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KLVwG-130/9/2023•LVwG K KLVwG-130/9/2023
KLVwG-130/9/2023Landesverwaltungsgericht22.12.2023
Wasserrecht, Festlegung Quellschutzgebiet, Wasserversorgungsanlage, Bewirtschaftungserschwernis, Entschädigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx aufgrund der Beschwerde des xxx als Rechtsnachfolger des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.01.1974, Zahl: xxx, wegen Festsetzung von Quellschutzgebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 auf der xxx zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde xxx) nachstehenden
B E S C H L U S S :
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19.09.1967, LGBl. Nr. 101/1967, wurde gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG 1959 zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung im Gebiete des xxxtales – und somit auch für das durch die Festlegung eines engeren und weiteren Schutzgebietes umfasste gegenständlich betroffene Gebiet – ein Grundwasserschongebiet festgelegt, in dem u.a. die Errichtung und Änderung von Betrieben und Anlagen, deren Abwasseranfall das geschützte Wasservorkommen zu beeinträchtigen vermag, sowie die Errichtung und Erweiterung von Straßen- und Güterwegen einer wasserrechtlichen Bewilligung unterliegt.
Mit Bescheid vom 28.01.1971, Zahl: xxx, hat der Landeshauptmann von Kärnten zum Schutz der Quellen der Verwaltungsgemeinschaft der Gruppenwasserversorgung „xxxtal“ im Gebiet der xxx gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet festgelegt. Dagegen hat unter anderem der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Berufung erhoben, woraufhin das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) mit Bescheid vom 04.08.1971, Zahl: xxx, den Bescheid vom 28.01.1971 gemäß § 66 AVG wegen unzureichender Quellmessungen behoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz verwiesen hat. Ihre Entscheidung begründete die Berufungsbehörde im Wesentlichen damit, dass die Verwaltungsgemeinschaft der Gruppenwasserversorgung „xxxtal“ mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet worden sei, durch mindestens 3 Jahre Quellmessungen durchzuführen. Erst nach Vorlegung dieser Messreihe werde beurteilt werden können, ob ein schutzwürdiges Wasservorkommen vorliege. Diese Feststellung sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Festlegung eines Schutzgebietes gemäß § 35 WRG 1959. Außerdem hätte dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wegen erheblicher Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke grundsätzlich eine Entschädigung zuerkannt werden müssen. Die Bestimmung der Höhe der ihm zustehenden Entschädigung hätte dann nach Vorliegen der entsprechenden Sachverständigengutachten durch einen Nachtragsbescheid erfolgen können. Auch die xxx (Zweitberufungswerberin) werde durch die im Schutzgebiet angeordneten Maßnahmen in ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wesentlich eingeschränkt. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Entschädigungsfrage zumindest einen Sachverständigen zu hören.
Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers beharrte auf einer Ausnahme von den vorgesehenen Schutzmaßnahmen im weiteren Schutzgebiet insofern, als er eine Genehmigung für die Errichtung einer Unterkunft für Hirten und Jäger und eines Weidestalles im Bereich des Talbodens des xxx, für die Errichtung eines Aufschließungsweges sowie für die Errichtung von Schiliftanlagen mit den dazugehörigen Baulichkeiten im Bereich des Westhanges der Hühnerstützen inklusive Ableitung der Abwässer beantragte, was der dem Wasserrechtsverfahren beigezogene geologische Sachverständige xxx vorerst zur Gänze ablehnte. Nach Vorlage der von der Verwaltungsgemeinschaft der Gruppenwasserversorgung „xxxtal“ linksseitig des xxxbaches vom 07.09.1971 bis Juni 1973 durchgeführten Quellmessungen und jener rechtsseitig des xxxgrabens vom 27.06.1946 bis 11.09.1973 von der Stadtgemeinde xxx vorgenommenen Quellmessungen beurteilte der Geologe die von der Verwaltungsgemeinschaft „xxxtal“ beantragte Erweiterung des Quellschutzgebietes als erforderlich, wobei er aufgrund von Einwendungen unter anderem des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers flächenmäßige Einschränkungen des vorgesehenen weiteren Schutzgebietes in Aussicht stellte. Der dem Wasserrechtsverfahren beigezogene technische Amtssachverständige der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung erklärte, dass es notwendig erscheine, dass das gesamte Einzugsgebiet des xxxbaches zumindest bis zum Wasserfall in das weitere Schutzgebiet einzubeziehen sei.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.12.1973 zum Bescheidentwurf vom 07.12.1973 wies der technische Amtssachverständige darauf hin, dass die Errichtung einer Halterhütte mit den Forderungen, die für das Schutzgebiet II aufgestellt wurden, unvereinbar sei. Die Errichtung einer Halterhütte erfordere die Zuleitung von Wasser und die Abwasserbeseitigung. Beides sei im Quellgebiet möglich. Daher dürfe keine Hütte errichtet werden. Die Schaffung einer Schutzzone III sei technisch durch nichts begründet, es bestünden dieselben technischen Notwendigkeiten zum Schutze der Quelle wie in der Schutzzone II, da das Schutzgebiet zu den Quellen hin geneigt sei. Für dieses Gebiet müsse ein generelles Bauverbot ausgesprochen werden.
Eine fachliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 21.12.1973 durch den geologischen Sachverständigen erfolgte nicht und erging daraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.01.1974, Zahl: xxx, mit dessen Spruch der Landeshauptmann von Kärnten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx auf der xxx sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes des xxxtales ein engeres (Schutzzone I), ein weiteres (Schutzzone II) und ein erweitertes (Schutzzone III) Quellschutzgebiet bestimmte und Schutzmaßnahmen für die Bewirtschaftung dieser Gebiete anordnete. Im weiteren Schutzgebiet wurde u. a. ein Bauverbot angeordnet und der Bau von Leitungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. Vom generellen Bauverbot ausgenommen wurde u. a. die Errichtung einer Jagdhütte im südlichen Teil des Großen xxx durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Die Errichtung dieser Hütte bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann. Im erweiterten Quellschutzgebiet bedarf u. a. die Errichtung von Bauten der wasserrechtlichen Bewilligung. Die Frage, ob den von den festgelegten Beschränkungen im weiteren Quellschutzgebiet in der Bewirtschaftung und Benutzung ihrer Grundstücke Betroffenen eine Entschädigung dem Grunde nach gebühre, hat die Behörde nicht geklärt und keinen Sachverständigen dazu gehört (wie das im Berufungsbescheid des BMLF vom 04.08.1971 bereits als notwendig erachtet wurde).
Gegen den Bescheid vom 09.01.1974 erhob der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.02.1974 rechtzeitig Berufung, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzungen für die Festlegung der Quellschutzgebiete nicht vorlägen, zumal die erforderlichen hydrogeologischen, technischen und wirtschaftlichen Untersuchungen nicht vorgenommen worden seien. In seiner Stellungnahme vom 26.06.1973 habe der geologische Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit jener Quellen, welche südlich des Sattels bei der Höhe 1798 entspringen, die Aufgrabung der beiden Quellpunkte sowie der Wassergerinne in der Nähe der Einmündung in den xxxbach notwendig sei. Erst die Vornahme von Messungen an den oberen Wasseraustritten und in der Nähe des xxxbaches könnten Aufschluss über die Schutzwürdigkeit dieser Quellen geben. Auch der technische Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung am 26.06.1973 in diesem Sinne geäußert. Diese vom geologischen und technischen Sachverständigen geforderten Ermittlungen und Messungen lägen zum Großteil bis heute nicht vor. Soweit sie tatsächlich durchgeführt worden seien, seien sie im angefochtenen Bescheid nicht verwertet worden, sodass dieser infolge Mangelhaftigkeit nicht überprüft werden könne. Aufgrund der Ergebnisse des bisher abgeführten Verwaltungsverfahrens könne weder festgestellt werden, dass schutzwürdige Wasservorkommen im Bereich des xxxbaches und des xxxbaches vorhanden seien, noch, dass die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung dieser Wasservorkommen erforderlich seien. Nachdem darüber hinaus das Gebiet der xxx ein in Entwicklung begriffenes Wintersporterholungsgebiet sei, erscheine auch aufgrund der in § 35 WRG vorgesehenen Interessenabwägung die Festlegung der Quellschutzgebiete nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er erhebliche Einschränkungen fremder Rechte statuiere, ohne dass eine nach § 34 Abs. 4 WRG gebührende Entschädigungsleistung gesichert wäre. Im Übrigen bestünden keinerlei sachliche Gründe, die Errichtung einer Unterkunft für Hirten und Jäger, einer Garage und eines Viehunterstandes im südlichen Teil des Großen xxx und die Fertigstellung der Weganlage zur Aufschließung seiner umfangreichen Grundflächen im xxx zu untersagen, da diese Maßnahmen in keiner Weise die Sicherung der künftigen Wasserversorgung beeinträchtigen könnten. Der Berufungsantrag lautete dahingehend, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
In der Anlage zum Schreiben vom 20.01.2023 übermittelte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständigkeitshalber zur Bearbeitung, mit dem Vermerk, dass aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen der irrtümlich dort verbliebene Berufungsakt aufgefunden worden sei.
Mit Schreiben vom 15.05.2023 und 20.06.2023 verständigte das Verwaltungsgericht den Rechtsnachfolger des Berufungswerbers sowie die mitbeteiligte Partei als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin von der nunmehr als Beschwerde gewerteten bisher unerledigten Berufung und räumte den Verfahrensparteien die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Trotz mehrmaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist traf bisher keine Stellungnahme der Verfahrensparteien beim Verwaltungsgericht ein.
Der den oben getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt des Amtes der Kärntner Landesregierung Zahl: xxx und ist unbestritten.
Vorerst ist anzumerken, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den aufgelösten Behörden anhängigen Berufungsverfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Die gegenständliche Berufung vom 08.02.1974 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber zu entscheiden.
Gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr. 98/2013, kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Einrichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. …
Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959, idF BGBl. I Nr. 98/2013, ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
Schutzgebietsbestimmungen sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele ist zu prüfen. Aus § 34 Abs. 4 iVm § 117 Abs. 2 WRG ergibt sich, dass die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll. Zumindest muss die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis dem Grunde nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der Schutzgebiete entschieden werden (VwGH 12.12.1996, 96/07/0036). Nur die Frage der festgesetzten Form, Art und Höhe der Entschädigungsleistung sowie deren Frist kann gemäß § 117 Abs. 2 WRG in der dort festgelegten Weise vorbehalten werden (VwGH 16.01.1990, 89/07/0054).
Gemäß § 35 WRG 1959, idF BGBl. I Nr. 74/1997, können zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen iSd § 34 erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur soweit zulässig, als eine nach § 34 Abs. 4 gebührende Entschädigungsleitung gesichert ist. …
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 3 VwGVG normiert, dass, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde aber notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der Behörde kann die beantragte Festsetzung von Quellschutzgebieten zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei und zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes des xxxtales ohne umfangreiche Ermittlungsergänzungen nicht erfolgen. Die Behörde hätte – wie die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 04.08.1971 bereits richtig vermerkte – gemäß § 34 Abs. 4 WRG zumindest über die Frage, ob die durch die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eintretende Bewirtschaftungserschwernis dem Grunde nach einer Entschädigung bedarf entscheiden müssen und hätte hinsichtlich der Entschädigungsfrage zumindest einen dafür qualifizierten Sachverständigen hören müssen. Insbesondere hätten die angeordneten Schutzmaßnahmen zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes, welche mit Einschränkungen der Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer verbunden sind, nur bei Sicherung der nach § 34 Abs. 4 WRG gebührenden Entschädigungsleistung erfolgen dürfen. Dazu wären ebenfalls entsprechende Ermittlungen durchzuführen gewesen.
Darüber hinaus hat es die Wasserrechtsbehörde verabsäumt, den geologischen Sachverständigen mit den gerechtfertigten Bedenken des technischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 21.12.1973 zu befassen und ist die Vervollständigung der von den Sachverständigen geforderten - durch mindestens 3 Jahre hindurch durchzuführenden - Quellmessungen nicht eingefordert worden. Die vorliegenden linksseitig des xxxbaches vom 07.09.1971 bis Juni 1973 durchgeführten Quellmessungen erstreckten sich lediglich über einen Zeitraum von 1 Jahr und 8 Monaten und sind daher unzureichend.
Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist somit aus mehrerer Hinsicht mangelhaft und ist insbesondere eine abschließende Stellungnahme eines hydrogeologischen Amtssachverständigen sowie eine fachliche Stellungnahme zur Beurteilung der Entschädigungsansprüche der Betroffenen einzuholen. Die dafür erforderlichen Quellmessungen sind einzufordern.
Die vorzunehmenden Ermittlungsergänzungen erweisen sich im gegenständlichen Fall insoferne als wesentlich, als die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung, wie zum Beispiel zu flächenmäßig geänderten Schutzgebieten, zur Ablehnung von Ausnahmen vom Bauverbot oder zur Zusammenlegung des weiteren und des erweiterten Schutzgebietes kommen hätte können. In Anbetracht der obigen Ausführungen erscheinen die vorliegenden Mängel dem Verwaltungsgericht als derart schwerwiegend, dass sich eine meritorische Entscheidung nicht als angebracht erweist bzw. eine Zulässigkeit des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nicht als gegeben anzunehmen ist.
Zu erwähnen ist dazu, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte als die belangte Behörde, war nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend dem Beschwerdeantrag aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungs- und Stellungnahmeverfahrens und darauffolgenden neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist verpflichtet, den in der rechtlichen Beurteilung dieses Beschlusses enthaltenen Vorgaben, zu entsprechen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch werden die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
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