LVwG K KLVwG-350/51/2022

KLVwG-350/51/2022Landesverwaltungsgericht19.12.2023

Regest

Verkehrsrecht, Straßenbauvorhaben, Bewilligung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung, Anerkannte Umweltorganisation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-350/51/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.350.51.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.12.2021, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Einlagezahlen 8.1 bis 8.7 (xxx) zu entfallen haben und folgende im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen ergänzend genehmigt werden:

Einreichprojekt 2020, Übersichtslageplan, Detailplanung Artenschutz, vom 24.02.2023, PlanNr. xxx, erstellt von xxx GmbH

Detailprojekte Artenschutz, vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, erstellt von xxx GmbH

8.1 Technischer Bericht xxx Plannummer xxx

8. 2 Anhang C zum Technischen Bericht xxx

8. 3 Anhang D und E zum Technischen Bericht xxx

8. 4 Übersichtslageplan xxx – Teil 1 xxx

8. 5 Übersichtslageplan xxx – Teil 2 xxx

8. 6 Rasterlärmkarten xxx xxx

8. 7 Ansichten Lärmschutzwände xxx

8. 8 Übersichtslageplan Hanglagen xxx

8. 9 Schnittlärmkarte xxx, alle in der Fassung vom 29.04.2022

Im Übrigen bleibt der Inhalt des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich aufrecht.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 25.11.2020 ersuchte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx unter Anschluss von Projektsunterlagen die Straßenrechtsbehörde um die Erteilung der straßen- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Straßenbauvorhaben der xxx, km xxx – km xxx betreffend die Landesstraße xxx Straße.

Die Straßenrechtsbehörde holte Gutachten aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Naturschutz, Lärmschutz und Luftreinhaltung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2021, Zl: xxx, erteilte die Kärntner Landesregierung nach Maßgabe der im Spruchpunkt III. angeführten Projektsunterlagen sowie der im Spruchpunkt IV. genannten Auflagen mit dem Spruchpunkt I. die straßenrechtliche Bewilligung und mit dem Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Straßenbauvorhaben betreffend die Landesstraße xxx Straße, xxx km xxx bis km xxx.

Gegen diesen Bescheid erhob die xxx, damals vertreten durch Dr. xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte im Kern vor, dass die Beschwerdeführerin eine nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation sei, deren Tätigkeitsbereich sich unter anderem auf das Bundesland Kärnten beziehen würde. Das Kärntner Straßengesetz 1991 würde in der Bestimmung § 13 Abs 7 beinhalten, dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren alle Vorschriften anzuwenden seien, die für die Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich seien. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 würde in § 54a Abs 1 Z 2 lit b anerkannten Umweltorganisationen, wie sie die Beschwerdeführerin eine sei, ein Beschwerderecht einräumen. Ein Beschwerderecht würde sich jedoch nicht nur aus den Bestimmungen des Landesrechtes ergeben, sondern gemäß Art 9 Abs 2 Aarhus Konvention auch unmittelbar aus dem Unionsrecht. Diese Bestimmung der Aarhus Konvention sehe vor, dass die betroffene Öffentlichkeit wie die Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht hätte, wenn das geplante Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne. Die potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt würden sich aus der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem K-NSG 2002, der Vorschreibung umfangreicher Auflagen sowie den der Beschwerde angeschlossenen fachlichen Ausführungen des DI xxx ergeben. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass der fachlichen Stellungnahme des DI xxx vom Jänner 2022 zum Thema Lärm sowie den Amtssachverständigengutachen der Fachbereiche Lärm und Luftreinhaltung zu entnehmen sei, dass es zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Nachbarn mit Luftschadstoffen und Lärm kommen würde und die Grenzwerte der Luftreinhalterichtlinie als auch der Lärmschutzrichtlinie überschritten werden würden. Die Lärm- und Luftschadstoffbelastung der Nachbarn seien geeignet, deren Gesundheit zu beeinträchtigen oder gar zu schädigen. Die vom ASV verwendete RVS sei veraltet, relevant sei die RVS 04.02.11 vom 01.11.2021 und nicht jene aus 2009. Es sei an den Hanglagen mit einer Zunahme der Lärmbelastung zu rechnen eine dahingehende Untersuchung würde fehlen. Die gewählte Trasse würde dem Lärmminderungsgebot, dem Verbot Belastungen mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu generieren sowie dem Erhaltungsgebot zufriedenstellender Umweltqualitäten der Umgebungslärmrichtlinie sowie der dazu ergangenen Ausführungsnorm wie der K-ULV 2022 widersprechen. So sei in einer früheren Prüfung im Rahmen eines UVP-Verfahrens für das Gesamtbauvorhaben xxx eine alternative, weniger gesundheitsschädliche Variante ermittelt worden. Aufgabe der Naturverträglichkeitsprüfung sei es die Verträglichkeit der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die gesamtgebietsbezogenen bzw. schutzgutbezogenen Erhaltungsziele zu beurteilen. Die Aussagen der (naturschutzfachlichen) Einreichunterlagen und des Amtssachverständigengutachtens seien einer fachlichen Überprüfung (Stellungnahme DI xxx, Jänner 2022) unterzogen worden. Der genannte Sachverständige komme zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben die in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Erhaltungsziele für das Gesamtgebiet („Erhaltung bzw. Herstellung eines intakten Auen-Ökosystems“ und „Schaffung bzw. Erhaltung von Korridoren und Trittsteinbiotopen“) erheblich beeinträchtigt und erschwert werden würden. Die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Habitate des Schwarzspechts würden eine erhebliche Beeinträchtigung ergeben. In Bezug auf die Kleine Hufeisennase würde es voraussichtlich zu einer erheblichen Zunahme des Tötungsrisikos kommen, wodurch es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes sowie einer erheblichen Störung der lokalen Population kommen würde. Die Wimperfledermaus befinde sich in einem schlechten Erhaltungszustand, und sei daher jede Beeinträchtigung erheblich. Diese Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung würden zwingend zu einem Ausnahmeverfahren nach Art 6 Abs 4 FFH-RL bzw. § 24b Abs 1 iVm Abs 2 K-NSG 2002 führen. Die Erteilung der begehrten straßenrechtlichen Bewilligung ohne dieses Ausnahmeverfahren sei unmöglich. Aufgabe der Artenschutzverträglichkeitsprüfung sei, die Erfüllung der Verbotstatbestände – Tötung von Individuen; Zerstörung und Beschädigung von Nestern und Eiern und deren Entfernung bzw. Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten; erhebliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit - für nach Anhang IV FFH-Richtlinie streng geschützte Arten bzw. nach der Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten zu beurteilen. Durch das Vorhaben würden die Verbotstatbestände „Zerstörung und Beschädigung von Nestern und Eiern“ und „Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit“ betreffend die lokale Neuntöterpopulation erfüllt werden, weil mit dem geplanten Vorhaben eine umfangreiche Beseitigung von Gebüschvegetation (1,3 ha), die als Bruthabitat dienen würde, verbunden sei sowie eine erhebliche Lärmbelastung und optischen Störung der Ersatzflächen zu erwarten sei. Auch die Mopsfledermaus sei einem erheblich erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt, weil sie im Rahmen ihrer Flugrouten die geplante Trasse queren würde und in weiten Bereichen fledermausgerechte Querungshilfen fehlen würden. Es müsste daher das Ausnahmeverfahren gemäß Art 16 FFH-Richtlinie bzw. Art 9 Vogelschutzrichtlinie durchgeführt werden, wobei eine Genehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn weniger naturschädliche Projektalternativen geprüft worden seien. Erst bei fehlenden Alternativen sei eine Interessensabwägung durchzuführen. Für weitere Arten sei eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass das vorliegende Vorhaben eine Schnellstraße sei und damit zwingend einer UVP-Pflicht unterliege. Dazu bringt sie vor, dass die straßenbaulichen und verkehrstechnischen Merkmale der geplanten Straße die Kriterien einer „Schnellstraße“ iSd AGR erfüllen würden. Im Besonderen würden die Gestaltung der Anschlussstellen, die Verkehrsbeschränkungen in Form des Ausschlusses nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer, das Verbot des Haltens und Parkens auf der Fahrbahn, der Ausbaustandard, die Fahrbahnverhältnisse und die zugrunde gelegten Fahrgeschwindigkeiten für die Qualifikation als Schnellstraße sprechen. Zwischen dem Ende der Autobahn bei xxx und dem Ende der Ausbaustrecke bei xxx sei die xxx gegenwärtig – mit Ausnahme weniger kurzer Streckenabschnitte – als Autostraße gemäß § 47 StVO ausgewiesen. Das würde auch für den direkt anschließenden Abschnitt bis xxx gelten. Aus Gründen der Kontinuität und Eindeutigkeit der Verkehrsregeln auf Streckenabschnitten mit identischem Ausbauzustand sei für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Ausweisung als „Autostraße“ angezeigt. Auf der Grundlage der Regelung § 13 Abs 7 K-StrG sei die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung ein Teil der straßenrechtlichen Bewilligung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Teilung in zwei gesonderte Spruchpunkte würde nicht dieser rechtlichen Vorgabe entsprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht als Partei dem Verfahren beigezogen worden sei. Eine solche Beteiligung verlange aber Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Abs 1 lit b Aarhus-Konvention. Die Lärmuntersuchungen seien unvollständig, es seien keine Feststellungen zu Hanglagen enthalten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides habe nicht entnommen werden können, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 K-NSG 2002 erteilt worden sei. Es komme durch das Vorhaben zu einem Eingriff in geschützte und gefährdete Tiere, wobei dieser Eingriff jedoch nach § 22 Abs 2 K-NSG 2002 zu prüfen gewesen wäre. Es würde die Prüfung von Alternativvarianten fehlen. Hätte die Behörde eine solche Prüfung vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis genommen, dass es eine andere zufriedenstellende Lösung geben würde.

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ergänzend Gutachten aus den Fachbereichen Verkehrstechnik/Straßenbautechnik [Amtssachverständiger Ing. xxx vom 28.04.2022, Zl: xxx und vom 24.02.2023, Zl: xxx], Naturschutz [Amtssachverständiger DI (FH) Mag. xxx vom 24.11.2022, Zl: xxx und vom 13.03.2023, Zl: xxx], Lärmschutz [Amtssachverständiger Dr. xxx vom 27.01.2023, Zl: xxx]) und Luftreinhaltung [Amtssachverständiger Mag. xxx vom 24.01.2023, Zl: xxx] eingeholt.

Die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen führten in den Bereichen Naturschutz und Lärmschutz dazu, dass der Projektwerberin gerichtliche Verbesserungsaufträge erteilt wurden. Die Antragstellerin hat in den zuvor genannten Fachbereichen das Projekt ergänzt (Naturschutz) bzw. geändert (Lärmschutz).

Am 27. und 28.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Amtssachverständigen Ing. xxx, DI (FH) Mag. xxx, Ing. xxx, DI Dr. xxx und Mag. xxx gehört wurden. Die Vertreter der Beschwerdeführerin, der Antragstellerin und der belangten Behörde wurden ebenfalls gehört und hatten die Möglichkeit Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

II.Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Zur Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin xxx ist eine nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und erstreckt sich ihr Tätigkeitsbereich unter anderem auf Kärnten.

2. Zum Straßenbauvorhaben:

Mit der Eingabe vom 25.11.2020 ersuchte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx unter Anschluss von Projektsunterlagen die Straßenrechtsbehörde um die Erteilung der straßen- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Straßenbauvorhaben der xxx, km xxx – km xxx betreffend die Landesstraße xxx Straße.

Die xxx Straße ist eine Landesstraße und im Anhang II des Kärntner Straßengesetzes 2017 verzeichnet. In diesem Anhang ist deren Verlauf beschrieben als von xxx (xxx) über xxx, xxx und xxx bis xxx reichend. Mit dem Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl I Nr. 50/2002, in Kraft getreten am 01.04.2002 wurden alle im Verzeichnis 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge als Bundesstraßen aufgelassen. Die xxx Straße war zu diesem Zeitpunkt im Verzeichnis 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 enthalten und wurde folglich mit 01.04.2002 als Bundesstraße aufgelassen. Durch die Novelle LGBl Nr. 44/2002 wurden mit 01.04.2002 Landesstraßen B - unter anderem die xxx - in den Anhang II des Kärntner Straßengesetzes aufgenommen.

Nach der RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) 03.01.13 „Kategorisierung und Anforderungsprofile von Straßen“ ist die xxx Straße im Vorhabensbereich als Straße der Kategorie II einzustufen. Diese Kategorie wird als Transregionales Netz bezeichnet und beschrieben als großräumige Verbindungen zwischen den neun österreichischen Zentral- und Wirtschaftsräumen oder grenzüberschreitende Verbindungen zu bedeutenden benachbarten Regionen. Die Antragstellerin hat dem vorliegenden Straßenabschnitt die Bedeutung III, dh: Zentralörtliches Netz: Überregionale Verbindungen zwischen Bezirkshauptorten oder von Bezirkshauptorten zur Landeshauptstadt. Verbindungen von Bezirkshauptorten zu weiteren Arbeits-, Versorgungs- und Tourismuszentren, beigemessen.

Mit dem geplanten Straßenvorhaben soll der bisherige zweispurige – pro Fahrtrichtung ein Fahrstreifen - Straßenverlauf der xxx Straße durch das Ortsgebiet von xxx derart umgelegt werden, dass eine neue zweispurige - pro Fahrtrichtung ein Fahrstreifen - (im wesentlichen bahnparallele) Trasse der Landesstraße xxx Straße von km xxx – km xxx mit einer Länge von 6,589 km errichtet wird. Im konkreten soll westlich des Ortes xxx bei km xxx die Straße nach Südwesten parallel zur Bahnlinie in Richtung xxx verschwenkt werden und nördlich des Bahnhofes xxx verlaufen, im weiteren Verlauf soll die Landesstraße xxx Straße nach 1,14 km als Unterführung gekreuzt und wieder zur Bahnlinie verschwenkt werden, sodann soll die Trasse parallel, bis auf Höhe der Kirche xxx, zur Bahntrasse verlaufen und dann wieder in den Bestand (bei km xxx (Bestandskilometer)) eingebunden werden.

Das geplante Straßenbauvorhaben ist an folgenden Stellen für Verkehrsteilnehmer erreichbar:

Projekts-km xxx – km xxx: Anschluss xxx – planfreier Knoten aus der Unterflurlage mit Anschlussrampen (Lageplan AST xxx, vom 31.08.2020, PlanNr: xxx)

Projekts-km xxx: Anschluss xxx – plangleicher Knoten (T-Kreuzung) (Lageplan AST xxx, vom 31.08.2020, PlanNr: xxx)

Projekts-km xxx: Einmündung Nebenstraße im Süden – plangleicher Knoten (Lageplan AST xxx, vom 31.08.2020, PlanNr: xxx)

Projekts-km xxx: Grundstückszufahrt im Norden – plangleicher Knoten (Lageplan AST xxx, vom 31.08.2020, PlanNr: xxx)

Projekts-km xxx: Grundstückszufahrt im Norden – plangleicher Knoten (Lageplan AST xxx, vom 31.08.2020, PlanNr: xxx)

Das vorliegende Straßenbauvorhaben weist sowohl eine Entwurfs- als auch Projektierungsgeschwindigkeit von 80 km/h auf. Die in Österreich geplanten Autobahnen und Schnellstraßen haben Entwurfsgeschwindigkeiten von 100 km/h und mehr. Diese Projektierungsgeschwindigkeit von 80 km/h ist im vorliegenden Fall grundsätzlich zu gering um für den Schnellverkehr geeignet zu sein. Die Straße soll eine Kronenbreite von 11 m (2 x 3,75 m Fahrstreifen, 2 x 0,50 m befestigter Seitenstreifen, 2 x 1,25 m Bankette) und einen Mindestradius von 300 m aufweisen.

Das vorliegende Straßenbauvorhaben wurde auf der Grundlage der Verkehrszählung aus dem Jahr 2019 (= 6.173 KFZ/24h [JDTV „Jährlich durchschnittlich tägliche Verkehr“]) und dem im Jahr 2035 prognostizierten Verkehr (= 10.449 KFZ/24h [JDTV]), wobei eine jährliche Verkehrssteigerung von 2 % berücksichtigt wurde, geplant. Im Jahr 2035 ist ein Verkehr von 10.449 KFZ/24h (JDTV) davon 1.254 KFZ/24 h (JDTVL “Jährlich Durchschnittlicher Tageslastverkehr“ = LKW, Busse, PKW mit größeren Anhängern, Traktor mit Anhänger, Wohnwagen und Lieferwagen über 5,5 m bzw. 6,0 m Länge, LKW mit Anhänger, Sattelzüge, Busse über 12 m bzw. Fahrzeuge über 12 m Länge) zu erwarten. Im Jahr 2019 wurden 740 LKW bzw. LKW-ähnliche Fahrzeuge pro 24h (= JDTVL) gezählt, es wurde ein Transitanteil von ca. 4 % erhoben. Die Planungsparameter (Kronenbreite, Mindestradius usw) stellen im Hinblick auf die erhobenen Verkehrszahlen und den prognostizierten Verkehr das Minimum dar. Auf dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben ist eine 2 % jährliche Verkehrssteigerung zu erwarten, die der natürlichen Entwicklung entspricht.

Die Errichtung des vorliegenden Straßenbauvorhabens ist aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, weil die Gefahrenstellen im Ortsbereich erheblich (2/3 des Verkehrs der xxx wird verlagert [vom Ortsgebiet auf die geplante Tasse]) verringert werden. Gegenwärtig bestehen Gefahrenstellen im Ortsbereich von xxx durch Engstellen der xxx (km xxx) und der xxx (km xxx und km xxx) und durch den Knoten mit der xxx. (technischer Bericht vom 31.08.2020, 3.1 sowie Gutachten Ing. xxx vom 12.10.2021, Seiten 4f und VS Seite 12). Ein weiteres Sicherheitskriterium sind Unfälle, vor allem jene mit Personenschaden. Es wurden im Zeitraum 2016 – 2020 32 Unfälle mit Personenschaden im Ortsgebiet bzw. verbauten Gebiet der gegenwärtigen Trasse der xxx registriert. Der Vergleich mit dem bereits ausgebauten Abschnitt xxx bis xxx ergibt, dass die Unfallrate im derzeitigen Abschnitt der xxx, der mit dem vorliegenden Straßenbauvorhaben umgelegt werden soll, 5 bzw. 8 mal höher ist. (Gutachten xxx vom 12.10.2021, Seiten 5ff)

3. Zum naturschutzfachlichen Untersuchungsgebiet (Allgemein):

Das Untersuchungsgebiet umfasst den Trassenkorridor selbst und beidseits der Trasse einen Bereich von 250 m, wobei der im Süden bis zur xxx reicht. Im Jahr 2019 (teilweise auch im Jahr 2020) erfolgten in diesem Gebiet faunistische und floristische Erhebungen im Auftrag der Antragstellerin (dazu Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 14ff).

3.1. Zum Landschaftsraum (Allgemein):

Das vorliegende Straßenbauvorhaben soll im xxxtal verwirklicht werden und ist dieses Tal im gegenständlichen Bereich durch einen bis zu zwei Kilometer breiten in West-Ost-Richtung verlaufenden Talboden gekennzeichnet. An der Nordseite des Tales am Hangfuß der xxx befinden sich erhöht auf Schuttkegeln von Seitenbächen die Hauptorte xxx und xxx. Die Südseite des Tales ist nur spärlich in Form kleinerer Ortschaften und einzelner Höfe in Hanglage besiedelt. Im Talboden befinden sich die xxx und die xxxbahn. Das prägendste Landschaftselement des Talbodens ist die xxx mit ihren Auwaldresten. Der Fluss ist im vorliegenden Abschnitt zwar begradigt und gesichert, fließt sonst jedoch frei. Der im gegenständlichen Bereich befindliche Talboden wird großteils intensiv durch Ackerbau und Mähwiesen bewirtschaftet. Im Untersuchungsgebiet befinden sich südlich bzw. südwestlich von xxx und westlich von xxx größere zusammenhängende Auwälder. Zu den landschaftsprägenden Elementen gehören auch einige Teiche bzw. der xxxsee östlich von xxx mit Schwarzerlenbestand und das größte Feuchtgebiet in unmittelbarer Nähe zum xxxsee, das teilweise beweidet wird. Im Süden des geplanten Straßenbauvorhabens befindet sich in einem Abstand von zumindest 12 m die Bahntrasse der eingleisigen xxxbahn (xxx – xxx). Weiter südlich des Vorhabens liegt das Europaschutzgebiet „xxx“ (im Folgenden auch bezeichnet als: Natura 2000-Gebiet „xxx“). Dieses Gebiet wurde mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24.05.2011, Zl: xxx, LGBl Nr. 49/2011, zum Europaschutzgebiet „xxx“ erklärt und trat diese Verordnung am 16.06.2011 in Geltung. Dieses Europaschutzgebiet erstreckt sich von der xxx bei xxx bis in den Bezirk xxx, es weist eine Länge von 68,5 km und eine Fläche von ca. 1.100 ha. Auf. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben weist einen geringsten Abstand zu diesem Natura 2000-Gebiet von ca. 15 m auf und berührt dieses nicht direkt (dazu die genannte Verordnung und projektbezogen GA xxx vom 09.07.2021, Seite 5).

3.1.1. Zu den vom Vorhaben betroffenen Biotopen bzw. Ökosystemen:

Das Untersuchungsgebiet weist eine Fläche von rund 334 ha auf, wovon rund 83 ha Biotopflächen wertbestimmend sind (dazu Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Tabelle Seite 30). Im Untersuchungsgebiet befinden sich 65 verschiedene Biotoptypen (aus GA Ing. xxx vom 09.07.2021, Seite 3). Mit der Errichtung des Vorhabens ist ein Flächenverbrauch von rund 19,9 ha verbunden (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seite 94, Tabelle 7-2), wovon 7,5804 ha Biotopflächen darstellen. Von diesen Biotopflächen sind 5,6082 ha als Feuchtgebiet und 1,9722 ha als sonstige gefährdete Biotopflächen bzw. Lebensräume gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten zu qualifizieren (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 95f, Tabelle 7-3).

3.1.2. Zu den Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie (92/43/EWG) im Europaschutzgebiet „xxx“:

Code

Bezeichnung

Gebiets- Erhaltungs-

zustandlt.SDB

Erhaltungszustand

alpine biogeogr.Region

Anmerkung

Prüfungs-relevant

3130

Oligotrophe bis mesotrophe

Stehende Gewässer mitVegetation der Littorelletea

Uniflorae und/oder derIsoeto-Nanojuncetea

U1x

Nicht imSDB

3150

Natürliche eutrophe Seen

mit einer Vegetation des

Magnopotamions

oder Hydrocharitions

B

X

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

B

U2=

3240

Alpine Flüsse mit

Ufergehölzen von Salixeleag nos

B

U1x

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

U2-

Nicht im

SBD

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

C

FV=

6510

Magere Flachland-

Mähwiesen (Alopecurus

pratensis, Sanguisorba

officinalis)

U2x

Nicht imSDB

91E0

*Auen-Wälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion,

Alnion incanae, Salicionalbae)

B

U2x

9180

  • Schlucht- und

Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

U1-

Nicht imSDB

3140

Oligo- bis mesotrophe

Kalkhaltige Gewässer mit

benthischer Vegetation

aus Armleuchteralgen

B

U1x

3230

Alpine Flüsse mit

Ufergehölzen von Myricariagermanica

A

U2

3260

Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

B

U1x

7240

  • Alpine Pionierformationen

des Caricion bicolorisatrofuscae

A

U1=

prioritärer Lebensraumtyp

(Tabelle aus GA DI(FH) Mag. xxx vom 24.11.2022, Seiten 7f)

3.2. Zu den vom Vorhaben betroffenen Pflanzenarten:

Im Bereich der Trasse sind folgende Pflanzenarten angesiedelt (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seite 96 und GA Ing. xxx vom 09.07.2021, Seite 3):

Blassrote Schafgarbe (Achillea rosea-alba):

keine vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF, aber in der Roten Liste Österreich

Entferntährige Segge (Carex distans):

keine vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF, aber in der Roten Liste Österreich

Gelbes Zypergras (Cyperus flavescens):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Braunes Zypergras (Cyperus fuscus):

keine vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF, aber in der Rote Liste Österreich

Sumpfquendel (Peplis portula):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Sumpf-Greiskraut (Senecio aquaticus):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Sumpf-Löwenzahn (Taraxacum palustre):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Erdbeer-Klee (Trifolium fragiferum):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Alle diese Pflanzenarten befinden sich nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie.

Projektgemäß ist folgende Maßnahme vorgesehen:

Alle Vorkommen der vom Vorhaben tangierten mehrjährigen obige Pflanzenarten werden vor Baubeginn geborgen und an einen geeigneten Standort verpflanzt (transplantiert). Für die einjährigen Arten Gelbes und Braunes Zypergras (Cyperus flavescens und Cyperus fuscus) werden die Bodensoden der tangierten Wuchssorte geborgen und in an eine geeignete Stelle verpflanzt (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seite 96, sowie Verhandlungsschrift Seite 22, ASV xxx).

Mit der Errichtung des Vorhabens ist keine Vernichtung der betroffenen Pflanzenarten verbunden (Verhandungsschrift Seite 22, ASV xxx).

3.3. Zu den vom Vorhaben betroffenen Tierarten:

3.3.1. Libellen:

Im Untersuchungsgebiet sind 13 Libellenarten erfasst worden, wovon 8 nach der Tierartenschutzverordnung, LGBl Nr. 3/1989 idgF, vollkommen geschützt sind. Keine der betroffenen Libellenarten ist im Anhang II oder IV der FFH-Richtlinie genannt. Der Libellen-Hotspot (Fortpflanzungs- und Jagdhabitat) liegt nicht im Bereich des Vorhabens, sondern im Gebiet des xxx Flachmores (nördlich der geplanten Trasse).

Im Bahnbegleitgraben (südlich der geplanten Trasse) kommen vier vollkommen geschützte Libellenarten in maximal mittleren Abundanzen vor (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 36ff, sowie ASV Ing. xxx GA vom 09.07.2021, Seite 3 sowie VS Seiten 23f).

3.3.2. Amphibien:

Es wurden im Untersuchungsgebiet 5 Arten (Erdkröte, Laubfrosch, Grasfrosch, Springfrosch) nachgewiesen. Bei Berücksichtigung von Literaturdaten liegen aus dem Gebiet rezente Nachweise für mind. 8 Arten (neben den vorher genannten noch Teichmolch, Gelbbauchunke, Alpen-Kammmolch, Wechselköte) vor (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 38f).

3.3.3. Reptilien:

Es wurden im Untersuchungsgebiet 5 Arten (Blindschleiche, Mauereidechse, Ringelnatter, Schlingnatter, Äskulapnatter) nachgewiesen. Bei Berücksichtigung von Literaturdaten ist das Vorkommen von 9 Arten (neben den vorher genannten noch Zauneidechse, Bergeidechse, Würfelnatter, Kreuzotter) möglich (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 40f sowie, sowie GA xxx vom 09.07.2021, Seite 4).

3.3.4. Vögel (allgemein):

Im Untersuchungsgebiet und im Europaschutzgebiet „xxx“ konnten insgesamt 116 Vogelarten, davon 71 Brutvögel nachgewiesen werden. 47 Arten sind gefährdet bzw. im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie erfasst. 14 Arten kommen als Brutvögel im Untersuchungsgebiet vor: Neuntöter, Braunkehlchen, Wiedehopf, Grauspecht, Waldohreule, Scharzkehlchen, Girlitz, Grauammer, Wachtel, Kleinspecht, Wendehals, Zwergdommel, Zwergtaucher, Eisvogel (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 41ff sowie GA xxx vom 09.07.2021, Seite 4)

Projektgemäß ist folgendes vorgesehen:

Schlägerungen werden außerhalb der Fortpflanzungs- und Brutzeiten dh. zwischen 01.09 und 31.10 vorgenommen (aus Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seite 84 sowie GA xxx vom 09.07.2021, Seite 4).

3.3.4.1. Schutzgüter - Arten - nach Anhang II und IV FFH-Richtline (92/43/EWG) im Europaschutzgebiet „xxx“:

Code

Wiss. Name

Deutsche Bezeichnung

Anha ng II

Anha ng IV

Gebiets- Erhaltung szustand It. SDB

Erhaltungs zustand alpine biogeogr. Region

Anmerku ng

Prüfungs -relevant

1092

Austropotamo bius pallipes

Dohlenkrebs

B

U2=

1308

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

U1=

Nicht imSDBgenannt

1193

Bombina variegata

Gelbbauchunke

B

U1x

5377

Carabus (variolosus) nodulosus

Schwarzer Grubenlaufkäfer

B

U2x

1337

Castor fiber

Biber

U1+

Nicht imSDBgenannt

1283

Coronella austriaca

Schlingnatter

U1x

KeineAngabeim SDB

1313

Eptesicus nilssonii

Nordfledermaus

FV=

Nicht imSDBgenannt

1327

Eptesicus serotinus

Breitflügel-Fledermaus

U1=

KeineAngabeim SDB

6199

  • Euplagia quadripunctari a

Russischer Bär

B

FV=

1105

Hucho

Huchen

B

U2-

1203

Hyla arborea

Laubfrosch

U2-

KeineAngabeim SDB

1261

Lacerta agilis

Zauneidechse

U1-

KeineAngabeim SDB

1355

Lutra

Fischotter

B

U1+

1060

Lycaene dispar

Großer Feuerfalter

FV=

Nicht imSDBgenannt

1341

Muscardinus avellanarius

Haselmaus

U1x

Nicht imSDBgenannt

1314

Myotis

daubentonii

Wasserfledermaus

FV=

KeineAngabeim SDB

1321

Myotis

emarginatus

Wimperfledermaus

C

U1-

1324

Myotis

Großes Mausohr

B

U1=

1322

Myotisnattereri

Fransenfledermau s

U1=

Nicht imSDBgenannt

1309

Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

FV=

KeineAngabeim SDB

5009

Pipistrellus pygmaeus

Mücken-Fledermaus

FV=

Nicht imSDBgenannt

5012

Plecotus macrobullaris

Alpen-Langohr

U1x

Nicht imSDBgenannt

1256

Podarcismu raus

Mauereidechse

U1-

KeineAngabeim SDB

1209

Ranadalmatina

Springfrosch

U1x

KeineAngabeim SDB

1207

Rana lessonae

Kleiner

Wasserfrosch

U2-

KeineAngabeim SDB

1303

Rhinolophus hipposideros

Kleine

Hufeisennase

B

U1+

6147

Telestessouffia

Strömer

B

U2+

1167

Triturus carnifex

Alpenkammmolch

C

U1-

1281

Zamenis longissima

Äskulapnatter

U1x

KeineAngabeim SDB

1093

Austropotamobi us torrenti um

Steinkrebs

1149

Cobitis taenia

Steinbeißer

1163

Cottus gobio

Koppe

1902

Cypripedium calceol us

Gelber Frauenschuh

2484

Eudontomyzon mariae

Ukrainisches Bachneunauge

1323

Myotis bechsteinii

Bechstein-Fledermaus

1330

Myotis mystacinus

Bartfledermaus

1292

Natrix tessellata

Würfelnatter

1056

Parnassi us mnemosyne

Schwarzer Apollo

2016

Pipistrelluskuhlii

Weißrand-Fledermaus

1317

Pipistrellus nathusii

RauhautFledermaus

1326

Plecotus auritus

Braunes Langohr

1304

Rhinolophus ferrumequinum

Große Hufeisennase

5339

Rhodeusamarus

Bitterling

1032

Unio crassus

Flussmuschel

1332

Vespertilio murinus

ZweifarbFledermaus

  • prioritäre Art

(Tabelle aus GA DI(FH) Mag. xxx vom 24.11.2022, Seiten 8ff)

3.3.4.2. Schutzgüter - Arten - nach Anhang I Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) im Europaschutzgebiet „xxx“:

Code

Wiss. Name

Deutsche Bezeichnung

Gebiets-

Erhaltungszustand

Kurzzeit- Bestandstrend (Report 2019)9

Anmerkung

Prüfungsrelevant(signifikantesVorkommen)

A229

Alcedoatthis

Eisvogel

B

A236

Dryocopus martius

Schwarzspecht

C

0

A103

Falco

peregrinus

Wanderfalke

B

0

A338

Lanius

Neuntöter

B

0

9 Kurzfristiger Bestandstrend (BTK) im Vergleich der Perioden 2007-2012 und 2013-2018: „-" = abnehmend, „+" = zunehmend, „F" = fluktuierend, „0" = stabil, x" = unbekannt, us = unsicher. Unter fluktuierendem Bestandstrend werden starke jahrweise Schwankungen ohne längerfristige Änderung der durchschnittlichen Bestandsgröße verstanden (aus: Art. 12 Vogelschutz-Richtlinie-Bericht 2019, BirdLife Österreich).

Code

Wiss. Name

Deutsche Bezeichnung

Gebiets-

Erhaltungszustand

Kurzzeit- Bestandstrend (Report 2019)9

Anmerkung

Prüfungsrelevant(signifikantesVorkommen)

collurio

A072

Pernis apivorus

Wespenbussard

A

A234

Picus canus

Grauspecht

Nicht imSDBgenannt

A255

Anthus campestris

Brachpieper

A029

Ardea purpurea

Purpurreiher

A024

Ardeola ralloides

Rallenreiher

A021

Botaurus stellaris

Rohrdommel

A215

Bubo

Uhu

A149

Calidrisalpina

Alpenstrandläufer

Nicht imSDBgenannt

A224

Caprimulgus

Europaeus

Ziegemelker

A197

Chlidonias niger

Trauerseeschwalbe

A031

Ciconia

Weißstorch

A030

Ciconia nigra

Schwarzstorch

A081

Circus

aeruginosus

Rohrweihe

A082

Circus cyaneus

Kornweihe

A084

Circus pygargus

Wiesenweihe

A122

Crex

Wachtelkönig

Nicht imSDBgenannt

A027

Egretta alba

Silberreiher

A026

Egretta garzetta

Seidenreiher

A379

Emberiza hortulana

Ortolan

A097

Falco

vespertinus

Rotfußfalke

A217

Glaucidium passerinum

Sperlingskauz

A127

Grus

Kranich

A022

Ixobrychus minutus

Zwergdommel

A272

Luscinia svecica

Blaukehlchen

A073

MiIvus migrans

Schwarzmilan

A074

Milvus

Rotmilan

A023

Nycticorax

Nachtreiher

A094

Pandion haliaetus

Fischadler

A151

Philomachus pugnax

Kampfläufer I und ll

A120

Porzana parva

Kleines Sumpfhuhn

A119

Porzana

Tüpfelsumpfhuhn

A193

Sternahirundo

Flussseeschwalbe

A166

Tringa glareola

Bruchwasserläufer

(Tabelle aus GA DI(FH) Mag. xxx vom 24.11.2022, Seiten 10ff)

4. Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „xxx“:

4.1. Lebensraumtypen:

In Bezug auf den Lebensraumtyp „3130 Oligothrophe bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea“ ist eine Verträglichkeit des geplanten Vorhabens für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes kommt und der von der alpinen biogeografischen Region abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1x“) nicht verschlechtert wird, die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes intakt bleibt. (aus GA xxx vom 24.11.2022, Seiten 13f)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet „xxx“ gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes kommt und der vorhandene gute Gebiets-Erhaltungszustand („B“) nicht verschlechtert wird, die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes intakt bleibt. Außerhalb des Europaschutzgebietes werden projektierte Abschwächungsmaßnahmen umgesetzt sowie die durch das geplante Vorhaben beanspruchten Flächen dieses Lebensraumtyps wiederhergestellt und Maßnahmen ergriffen, damit die Wanderungsmöglichkeit zum südlich gelegenen Europaschutzgebiet weiterhin möglich ist. (aus GA xxx vom 24.11.2022, Seite 15)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes und auch nicht im Bereich des geplanten Straßenbauvorhabens kommt und der vorhandene gute Gebiets-Erhaltungszustand („B“) nicht verschlechtert wird, die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes intakt bleibt. (aus GA xxx vom 24.11.2022, Seite 16)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes kommt und der vorhandene gute Gebiets-Erhaltungszustand („B“) nicht verschlechtert wird, die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes intakt bleibt.

In Bezug auf den Lebensraumtyp „6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes und auch nicht im Bereich des geplanten Straßenbauvorhabens kommt und der von der alpinen biogeografischen Ebene für das Gebiet abgeleitete ungünstige Erhaltungszustand („U2-„) nicht weiter verschlechtert wird. Durch Abschwächungsmaßnahmen und zudem die Schaffung zusätzlicher Trockenrasen wird dieser Lebensraum im Bereich der geplanten Straßentrasse nicht wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes bleibt intakt. (aus GA xxx vom 24.11.2022, Seite 18)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes und auch nicht im Bereich des geplanten Straßenbauvorhabens kommt und der vorhandene durchschnittliche bis eingeschränkter Gebiets-Erhaltungszustand „C“ nicht weiter verschlechtert wird. Vielmehr können sich im Zuge von Gerinneverlegungen zusätzliche Hochstaudenfluren entwickeln. Darüber hinaus wird die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes bleibt intakt. (aus GA xxx vom 24.11.2022, Seiten 19f)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinialis)“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes kommt. Ein von der alpinen biogeografischen Region abgeleiteter ungünstiger Erhaltungszustand („U2-„) wird nicht weiter verschlechtert, weil durch Abschwächungsmaßnahmen und der Schaffung zusätzlicher Mager- und auch Trockenrasen kein Lebensraumverbrauch gegeben ist. Darüber hinaus wird die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes bleibt intakt. (aus GA xxx vom 24.11.2022, Seite 21)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „91E0 * Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes kommt und der vorhandene gute Gebiets-Erhaltungszustand („B“) nicht verschlechtert wird, die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland erhalten und das Auensystem des Europaschutzgebietes intakt bleibt. (aus GA DI(FH) Mag. xxx vom 24.11.2022, Seite 22)

In Bezug auf den Lebensraumtyp „9180 * Schlucht- und Hangmischwälder (TilioAcerion)“ ist eine Verträglichkeit für das Europaschutzgebiet gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebietes kommt. Ein anzunehmender ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand („U1-„), wie er von der alpinen biogeographischen Region für das Europaschutzgebiet „xxx“ abgleitet wird, wird nicht verschlechtert. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebietes intakt.

4.2. Krebse und Fische nach Anhang II FFH-Richtlinie:

1092 Austropotamobius pallipes (Dohlenkrebs):

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet möglicherweise im xxxgraben und im Gerinne xxx vor. Im Europaschutzgebiet konnten Restbestände in vier Nebengewässern der xxx im Bereich xxx, xxx, xxx Bach und in einem Entwässerungsgraben bei xxx festgestellt werden. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) könnte der potenzielle Lebensraum eines möglichen Dohlenkrebsvorkommens im xxxgraben und im Gerinne xxx beansprucht werden. Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1105 Hucho hucho (Huchen):

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet nicht vor. Im Europaschutzgebiet bewohnt der Huchen die gesamte xxx zwischen xxx und xxx. Zur Fortpflanzungszeit werden an mehreren Stellen Laichplätze gesichtet. Junghuchen werden jedoch sehr selten beobachtet. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das Vorhaben zu erwarten. Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

6147 Telestes souffia (Strömer):

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet nicht vor. Im Europaschutzgebiet kommt der Strömer über den gesamten Abschnitt der freifließenden xxx vor, wenn auch in weit geringerer Dichte als dies früher der Fall war. Funde in Zubringerbächen sind nicht vorhanden. Mit dem geplanten Vorhaben ist eine Beeinträchtigung dieser Tierart im Europaschutzgebiet nicht verbunden. Außerhalb des Europaschutzgebietes ist ebenfalls keine Beeinträchtigung zu erwarten. Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.3. Fledermäuse nach Anhang ll und IV FFH-Richtlinie:

1308 Barbastella barbastellus (Mopsfledermaus):

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet entlang von Gehölzstrukturen und Wald vor. Wochenstuben sind im Untersuchungsgebiet keine bekannt. Im Europaschutzgebiet liegen Sommernachweise lediglich aus den nördlichen Bereichen von xxx und nicht innerhalb des Europaschutzgebiets xxx vor (xxx 2020). Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb des Europaschutzgebietes ist ein Tod durch den Straßenverkehr möglich, wegen der engen Strukturbindung dieser Art auf den Flugwegen und der zum Teil niedrigen Flughöhe. Es verschlechtert sich das Jagd/Nahrungshabitat im Bereich von linearen Baum- und Strauchgruppen sowie Waldbereichen. Es erfolgt eine Störung durch Lärm- und Lichtemissionen. Außerdem kommt es zu einer Zerschneidung von geeigneten Teilhabitaten. Eine verstärkende Wirkung von Lärm- und Lichtemissionen ist möglich, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1-") dieser Art nicht weiter verschlechtert wird. Die Wochenstuben liegen außerhalb des Europaschutzgebiets in den Siedlungsgebieten. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1313 Eptesicus nilssonii (Nordfledermaus) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet besonders im Waldgebiet bei der xxxbachmündung vor. Im Europaschutzgebiet sind keine bekannten Vorkommen vorhanden. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) könnte eine Verschlechterung der Jagdhabitate im Bereich der Waldgebiete bei der xxxbachmündung stattfinden. Durch neue Vegetationsleitstrukturen im unmittelbaren Nahebereich der Straße könnten als Leitstrukturen zur räumlichen Orientierung der Fledermäuse dienen und in der Folge zu erhöhtem Verkehrstod führen. Selbigen Effekt können bestimmte Typen von Straßenbeleuchtungen haben, weil sich dort Insekten als Beutetiere der Fledermäuse sammeln. Eine verstärkende Wirkung von Lärm- und Lichtemissionen ist möglich, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete günstige Erhaltungszustand („FV=") nicht verschlechtert wird. Das Europaschutzgebiet xxx stellt hinsichtlich der vorhandenen Lebensraumausstattung lediglich ein mögliches Teilhabitat (Jagd-/Nahrungshabitat) der vorwiegend gebäudebewohnenden Nordfledermaus dar. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1327 Eptesicus serotinus (Breitflügel-Fledermaus) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet in den nördlichen Siedlungsgebieten von xxx und xxx bzw. im westlichsten Bereich des Untersuchungsgebietes innerhalb der Straßentrasse vor. Im Europaschutzgebiet sind keine Nachweise im Raum xxx vorhanden, jedoch nördlich hiervon in Siedlungsgebieten (xxx 2020). Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) könnte es bis zur vollen ökologischen Funktionsfähigkeit der rekultivierten Lebensräume zu einer Verringerung der insektenreichen Jagdgründe kommen. Da die Breitflügelfledermaus gerne in offenem parkartigen Grünland jagt und in Siedlungsgebieten auch das Insektennahrungsangebot an Straßenlaternen annimmt, könnten bestimmte Lichtemissionen (Leuchtentypen) an der Straße zu erhöhtem Verkehrstod führen. Eine verstärkende Wirkung von Lärm- und Lichtemissionen ist möglich, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete ungünstig unzureichende Erhaltungszustand („U1=") nicht verschlechtert wird. Das Europaschutzgebiet xxx stellt hinsichtlich der vorhandenen Lebensraumausstattung lediglich ein mögliches Teilhabitat (Jagd-/Nahrungshabitat) der vorwiegend gebäudebewohnenden Breitflügel-Fledermaus dar. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1314 Myotis daubentonii (Wasserfledermaus) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Waldbereich im Osten (xxxbach, xxxbach) und Waldgebiet im Bereich xxxbach) vor. Im Europaschutzgebiet kommt die Wasserfledermaus jedoch in ganz Kärnten an Gewässern verstreut vor, so auch entlang des xxxflusses. Der nächste Nachweis ist westlich von xxx jedoch außerhalb des Europaschutzgebiets bekannt (xxx 2020). Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zur erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) könnte ein unmittelbarer Verlust im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhenbäume möglich sein. Im Untersuchungsgebiet kann eine Verschlechterung des Lebensraumes durch die Entnahme von Alt- und Höhlenbäumen als mögliche Sommerquartiere eintreten. Die Art kann gestört werden durch Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen. Eine Fragmentierung des Lebensraumes durch die Durchschneidung von Waldbereichen und Querung von Bächen als deren Teilhabitate ist möglich. Im Zeitraum Mai bis September sind Arbeiten im näheren Quartierumfeld für etwaig vorhandene Fledermäuse besonders störend. Eine verstärkende Wirkung von Lärm- und Lichtemissionen ist möglich, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete günstige Erhaltungszustand („FV+") nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1321 Myotis emarginatus (Wimperfledermaus):

Diese Tierart war im Untersuchungsgebiet mit einer Wochenstube in der Kirche xxx bekannt - dieses Quartier ist seit einigen Jahren verwaist. Ein Einzelquartier ist in einem Privatgebäude in xxx bekannt. Im Europaschutzgebiet sind subrezente Einzelnachweise (2007-2012) lediglich aus den Siedlungsbereichen xxx und xxx außerhalb des Europaschutzgebiets bekannt (Bericht Artikel 17 FFH-Richtlinie 2019 und xxx 2020). Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Eine verstärkende Wirkung von Lärm- und Lichtemissionen ist möglich, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der durchschnittliche oder eingeschränkte Gebiets-Erhaltungszustand („C") nicht verschlechtert wird. Die Wimperfledermaus hat als klassischer Kulturfolger ihr Hautverbreitungsgebiet im Bereich der Siedlungen. Der Bereich der geplanten Straße und vorhandenen Bahnstrecke ist lediglich ein Teilhabitat (Jagdhabitat). Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1324 Myotis myotis (Großes Mausohr):

Das Jagd-/Nahrungshabitat dieser Tierart ist aufgrund der Nachweise im gesamten Untersuchungsgebiet anzunehmen. Die nächsten Wochenstuben sind in den Siedlungsbereichen nördlich der geplanten Straße. Im Europaschutzgebiet direkt im Natura 2000-Gebiet sind bisher keine Quartiere bekannt. Der Aktionsradius von Myotis myotis beträgt jedoch 8 km vom Quartier ausgehend, daher kann der Abschnitt des Europaschutzgebietes entlang des geplanten Vorhabens als Teil ihres Jagd-/Nahrungshabitats betrachtet werden. Außerhalb des Europaschutzgebiets sind folgende Fundpunkte bekannt: Kirche xxx, Kirche xxx, Kirche xxx. Die Bestandserhebungen im Rahmen eines LIFE-Projektes ergaben einen Bestand ca. 100 Individuen. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) kommt es zu einer Verschiebung der Jagd-/Nahrungshabitate von den künftig beunruhigten Bereichen (neuer Straßenverlauf) hin zu den beruhigteren. Aufgrund der Tatsache, dass Wochenstuben vorwiegend in Siedlungsgebieten anzutreffen sind, dürfte eine gewisse Gewöhnung an anthropogene Tätigkeiten gegeben sein. In Zusammenschau mit dem Betrieb der Bahnstrecke können verstärkende Wirkungen, die von Lärm- und Lichtemissionen herrühren, gegeben sein, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können und diese Art ein klassischer Kulturfolger ist und ihre wesentlichen Teilhabitate nicht im Bereich des geplanten Vorhabens gegeben sein dürften.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Das Große Mausohr hat als typischer Kulturfolger ihr Hautverbreitungsgebiet im Bereich der Siedlungen. Hier ist es sogar relativ tolerant gegenüber Störungen zB im Zuge von Bau- bzw. Sanierungsarbeiten an Dachstühlen. Der Bereich der geplanten Straße und vorhandenen Bahnstrecke ist lediglich ein Teilhabitat (Jagdhabitat) dieser Art. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1322 Myotis nattereri (Fransenfledermaus) - Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt in Untersuchungsgebiet verstreut vor. Im Europaschutzgebiet gibt es keine Nachweise dieser Tierart. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ein unmittelbarer Verlust im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Im Untersuchungsgebiet ist eine Tötung durch Fällung besiedelter Alt-bzw. Höhlenbäume unwahrscheinlich aber möglich. Eine Verschlechterung des Lebensraumes durch Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors ist möglich. Auch eine Störung durch Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen ist möglich. Schließlich ist eine Fragmentierung des Lebensraumes durch Durchschneidung von Waldbereichen und Querung von Bächen als deren Teilhabitate möglich. Das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen (Waldränder, Baum- und Strauchkecken, Bachläufe mit Ufervegetation usw.) kann im Bereich der geplanten Straße zu erhöhtem Straßentod führen. Durch die bestehende Bahnlinie sind Zerschneidungseffekte schon vorhanden, wobei diese aufgrund der geringen Lichtemissionen und Befahrungsfrequenz nicht erheblich sind.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete ungünstige-unzureichende Erhaltungszustand („U1=") nicht verschlechtert wird. Der Fortbestand der Fransenfledermaus ist vom Vorhandensein menschlicher baulicher Anlagen als mögliche Wochenstubenquartiere außerhalb des Europaschutzgebiets xxx abhängig. Die jagdlichen Teilhabitate entlang der geplanten Straße, ebenfalls außerhalb des Europaschutzgebiets, können durch Abschwächungsmaßnahmen durch Verlegung und Umstrukturierung erhalten und Todesfolgen durch Straßenverkehr durch entsprechende Leitmaßnahmen abgeschwächt werden. So werden Migrationsbewegungen der Fransenfledermaus durch Leitstrukturen und Schutzmaßnahmen nachteiliger Lichtemissionen (Zaun, Hecken, Beleuchtung) abgeschwächt und geschlägerte Höhlenbäume durch Fledermausnistkästen kompensiert. Das im Einreichprojekt hierzu noch notwendige und auszuarbeitende Detailkonzept muss jedenfalls vorsehen, dass die Fledermaus-Ersatzquartiermaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen mindestens ein Jahr vor Baubeginn durch eine(n) namhaft zu machenden Fledermausexpertin umzusetzen sind. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1309 Pipistrellus pipistrellus (Zwergfledermaus) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart ist im gesamten Untersuchungsgebiet verbreitet nachgewiesen. Wochenstube im Waldgebiet beim xxxbach ist vorhanden. Im gesamten Europaschutzgebiet ist die Zwergfledermaus verbreitet. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ein unmittelbarer Verlust im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Das Vorhandensein eines Wochenstubenquartiers außerhalb des Eingriffsbereiches bzw. geplanten Straßentrassenbereiches (ca. 550m nördlich) im Waldbereich des xxxbaches ist im Alpenraum die Ausnahme, weil die Art ihre Wochenstuben fast ausschließlich an und in Gebäuden hat. Im Untersuchungsgebiet ist eine Verschlechterung des Lebensraumes durch Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors möglich. Mit einer Störung durch die Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen ist zu rechnen. Auch eine Fragmentierung durch Durchschneidung von Waldbereichen und Querung von Bächen als deren Teilhabitate ist möglich. Das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen (Waldränder, Baum- und Strauchkecken, Bachläufe mit Ufervegetation usw.) kann im Bereich der geplanten Straße zu erhöhtem Straßentod führen.

In Zusammenschau mit dem Betrieb der Bahnstrecke können verstärkende Wirkungen, die von Lärm- und Lichtemissionen herrühren, gegeben sein, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können und diese Art ein klassischer Kulturfolger ist und meistens auf Gebäude angewiesen ist.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete günstige Erhaltungszustand („FV=") nicht verschlechtert wird. Der Fortbestand der Zwergfledermaus ist ganz besonders vom Vorhandensein menschlicher baulicher Anlagen als mögliche Wochenstubenquartiere außerhalb des Europaschutzgebiets xxx abhängig. Die jagdlichen Teilhabitate entlang der geplanten Straße, ebenfalls außerhalb des Europaschutzgebiets, können durch Abschwächungsmaßnahmen durch Verlegung und Umstrukturierung erhalten und Todesfolgen durch Straßenverkehr durch entsprechende Leitmaßnahmen abgeschwächt werden. So werden Migrationsbewegungen der Zwergfledermaus durch Leitstrukturen und Schutzmaßnahmen nachteiliger Lichtemissionen (Zaun, Hecken, Beleuchtung) abgeschwächt und geschlägerte Höhlenbäume durch Fledermausnistkästen kompensiert. Das im Einreichprojekt hierzu noch notwendige und auszuarbeitende Detailkonzept muss jedenfalls vorsehen, dass die Fledermaus-Ersatzquartiermaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen mindestens ein Jahr vor Baubeginn durch eine(n) namhaft zu machenden Fledermausexpertin umzusetzen sind. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

5009 Pipistrellus pygmaeus (Mücken-Fledermaus) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet entlang des gesamten Vorhabenskorridors vor. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist kein unmittelbarer Verlust zu erwarten. Eine Verschlechterung des Lebensraumes durch Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors ist möglich. Weiters ist eine Störung dadurch möglich, dass Insektenfallen (Leuchtkörper) das Jagdverhalten der Fledermäuse beeinflussen könnten. Auch eine Fragmentierung des Lebensraumes durch die Durchschneidung von Waldbereichen und Querung von Bächen als deren Teil- bzw. Jagdhabitate ist möglich. Das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen (Waldränder, Baum- und Strauchkecken, Bachläufe mit Ufervegetation usw.) können im Bereich der geplanten Straße zu erhöhtem Straßentod führen. Zerschneidungseffekte durch die Bahn sind vorhanden, wobei diese aufgrund der geringen Lichtemissionen und Befahrungsfrequenz nicht erheblich sind.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete günstige Erhaltungszustand („FV=") nicht verschlechtert wird. Der Fortbestand der Mückenfledermaus ist in besonderer Weise vom Vorhandensein menschlicher baulicher Anlagen als mögliche Wochenstubenquartiere außerhalb des Europaschutzgebiets xxx abhängig. Die jagdlichen Teilhabitate entlang der geplanten Straße und dem Europaschutzgebiet können durch Abschwächungsmaßnahmen durch Verlegung und Umstrukturierung erhalten und Todesfolgen durch Straßenverkehr durch entsprechende Leitmaßnahmen abgeschwächt werden. Diese sind jedoch in Form von CEF-Maßnahmen vor Baubeginn umzusetzen. So werden Migrationsbewegungen der Mücken-Fledermaus werden durch Leitstrukturen und Schutzmaßnahmen nachteiliger Lichtemissionen (Zaun, Hecken, Beleuchtung) abgeschwächt und geschlägerte Höhlenbäume durch Fledermausnistkästen kompensiert. Das im Einreichprojekt hierzu noch notwendige und auszuarbeitende Detailkonzept muss jedenfalls vorsehen, dass die Fledermaus-Ersatzquartiermaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen mindestens ein Jahr vor Baubeginn durch eine(n) namhaft zu machenden Fledermausexpertin umzusetzen sind.

Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

5012 Plecotus macrobullaris (Alpen-Langohr) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet im östlichsten Waldbereich sowie im Waldgebiet des xxxbaches, wo geeignete Jagdhabitate vorliegen, vor. Akustische Nachweise mittels xxx sind nicht immer eindeutig. Im Europaschutzgebiet sind historische und rezente Einzel-Sommernachweise im xxx bekannt. In der Literatur wird die Art als generell nicht häufig und zum Teil stark verinselt beschrieben. Nicht im Standarddatenbogen angeführt. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist eine Verschlechterung des Lebensraumes durch die Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors insbesondere in den Bereichen mit Waldvorkommen möglich. Das Alpen-Langohr braucht Dunkelkorridore (nicht beleuchtete) entlang von Waldrändern oder Waldlichtungen. Auch eine Störung dieser Art durch Leuchtkörper, die das Jagdverhalten der Fledermäuse negativ beeinflussen könnten, ist möglich. Weiters ist mit einer Fragmentierung des Lebensraumes durch die Durchschneidung von Waldbereichen als deren Teil- bzw. Jagdhabitate möglich. Das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen (Waldränder, Baum- und Strauchkecken, Bachläufe mit Ufervegetation usw.) kann im Bereich der geplanten Straße zu erhöhtem Straßentod führen, wenngleich diese Art straßenferne Dunkelkorridore bevorzugt. In Zusammenschau mit dem Betrieb der Bahnstrecke können verstärkende Wirkungen, die von Lärm- und Lichtemissionen herrühren, gegeben sein, wenngleich diese vom Bahnbetrieb als vergleichsweise gering angesehen werden können und diese Art ein klassischer Kulturfolger ist und meistens auf Gebäude angewiesen ist.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1x") nicht verschlechtert wird. Der Fortbestand des Alpen-Langohrs ist vom Vorhandensein menschlicher baulicher Anlagen als mögliche Wochenstubenquartiere des Europaschutzgebiets xxx abhängig. Die jagdlichen Teilhabitate entlang der geplanten Straße, ebenfalls außerhalb des Europaschutzgebiets, können durch Abschwächungsmaßnahmen erhalten und Todesfolgen durch Straßenverkehr durch entsprechende Leitmaßnahmen abgeschwächt werden. So werden Migrationsbewegungen des Alpen-Langohrs durch Leitstrukturen und Schutzmaßnahmen nachteiliger Lichtemissionen (Zaun, Hecken, Beleuchtung) abgeschwächt. Das im Einreichprojekt angesprochene noch notwendige und auszuarbeitende Detailkonzept muss jedenfalls vor Baubeginn vorliegen, damit die entsprechenden Abschwächungsmaßnahmen (z.B. welches Pflanzmaterial an welcher Örtlichkeit als Leitkorridor für die Fledermausarten notwendig ist) rechtzeitig bekannt sind und zeitgerecht umgesetzt werden können.

Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1303 Rhinolophus hipposideros (Kleine Hufeisennase):

Diese Tierart ist im Untersuchungsgebiet vereinzelt nachgewiesen. Es gibt ein vorhandenes Einzelquartier in der Kapelle xxx. Im Europaschutzgebiet direkt im Natura 2000-Gebiet erfolgte bisher kein Quartiernachweis. Geeignete Gebäude für Wochenstuben liegen in den Kirchen der angrenzenden Siedlungen. Für das xxx wurden im Managementplan 2004 insgesamt 9 Fundpunkte angeführt. Der Aktionsradius der Kleinen Hufeisennase wird mit 1,5 km vom Quartier ausgehend angenommen. Die im Nahbereich liegende Aulandschaft entlang der xxx wird als Nahrungshabitat genutzt. Angrenzende Fundpunkte: Kirche xxx, Kirche xxx, Kirche xxx und xxx.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist kein unmittelbarer Verlust von Individuen zu erwarten, da diese Art besonderes deren Wochenstubenquartiere an bauliche Anlagen gebunden sind. Mit einer Verschlechterung des Lebensraumes durch die Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors insbesondere in den Bereichen mit hohem Insektenvorkommen ist zu rechnen. Auch eine Störung dieser Tierart durch Leuchtkörper im Bereich ihrer Wochenstuben (z.B. Kirchen) ist möglich und kann das Jagdverhalten der Fledermäuse negativ beeinflussen. Eine Fragmentierung des Lebensraumes durch die Durchschneidung von Jagdhabitate ist möglich. Das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen (Waldränder, Baum- und Strauchkecken, Bachläufe mit Ufervegetation usw.) kann im Bereich der geplanten Straße zu erhöhtem Straßentod führen. Zerschneidungseffekte durch die Bahn sind vorhanden, wobei diese aufgrund der geringen Lichtemissionen und Befahrungsfrequenz in der Zusammenschau nicht erheblich sind.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der günstige Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Der Fortbestand der Kleinen Hufeisennase ist in erster Linie vom Vorhandensein menschlicher baulicher Anlagen als mögliche Wochenstubenquartiere außerhalb des Europaschutzgebiets xxx abhängig. Die jagdlichen Teilhabitate entlang der geplanten Straße, ebenfalls außerhalb des Europaschutzgebiets, können durch Abschwächungsmaßnahmen erhalten und Todesfolgen durch Straßenverkehr durch entsprechende Leitmaßnahmen abgeschwächt werden. So werden Migrationsbewegungen der Kleinen Hufeisennase durch Leitstrukturen und Schutzmaßnahmen nachteiliger Lichtemissionen (Zaun, Hecken, Beleuchtung) abgeschwächt. Das im Einreichprojekt angesprochene noch notwendige und auszuarbeitende Detailkonzept muss jedenfalls vor Baubeginn vorliegen, damit die entsprechenden Abschwächungsmaßnahmen (z.B. welches Pflanzmaterial an welcher Örtlichkeit als Leitkorridor für die Fledermausarten notwendig ist) rechtzeitig bekannt sind und zeitgerecht umgesetzt werden können.

Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.4. Sonstige Säugetiere nach Anhang II und IV FFH-Richtlinie:

1337 Castor fiber (Biber):

Im Untersuchungsgebiet gibt es laut Einreichprojekt Fraßspuren dieser Tierart am xxxteich, xxxgraben und Gewässer xxx, es wurden jedoch keine Baue und Burgen angetroffen. Im gesamten Europaschutzgebiet kommt diese Tierart vor und ist weiter in Ausbreitung begriffen.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet ist kein unmittelbarer Verlust zu erwarten. Es gibt einen Vorkommensnachweis im Nahbereich der Straßentrasse (Mündungsbereich xxxbach-xxxbach). Es ist von einer temporären Verschlechterung der Nahrungssituation bei den umzulegenden wasserführenden Gräben auszugehen, bis sich die bachbegleitende Vegetation im Bereich der zu verlegenden wasserführenden Gräben wiedereingestellt hat. Eingriffe in Kernlebensräume erfolgen dabei nicht. Zudem bleibt das für diese Arten relevante Gewässer (xxxgraben) in der Betriebsphase bestehen. Eine Störung dieser Tierart kann zu Beginn der Bauphase gegeben sein. Biber bewegen sich fast ausschließlich im oder nahe am Gewässer. Werden sie durch Bauwerke wie Dämme, Verrohrungen oder Brücken gezwungen, das Gewässer zu verlassen, können sie Opfer des Verkehrs werden. Insofern besteht häufig eine Kumulation von anlagebedingter und betriebsbedingter Barrierewirkung bzw. Mortalität. Durch Lebensraumzerschneidung in Form von Verkehrswegen und Siedlungen können Barrierewirkungen in oder zwischen Populationen entstehen. Andererseits scheinen Siedlungen und Straßen bei großem Populationsdruck keine echten Ausbreitungsbarrieren darzustellen. Im Bereich von Brücken ist eine Wanderbewegung des Bibers uneingeschränkt möglich. Die bestehende Bahnstrecke stellt kein Migrationshindernis des Bibers zwischen xxx und Nebengewässern dar, weil es entsprechende Durchlässe gibt.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1+") nicht verschlechtert wird; im Gegenteil — die Biberpopulation zeigt einen starken Trend zum günstigen Erhaltungszustand („FV"). Die Migrationskorridore des Bibers werden weiterhin gegeben sein und entsprechende Areale können besiedelt werden und besiedelt bleiben. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1355 Lutra lutra (Fischotter):

Diese Tierart wurde im Untersuchungsgebiet an allen geeigneten aquatischen Lebensräumen nachgewiesen, zumal an vier Brücken Losungs- bzw. Trittsiegelnachweise erfolgt sind. Im Europaschutzgebiet kommt diese Tierart entlang der xxx und in ganz Kärnten vor und ist in Ausbreitung begriffen.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet, außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet, ist eine potenzielle Erhöhung des Tötungsrisikos für den Fischotter möglich. Durch die geplante Errichtung der xxx geht mit dem Begleitgerinne temporär ein geeigneter Lebensraum verloren, wenngleich dieser naturnah hergestellt wird.

Die bestehende Bahnstrecke stellt grundsätzlich ein Migrationshindernis dar, welches mit Hilfe von Migrationsdurchlässen abgemildert wurde. Dessen Funktionsfähigkeit wird durch die Abschwächungsmaßnahmen im Zuge des Straßenbaus aufrechterhalten.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird; im Gegenteil — die Fischotterpopulation zeigt stetige Verbesserungstendenzen. Die Migrationskorridore des Fischotters werden weiterhin gegeben sein und entsprechende Areale können besiedelt werden und besiedelt bleiben. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1341 Muscardinus avellanarius (Haselmaus) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im gesamten Untersuchungsgebiet vor. Es sind 23 von 64 Niströhren besetzt gewesen. Verbreitungsschwerpunkt liegt im westlichen Bereich unterhalb xxx, Einmündung xxxbach in xxxbach, Gebüsche südlich der Schotterteiche und Auwaldreste bei xxx.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Im Untersuchungsgebiet, außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet, kann ein unmittelbarer Verlust im Zuge der Bauarbeiten gegeben sein. Vorübergehend ist eine Verschlechterung des Lebensraumes zu erwarten, weil Gehölzstrukturen verloren gehen, die die Lebensgrundlage der örtlichen Population darstellen. Durch den Betrieb gibt es einen zu erwartenden Lebensraumverlust und möglichen Zerschneidungseffekt, was auch zu einem Verlust von einzelnen Revieren führen wird. Mittelfristig wird aufgrund der naturnahen Gestaltung des Begleitgewässers ein Teil des Lebensraumverlustes kompensiert. Zusätzlich werden Haselmausniströhren außerhalb der Eingriffsbereiche angebracht.

Die bestehende Bahnstrecke stellt grundsätzlich ein Migrationshindernis dar, welches mit Hilfe von Migrationsdurchlässen abgemildert wird. Dessen Funktionsfähigkeit wird durch die Abschwächungsmaßnahmen im Zuge des Straßenbaus aufrechterhalten.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1x") nicht verschlechtert wird. Tiere im Bereiche der Eingriffe werden vor Baubeginn nach der Fortpflanzungsperiode und vor dem Winterschlaf fachgerecht übersiedelt. Die Migrationskorridore der Haselmaus (insbesondere entlang der Gehölzstreifen oder durch die Säugetier-Tunnelanlagen) werden weiterhin gegeben sein und entsprechende Areale können besiedelt werden und besiedelt bleiben. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.5. Schmetterlinge nach Anhang II FFH-Richtlinie:

6199* Euplagia quadripunctaria (Russischer Bär):

Im Einreichprojekt wird mit dem Vorkommen dieser Tierart gerechnet. Es ist jedoch kein Nachweis vorhanden.

Im Managementplan 2004 gab es für das Europaschutzgebiet folgende Nachweise: xxx, xxx, Haltestelle xxx, xxx, xxx bei xxx und zwischen xxx und xxx

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist mit keiner Auslöschung wesentlicher Bestände oder ganzer Populationen im Bereich der Straßentrasse zu rechnen. Bei lokalen Migrationsbewegungen ist ein erhöhter Verkehrstod nicht auszuschließen. Es ist eine Verschlechterung des Lebensraumes temporär zu erwarten, weil Teilhabitate (wasserführende Gräben mit Wasserdostvorkommen bzw. Waldrandsituationen) während des Bauvorhabens bis zu deren Rekultivierung beansprucht werden. Es kommt zu einer erhöhten Barrierewirkung durch die Straße für Teilhabitate entlang des Europaschutzgebiets xxx und die Vorkommen nördlich der geplanten Straße. Die bestehende Bahnstrecke stellt für sich genommen kein besonderes Migrationshindernis des Russischen Bären zwischen xxx und nördlich gelegenen Nebengewässern dar, weil die Befahrungsfrequenz vergleichsweise gering ist.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Jene Teillebensräume außerhalb des Europaschutzgebiets wie Gehölzstreifen und wasserführende Gräben mit entsprechender krautiger Vegetation werden nach Umsetzung des Vorhabens weiterhin vorhanden sein. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt. Denn es sind keine Verrohrung von bestehenden wasserführenden Gräben, Bächen und Gerinnen und auch keine Verrohrung bei Gerinneverlegungen vorgesehen. Anschließend erfolgt die Rekultivierung der Uferbereiche. Bei der Rekultivierung ist auf die Lebensraumansprüche dieser Art Bedacht zu nehmen. Genaue Rekultivierungsmaßnahmen (an welcher Stelle welche Samenmischung und welche Bepflanzung zu erfolgen hat) ist dem Projekt nicht zu entnehmen, sondern lediglich der Hinweis auf die hierfür zu bestellende ökologische Bauaufsicht.

1060 Lycaena dispar (Großer Feuerfalter):

Von dieser Tierart gibt es ein Exemplar im östlichen Bereich des Untersuchungsgebietes in einer Wiese nördlich nahe des Bahngrabens mit Ampfer-Vorkommen. Im Europaschutzgebiet sind keine Untersuchungen vorliegend. Bekannte Vorkommen liegen im xxx Becken sowie im xxx Raum entlang der xxx (xxx, xxx).

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet kommt es zu keinem unmittelbarem Verlust. Temporär ist mit einer Verschlechterung des Lebensraumes zu rechnen, durch die Lebensraumbeanspruchung im Bereich des Bahngrabens mit Vorkommen von verschiedenen Ampfer-Arten (Rumex. sp.) bis zur Wiederherstellung nach dessen Verlegung. Es ist eine Fragmentierung des Lebensraumes zu erwarten, im Bereich der Straßen- und Bahntrasse wird es zu möglichen isolierten kleinflächigen geeigneten Habitaten kommen. Ob diese auch besiedelt werden ist ungewiss. Während der Bauphase und im Zuge der Gerinneverlegungen bis zu deren Rekultivierung ist ein Verlust geeigneter Habitate zu erwarten.

Die bestehende Bahnstrecke stellt grundsätzlich ein Migrationshindernis für viele Tierarten dar. Im Falle des Feuerfalters stellen Böschungsbereiche an Straßen, Bahndämmen und dgl. unter anderem geeignete Habitate dar, an denen sie oftmals nachgewiesen werden können.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete günstige Erhaltungszustand („FV=") nicht verschlechtert wird. Aus Beobachtungen der jüngeren Vergangenheit ist anzunehmen, dass diese Art in Kärnten in Ausbreitung begriffen ist. Jene Teillebensräume außerhalb des Europaschutzgebiets wie Gehölzstreifen, wasserführende Gräben und Grünlandlebensräume mit entsprechender krautiger Vegetation werden weiterhin nach Abschluss der Arbeiten vorhanden sein. Es wird keine Verrohrung von bestehenden wasserführenden Gräben, Bächen und Gerinnen und auch keine Verrohrung bei Gerinneverlegungen geben. Anschließend erfolgt die Rekultivierung der Uferbereiche. Bahn- und Straßenböschungen stellen ebenfalls geeignete Habitate dar, weshalb bei der Rekultivierung der Straßenböschungen darauf Bedacht genommen wird. Genaue Rekultivierungsmaßnahmen (an welcher Stelle welche Samenmischung und welche Bepflanzung zu erfolgen hat) ist dem Projekt nicht zu entnehmen, sondern lediglich der Hinweis auf die hierfür zu bestellende ökologische Bauaufsicht.

Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.6. Käfer nach Anhang II FFH-Richtlinie:

5377 Carabus (variolosus) nodulosus (Schwarzer Grubenlaufkäfer):

Von dieser Tierart konnten im Untersuchungsgebiet bisher keine Vorkommen nachgewiesen werden. Im Europaschutzgebiet sind die nächsten gelegenen Nachweise in xxx, xxx, xxx, wobei man diese drei Vorkommen auf 10 % des gesamtkärntner Vorkommens schätzt (ÖKOTEAM 2015).

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen nicht notwendig und vorgesehen. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets und auch nicht außerhalb kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.7. Amphibien nach Anhang II und IV FFH-Richtlinie:

1193 Bombina variegata (Gelbbauchunke):

Von dieser Tierart gibt es einen Letztnachweis von 2003 im Randbereich des xxx Sees. Im Europaschutzgebiet sind im Managementplan 2004 an 10 Fundpunkten bzw. Laichhabitaten nachgewiesen: xxx unterhalb Schloss xxx (mündl. xxx), xxx (2001) xxx, xxxbachmündung (1993), Tümpel östl. xxx (2002), xxx xxx (1993), Augewässer xxx (2001) xxx, xxxbachmündung (2001) xxx, Augewässer westlich von xxx (1989), xxx (1989), Umgebung vom xxxteich (1989). Angrenzende Fundpunkte: xxxsee (1999) xxx. Der erfasste Frühjahrsbestand liegt bei ca. 100 adulten Tieren an insgesamt 8 verschiedenen Laichgewässern. Der Gesamtbestand kann mit mehr als 1000 Individuen angenommen werden. Derzeit überwiegen individuenarme und voneinander isolierte Populationen. 2019 Nachweis am Südwestrand des xxxmoores nahe den xxxteichen (Einreichprojekt 2020).

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets und auch nicht außerhalb kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets im Bereich der geplanten Straßentrasse sind keine geeigneten Gelbbauchunkenlebensräume vorhanden. Funde beschränken sich auf das xxxmoor. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1203 Hyla arborea (Laubfrosch) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet im xxxteich und xxxsee und südöstlich angrenzende Wiesen (xxx), vereinzelt xxxgraben, xxxteich und Gerinne Bahngraben vor. Im Europaschutzgebiet konnten Vorkommen im Raum xxx, xxx und xxx nachgewiesen werden.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet ist ein Tod einzelner Individuen möglich, wenn die Baumaßnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, wenn Laubfrösche dieses Teilhabitat (Fortpflanzungszeit April/Mai) besiedeln. Temporär ist eine Verschlechterung des Lebensraumes im Falle der Verlegung des Gerinnes, bis sich der Ufersaum entsprechend entwickelt, zu erwarten. Künftiger Straßenlärm könnte sich während der Fortpflanzungszeit störend auf den Balzgesang wirken.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und teilweise optimiert werden sollten. Lärm- und Lichtemissionen der Bahn sind derzeit vergleichsweise mit dem geplanten Straßenbauvorhaben als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets im Bereich der geplanten Straßentrasse sind geeignete Teillebensräume für eine Population des Laubfrosches im Bereich des Gerinnes beim Bahndamm südöstlich des xxxteiches betroffen. Abschwächungsmaßnahmen sollten den Verlust von Laubfröschen im Zuge der Bauarbeiten bis zur Verlegung und ökologischen Funktionsfähigkeit des Gerinnes hintanhalten. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1209 Rana dalmatina (Springfrosch) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Von dieser Tierart gibt es im Untersuchungsgebiet lediglich einen Nachweis eines Individuums im Osten in einem Teich südlich des xxxgrabens ca. 270m nördlich der geplanten Straße. Im Europaschutzgebiet gibt es historische Vorkommen (1995 - 2006) entlang des gesamten Europaschutzgebiets bekannt.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und teilweise optimiert werden sollten. Lärm- und Lichtemissionen der Bahn sind derzeit vergleichsweise mit dem geplanten Straßenbauvorhaben als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb oder außerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1x") nicht verschlechtert wird. Abschwächungsmaßnahmen sollten den potenziellen Lebensraumverlust im Zuge der Bauarbeiten bis zur Verlegung und ökologischen Funktionsfähigkeit von Gerinnen hintanhalten. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1207 Rana lessonae (Kleiner Wasserfrosch) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet im Bereich des xxx- und xxxsees bzw. xxxteiches vor. Im Europaschutzgebiet sind historische Vorkommen (1995 - 2006) aus dem Bereich xxx bekannt.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und teilweise optimiert werden sollten. Lärm- und Lichtemissionen der Bahn sind derzeit vergleichsweise mit dem geplanten Straßenbauvorhaben als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb oder außerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete ungünstig-schlechte Erhaltungszustand („U2-") nicht verschlechtert wird. Abschwächungsmaßnahmen sollten den potenziellen Lebensraumverlust im Zuge der Bauarbeiten bis zur Verlegung und ökologischen Funktionsfähigkeit von Gerinnen hintanhalten. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1167 Triturus carnifex (Alpenkammmolch):

Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Nachweise für diese Tierart. Geeigneter Lebensräume v.a. Wiesen-Weiden-Komplex mit Teichen, Gerinne und temporär wassergefüllten Senken östlich angrenzend an den xxxsee wären vorhanden und lassen auf ein Vorkommen dieser Molchart möglich erscheinen.

Im Europaschutzgebiet gibt es laut Managementplan 2004 bestätigte Beobachtungen: Insgesamt werden fünf Gewässer bzw. Gewässerabschnitte mit Kammmolchvorkommen für die xxx angegeben: xxx (gemeinsam mit Berg- und Teichmolch), Biotop xxx, xxx, Augewässer westlich von xxx und die Augewässer der xxx. Angrenzende Fundpunkte: xxx Teich bei xxx. Geschätzte Bestandsgröße: 251- 500 adulte Exemplare. Auf Grund des hohen Verlustes an Augewässern im Talboden sind die früher zahlreicher vorkommenden Bestände des Alpenkammmolches stark verringert worden. Neu geschaffene Biotope (xxx, Biotop xxx und Augewässer bei xxx) wirken sich positiv auf die Bestände aus.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Untersuchungsgebiet (außerhalb des Europaschutzgebietes) ist ebenfalls keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und teilweise optimiert werden sollten. Lärm- und Lichtemissionen der Bahn sind derzeit vergleichsweise mit dem geplanten Straßenbauvorhaben als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb oder außerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der durchschnittliche oder eingeschränkte Gebiets-Erhaltungszustand („C") nicht verschlechtert wird. Geeignete aber nicht nachweislich besiedelte Teichmolchgewässerlebensräume finden sich östlich angrenzend an den xxxsee und diese werden weder direkt noch indirekt beeinträchtigt. Abschwächungsmaßnahmen sollten den potenziellen Lebensraumverlust im Zuge der Bauarbeiten bis zur Verlegung und ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern hintanhalten. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.8. Reptilien nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

1283 Coronella austriaca (Schlingnatter) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Für diese Tierart gibt es im Untersuchungsgebiet einen Nachweis im westlichen Untersuchungsgebiet zwischen xxxbach (xxxbach) und Bahnstrecke auf einem Wiesenstreifen ein Individuum dokumentiert. Da geeignete Habitate vorhanden, geht man von weiteren Vorkommen aus.

Im Europaschutzgebiet sind für diese Tierart keine Untersuchungen im Rahmen des Managementplans vorliegend. Aus dem Artikel 11-FFH-RL-Monitoring von 2019 sind für das xxx Quadrantenfundangaben aus den Jahren 1995 bis 2006 belegt. Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet kann es im Zuge der Bauarbeiten (Baustellenverkehr, Verlegung Gerinne, Errichtung Trasse) potenziell zur Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien (Schling-, Äskulap, Ringelnatter, Mauereidechse, Blindschleiche) kommen. Während der Bauphase kann der wärmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein. Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und optimiert werden sollten. Lärm- und Lichtemissionen sowohl der Bahn als auch der geplanten Straße sind im Gegensatz zur Barrierewirkung als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1x") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets sollten Abschwächungsmaßnahmen den Lebensraumverlust potenzieller Vorkommen im Zuge der Bauarbeiten hintanhalten. Etwaige Wanderungsbewegungen zwischen dem südlichen Europaschutzgebiet und nördlichen Arealen werden durch Migrationshilfen weiterhin ermöglicht. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1261 Lacerta agilis (Zauneidechse) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Ein Vorkommen dieser Tierart konnte im Untersuchungsgebiet weder in der Literatur, noch bei den vergangenen Erhebungen noch bei den Kartierungen dokumentiert werden. Aufgrund des Vorkommens geeigneter Lebensräume (z.B. Bahndämme, Waldränder, Gärten, etc.), ist ein Vorkommen nicht auszuschließen. Im Europaschutzgebiet sind für diese Tierart im Rahmen des Managementsplans keine Untersuchungen vorliegend. Auch sonst sind keine Verbreitungsdaten vorhanden. Das Monitoring Art. 11-FFH-RL 2019 weist keine Quadrantennachweise für den gegenständlichen Vorhabensbereich aus.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet kann es im Zuge der Bauarbeiten (Baustellenverkehr, Verlegung Gerinne, Errichtung Trasse) potenziell zur Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien kommen, wenngleich keine rezenten Nachweise vorliegen. Eine Störung des Lebensraumes während der Bauphase kann am Bahndamm möglich sein.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und optimiert werden sollten. Lärm-und Lichtemissionen sowohl der Bahn als auch der geplanten Straße sind im Gegensatz zur Barrierewirkung als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1-") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets sollten Abschwächungsmaßnahmen den Lebensraumverlust potenzieller Vorkommen im Zuge der Bauarbeiten hintanhalten. Vor Baubeginn werden u.a. Reptilien-Ersatzlebensräume geschaffen. Etwaige Wanderungsbewegungen zwischen dem südlichen Europaschutzgebiet und nördlichen Arealen werden durch Migrationshilfen weiterhin ermöglicht. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1256 Podarcls muralis (Mauereidechse) — Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet bei der Bahnbrücke über den xxxbach sowie ein Lagerplatz südlich der Bahntrasse in xxx vor. Weitere Vorkommen der Mauereidechse an anderen Stellen im Untersuchungsraum, v.a. entlang der Bahnstrecke, können angenommen werden. Im Europaschutzgebiet kommt diese Tierart im gesamten Gebiet an wärmebegünstigten Böschungsflächen vor.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet kann es zu unmittelbaren Verlusten im Zuge der Bauarbeiten (Baustellenverkehr, Verlegung Gerinne, Errichtung Trasse) kommen. Während der Bauphase kann der wärmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und optimiert werden sollten. Lärm-und Lichtemissionen sowohl der Bahn als auch der geplanten Straße sind im Gegensatz zur Barrierewirkung als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand (U1-) nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets sollten Abschwächungsmaßnahmen den Lebensraumverlust potenzieller Vorkommen, insbesondere im Bereich der Bahnböschungen, im Zuge der Bauarbeiten hintanhalten. Vor Baubeginn werden u.a. Reptilien-Ersatzlebensräume geschaffen und vorhandene Tiere abgesammelt und übersiedelt. Etwaige Wanderungsbewegungen zwischen dem südlichen Europaschutzgebiet und nördlichen Arealen werden durch Migrationshilfen weiterhin ermöglicht. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

1281 Zamenis longissima (Äskulapnatter) — Art nach Anhang IV FFH-RichtlInie:

Für diese Tierart wird im Untersuchungsgebiet im Einreichprojekt als möglicher Lebensraum der Bereich der Bahntrasse angegeben. Tatsächliche Nachweise außerhalb des Eingriffsbereichs liegen südlich der Bahnstrecke im Osten der xxxbrücke (1387) im Übergangsbereich einer Wiese zum Auwald und vom Lagerplatz südlich der Bahntrasse in xxx vor.

Im Europaschutzgebiet belegen historische Funde (1995 – 2006) das Vorkommen dieser Tierart im und nahe dem Europaschutzgebiet.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet kann es im Zuge der Bauarbeiten (Baustellenverkehr, Verlegung Gerinne, Errichtung Trasse) potenziell zur Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien kommen. Während der Bauphase kann der warmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und optimiert werden sollten. Lärm-und Lichtemissionen sowohl der Bahn als auch der geplanten Straße sind im Gegensatz zur Barrierewirkung bei Migrationsbewegungen der Reptilien als gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der von der alpinen biogeografischen Region für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete ungünstig-unzureichende Erhaltungszustand („U1x") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets sollten Abschwächungsmaßnahmen den Lebensraumverlust potenzieller Vorkommen, insbesondere im Bereich der Bahnböschungen, im Zuge der Bauarbeiten hintanhalten. Vor Baubeginn werden u.a. Reptilien-Ersatzlebensräume geschaffen und vorhandene Tiere abgesammelt und übersiedelt. Etwaige Wanderungsbewegungen zwischen dem südlichen Europaschutzgebiet und nördlichen Arealen werden durch Migrationshilfen weiterhin ermöglicht. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

4.9. Vogelarten nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie:

A229 Alcedo atthis (Eisvogel):

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet am xxxsee östlich von xxx vor. Im Europaschutzgebiet konnte xxx (2015) folgende Brutvorkommen dokumentieren: 4 Brutpaare am xxxsee, in der Aufweitung xxx, in der Aufweitung xxx sowie in der Aufweitung xxx / xxx. Einzelvögel, aber keine Bruten konnten auch in den Bereichen xxx Au und xxx bestätigt werden. Eisvögel brüten fast nur im Bereich von Fluss-Revitalisierungsstrecken, wo zusätzlich jährlich noch Wände abgegraben werden. 2015 Bruterfolg bei xxx / xxx und in xxx (mit Zweitbrut). In xxx stürzte die Brutwand bei Hochwasser ab. Zudem gibt es immer wieder Brutverdacht vom xxxteich. Im Hochwinter wird das Gebiet vom Eisvogel weitestgehend geräumt. Einzelsichtungen gelingen aber immer wieder.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet ist eine Störung durch emittierte Lichtstrahlung von Fahrzeugen grundsätzlich möglich. Aufgrund des vorhandenen Ufergehölzstreifens, welcher die xxx und damit das Schutzgebiet im Norden begrenzt, sind Blendwirkungen in der Vegetationsperiode auf Vogelarten wie den Eisvogel, der sich im Flussschlauch aufhält, als gering anzunehmen.

Die bestehende Bahntrasse verfügt bereits über entsprechende Wanderkorridormöglichkeiten für Tierarten, welche durch den parallelen Straßenbau mitgenutzt und optimiert werden sollten. Lärm-und Lichtemissionen spielen sowohl bei der Bahnstrecke als auch der geplanten Straße bei Migrationsbewegungen des Eisvogels eine untergeordnete Rolle. Das deshalb, weil er sich z.B. bei der Jagd nach Fischen bevorzugt entlang bestehender Gewässer fortbewegt und diese im Bereich der Bahnstrecke und der geplanten Straße mittels Brückenbauwerken gequert werden und wo entsprechende Leit- und Blendschutzeinrichtungen vorgesehen sind.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen weder innerhalb noch außerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets im Bereich der geplanten Straßentrasse sollten Abschwächungsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Gewässerquerungen mittels Brückenbauwerken Verkehrstod durch Vogelschlag minimieren. Etwaige Wanderungsbewegungen zwischen dem südlichen Europaschutzgebiet und nördlichen Arealen werden dadurch weiterhin ermöglicht. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

A236 Dryocopus martlus (Schwarzspecht):

Diese Tierart wurde im Untersuchungsgebiet im Mündungsbereich des xxxbaches außerhalb des Untersuchungsraumes auf der Südseite der xxx durch seinen Ruf nachgewiesen. Aufgrund fehlender geeigneter Höhlenbäume im Untersuchungsraum (Haupthöhlenbaumarten Buche und Kiefer im entsprechenden Alter weitgehend nicht vorhanden) wird der Schwarzspecht als Nahrungsgast eingestuft.

Im Europaschutzgebiet gibt es laut xxx (2015) keinen oder nur ausnahmsweise Brutvögel im Europaschutzgebiet. Die relativ wenigen Meldungen beziehen sich v.a. auf die umliegenden Hanglagen. Die Aufnahme im Standarddatenbogen ist, wenn überhaupt, nur aus der großen Raumnutzung dieser Art zu begründen.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet ist eine Verschlechterung des Lebensraumes durch die Beanspruchung eines potenziellen Nahrungshabitats von rd. 1-2 ha im Bereich des Auwaldrestes bei der AST xxx zu erwarten. Schwarzspechte nutzen im Durchschnitt Reviere von rund 250-400 ha. Durch emittierte Lichtstrahlung von Fahrzeugen sind können Vogelarten grundsätzlich betroffen sein. Aufgrund des vorhandenen Ufergehölzstreifens, welcher die xxx und damit das Schutzgebiet im Norden begrenzt, sind Blendwirkungen in der Vegetationsperiode auf den Schwarzspecht als gering anzunehmen. Zudem ist der Schwarzspecht in der Dämmerung bzw. Dunkelheit, wenn eine Blendwirkung durch Autoscheinwerfer und dgl. relevant wird, kaum aktiv.

Lärm- und Lichtemissionen spielen sowohl bei der Bahnstrecke als auch der geplanten Straße für den Schwarzspecht eine untergeordnete Rolle, da es sich hierbei nicht um sein bevorzugtes Brutgebiet handelt, sondern ein Teil-/Nahrungshabitat darstellt, wo er sich gelegentlich aufhält.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der durchschnittliche oder eingeschränkte Gebiets-Erhaltungszustand (C") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets wird im Bereich der geplanten Straßentrasse ein Auwaldrest bei der AST xxx im Ausmaß von 1-2 ha als potenzielles Nahrungshabitat beansprucht. Abschwächungsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Gewässerquerungen mittels Brückenbauwerken sollten vogelschlagsicher gestaltete Lärmschutzwände mit entsprechender Vegetations-Vorpflanzung gestaltet werden und den Verkehrstod durch Vogelschlag minimieren. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

A338 Lanius collurlo (Neuntöter):

Im Untersuchungsgebiet liegt laut Einreichunterlagen der Schwerpunkt des Vorkommens dieser Tierart in den westlichen Bereichen des Untersuchungsgebiets zwischen xxx und dem Wald bei der xxxbachmündung entlang der Bahntrasse. wo man fünf Reviere annimmt. Von weiteren drei Revieren geht man östlich des xxxteiches ebenfalls entlang der Bahntrasse aus.

Im Europaschutzgebiet innerhalb eines 500-m-Puffers vom Europaschutzgebiet ist diese Tierart ein häufiger Brutvogel. Ein besonderes Schwerpunktgebiet ist die Hochstaudenflur im Bereich der xxxaufweitung bei xxx. Angesichts von 56 (Teil)Revieren kann der Bestand aber grob mit 60 - 80 Paaren beziffert werden (xxx 2015).

Im Europaschutzgebiet ist grundsätzlich keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Aufgrund des vorhandenen Ufergehölzstreifens, welcher die xxx und damit das Schutzgebiet auf dessen Nordseite begrenzt, sind Blendwirkungen in der Vegetationsperiode, während der der Neuntöter anwesend ist, innerhalb des Europaschutzgebiets als gering anzunehmen. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet ist eine temporäre Verschlechterung des Lebensraumes dadurch, dass für den Neuntöter der Bereich nördlich entlang der bestehenden Bahntrasse ein gutes Habitat darstellt, der Lebensraum temporär zerstört würde, bis die entsprechenden landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen greifen. Da der Neuntöter gerne Pionier-Lebensräume annimmt, die über eine entsprechende offene Landschaft und dennoch strauchartige Ansitzwarten verfügen, werden diese Lebensräume alsbald nach deren Initiierung vorhanden sein. Durch emittierte Lichtstrahlung von Fahrzeugen, insbesondere in der Betriebsphase, können Vogelarten grundsätzlich betroffen sein.

Lärm- und Lichtemissionen spielen sowohl bei der Bahnstrecke als auch der geplanten Straße für das Neuntötervorkommen im angrenzenden Europaschutzgebiet eine untergeordnete Rolle, da er sich dort aufgrund nicht geeigneter Lebensräume nur gelegentlich aufhält.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der gute Gebiets-Erhaltungszustand („B") nicht verschlechtert wird. Außerhalb des Europaschutzgebiets wird im Bereich der Bahntrasse dessen Lebensraum beansprucht. Abschwächungsmaßnahmen im Zuge der Gerinneverlegungen und dessen naturnahe Ausgestaltung sowie eine Bepflanzung der nördlichen Straßenböschungen mit für den Neuntöter unattraktiven Gehölzen und vogelschlagsicher gestattete Lärmschutzwände mit entsprechender Vegetations-Vorpflanzung sollten dessen Brut- und Nahrungshabitat schon sehr rasch nach deren Umsetzung wieder ausgeglichen haben, weil er gerne Pionierstandorte annimmt. Durch die Maßnahmen sollte auch der Verkehrstod durch Vogelschlag minimiert sein.

Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

A072 Pernis apivorus (Wespenbussard):

Für diese Tierart gibt es im Untersuchungsgebiet eine Sichtbeobachtung im Bereich des xxxbaches. Eine Brut im Untersuchungsraum wird als nicht wahrscheinlich angenommen. Die umliegend vorhandenen Waldränder und Offenlandschaft wären geeignete Nahrungshabitate. Im Europaschutzgebiet ist laut xxx (2015) der Wespenbussard ein Brutvogel, regelmäßiger Nahrungsgast und Durchzügler. Im Rahmen der Erhebung 2015 konnten (ohne Spezialkartierung) im Talraum 7 Reviere bei langem, xxx xxx, xxx, xxx, xxx und xxx festgestellt werden. Der tatsächliche Bestand (an Teilrevieren) ist aber mit Sicherheit höher (geschätzt 40-100%).

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet kann eine

Verschlechterung des Lebensraumes eintreten, da auf Höhe xxx 2015 im Europaschutzgebiet xxx ein Revier des Wespenbussards festgestellt worden ist. Als geeigneter Brutlebensraum eignet sich hierbei der xxx der xxx, weil der nördlich nur sehr schmal (einreihig) und lückig ausgeprägt ist. Tatsächlich konnte eine Brut des Wespenbussards weiter südlich von xxx außerhalb des Europaschutzgebiets festgestellt werden (mündl. Mitteilung xxx).

Lärm- und Lichtemissionen sowohl der Bahnstrecke als auch der geplanten Straße können für Vogelarten grundsätzlich störend wirken.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen weder innerhalb des Europaschutzgebiets noch im Bereich der geplanten Straße kommt und der hervorragende Gebiets-Erhaltungszustand (A) nicht verschlechtert wird. Abschwächungsmaßnahmen in Form von vogelschlagsicher gestalteten Lärmschutzwänden mit entsprechender Vegetations-Vorpflanzung sollten den Verkehrstod durch Vogelschlag minimieren. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

A234 Picus canus (Grauspecht):

Für diese Tierart konnte im Untersuchungsgebiet im Bereich der geplanten Straße ein Revier südöstlich des xxxsees/xxxteiches festgestellt werden. Die beiden anderen Reviere befanden sich knapp außerhalb südlich des Europaschutzgebiets bei einem Ufergehölzsaum der xxx und im Bereich südlich der xxxbachmündung. Im Europaschutzgebiet ist laut xxx (2015) diese Tierart ein verbreiteter Brutvogel. 2015 konnten im Rahmen der Studie (auch) mittels Klangattrappe 23 (Teil-)Reviere bestätigt werden. Der Bestand im Gebiet kann mit 25 - 35 Brutpaaren beziffert werden.

Im Europaschutzgebiet ist keine Beeinträchtigung dieser Tierart durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Außerhalb angrenzend an das Europaschutzgebiet ist eine Verschlechterung des Lebensraumes zu erwarten, da potenzielle Nahrungshabitate entlang der Gerinne am Bahndamm selbst bei deren Verlegung und naturnaher Ausgestaltung aufgrund der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr eine Verschlechterung für diesen lärmsensiblen Vogel erfahren würden. Durch emittierte Lichtstrahlung von Fahrzeugen können Vogelarten grundsätzlich betroffen sein. Aufgrund des vorhandenen Ufergehölzstreifens, welcher die xxx und damit das Schutzgebiet im Norden begrenzt, sind Blendwirkungen in der Vegetationsperiode auf den Grauspecht als gering anzunehmen. Zudem ist der Grauspecht in der Dämmerung bzw. Dunkelheit, wenn eine Blendwirkung durch Autoscheinwerfer und dgl. relevant wird, kaum aktiv. Lärm- und Lichtemissionen können sowohl bei der Bahnstrecke als auch der geplanten Straße für Vogelarten grundsätzlich eine gewisse Störwirkung hervorrufen. Die Wirkung der Bahn- und Straßentrasse kann auch eine trennende im Hinblick auf vorhandene Teillebensräume (Brut-, Jagdhabitat) sein. Im Falle des Grauspechts ist im geplanten Straßenkorridor ein geeigneter Brutlebensraum nahe dem Bahndamm südöstlich des xxxsees/xxxteiches betroffen.

Projektgemäß sind Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Europaschutzgebiet in Bezug auf diese Tierart ist gegeben, weil es zu keinen Eingriffen innerhalb des Europaschutzgebiets kommt und der vom letzten Bericht gemäß Artikel 12 Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 2019 für das Europaschutzgebiet xxx abgeleitete zunehmende Bestandstrend („+“) nicht verschlechtert wird. Obwohl es außerhalb des Europaschutzgebiets nahe dem Bahndamm südöstlich des xxxsees/xxxteiches zur dauerhaften Zerstörung eines geeigneten Brutlebensraums kommt, wären umliegend, insbesondere in den Auwaldflächen des Europaschutzgebiets xxx, Ausweichreviere vorhanden. Der im Europaschutzgebiet geschätzte Bestand mit 25 bis 35 Brutpaaren ist nicht gefährdet. Abschwächungsmaßnahmen in Form von vogelschlagsicher gestatteten Lärmschutzwänden mit entsprechender Vegetations-Vorpflanzung sollten den Verkehrstod durch Vogelschlag minimieren. Darüber hinaus bleibt die Durchgängigkeit der Fließstrecke und dessen Umland und das Auensystem des Europaschutzgebiets intakt.

In Bezug auf die Tierarten Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Haselmaus, Laubfrosch, Schlingnatter, Zauneidechse, Mauereidechse und Äskulapnatter hat die Beschwerdeführerin ein Detailprojekt vom 24.02.2023 (Einlagennummern: xxx und xxx) vorgelegt. In diesem wurden für die genannten Tierarten konkrete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen angegeben um die mit der Baufreimachung für das gegenständliche Vorhaben verbundene Beschädigung bzw. Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auszuschließen. Des Weiteren sind in diesen Projekten CEF-Maßnahmen (continous ecological funcitonality measures) angegeben.

Die im Einreichprojekt im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Libellenarten befinden sich nicht in den Anhängen II und/oder IV FFH-Richtlinie.

Im Projekt ist die Schaffung eines Ersatzlebensraumes sog. „Ersatzbiotop xxx“ im Ausmaß von 10 ha vorhanden, der aus fachlicher Sicht erforderlich und geeignet ist

Die Beschwerdeführerin ist eine nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation und umfasst ihr Tätigkeitsbereich auch das Bundesland Kärnten.

III. Beweiswürdigung:

1. Allgemein:

Den unter II. getroffenen Feststellungen sind Klammern mit Fundstellen beigefügt. Dabei handelt es um jene Stellen, wo der jeweilige Sachverhalt zu finden ist. Das kann ein Projektsbestandteil, ein Gutachten oder ein anderer konkret genannter Aktenbestandteil sein.

2. Zur Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin stützen sich auf den Inhalt der Beschwerde sowie auf die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) elektronisch geführte Liste der anerkannten Umweltorganisationen, Stand: 13. Oktober 2023

3. Zum Straßenbauvorhaben:

Das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben betreffend die Landesstraße xxx im Bereich xxx, deren Länge, Ausgestaltung, Anzahl der Fahrspuren pro Fahrtrichtung und Erreichbarkeit ergibt sich aus dem behördlich genehmigten Einreichprojekt. So ist dem Einreichprojekt zu entnehmen, dass das Straßenbauvorhaben von km xxx – km xxx reicht und damit eine Länge von 6,589 km aufweist. Die Entwurfs- und Projektierungsgeschwindigkeit ist im Projekt mit 80 km/h (Technischer Bericht, Straßenprojekt vom 31.08.2020, PlanNr. xxx) angegeben und hat der Amtssachverständige Ing. xxx diese Geschwindigkeiten in seinen Gutachten vom 12.10.2021 und vom 28.04.2022 bestätigt. Er hat diese Geschwindigkeiten anhand der geplanten Krümmungsradien überprüft und lassen sich aus den geplanten Kurven Projektierungsgeschwindigkeiten zwischen 80 km/h und 85 km/h ableiten. Ausgehend davon ist seine fachliche Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Entwurfs- und Projektierungsgeschwindigkeit von 80 km/h nicht zutreffen sollte. Weder in der Beschwerde samt gutachterlicher Stellungnahme des DI xxx vom 16.01.2022 noch in der gutachterlichen Stellungnahme des DI xxx vom 04.04.2023 wurden die Entwurfs- und Projektierungsgeschwindigkeit von 80 km/h als unzutreffend erachtet. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterfragt der Vertreter der Beschwerdeführerin DI xxx den nach Ansicht der Beschwerdeführerin projektierten hohen Ausbauzustand des Vorhabens. Dazu gibt der Amtssachverständige nachvollziehbar an, dass die Planungsparameter (wie Kurvenradien, Straßenbreiten) aufgrund der erhobenen Verkehrszahlen und der ermittelten Verkehrsprognose das Minimum darstellen. Die Feststellung, wonach die Projektierungsgeschwindigkeit von 80 km/h im vorliegenden Fall keine Eignung für den Schnellverkehr aufweist, konnte auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des ASV (Ing. xxx, Gutachten vom 28.04.2022, Seite 2) getroffen werden, darin legt er dar, dass bei Schnellverkehr (dh. über 80 km/h) aufgrund zu geringer Sichtweiten im Besonderen im Bereich der Unterführung sowie der Kurvenradien schwere Konflikte zu erwarten sind. Die Einordnung der Straße nach den nicht verbindlichen RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) 03.01.13 „Kategorisierung und Anforderungsprofile von Straßen“ als Straße der Kategorie II, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des ASV Ing. xxx in seinem Gutachten vom 12.10.2021 (Seite 1), worin dieser ausführt, dass die Kategorie II (mit überregionaler Verbindung zu anderen Bundesländern (xxx) und länderübergreifend (xxx) zutrifft, weil der Straßenzug für den Wirtschaftsverkehr, den Pendlerverkehr und den touristischen Verkehr grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Die bestehenden Verkehrszahlen, die zu erwartende jährliche Steigerung und der zu erwartende Verkehr konnte dem Gutachten Ing. xxx vom 12.10.2021 entnommen werden. Darin legt er auf der Grundlage von durchgeführten Verkehrszählungen detailliert und nachvollziehbar die aktuellen Verkehrsdaten sowie die zu erwartenden Verkehrszahlen dar. Im Gutachten hat er sich eingehend mit dem vorhandenen aber auch zu erwartenden Schwerverkehr befasst und so nachvollziehbar dessen Anzahl angegeben. Die vom ASV Ing. xxx konkret angeführten Verkehrsdaten wurden von der Beschwerdeführerin in keinem ihrer Schriftsätze und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen.

3.1. Zur Verkehrssicherheit als Grundlage für das vorliegende Straßenbauvorhaben:

Mit dem vorliegenden Straßenbauvorhaben wird eine Umlegung des bisherigen zweispurigen Straßenverlaufes der xxx durch den Ort xxx bezweckt. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.10.2021 nachvollziehbar auf der Grundlage von erhobenen Unfallzahlen ausgeführt, dass die Unfallhäufigkeit im gegenwärtigen Trassenbereich durch xxx etwa 5 x höher ist als im bereits ausgebauten Vergleichsabschnitt der xxx xxx bis xxx (km xxx km bis xxx). Werden die Alleinunfälle (Unfälle von KFZ-Lenkern ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer) nicht berücksichtig ergibt sich eine 8 x höhere Unfallhäufigkeit. Diese Ausführungen hat er nachvollziehbar und plausibel darauf gestützt, dass er in seinem Gutachten alle Unfälle der Jahr 2016 bis 2020 auf der umzulegenden Trasse der xxx aufgelistet hat und diese mit den Unfällen auf dem bereits ausgebauten unmittelbar vorangehenden Abschnitt der xxx (xxx bis xxx), der annähernd gleich lang und eine fast gleich hohe Verkehrsmenge aufweist, verglichen hat. Aus diesen nachvollziehbaren Ausführungen, die durch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurden, ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass das vorliegenden Straßenbauvorhaben im Interesse der Verkehrssicherheit liegt.

4. Zur Natur:

Die Fauna und Flora im vorliegenden Bereich wurde über Auftrag der Antragstellerin im Jahr 2019 (teilweise auch im Jahr 2020) untersucht. Die Feststellungen erfolgte auf der Grundlage des Inhaltes Einreichprojektes Naturschutz vom 20.11.2020, Seiten 14f sowie der dazu korrespondierenden Angabe im Gutachten Ing. xxx vom 09.07.2021, Seite 2.

4.1. Zum Landschaftsraum (Allgemein):

Die Feststellungen zu diesem Thema stützen sich auf das Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, Seiten 14f sowie der dazu korrespondierenden Angaben im Gutachten Ing. xxx vom 09.07.2021, Seite 2. Zu diesem Themenbereich hat die Beschwerdeführerin kein solches Vorbringen erstattet, dass zu abweichenden Feststellungen betreffend den Landschaftsraum zu führen hätte. Im Besonderen hat sie den Abstand des Vorhabens zum Europaschutzgebiet „xxx“ von mindestens 15 m nicht in Abrede gestellt (dazu gutachterliche Stellungnahme DI xxx vom 16.01.2022, Seite 16). Sie bewertet den Sachverhalt allerdings anders, aber dazu in der rechtlichen Beurteilung.

4.2. Zu den betroffenen Biotopen bzw. Ökosystemen, Pflanzen- und Tierarten (allgemein):

Die Feststellungen zu diesem Thema stützen sich auf die in den Feststellungen (II.) aber auch im Folgenden in Klammer angegebenen Quellen. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht der Richtigkeit entsprechen, haben sich nicht ergeben. Im Besonderen ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu kein Ansatz bzw. sollte dazu ein Vorbringen erstattet worden sein wird darauf eingegangen.

Der Amtssachverständige DI(FH) Mag. xxx hat sich in seinem Gutachten vom 24.11.2022 mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Europaschutzgebiet „xxx“ aber auch auf den Untersuchungsraum (Korridor bestehend aus der Straßentrasse selbst sowie eines 250 m breitem Streifen in Richtung Norden und einem weiteren Streifen in Richtung Süden zur xxx) auf der Grundlage fachlich anerkannter Auslegungsleitfäden der Europäischen Kommission (Seite 2 des GA) auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat er in einem ersten Schritt dargestellt, dass vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen für Tierarten im Europaschutzgebiet verbunden sind. Begründet hat er das insoweit nachvollziehbar damit, dass bestimmte Vogel- oder Fledermausarten nicht nur den eigentlichen Flusslauf im Europaschutzgebiet als Hauptlebensraum nutzen, sondern auch angrenzende Teilhabitate (z.B als Nahrungshabitat) nutzen könnten, die durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt bzw. beansprucht werden könnten, sodass die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen gegeben ist. Die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen für Tierarten des Europaschutzgebietes hat auch die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen und stimmt damit insoweit mit dem ASV überein. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige DI xxx tritt den fachlichen Ausführungen des ASV xxx, wonach die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen für Tierarten des Europaschutzgebietes nicht auszuschließen ist, nicht entgegen, er meint vielmehr, dass es zu erheblichen Auswirkungen für bestimmte Tierarten des Europaschutzgebietes kommt und bewertet die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Tierarten fachlich damit anders. Zur Themenstellung der Auswirkungen für bestimmte Tierarten erfolgt jeweils bezogen auf die Tierart im Folgenden noch eine Auseinandersetzung.

4.2.1. Würdigung der fachlichen Grundlagen im Gutachten xxx vom 24.11.2022 und der fachlichen Beurteilung xxx vom 04.04.2023:

In seiner fachlichen Beurteilung vom 04.04.2023 stützt sich DI xxx auf Fachliteratur und Studien (wie ASFINAG 2016 und Suske/Ellmauer/Holzinger 2021). Zu diesen Studien gibt der ASV xxx an, dass diese aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unumstritten sind und fachlich gerade für Straßenbauvorhaben keine taugliche Beurteilungsgrundlage darstellen. Zum Ansatz des DI xxx, dass der Lebensraumverlust von 1% als erheblich zu bewerten sei, legt der ASV DI (FH) Mag. xxx anhand eines Beispiels bezogen auf den Grauspecht dar, dass es nach dem von DI xxx verwendeten Ansatz von Lambrecht Trautner 2007, je nachdem welche Reviergröße für ein Brutpaar in die Rechnung eingesetzt wird, zu einem erheblichen Habitatverlust oder eben nicht erheblichen Habitatverlust kommt (dazu Seite 15 der Verhandlungsschrift). In diesem Zusammenhang führt der ASV aus, dass ein Brutpaar in einem Revier von 100 ha bis 200 ha Größe lebt. Unter der Annahme der Existenz von 4 Brutpaaren und einer durchschnittlichen Reviergröße von 150 ha ergibt sich eine Gesamtfläche von 600 ha. Bei einem Flächenverlust von rd. 7 ha (potentielles Bruthabitat 2 ha und 5 ha Nahrungshabitat) ergibt das 1,17 % und würde nach der Studie von Lambrecht Trautner 2007 zu einem erheblichen Habitatverlust führen. Wird in die Rechnung die fachliche ebenfalls mögliche Reviergröße von 200 ha je Brutpaar eingesetzt, so ergibt sich ein Habitatverlust von 0,875 % (800 ha und 7 ha Flächenverlust) und damit keinen erheblichen Habitatverlust. Nachdem der ASV plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die von ihm herangezogenen fachlichen Grundlagen im vorliegenden Fall geeigneter für die naturschutzfachliche Beurteilung sind als jene, die DI xxx herangezogen hat, besteht daher kein Grund an der Richtigkeit der vom ASV gewählten Beurteilungsansätze und damit an seinen fachlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Im Übrigen hat auch DI xxx zugestanden (Verhandlungsschrift Seite 18), dass die von ihm herangezogenen Studien nicht unumstritten sind.

4.2.2. Zu den betroffenen Biotopen bzw. Ökosystemen:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Lebensraumtypen 3130, 3150, 3220, 3240, 6210, 6430, 6510, 91E0* und 9180* im Europaschutzgebiet und im Untersuchungsgebiet konnten auf der Grundlage der nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Beurteilung des ASV DI (FH) Mag. xxx (Gutachten vom 24.11.2022, Seiten 12 – 23) getroffen werden. Der ASV hat für näher genannte Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet, die außerhalb des Europaschutzgebietes liegen, konkrete Beeinträchtigungen festgestellt, die mittels näher angeführter Abschwächungsmaßnahmen verringert werden sollen. Außerdem ist projektgemäß die Schaffung eines Ersatzlebensraumes sog. „Ersatzbiotop xxx“ im Ausmaß von 10 ha geplant (dazu Gutachten Ing. xxx vom 09.07.2021, Seite 7). In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 04.04.2023 spricht DI xxx auf Seite 16 von einer sehr wahrscheinlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes zB des prioritären Lebensraumes 91E0*. Diese Darstellung betreffend den Lebensraum 91E0* steht jedoch keineswegs den Ausführungen des ASV auf Seite 22 seines Gutachtens vom 24.11.2022 entgegen, weil auch er in Bezug auf diesen Lebensraum von einer Verschlechterung der Lebensraumqualität sowie Fragmentierung ausgeht. Diese Folgen treten für den prioritären Lebensraumes 91E0* allerdings außerhalb des Europaschutzgebietes auf.

4.2.3. Zu den betroffenenen Pflanzenarten

Die Feststellungen zu diesen ergeben sich den Einreichprojekt Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx und wird darin nachvollziehbar beschrieben auf welche Art und Weise die vom Vorhaben betroffenen Pflanzenarten erhoben wurden. So ist im Abschnitt 3 Projekt- und Untersuchungsgebiet beispielsweise erläutert wann die Flora erhoben wurde und im Abschnitt 5 Ist-Zustand sind alle vorgefundenen Pflanzen konkret angeführt. Dass diese Erhebung nicht zutreffen soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geben auch die Ausführungen der ASV xxx und xxx keinen Anlass für einen derartigen Schluss.

4.2.4. Zu den betroffenen und Tierarten

In Bezug auf die im Gutachten DI(FH) Mag. xxx vom 24.11.2022, angeführten Tierarten (Dohlenkrebs, Huchen, Strömer, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügel-Fledermaus, Wasserfledermaus, Wimperfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Mücken-Fledermaus, Alpen-Langohr, Kleine Hufeisennase, Biber, Fischotter, Haselmaus, Russischer Bär, Großer Feuerfalter, Schwarzer Grubenlaufkäfer, Gelbbauchunke, Laubfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Alpenkammmolch, Schlingnatter, Zauneidechse, Mauereidechse, Äskulapnatter, Eisvogel, Schwarzspecht, Wespenbussard, Grauspecht) ist im Europaschutzgebiet keine Beeinträchtigung zu erwarten, das lässt sich nachvollziehbar dem Gutachten vom 24.11.2022 entnehmen.

In Bezug auf den Neuntöter stellt der ASV (Seite 67 des GA vom 24.11.2022) eine geringe Beeinträchtigung im Europaschutzgebiet ausgehend vom geplanten Vorhaben fest, die durch die Blendwirkung in der Vegetationsperiode einwirkend auf den nordseitig der xxx am Rand des Europaschutzgebietes befindlichen Ufergehölzstreifen verursacht wird. Im Europaschutzgebiet selbst gibt es im Bereich des geplanten Vorhabens keine Neuntöterreviere und auch keine Brutnachweise, weshalb die fachliche Schlussfolgerung der geringen Beeinträchtigung im Europaschutzgebiet nachvollziehbar begründet ist. Im Untersuchungsgebiet ist von 8 Neuntöterrevieren auszugehen. Diese Tierart ist ein Zugvogel und brütet von Anfang Mai bis Ende Juni (ev. Juli). Es erfolgen Rodungsmaßnahmen im Zeitraum 01.09. bis 31.10. Das ist jener Zeitraum, in dem sich der Neuntöter nicht in seinen Revieren aufhält, weil er sich schon in seinen Winterquartieren befindet. Projektgemäß ist die Setzung von CEFMaßnahmen (continuous ecological functionality-measures dh. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion) vorgesehen. Der ASV stellt dar, dass diese projektgemäß vorgesehen CEF-Maßnahmen dazu dienen, um den Vögeln, die aus den Winterquartieren zurückkehren, geeignete Lebensräume anzubieten. So ist im Punkt 6.3.1 des Einreichprojektes Naturschutz vom 20.11.2020, Einlagennummer: xxx, vorgesehen, dass die bestehenden, wasserführenden Gräben bzw. Bäche Richtung Norden verlegt und naturnahe ausgestaltet werden. Im linksufrigen Bereich werden bestehende Gebüsche versetzt und zusätzliche Bepflanzungsmaßnahmen gesetzt, sodass ein geschlossener Gehölzsaum entsteht. Diese Maßnahmen dienen vor allem dem Erhalt der Lebensraumfunktion für die Haselmaus, gebüschbrütende Vogelarten wie den Neuntöter sowie gewässerbezogene Tierarten. Durch die Verwendung von Heister (mind. 150 cm) wird die ökologische Funktionalität zeitnah erreicht. Der ASV stellt dar, dass aus fachlicher Sicht eindeutig klar ist, dass diese Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten gesetzt werden müssen und auch ihre Funktion erfüllen müssen (dazu Verhandlungsschrift Seiten 16f). Die vom ASV dargestellten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf diese Tierart werden von DI xxx nicht in Zweifel gezogen, er zieht aus den Auswirkungen allerdings divergierende rechtliche Schlussfolgerungen und wird auf diese in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

In Bezug auf die Mopsfledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Tötung von Individuen durch den Straßenverkehr möglich. Es kommt auch zu einem Verlust von Jagd-/Nahrungshabitatflächen, sowie zu einer Störung durch Lärm- und Lichtemissionen und einer Fragmentierung durch die Zerschneidung geeigneter Teilhabitate. Durch die projektierten Maßnahmen xxx, xxx, xxx soll verhindert werden, dass Alt- und Totholzentnahmen mit möglichem Fledermausvorkommen nur in der Zeit zwischen 1.09. und 31.10. erfolgen. Sollten Quartierbäume festgestellt werden, so werden die Fledermäuse evakuiert und in bereitgestellte Ersatzquartiere umgesiedelt. Der ASV xxx stellt begründet dar (Verhandlungsschrift Seite 17), wieso mit dem geplanten Vorhaben keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos verbunden ist, weshalb insoweit seinen Ausführungen gefolgt werden konnte. Eine Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Mopsfledermaus ist mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden, weil die betroffenen Tiere vor der Bauausführung geborgen werden und an einen geeigneten Standort verbracht werden. Soweit den Ausführungen des DI xxx (gutachterliche Stellungnahme vom 16.01.2022, Seiten 30f) zu entnehmen ist, dass von einem voraussichtlich erheblich erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sei, weil fledermausgerechte Querungshilfen fehlen würden, ist auszuführen, dass der ASV xxx in seinem Gutachten vom 24.11.2022 konkrete Abschwächungsmaßnahmen, wie die Errichtung von Einflughindernissen und Lichtschutz bei Bachquerungen (blickdichter Holzzaun mit 3 m Höhe und mindestens 20 m Länge vor und nach einer Bachquerung), anführt, weshalb nicht von einem erheblich erhöhten Tötungsrisiko für diese Tierart auszugehen ist.

In Bezug auf die Nordfledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Verschlechterung der Jagdhabitate im Bereich der Waldgebiete bei der xxxbachmündung zu erwarten und neue Vegetationsstrukturen im unmittelbaren Nahbereich der Straßen könnten zu erhöhtem Verkehrstod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend die Nordfledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Eine fachlich divergierende Auffassung wurde von der Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf die Breitflügel-Fledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Verschlechterung der Jagdhabitate zu erwarten und bestimmte Leuchtentypen an der Straße könnten zu einem erhöhten Verkehrstod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B „insektenfreundliche“ Leuchtkörper) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend die Nordfledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Eine fachlich divergierende Auffassung wurde von der Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf die Wasserfledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes ein Verlust im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume möglich, das könnte auch zu einer Verschlechterung in Bezug auf die Sommerquartiere führen. Eine Störung könnte in Bezug auf Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen vorliegen. Die vorgesehenen Abschwächungsmaßnahmen wurden vom ASV xxx jedoch als ausreichend erachtet. Die Feststellungen betreffend die Wasserfledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, sind im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Wimperfledermaus ist auch außerhalb des Europaschutzgebietes keine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Die projektgemäß vorgesehenen Abschwächungsmaßnahmen beeinflussen auch das durch das vorliegende Vorhaben betroffene Teilhabitat (Jagd) positiv. Diese Feststellungen betreffend die Wimperfledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Soweit DI xxx (Stellungnahme vom 16.01.2022, Seiten 24f und Stellungnahme vom 04.04.2023, Seiten 26ff) argumentiert, dass in Bezug auf diese Tierart aufgrund des Verlustes von 3,1 ha Habitatfläche, er verweist dazu auf die Studie von Lambrecht Trautner 2007, ein erheblicher Eingriff vorliegen würde, ist darauf zu verweisen, dass eine Beeinträchtigung des von dieser Tierart als Teilhabitat (Jagd) genutzten Europaschutzgebietes durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist. In Bezug auf den flächenbezogenen Ansatz der von DI xxx herangezogenen Studie Lambrecht Trautner 2007 hat der ASV anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihm diese Studie bekannt ist. Er hat jedoch am Beispiel des Grauspechtes nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass der in der Studie vertretene flächenbezogene Ansatz für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Schutzguteingriffes aus seiner fachlichen Sicht im vorliegenden Fall nicht geeignet ist. So hängt es davon ab, welche Reviergröße (die nicht exakt bestimmbar ist) in die Rechnung eingesetzt wird, um eine Aussage in Bezug auf die Erheblichkeit eines Eingriffes zu erhalten. Dass diese fachlichen Bedenken des ASV in Bezug auf Eignung der Studie Lambrecht Trautner 2007 nicht zutreffen, hat DI xxx nicht in Abrede gestellt. Er hat dazu sodann pauschal angegeben, dass dies für alle methodischen Ansätze gelten würde und im Sinne des Vorsorgeprinzips vom ungünstigsten Fall ausgegangen werden müsse. Dem hat der ASV insofern widersprochen, als er ausgeführt hat, dass die Wimperfledermaus richtigerweise gar kein Schutzgut des vorliegenden Europaschutzgebiets zu sein hätte, weil sich deren Lebensraum primär nicht auf das Europaschutzgebiet bezieht. Es kann daher den Ausführungen des EUGH in seiner Entscheidung vom 07.09.2004, Rs C-127/02 folgend, ausgeführt werden, dass im Lichte dessen, dass diese Tierart für das vorliegende Europaschutzgebiet nicht signifikant ist und die Studie von Lambrecht Trautner 2007 fachlich nicht geeigneten ist, ausgeführt werden, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten überzeugt ist, dass durch die Auswirkungen des geplanten Vorhabens keine Beeinträchtigung in Bezug auf dieses Schutzgut im Europaschutzgebiet gegeben sein wird.

In Bezug auf das Große Mausohr ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Verschlechterung durch die Verschiebung der Jagd-/Nahrungshabitate möglich. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend das Große Mausohr konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Fransenfledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes ein Verlust durch die Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, es könnte zu einer Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors kommen, diese Tierart reagiert empfindlich auf Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen. Weiters ist eine Durchschneidung von Waldbereichen und Querungen von Bächen als Teilhabitat möglich. Schließlich kann das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen zu einem erhöhen Straßentod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend die Fransenfledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Eine fachlich divergierende Auffassung wurde von der Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf die Zwergfledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes ein Verlust durch die Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume nicht ausgeschlossen, es könnte zu einer Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors kommen, diese Tierart reagiert empfindlich auf Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen. Weiters ist eine Durchschneidung von Waldbereichen und Querungen von Bächen als Teilhabitat möglich. Schließlich kann das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen zu einem erhöhen Straßentod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend die Zwergfledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, sind im Detail die Vermeidungs- Verminderungs- und CEFMaßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Mücken-Fledermaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors möglich, Insektenfallen durch Leuchtkörper könnten das Jagdverhalten der Fledermäuse beeinflussen. Weiters ist eine Durchschneidung von Waldbereichen und Querungen von Bächen als Teilhabitat möglich. Schließlich kann das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen zu einem erhöhen Straßentod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend die Mücken-Fledermaus konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, sind im Detail die Vermeidungs- Verminderungs- und CEFMaßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf das Alpen-Langohr ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors möglich, Insektenfallen durch Leuchtkörper könnten das Jagdverhalten der Fledermäuse beeinflussen. Weiters ist eine Durchschneidung von Waldbereichen und Querungen von Bächen als Teilhabitat möglich. Schließlich kann das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen zu einem erhöhen Straßentod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Aufforstungs- und Anpflanzungsmaßnahmen) gesetzt. Diese Feststellungen betreffend das Alpen-Langohr konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Kleine Hufeisennase ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors möglich, Leuchtkörper könnten das Jagdverhalten der Fledermäuse beeinflussen. Weiters ist eine Durchschneidung des Teilhabitats (Jagdhabitat) möglich. Schließlich kann das Fehlen von Leitstrukturen oder nicht optimierte Leitstrukturen zu einem erhöhen Straßentod führen. Es werden jedoch Abschwächungsmaßnahmen (z.B Errichtung von Einflughindernissen und Lichtschutz bei Bachquerungen) gesetzt, die den Straßentod vermeiden sollen. Diese Feststellungen betreffend die Kleine Hufeisennase konnten dem nachvollziehbaren Gutachten des ASV xxx vom 24.11.2022 entnommen werden. Die weiteren Ausführungen zur Wimperfledermaus gelten sinngemäß auch für die Kleine Hufeisennase.

In Bezug auf den Biber ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung durch eine temporäre Verschlechterung der Nahrungssituation bei den umzulegenden wasserführenden Gräben zu erwarten. Auch Störungen während der Bauphase und eine Fragmentierung des Lebensraumes sind möglich, in diesen Bereichen sind jedoch Abschwächungsmaßnahmen wie Untersuchung auf Biberburgen und Bauzeiteinschränkungen geplant. Eine Erhöhung des Tötungsrisikos ist nicht zu erwarten, weil eine Zäunung vorgesehen ist, die verhindert, dass diese Tierart auf die Fahrbahn gelangt. Diese Feststellung konnte auf der Grundlage des Gutachtens xxx 24.11.2022 getroffen werden. Eine fachlich divergierende Auffassung wurde von der Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf den Fischotter ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine potentielle Erhöhung des Tötungsrisikos möglich. Es geht ein für diese Tierart geeigneter Lebensraum verloren, der naturnah wiederhergestellt wird. Die projektierten Abschwächungsmaßnahmen führen dazu, dass zeitlich (Bauphase) begrenzte qualitative und quantitative Veränderungen zu erwarten sind, weitere negative Veränderungen für diese Tierart sind nicht zu erwarten. Eine fachlich divergierende Auffassung wurde von der Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf die Haselmaus ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Es könnte durch die Bauarbeiten zu einem Individuenverlust kommen. Temporär ist mit einer Verschlechterung des Lebensraumes zu rechnen, weil Gehölzstrukturen beseitigt werden. Auch ein Zerschneidungseffekt ist möglich. Die projektierten Abschwächungsmaßnahmen führen dazu, dass mit keiner Tötung von Individuen zu rechnen ist. Die geplanten Haselmausnistkästen stellen eine CEFMaßnahme dar und dienen der Aufrechterhaltung des Lebensraumes. Dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, sind im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die die Schmetterlingsart Russischer Bär ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Es ist bei lokalen Migrationsbewegungen ein erhöhter Verkehrstod nicht auszuschließen. Temporär ist mit einer Verschlechterung von Teilhabitaten zu rechnen. Eine Durchschneidung des Lebensraumes ist durch die erhöhte Barrierewirkung der Straße für Teilhabitate möglich. Die projektierten Abschwächungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung und Ersatzlebensräume) führen dazu, dass die Wirkungen für diese Tierart möglichst gering gehalten werden. Eine andere fachliche Sicht wird durch die Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf die die Schmetterlingsart Großer Feuerfalter ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Temporär ist mit einer Verschlechterung des Lebensraumes (Bahngraben) zu rechnen. Eine Durchschneidung des Lebensraumes ist möglich. Die projektierten Abschwächungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung und Ersatzlebensräume) führen dazu, dass die Wirkungen für diese Tierart möglichst gering gehalten werden. Eine andere fachliche Sicht wird durch die Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf den Schwarzen Grubenlaufkäfer ist außerhalb des Europaschutzgebietes mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen. Eine andere fachliche Sicht wird durch die Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf die Gelbbauchunke ist außerhalb des Europaschutzgebietes mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen. Eine andere fachliche Sicht wird durch die Beschwerdeführerin dazu nicht vertreten.

In Bezug auf den Laubfrosch gibt es außerhalb des Europaschutzgebietes südöstlich des xxxsees im Bereich des wasserführenden Bahngrabens vereinzelt Laubfrösche, die betroffen sein könnten. Weiter ist mit einer temporären qualitativen Verminderung der Lebensraumqualität zu rechnen, bis sich der Ufersaum wieder entwickelt hat. Straßenlärm könnte sich während der Fortpflanzungszeit störend auswirken. Eine Zerschneidung des Lebensraumes ist mittelfristig nicht gegeben. Auf der Grundlage der geplanten Abschwächungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022, dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, dem im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen sind und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf den Springfrosch ist außerhalb des Europaschutzgebietes mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen. Zudem ist für die Herpetofauna (Amphibien, Reptilien) die Ausführung von Kleintierdurchlässen, Amphibienleiteinrichtungen sowie keine direkte Einleitung von Straßenwässer in Gewässer vorgesehen außerdem ist die Schaffung von Lebensräumen vor Baubeginn geplant. Es daher ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022.

In Bezug auf den Kleinen Wasserfrosch ist außerhalb des Europaschutzgebietes mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen. Zudem ist für die Herpetofauna (Amphibien, Reptilien) die Ausführung von Kleintierdurchlässen, Amphibienleiteinrichtungen sowie keine direkte Einleitung von Straßenwässer in Gewässer vorgesehen außerdem ist die Schaffung von Lebensräumen vor Baubeginn geplant. Es daher ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022 (Seiten 55f).

In Bezug auf den Alpenkammmolch ist außerhalb des Europaschutzgebietes mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen. Zudem ist für die Herpetofauna (Amphibien, Reptilien) die Ausführung von Kleintierdurchlässen, Amphibienleiteinrichtungen sowie keine direkte Einleitung von Straßenwässer in Gewässer vorgesehen außerdem ist die Schaffung von Lebensräumen vor Baubeginn geplant. Es daher ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022 (Seiten 57f).

In Bezug auf die Schlingnatter ist außerhalb des Europaschutzgebietes mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. Im Zuge der Bauarbeiten ist eine Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien möglich. Während der Bauphase kann der wärmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein. Auf der Grundlage der geplanten Abschwächungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022 (Seiten 58f), dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, dem im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen sind und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Zauneidechse ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine theoretische Beeinträchtigung möglich. Einen Nachweis für diese Tierart gibt es im Untersuchungsgebiet nicht. Im Zuge der Bauarbeiten ist eine Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien möglich. Während der Bauphase kann der wärmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein. Auf der Grundlage der geplanten Abschwächungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022 (Seiten 59ff), dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, dem im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen sind und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Mauereidechse ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Im Zuge der Bauarbeiten ist eine Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien möglich. Während der Bauphase kann der wärmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein. Auf der Grundlage der geplanten Abschwächungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022 (Seiten 61f), dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, dem im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen sind und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf die Äskulapnatter ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Im Zuge der Bauarbeiten ist eine Verletzung oder Tötung von Individuen von Reptilien möglich. Während der Bauphase kann der wärmegetönte Reptilienlebensraum am Bahndamm beeinträchtigt sein. Auf der Grundlage der geplanten Abschwächungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen ist mit keiner Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Das ergibt sich aus dem Gutachten xxx vom 24.11.2022 (Seiten 62ff), dem Detailprojekt Artenschutz vom 24.02.2023, Einlagennummer: xxx, dem im Detail die Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen betreffend diese Tierart zu entnehmen sind und erachtet diese der ASV xxx in seiner Beurteilung vom 13.03.2023 als ausreichend und vollständig. Eine divergierende fachliche Auffassung dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vertreten.

In Bezug auf den Eisvogel ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Es ist eine geringe Störung durch die Lichtstrahlung von Fahrzeugen möglich. Der ASV gelangt nachvollziehbar aufgrund des Umstandes, dass der vorhandene Ufergehölzstreifen die Blendwirkung für den Eisvogel, der sich im Flussschlauch aufhält verringert, zu einer geringen Störungswirkung. Auf der Grundlage der geplanten Abschwächungsmaßnahmen (im AST xxx werden die Lärmschutzwände vogelschlagsicher gestaltet und mit Vorpflanzungen versehen) ist die Störwirkung so weit wie möglich minimiert. Durch das geplante Vorhaben besteht für diese Tierart kein höheres Tötungsrisiko als es nach dem allgemeinen Naturgeschehen besteht. Der ASV legt in seinem Gutachten vom 24.11.2022 (Seiten 64f) unter Angabe von Quellen dar, dass im Untersuchungsgebiet (im Bereich des xxxsees – nördlich der geplanten Trasse) 4 Brutpaare vorgefunden wurden. Plausibel legt der ASV dar, dass die bestehende Bahntrasse bereits über Wanderkorridormöglichkeiten verfügt, die durch den geplanten Straßenbau mitgenutzt und optimiert werden sollten. Diese Tierart bewegt sich, so der ASV, bei der Jagd nach Fischen bevorzugt entlang bestehender Gewässer und werden die Infrastrukturanlagen (Bahn, geplante Straße) bevorzugt im Bereich von Brückenbauwerken gequert, die über Leit- und Blendschutzeinrichtungen verfügen. Damit hat der ASV nachvollziehbar begründet, woraus er seine fachliche Auffassung, dass von einer geringen Störung des Eisvogels durch das geplante Vorhaben auszugehen ist, ableitet. Soweit DI xxx in seiner fachlichen Beurteilung (Seiten 19f) vom 04.04.2023 darstellt, dass keineswegs gesichert sei, dass Eisvögel zwischen dem Teich (xxxsee) als Brutplatz und der xxx entlang der vorhandenen Fließgewässer fliegen und nicht auch direkt vom Brutplatz zur xxx fliegen würden, ist dem nicht zu widersprechen. Es kommt im vorliegenden Fall jedoch darauf an, wie sich das geplante Vorhaben auf das Tötungsrisiko des Eisvogels auswirkt. Dazu hat der ASV (Verhandlungsschrift Seite 19) nachvollziehbar dargelegt, dass eine Tötung von einzelnen Individuen durch den Straßenverkehr nie ganz ausgeschlossen werden kann, aber im vorliegenden Fall aufgrund des Lebensraumes (Bruthabitat befindet sich nicht im Vorhabensbereich; geplante Trasse ist dem Jagdhabitat zuzuordnen) und der projektierten Minderungsmaßnahmen das Tötungsrisiko nicht höher ist als jenes das im Vergleich zum allgemeinen Naturgeschehen besteht.

In Bezug auf den Schwarzspecht ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung möglich. Das Gebiet des Europaschutzgebiets ist für diese Tierart kein Fortpflanzungs- oder Bruthabitat, dem widerspricht auch DI xxx (gutachterliche Stellungnahme vom 04.04.2023, Seiten 20ff) nicht. Mit dem geplanten Projekt ist eine Beanspruchung eines potenziellen Nahrungshabitats von rd. 1-2 ha im Bereich des Auwaldrests bei der AST xxx verbunden. Dem verkehrstechnischen ASV und dem angefochtenen Bescheid folgend entfällt die AST xxx, wodurch sich aus naturschutzfachlicher Sicht auch die beanspruchte Fläche im Bereich des Auwaldrests verringert und sich auch die Verringerung des Nahrungshabitats für diese Tierart verringert, das legt der ASV xxx nachvollziehbar anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar (Seite 16 der Verhandlungsschrift). Die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen spielen für den Schwarzspecht eine untergeordnete Rolle, weil das betroffene Gebiet ein Teil-(Nahrungshabitat) darstellt und durch den Ufergehölzstreifen Blendwirkungen gering gehalten werden. Aufgrund des Umstandes, dass das vorliegende Gebiet lediglich ein Teilhabitat für den Schwarzspecht darstellt, er in der Dämmerung/Dunkelheit kaum aktiv ist und Abschwächungsmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden, die vogelschlagsicher mit Vorpflanzungen ausgeführt werden, legt der ASV (Seite 66 des Gutachtens vom 24.11.2022) nachvollziehbar dar, dass eine geringe Beeinträchtigung durch das Vorhaben für diese Tierart zu erwarten ist. Soweit dieser fachlichen Beurteilung DI xxx (fachliche Beurteilung vom 16.01.2022, Seiten 17ff sowie vom 04.04.2023, Seiten 20ff) widerspricht und er aus der Lebensraumverringerung von 3,9 bis 4,9 ha bezogen auf die Reviergröße von 250 – 400 ha von einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Tierart ausgeht, ist auf die fachlichen Ausführungen des ASV xxx zu verweisen, der dargestellt hat, dass in Abhängigkeit von der Reviergröße 1 % an Lebensraumverringerung völlig unterschiedliche Ergebnisse (2,5 ha bzw. 4 ha) und damit eine große Bandbreite liefert und aus seiner Sicht die von DI xxx herangezogene Studie nicht für die vorliegende Beurteilung geeignet ist.

In Bezug auf den Neuntöter ist außerhalb des Europaschutzgebietes eine Beeinträchtigung gegeben. Es wird das Habitat nördlich der Bahntrasse temporär zerstört. Außerdem ist eine Betroffenheit durch Licht von Fahrzeugen möglich. Dazu führt der ASV aus (Verhandlungsschrift Seiten 16f und 19f), dass durch die projektgemäß vorgesehenen CEF-Maßnahmen sowie die zeitliche Gestaltung der Baumaßnahmen (z.B Rodungen während des Zeitraumes in dem der Neuntöter in seinem Winterquartier ist) keine „Zerstörung und Beschädigung von Nestern und Eiern“ sowie „keine Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit“ erfolgt.

In Bezug auf den Wespenbussard ist außerhalb des Europaschutzgebietes und außerhalb des Untersuchungsraumes eine Beeinträchtigung möglich, es wurde auf Höhe xxx im Europaschutzgebiet ein Revier festgestellt. Die verfahrensgegenständliche Trasse stellt keinen Hauptlebensraum dieser Tierart dar. Eine Betroffenheit durch Licht von Fahrzeugen für diese Tierart ist möglich. Dazu führt der ASV aus (Gutachten vom 24.11.2022, Seite 68), dass die projektgemäß vorgesehenen Lärmschutzwände im Abschnitt AST xxx vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen ausgestaltet werden. Durch diese Maßnahmen – so erläutert der ASV nachvollziehbar – wird ein möglicher Straßentod möglichst vermieden und auch störende Lichtemissionen reduziert. Eine fachliche andere Auffassung dazu vertritt die Beschwerdeführerin nicht.

In Bezug auf den Grauspecht ist außerhalb des Europaschutzgebietes und außerhalb des Untersuchungsraumes eine Beeinträchtigung möglich, es wurde auf Höhe xxx im Europaschutzgebiet ein Revier festgestellt. Die verfahrensgegenständliche Trasse stellt keinen Hauptlebensraum dieser Tierart dar. Eine Betroffenheit durch Licht von Fahrzeugen für diese Tierart ist möglich. Dazu führt der ASV aus (Gutachten vom 24.11.2022, Seite 68), dass die projektgemäß vorgesehenen Lärmschutzwände im Abschnitt AST xxx vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen ausgestaltet werden. Durch diese Maßnahmen – so erläutert der ASV nachvollziehbar – wird ein möglicher Straßentod möglichst vermieden und auch störende Lichtemissionen reduziert. Eine fachliche andere Auffassung dazu vertritt die Beschwerdeführerin nicht.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (kurz: Aarhus-Konvention), BGBl. III Nr. 88/2005 idgF, lauten (auszugsweise):

Artikel 1

Ziel

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(2)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kurz: UVP-Richtlinie) lauten (auszugsweise):

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Projekt“:

  • die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

  • sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b)„Projektträger“: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

c)„Genehmigung“: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

d) „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e) „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f) „zuständige Behörde(n)“: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);

g)„Umweltverträglichkeitsprüfung“: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP-Bericht“) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;

ii)Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;

iii)Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikel 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;

iv)begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksich-tigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und

v)die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.

Artikel 4

(1)Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstanten treffen diese Entscheidung anhand

a)einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4)Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang ILA enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt. Die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder alter Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(5)Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang Ill die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben. Keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verbinden werden sollen.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dein Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität. Des Standorts und des Umfangs des Projekts. Kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern: in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

ANHANG I

7. b)Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (2);

c)Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehr-spurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehraufweisen würde.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) vom 29.03.1983 lauten (auszugsweise):

Anlage II

II.3.

Schnellstraßen

Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und Parken verboten sind.

II.3.

Express Roads

Roads reserved for automobile traffic, accessible only from interchanges or controlled junctions and on which, in particular, stopping and parking are prohibited.

Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Union vom 21.05.1992 in der geltenden Fassung zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: FFH-Richtlinie) lauten (auszugsweise):

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

Artikel 3

(1)Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten Artikel 3 (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Artikel 6

(1)Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

Artenschutz

Artikel 12

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:

— Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen; das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;

— die Regelung der Entnahmeperioden und/oder –formen;

— die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;

— die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;

— die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;

— das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;

— die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 15

In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wildlebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere

a) den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;

b) jede Form des Fangs oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) genannten Transportmittel.

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 in der geltenden Fassung (kurz: Vogelschutz-Richtlinie) lauten auszugsweise:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2)Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr Protokoll „Verkehr“, BGBl III Nr. 234/2002 idgF, lautete (auszugsweise):

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:

„alpenquerender Verkehr“: Verkehr mit Ziel und Quelle außerhalb des Alpenraumes;

„inneralpiner Verkehr“: Verkehr mit Ziel und Quelle im Alpenraum (Binnenverkehr) inklusive Verkehr mit Ziel oder Quelle im Alpenraum;

„große Neubauten oder wesentliche Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen“: Infrastrukturvorhaben mit Auswirkungen, welche nach UVPRecht oder Bestimmungen internationaler Vereinbarungen Umweltverträglichkeitsprüfungen unterliegen;

„hochrangige Straßen“: alle Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Straßen;

Artikel 11

Straßenverkehr

(1) Die Vertragsparteien verzichten auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr.

(2) Ein hochrangiges Straßenprojekt für den inneralpinen Verkehr kann nur dann verwirklicht werden, wenn

a) die in der Alpenkonvention in Artikel 2 Abs. 2 lit. J festgelegten Zielsetzungen durch Vornahme entsprechender Vorsorge- oder Ausgleichsmaßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht werden können,

b) die Bedürfnisse nach Transportkapazitäten nicht durch eine bessere Auslastung bestehender Straßen- und Bahnkapazitäten, durch den Aus- oder Neubau von Bahn- und Schifffahrtsinfrastrukturen und die Verbesserung des Kombinierten Verkehrs sowie durch weitere verkehrsorganisatorische Maßnahmen erfüllt werden können,

c) die Zweckmäßigkeitsprüfung ergeben hat, dass das Projekt wirtschaftlich ist, die Risiken beherrscht werden und die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausgefallen ist und

d) den Raumordnungsplänen/-programmen und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird.

Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz Protokoll „Bodenschutz“, BGBl III Nr. 235/2002 idgF, lautete (auszugsweise):

Artikel 7

Sparsamer und schonender Umgang mit Böden

(1) Bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu berücksichtigen.

(2) Zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs sorgen die Vertragsparteien für ein flächensparendes und bodenschonendes Bauen. Sie richten die Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und begrenzen das Siedlungswachstum nach außen.

(3) Bei der Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit von Großvorhaben im Industrie-, Bau- und Infrastrukturbereich insbesondere des Verkehrs, der Energie und des Tourismus, ist im Rahmen der nationalen Verfahren dem Bodenschutz und dem begrenzten Flächenangebot im alpinen Raum Rechnung zu tragen.

(4) Wenn die natürlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind nicht mehr genutzte oder beeinträchtigte Böden, insbesondere Abfalldeponien, Bergwerkshalden, Infrastrukturen, Skipisten, zu renaturieren oder zu rekultivieren.

Artikel 9

Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen.

(2) In Feuchtgebieten und Mooren sollen Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen sollen gefördert werden.

(3) Moorböden sollen grundsätzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, dass ihre Eigenart erhalten bleibt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 80/2018 idgF lauten (auszugsweise):

§ 3

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. D, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. A bis d und f des Anhanges 1.

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. F, 19 lit. D, 19 lit. F und 21 lit. C des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. F, 19 lit. D, 19 lit. F und 21 lit. C des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a

(1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn

a) auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder

b) dieser Schwellenwert voraussichtlich

aa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder

bb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle

erreicht wird.

2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind

a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,

b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,

c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,

d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,

f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,

g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,

h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und

i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.

Anhang 1 Z 9:

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Abfallwirtschaft

Infrastrukturprojekte

Z 9

2. a)

Neubau von Schnellstraßen1) oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

3. b)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

4. c)

Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

2. d)

Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

3. e)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

4. f)

Vorhaben der lit. A, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. Nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;Vorhaben der Litera a,, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen Litera n, u, r, gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

1. g)

Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

2. h)

Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

3. i)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der lit. G bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. G bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. G und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.Bei Litera g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Abl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Abl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Abl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Abl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Abl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Abl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Abl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Abl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 10, festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

  1. Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017, LGBl. Nr. 8/2017 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 3

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. A sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

1. Landesstraßen, das sind

b) Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L),

§ 7

Begriffsbestimmungen

(1)Unter Herstellung von Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, einschließlich der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter Straßenerhaltung die Instandhaltung, Pflege (technisch-wirtschaftliche Betreuung), die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen.

§ 8

Straßenerhaltungspflicht

Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft:

1. bei Landesstraßen das Land;

§ 9

Umfang der Straßenerhaltungspflicht

(1) Alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. A sind so herzustellen und so zu erhalten, dass sie, soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung verkehrspolizeiliche Einschränkungen bestehen, von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen ist diese Verpflichtung auf die auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umgangs mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und entsprechend dem Verkehrsinteresse der Kategorie der jeweiligen Straße abgestuft im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.

§ 10

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. In Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

(2)Die Vorsorge gegen Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern uä., sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten in einer Vereinbarung zwischen der Straßenverwaltung und den Nachbarn sichergestellt ist.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß zum Schutz der Nachbarn, wenn ihre Gebäude zum Zeitpunkt der Erklärung einer bestehenden Straße nach § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 zur Landesstraße bereits bestanden haben.

(4)Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn gegen Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf einer bestehenden Landesstraße dürfen von der Straßenverwaltung vorgesehen werden, wenn die Bewilligung für die Gebäude der betroffenen Nachbarn vor mehr als 15 Jahren erteilt worden ist.

(5)Das Land darf im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vom Abschluss einer Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarn oder Dritten abhängig machen. In diesen Vereinbarungen darf auch die Leistung von Kostenbeiträgen durch betroffene Nachbarn oder durch Dritte vorgesehen werden. Für in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen dürfen betroffene Nachbarn nicht zu Kostenbeiträgen verpflichtet werden.

(6)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 werden subjektive Rechte nicht begründet.

§ 13

Bewilligung von Straßenherstellungen

(1)Die Straßenverwaltung (§ 63 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 7 Abs. 1) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 59). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.

(1a)Straßenverbesserungen geringfügiger Art sind Umbaumaßnahmen, die entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften errichtet werden und durch die sich die Anlagenverhältnisse nur unwesentlich verändern. Dies gilt für die Sanierung am Bestand sowie insbesondere für die Errichtung und Änderung

1. der Linienführung des Straßenzuges, sofern deren Verschiebung nicht über die vor Ort gegebene halbe Fahrbahnbreite erfolgt,

2. von Gehsteigen oder Radfahrwegen,

3. von Fahrflächen für Haltestellen,

4. von Abbiege- oder Einbiegespuren, sofern keine weitere Fahrbahn gequert wird,

5. von Fahrbahnteilern oder

6. von Salzsilos, Soleanlagen oder –behältern.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.

(3) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.

(4) Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.

(5) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.

(6) Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.

(7) Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. A Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutz-rechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (KNSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF lauten (auszugsweise):

§ 8

Schutz der Feuchtgebiete

(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.

§ 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. D ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. B Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung – ausgenommen für die Abdeckung – andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;

b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung – ausgenommen für die Abdeckung – andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst geringgehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 10

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.

(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder

b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.

§ 12

Ersatzlebensräume

(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. B erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.

(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.

(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.

§ 17

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. B) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. A) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere

a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,

b) das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke,

c) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder

d) die Vornahme von Düngungen.

§ 18

Besonderer Pflanzenartenschutz

(1) Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Abs 1 Beschränkungen unterliegt.

(4) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:

a) die vollkommen und teilweise geschützten Pflanzenarten;

b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;

c) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Pflanzen zu setzen sind;

d) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind.

(5) Maßnahmen im Sinne des Abs 4 lit c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.

§ 19

Besonderer Tierartenschutz

(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.

(5) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:

a) die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;

b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;

c) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;

d) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und

e) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.

(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.

§ 20

Erwerbsmäßige Nutzung

Insoweit es zur Sicherung eines nachhaltigen Bestandes jener Pflanzen- und Tierarten, welche nicht vollkommen oder teilweise geschützt sind, erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln sowie die Weitergabe und Beförderung solcher Pflanzen und Tiere verbieten, auf bestimmte Zeit oder mengenmäßig beschränken oder von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig machen.

§ 21

Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen

(1) Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.

(2) Abs. 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten.

§ 22

Ausnahmen

(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

§ 24a

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder

b) der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet

und im Sinne von Art. 1 lit. K der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 1 lit. L der FFH-Richtlinie.

(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs. 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit. E und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll. Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit. G der FFH-Richtlinie.

(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

§ 24b

Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz

(1)Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

(1a) Bei Plänen und Projekten gemäß Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, die nicht den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes unterliegen, ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1b erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umwelt-organisationen gemäß § 54a Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. § 54a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 1a können Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zur Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des Abs. 1 erster Satz abgeben. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung über Anträge in den gemäß Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren zu berücksichtigen.

(1c) Die Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1b zweiter Satz genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 1a erster Satz unterliegt. Abs. 1b zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird und die globale Kohärenz erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.

(3) Beherbergt ein Europaschutzgebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, dürfen bei der Interessenabwägung im Sinne von Abs. 2 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur nach Anhörung der Kommission der Europäischen Union geltend gemacht werden.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union dürfen Nutzungsmaßnahmen an davon betroffenen Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bisher rechtmäßig vorgenommen werden konnten. Alle weitergehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vom Vorschlag betroffenen natürlichen Lebensräume oder der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, für die ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll, zur Folge haben könnten, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen keine Verschlechterung der Lebensräume und keine erhebliche Störung der dort vorkommenden Arten bewirken und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderlaufen.

(5) Sobald die Kommission der Europäischen Union Vorschläge für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, sind Pläne und Projekte, die sich auf diese Gebiete beziehen, im Sinne von Abs. 1 auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen.

§ 54a

Beteiligung von Umweltorganisationen an Verfahren

(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht

1. gegen Bewilligungen gemäß § 24b Abs. 2 bis 5 oder

2. gegen

a) Bewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs. 3,

b) Ausnahmen von den Verboten gemäß § 10 und

c) Genehmigungen gemäß § 22 Abs. 2,

sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. B) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. A) genannt oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind, wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. A bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

(5)Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegen

1. Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 1 – soweit dies Angelegenheiten des § 24b Abs. 1a betrifft – sind, wenn sie innerhalb der dort festgelegten Frist keine begründete Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgegeben hat, oder

2. Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Abs. 3 als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Abs. 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des § 24b Abs. 1b erster Satz (Z 1) oder § 54a Abs. 3 zweiter Satz (Z 2) eine Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 2 zur Verfügung stand.

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24.05.2011, Zahl: 15-NAT-2013/62/2011, mit der das Gebiet zwischen der Landesgrenze bei Oberdrauburg bis zum Beginn des Draustaus Paternion östlich von Spittal a.d. Drau zum Europaschutzgebiet „Obere Drau“ erklärt wird, lauten (auszugsweise):

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Obere Drau vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

Das Schutzziel ist daher die Erhaltung die Wiederherstellung eines der längsten noch durchgängigen Fließstrecke Mitteleuropas und dessen Umland.

Der Zweck der Unterschutzstellung besteht auch in der Erhaltung bzw. Herstellung eines intakten Auen-Ökosystems. Dazu gehören die Sicherung der gewässerspezifischen Biotopkomplexe, Erhaltung der Überschwemmungsdynamik und Naturruhezonen (als Rückzugsraum für Wildtiere), Anlage von Pufferzogenen, Verbesserung der Habitatstrukturen und Schaffung bzw. Erhaltung von Korridoren und Trittsteinbiotopen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung), LGBl Nr 3/1989 idgF lauten (auszugsweise):

§ 1

Vollkommen geschützte, heimische Tiere

(1) Die in der Anlage I angeführten freilebenden Tiere sind vollkommen geschützt.

(2) Vollkommen geschützte heimische Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die vollkommen geschützten heimischen Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.

§ 1a

Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

Die in der Anlage II angeführten freilebenden vollkommen geschützten, nicht heimischen Tiere dürfen weder erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

§ 2

Teilweise geschützte Tiere

(1) Folgende Arten von freilebenden Tieren sind teilweise geschützt:

a) HÖCKERSCHWAN (Cygnus olor)

b) WALDAMEISEN (Formica), alle Arten

c) IGEL (Erinaceus sp.), alle Arten

d) SIEBENSCHLÄFER (Glis glis)

e) BUNTSPECHT (Dendrocopos major)

f) Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis)

g) Hornissen (Vespa crabro)

(2) Teilweise geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die teilweise geschützten Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten teilweise geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) teilweise geschützter Tiere verboten.

(5) Von den Schutzbestimmungen der Abs. 2 und 4 bestehen folgende Ausnahmen:

a) Der HÖCKERSCHWAN darf in Bädern, soferne er nachweislich eine Gefährdung darstellt, lebend gefangen werden. Gefangene Tiere sind ehestmöglich an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen.

b) WALDAMEISEN dürfen unter fachkundiger Leitung umgesiedelt werden.

c) IGEL mit einem Körpergewicht von weniger als 700 g dürfen in der Zeit vom 1. November bis 1. April eines jeden Jahres, wenn sie bei Frost oder Schneelage angetroffen werden, gefangen und gehalten werden. Die gefangenen Tiere sind fachkundig zu pflegen und im Frühjahr wieder in die freie Natur nahe am Fangplatz zu entlassen.

d) Der SIEBENSCHLÄFER darf mit Lebendfallen gefangen werden, soferne er nachweislich erhebliche Schäden in Gebäuden oder erhebliche Belästigungen der Bewohner verursacht. Gefangene Tiere sind an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen.

e) Der BUNTSPECHT darf durch akustische Beunruhigung verfolgt oder lebend gefangen werden, wenn er im Bereich von Gebäuden nachweislich erhebliche Schäden verursacht hat oder im Begriff ist, solche zu verursachen. Gefangene Tiere sind an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen.

f) Der Kormoran darf im Bereich von Fischgewässern zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen von den dazu gemäß dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, berechtigten Personen

1. mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), Abl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1 (Vogelschutzrichtlinie) verboten sind, vertrieben und

2. bis insgesamt höchstens 30 Prozent des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss erlegt werden, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist. Nicht erlaubt ist der Abschuss

3. in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), Abl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Richtlinie, § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79),

4. in den Naturschutzgebieten (§ 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79),

5. im Biosphärenpark Nockberge, LGBl. Nr. 124/2012, und im Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986 idF LGBl. Nr. 43/2012,

6. an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern.

Abweichend von Ziff. 3. Und 4. Ist der Abschuss im Europaschutzgebiet ,Obere Drau‘, LGBl. Nr.49/2011, im Europaschutzgebiet, Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal‘, LGBl. Nr. 56/2011, im Europaschutzgebiet Untere Lavant, LGBl Nr 80/2013, im Naturschutzgebiet, Hallegger Teiche‘, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet Strußnig Teich‘, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.

Jeder Abschuss ist von den nach dem Kärntner Jagdgesetz zur Erlegung von Kormoranen berechtigten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden.

Bei Erreichung von 75 % des Abschusskontingents hat die Landesregierung darüber der Kärntner Jägerschaft eine Meldung zu erstatten.

Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen.

Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Ziff. 2 festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.

g) Hornissen dürfen unter fachkundiger Leitung umgesiedelt werden.

(6) Das Fangen und Verfolgen nach Abs. 5 darf nicht mit den im § 3 genannten Maßnahmen und Fangmethoden erfolgen.

§ 3

Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten:

Bei Wirbeltieren:

a) Vorrichtungen, die einen Massenfang ermöglichen, wie Spiegelnetze, Schlag- und Zugnetze und dgL;

b) Vorrichtungen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, wie Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen, Druckluftgewehre;

c) Giftstoffe oder betäubende Mittel;

d) elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;

e) halbautomatische oder automatische Waffen sowie das Fangen aus Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden;

Bei Wirbeltieren und Wirbellosen:

f) Lockmittel, wie verendete oder verstümmelte lebende Tiere;

g) künstliche Lichtquellen;

h) automatische Fallen sowie Fallen, die quantitative Fangmethoden zulassen.

§ 5

Ausnahmen

(2)Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. Für Amphibienschutzmaßnahmen an Straßen, die unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden, ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Diese sind der Behörde unter Vorlage einer Kurzbeschreibung der Maßnahmen lediglich anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 30. Jänner 2007, über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenartenschutzverordnung), LGBl Nr 9/2007 idgF lauten (auszugsweise):

§ 1

Vollkommen geschützte, heimische Pflanzen

(1) Die in der Anlage I angeführten wildwachsenden Pflanzen sind vollkommen geschützt.

(2) Vollkommen geschützte heimische Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen.

(3) Die vollkommen geschützten heimischen Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

§ 2

Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzen

Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzenarten dürfen weder im frischen oder getrockneten Zustand erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden.

Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen (Anlage II).

§ 3

Teilweise geschützte Pflanzen

(1) Die in der Anlage III angeführten wildwachsenden Pflanzen sind teilweise geschützt.

(2) Unterirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden, oberirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen pro Person und Tag bis zu drei Stück – bei Zweigen drei Stück bis zu einer Länge von 50 cm – gepflückt oder abgeschnitten (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, oder feilgeboten werden. Von den in der Anlage mit „H“ gekennzeichneten Arten ist pro Person und Tag eine Entfernung vom Standort, Erwerb, Weitergabe, Beförderung oder Feilbieten eines Handstraußes zulässig, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können.

(3) Teilweise geschützte Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig, die Reif-Weide (Salix daphnoides) und die Sal-Weide (Salix caprea) in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April eines jeden Jahres geschützt.

§ 5

Ausnahmen

(8)Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke, für Zwecke der Wiederansiedlung oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:

Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.12.2021, Zl: xxx. Mit diesem Bescheid wurde die straßenrechtliche Bewilligung sowie naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Straßenbauvorhaben betreffend die xxxstraße xxx Straße, xxx km xxx bis km xxx, erteilt.

Im Sinne der Bestimmung § 13 Abs 1 K-StrG 2017 ist für die Herstellung öffentlicher Straßen eine Bewilligung der Straßenbehörde erforderlich. Nach deren Abs 7 sind im Bewilligungsverfahren mit Ausnahme der Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch – neben anderen hier nicht relevanten Gebieten – nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten.

Im vorliegenden Fall geht es den Regelungen § 13 Abs 1 und Abs 7 K-StrG 2017 folgend um die straßen- und naturschutzrechtliche Zulässigkeit des von der Antragstellerin eingereichten Straßenbauvorhabens betreffend die xxx und sind dieser Anordnung entsprechend sowohl die straßenrechtlichen als auch naturschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist § 28 VwGVG zu beachten, wonach das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmungen, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

2. Zur Beschwerdelegitimation:

Die Beschwerdeführerin ist eine nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und erstreckt sich deren örtliche Anerkennung auch auf Kärnten.

Nach § 54a K-NSG 2002 hat die Beschwerdeführerin als eine für das Land Kärnten anerkannte Umweltorganisation das Recht gegen Bewilligungen gemäß § 24b Abs 2 bis 5, gegen Bewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs 3, Ausnahmen von den Verboten gemäß § 10 und Genehmigungen gemäß § 22 Abs 2, sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie genannt oder in Art 4 Abs 2 Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind, wegen der Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFHRichtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben.

Die Regelung § 54a Abs 3 K-NSG 2002 sieht die Bereitstellung der Bescheide, die Angelegenheiten nach Abs 1 Z 1 und 2 betreffen auf der von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform vor. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid am 23.12.2021 auf diese Plattform gestellt und galt der angefochtene Bescheid der Bestimmung § 54a Abs 3 2. Satz K-NSG 2002 folgend als mit 07.01.2022 zugestellt. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 26.11.2020 wurde entsprechend der Bestimmung § 24b Abs 1b K-NSG 2002 von der belangten Behörde im Zeitraum vom 29.07.2021 bis 26.08.2021 auf der elektronischen Plattform bereitgestellt und hat sich die Beschwerdeführerin auch innerhalb dieser Frist geäußert. Nach § 54a Abs 4 KNSG 2002 sind Beschwerden von Umweltorganisationen binnen vier Wochen ab Zustellung (Abs 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Im vorliegenden Fall wäre daher die Beschwerde bis spätestens 04.02.2022 einzubringen gewesen. Die Beschwerde der Umweltorganisation langte am 19.01.2022 bei der belangten Behörde ein und wurde daher rechtzeitig erhoben.

Sie ist auch zulässig.

Die Antragstellerin meint in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 10.03.2022 (ON 6), die Beschwerdelegitimation käme der Beschwerdeführerin ausschließlich in Bezug auf die naturschutzrechtliche Bewilligung zu und nicht auf die straßenrechtliche Bewilligung, weil das Kärntner Straßengesetz 2017 Umweltorganisationen keine Parteistellung einräume.

Dazu ist auszuführen, dass diese Frage nicht losgelöst von weiteren im Zusammenhang stehenden Fragestellungen beantwortet werden kann. In der Entscheidung „Protect“ vom 20.12.2017, Rs C-664/15, hatte sich der EuGH damit zu beschäftigen, ob einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Verfahren betreffend der Wiedererteilung einer Bewilligung für eine Beschneiungsanlage einer Skistation, deren Speicherteich mit Wasser aus dem durch Österreich fließenden Einsiedlbach gespeist wird, Parteistellung zukommt. In dieser Entscheidung hat der EuGH folgendes ausgeführt:

„Von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erlassene Entscheidungen, die sich u. a. auf die Richtigkeit der aus einer Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Plans oder Projekts in einem Schutzgebiet in Bezug auf die Risiken des Projekts oder Plans für ein solches Gebiet gezogenen Schlussfolgerungen beziehen, fallen nämlich, unabhängig davon, ob sie selbständig oder in eine Genehmigungsentscheidung integriert sind, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. B des Übereinkommens von Aarhus und damit in den Anwendungsbereich von dessen Art. 9 Abs. 2. Denn sie implizieren, dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit prüfen, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 56 und 57). Die zuständige nationale Behörde hatte mit der vorangegangenen Entscheidung auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung, die sie bei dem Vorhaben gemäß der Richtlinie 92/43 in Bezug auf das Schutzgebiet durchgeführt hatte, aber festgestellt, dass das Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie als solches nicht beeinträchtigt werde. Dies könnte bedeuten, dass das Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. B des Übereinkommens von Aarhus keine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben kann. Dann fiele die spätere wasserrechtliche Entscheidung nicht unter Art. 6 und damit insoweit auch nicht unter Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens. Das setzt aber voraus, dass das vorlegende Gericht in der Lage ist, zu überprüfen, ob es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat, um die es im Bewilligungsverfahren des Ausgangsverfahrens geht. Nur wenn das vorlegende Gericht nach dieser Überprüfung zu dem Schluss gelangen sollte, dass erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand der betreffenden Gewässer ausgeschlossen sind, wäre für die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Umweltorganisation wie Protect das Recht hat, einen Bescheid über die Bewilligung eines möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer zu verhindern, verstoßenden Vorhabens anzufechten, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus maßgeblich. Erlässt ein Mitgliedstaat verfahrensrechtliche Vorschriften, die auf Rechtsbehelfe gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anwendbar sind, die auf die Geltendmachung von Rechten einer Umweltorganisation aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 gerichtet sind, um Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf ihre sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen, setzt dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung um, die sich aus diesem Artikel ergibt, und führt daher im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Recht der Union durch, so dass die Charta anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838,Rn. 52). Zwar haben die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus lediglich „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“. Demnach hat diese Bestimmung im Unionsrecht als solche keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 der Charta verpflichtet sie die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45 und 51). Wie die Generalanwältin in den Nrn. 89 und 90 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hätte das in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, keine praktische Wirksamkeit, ja würde ausgehöhlt, wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“, erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“ wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde. Umweltorganisationen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 46). Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig.“

Anders ausgedrückt ergibt sich aus dieser EuGH-Judikatur, dass es zwar dem innerstaatlichen Gesetzgeber obliegt festzulegen, dass Mitgliedern der Öffentlichkeit, ein solches Mitglied ist die Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation zweifelsfrei, Zugang zu Gerichten (und damit ein Beschwerderecht) eingeräumt wird, ein gänzlicher Ausschluss der Möglichkeit eine Beschwerde zu erheben, ist mit den Bestimmungen Art 9 Abs 2 und Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention sowie der dargestellten Judikatur des EuGH aber unvereinbar.

Im Kärntner Straßengesetz 2017 ist ein Beschwerderecht für Umweltorganisationen bislang gesetzlich nicht verankert.

Im Erkenntnis vom 13.06.2023, Zl: Ro 2021/10/004, hatte sich der VwGH mit der Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation nach dem Kärntner Naturschutzgesetz zu beschäftigen, wobei die dort anzuwendende Fassung des KNSG keine Regelung in Bezug auf das Beschwerderecht von Umweltorganisationen enthielt (nunmehr ist eine solche in § 54a K-NSG 2002 enthalten). Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass mit Blick auf eine allfällige, aus der AK abgeleiteten Parteistellung von Umweltorganisationen – die revisionswerbende Partei machte in ihrer Beschwerde u.a. Verstöße gegen die Vogelschutz-RL und die FFH-RL geltend – festzuhalten ist, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 AK verpflichtet – so der VwGH in dieser Entscheidung weiter – die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der AK einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Bestimmung Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art 47 GRC, dass die Beschwerdeführerin ein Recht darauf hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, auch wenn das Kärntner Straßengesetz 2017 keine explizite Regelung der Parteistellung sowie des Beschwerderechts für Umweltorganisationen enthält; Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention ist sohin unmittelbar anzuwenden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde – neben (europäischen) naturschutzrechtlichen Bedenken vor, dass die Lärmschutzrichtlinie sowie Luftreinhalterichtlinie nicht eingehalten werden würden. Ausgehend von Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art 47 GRC kommt daher der beschwerdeführenden Umweltorganisation ein Recht darauf zu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beachtung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und der Luftqualitäts-Richtlinie 2008/50 (EuGH 19.12.2019, RS C-752/18) überprüfen zu lassen.

3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Das vorliegende Straßenbauvorhaben betreffend die xxx stellt ein Vorhaben dar, das dazu dient den bisherigen zweispurigen Streckenverlauf der xxx durch das Ortsgebiet von xxx derart umzulegen, dass eine neue zweispurige Trasse der xxxstraße xxx von km xxx – km xxx hergestellt wird.

Die Beschwerdeführerin meint, für dieses Vorhaben sei zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art 4 iVm Anhang I Z 7 lit b UVP-RL (2011/92/EU) durchzuführen, was dazu führe, dass die belangte Behörde unzuständig sei um über den verfahrenseinleitenden Antrag zu entscheiden. Sie begründet das damit, dass es sich beim Vorhaben um eine Schnellstraße handeln würde, weil Straßenabschnitte vor dem verfahrensgegenständlichen Straßenbau als „Autostraßen“ ausgewiesen seien, der geplante Kreisverkehr sowie der T-Knoten zulässig seien und das Halten und Parken unzulässig sein werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun – ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist (vgl. EuGH 16.4.2015, C-570/13 (Karoline Gruber); VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl. Nr. 80/2018 (früher: Abs. 7a) die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem späteren Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung.

Im Hinblick auf die nach § 27 VwGVG gebotene Zuständigkeitsprüfung und das Mitspracherecht der Beschwerdeführerin in dieser Frage (siehe dazu EuGH 16.4.2015, C-570/13 (Karoline Gruber); VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141) hat daher das Landesverwaltungsgericht Kärnten zunächst die Zuständigkeit der belangten Behörde zu prüfen. Es ist zu klären, ob das geplante Vorhaben ein Vorhaben ist, das iSd UVP-G 2000 oder allenfalls der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

3.1. Zur Bestimmung § 23a UVP-G 2000:

Diese Regelung sieht für bestimmte Straßenbauvorhaben betreffend Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. So ist beispielsweise der Neubau von Bundestraßen oder ihrer Teilabschnitte UVP-pflichtig. Festgehalten werden kann und wird das auch nicht bestritten, dass die Landesstraße xxx mangels Aufnahme in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes keine Schnellstraße iSd Bundesstraßengesetzes ist, weshalb eine UVP-Pflicht gemäß § 23a UVP-G 2000 ausscheidet.

Neben der Bestimmung § 23a UVP-G 2000 sieht Anhang 1 Z 9 leg cit ebenfalls für den Neubau von Schellstraßen eine UVP-Pflicht vor.

3.2. Zur UVP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000

Es ist folglich die UVP-RL zu untersuchen, die durch das UVP-G 2000 innerstaatlich umgesetzt wurde. Die UVP-RL, 2011/92/EU, regelt nach Art 4 Abs 1, dass Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art 2 Abs 4 einer Prüfung gemäß den Art 5 bis 10 unterzogen werden. Damit unterwirft diese Richtlinie die in Anhang I genannten Projekte zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Anhang I Z 7 lit b beinhaltet den „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (²)“.

(²) „Schnellstraße“ im Sinne dieser Richtlinie ist eine Schnellstraße gemäß der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

Aufgrund der Formulierung in der UVP-RL ging der Bundesgesetzgeber wohl davon aus, dass diese Richtlinie nicht nur Autobahnen und Schnellstraßen erfasst, die nach österreichischem Recht zu solchen erklärt wurden, sondern auch sonstige Straßen.

Um den Tatbeständen des Anhangs 1 Z 9 UVP-G 2000 einen Anwendungsbereich zu belassen, folgt daraus, dass unter den in dieser Regelung verwendeten Begriff „Schnellstraße“ nicht Straßen fallen, die vom Bundesstraßengesetz erfasst und solcherart bereits in § 23a UVP-G 2000 behandelt werden. Anders ausgedrückt können Landesstraßen iSd K-StrG 2017 in den Anwendungsbereich des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000 fallen und damit Landesstraßen als Schnellstraßen zu qualifizieren sein (dazu auch Schachinger „Können auch Landesstraßen Schnellstraßen sein?“, ZVR 2010/67).

Bei genauerer Betrachtung der Tatbestände des Anhangs 1 Z 9 UVP-G 2000 fällt weiter auf, dass darin von „Neubau von Schellstraßen“ gesprochen wird, diese Textierung weicht von der Formulierung der UVP-RL ab, die den „Bau von Schnellstraßen“ erfasst. Insofern ist daher auf den Inhalt der UVP-RL abzustellen und dieser unmittelbar anzuwenden.

Entsprechend der Judikatur des EuGH (vgl. Urteil vom 24.11.2016, C-645/15) ist bei der Auslegung des Begriffes „Schnellstraße“ auf die technischen Merkmale von Straßen in der Anlage II Nr. II.3. des AGR abzustellen. Danach sind Schnellstraßen: „Dem Kraftfahrverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der insbesondere das Halten und Parken verboten sind.“

Einleitend ist zu dieser Thematik auszuführen, dass die Tatsache, dass der dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben vorgeordnete Straßenabschnitt der xxx eine Autostraße iSd StVO 1960 ist, kein Prüfmerkmal in Bezug auf die Qualifikation einer Straße als Schnellstraße darstellt. Ist doch der Umstand der innerstaatlichen Festlegung als Autostraße, abgesehen davon, dass die Begriffe Autostraße und Schnellstraße nicht ident sind, unerheblich, weil es ausschließlich auf das europarechtliche (autonome) Verständnis des Begriffes „Schnellstraße“ ankommt. Die Begriffe in den Anhängen der UVP-Richtlinie sind autonom auszulegen (dazu EuGH im Urteil vom 25.07.2008, C-142/07, Rn 29).

Art 2 Abs 1 UVP-RL definiert als wesentliches Ziel der Richtlinie, dass Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (dazu wiederum EuGH in C-142/07, Rn. 33).

Das vorliegende Straßenbauvorhaben stellt ein Vorhaben dar, das dazu dient den bisherigen zweispurigen Streckenverlauf der Landesstraße xxx durch das Ortsgebiet von xxx derart umzulegen, dass im Süden des derzeitigen Verlaufes eine neue zweispurige Trasse der xxx von km xxx – km xxx hergestellt wird. Grund für diese Verlegung ist, dass die derzeitige Trassenführung durch den Ort xxx verläuft, wobei die Verkehrsmenge gut 10.000 KFZ/24 h im Jahr 2035 betragen wird und derzeit massive Verkehrsbehinderungen, schwere Konflikte und Gefahrenpotenzial für Fußgänger und Radfahrer, sowie höhere Unfallzahlen (8 x höher als auf dem bereits ausgebauten Straßenstück) gegeben sind.

In Anwendung der Fußnote 2 des Anhangs I Z 7 lit b UVP-Richtlinie und der dazu dargestellten Judikatur des EUGH ist daher zu untersuchen, ob das geplante Straßenbauvorhaben die technischen Merkmale von Straßen in der Anlage II Nr. II.3. des AGR erfüllt; dh. es müssen alle Elemente erfüllt sein um von einer Schnellstraße auszugehen.

Die Anlage II Nr. II.3. definiert Schnellstraßen als dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

In Bezug auf das Merkmal „nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße“ ist folgender Sachverhalt relevant:

Es sind im verfahrensgegenständlichen Abschnitt der xxx ein Kreisverkehr, eine TKreuzung, eine Einbindung für das untergeordnete Straßennetz und Grundstückszufahrten geplant. Der Kreisverkehr kann die Anforderung „besonders geregelte Kreuzung bzw. controlled junction“ erfüllen. Die T-Kreuzung, die mit „Vorrang geben“ Schildern versehen werden soll und auf der xxx auch Abbiegespuren, die den Verkehrsfluss auf dieser Straße kreuzen, vorsieht, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten das Merkmal „besonders geregelte Kreuzung“ nicht erfüllen. Durch die „Vorrang geben“ Schilder wird die T-Kreuzung zwar geregelt, doch ist eine höhere Qualität der verkehrsmäßigen Regelung, eine „besonders“ geregelte Kreuzung verlangt, die wie ausgeführt eine Kreuzung, die mit “Vorrang geben“ Schildern geregelt wird, nicht erfüllt.

Auf die weiteren Bestimmungen der AGR, die – wie DI xxx unter Verweis auf Anlage II Pkt. IV. 1. (Seite 34 der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.01.2022) argumentiert – eine solche mit „Vorrang geben“ Schildern versehene T-Kreuzung zulassen würden, kommt es aufgrund der eindeutigen Sprachfassung der UVP-RL in der Fußnote 2 des Anhanges I Z 7 UVP-Richtlinie, in der das Wort „Begriffsbestimmung“ im Singular verwendet wird, nicht an. Hätte der Richtliniengeber gewollt, dass bei der Beurteilung einer Straße als Schnellstraße auch die weiteren Anforderungen bzw. Qualifikationen der AGR [z.B Querschnitt (III.1), Linienführung (III.2), Leistungsfähigkeit (III.3.), Normen für Kreuzungen (IV.)] zur Beurteilung heranzuziehen sind, hätte er das wohl auch so formuliert. In diesem Zusammenhang hat der EuGH, wie schon erwähnt, in seiner Entscheidung vom 24.11.2016, Rechtssache C-645/15 (Rz 35), klargestellt, dass „Schnellstraßen“ im Sinne der Bestimmung Anhang I Nr. 7 lit b der Richtlinie 2011/92 Straßen mit den technischen Merkmalen der in Anlage II Nr. II. 3 des AGR enthaltenen Begriffsbestimmung sind, auch wenn sie nicht zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs im Sinne dieses Übereinkommens gehören oder im Stadtgebiet liegen.

Für die verfahrensgegenständliche rechtliche Beurteilung sind im Besonderen zwei Aspekte des zuvor genannten Urteiles zentral, zum einen bezieht sich der EuGH ausdrücklich auf die technischen Merkmale der Anlage II Nr. II. 3 und nicht auf die in den folgenden Abschnitten der AGR enthaltenen Regelungen (zB III. Normen für durchgehende Strecken, IV. Normen für Kreuzungen) und zum anderen ist für den EuGH die Zuordnung der Straßen zum Haupt- und Zwischenraster unerheblich.

Durch die geplanten weiteren Einbindungen (Nebenstraße die der Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke dient bei km xxx, und unmittelbare Grundstückszufahrten bei km xxx und xxx) sind noch weitere plangleiche Kreuzungen vorgesehen, die keinesfalls das Kriterium „nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße“ erfüllen.

Das vorliegende Straßenbauvorhaben ist daher keine Schnellstraße und das Vorhaben somit nicht als „Bau einer Schnellstraße“ zu qualifizieren, weshalb die Tatbestände Z 9 lit a und d sowie die Tatbestände g, h und i soweit sie Schnellstraßen betreffen auszuschließen sind. Es liegt vielmehr ein „Bau einer sonstigen Straße“ vor.

Aufgrund des selbst im Jahr 2035 zu erwartenden JDTV von 10.449 KFZ/24h und der Vorhabenslänge von 6.589 m scheiden auch die Tatbestände b, c, e und i aus. Lit f ist ebenfalls auszuschließen, weil innerhalb der letzten 10 Jahre kein unmittelbar angrenzendes Teilstück für den Verkehr frei gegeben wurde. Der unmittelbar vorgeordnete (östlich gelegene) Straßenabschnitt „xxx – xxx“ wurde im Jahr 2006 für den Verkehr frei gegeben (ergibt sich aus dem Technischen Bericht des Einreichprojekts vom 31.08.2020, Plan.Nr. xxx, Seite 6). Lit h ist auszuschließen, weil weder die Alpinregion noch ein belastetes Gebiet (Luft) betroffen ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings aufgrund der räumlichen Nähe zum Europaschutzgebiet „xxx“ der Tatbestand Z 9 lit g UVP-G 2000 näher zu untersuchen.

3.3. Zum Tatbestand Z 9 lit g UVP-G 2000:

Dieser lautet:

„Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist“ (Hervorhebung durch die Richterin).

Das Europaschutzgebiet „xxx“ ist ein besonderes Schutzgebiet des Anhangs 2 des UVP-G 2000 und damit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A.

Die überwiegende Lehre sowie Rechtsprechung gehen davon aus, dass es bei den Tatbeständen der Spalte 3 (Z 9 lit g befindet sich in der Spalte 3) erforderlich ist, dass das Vorhaben zumindest zu einem Teil in einem Schutzgebiet liegt (Florian Stangl, RdU-UT 2012/19; Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 48; Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G 2000, 2011, § 3 Rz 49; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVPG³, Anh 2 Rz 4; Baumgartner/Petek, UVP-G S. 79-80 und 484-485; BVwG 27.03.2014, W143 2000181-1/8E Windpark Koralpe; US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerein; US 26.04.2007, 6B/2007/2-18 Hinterstoder).

Im vorliegenden Fall beträgt der geringste Abstand des Vorhabens zum Europaschutzgebiet „xxx“ ca. 15 m und wird daher nicht in diesem (auch nicht teilweise) errichtet.

Nach dem Wortlaut des Tatbestandes Z 9 lit g Anhang 1 UVP-G 2000 genügt es allerdings, wenn ein Schutzgebiet „berührt“ wird, es kommt also nicht wie zum Beispiel bei Industrie- und Gewerbeparks (Z 18) auf die Lage in einem Schutzgebiet an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass ein Schutzgebiet „berührt“ wird. Unter „Berühren eines Schutzgebietes“ ist nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt (vgl. zum Zusammenhang zwischen Handlungs- und Auswirkungsort sinngemäß VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012; zur Beachtung des Grundsatzes der gemeinschaftskonformen Auslegung, hier: „Berühren eines Schutzgebietes“, im Sinne der UVP-RL, vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2003/07/0092, mit Hinweis auf das EuGH-Urteil C- 392/96 vom 21.09.1999, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland). Der VwGH hat beim wortgleichen Tatbestand zum Tiroler Flurverfassungsgesetz ebenfalls ausgesprochen, dass es auf die Auswirkungen der Anlage auf das Schutzgebiet ankomme (VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2003/07/0092).

Die Formulierung des Tatbestandes Z 9 lit g UVP-G 2000 beinhaltet das Verb „berühren“, welches sich begrifflich nicht mit „liegen in“ deckt.

Im Hinblick auf die dargestellte Formulierung des Tatbestandes Z 9 lit g UVP-G 2000 wurde im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Prüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G 2000 in Bezug darauf vorgenommen, ob der Schutzzweck des Europaschutzgebietes „xxx“ unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen des Vorhabens wesentlich beeinträchtigt wird.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. E 23.02.2011, 2009/06/0107) ist eine Grobprüfung vorzunehmen und zu prüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Gebietes, hier des Natura-2000-Gebietes „xxx“, wahrscheinlich ist. Eine mögliche Beeinträchtigung ist nicht ausreichend.

Die Verordnung, LGBl Nr. 49/2011, mit der das näher genannte Gebiet zum Europaschutzgebiet „xxx“ erklärt wurde beinhaltet in § 2 Erhaltungsziele und legt fest, dass die Verordnung der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet xxx vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie und den Anhängen I, II und IV der FFHRichtlinie bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter dient. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung und die Wiederherstellung einer der längsten noch durchgängigen Fließstrecke Mitteleuropas und dessen Umland. Der Zweck der Unterschutzstellung besteht auch in der Erhaltung bzw. Herstellung eines intakten Auen-Ökosystems. Dazu gehören die Sicherung der gewässerspezifischen Biotopkomplexe, Erhaltung der Überschwemmungsdynamik und Naturruhezonen (als Rückzugsraum für Wildtiere), Anlage von Pufferzogenen, Verbesserung der Habitatstrukturen und Schaffung bzw. Erhaltung von Korridoren und Trittsteinbiotopen.

Das naturschutzfachliche Gutachten vom 24.11.2022 stellt zusammenfassend zwar Auswirkungen für das Europaschutzgebiet „xxx“ fest und legt dazu im konkreten dar, dass keine direkten Eingriffe in das Schutzgebiet und damit in die Schutzgüter vorgenommen werden. Indirekte Auswirkungen des Vorhabens werden durch Abschwächungsmaßnahmen weitestgehend verhindert bzw. minimiert und haben zudem die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Tierarten nicht ihren Hauptlebensraum im Schutzgebiet. Die Fließstrecke der xxx bleibt erhalten, da mit dem Vorhaben keine Unterbrechungen des Fließgewässerkontinuums verbunden sind. Der Schutzzweck, wonach das Europaschutzgebiet auch der Erhaltung bzw. Herstellung eines intakten Auenökosystems dient, wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, zumal zwei neue Life-Projekte umgesetzt wurden, die der Verbesserung der Auendynamik dienen.

DI xxx hat sich fachlich in seiner Stellungnahme vom 04.04.2023 gegen die Ausführungen des ASV xxx gestellt. In der Beweiswürdigung erfolgte unter Pkt. 4.2.1 bereits eine Auseinandersetzung mit den beiden fachlichen Positionen des ASV xxx und des DI xxx. Es war aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des ASV xxx seinen fachlichen Ausführungen zu folgen und haben diese beiden Sachverständigen auch zugestanden, dass die von DI xxx angesprochenen (z.B. Lambrecht Trautner 2007) naturschutzfachlichen Studien umstritten sind, jedoch hat der ASV xxx dargelegt, dass aus fachlicher Sicht die von ihm herangezogenen fachlichen Grundlagen im vorliegenden Fall geeigneter waren. Der ASV hat sich mit den Argumenten des Privatsachverständigen DI xxx beschäftigt und diese anhand der von diesem Sachverständigen genannten (im Wesentlichen deutschen) Studien, die einen flächenbezogenen Ansatz verfolgen, als nicht geeignet für die vorliegende fachliche Beurteilung erachtet. Der ASV hat nachvollziehbar die Gründe für seine Schlussfolgerungen und die von ihm verwendeten und aus seiner Sicht geeigneteren Richtlinien (die allesamt von der Europäischen Kommission stammen) dargestellt und war ihm daher zu folgen. Aus den naturschutzfachlich festgestellten und zuvor beschriebenen Auswirkungen des geplanten Vorhabens ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Europaschutzgebietes „xxx“ auszuschließen, weshalb auch keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G 2000 zu erfolgen hat.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das vorliegende Vorhaben weder nach dem UVP-G 2000 noch nach der UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und damit die Zuständigkeit der belangten Behörde betreffend das vorliegende Vorhaben zu bejahen ist.

Im gegebenen Zusammenhang ist noch darauf zu verweisen, dass die Argumentation des DI xxx betreffend der Schutzziele des Europaschutzgebietes stark mit der Prüfung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter verschränkt sind und daher diese bei den jeweiligen Schutzgütern auch besprochen werden.

3.4. Zum Themenkreis Umweltverträglichkeitsprüfung – Naturverträglichkeitsprüfung:

Zu dieser Thematik hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2019, Zl: Ra 2018/03/0066, ausgesprochen, dass sich das Prüfprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL (umgesetzt durch das UVP-G 2000) und der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL (Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL, welcher die Verträglichkeitsprüfung regelt, neben den §§ 22a ff durch § 3a Slbg NatSchG 1999 umgesetzt) unterscheiden (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257, sowie die dort zitierte Literatur). Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes „Natura 2000“ im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat. Auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von nicht vom Netzwerk „Natura 2000“ umfassten Gebieten ist von einem – im Vergleich zum Slbg NatSchG 1999 – weiteren, auf sämtliche Umweltgüter ausgedehnten Prüfungsmaßstab auszugehen.

Im vorliegenden Zusammenhang war – wie dargestellt – nach § 3 Abs 4 UVP-G 2000 eine schutzgutbezogene Betrachtung vorzunehmen und durch eine Grobprüfung zu untersuchen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura-2000-Gebietes „xxx“, wahrscheinlich ist.

Im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL sowie § 24b Abs 1 und 2 K-NSG 2002) ist grundsätzlich als erste Phase zu prüfen, ob das Projekt das Europaschutzgebiet „xxx“ erheblich beeinträchtigen könnte. Betrachtet man den Wortlaut der Bestimmung § 3 Abs 4 UVP-G 2000 („wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie A festgelegt wurde“) und jenen des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie („erheblich beeinträchtigen könnten“) fällt auf, dass diese Regelungen inhaltlich sehr ähnlich formuliert sind. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G 2000 und die Prüfung der Naturverträglichkeit eng miteinander verwoben sind, was auch die naturschutzfachliche Beurteilung vom 24.11.2022 deutlich macht.

Wie dargestellt, kommt der beschwerdeführenden Umweltorganisation ein Mitspracherecht dahingehend zu, dass die umweltbezogenen Bestimmungen eingehalten werden. Konkret bestimmt § 54a Abs 1 K-NSG 2002, dass anerkannte Umweltorganisationen, wenn im Anhang IV FFH-Richtlinie oder Anhang I Vogelschutz-Richtlinie oder Art 4 Abs 2 Vogelschutz-Richtlinie genannte geschützte Arten betroffen sind, in Verfahren nach §§ 9, 10 und 22 Abs 2 K-NSG 2002 (Europa)Rechtsverletzungen rügen können.

Nach der im vorliegenden Verfahren zentralen Zuständigkeitsregelung § 13 Abs 7 KStrG 2017 erstreckt sich die Zuständigkeit der Straßenbehörde nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten. Abgesehen davon, dass diese Regelung nach ihrer Textierung nur künftige bzw. der Kommission gemeldete (arg: „gesondert festzulegenden“) Europaschutzgebiete im Blick hat und nicht bereits ausgewiesene d.h. verordnete Europaschutzgebiete, stellt diese Regelung wieder – wie auch eine Reihe der Tatbestände des UVP-G 2000 – auf eine Bewilligung (ein Vorhaben) im (gesondert festzulegenden) Europaschutzgebiet ab, das bedeutet, dass dann, wenn ein Straßenbauvorhaben in einem (gesondert festzulegenden) Europaschutzgebiet ausgeführt werden würde, der belangten Behörde keine Zuständigkeit zukommen würde naturschutzrechtlich darüber zu entscheiden. Als Grund für die Bestimmung § 13 Abs 7 K-StrG 2017 wurde in den Gesetzesmaterialen zur Novelle LGBl. 2012/85 (vom 22.02.2012 zu Zahl: 01-VD-LG-1363/2-2012) die Verfahrenkonzentration und die mit dieser verbundene Verfahrensbeschleunigung genannt, allerdings hat der Gesetzgeber auch bedacht, dass Interessenkollisionen (zwischen Straßenbau und Naturschutz) bestehen können.

Im vorliegenden Fall wird das Straßenbauvorhaben unstrittig nicht im Europaschutzgebiet „xxx“ ausgeführt, weil es jedenfalls einen Abstand von 15 m zu diesem einhält, sodass im vorliegenden Verfahren jedenfalls eine Prüfung nach § 24b Abs 1 K-NSG 2002 vorgenommen werden kann.

4. Zu Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie umgesetzt in 24b Abs 1 K-NSG 2002 (Allgemein)

Diese Regelung legt fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern.

Die im Zusammenhang mit der Auslegung des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH hatte soweit überblickbar Fälle zu beurteilen, in denen Vorhaben (zumindest teilweise) im Europaschutzgebiet geplant waren.

§ 24b Abs 1 K-NSG 2002 beruht auf Art 6 Abs 3 der FFH-RL, weshalb diese Bestimmung im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf seine unionsrechtliche Grundlage auszulegen ist (vgl zur richtlinienkonformen bzw unionsrechtskonformen Auslegung etwa VwGH vom 27. November 2012, 2010/03/0107; VwGH vom 11. September 2013, 2010/04/0087; VwGH 21. Oktober 2014, 2013/03/0112; VwGH 30. Juni 2015, Ro 2015/17/0012 ua).

Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit der Frage der Auslegung des Art 6 Abs 3 und 4 der FFH-RL befasst und hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Durchführung einer Prüfung im Sinne des Art 6 Abs 3 FFH-RL die Richtlinie selbst keine bestimmte Methode vorschreibt. Allerdings hat der EuGH auch ausgeführt, dass diese Prüfung in einer Weise zu erfolgen hat, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua, Rs C-43/10, EU:C:2012:560, Rz 111 f; EuGH vom 20. September 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rs C-304/05, EU:C:2007:532, Rz 57 f).

Die Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL umfasst zwei Phasen, wobei die erste dieser Phasen die Beurteilung beinhaltet, ob durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das geschützte Gebiet durch den Plan oder das Projekt erheblich beeinträchtigt wird und diese Prüfung im Hinblick auf die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen ist. Ergibt die im Rahmen der ersten Phase vorgenommene Beurteilung eine drohende Beeinträchtigung der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, so ist im Rahmen der zweiten Phase zu beurteilen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes tatsächlich beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, so darf dem Plan oder Projekt die Zustimmung nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Art 6 Abs 4 FFHRL gegeben sind.

4.1. Zu Art 6 Abs 3 FFH-RL – erste Phase:

Der ASV xxx hat in seinem Gutachten vom 24.11.2022 (Seite 5) ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht eine erhebliche Verschlechterung der Lebensbedingungen einzelner Tierarten von vornherein nicht auszuschließen ist, weil bestimmte Vogel- und Fledermausarten nicht nur den (Natura-2000 geschützten) Flusslauf der xxx sondern auch angrenzende Teilhabitate nutzen könnten, die durch die geplante Straße beeinträchtigt oder beansprucht werden können, sodass die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen besteht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der ASV aus naturschutzfachlicher Sicht die nahe gelegene bestehende Eisenbahnstrecke berücksichtigt hat und sohin die kumulierenden Wirkungen berücksichtigt wurden. Auf der Grundlage der dargestellten naturschutzfachlichen möglichen Beeinträchtigung der Lebensbedingungen von Tieren, folgt in rechtlicher Hinsicht daraus, dass die Möglichkeit, dass das vorliegende Straßenbauvorhaben unter Berücksichtigung der bestehenden Eisenbahnstrecke das Europaschutzgebiet „xxx“ erheblich beeinträchtigen könnte, besteht. Aus dieser Feststellung folgt, dass die erste Phase des Art 6 Abs 3 FFH-RL erfüllt ist.

4.2. Zu Art 6 Abs 3 FFH-RL – zweite Phase:

In dieser Phase ist zu prüfen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes tatsächlich erheblich beeinträchtigt wird. Der Richtlinien- bzw. Gesetzestext spricht von „Gebiet als solches nicht beeinträchtigen“.

Im naturschutzfachlichen Gutachten vom 24.11.2022 wurden 9 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, 29 Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie 6 Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, und damit alle bekannten Schutzgüter des Europaschutzgebietes im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung näher betrachtet. DI xxx hat in seiner fachlichen Stellungnahme vom 04.04.2023 (vgl. Kapitel 3) nicht dargelegt, dass weitere oder andere Lebensraumtypen bzw. Tierarten zu berücksichtigen gewesen wären. Es wird daher davon ausgegangen, dass alle relevanten Lebensraumtypen und Tierarten erfasst wurden.

Im Urteil vom 11. April 2013, Rs C-258/11, Peter Sweetman ua, Rz 28 ff, hat der EuGH zur Auslegung des Art 6 Abs 3 und Abs 4 der FFH-RL näher Folgendes ausgeführt:

„28 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, dass durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 34, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a, C-182/10, Randnr. 66).

29 Diese Bestimmung sieht demgemäß zwei Phasen vor. Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung umschriebene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 41 und 43).

30 In diesem Rahmen steht dann fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden drohen. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 49).

31 In der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich Art. 6 Abs. 4 nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

32 Um die Tragweite des Ausdrucks ‚das Gebiet als solches beeinträchtigt‘ in seinem Gesamtkontext zu beurteilen, sind, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Bestimmungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen. Denn mit Art. 6 Abs. 2 und 3 soll das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnr. 142), während Art. 6 Abs. 4 lediglich eine Ausnahmevorschrift zu Art. 6 Abs. 3 Satz 2 darstellt.“

Im Urteil vom 07.09.2004, Rs C-127/02, hat der EuGH folgendes ausgesprochen:

„46 Wie sich aus Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren zehnter Begründungserwägung ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen.

47 Drohen solche Pläne oder Projekte, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, nicht, die für dieses festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.“

Im vorliegenden Fall hat die vom ASV xxx in seinem Gutachten vom 24.11.2022 vorgenommene fachliche Prüfung ergeben, dass für alle der im Standarddatenbogen (SDB), dort sind die Schutzgüter (wie Lebensraumtypen und Tierarten) des Europaschutzgebietes „xxx“ angeführt, enthaltenen und der weiteren zwischenzeitig neu – nicht im SDB enthaltene – hinzugekommenen Schutzgüter keine Verschlechterung des Gebiets-Erhaltungszustandes (oder Erhaltungsgrades) durch das Vorhaben zu erwarten ist. Anders ausgedrückt bleibt das gegenwärtige Schutzniveau erhalten, was bedeutet das das Europaschutzgebiet „xxx“ als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird (§ 24b Abs 1 und Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie).

5. Zum Tatbestand § 5 Abs 1 lit b K-NSG 2002 2002 betreffend Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie:

Nach § 5 Abs 1 lit b leg cit sind in der freien Landschaft Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen bewilligungspflichtig.

Im Sinne der Regelung § 5 Abs 2 lit a K-NSG 2002 sind von den Bestimmungen des Abs 1 lit b Maßnahmen im Zuge von Straßenbauten ausgenommen, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde.

Nach den Einreichunterlagen (Seite 95 des Einreichprojektes Naturschutz vom 20.02.2020; Einlagennummer: xxx) sind folgende Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie betroffen:

6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Lebensraumtyp nach Anhang I FFH-Richtlinie

Mit dem geplanten Vorhaben ist eine Vernichtung dieses Lebensraumtyps im Ausmaß von 3545 m² verbunden.

9180* Schlucht- und Hangmischwälder

Mit dem geplanten Vorhaben ist eine Vernichtung dieses Lebensraumtyps im Ausmaß von 720 m² verbunden.

In Bezug auf diese genannten Flächen, die mit der Umsetzung des Vorhabens durch Geländeveränderungen verloren gehen ist der Tatbestand § 5 Abs 1 lit b K-NSG 2002 erfüllt.

Im Sinne der Regelung § 5 Abs 2 lit a K-NSG 2002 entfällt jedoch eine gesonderte Bewilligungspflicht für die Maßnahmen in Bezug auf die beiden zuvor genannten Lebensraumtypen, weil im behördlichen Verfahren ein naturschutzfachliches Gutachten (Ing. xxx vom 09.07.2021) eingeholt und die Behörde dieses im angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt hat. Spezielle europarechtliche Vorschriften in Bezug auf diese beiden Lebensraumtypen wurden von der Beschwerdeführerin nicht angesprochen und sind solche auch nicht erkennbar.

6. Zur Ausnahme vom Verbot gemäß § 10 iVm § 8 Abs 1 K-NSG 2002 betreffend Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie:

Nach § 8 Abs 1 K-NSG 2002 ist in Moor- und Sumpffläche, Schilf- und Röhrrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

6.1. 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotaminos oder Hydrocharitions:

Dieser Lebensraumtyp fällt als Augewässer jedenfalls unter den Verbotstatbestand des § 8 Abs 1 K-NSG 2002 und soll durch das Vorhaben eine Fläche von 105 m² vernichtet werden.

6.2. 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior:

Dieser Lebensraumtyp fällt als Auwald jedenfalls unter den Verbotstatbestand des § 8 Abs 1 K-NSG 2002 und soll durch das Vorhaben eine Fläche von 15.696 m² vernichtet werden.

6.3. Feuchtgebiete insgesamt:

In Summe ist mit dem geplanten Vorhaben eine Vernichtung von 5,6082 ha Feuchtflächen und damit von Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten verbunden.

Nach § 10 Abs 3 lit b (lit a scheidet aufgrund des geschilderten Lebensraumverlustes aus) K-NSG 2002 dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

Im Sinne der Bestimmung § 10 Abs. 3 lit. b Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist daher zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Feuchtgebietsflächen vor störenden Eingriffen.

Den Gesetzeserläuterungen Verf-30/2/1986 ist zur Güterabwägung Folgendes zu entnehmen:

„Im Rahmen dieser Güterabwägung ist zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles überwiegen. Dabei wird unter dem Begriff „Gemeinwohl“ das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste – auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen sozialen Gruppenansprüche unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstellt – zu verstehen sein. Es ist daher danach zu fragen, welches „Bündel“ an öffentlichen Interessen gewichtiger ist, was dem Menschen also insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger ist, die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Landschaft.“

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 definiert nicht, welche konkreten öffentlichen Interessen jenen öffentlichen Interessen an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen gegenüber zu stellen sind. Im Gegensatz dazu definiert die Bestimmung § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens wie folgt: Landesverteidigung, Eisenbahn-, Luft- oder öffentlicher Straßenverkehr, Post- oder öffentliches Fernmeldewesen, Bergbau, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz.

Anhaltspunkte dafür, die in der Bestimmung § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 explizit genannten öffentlichen Interessen nicht auch als jene öffentlichen Interessen anzusehen, die im Rahmen der Interessensabwägung nach § 10 Abs. 3 lit. b Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu berücksichtigen sind, bestehen nicht, zumal der Landesgesetzgeber die von ihm verwendeten „öffentlichen Interessen“ als bekannt voraussetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 die Aufzählung der öffentlichen Interessen im Forstgesetz 1975 bereits in Geltung standen.

Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin das öffentliche Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs im Besonderen der Verkehrssicherheit an der Verwirklichung des Vorhabens geltend. Den getroffenen Feststellungen folgend ist davon auszugehen, dass das vorliegende Straßenbauvorhaben betreffend die xxx, eine Landesstraße betrifft und wurde dieser durch ihre Einordnung nach § 3 Abs 1 lit b K-StrG 2017 neben ihrer regionalen (für den Verkehr bzw. die Wirtschaft des Landes) auch überregionale Bedeutung [als Verbindung mit anderen Bundesländern (xxx) und dem Ausland (xxx)] zugewiesen. Neben dieser gesetzlich vorgenommenen Erklärung der Bedeutung der xxx besteht diese nach dem festgestellten Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht, so stellt diese die wichtigste Hauptachse für die regionalen Wirtschaftsbetriebe zwischen xxx und Kärnten dar und ein Großteil des Güterverkehrs von xxx nach Kärnten wird ebenfalls über den vorliegenden Teil der xxx, in dem auch das gegenständliche Straßenbauvorhaben liegt, geführt. Das geplante Vorhaben soll nun den gegenwärtig bestehenden Abschnitt der xxx durch das Ortsgebiet von xxx umlegen. Dieses Vorhaben ist aus Sicht der Verkehrssicherheit erforderlich, weil die Gefahrenstellen im Ortsbereich erheblich (2/3 des Verkehrs der xxx wird verlagert [vom Ortsgebiet auf die geplante Tasse]) verringert werden. Gegenwärtig bestehen Gefahrenstellen im Ortsbereich von xxx durch Engstellen der xxx (km xxx) und der xxx (km xxx und km xxx) und durch den Knoten mit der xxx. Ein weiterer Sicherheitsaspekt sind Unfälle mit Personenschäden, so ist die Unfallrate im derzeitigen Abschnitt der xxx, der mit dem vorliegenden Straßenbauvorhaben umgelegt werden soll, 5 bzw. 8 mal höher. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse konkret des öffentlichen Straßenbaus und im Besonderen der Verkehrssicherheit am geplanten Vorhaben. Dieses öffentliche Interesse am öffentlichen Straßenbau und der damit verbundenen Behebung der Sicherheitsrisiken auch für schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten so gewichtig, dass der gegenwärtige Zustand in Bezug auf dieses Straßenstück keinesfalls länger aufrechterhalten werden kann und damit auch langfristig als eine Maßnahme zu sehen ist, die dem Menschen dienlicher ist, weshalb sie auch im Interesse des Gemeinwohles liegt. Nach dem unter II. festgestellten Sachverhalt kommt es mit dem geplanten Vorhaben unzweifelhaft zu einer Vernichtung von Feuchtflächen im Ausmaß von von 5,6082 ha und damit zu einer Vernichtung des Lebensraumes geschützter Tier- und Pflanzenarten bzw. zu unter II. im Sachverhalt detailliert untersuchten Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten. Diese Auswirkungen werden durch projektgemäß vorgesehene Abschwächungsmaßnahmen so weit wie möglich reduziert. Im Hinblick auf die vorangehenden Überlegungen zur Gewichtung der divergierenden öffentlichen Interessen ist daher festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Umsetzung des geplanten Vorhabens betreffend die xxx unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

§ 12 Abs 1 K-NSG 2002 verlangt, dass im Fall einer Bewilligung nach § 10 Abs 3 lit b K-NSG 2002 die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorgeschrieben wird. Im vorliegenden Fall ist der Ersatzlebensraum „Ersatzbiotop xxx“ (Landschaftspflegerische Begleitplanung Maßnahme xxx (xxx), xxx) im Ausmaß von ca 10 ha als Kompensationsmaßnahme Projektsbestandteil, weshalb eine gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung nicht mehr erforderlich war.

7. Zu den betroffenen Pflanzenarten:

Vom Vorhaben sind folgende vollkommen geschützte, heimische Pflanzenarten betroffen:

Gelbes Zypergras (Cyperus flavescens):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Sumpfquendel (Peplis portula):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Sumpf-Greiskraut (Senecio aquaticus):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Sumpf-Löwenzahn (Taraxacum palustre):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Erdbeer-Klee (Trifolium fragiferum):

vollkommen geschützte, heimische Pflanzenart iSd Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl Nr. 9/2007 idgF und in der Roten Liste Österreich

Im eingereichten Projekt ist bei mehrjährigen Pflanzenarten die Bergung und Verpflanzung vorgesehen; bei einjährigen Arten werden die Bodensoden geborgen. Nach den naturschutzfachlichen Ausführungen ist aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen) von keiner Vernichtung dieser Pflanzenarten auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass die genannten Pflanzenarten nicht im Anhang IV iVm Anhang II lit b FFH-Richtlinie enthalten sind, weshalb der Beschwerdeführerin insoweit kein Mitspracherecht (§ 54a Abs 1 K-NSG 2002 verlangt eine nach Anhang IV FFH-Richtlinie gestützte Art) zukommt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu den Pflanzenarten kein konkretes Vorbringen erstattet.

8. Zu den betroffenen Tierarten – artenschutzrechtliche Prüfung:

8.1. Fledermäuse genannt im Anhang IV FFH-Richtlinie

8.1.1. Mopsfledermaus

Durch das geplante Straßenbauvorhaben ist ein Straßenverkehrstod von Individuen möglich. Auch ein Verlust von Jagd-/Nahrungshabitaten ist zu erwarten. Auch eine Störung durch Licht- und Lärmemissionen ist zu erwarten.

Die Bestimmung Art 12 Abs 1 FFH-Richtline verbietet (a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; (b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; sowie (d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Projektseitig sind Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, wie die Entnahme von Alt- und Totholz nur in der Zeit zwischen 01.09. und 31.10. Außerdem sind im Projekt eine Reihe von Verminderungsmaßnahmen wie Einflughindernisse und Lichtschutz bei Bachquerungen vorgesehen.

Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Regelungen sowohl des Unionsrechts (Art. 12 Abs. 1 FFH-RL sowie Art. 5 Vogelschutz-RL; vgl. zum Verhältnis dieser Richtlinien zueinander sowie zu den Unterschieden im Einzelnen VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 35 ff) als auch des fallbezogen einschlägigen nationalen Rechts (§ 19 K-NSG 2002) sehen jeweils – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz – drei Verbotstatbestände vor:

das Verbot der absichtlichen Tötung,

das Verbot der absichtlichen Störung sowie

das Verbot der Zerstörung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Zum Schutzzweck bzw. zur Reichweite dieser Verbotstatbestände hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Zl: Ro 2019/04/0021, allgemein Folgendes festgehalten:

„Im Hinblick auf die Formulierungen in Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL (der von der „Tötung von […] Exemplaren“ spricht) sowie in § 31 Abs. 2 Z 1 Sbg. NSchG und § 103 Abs. 2 lit. A Sbg. JG (in denen von der Tötung von Tieren die Rede ist) ist der Verbotstatbestand der Tötung individuenbezogen zu verstehen. Der Umstand, dass im entsprechenden Verbot in Art. 5 lit. a Vogelschutz-RL keine derartige Bezugnahme auf Tiere bzw. Exemplare enthalten ist, steht dem nicht entgegen (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im Schlussantrag in den Rs C -473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen ua., Rn. 70, vom 10. September 2020, wonach sich – auch – das Tötungsverbot des Art. 5 Vogelschutz –RL seiner Natur nach auf jedes Exemplar beziehen muss). Zu beachten ist für die Frage der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes aber, dass nur die absichtliche Tötung erfasst ist. Zum Tatbestandselement der Absichtlichkeit hat der EuGH festgehalten, dass diese nur dann verwirklicht sein kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart „gewollt oder zumindest in Kauf genommen“ hat (siehe EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Im dort zugrunde liegenden Fall hat der EuGH (ua.) darauf abgestellt, dass die streitige Genehmigung die Fuchsjagd betraf und sich nicht darauf erstreckte, den Fang von Fischottern zuzulassen. Die Tatsachen, die für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Absichtlichkeit erforderlich seien, wurden vom EuGH in weiterer Folge als nicht nachgewiesen erachtet. Dass dem Tatbestandselement der Absichtlichkeit eine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, ergibt sich auch daraus, dass dieses Element beim Verbotstatbestand der Beschädigung bzw. Vernichtung bestimmter Lebensstätten nicht vorgesehen ist (siehe zur Bedeutung dieses Unterschiedes zu den anderen Verbotstatbeständen EuGH 10.1.2006, C-98/03, Kommission/Deutschland, Rn. 55, mwN). Ausgehend davon stellt sich die Frage, wann von einem derartigen „in Kauf nehmen“ (ein gewolltes Töten ist vorliegend nicht behauptet worden) auszugehen ist bzw. welcher Grad an Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, um anzunehmen, dass der Eintritt des verpönten Ergebnisses in Kauf genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 24. Juli 2014, 2013/07/0215, etwa anerkannt, dass ausgehend von einer Auflage, der zufolge Würfelnattern „möglichst vollständig abzusammeln“ seien, nicht davon gesprochen werden könne, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen werde. Eine – gleichsam – 100prozentige Sicherheit wurde diesbezüglich somit nicht gefordert.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist das in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes insoweit – wenn auch zur deutschen, allerdings ebenso wie die hier maßgeblichen Regelungen unionsrechtlich geprägten Rechtslage – entwickelte (und vom BVwG vorliegend begründend übernommene) Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann (vgl. eingehend dazu etwa BverwG 27.11.2018, xxx, Rn. 97 ff, mwN; sowie 9.7.2008, xxx, Rn. 91). Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars (vorliegend etwa durch eine Kollision mit einem Seil) nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht.“

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsprechung, dass betreffend die Mopsfledermaus aufgrund der projektierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen von einem „in Kauf nehmen“ des Todes keine Rede sein kann. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegen außerhalb des geplanten Vorhabens im Siedlungsgebiet, weshalb Art 12 Abs 1 lit d FFH-Richtlinie nicht erfüllt ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Vorhaben unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie nicht erfüllt werden.

Der Sachverständige DI xxx (Stellungnahme vom 16.01.2022, Seiten 30 f), argumentiert, dass in Bezug auf die Mopsfledermaus von einem erheblich erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sei, weil ihre Flugrouten die Trasse queren würden und fledermausgerechte Querungshilfen fehlen würden.

Dazu ist anknüpfend an das Judikat des VwGH vom 15.10.2020, Zl: Ro 2019/04/021, auszuführen, dass die derzeit für die Mopsfledermaus bestehenden Naturgefahren und damit die mögliche Tötung durch den Betrieb des geplanten Vorhabens nicht signifikant erhöht werden. Der ASV hat das damit begründet, dass die xxx schon besteht (im vorliegenden Fall soll ein Abschnitt dieser Straße umgelegt werden), sodass auch die mit dem Straßenverkehr (es gibt eine natürliche jährliche Steigerung von 2 %; mit dem Straßenbauvorhaben an sich ist keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden), verbundenen Risiken für diese Tierart bereits bestehen. Aus diesem Grund ist daher die Erfüllung des Tatbestandes Art 12 Abs 1 lit a FFH-Richtlinie auszuschließen.

8.1.2. Nordfledermaus

Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist ein Straßenverkehrstod von Individuen möglich. Auch eine Verschlechterung der Jagdhabitate im Bereich der Waldgebiete bei der xxxbachmündung ist zu erwarten. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

8.1.3. Breitflügel-Fledermaus

Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist ein Straßenverkehrstod von Individuen möglich. Auch eine Verschlechterung der Jagdhabitate durch die Verringerung insektenreicher Jagdgründe ist zu erwarten.

Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

8.1.4. Wasserfledermaus

Durch den Bau des geplanten Vorhabens ist im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume die Tötung von Individuen möglich. Auch eine Verschlechterung der Lebensraumqualität durch eine mögliche Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen sowie eine Fragmentierung durch Durchschneidung von Waldbereichen und Querung von Bächen als Teilhabitat ist möglich.

Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungmaßnahmen und CEFMaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

8.1.5. Wimperfledermaus

Diese Tierart war mit einer Wohnstube in der Kirche xxx bekannt, doch ist dieses Quartier seit einigen Jahren verweist. Ein Einzelquartier ist in einem Privatgebäude in xxx bekannt. Im Untersuchungsgebiet konnte diese Tierart einmal nachgewiesen werden. Die Tierart ist eng mit dem Siedlungsbereich verbunden und bilden das Europaschutzgebiet und das Gebiet der geplanten Straßen nicht das Haupthabitat, sondern stellen ein Teilhabitat (Jagd-/Nahrungshabitat) dar.

Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist ein Straßenverkehrstod von Individuen denkmöglich. Auch eine Verschlechterung der Jagdhabitate ist temporär zu erwarten. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen. DI xxx spricht in seiner Stellungnahme vom 16.01.2022 von einer Erhöhung des Tötungsrisikos. Zu diesem Thema ist ebenfalls auf die Ausführungen unter 8.1.1 zu verweisen.

8.1.6. Großes Mausohr:

Diese Tierart kommt im gesamten Untersuchungsgebiet vor. Die nächsten Wohnstuben befinden sich in den Siedlungsbereichen nördlich des geplanten Vorhabens. Die Tierart ist eng mit dem Siedlungsbereich verbunden und bilden das Europaschutzgebiet und das Gebiet der geplanten Straßen nicht das Haupthabitat, sondern stellen ein Teilhabitat (Jagd-/Nahrungshabitat) dar.

Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist ein Straßenverkehrstod von Individuen denkmöglich. Auch eine Verschlechterung der Jagdhabitate ist temporär zu erwarten. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen. DI xxx spricht in seiner Stellungnahme vom 16.01.2022 von einer Erhöhung des Tötungsrisikos. Zu diesem Thema ist ebenfalls auf die Ausführungen unter 8.1.1 zu verweisen.

8.1.7. Fransenfledermaus:

Durch den Bau des geplanten Vorhabens ist im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume die Tötung von Individuen eher unwahrscheinlich aber möglich. Auch eine Verschlechterung der Lebensraumqualität durch eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors ist zu erwarten. Weiters ist eine Störung durch die Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen möglich. Schließlich ist auch eine Tötung von einzelnen Individuen durch den Straßenverkehr nicht ausgeschlossen.

Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

8.1.8. Zwergfledermaus:

Durch den Bau des geplanten Vorhabens ist im Falle der Fällung besiedelter Alt- bzw. Höhlenbäume die Tötung von Individuen eher unwahrscheinlich aber möglich. Auch eine Verschlechterung der Lebensraumqualität durch eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors ist zu erwarten. Weiters ist eine Störung durch die Beleuchtung der Aus- und Einflugöffnungen möglich. Schließlich ist auch eine Tötung von einzelnen Individuen durch den Straßenverkehr nicht ausgeschlossen.

Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen..

8.1.9. Mücken-Fledermaus:

Eine Verschlechterung der Lebensraumqualität durch eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors ist zu erwarten. Weiters ist eine Störung durch die Beleuchtung und damit des Jagdverhaltens möglich. Schließlich ist auch eine Tötung von einzelnen Individuen durch den Straßenverkehr nicht ausgeschlossen.

Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie CEFMaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

8.1.10. Alpen-Langohr:

Eine Verschlechterung der Lebensraumqualität durch eine Veränderung des Jagdhabitats im Bereich des geplanten Straßenkorridors ist zu erwarten. Weiters ist eine Störung durch die Beleuchtung und damit des Jagdverhaltens möglich. Schließlich ist auch eine Tötung von einzelnen Individuen durch den Straßenverkehr nicht ausgeschlossen.

Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

8.1.11. Kleine Hufeisennase:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet vereinzelt vor. Ein Einzelquartier kommt in der Kapelle xxx vor. Die nächsten Wohnstuben befinden sich in den Siedlungsbereichen nördlich des geplanten Vorhabens. Die Tierart ist eng mit dem Siedlungsbereich verbunden und bilden das Europaschutzgebiet und das Gebiet der geplanten Straßen nicht das Haupthabitat, sondern stellen ein Teilhabitat (Jagd-/Nahrungshabitat) dar.

Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist ein Straßenverkehrstod von Individuen denkmöglich. Auch eine Verschlechterung der Jagdhabitate ist zu erwarten. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFHRichtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen. DI xxx spricht in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2022 (Seiten 20ff) und vom 04.04.2023 (Seiten 24ff) von einer Erhöhung des Tötungsrisikos. Zu diesem Thema ist ebenfalls auf die Ausführungen unter 8.1.1 zu verweisen.

9. Krebse und Fische nach Anhang II FFH-Richtlinie:

Die Tierarten Dohlenkrebs, Huchen und Strömer sind aufgrund ihres Lebensraumes in der xxx vom Vorhaben nicht direkt betroffen. Im Übrigen ist als Abschwächungsmaßnahme im Projekt vorgesehen, dass die Straßenabwässer nicht in Gerinne und wasserführende Gräben eingeleitet werden (dazu 6.3.1 des Einreichprojektes Naturschutz, Einlagennummer: xxx). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Tierarten kein Vorbringen erstattet hat und im Übrigen bezieht sich das Mitspracherecht der Beschwerdeführerin, wie § 54a Abs 1 K-NSG 2002 zu entnehmen ist, nur auf Verfahren, sofern geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie betroffen sind. Die Tierarten Dohlenkrebs, Huchen und Strömer sind nicht im Anhang IV FFH-Richtlinie erfasst.

10. Sonstige Säugetiere nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

10.1. Biber:

Durch den Bau des geplanten Vorhabens ist temporär mit einer Verschlechterung der Nahrungssituation zu rechnen. Es ist eine Lebensraumzerschneidung möglich, wobei im Bereich der Brücken eine uneingeschränkte Wandermöglichkeit besteht. Auch ein Verkehrstod ist denkbar. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

10.2. Haselmaus:

Durch den Bau des geplanten Vorhabens ist temporär mit einer Verschlechterung des Lebensraumes zu rechnen. Es ist eine Lebensraumzerschneidung möglich, wobei einzelne Reviere verloren gehen, was mittelfristig kompensiert wird. Auch ein Verkehrstod ist denkbar. Projektgemäß sind Vermeidungs-, Verminderungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen (Detailprojekte Artenschutz, Einlagenummer: xxx, vom 24.02.2023) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

11. Schmetterlinge:

11. 1 Russischer Bär Art nach Anhang II FFH-Richtlinie:

In Bezug auf diese Tierart sind Auswirkungen durch das Vorhaben möglich. So durch den Straßenverkehr und den temporären Wegfall von Teilhabitaten. Auch in Bezug auf diese Tierart sind im Projekt Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen.

Rechtlich ist festzuhalten, dass diese Tierart nicht im Anhang IV FFH-Richtlinie enthalten ist, weshalb der Beschwerdeführerin insoweit kein Mitspracherecht (§ 54a Abs 1 K-NSG 2002 verlangt eine nach Anhang IV FFH-Richtlinie gestützte Art) zukommt.

11.2. Großer Feuerfalter Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

In Bezug auf diese Tierart sind Auswirkungen durch das Vorhabens möglich. So durch den Straßenverkehr und den temporären Wegfall von Teilhabitaten. Auch in Bezug auf diese Tierart sind im Projekt Abschwächungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

12. Käfer Art nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

12.1. Schwarzer Grubenlaufkäfer:

In Bezug auf diese Tierart sind keine Auswirkungen durch das Vorhabens zu erwarten. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFHRichtlinie ist zu verneinen.

13. Amphiben nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

13.1. Gelbbauchunke:

In Bezug auf diese Tierart sind keine Auswirkungen durch das Vorhabens zu erwarten. Auch in Bezug auf diese Tierart sind im Projekt Abschwächungsmaßnahmen durch die Errichtung von Kleintierdurchlässen sowie Amphibienleiteinrichtungen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

13.2. Laubfrosch:

In Bezug auf diese Tierart sind Auswirkungen durch das Vorhaben möglich. Auch in Bezug auf diese Tierart sind im Projekt Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen (Detailprojekte Artenschutz, Einlagenummer: xxx, vom 24.02.2023) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

13.3. Springfrosch:

In Bezug auf diese Tierart ist lediglich ein Exemplar im Untersuchungsgebiet aufgefunden worden. Es sind diese Tierart betreffend keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auch in Bezug auf diese Tierart sind im Projekt Abschwächungsmaßnahmen durch die Errichtung von Kleintierdurchlässen sowie Amphibienleiteinrichtungen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

13.4. Alpenkammmolch:

In Bezug auf diese Tierart gibt es keine Nachweise im Untersuchungsgebiet. Es sind diese Tierart betreffend keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Im Projekt sind dennoch Abschwächungsmaßnahmen durch die Errichtung von Kleintierdurchlässen sowie Amphibienleiteinrichtungen vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

14. Reptilien nach Anhang IV FFH-Richtlinie:

14.1. Schlingnatter:

In Bezug auf diese Tierart gibt es einen Nachweis im Untersuchungsgebiet. Es sind diese Tierart betreffend Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Im Projekt sind jedoch Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen (Detailprojekte Artenschutz, Einlagenummer: xxx, vom 24.02.2023) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

14.2. Zauneidechse:

In Bezug auf diese Tierart gibt es keine Nachweise im Untersuchungsgebiet. Das verfahrensgegenständliche Gebiet wäre jedoch als Lebensraum geeignet. Im Hinblick auf diese Eignung sind im Projekt Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen (Detailprojekte Artenschutz, Einlagenummer: xxx, vom 24.02.2023) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

14.3. Mauereidechse:

In Bezug auf diese Tierart gibt es Nachweise im Untersuchungsgebiet. Es sind diese Tierart betreffend Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Im Hinblick auf diese möglichen Auswirkungen sind im Projekt Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen (Detailprojekte Artenschutz, Einlagenummer: xxx, vom 24.02.2023) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

14.4. Äskulapnatter:

In Bezug auf diese Tierart gibt es keine aktuellen Nachweise im Untersuchungsgebiet. Das verfahrensgegenständliche Gebiet wäre jedoch als Lebensraum geeignet. Im Hinblick auf diese Eignung sind im Projekt Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen (Detailprojekte Artenschutz, Einlagenummer: xxx, vom 24.02.2023) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 12 Abs 1 lit a, b und d FFH-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

15. Vögel nach Anhang I Vogelschutz-Richtlinie:

Die Bestimmung Art 5 Vogelschutz-Richtlinie verbietet in Bezug auf sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind

(a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;

(b) die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern;

(d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit.

15.1. Eisvogel:

Diese Tierart kommt im Bereich des xxxsees östlich von xxx vor.

Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist durch die Lichtemissionen eine Betroffenheit dieser Tierart möglich, die jedoch aufgrund des Ufergehölzstreifens gering sind. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwände werden vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen gestaltet) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 5 lit a, b und d Vogelschutz-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen. DI xxx spricht in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2022 (Seiten 20ff) und vom 04.04.2023 (Seiten 24ff) von einer Erhöhung des Tötungsrisikos für diese Tierart. Zu diesem Thema ist sinngemäß ebenfalls auf die Ausführungen unter 8.1.1 zu verweisen.

15.2. Schwarzspecht:

Diese Tierart kommt im Bereich des Mündungsbereiches des xxxbaches außerhalb des Untersuchungsgebietes vor. Im Untersuchungsraum ist er lediglich ein Nahrungsgast. Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben im Bereich der AST xxx wäre eine Verschlechterung durch die Vernichtung eines potenziellen Nahrungshabitats verbunden, wobei der AST xxx entfällt und damit die Reduzierung des potenziellen Lebensraumes geringer ist. Durch die Lichtemissionen ist eine Betroffenheit dieser Tierart möglich, die jedoch aufgrund des Ufergehölzstreifens gering sind. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwände werden vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen gestaltet) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 5 lit a, b und d Vogelschutz-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

15.3. Neuntöter:

Diese Tierart kommt in den westlichen Bereichen des Untersuchungsgebietes zwischen xxx und dem Wald bei der xxxbachmündung vor, dort werden 5 Reviere angenommen. Östlich des xxxteiches entlang der Bahntrasse werden weitere 3 Reviere angenommen. Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist eine Verschlechterung des Lebensraumes verbunden, weil der Bereich nördlich entlang der Bahntrasse temporär, bis die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen wirken, zerstört wird. Durch die Lichtemissionen ist eine Betroffenheit dieser Tierart möglich. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwände werden vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen gestaltet) vorgesehen. DI xxx (Stellungnahme vom 16.01.2022, Seiten 26 ff) meint, dass mit der Beseitigung des bahnparallelen Gebüschstreifens, der dieser Tierart als Brutlebensraum dient, der Tatbestand § 5 lit b Vogelschutz-Richtlinie erfüllt werde. Dazu ist auszuführen, dass diese Regelung nur die „absichtliche Zerstörung“ verbietet. Mit den Verbotstatbeständen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie hat sich der EuGH schon befasst. Die Generalanwältin hat in ihrem Schlussantrag in der Rs C-473/19, Rn 90 unter vorherigem Verweis darauf, dass die Vogelschutz-Richtlinie für alle europäischen Vögel gilt und im Gegensatz zur FFH-Richtlinie, die ein strenges Schutzsystem vorsieht, kein derart strenges Schutzsystem vorsieht, ausgeführt, dass wenn die Beeinträchtigung von Vögeln nicht bezweckt, sondern nur in Kauf genommen wird, die Verbote nach Art. 5 Buchst. a und b der Vogelschutzrichtlinie allerdings nur gelten, soweit dies notwendig ist, um diese Arten im Sinne von Art. 2 auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, und dabei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung trägt.

Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass mit dem geplanten Vorhaben zwar die Zerstörung eines Teiles des Brutlebensraumes dieser Tierart verbunden ist, die aufgrund der Abschwächungsmaßnahmen sowie die kontinuierlichen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahnahmen) jedoch in einem Zeitraum erfolgt, in dem sich diese Tierart (Zugvögel) nicht im verfahrensgegenständlichen Bereich aufhält und bei ihrer Rückkehr aus dem Winterquartier bereits wieder den durch CEF-Maßnahmen geschaffenen Pionier-(Brut-)Lebensraum vorfindet.

Durch die Judikatur ist bereits klargestellt, dass bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände schadensbegrenzende bzw. funktionserhaltende Maßnahmen wie CEF-Maßnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Soweit DI xxx argumentiert, dass aufgrund des Aufbaues und Bezeichnung der projektierten Maßnahmen (z.B xxx) unklar sei, ob es sich dabei um eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) oder um eine Ausgleichsmaßnahme nach Abschluss der Bauarbeiten handelt, ist auszuführen, dass die xxx (Seite 24 des landschaftspflegerische Begleitplanes, Einlagennummer: xxx) beschrieben ist als dazu dienend die Lebensraumfunktion für gebüschbrütende Vogelarten (wie den Neuntöter) zu erhalten. Damit ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten unabhängig vom Aufbau des landschaftspflegerischen Begleitplanes und der gewählten Überschrift der Maßnahme klar, dass es sich um eine CEFMaßnahme handelt. Im Übrigen hat das auch der ASV xxx anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seiten 16f) aus fachlicher Sicht bestätigt.

DI xxx ist ferner der Auffassung (Stellungnahme vom 16.01.2022, Seiten 29f), dass der Tatbestand Art 5 lit d Vogelschutz-Richtlinie erfüllt werden würde. Im Zusammenhang mit diesem Tatbestand hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, auf das Urteil des EuGH vom 2. Juli 2007, C-507/04, Kommission/Österreich, Rn. 334, verwiesen, in welchem darauf abgestellt wird, ob eine Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL verweist demgegenüber zwar (bloß) auf die Störung der Art - ohne Bezugnahme auf die Erheblichkeit der Auswirkungen. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 10. November 2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, zunächst bei seiner gebietsschutzrechtlichen Beurteilung betreffend Art. 6 FFH-RL wiederholt auf die Erheblichkeit von Störungen bzw. Auswirkungen Bezug genommen und dann diese - erheblichen - Störungen als solche auch nach der artenschutzrechtlichen Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL angesehen (Rn. 58 ff, 157). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2018/03/0066 - unter Bezugnahme ua. auf den „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG“ der Europäischen Kommission aus Februar 2007 - zum Ausdruck gebracht, dass eine Störung dann vorliegt, wenn sie „erheblich ist, d.h. wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann“ (Rn. 47). Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine derartige Bedingung ist auch der Störungstatbestand des § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG in diesem Sinn auszulegen. Für die angesprochene Prüfung sind die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen und es ist - so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis - nicht zu beanstanden, den Störungstatbestand als nicht erfüllt anzusehen, wenn die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.

Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des ASV xxx, dass der gute Erhaltungszustand (B) für diese Tierart nicht verschlechtert wird, woraus sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergibt, dass zwar eine Störung dieser Tierart durch das Vorhaben gegeben ist, diese jedoch nicht als erheblich zu sehen ist.

Zusammenfassend ist daher in Bezug auf diese Tierart eine Verwirklichung der Tatbestände § 5 lit b und d Vogelschutz-Richtlinie zu verneinen ist. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin nicht angesprochenen Art 5 lit a Vogelschutz-Richtlinie ist sinngemäß auf die Gründe unter 8.1.1. zu verweisen und eine Verletzung desselben auszuschließen.

15.4. Wespenbussard:

Diese Tierart kommt als regelmäßiger Nahrungsgast und Durchzügler vor. Eine Brut ist im Untersuchungsgebiet nicht wahrscheinlich. Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist eine Verschlechterung des Lebensraumes verbunden. Durch Lärm- und Lichtemissionen ist eine Betroffenheit dieser Tierart möglich. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwände werden vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen gestaltet) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 5 lit a, b und d Vogelschutz-Richtlinie ist unter sinngemäßem Verweis auf die Gründe unter 8.1.1. zu verneinen.

15.5. Grauspecht:

Diese Tierart kommt im Untersuchungsgebiet mit insgesamt drei Revieren vor. Mit dem geplanten Straßenbauvorhaben ist eine Verschlechterung des Nahrungshabitats verbunden. Durch Lichtemissionen ist eine Betroffenheit dieser Tierart möglich. Projektgemäß sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwände werden vogelschlagsicher und mit Vorpflanzungen gestaltet) vorgesehen, die dazu führen, dass von einer Absichtlichkeit bzw. von einem „in Kauf nehmen“ im Sinne der unter 8.1.1. dargestellten Judikatur nicht gesprochen werden kann. Eine Verwirklichung der Tatbestände Art 5 lit a, b und d Vogelschutz-Richtlinie ist unter Verweis auf die Gründe unter 15.3. zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat zwar in Bezug auf den Grauspecht ein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz erhoben, jedoch kein gesondertes Vorbringen in Bezug auf den Artenschutz, weshalb sich über das bereits Gesagte hinausgehend keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten von einer Verwirklichung der Tatbestände Art 5 lit a, b oder d Vogelschutz-Richtlinie auszugehen.

16. weitere Vogelarten:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Seite 23 der Verhandlungsschrift) spricht die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter DI xxx an, dass in Bezug auf die Tierarten Grauammer, Braunkehlen, Schwarzkehlchen und Wiedehopf keine Artenschutzverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Dazu ist auszuführen, diese Vogelarten nicht im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie enthalten sind. Ungeachtet dessen ist die Vogelschutz-Richtlinie nach deren Art 1 auch auf diese Vogelarten anzuwenden. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach Art 5 findet jedoch für diese Vogelarten, die nicht im Anhang I genannten sind, nicht statt. Das Verlangen nach einer Artenschutzverträglichkeitsprüfung findet daher in den anzuwendenden Bestimmungen keine Deckung.

17. Libellen:

Soweit die Beschwerdeführerin meint die Libellen seien im vorliegenden Fall nicht ausreichend betrachtet worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Einreichprojekt (Einreichprojekt Naturschutz, Einlagenummer: xxx, vom 20.11.2020, Seiten 36ff) auch diese Tierart untersucht wurde. Keine der in der Tabelle 5-4 enthaltenen Libellenarten befindet sich in Anhang II oder IV der FFH-Richtlinie, sodass in Bezug auf diese Tierarten ein Mitspracherecht der Beschwerdeführerin auszuschließen ist, weil sich dieses nach der Bestimmung § 54a Abs 1 K-NSG 2002 sowie der Judikatur (vgl. VwGH 13.06.2023, Ro 2021/10/004) ausschließlich auf europarechtliche Umweltschutzbestimmungen bezieht.

18. Zu Artikel 9 Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die erhebliche Beeinträchtigung des xxxmoors im Widerspruch zu Art 9 Abs 1 und 3 Protokoll Bodenschutz stehen würde (Stellungnahme DI xxx vom 16.01.2022, Seite 38).

Der VwGH hat sich mit Artikel 9 Abs 1 erster Satz des Protokoll Bodenschutz zuletzt in seiner Entscheidung vom 22.11.2018, Zl: Ro 2017/07/0033, befasst und darin unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 24. Februar 2006, 2005/04/0044, die Auffassung bekräftigt, dass damit kein ausnahmsloses und unbedingtes Erhaltungsgebot für alle Moore normiert werden sollte, was sich daraus ergebe, dass nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung anzustreben sei, die Verwendung - und damit die dem Erhaltungsgebot widersprechende Gewinnung - von Torf „mittelfristig“ zu ersetzen und Art. 9 Abs. 2 des zitierten Protokolls in begründeten Ausnahmefällen die Entwässerung von Feuchtgebieten und Mooren zulasse. Anders als Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des zitierten Protokolls, der die Errichtung von Schipisten in labilen Gebieten verbiete - und auf dessen Grundlage der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen die Untersagung der Errichtung einer Schipiste in einem labilen Gebiet abgewiesen habe (VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116) - , beziehe sich das Erhaltungsgebot des Art. 9 Abs. 1 erster Satz des zitierten Protokolls nicht auf konkrete Eingriffsmaßnahmen; damit wären bei der von der (damaligen) Beschwerdeführerin gewünschten Auslegung alle Maßnahmen, unabhängig von ihrer sonstigen Wertigkeit (etwa für die menschliche Gesundheit oder für den Naturschutz) untersagt, während die Entnahme von Torf und die Entwässerung eingeschränkt möglich wären. Dass dieses Ergebnis nicht dem Zweck des Protokolls „Bodenschutz“ entspreche, ergebe sich schon aus dessen Art. 2 Abs. 2, wonach selbst bei Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden den Schutzaspekten nur „grundsätzlich“ - also nicht in jedem konkreten Einzelfall - der Vorrang einzuräumen sei. Daraus ergebe sich, dass Art. 9 Abs. 1 des zitierten Protokolls keine ausnahmslose Erhaltungspflicht für Moore normiere und daher die Bestimmung des (damals anzuwendenden) § 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes, der in ganz bestimmten Ausnahmefällen einen Eingriff in Moore zulasse, zu Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls „Bodenschutz“ nicht in Widerspruch stehe.

Nichts anderes gilt aber für die hier zur Anwendung gelangende Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 lit b K-NSG 2002, derzufolge eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (für Vorhaben nach § 8 leg. cit. - bestimmte Vorhaben in Feuchtgebieten) nur erteilt werden darf, wenn – das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Zur im vorliegenden Fall vorgenommenen Interessensabwägung wird auf das unter 6.3 Gesagte verwiesen. Im Lichte der Judikatur steht daher die Bestimmung § 10 Abs 3 lit b K-NSG 2002 nicht im Widerspruch zu Art. 9 Abs 1 erster Satz des Protokolls „Bodenschutz“ und kann eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden.

19. Zu Artikel 7 Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention:

Die Beschwerdeführerin meint, das Vorhaben würde der Regelung Art 7 Abs 3 des Protokolls Bodenschutz entgegenstehen, weil ein Sicherheitsausbau am Bestand lediglich 30 % der Fläche des vorliegenden Projektes benötigen würde (Stellungnahme DI xxx vom 16.01.2022, Seiten 37f).

Aus der Textierung des Art 7 Abs 3 des Protokolls Bodenschutz ergibt sich, das bei der Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit von Großvorhaben im Infrastrukturbereich insbesondere des Verkehrs, im Rahmen der nationalen Verfahren dem Bodenschutz und dem begrenzten Flächenangebot im alpinen Raum Rechnung zu tragen ist, woraus sich ergibt, dass diese Regelung Straßenbauvorhaben im Alpenraum nicht gänzlich ausschließt und im Übrigen muss es sich um Großvorhaben im Infrastrukturbereich handeln. Wie unter 2. dargestellt, unterliegt das vorliegende Straßenbauvorhaben weder nach den Bestimmungen der UVP-Richtlinie noch nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb auszuschließen, dass das vorliegende Vorhaben ein solches Infrastrukturgroßvorhaben ist, das Art 7 Abs 3 Protokoll Bodenschutz im Blick hat. Im Übrigen hat sich die belangte Behörde mit dem Thema Bodenversiegelung bzw. Flächenbedarf beschäftigt (Seiten 13f des angefochtenen Bescheides) und ist sie in Anwendung der Bestimmung § 9 Abs 1 („schonender Umgang mit Natur und Landschaft“) zum Schluss gelangt, dass das vorliegende Vorhaben die beste Trassenvariante darstellt.

20. Zu Artikel 11 Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention:

Die Beschwerdeführerin meint (Seiten 36 f, Stellungnahme des DI xxx vom 16.01.2022), dass im gegenständlichen Fall der vorliegende schnellstraßenartige Ausbau der Regelung Art 11 Abs 1 lit b und c des Protokolls Verkehr entgegenstehen würde. Dazu ist auszuführen, dass darin hochrangige Straßen genannt sind. Unter hochrangigen Straßen sind alle Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Straßen zu verstehen. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich beim vorliegenden Straßenbauvorhaben um keine Autobahn und um keine – wie unter 2. dargestellt – kreuzungsfreie Straße. Auch die Verkehrswirkung ist keinesfalls der einer Autobahn ähnlich, zumal das vorliegende Straßenbauvorhaben (derzeitiger JDTV 6.173 KFZ/24 h, im Jahr 2035 10.449 KFZ/24h) selbst keinen Verkehr generiert. Die eingesetzte Verkehrssteigerung von 2 % entspricht der natürlich zu erwartenden jährlich Verkehrssteigerung.

21. Zur Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und der Luftqualitäts-Richtlinie 2008/50/EG:

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Vorhaben zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Nachbarn in Bezug auf Lärm und Luft führen würde. Dazu ist – wie schon unter 2. dargestellt – auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung der europarechtlichen Bestimmungen der Umgebungslärmrichtlinie und der Luftqualitäts-Richtlinie zukommt. In diesem Zusammenhang hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 29.05.2019, Zl: Ra 2019/06/0052 ausgesprochen, dass die Richtlinien 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie) und 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) sich jeweils an die Mitgliedstaaten richten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass mit diesen beiden Richtlinien keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt werden.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde in Anwendung der Bestimmung § 10 Abs 1 K-StrG 2017 geprüft, ob das vorliegende Vorhaben bei Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrs die geltenden Lärmschutzrichtlinien einhält, was der ASV xxx nach vorheriger Projektsergänzung (siehe dazu die Projektsbestandteile 8.1. – 8.9 im Spruch des Erkenntnisses) in seinem Gutachten vom 27.01.2023 nachvollziehbar begründet bejaht hat. Weiters wurde im vorliegenden Verfahren geprüft, ob das vorliegende Vorhaben bei Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrs die geltenden luftgütetechnischen Richtlinien einhält, auch das konnte vom ASV xxx in seiner Beurteilung vom 24.01.2023 begründet bejaht werden.

Die Ergänzung des erstinstanzlichen Spruches hatte aufgrund der naturschutzfachlichen und lärmschutzfachlichen Projektsergänzungen zu erfolgen und waren diese aus Sicht der jeweiligen Fachbereiche geboten.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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