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KLVwG-951/19/2023•LVwG K KLVwG-951/19/2023
KLVwG-951/19/2023Landesverwaltungsgericht05.12.2023
Abfallwirtschaftsrecht, Konsenswidriger Betrieb, Wasserrechtliche Bewilligung, Einleitung von Abwässern
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 27.02.2023, Zahl: xxx, wegen Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.
Der Beschwerde wird
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,
als die Anordnung, „die Einleitung allfällig vorhandener sonstiger Wässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) oder die Entleerungen von Behältern“ einzustellen, ersatzlos behoben wird.
II.
Im Übrigen – somit im Hinblick auf die Anordnung, die Einleitung der im Spruch des angefochtenen Bescheids konkret bezeichneten Kühlwässer und Kondensate einzustellen – fasst das Landesverwaltungsgericht Kärnten den
B e s c h l u s s :
Das Verfahren wird e i n g e s t e l l t .
III.
Gegen das unter I. gefasste Erkenntnis und gegen den unter II. gefassten Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 27.02.2023, Zahl: xxx, ordnete der Landeshauptmann von Kärnten (fortan: belangte Behörde) auf Basis von § 62 Abs. 2 AWG 2002 gegenüber der xxx (fortan: Beschwerdeführerin) nach zuvor erlassener Verfahrensanordnung vom 15.12.2022, Zahl: xxx, an, dass die Beschwerdeführerin „ab sofort die Einleitung der Kühlwässer Akku und Pastenentschwefelung – (Kühlung Hydraulikaggregat Ölkühlung), der Kühlwässer Kurztrommelofen KTO 1 und KTO 2 – Kühlung Brenner, der Kühlwasser Gießmaschine Raffinerie, des Kondensats vom Luft-Wasser Kühler E500 und die Einleitung allfälliger vorhandener sonstiger Wässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) oder die Entleerungen von Behältern einzustellen“ hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 27.03.2023; in dieser wird – zusammengefasst – ausgeführt, ein Auftrag nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 setze zumindest den Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs voraus, es bestehe jedoch kein derartiger Verdacht und entbehre der Anordnungsbescheid der Feststellung einer Konsenswidrigkeit. „Sonstige Wässer (Kondensate und Abschlämmwässer) oder Entleerungen von Behältern“ würden beim Betrieb der Anlage nicht anfallen und komme es auch nicht zu einer Einleitung dieser Wässer. Die Kühlwässer würden in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der xxx eingeleitet werden und bedürfe die Beschwerdeführerin (als Indirekteinleiterin) keiner wasserrechtlicher Bewilligung. Ob die xxx zusätzliche wasserrechtliche Bewilligungen benötige, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Mit Bescheid vom 10.10.2023, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin über deren Antrag die abfallwirtschafts-(wasser-)rechtliche Genehmigung zur Direkteinleitung von unbelasteten betrieblichen Abwässern (Kühlwässer und Kondensat) in die xxx.
Am 28.11.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde Rechtsfragen erörtert wurden und der wasserbautechnische Amtssachverständige ergänzend befragt wurde.
b.Feststellungen
Am 18.05.2022 fand eine abfallwirtschaftsrechtliche Überprüfung und Umweltinspektion der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin im Standort xxx, xxx, statt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden unter anderem folgende Kühlwässer und Kondensate in den Oberflächenwasserkanal der xxx eingeleitet: Kühlwasser Akku und Pastenentschwefelung – Kühlung Hydraulikaggregat Ölkühlung, Kühlwasser Kurztrommelofen 1 und 2, Kühlwasser Gießmaschine Raffinerie und Kondensate des Luft-Wasser Kühler E500. Sonstige Abwässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) wurden damals nicht eingeleitet, Behälter nicht entleert. Die xxx verfügt über die (ihrer Rechtsvorgängerin) mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.1998, Zahl: xxx, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von nicht kontaminierten Niederschlags- bzw. Oberflächenwässern über mehrere Sammelkanäle und den Werkskanal in den Vorfluter xxx.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige kam in seinem am 18.05.2022 niederschriftlich festgehaltenen Gutachten zum Ergebnis, dass „für die angeführten Kühlwässer […] und Einleitung allfälliger vorhandener sonstiger Wässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) oder Entleerungen von Behältern“ bis zum 31.12.2022 um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sein werde.
Über Antrag der Beschwerdeführerin erteilte ihr die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.10.2023, Zahl: xxx, die abfallwirtschafts-(wasser-)rechtliche Genehmigung für die Direkteinleitung von unbelasteten betrieblichen Abwässern (Kühlwässer und Kondensate) in die xxx nach Maßgabe von beigebrachten Antragsunterlagen. Von dieser Genehmigung sind die in der Verhandlungsschrift vom 18.05.2022 näher beschriebenen, bereits damals eingeleiteten Kühlwässer und Kondensate (Akku und Pastenentschwefelung – Kühlung Hydraulikaggregat Ölkühlung, Kurztrommelofen 1 und 2, Gießmaschine Raffinerie sowie Luft-Wasser Kühler E500; zum Teil im genehmigten Einreichprojekt abweichend bezeichnet) umfasst, nicht jedoch „allfällige vorhandene sonstige Wässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) oder Entleerungen von Behältern.“ Dieser Genehmigungsbescheid vom 10.10.2023 ist in Rechtskraft erwachsen.
Aktuell werden von der Beschwerdeführerin keine bewilligungspflichtigen sonstigen Wässer konsenslos eingeleitet oder Behälter konsenslos entleert.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere das in der Niederschrift vom 18.05.2022 festgehaltene Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das Beschwerdevorbringen, den abfallwirtschafts-(wasser)rechtlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023 samt genehmigter Projektsunterlagen sowie den Ergebnissen der am 28.11.2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (ergänzende Befragung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen).
Außer Streit steht, dass die im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.05.2022 explizit bezeichneten Kühlwässer und Kondensate zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin eingeleitet wurden und nunmehr in diesem Umfang eine von der belangten Behörde erteilte wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Genauso ist unstrittig, dass für die „Einleitung allfälliger vorhandener sonstiger Wässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) oder Entleerungen von Behältern“ weder um Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung angesucht, noch eine solche erteilt wurde.
Dass eine Einleitung derartiger „sonstiger“ Wässer oder Entleerungen aktuell nicht stattfindet, ist aus der schriftlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 09.11.2023 über einen an diesem Tag durchgeführten Ortsaugenschein zu schließen; es gibt kein gesichertes Beweismittel dafür, dass dies
zum Überprüfungszeitpunkt am 18.05.2022 anders gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin dieser Annahme durchwegs entgegengetreten ist und der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Befragung am 28.11.2023 keine näheren, konkreten Angaben zur Einleitung „sonstiger Wässer“ oder Entleerungen von Behältern durch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18.05.2022 machen konnte. Die von ihm im Zuge seines Gutachtens vom 18.05.2022 gewählte Formulierung sollte seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 zufolge vielmehr lediglich als „Sicherheitsvorschreibung“ für die Mitberücksichtigung in einem allfälligen Genehmigungsverfahren dienen und war dementsprechend wenig konkret formuliert. Mit diesem Zweck steht im Einklang, dass die belangte Behörde diese Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheids wortwörtlich übernahm, ohne in diesem Zusammenhang weitergehende Erhebungen im Zeitraum zwischen der Überprüfung am 18.05.2022 und der Erlassung des angefochtenen Bescheids vom 27.02.2023 zu pflegen, und in der Begründung dieses Bescheids auf die vorangegangene Verfahrensanordnung verwies, die der Beschwerdeführerin die Einbringung eines Antrags auf wasserrechtliche Genehmigung – alternativ – eingeräumt hatte.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen […]
§ 62 Abs. 2 AWG 2002 lautet: Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
b.Erwägungen
§ 62 Abs. 2 AWG 2002 kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht (VwGH 23.07.2021, Ra 2021/05/0007). Ein Verdacht in diesem Sinn muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung vertretbar bzw. nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höhlbacher, Gewerbeordnung4 (2020) § 360, Rz 6; die Judikatur zu § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar, vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174].
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffene Anordnung, sofort die „Einleitung allfällig vorhandener sonstiger Wässer (Kondensate oder Abschlämmwässer) oder die Entleerungen von Behältern“ einzustellen, ist festzuhalten, dass ein ausreichend bestimmter Verdacht im Sinne von § 62 Abs. 2 AWG 2002, der diese Anordnung tragen oder sie als gesetzeskonform erscheinen lassen könnte, nicht ersichtlich ist, und zwar weder im Zeitpunkt der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung am 18.05.2022, noch im Zeitpunkt der Erlassung des Anordnungsbescheids vom 27.02.2023. Die Formulierung geht auf den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zurück, der sie jedoch lediglich „zur Absicherung“ bzw. im Hinblick auf ein durchzuführendes wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gewählt hatte; die belangte Behörde hat sie dann – ohne weitere Erhebungen zur gebotenen Konkretisierung zu pflegen – in den abfallwirtschaftsrechtlichen Anordnungsbescheid übernommen.
Da die Voraussetzungen für die amtswegige Erlassung dieses verwaltungspolizeilichen Auftrags nicht vorlagen (und auch nicht vorliegen), ist der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845 und VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170]. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmsweise kann diese Entscheidung in der Sache in Stattgebung der Beschwerde eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie hier – der Bescheid insofern rechtswidrig ist, als er amtswegig ohne Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen erlassen wurde [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 71 f mH zur Rsp (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].
Die Legitimation einer Partei zur Beschwerde gegen einen Bescheid setzt unter anderem ein ihrerseits bestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; bei Wegfall dieser Prozessvoraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist dieses einzustellen [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 VwGVG, Rz 21 und § 28 VwGVG, Rz 31 (Stand 15.02.2017, rdb.at), jeweils mH zur Rsp]. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Dies betrifft sowohl Fälle der formellen Klaglosstellung als auch solche einer materieller Klaglosstellung, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr hat (VwGH 08.08.2008, 2006/09/0097). Ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (VwGH 17.11.2009, 2009/06/0200 und VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).
Im Hinblick auf die im angefochtenen Anordnungsbescheid vom 27.02.2023 näher bezeichneten Kühlwässer und Kondensate ist festzuhalten, dass für deren Einleitung mittlerweile eine über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin erteilte abfallwirtschafts-(wasser-)rechtliche Genehmigung der belangten Behörde vorliegt; der Genehmigungsbescheid ist zwischenzeitlich auch in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin ist daher aktuell zur Einleitung der im angefochtenen Anordnungsbescheid vom 27.02.2023 näher bezeichneten Kühlwässer und Kondensate berechtigt. Gerade unter Berücksichtigung der insoweit geänderten Sach- und Rechtslage – weil die Sachverhaltsänderung ja gerade nicht in der Herstellung jenes Zustands besteht, der dem erlassenen verwaltungspolizeilichen Auftrag entspricht, nämlich der Einstellung der Einleitung, vgl. hiezu auch den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 – ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten kein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin (mehr) vorliegt, jedenfalls was die Einleitung der mittlerweile genehmigten Kühlwässer und Kondensate anlangt. Mag der angefochtene Anordnungsbescheid vom 27.02.2023 von der belangten Behörde auch nicht amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgehoben worden sein, so ist die Beschwerdeführerin insoweit doch zumindest materiell klaglos gestellt und die Beschwerde in diesem Umfang auch gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher einzustellen.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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