LVwG K KLVwG-2154/2/2023

KLVwG-2154/2/2023Landesverwaltungsgericht30.10.2023

Regest

Gewerberecht, Betriebsanlagengenehmigung, Nachbar, Subjektiv-öffentliche Rechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2154/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.2154.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx GmbH, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 13.07.2023 und vom 31.07.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.06.2023, Zahl: xxx, mit dem im Spruchteil I. der Antrag der xxx GmbH auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren zu xxx – Ansuchen des xxx um Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx der KG xxx - und auf Zustellung des zu erlassenden Bescheids an die rechtsfreundlichen Vertreter der xxx GmbH abgewiesen und im Spruchteil II. der Antrag der xxx GmbH vom 08.05.2023, die für den 09.05.2023 anberaumte mündliche Verhandlung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu xxx – Ansuchen des xxx um Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx der KG xxx – abzuberaumen, dem Konsenswerber die Präzisierung seines Antrages aufzutragen und nach erfolgter Präzisierung einen neuen Termin samt vorangehender Möglichkeit der Einsicht in die Projektunterlagen anzuberaumen, in eventu den Antrag des Projektbetreibers wegen unzureichender Projektunterlagen zurück- bzw. abzuweisen, zurückgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 01.12.2022 wurde durch xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx der Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung eines Fachmarktes mit zwei Betriebseinheiten inkl. der dazugehörigen Außenanlagen, Versickerungsanlagen, Stellplätzen, Werbeanlagen und einer Zufahrtsstraße am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, gestellt.

Mit Kundmachung vom 12.04.2023, Zahl: xxx wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx (nunmehr belangte Behörde) für 09.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Am 09.05.2023 fand im Beisein der Baubehörde gemäß der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen der Abteilung xxx und xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, des Landesfeuerwehrverbandes sowie des Arbeitsinspektorates für Kärnten statt. Der mündlichen Verhandlung wohnten die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung nicht bei.

Mit schriftlicher Eingabe vom 08.05.2023 wurden von der xxx GmbH, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx folgende Einwendungen bei der belangten Behörde eingebracht:

„In außen bezeichneter Rechtssache wurde mit Kundmachung einer mündlichen Verhandlung vom 12.04.2023, xxx, bekanntgegeben, dass ein Antrag des xxx auf Erteilung einer gewerberechtlichen Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx behandelt werde. Es sei die Errichtung eines eingeschossigen Fachmarktes mit 2 Betriebseinheiten samt dazugehörigen Außenanlagen, Versickerungsanlagen, Stellplätzen und Werbeanlagen geplant. Die Zusammenkunft an Ort und Stelle in der xxx in xxx wurde für 09.05.2023 um 14:30 Uhr anberaumt. Die Einwendungswerberin ist unmittelbare Nachbarin des Grundstücks, auf welchem die Anlage errichtet werden soll, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, mit der Adresse xxx. Der rechtsfreundliche Vertreter der Einwendungswerberin hat am 05.05.2023 am Sitz der Behörde Einsicht in die Projektunterlagen genommen. Dabei wurde festgestellt, dass aus den Projektunterlagen in keiner Weise ersichtlich ist, um welche Art einer gewerblichen Betriebsanlage es sich beim beantragten Projekt handeln sollte. Die einzige Präzisierung lautet, dass ein „eingeschossiger Fachmarkt mit zwei Betriebseinheiten“ errichtet werden soll. In den Projektunterlagen befinden sich Dokumente über die Errichtung der Bauwerke, die Abstellplätze und die Entsorgung der Oberflächenwässer. Es ist aus diesen Unterlagen aber nicht ersichtlich, welche Art von „Fachmarkt“ betrieben werden soll. Unter „Fachmarkt“ kann alles mögliche verstanden werden, es kommt auf das jeweilige Fach an. Es kann sich um den Handel mit Lebensmitteln genauso handeln wie um Handel mit Baustoffen, es könnte aber auch ein Fachmarkten für den Handel mit Chemikalien geplant sein, ein Erotikfachmarkt, ein Fachmarkt für Waffen, für PKW`s, für Schwerfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte, für Briefmarken oder Antiquitäten, kurzum, unter Fachmarkt kann alles oder nichts verstanden werden. Je nach dem, um was für einen Fachmarkt es sich wirklich handeln sollten, sind aber die Anforderungen ganz unterschiedlich, wird die Kundenfrequenz unterschiedlich sein und werden insbesondere die Auswirkungen auf die Nachbarn unterschiedlich ausfallen. Auch aus den angeführten Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr kann nichts abgelesen werden, außer, dass sie für einen normalen Markt völlig atypisch sind. Die normalen Geschäftszeiten sind von 8 bis 17 Uhr und nicht von 6 bis 22 Uhr. Die Einspruchswerberin hält daher fest, dass die Projektunterlagen nicht ausreichend sind, um beurteilen zu können, ob die Betriebsanlage in Rechte der Einspruchswerberin im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung eingreift oder nicht. Die Einwendungswerberin wird erst in der Lage sein, konkrete Einwendungen zu erheben, wenn und sobald der Antragsteller präzisieren wird, was für gewerbliche Betriebsanlage denn nun tatsächlich bewilligt werden soll. Es wird daher gestellt der ANTRAG die für den 09.05.2023 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen, dem Konsenswerber die Präzisierung seines Antrages aufzutragen und nach erfolgter Präzisierung einen neuen Termin samt vorangehender Möglichkeit der Einsicht in die Projektunterlagen anzuberaumen in eventu den Antrag des Projektbetreibers wegen unzureichender Projektunterlagen zurück- bzw. abzuweisen auf jeden Fall aber der Einwendungswerberin Parteistellung zuzuerkennen und ihren rechtsfreundlichen Vertretern den zu erlassenden Bescheid zuzustellen.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.06.2023, Zahl: xxx, wurde im Spruchteil I. der Antrag der xxx GmbH auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren zu xxx – Ansuchen des xxx um Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx der KG xxx – und auf Zustellung des zu erlassenden Bescheids an die rechtsfreundlichen Vertreter der xxx GmbH abgewiesen. Im Spruchteil II. dieses Bescheides wurde der Antrag der xxx GmbH vom 08.05.2023 die für den 09.05.2023 anberaumte mündliche Verhandlung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu xxx – Ansuchen des xxx um Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung am Standort xxx, auf den Grst. Nr. xxx und xxx der KG xxx – abzuberaumen, dem Konsenswerber die Präzisierung seines Antrages aufzutragen und nach erfolgter Präzisierung einen neuen Termin samt vorangehender Möglichkeit der Einsicht in die Projektunterlagen anzuberaumen, in eventu den Antrag des Projektbetreibers wegen unzureichender Projektunterlagen zurück- bzw. abzuweisen, zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.06.2023, Zahl: xxx, erhob die Rechtsvertretung der Beschwerde-führerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 13.07. 2023 und vom 31.07.2023. In der Beschwerdevorlage vom 31.07.2023 wird wie folgt ausgeführt:

„In außen bezeichneter Rechtsache wurde der Bescheid vom 29.06.2023, Zahl: xxx am 18.07.2023 nunmehr auch an die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. In offener Frist wird dagegen erhoben BESCHWERDE wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dazu wird darauf hingewiesen, dass ursprünglich der Bescheid bereits direkt an die Beschwerdeführerin am 29.06.2023 zugestellt wurde. Aus Vorsichtsgründen wurde dagegen bereits am 13.07.2023 eine Beschwerde eingebracht. Der in dieser Beschwerde geltend gemachte Zustellmangel entfällt nun natürlich. Die übrigen Beschwerdegründe werden aber ausdrücklich wiederholt: 2. Im Spruchteil II wird mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Konsenswerber die nähere Präzisierung seines Antrages aufzutragen, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin meint, dass logischerweise der Spruchteil II vor dem Spruchteil I zu behandeln wäre, weil sich nach Meinung der Beschwerdeführerin erst aus der Präzisierung des Antrages ableiten ließe, ob die Beschwerdeführerin Parteistellung erhalten kann bzw. ob sie überhaupt Einwendungen erheben soll oder nicht. Die erstinstanzliche Behörde meint nun, es sei nicht erforderlich den Antrag näher zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin wiederholt daher ausdrücklich die Ausführungen bereits in ihren Einwendungen, welche im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 2. und 3. im Wesentlichen wiedergegeben werden, so dass auf eine neuerliche Wiederholung verzichtet werden kann. Ohne Präzisierung ist es nicht möglich zu beurteilen, was für ein Projekt bzw. was für eine Betriebsanlage überhaupt geplant wird. Die Behörde führt dazu aber nur aus, dass „eine Präzisierungsnotwendigkeit im Hinblick auf das gegenständliche – ausführlich beschriebene – Gesamtanlagenprojekt nicht gegeben ist.“ Das ist überhaupt keine Begründung, sondern eine bloße Behauptung. In den Einwendungen wurde dargelegt, dass sich aus den Projektunterlagen mit keinem Wort nachvollziehen lässt, was für eine Art von Betriebsanlage hier entstehen soll. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb aufzuheben, weil er zum Spruchpunkt II mangelhaft bzw. überhaupt nicht begründet ist. 3. Zum Spruchteil I: Mit dem Spruchteil I wird die Parteistellung der Beschwerdeführerin abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin als juristische Person könne nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein. Auch diese Begründung ist schlicht und einfach gesetzwidrig. Die Behörde selbst zitiert § 74 Abs. Abs. 2 Z 1 GewO, wonach auf jeden Fall Genehmigungskriterien auch das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder der Kunden ist. Nun ist es schon richtig, dass sich § 74 Abs. 2 Z 1 GewO zunächst einmal auf die zu genehmigende Betriebsanlage selbst bezieht. Allerdings hat auch die Beschwerdeführerin als juristische Person Beschäftigte und Kunden, deren Leben oder Gesundheit durch eine benachbarte Betriebsanlage beeinträchtigt werden kann. Es kann ja nicht so sein, dass etwa auf einer Liegenschaft, bei der ringsum alle benachbarten Liegenschaften im Eigentum von juristischen Personen stehen, Kriterien wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit nicht mehr beachtlich wären, weil die juristischen Personen diesbezüglich nicht beeinträchtigt werden könnten, egal, wie viele Beschäftigte dort arbeiten und wie viele Kunden die Anlage aufsuchen. Eine derartige Argumentation entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Noch einmal ist aber zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin mangels Präzisierung des Antrages ja nicht einmal in der Lage ist nachvollziehbar zu beurteilen, ob mit der geplanten Anlage in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird oder nicht. Auf jeden Fall betont aber die Beschwerdeführerin, dass sie auch gegenüber ihren Beschäftigten und Kunden Sorgfalts- und Treuepflichten nachzukommen hat und daher ein geschütztes rechtliches Interesse daran hat, in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch im Interesse ihrer Beschäftigten und Kunden Einwendungen zu erheben und Parteienrechte geltend zu machen. Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der BESCHWERDEANTRAG, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zahl: xxx wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Auch wurde vom erkennenden Gericht ein Firmenbuchauszug vom 12.10.2023 eingeholt.

Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig; zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bestehen demgegenüber Auffassungsunterschiede im Hinblick auf dessen rechtliche Beurteilungen.

III.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach den Bestimmungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung und sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte;

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen;

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 GewO 1996 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

§ 75 Abs. 2 GewO 1996 lautet wie folgt:

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 356b Abs. 1 GewO 1994 lautet wie folgt:

Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 356e GewO 1994 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:

(1)Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamt-anlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

(2)Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.

§ 102 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten wie folgt:

(1)Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31 c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmungen der in § 55 Abs. 2 lit a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind – nach Maßgabe des jeweiligen Ver-handlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessen am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit b zu erwarten sind.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I.:

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist als „Nachbar“ jede Person anzusehen, die sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe, das heißt im Immissionsbereich der gewerblichen Betriebsanlage aufhält und deren Schutzinteressen durch den Bestand oder den Betrieb der Anlage gefährdet oder belästigt sein können. Subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergeben sich aus § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994, welcher diese nachbarlichen Schutzinteressen nennt. Nachbarn haben nach dieser Bestimmung einen Anspruch darauf, dass die Betriebsanlage nur genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb Nachbarn weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten etc.) gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. dazu VwGH vom 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).

Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar im räumlichen Nahbereich zur geplante Betriebsanlage; die Eigenschaft als juristische Person schließt allerdings eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 und damit eine Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aus (VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0157; VwGH vom 18.05.2005, 2005/04/0065; VwGH vom 25.11.1997, 97/04/0100; VwGH vom 21.06.1993, 92/04/0144). Da juristische Personen nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein können, gelten sie nur dann als Nachbarn gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994, wenn die Errichtung oder der Betrieb einer Betriebsanlage ihr Eigentum oder ihre sonstige dinglichen Rechte potentiell gefährdet (vgl. VwGH vom 24.05. 2006, 2003/04/0159).

Nach § 75 Abs. 1 GewO 1994 begründet die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes keine Gefährdung des Eigentums, zumal von einer Eigentumsgefährdung in der Regel nur dann gesprochen werden kann, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht ist (vgl. VwGH vom 29.01.2018, Ra 2017/04/0094). Einer Vernichtung der Substanz ist der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (z.B. VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0057; VwGH vom 18.11.2004, 2004/07/0025; VwGH vom 25.06.1991, 91/04/0004). Die Gefährdung dinglicher Rechte ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH vom 06.11.1995, 95/04/0099; 08.05.2022, 2000/04/0186; 30.06. 2004, 2002/04/0019). Für das erkennende Gericht liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vor, dass durch die Errichtung und den Bestand der geplanten Betriebsanlage nachbarliche Schutzinteressen der Beschwerdeführerin nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 potentiell berührt werden, da weder von einer Gefährdung des Eigentums noch von der Gefährdung sonstiger dinglicher Rechte auszugehen ist. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von nachbarlicher Schutzinteressen auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführerin kommt daher im gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren zu Zahl: xxx, keine Parteistellung zu und wurde ihr richtigerweise der gewerberechtliche Generalgenehmigungsbescheid nicht zugestellt. Aufgrund der Konzentrationsbestimmung des § 356b GewO 1994 ist gegenständlich das Wasserrechtsgesetz mit anzuwenden. Auch aus der heranzuziehenden Norm des § 102 WRG 1959 lässt sich für die Beschwerdeführerin keine Parteistellung ableiten.

Nach den Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333 ff GewO) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung und sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, dass der Schutz vor Gefährdungen gegenüber den Z 1 genannten Personen zu gewährleisten ist.

Dem Beschwerdevorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 31.07.2023, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person Beschäftigte und Kunden habe, deren Leben oder Gesundheit durch eine benachbarte Betriebsanlage beeinträchtigt werden kann, ist entgegenzuhalten, dass der notwendige Schutz von ArbeitnehmerInnen, die im beantragten/genehmigten und nicht von jenen ArbeitnehmerInnen, die im benachbarten Betrieb (hier jenen die Beschwerdeführerin betreffend) beschäftigt sind, bzw. die Belange des Arbeitnehmerschutzes nach den Bestimmungen des ASchG im BA-Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit § 75 Abs. 2, 2. Satz GewO 1994 klargestellt, dass Personen, die sich „vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten“ nicht als dinglich Berechtigte gelten und hinsichtlich Personen, die sich „regelmäßig vorübergehend“ in Einrichtungen aufhalten, der Inhaber der Einrichtung als Nachbar gilt, dem auch Parteistellung zukommt. Durch die beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen, bei denen die Voraussetzung der regelmäßig vorübergehenden Anwesenheit als gegeben anzusehen ist, werden Beherbergungsbetriebe, Kranken-anstalten und Heime sowie die Erhalter von Schulen angeführt, was in nachvoll-ziehbarer Weise den Schluss zulässt, dass die daraus abzuleitende Parteistellung auf Einrichtungen abstellt, in denen Personen über einen längeren Zeitraum und/ oder in regelmäßiger Weise in Nähe der zu betrachtenden Betriebsanlage aufhältig sind und nicht Kundschaften eines Einkaufsmarktes, wie ihn die Beschwerdeführerin betreibt, betrifft. Die Erteilung eines BA-Genehmigungsbescheides ausschließlich gemäß den Bestimmungen der GewO unter Außerachtlassung der im BAGenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Belange des Arbeitnehmerschutzes würde gegen die in § 93 Abs. 2 ASchG normierte Verfahrenskonzentration verstoßen. Im gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren zu Zahl: xxx fand am 09.05.2023 eine mündliche Verhandlung statt, an welcher u.a. das Arbeitsinspektorat Kärnten teilnahm und eine positive Stellungnahme zum eingereichten Projekt abgab. Somit wurden die Belange des Arbeitnehmerschutzes gemäß den Bestimmungen des ASchG im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch die Gewerbebehörde berücksichtigt und finden sich dazu auch im BAGenehmigungsbescheid vom 24.07.2023, Zahl: xxx vorgeschriebene Auflagen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes für die ArbeitnehmerInnen, die in der beantragten/genehmigten Betriebsanlage beschäftigt sind. Auch das Vorhandensein von Kunden, die die beantragte Betriebsanlage gemäß aufsuchen und ihre mögliche Gefährdung begründen die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage nach § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994. Im BA-Genehmigungsverfahren ist der Schutz der Kunden nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 von Amts wegen von der Gewerbebehörde wahrzunehmen, was auch im gegenständlichen BA-Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß erfolgte. Eine Parteistellung kommt Kunden in BA-Verfahren nicht zu.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin keine gewerberechtliche- bzw. wasserrechtliche Nachbarstellung und somit keine Parteistellung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zukommt.

Zu Spruchteil II.:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die von der Behörde für den 09.05.2023 anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund der unzureichenden Präzisierung des Genehmigungsantrages des Konsenswerbers abzuberaumen und nach erfolgter Präzisierung einen neuen Termin anzuberaumen, in eventu den Antrag des Projektbetreibers wegen unzureichender Projektunterlagen zurück- bzw. abzuweisen, ist entgegenzuhalten, dass der Konsenswerber ausdrücklich die Generalgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gesamtanlage im Sinne des § 356e GewO 1994 beantragte. Darunter wird eine Betriebsanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, verstanden. Die Generalgenehmigung ist hinsichtlich der der Gesamtanlage dienenden Anlagenteile (das sind die gesamte bauliche Anlage, Zu- und Abfahrten, Abstellplätze, gemeinsame Heizungsanlagen, etc.) zu erteilen. Zum Einwand der mangelhaften Präzisierung des Ansuchens um Generalgenehmigung ist festzuhalten, dass das gegenständliche Gesamtprojekt im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 bzw. nachfolgend am 16.05.2023 seitens der beteiligten Amtssachverständigen einer abschließenden positiven Beurteilung unterzogen wurde. Wäre eine mangelhafte Präzisierung des Ansuchens vorliegend, dann wären entsprechende Projektergänzungen bzw. Nachreichungen von Projektunterlagen erforderlich und von den Amtssachverständigen auch eingefordert worden.

Aus den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde (Verwaltungsbehörde) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde enthält kein substantiiertes Vorbringen, das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehen oder einen anderen Sachverhalt behaupten bzw. erbringen würde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerde musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu erkennen.

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