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KLVwG-S4-1127-1128/15/2023•LVwG K KLVwG-S4-1127-1128/15/2023
KLVwG-S4-1127-1128/15/2023Landesverwaltungsgericht05.12.2023
Kärntner Flurverfassungs-Landesrecht, Agrargemeinschaft, Gemeinschaftsgrund, Lagerplatz, Minderheitsbeschwerde, Fremdnutzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx, xxx, xxx, über die Beschwerde des 1.) xxx, xxx, xxx, sowie des 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 17.05.2023, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 K-FLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), am 5. 12. 2023 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Minderheitsbeschwerde des xxx und des xxx vom 21.05.2022 Folge gegeben und der zu Tagesordnungspunkt 3. der ao. Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 15.05.2022 gefasste Beschluss
a u f g e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verwaltungsverfahren:
1. Am 15.05.2022 fand eine ao. Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt.
Unter Tagesordnungspunkt 3. wurde über den Antrag des Mitgliedes xxx auf Überlassung von Teilen des Grundstückes Nr. xxx (Hinterplatz) für die Aufrichtung seiner mobilen Bandsäge auf unbestimmte Zeit abgestimmt und haben sich bis auf xxx und xxx die anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen. Von xxx sei angedacht, auf den eigenen, darüberliegenden Parzellen xxx und xxx ein Gebäude zur Überdachung der Bandsäge zu errichten. Wenn dies fertig sei, werde die genannte Bandsäge auf seine Parzellen verlegt und die Parzelle xxx zu diesem Zweck nicht mehr benötigt.
Weiters ersuchte xxx um die Genehmigung, eine provisorische, zeitlich begrenzte Überdachung auf Parzelle xxx errichten zu dürfen, bis das geplante Gebäude auf seinen eigenen Parzellen genutzt werden könne.
2. Mit Schriftsatz vom 21.05.2022 erhoben xxx und xxx Minderheitsbeschwerde gegen den unter Punkt 3. der ao. Vollversammlung gefassten Beschluss und wendeten ein, dass der Lagerplatz (Hinterplatz) ausschließlich als Lagerplatz für Nachbarschaftsmitglieder diene und von den Minderheitsbeschwerdeführern als solcher genützt werde. Der Sohn von xxx betreibe die genannte Säge. Der Gewerbebetrieb habe mit der von xxx an der AG beanteilten Liegenschaft und mit der AG nichts zu tun. Durch die Errichtung des von xxx geplanten Gewerbebetriebes auf dem Lagerplatz mit Gebäude sei die Nutzung als Lagerplatz für die Minderheitsbeschwerdeführer nicht bzw. nur im beschränkten Ausmaß gegeben. Die Säge mit Zubehör sei bereits vor der Vollversammlung aufgestellt worden. Es sei nicht nur geplant, die Säge auf Agrargemeinschaftsgrund zu betreiben, sondern auch das Rundholz und das Schnittholz dort zu lagern. xxx könne in den nächsten Wochen das Brennholz von seinem zu schlägernden Käferholz auf dem genannten Lagerplatz wegen der Aufstellung der Säge nicht lagern. Die beiden Minderheitsbeschwerdeführer seien gegen jegliche Fremdnutzung und Errichtung von Gebäuden auf Agrargemeinschaftsgrund.
3. Am 10. Juni 2022 nahm die Agrargemeinschaft, vertreten durch Obmann xxx, Stellung zur Minderheitsbeschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass für den Bereich „Hinterplatz“ ein Flurbereinigungsverfahren anhängig sei. Dieser umfasse derzeit die Gesamtparzelle Nr. xxx der AG „xxx“, eine Teilparzelle des Grst. xxx, öffentliches Gut, sowie eine Teilparzelle des Grst. xxx des Eigentümers xxx. Als Gesamtfläche könne die AG „xxx“ über den sogenannten Hinterplatz mangels Eigentums nicht entscheiden. xxx nutze mit seinem mobilen Sägewerk einen Teil seines eigenen Grundes (Parzelle xxx) sowie Teile des öffentlichen Gutes (Parzelle xxx). Auf Grundstück xxx der AG habe er lediglich das Sägegleis des mobilen Sägewerks aufgestellt. Mit diesem wolle xxx als Mitglied des Maschinenringes nachbarschaftlichen Lohnschnitt durchführen. Es handle sich um eine vorübergehende bzw. mittelfristige Überlassung von Teilen des agrargemeinschaftlichen Grundstücks Nr. xxx.
Die Benutzung von Teil,- oder Gesamtflächen der AG, wie Lagerplätzen, Weideflächen usw. sei zumindest dem Obmann zur Kenntnis zu bringen. Es sei ihm nicht bekannt, dass xxx ihn als Obmann jemals gefragt habe, ob er Brenn- und Nutzholz auf Teilflächen der Parzellen xxx und xxx ablagern dürfe.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 17. Mai 2023, Zahl: xxx, wurde die gemeinsam eingebrachte Minderheitsbeschwerde des xxx und des xxx vom 21.05.2022 gegen den unter Tagesordnungspunkt 3. der ao. Vollversammlung der AG „xxx“ vom 15.05.2022 gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen.
Es sei im Ermittlungsverfahren zu Tage getreten, dass die mobile Bandsäge zum Zeitpunkt der Recherchen im März 2023 nicht auf Agrargemeinschaftsgrund gestanden sei und der Bau eines provisorischen Unterstandes auf Agrargemeinschaftsgrund nicht mehr geplant sei. Vielmehr wolle xxx auf seinen Eigengrundstücken die Errichtung einer Lagerhalle forcieren und seien die diesbezüglichen Planungen in Vorbereitung. Es sei lediglich nur mehr der Einsatz der mobilen Bandsäge auf Grundstück Nr. xxx geplant, wobei der Einschnitt für den Eigenbedarf und für Dritte im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs erfolge. Auch die beiden Beschwerdeführer nutzten das gegenständliche Grundstück als Holzlagerplatz.
Durch die mobile Bandsäge werde lediglich eine Fläche von 200 m2 des agrargemeinschaftlichen Eigengrundes auf Grundstück Nr. xxx, welches ein Ausmaß von 1.327 m2 aufweise, genützt und für den Sägebetrieb beansprucht, dies auch nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend, bis xxx die Lagerhallen auf seinem Grundstück errichtet habe.
Die Lagerung von Rundholz der Mitglieder sei weiter möglich und werde derzeit explizit von den Beschwerdeführern ausgeübt. Inwieweit sie somit durch den gegenständlichen Beschluss in ihren Rechten als Mitglieder der Agrargemeinschaft beschwert seien, sei nicht ersichtlich, zumal auch sie selbst den Lagerplatz nutzten.
Weiters sei seitens des Amtssachverständigen festgestellt worden, dass im Nahbereich ein weiterer zeitgemäßer Lagerplatz der Agrargemeinschaft auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx mit einer Fläche von 3.658 m2 vorhanden sei und den Mitgliedern zur Verfügung stehe.
III.Beschwerde:
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2023 erhoben xxx und xxx Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid der Agrarbehörde.
Zunächst wurde moniert, dass trotz Erhebung der Minderheitsbeschwerde sofort mit dem Betrieb der Säge begonnen worden sei, und dass der Obmann bzw. die Behörde den Betrieb hätten sofort einstellen müssen. Während des Betriebes vom Frühjahr bis Herbst 2022 sei unter anderem Rund- und Schnittholz von AG-fremden Personen gelagert worden und sei Agrargemeinschaftsgrund zum Be- und Entladen des Holzes in Anspruch genommen worden. Dadurch sei die Zufahrt zum Brennholzlager des xxx fast ständig blockiert gewesen. xxx habe sein Brennholz aus Platzmangel am östlichen Rand, schon teilweise auf Privatgrund einer näher genannten Person, lagern müssen.
Der erwähnte Lagerplatz auf Parzelle Nr. xxx sei wegen unmittelbarer Flussnähe und dadurch bedingter Feuchtigkeit zur Brennholzlagerung nicht geeignet. Außerdem sei bei Hochwasser Gefahr von Überschwemmungen gegeben. Des Weiteren wurde der Amtssachverständige als befangen erachtet. Er hätte die Sachlage während des Betriebes begutachten und feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer (beide Agrargemeinschaftsmitglieder) gegenüber AG-fremden Personen benachteiligt und in ihren Rechten beschwert worden wären.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
In der Beschwerdebeantwortung vom 13.07.2023 wiederholte der Obmann im Wesentlichen die bisherige Verantwortung. Hervorgehoben wurde, dass xxx sein mobiles Sägewerk so aufgestellt habe, dass auf der Ostseite eine Zufahrt zum Grundstück xxx jederzeit möglich gewesen sei. Somit sei die Zufahrt für den Brennholzlagerplatz von xxx auch jederzeit gegeben gewesen. Dies habe er nach dem 07.06.2022, als er die Minderheitsbeschwerde von der xxx zur Kenntnis bekommen habe, anlässlich eines Ortsaugenscheines feststellen können.
Verwiesen wurde auf einen am 08.01.2006 unter Top 4 gefassten einstimmigen Beschluss in der Jahreshauptversammlung der AG betreffend die Nutzung des sogenannten „Hinterplatzes“, wonach der Lagerplatz Hinterplatz „derzeit von xxx, xxx und xxx genutzt werde. Der Lagerplatz xxx werde wie bereits beschlossen fertiggestellt“.
Über die nachhaltige Nutzung sei nach ausführlicher Diskussion beschlossen worden, dass die Flächen beider Lagerplätze vordringlich uneingeschränkt als Lagerplatz der eigenen Mitglieder dienten. Die restlichen freien Flächen auf dem Hinterplatz würden von xxx und die restlichen freien Flächen im Bereich des xxx vom jeweiligen Obmann unentgeltlich genützt werden.
Durch das Sturmtief „xxx“ 2018 und die Schneebruchsituation 2020/2021 sowie wegen der darauffolgenden Käferplage sei viel Schadholz auf die Lagerplätze gekommen. Einige Frächter legten ohne zu fragen das Schadholz einfach auf den Lagerplätzen ab. Es sei aber auch schon bisher der Lagerplatz von Nichtmitgliedern, vor allem Verwandten der nunmehrigen Minderheitsbeschwerdeführer, in Anspruch genommen worden.
xxx habe den Obmann noch nie um einen Lagerplatz für seine Zwecke auf den Grundstücken xxx und xxx bzw. xxx der AG „xxx“ angefragt bzw. dafür einen Antrag gestellt. Er habe jedoch Schadholz von seinem Wald, ohne Beschluss und ohne den Obmann zu fragen, auf dem Grundstück bzw. auf einer Teilfläche des Grundstücks xxx gelagert. Soweit dem Obmann bekannt sei, habe xxx erklärt, stets bereit zu sein, eine Zufahrt des xxx zu seinem Holzlagerplatz (nördlich vom „Hinterplatz“ xxx) zu gewährleisten.
(Dem Schreiben war unter anderem eine Darstellung einer ab 19. Juli 2023 geltenden neuen Aufstellungssituation der mobilen Säge beigelegt).
Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 widersprachen die Beschwerdeführer dem Obmann, dass ihnen jederzeit eine Zufahrt zu den Lagerplätzen gewährleistet gewesen wäre. Jedenfalls sei die Lagerung von Holz und anderen Gegenständen auf der Parzelle Nr. xxx durch AG-fremde Personen verboten und sei der Obmann nicht berechtigt, solche Lagerungen zu erlauben.
Vom angerufenen Landesverwaltungsgericht wurde eine forstfachliche Stellungnahme eingeholt.
Der forstfachliche Amtssachverständige xxx erstellte diese Stellungnahme nach dem am 7. 9. 2023 im Beisein von xxx, xxx, xxx, xxx sowie zeitweise von xxx und xxx durchgeführten Ortsaugenschein.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2023 erstatteten die Beschwerdeführer eine Äußerung zur Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen. Es wurde ausgeführt, dass vor dem angekündigten Ortsaugenschein des Amtssachverständigen der Betreiber des Sägebetriebes xxx umfangreiche Räumungs- und Umschichtungsarbeiten durchgeführt habe. Vorher sei eine Holzlagerung auf der Parzelle xxx meist nicht oder nur sehr beschränkt möglich gewesen. xxx habe Ende August ca. 80 fm Brennholz auf Privatgrund lagern müssen. xxx lagere sein Brennholz zusätzlich zum Rund- und Schnittholz von AG-fremden Personen am westlichen Rand und in der Mitte des Lagerplatzes xxx und des öffentlichen Weges, damit xxx und xxx die Zufahrt zum Lagerplatz verwehrt werde und diese gezwungen würden, über dessen Privatgrund zuzufahren. Daher werde die Brennholzlagerung nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht. Es komme für die beiden Beschwerdeführer zu Behinderungen. Der Lagerplatz auf Parzelle xxx sei für die Brennholzlagerung nicht geeignet. Es würde zukünftig Käferholz in größeren Mengen anfallen. Deshalb werde der Lagerplatz auf Parzelle xxx unbedingt für Brennholz benötigt.
Am 05. Dezember 2023 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Erörterung des Sachverhaltes unter Zuziehung der Parteien des Verfahrens sowie des forstfachlichen Amtssachverständigen statt. Des Weiteren wurde der Antragsteller als Zeuge einvernommen.
Ein Vertreter der belangten Behörde nahm trotz ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teil.
V.Rechtsgrundlagen:
§ 51 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020
[…]
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
[…]
Gemäß § 1 des Regelungsplanes der AG vom 6.3.2019 stehen die Grundstücke xxx und xxx als Lagerplatz für die Agrargemeinschaftsmitglieder zur Verfügung.
Satzung der AG „xxx“
§ 1 Abs. 2: Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
§ 3 Abs. 1: Jedes Gemeinschaftsmitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung der Gemeinschaft gemäß dieser Satzung teilzunehmen.
§ 8 Abs. 1: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.
Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
§ 10 Abs. 1: In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:
[…]
e) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen;
[…]
§ 17 Abs. 2: Der Obmann ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Agrargemeinschaft verantwortlich.
VI.Feststellungen:
Unter Tagesordnungspunkt 3. der ao Vollversammlung der AG „xxx“ vom 15.5.2022 wurde über den Antrag von xxx auf Überlassung von Teilen des Grundstückes Nr. xxx (Hinterplatz) für die Aufrichtung seiner mobilen Bandsäge auf unbestimmte Zeit abgestimmt und haben sich bis auf xxx und xxx die anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen.
Für die Aufstellung der Säge wird eine Fläche von rund 200 m² benötigt. Mit der Säge verarbeitet xxx eigenes Holz und führt Lohnschnitt durch, und zwar sowohl für Mitglieder der AG als auch für sonstige (dritte) Personen. Sämtliche Auftraggeber müssen den identen Tarif für die Holzbearbeitung bezahlen.
Die AG erhält für die Aufstellung der Säge weder einen Pachtzins noch sonstige vermögenswerte Vorteile.
Das fallbezogen Antrag stellende Mitglied ist xxx und ist dessen Stammsitzliegenschaft EZ xxx vgl. xxx, KG xxx, an der AG mit xxx Anteilen (von 53) beanteilt. Die Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx, des Minderheitsbeschwerdeführes xxx vgl. xxx ist auch mit xxx Anteilen an der AG beanteilt, die Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx, vgl. xxx des xxx ist mit xxx Anteilen an der AG beanteilt.
Nach dem Regelungsplan der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 06.03.2019 stehen die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx als Lagerplatz für die Agrargemeinschaftsmitglieder zur Verfügung. Das Grundstück Nr. xxx hat ein grundbücherliches Ausmaß von 1.327 m2, das Grundstück Nr. xxx ein solches von 3.658 m2.
Des Weiteren wird auch das Grundstück xxx im Ausmaß von 2.464 m2 als Holzlagerplatz in Anspruch genommen.
Ein alleiniges bzw. ausschließliches Nutzungsrecht der beiden Beschwerdeführer für den Holzlagerplatz auf Grundstück Nr. xxx besteht nicht.
Trotz Aufstellung einer mobilen Bandsäge besteht für die anderen Mitglieder die Möglichkeit der Holzlagerung.
Auch für die beiden Beschwerdeführer lässt die Aufstellung der Säge nach wie vor eine Holzlagerung zu, es kommt jedoch zu einer Erschwernis und somit zu einer Beeinträchtigung der Holzlagerung dahingehend, als ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund die Zufahrtsmöglichkeit für die Beschwerdeführer erschwert wird.
Die alternativen Holzlagerplätze sind für eine Holzlagerung auch geeignet. Speziell für die Lagerung von Brennholz bzw. Holztrocknung bietet aber der Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. xxx mit einer etwas höher gelegenen Hangverebnung etwas günstigere Voraussetzungen als der Lagerplatz auf dem Grundstück xxx im Bereich der Talsohle nahe der xxx.
VII.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend Holzlagerungssituation gründen sich auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten des vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, die übrigen Feststellungen stützen sich auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf den insoweit unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde.
VIII.Erwägungen:
Die Agrargemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben.
Sache des Verfahrens ist – soweit von Belang - der von zwei unterlegenen Agrargemeinschaftsmitgliedern in Beschwerde gezogene (Mehrheits)Beschluss der Vollversammlung der AG, mit welchem einem Mitglied der AG die Aufrichtung seiner mobilen Bandsäge auf unbestimmte Zeit auf einem Teil des agrargemeinschaftlichen Grundstücks (sogenannter Hinterplatz auf Parzelle Nr. xxx) erlaubt wurde.
Das Antrag stellende Mitglied ist xxx und ist dessen Stammsitzliegenschaft EZ xxx vgl. xxx, KG xxx, an der AG mit xxx Anteilen (von xxx) beanteilt. Einer der Minderheitsbeschwerdeführer ist xxx vgl. xxx und ist seine Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx, auch mit xxx Anteilen an der AG beanteilt, die Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx, vgl. xxx des xxx ist mit xxx Anteilen an der AG beanteilt.
Nach dem Regelungsplan der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 06.03.2019 stehen die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx als Lagerplatz für die Agrargemeinschaftsmitglieder zur Verfügung. Das Grundstück Nr. xxx hat ein grundbücherliches Ausmaß von 1.327 m2, das Grundstück Nr. xxx ein solches von 3.658 m2.
Des Weiteren wird auch das Grundstück xxx im Ausmaß von 2.464 m2 als Holzlagerplatz in Anspruch genommen.
Die beiden Beschwerdeführer sind über das agrargemeinschaftliche Grundstück Nr. xxx im Flächenausmaß von ca. 1.300 m² nicht alleine verfügungsberechtigt. Da für die Aufstellung der mobilen Säge des Mitgliedes xxx lediglich 200 m2 von über 1.300 m2 benötigt werden, und die Mitglieder xxx sowie xxx zusammen für ihre Holzpolter jährlich insgesamt etwas über 100 m2 benötigen, ist es in dieser Hinsicht für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Beschwerdeführer diesbezüglich in ihren subjektiven öffentlichen Rechten als Agrargemeinschaftsmitglieder beeinträchtigt sein sollten.
Anderes gilt jedoch für den Umstand der unentgeltlichen Überlassung einer Teilfläche eines Lagerplatzes an ein anderes Mitglied zwecks Aufstellung seiner mobilen Bandsäge auf unbestimmte Zeit. Diesbezüglich sind die beiden Beschwerdeführer aber in ihren Mitgliedschaftsrechten jedenfalls berührt, da jede Inanspruchnahme von agrargemeinschaftlichem Vermögen dem satzungsgemäßen Zweck der Agrargemeinschaft, welcher in der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Vermögens besteht, entsprechen muss.
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht im großzügigen Umgang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen der Mitglieder (VwGH 26.6.1984, 81/07/0157). Fallbezogen wird einem Mitglied eine Fläche des agrargemeinschaftlichen Vermögens auf unbestimmte Zeit zwecks Aufstellung seiner Säge zum Lohnschnitt ohne irgendein Entgelt bzw. ohne ersichtlichen Vorteil für die Agrargemeinschaft an sich oder deren Mitglieder überlassen.
Ob die auf Agrargemeinschaftsgrund durch ein Mitglied aufgestellte Bandsäge gewerblich oder nicht gewerblich genutzt wird bzw. ob Lohnschnitt im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs durchgeführt wird, ist ebenso wenig Sache des Verfahrens, wie die Frage, ob die Beschwerdeführer (oder andere Mitglieder der AG) den Lagerplatz für eigene, AG-fremde Lagerungen nützen dürfen.
Der Kern der Sache des Verfahrens ist allein der Umstand, dass mit mehrheitlichem Beschluss der Vollversammlung der AG die - unentgeltliche - Aufstellung einer Säge durch ein Mitglied der AG auf einem agrargemeinschaftlichen Lagerplatz, welcher allen Mitgliedern für die Holzlagerung zur Verfügung steht, bewilligt wurde.
Der angefochtene Beschluss steht daher im Widerspruch zum Zweck der AG, nämlich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (§ 1 Abs. 2 der Satzung).
Das Agrargemeinschaftsmitglied xxx nutzt das im Eigentum der Agrargemeinschaft stehende Grundstück Nr. xxx (Hinterplatz) zu regelungsplanfremden Zwecken – nämlich nicht für die Lagerung des agrargemeinschaftlichen Holzes, sondern zum Betrieb eines Sägewerks, auch zum Lohnschnitt für AG-fremde Personen – und zieht die AG aus dieser Nutzung ihrerseits keinen Vorteil, etwa durch Pachtzinseinnahmen.
Eine solche Vorgangsweise schädigt das Gemeinschaftsvermögen und somit auch subjektiv öffentliche Interessen der Mitglieder der Agrargemeinschaft und musste daher der in Beschwerde gezogene Beschluss vom angerufenen Verwaltungsgericht aufgehoben werden.
Alle übrigen Einwände der Beschwerdeführer, insbesondere, dass vor rechtskräftiger Entscheidung der Minderheitsbeschwerde sofort mit dem Betrieb der Säge begonnen worden sei, sind an die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde heranzutragen. Die Verwaltungsgerichte haben keinerlei Aufsichtsfunktion, sondern sind als reine Beschwerdeinstanz eingerichtet worden.
IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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