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KLVwG-2181/6/2023•LVwG K KLVwG-2181/6/2023
KLVwG-2181/6/2023Landesverwaltungsgericht17.11.2023
Verkehrsrecht, Bewilligung, Probefahrtkennzeichen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Verkehrsamt xxx, vom 08.09.2023, Zahl: xxx, mit dem eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen gemäß § 45 Abs. 6a KFG aufgehoben und die Abgabe des zugehörigen Probefahrtkennzeichens und Probefahrtscheines gem. Abs. 7 leg.cit. angeordnet wurde, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
Mit Schreiben vom 22.03.2023 wurde die Firma „xxx“ von der belangten Behörde aufgefordert, die Probefahrtkennzeichen xxx abzumelden, weil es besagte Firma nicht mehr gebe. Letztlich wurde diese Anordnung mit Bescheid vom 14.04.2023 verfügt; dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.06.2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Bescheid ins Leere gegangen sei. Die „xxx“ existiere seit 09.06.2015 nicht mehr.
Mit einer angeforderten Stellungnahme vom 30.08.2023 erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer, dass er zu keinem Zeitpunkt die Zulassung einer Probefahrttafel für eine GmbH beantragt hätte. Diese sei für ihn persönlich ausgestellt worden. Er sei nach wie vor Inhaber von Gewerbebewilligungen und sei daher ein Entzug der Probefahrtkennzeichen, alleine aus dem Grund, dass die „xxx“ nicht mehr existiere, rechtswidrig.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid vom 08.09.2023, Zahl: xxx wurde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Herrn xxx aufgehoben. Diese Bewilligung sei mit Bescheid vom 09.01.1990 erteilt und dabei das Kennzeichen xxx zugewiesen. Die Probefahrtkennzeichen und der dazugehörige Probefahrtschein seien unverzüglich beim Verkehrsamt abzuliefern. Laut GISA-Auszug vom 30.08.2023 bestehe eine Gewerbeberechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, lautend auf xxx, welche keinen Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 Z 1.3. KFG bringe.
III.Beschwerdevorbringen:
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde wiederholt, dass die Bewilligung dem Beschwerdeführer persönlich ausgestellt worden sei. Er betreibe nach wie vor ein Unternehmen und verfüge über Gewerbeberechtigungen. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. aufzuheben und der Behörde der ersten Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Aufgrund des hg. Aktenstandes wurde vom Landesverwaltungsgericht ein Strafregisterauszug bei der Landespolizeidirektion Kärnten eingeholt. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters dieser Strafregisterauszug übermittelt und wurde er gleichzeitig aufgefordert, darzustellen, welcher Art sein Betrieb ist und mit welchen Dienstleistungen er sich beschäftige. Diesem Auftrag wurde mit Schreiben vom 07.11.2023 nachgekommen.
V.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 45 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
….
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder
1.6. ein für eines oder mehrere Fachgebiete
17. 01 – Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,
17. 11 – Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,
17. 40 – Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,
17. 45 – Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
17. 46 – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
17. 47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung
in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
….
VI.Festgestellter Sachverhalt:
Der behördliche Akt über die Ausstellung der Probefahrtkennzeichen xxx ist nicht auffindbar. Es liegt lediglich ein EDV-Auszug aus der Zulassungsdatenbank vor, wonach der „juristischen Person xxx“, einem Handelsbetrieb, an der Adresse xxx in xxx diese Kennzeichen bzw. Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ausgestellt bzw. übermittelt worden sei.
Vom Beschwerdeführer selbst wurde eine Kopie der Innenseite des Zulassungsscheines vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass ihm als Zulassungsinhaber mit 09.01.1990 die Zulassung für das Probefahrtkennzeichen xxx erteilt wurde. Ebenso wurde vorgelegt eine Bescheinigung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern für die Firma „xxx“ und das Kennzeichen xxx als Probefahrtkennzeichen.
Wegen der missbräuchlichen Verwendung eben dieses Probefahrtkennzeichens liegen zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor: zur Zahl: xxx vom 14.03.2023 sowie zur Zahl: xxx vom 12.09.2023, jeweils Übertretungen des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG. Die Rechtskraft trat bei Beiden aufgrund der Anfechtung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erst mit dem genannten Datum ein.
Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreibt er ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen mit dem Berechtigungswortlaut „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, beschränkt auf 9 KFZ“. Mit Ausnahme zweier seit 2015 ruhend gemeldeter Tätigkeiten (Handelsgewerbe und Erdbewegung) sind alle weiteren Betriebszweige gelöscht.
Laut AfA-Verzeichnis verfügt der Beschwerdeführer über einen größeren Fuhrpark, sodass die 9 LKW glaubhaft erscheinen. Diese weisen zum 31.12.2021 zum Großteil keinen Buchwert mehr auf.
Dieser Sachverhalt ergibt zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten.
VII.Rechtliche Würdigung:
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass er sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes nicht mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, mit solchen keinen Handel treibt, solche nicht gewerbsmäßig befördert, keine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandhaltung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst, auch kein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt oder ein sonstiges Fachunternehmen gemäß § 45 Abs. 3 Z 1.6. KFG betreibt. Somit erfüllt er zum Datum der Entscheidung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung eines Probefahrtkennzeichens.
Überdies hat er, wie es durch rechtskräftige Bestrafungen nachgewiesen ist, die Bewilligung wiederholt missbräuchlich verwendet.
Somit hat der Beschwerdeführer zwei Sachverhalte verwirklicht, die nach Abs. 6a leg. cit. die Aufhebung der Bewilligung nach sich ziehen, verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 08.11.2016, Zahl: Ra 2016/11/0144) handelt es sich bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten um eine Ermessensentscheidung. Die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen haben für das Verfahren Tatbestandswirkung, sodass die missbräuchliche, weil rechtswidrige, Verwendung der Probefahrtkennzeichen durch den Beschwerdeführer außer Zweifel steht. Überdies normiert § 45 Abs. 3 Z 1 KFG, welche Tätigkeit betrieben werden muss, damit - bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 besteht (VwGH 27.09.2007, 2004/11/0192).
Reine Wartungstätigkeiten am eigenen Fuhrpark erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 16.12.2008, Zahl: 2005/11/0108). Schließlich steht die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur solchen Gewerbetreibenden offen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge transportieren, nicht hingegen solchen, die solche Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig auf eigener Achse von einem Ort zum anderen fahren (VwGH 27.09.2007, 2004/11/0183).
Weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gem. § 45 Abs 1 KFG beim Beschwerdeführer nicht (mehr) vorliegen und er sie Kennzeichen überdies mehrmals missbräuchlich verwendet hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und konnte daher insbesondere deshalb entfallen, weil die vorgelegten Dokumente entweder vom Beschwerdeführer selbst stammen bzw. er Partei der gegenständlichen Strafverfahren war.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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