Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. August 2023, KLVwG-1193/2/2023, aufgefordert dazulegen, aufgrund welcher Erwägungen der gegenständliche Vergütungsantrag teilweise abgewiesen wurde; auch die Vorlage der entsprechenden Berechnungsblätter wurde eingefordert.
Bezugnehmend auf diese Aufforderung hat die belangte Behörde eine mit 21. August 2023 datierte Stellungnahme, Zahl: xxx, übermittelt. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Behörde an die Vorgaben des Handbuches „Vergütungen EpiG – Einheitlicher Vollzug für Anträge nach § 32 EpidemieG Unselbstständige“ samt Stellungnahmen der zuständigen Oberbehörde (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gehalten hat; auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sonderzahlungsentgelten sowie regelmäßigen Überstunden und Zulagen nach dem Ausfallsprinzip wurde berücksichtigt. Der Stellungnahme war auch ein entsprechendes Berechnungsblatt angeschlossen, in welchem ein zu vergütender Verdienstentgang in der Höhe von EUR 1.768,99 ausgewiesen ist.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr im Rahmen des Parteigehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Äußerung zu erstatten; beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist keine Äußerung eingelangt.
Für die am 6. November 2023 angesetzte öffentliche mündliche Verhandlung haben sich die Parteien entschuldigt; von der Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit dem Entschuldigungsschreiben auch eine Detailberechnung nachgereicht.
In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnunterlagen für das Jahr 2021 ist bei der abgesonderten Mitarbeiterin ein Bruttogehalt im November 2021 in der Höhe von EUR 2.318,80 eingetragen; die Sonderzahlungen wurden quartalsweise ausgezahlt (zweimal EUR 1.143,39; zweimal EUR 1.159,41),
Weiters werden folgende regelmäßige Zulagen bzw. regelmäßige Überstunden für die Monate August, September und Oktober 2021 in den Lohnunterlagen ausgewiesen:
Erschwerniszulage – xxx: EUR 115,38/ EUR 103,86/ EUR 55,86
Geldverkehrszulage: EUR 0,04/ EUR 0,20/ EUR 0,01
Mittagspausenpauschale: EUR 72,42, EUR 62,76/ EUR 43,45
Überstundenpauschale: EUR 105,18/ EUR 91,16/ EUR 63,11
Überstundenzuschlag: EUR 35,86/ EUR 7,69/ EUR 17,93
Überstunden – Grundbezug: EUR 71,72/ EUR 15,39/ EUR 35,86
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweise; diese Fakten werden von den Parteien nicht bestritten.
Der maßgebliche § 32 EpiG lautet wie folgt:
„§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang:
(1)Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a)Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7)Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
Ausgehend vom oben dargestellten Sachverhalt war die im Bescheid genannte Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum gemäß den Bestimmungen des EpiG abgesondert, sodass dafür nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung ein Anspruch auf Vergütung des geleisteten Entgelts besteht.
Unbestritten blieb, dass die Arbeitnehmerin 15 Tage abgesondert war und sie im Abrechnungszeitraum (November 2021) ein Gehalt von EUR 2.318,80 bezog.
Hinsichtlich der zu vergütenden Sonderzahlung und der regelmäßigen Zulagen/Überstunden bestehen bei den Berechnungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde Abweichungen.
Aliquoten Sonderzahlung für den Abrechnungszeitraum:
In den vorgelegten Lohnunterlagen ist festgehalten, dass der Arbeitnehmerin im Jahr 2021 quartalsweise Sonderzahlungen ausgezahlt wurden (zweimal EUR 1.143,39; zweimal EUR 1.159,41), sodass sie insgesamt EUR 4.605,60 erhalten hat. Die Summe der ausgezahlten Sonderzahlungen ist durch 12 zu dividieren, sodass sich pro Monat ein Betrag in der Höhe von EUR 383,80 ergibt.
Diese für einen Monat errechnete Sonderzahlung (EUR 383,80) ist der Berechnung des Verdienstentganges für die Absonderungstage zugrunde zu legen.
Regelmäßige Zulagen/Überstunden im Abrechnungszeitraum:
Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204) ist der Entgeltbegriff im Zusammenhang mit den Vergütungen nach dem Epidemiegesetz weit auszulegen, sodass vom Entgeltbegriff auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen, Provisionen etc. erfasst sind. Weiters hat der VwGH festgehalten, dass als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes - EFZG jenes Entgelt gilt, dass dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre („Ausfallsprinzip“).
Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile – wie zB. Zulagen und Überstunden - sind bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches zu berücksichtigen. Da diese Entgeltbestandteile Schwankungen unterliegen, ist für den Zeitraum von 13 Wochen vor der Absonderung ein Durchschnittsentgelt zu berechnen („Durchschnittsprinzip“; vgl. VwGH 05.03.1991, 88/08/0239; VwGH 14.02.2013, 2011/08/0074).
Im vorliegenden Fall werden unter Berücksichtigung dieser Judikatur die letzten drei Monate (entspricht in etwa dreizehn Wochen) vor der Absonderung herangezogen; dies sind die Monate August, September und Oktober.
Im vorgelegten Lohnkonto der Arbeitnehmerin werden folgende regelmäßige Zulagen bzw. regelmäßige Überstunden ausgewiesen und errechnet sich für den oben angegebenen Zeitraum (August 2021 bis Oktober 2021) folgende Beträge: Erschwerniszulage – xxx (EUR 275,10), Geldverkehrszulage (EUR 0,25), Mittagspausenpauschale (EUR 178,63), Überstundenpauschale (EUR 259,45), Überstundenzuschlag (EUR 61,48); Überstunden – Grundbezug (EUR 122,97). Die Addition dieser Summe ergibt einen Betrag in der Höhe von EUR 897,88 (drei Monate). Dieser Betrag ist nun durch drei zu dividieren, um einen monatlichen Durchschnittswert zu erhalten; dies ergibt einen Wert von EUR 299,30.
Diesen Beträgen ist noch der Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung) im Ausmaß von 17,53% hinzuzurechnen; das ergibt einen Wert von EUR 526,23.
Die dargelegten Werte sind monatsbezogen, sodass noch der zu vergütende Betrag für die 15 Absonderungstage zu bestimmen ist.
Die Addition der einzelnen Positionen (Gehalt von EUR 2.318,80; Sonderzahlung EUR 383,80; regelmäßige Zulagen bzw. regelmäßige Überstunden EUR 299,30; Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungen EUR 526,23) ergibt einen Monatsbetrag von EUR 3.528,13. Somit errechnet sich für die 15 Absonderungstag ein Betrag in der Höhe von EUR 1,764,07.
Aufgrund dieser Erwägungen war der Spruch des Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Betrag „EUR 1.664,98“ durch den Betrag „EUR 1.764,07“ zu ersetzen ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.