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KLVwG-1944/9/2023•LVwG K KLVwG-1944/9/2023
KLVwG-1944/9/2023Landesverwaltungsgericht17.11.2023
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Fehlende Unterweisung, Arbeitsunfall, Fahrlässige Körperverletzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 27.07.2023, Zahl: xxx, wegen Übertretungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG im folgenden Umfang Folge gegeben:
A.Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben, und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 zweite Alternative Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
B.Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die verhängte Strafe wie folgt herabgesetzt:
Geldstrafe: € 250,--; Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 10 Stunden.
C.Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – unter Entfall der Nummerierung – wie folgt neu gefasst:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinne von § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat Kärnten am 22.11.2022 festgestellt wurde, bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterweisung von Jugendlichen vor Ihrer Arbeitsaufnahme über sämtliche im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung stattgefunden hat, obwohl Jugendliche vor ihrer Arbeitsaufnahme darüber zu unterweisen sind.
Sie haben dadurch § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 in der Fassung BGBl. I. Nr. 58/2022 verletzt.
Strafnorm: § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KJBG.“
II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 25,--.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 27.07.2023, Zahl: xxx, legte der Bürgermeister der xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx mit Sitz in xxx, xxx und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat Kärnten am 22.11.2022 und Überprüfung der übermittelten Unterlagen festgestellt wurde, am 22.11.2022 um ca. 11:25 Uhr in der Arbeitsstätte der xxx; xxx, xxx
I) der jugendliche Lehrling, Herr xxx (geb. xxx), Arbeiten mit der hydraulischen Abkantpresse, xxx durchgeführt hat.
Dadurch wurde § 6 Abs. 1 Z 7 der KJBG-VO übertreten, wonach die Arbeiten mit Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können, für Jugendliche verboten ist.
II) keine nachweisliche Unterweisung vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser getroffenen Maßnahmen für die jugendlichen Lehrlinge gab.
Dadurch wurde § 24 Abs. 1 KJBG übertreten, wonach Jugendliche vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu I. §§ 30 Abs. 1 KJBG BGBL. Nr. 599/1987 iVm 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO BGBL. II Nr. 436/1998 idgF
zu II. §§ 30 Abs. 1 iVm 24 Abs. 1 KJBG BGBL. Nr. 1 599/1987 idgF.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von € 1.090,-- (zu Spruchpunkt I.; Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) sowie in Höhe von € 545,-- (zu Spruchpunkt II.; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.08.2023. In dieser bringt er nach Darlegung des Sachverhalts – zusammengefasst – vor, die Argumentation der belangten Behörde beinhalte eine Scheinbegründung, weil das „krasse Fehlverhalten eines führenden mit jahrelanger Verantwortung ausgestatteten Mitarbeiters“ nicht berücksichtigt worden wäre. Dieser habe sich nicht an die klaren Anweisungen des Beschwerdeführers gehalten. Die Tat sei dem Beschwerdeführer daher nicht vorwerfbar. Insoweit habe auch keine Auseinandersetzung mit der rechtfertigenden Stellungnahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Vor Arbeitsaufnahme würden jugendliche Lehrlinge unterwiesen; eine mangelnde Unterweisung wäre aber ohnehin keinesfalls kausal für den Arbeitsunfall gewesen. Dieser resultiere aus einem individuellen Fehlverhalten eines dem Lehrling vorgesetzten Mitarbeiters. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und weder den Beschuldigten noch Zeugen einvernommen. Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sei zur Gänze unterblieben, angebotene Beweismittel wären nicht berücksichtigt worden. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit dem ausdrücklich gerügten Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot stattgefunden. Zudem sei die Strafhöhe unverhältnismäßig.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der strafgerichtliche Akt der Staatsanwaltschaft xxx zur Zahl: xxx beigeschafft und fand am 14.11.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der persönlich anwesende Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.07.2023 legte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Verhandlung ein Geständnis ab und schränkte die Beschwerde insoweit auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde mündlich verkündet; das Arbeitsinspektorat Kärnten (fortan auch: mitbeteiligte Partei) beantragte dessen schriftliche Ausfertigung.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx und firmenintern für die Lehrlinge des Betriebs verantwortlich. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sein durchschnittliches Monatseinkommen beträgt etwa € 3.500,--. Er ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.
Am 22.11.2022 kam es gegen 11:25 Uhr zu einem Arbeitsunfall in den Betriebsräumlichkeiten der xxx: Der am xxx geborene xxx führte Arbeiten mit der hydraulischen Abkantpresse der Type xxx durch. Zum selben Zeitpunkt war auch der Arbeitnehmer xxx an dieser Maschine tätig. Der Zeuge xxx bediente die Abkantpresse, der Zeuge xxx hielt das zu kantende Edelstahlblech; dabei wurde dem Zeugen xxx in den linken Daumen geschnitten und der rechte Daumen abgetrennt.
Der Zeuge xxx ist seit dem 18.07.2022 bei der xxx als Lehrling beschäftigt. Vor seiner Arbeitsaufnahme gab es keine Unterweisung über sämtliche im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung.
Die Staatsanwaltschaft xxx führte zur Zahl: xxx ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen des Verdachts der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB zu Lasten des Zeugen xxx durch den Arbeitsunfall am 22.11.2022 durch. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen xxx und xxx einvernommen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft xxx das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung – StPO ein, weil dem Beschwerdeführer eine „subjektive bzw. objektive Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen“ werden könne. Die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft xxx datiert vom 18.04.2023 und nimmt auf einen entsprechenden Antrag auf Mitteilung der Begründung für die Einstellung vom 13.04.2023 Bezug. Das exakte Datum der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens – jedenfalls vor dem 13.04.2023 – kann nicht festgestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 (Aufforderung zur Rechtfertigung) leitete die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des KJBG gegen den Beschwerdeführer ein. Die Zustellung dieses verfahrenseinleitenden Akts an den Beschwerdeführer erfolgte am 11.04.2023.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem von der Staatsanwaltschaft xxx zur Zahl: xxx geführten strafgerichtlichen Akt sowie dem Ergebnis der am 14.11.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge der Beschwerdeführer einvernommen und im Hinblick auf die ihm unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.07.2023 zur Last gelegten Tat auch ein Geständnis abgelegt hat. Das exakte Datum der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens kann nicht festgestellt werden, weil es aus dem von der Staatsanwaltschaft xxx übermittelten Akt nicht hervorgeht; aus der Einstellungsbegründung, die auf einen Antrag vom 13.04.2023 Bezug nimmt, kann aber geschlossen werden, dass die Einstellung selbst vor dem 13.04.2023 erfolgt sein muss.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KJBG gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
Nach § 23 Abs. 2 KJBG kann durch Verordnung die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 KJBG sind Jugendliche vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. […]
§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 KJBG lauten:
(1)Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen verboten. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
[…]
7. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach 12 Monaten, unter Aufsicht;
[…]
Nach § 88 Abs. 1 StGB ist, wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
b.Erwägungen
§ 22 Abs. 1 VStG legt eine grundsätzliche Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren fest (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095). § 22 Abs. 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die „Tat“ ab; dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. § 22 Abs. 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines gerichtlichen Strafverfahrens kommt es nicht an (VwGH 26.04.2019, Ra 2018/02/0344 und VwGH 05.05.2023, Ra 2022/03/0280). Die Subsidiarität bildet dabei einen Fall der Scheinkonkurrenz; in Wahrheit liegt nämlich keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vor, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann. Im Ergebnis ist keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen, wenn eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurücktritt. Der Täter verwirklicht allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand; auch eine im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands bestehen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507 und VwGH 20.01.2016, Ra 2015/17/0068).
Nach Artikel 4 Abs. 1 7. Zusatzprotokoll Europäische Menschenrechtskonvention – ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Artikel 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet somit die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist im Sinne der gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020 und VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001 mH zur Rsp des EGMR; vgl. auch EuGH 14.09.2023, C-55/22, NK gegen Bezirkshauptmannschaft Feldkirch).
Fallbezogen bestand wegen des Arbeitsunfalls am 22.11.2022 (auch) der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StPG zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft xxx führte entsprechende Ermittlungen durch, stellte das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren jedoch gemäß § 190 Z 2 StPO ein.
Bei der strafgerichtlich zu verfolgenden Tathandlung der fahrlässigen Körperverletzung einerseits und dem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften andererseits handelt es sich um dieselbe strafbare Handlung im Sinne der Rechtsprechung: Im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen [§ 88 Abs. 1 StGB sowie § 30 Abs. 2 (iVm Abs. 1) KJBG iVm § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO] steht derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen; damit umfasst das gerichtliche Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus, weswegen keine wesentlichen Unterschiede bestehen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Da gegen den Beschwerdeführer wegen derselben Tat – seiner Verantwortung für den Arbeitsunfall an der Abkantpresse, die der durch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften geschützte Jugendliche (rechtswidrig) bedient hat – bereits ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt wurde, ist diese Tat gemäß § 22 Abs. 1 VStG als Verwaltungsübertretung nicht (mehr) strafbar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde und damit im Umfang des insoweit erfassten (und erledigten) Lebenssachverhalts Sperrwirkung entfaltet. Dem strafgerichtlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft xxx auf derselben Faktenlage basierte, wie sie auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens bloß aus formalen Gründen erfolgt wäre. Aufgrund der inhaltlichen Basis und der Prüfungstiefe der strafgerichtlichen Entscheidung entfaltet diese auch Sperrwirkung gegenüber dem Verwaltungsstrafverfahren (vgl. hiezu erneut VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238 sowie VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 und VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0230). Das gerichtliche Strafverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren sind mangels ausreichend engem zeitlichen Zusammenhang auch nicht als Einheit zu betrachten (vgl. hiezu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052), weil die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erst mit der dem Beschwerdeführer am 11.04.2023 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte, währenddessen das strafgerichtliche Verfahren bereits vor dem 13.04.2023 eingestellt worden ist.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 (iVm Abs. 2) KJBG, wonach die Tat (nur dann) von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, wenn sie „nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt“. § 88 Abs. 1 StGB stellt seinerseits eine derartige Bestimmung dar, die eine strengere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten) vorsieht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, von § 22 Abs. 1 VStG abweichende Regelungen zu schaffen, oder aber den Vorrang des Kriminalstrafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht spezialgesetzlich nochmals (wenn auch unnötigerweise) duplizierend anzuordnen [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22, Rz 3 (Stand: 01.07.2023, rdb.at)].
Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.07.2023 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweite Alternative VStG einzustellen, weil die vom Beschwerdeführer gesetzte Tathandlung nicht nach Verwaltungsrecht strafbar ist und insoweit keine Verwaltungsübertretung (mehr) bildet (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507).
Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.07.2023 wird dem Beschwerdeführer die Verwirklichung einer anderen Tat als jener in dessen Spruchpunkt I. zur Last gelegt, nämlich die Nichtdurchführung von gesetzlich näher beschriebenen Unterweisungen. Dies stellt einen anderen Sachverhaltskomplex dar, auf den sich die Sperrwirkung der strafgerichtlichen Entscheidung nicht erstreckt.
Der Beschwerdeführer bekämpft ausgehend von der seinerseits im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 erfolgten Einschränkung der Beschwerde ausschließlich die Höhe der unter Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27.07.2023 verhängten Strafe. Bekämpft der Beschwerdeführer aber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auch nur die Strafbemessung; hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist dann Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich daher nur mehr mit der Angemessenheit der Höhe der verhängten Strafe auseinanderzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat.
Die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt die Gewährleistung des Lebens und der Gesundheit von Jugendlichen. Es handelt sich hiebei um bedeutsame Rechtsgüter. Deren hohe Wertigkeit findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 1.090,--, im Wiederholungsfall bis zu € 2.180,--). Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
Strafmildernd wirkt – entgegen der Annahme der belangten Behörde – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie das im Zuge der mündlichen Verhandlung abgelegte Geständnis; straferschwerend, dass es zu einem Arbeitsunfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen gekommen ist.
Einkommensverhältnisse: € 3.500,--; Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe (€ 250,--) bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 1.090,--) und ist vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen. Eine weitere Herabsetzung ist aus Gründen der Generalprävention nicht angezeigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung, den Spruch eines Bescheids der Verwaltungsbehörde zu verändern, als dieser fehlerhaft ist, weil z.B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122). Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407) und darauf, dass die richtige Strafnorm im Spruch aufscheint, das ist jene Vorschrift, die bei Festlegung des Strafausmaßes und des Strafmittels heranzuziehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/15/0019).
Durch die im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommenen Konkretisierungen kommt es zu keinem „Austausch der Tat“, sondern besteht insoweit eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053). Der Spruch war infolge der Aufhebung von Spruchpunkt I. klarzustellen, und im Hinblick auf die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafnorm zu konkretisieren.
Aufgrund einer Herabsetzung der Geldstrafe des angefochtenen Straferkenntnisses ist grundsätzlich auch der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde neu zu bemessen (VwGH 19.06.2015, Ro 2014/02/0103). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Beides ist hier der Fall.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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