LVwG K KLVwG-S6-2259-2260/8/2023

KLVwG-S6-2259-2260/8/2023Landesverwaltungsgericht05.12.2023

Regest

Waldnutzungsrecht, Weidenutzungsrecht, Aberkennung, Servitut, landwirtschaftlicher Bringungsweg, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S6-2259-2260/8/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.S6.2259.2260.8.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx., hat durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden Laienrichter xxx, und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, sowie xxx xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 06.09.2023, Zahl: xxx, betreffend einem Verfahren nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz – KWWLG, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und wird die Behörde mit der Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrachten Zurückweisungsgrund beauftragt.

II.Die Anträge des xxx, xxx, xxx, gerichtet auf die Zuerkennung der Parteistellung sowie Zustellung der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 06.09.2023 Zahl: xxx wird als unzulässig zurückgewiesen

III.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:

Mit schriftlicher Eingabe vom 28. April 2023, eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx, am 28. April 2023, haben Herr xxx, xxx, xxx und Herr xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, einen Antrag auf Aberkennung einer Dienstbarkeit gem. § 42 KWWLG eingebracht.

Seitens der Agrarbehörde Kärnten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, Frau xxx, per Adr. Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, dem Verfahren als Amtssachverständige beigezogen und diese ersucht, folgende Fragen aus gutachterlicher Sicht zu beantworten:

Werden die belasteten Grundstücke des Antragstellers (xxx) im Rahmen eines land- od. forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet? (Stichwort: nachhaltige lw. Tätigkeit auf eigene Rechnung)

Dient die allfällige Aberkennung des Servituts dem Zweck somit einer bodenreformatorischen Maßnahme?

Im Falle der Bejahung dieser Fragen:

Liegen beim Servitutsberechtigten (xxx) die Voraussetzungen für eine entschädigungslose Aberkennung vor? (dh. können schützenswerte Interessen der berechtigten Liegenschaft ausgeschlossen werden?)

Ist der Servitutsberechtigte (xxx) ohne den Servitutsweg ausreichend erschlossen? (öffentlicher Weg?)

Mit schriftlichem Ersuchen vom 05. Mai 2023 hat die Agrarbehörde bei der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsteller zwei Entscheidungen (Urteile BG xxx sowie LG xxx) angefordert wobei dem Ersuchen mit schriftlicher Eingabe vom 12. Mai 2023 entsprochen wurde.

Mit weiterem Ersuchen vom 16. Mai 2023 wurde, unter Hinweis auf den Antrag vom 28. April 2023, von der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsteller Nachweise hinsichtlich der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes angefordert.

Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Mai 2023 wurde der Behörde der „Mehrfachantrag 2023“ zur Verfügung gestellt; mit schriftlicher Eingabe vom 05. Juni 2023 wurde ein Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen den beiden Antragstellern, nachgereicht.

Mit Ersuchen vom 27. Juni 2023 wurde die Gemeinde xxx hinsichtlich des „xxx“ und dem „xxx“ zu einer Stellungnahme aufgefordert und hat diese mit schriftlicher Eingabe vom 12. Juli 2023 der Aufforderung entsprochen.

Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 hat die Behörde der Gemeinde xxx eine Entscheidung des LVwG Kärnten übermittelt und um Auskunft zu einem Verfahren nach dem Kärntner Straßengesetz gebeten, wobei mit E-Mail vom 23. August 2023 dem Ersuchen entsprochen wurde.

Das von Seiten xxx angeforderte Gutachten wurde der Behörde übermittelt und zum Akt genommen.

Mit Bescheid vom 06. September 2023 wurde der Antrag des xxx wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie der Antrag des xxx wegen fehlender Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

II.Angefochtener Bescheid:

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass xxx der Eigentümer der Liegenschaft „xxx“ sei zu welcher auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, gehören. xxx sei Pächter von fast der gesamten Liegenschaft. Die Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, wäre unbestritten.

Hinsichtlich des Antrages von xxx sei eine Unzuständigkeit der Agrarbehörde gegeben, da dieser die gesamte Liegenschaft verpachtet habe und somit keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

Hinsichtlich des Antrages von xxx sei keine Legitimation zur Stellung des Antrages gegeben, da diesem als Pächter durch die Servitut keine Belastung treffen würde, da die Servitut nur zu Lasten des Eigentümers gehen würde.

III.Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde wurde der erhobene Sachverhalt nochmals zusammengefasst und dargelegt, dass die Agrarbehörde hinsichtlich der Legitimation zur Stellung eines Antrages gem. § 42 KWWLG unrichtigerweise darauf abstelle, dass der Eigentümer der betroffenen Grundstücke einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Die von Seiten der Behörde zitierten Entscheidungen wären für den gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen, da ein gemeinsamer Antrag des Eigentümers sowie des Pächters der vom Servitut betroffenen Grundstücke vorliegen würde.

Da auch § 42 K-WWLG weder auf den Eigentümer noch auf den Pächter abstellt, hätte die Agrarbehörde sich inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen gehabt bzw. sei die Zurückweisung des Antrages unzulässig.

Darüber hinaus habe die Agrarbehörde es unterlassen zu prüfen, wie der „gemeinsame“ Antrag des Eigentümers und Pächters zu bewerten sei.

Des Weiteren wäre die Feststellung, dass es sich bei der Straße über die betroffenen Grundstücke um eine öffentliche Straße, dies aufgrund einer stillschweigenden Widmung, handeln würde, unrichtig.

IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz - K-WWLG, LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c) alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Die Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung darf auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren nach

a) dem Gesetz vom 30. März 1904, wodurch über die Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte einzelne abändernde Bestimmungen getroffen werden, LGBl Nr 18/1904,

b) dem Gesetz vom 28. August 1908, betreffend die Neuregulierung, Ablösung und Sicherung der auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 regulierten Forst- und Weiderechte, LGBl Nr 33 ex 1910,

und

c) dem Gesetz vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920,

durchgeführt worden ist.

(3) Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig.

(4) Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.

§ 42 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz - K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.

(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Der Erstantragsteller xxx ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ xxx in der KG xxx, zu der auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke xxx und xxx gehören. Der Erstantragsteller ist auch Eigentümer des Betriebes vgl xxx.

Der Betrieb sowie die Flächen der EZ xxx sind, ausgenommen einer Fläche von 1,61 ha, welche an Herrn xxx verpachtet ist, an den Zweitantragsteller xxx verpachtet.

Die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, werden landwirtschaftlich/forstwirtschaftlich genutzt.

Zu Lasten der Grundstücke xxx und xxx ist eine Servitut in Form eines landwirtschaftlichen Bringungsweges gerichtlich festgestellt (LG xxx vom 02.12.1999, Gz xxx).

Als Begünstigter des Servituts scheint Herr xxx auf. xxx ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, (xxx).

Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 hat Herr xxx, vertreten durch xxx – xxx, Rechtsanwälte in xxx, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Zustellung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landes Kärnten zur Zahl xxx beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.

VI. Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen zum Eigentum der Grundstücke, dem Pachtverhältnis sowie dem Servitut gründen sich auf die Ausführungen der Parteien sowie dem im Akt erliegenden Gutachten der Amtssachverständigen und sind im Wesentlichen auch unbestritten.

VII.Rechtliche Würdigung:

§ 42 Abs. 1 K-WWLG idgF. normiert, in Anwendung auf den gegenständlichen Fall, dass Felddienstbarkeiten, die unbestritten bzw. gerichtlich festgestellt sind, von der Behörde aberkannt werden können.

§ 42 Abs. 2 K-WWLG idgF. legt fest, dass ein Verfahren nach Abs. 1 leg.cit. von den betroffenen Parteien eingeleitet werden kann.

Unstrittig ist, dass es sich bei der vorliegenden Dienstbarkeit um eine gerichtlich festgestellte und um eine andere Dienstbarkeit als die im § 1 Abs. 1 K-WWLG bezeichnete Art einer Dienstbarkeit handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27. April 2006 festgestellt, dass eine Felddienstbarkeit gemäß § 42 Abs. 1 K-WWLG nur dann vorliegt, wenn sie „auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken“ unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen auch dieser Voraussetzungen ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablöse einer solchen Dienstbarkeit gegeben (2004/07/0179).

Begründend hat das Höchstgericht in der Entscheidung dazu ausgeführt, dass die Bestimmungen der §§ 32 und 42 K-WWLG Ausnahmebestimmungen von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellen und Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren sind.

Die belangte Behörde hat die der in Beschwerde gezogenen Entscheidung Ihre Unzuständigkeit erklärt und dies damit begründet, dass der Eigentümer der vom Servitut betroffenen Flächen diese verpachtet habe (und somit keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt) und der Pächter der Liegenschaften nicht als betroffene Partei im Sinne des § 42 Abs. 2 K-WWLG angesehen werden kann.

Der VwGH hat in der bereits oa. Entscheidung vom 27. April 2006 weiters ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörde somit die Regelung, die Aberkennung oder die Ablöse solcher Felddienstbarkeiten fallen, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt somit nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 K-WWLG hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist unstrittig, dass die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden. Dass die landwirtschaftliche Nutzung nur durch den Eigentümer erfolgen muss, um eine Antragslegitimation nach § 42 Abs. 2 K-WWLG zu erlangen, ist der oa. Entscheidung nicht zu entnehmen, da für die Zuständigkeit der Argrarbehörde ausschließlich auf die Nutzung der betroffenen Grundstücke durch einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb abgestellt wird.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es somit unerheblich, ob die Grundstücke durch den Eigentümer oder durch einen Pächter bewirtschaftet werden, solange nur eine Nutzung durch einen entsprechenden Betrieb erfolgt.

Die Legitimation zur Stellung eines Antrages gem. § 42 Abs. 1 K-WWLG ist für den Erstantragsteller als Eigentümer der belasteten Grundstücke somit gegeben.

Hinsichtlich des Zweitantragstelles und Pächters der Grundstücke erkennt das Landesverwaltungsgericht, dass dieser durch die Servitut, welche an den beiden Grundstücken haftet, durchaus betroffen ist.

Gemäß den §§ 472, 473 ABGB liegt das Wesen einer Grunddienstbarkeit darin, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes das Recht der Nutzung einer fremden (dienenden) Liegenschaft zukommt, dem die Pflicht des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstückes zur Duldung dieser Nutzung oder zur Unterlassung der eigenen Nutzung entspricht. Ferner liegt es im Wesen einer Servitut, dass ein Verhältnis vom herrschenden zum dienenden Grundstück besteht, so insbesondere bei Grunddienstbarkeiten, dass eine vorteilhaftere oder bequemere Benützbarkeit des berechtigten Grundstückes ermöglicht wird (VwGH 24.6.2014, 2012/05/0166).

Der Servitutsberechtigte xxx ist berechtigt, den über die betroffenen Grundstücke verlaufenden Weg zu benutzen und stellt diese Servitut eine Einschränkung in der Nutzung der gepachteten Grundstücke dar. Dass der Pächter mit Abschluss des Pachtvertrages bereits belasteten Grundstücke übernommen hat, ist für das Bestehen der Einschränkung nicht von Belang. Der Zweitantragsteller und Pächter der Grundstücke ist somit von der Servitut betroffen und steht diesem ebenfalls, allenfalls mit Zustimmung des Grundeigentümers, die im gegenständlichen Fall unzweifelhaft gegeben ist, die Legitimation zur Einleitung eines Verfahrens gem. § 42 Abs. 2 KWWLG zu.

Die Agrarbezirksbehörde hat somit zu Unrecht eine Entscheidung über die Anträge erkannt.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen im Behördenverfahren ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt darauf einzugehen, da „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde darstellt. Ein Eingehen in die „Hauptsache“ ist, da über den gestellten Antrag noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, somit unzulässig (vgl. VwGH 09. März 2023, Ra 2020/07/0121, Rz. 31).

Zur Zurückweisung der Anträge des xxx ist festzuhalten, dass dieses Verfahren ausschließlich die Antragslegitimation bzw. die Zurückweisung der Anträge als Verfahrensgegenstand hat und somit der Servitutsberechtigte in diesem Verfahren kein Mitspracherecht bzw. keine Parteistellung besitzt. Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird die belangte Behörde ein inhaltliches Verfahren zu den Anträgen einzuleiten haben, in welchem der Inhaber der Servitut seine Rechtsansicht zu den Anträgen darlegen wird können.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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