LVwG K KLVwG-2638-2639/2/2023

KLVwG-2638-2639/2/2023Landesverwaltungsgericht27.12.2023

Regest

Baurecht, Wiederherstellung, Raumordnung, Widmung, Gartenhütte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2638-2639/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.2638.2639.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1) Frau xxx, xxx, xxx und 2.) xxx, xxx, xxx vom 17.12.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2023, Zahl: xxx betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2023, Zahl: xxx wurde gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 den Eigentümern des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, Frau xxx, xxx, xxx und Herrn xxx, xxx, xxx die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch der Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, binnen einer Frist von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2023, Zahl: xxx erhoben 1.) Frau xxx, xxx, xxx und 2.) xxx, xxx, xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 17.12.2023 und führen darin wie folgt aus:

„Betrifft: Einspruch zum Bescheid xxx vom 11.12.2023

Wir erheben Einspruch gegen den ergangenen Bescheid. Der Bescheid entspricht nicht der Kärntner Bauordnung und ist eine Ansichtssache der Stadtgemeinde xxx. Wir ersuchen um Überprüfung des Bescheides und weisen darauf hin, dass die Kärntner Bauordnung sehr wohl die Errichtung von Gartenhütten vorsieht.“

II.Feststellungen:

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx steht im Eigentum von Frau xxx, xxx, xxx (Anteil 1/2) und Herrn xxx, xxx, xxx (Anteil 1/2) und weist das gegenständliche Grundstück die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ aus.

Im gegenständlichen Fall hat der bautechnische Amtssachverständige im Zuge eines Ortsaugenscheines am 23.11.2023 festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Gartenhütte konsenslos errichtet wurde. Bei dieser Gartenhütte handelt es sich um eine bauliche Anlage mit den Außenabmessungen von ca. 2,34 m x ca. 2,74 m (Grundfläche 6,41 m2) und einer Höhe von ca. 1,88 m. Bei gegenständlicher Gartenhütte handelt es sich um ein Gebäude und ist diese Gartenhütte gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 1 K-BO 1996 (Errichtung von Gebäuden bis 25 m2 Grundfläche) zu subsumieren. Hierzu liegt im Verwaltungsakt eine Mitteilung der Beschwerdeführer zur Errichtung einer Einfriedungsmauer, 30 cm Höhe, durchgehend, lt. Skizze gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 ein.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegen-ständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer vom 17.12.2023 und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf den vom bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein am 04.12.2023 sowie seines Gutachtens vom 04.12.2023.

Das erkennende Gericht hält fest, dass im Rahmen des Ortsaugenscheines am 04.12.2023 vom bautechnischen Amtssachverständigen gutachterlich festgestellt wurde, dass für die Gartenhütte aufgrund des festgestellten Befundes zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines beim Nebengebäude ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, da aufgrund der vorliegenden Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet ein Nebengebäude nur errichtet werden kann, wenn bereits ein dazugehöriges Hauptgebäude zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vorhanden ist. Ein diesbezüglich zugehöriges Hauptgebäude ist weder auf dem gegenständlichen Grundstück noch im Nahbereich desselben vorhanden. Als Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen eine Frist von 5 Monaten vorgeschlagen.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 1 K-BO 1996 sind die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe mitteilungspflichtig.

Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, dass der Bescheid nicht der KBO entspreche und eine Ansichtssache der Stadtgemeinde xxx sei, stellt das erkennende Gericht fest, dass, im bautechnischen Gutachten vom 04.12.2023 der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar feststellte, dass es sich bei der gegenständlichen Gartenhütte mit den Außenabmessungen von ca. 2,34 m x ca. 2,74 m (Grundfläche 6,41 m2) und einer Höhe von ca. 1,88 m um ein Gebäude handelt. Aufgrund des im Gutachten festgestellten Befundes wurde für die Gartenhütte als Nebengebäude ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan festgestellt.

Der von der belangten Behörde befasste bautechnische Amtssachverständige legte die im bekämpften Bescheid vom 11.12.2023 angeführten Erfüllungsfrist von 5 Monate ab Rechtskraft des Bescheides schlüssig und nachvollziehbar fest. Dazu erfolgte seitens der Beschwerdeführer kein Beschwerdevorbringen.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass das im gemeindebehördlichen Verfahren verfasste Gutachten des bautechnische Amtssachverständigen vom 04.12.2023 betreffend die erfolgten Feststellungen zur Gartenhütte methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist und kommt daher diesen Feststellungen volle Beweiskraft zu. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ist ersichtlich, dass die konsenslose Errichtung des Nebengebäudes (Gartenhaus) aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Hauptgebäudes zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dem Flächenwidmungsplan mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet widerspricht, weshalb die Möglichkeit zur Einbringung einer nachträglichen Mitteilung gemäß § 7 K-BO 1996 diesbezüglich nicht möglich ist bzw. nicht eingeräumt werden kann.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 04.12.2023 ergibt sich bzw. ist abzuleiten, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 seitens der belangten Behörde gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassen war.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7

Mitteilungspflichtige Vorhaben

(1)Mitteilungspflichtig sind:

a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

1. Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

2. (…)

(2)….

(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

§ 13

Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2)Bei der Prüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)der Flächenwidmungsplan,

b)der Bebauungsplan,

c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf

e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und

2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 z 1 K-SBG, Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,

die auch im Falle der erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,

f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.“

§ 36

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Änderungen.

(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl Nr. 59/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17

Dorfgebiet

(1)Als Dorfgebiet sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind, im Übrigen

3. für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser)

4. für Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe samt dazugehörigen baulichen Anlagen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen, und

5. für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Tourismus dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.

(2)Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.) sind im Dorfgebiet nur zulässig, wenn sie keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Dorfgebiet nicht zulässig.

§ 18

Wohngebiet

(1)Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind, im Übrigen

6. für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen uä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und

7. für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen errichtet werden.

(2)In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 nur solche Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen zulässig sind, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das durchgeführte gemeindebehördliche Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Gartenhütte mit den Außenabmessungen von ca. 2,34 m x ca. 2,74 m (Grundfläche 6,41 m2) und einer Höhe von ca. 1,88 m mitteilungspflichtig ist. Bei gegenständlicher Gartenhütte handelt es sich um ein Gebäude und kann aufgrund der vorliegenden Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet ein Nebengebäude nur errichtet werden, wenn bereits ein Hauptgebäude zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vorhanden ist. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da ein diesbezüglich zugehöriges Hauptgebäude weder auf dem Grundstück noch im Nahebereich desselben vorhanden ist.

Werden Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, hat die Behörde bescheidmäßig aufzutragen, entweder nachträglich um Bewilligung anzusuchen oder innerhalb einer festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.12.2023 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch der Gartenhütte auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 gegenüber beiden Beschwerdeführern aufgetragen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 17.12.2023. In dieser Beschwerdevorlage wurde vorgebracht, dass der Bescheid nicht der K-BO entspreche und eine Ansichtssache der Stadtgemeinde xxx sei.

Das Gericht hält fest, dass sowohl bewilligungspflichtige, als auch mitteilungspflichtige Bauvorhaben u.a. dem jeweiligen Flächenwidmungsplan entsprechen müssen. Gemäß § 17 Abs. 1 K-ROG 2021 sind u.a. jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind, im Übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser) (Z 1) und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.

Gemäß § 18 Abs. 1 K-ROG 2021 sind als Wohngebiete u.a. jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.

Unter Heranziehung dieser beiden oben genannten gesetzlichen Bestimmungen gemäß der K-ROG 2021 ist festzuhalten, dass sowohl nach § 17 Abs. 1 Z 1 als auch nach § 18 Abs. 1 leg. cit. mit dem Wortlaut „samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen“ darauf abzielt, dass für die Zulässigkeit der Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen in Form von Nebengebäuden, ein bereits errichtetes Hauptgebäude (u.a. ein Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung uä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen) auf dem jeweiligen Grundstück vorhanden sein muss. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. VwGH vom 18.02.2003, 2002/05/0446). Verfahrensgegenständlich war daher der Wiederherstellungsauftrag auf den Abbruch der Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx zu beziehen.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass das im gemeindebehördlichen Verfahren verfasste Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 04.12.2023 betreffend die erfolgten Feststellungen zur Gartenhütte methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und kommt daher diesen Feststellungen volle Beweiskraft zu. Die gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgelegt und erscheint als schlüssig und angemessen und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bekämpft.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 04.12.2023 hat die belangte Behörde völlig zu recht mit Bescheid vom 11.12.2023 den Beschwerdeführern den in § 36 Abs. 3 K-BO 1996 vorgeschriebenen Abbruch der Gartenhütte zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufgetragen.

Ergebnis:

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die belangte Behörde stellte keinen diesbezüglichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt war auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes klar und stehen einem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen, weshalb von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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