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KLVwG-2121/9/2023•LVwG K KLVwG-2121/9/2023
KLVwG-2121/9/2023Landesverwaltungsgericht30.10.2023
Baurecht, Baubewilligung, Wirtschaftsgebäude, Anrainer, Naturschutz, Immissionen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx vom 02.08.2023 in Ergänzung vom 03.08.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 14.07.2023, Zahl: xxx, mit dem Herrn xxx, xxx, xxx die Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grst. Nr. xxx in der KG xxx xxx erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 27.04.2023 wurde von Herrn xxx, xxx, xxx (nunmehr mitbeteiligte Partei) um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx xxx, angesucht.
Im Zuge des gemeindebehördlichen Vorprüfungsverfahrens erging an Herrn xxx ein Verbesserungsauftrag vom 04.05.2023, Zahl: xxx. In Entsprechung des Verbesserungsauftrages wurden von Herrn xxx der Baubehörde Unterlagen vorgelegt. Mit Kundmachung vom 12.06.2023 wurde eine mündliche Bauverhandlung mit einem Ortsaugenschein für 05.07.2023 anberaumt. Innerhalb der Kundmachungsfrist langten von den Parteien keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen zum beantragten Bauvorhaben ein.
Am 05.07.2023 erfolgte die mündliche mit einem Ortsaugenschein verbundene Bauverhandlung. Im Zuge der Bauverhandlung wurden seitens des Anrainers xxx, xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführer) Einwendungen wie folgt vorgebracht:
„Der derzeitige Zustand in Form des völlig unbefestigten öffentlichen Zufahrtsweges ist nicht geeignet für eine weitere Steigerung des Verkehrsaufkommens, insbesondere in Form des Befahrens mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. Nach der Beurteilung seitens Herrn xxx, ist der derzeitige Zustand des öffentlichen Weges für den beabsichtigten Zweck der Nutzung nicht geeignet. Seitens der Gemeindevertreter wurde im Zuge der Bauverhandlung abermals eine zeitnahe Sanierung des Gutes (bis 2024) in Aussicht gestellt. In Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlands rund um das beabsichtigte Bauvorhaben legt Herr xxx besonderen Wert, dass, wie in der Bauverhandlung besprochen und vereinbart, auch im Baubescheid als Auflage festgehalten wird, dass die Nutzung als Be- und Verarbeitungsplatz für Holz, bspw. die Produktion von Hackgut etc., seitens des Bauwerbers ausschließlich für die eigene private Verwendung erfolgen darf (Ausschluss der Bearbeitung und/oder Produktion für Dritte). In Bezug auf die Einstellung von Maschinen und landwirtschaftlichen Geräten bezieht sich die Benutzung ebenso auf die ausschließliche Einstellung von hofeigenen landwirtschaftlichen Geräten der xxx.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 14.07.2023, Zahl: xxx, wurde gemäß §§ 17, 18 der K-BO 1996 iVm § 3 Abs. 1 und § 6 lit a K-BO 1996 Herrn xxx, xxx, xxx die Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grst. Nr. xxx in der KG xxx, unter Maßgabe der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 12.04.2023 der Bezirkshauptmannschaft xxx, der Baubeschreibung vom 05.05.2023 der xxx Gesellschaft m.b.H., xxx, des Einreichplanes vom 05.05.2023 sowie der Ergänzung zum Einreichplan vom 24.05.2023 sowie unter Einhaltung der im Spruch enthaltenen Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 14.07.2023, Zahl: xxx, erhob die beschwerdeführende Partei xxx, xxx, xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 02.08.2023. In der Beschwerdevorlage wird ausgeführt:
„Diesem Baubewilligungsbescheid liegt eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx Aktenzahl xxx (xxx) erstellt vom naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen, sowie ebenso ein in diesem Gutachten zitiertes landwirtschaftliches (Bedarfs-)-Gutachten erstellt durch den zuständigen Beamten der Abt. xxx zugrunde. Die per Bescheid vom 12.04.2023 durch die BH xxx ergangene naturschutzrechtliche Bewilligung ist Grundlage für den erstellten Baubescheid und beinhaltet nach meiner rechtlichen Auffassung zum Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Fassung vom 02.08.2023 und weitere, mehrere Rechtswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes. Ich fordere daher mangels eigener Parteistellung in diesem Verfahren gegenüber der BH xxx die xxx kraft Ihrer Parteistellung in diesem Verfahren höflich dazu auf, gegen den Bescheid zur naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx Aktenzahl xxx (xxx) innerhalb offener Frist wegen vermuteter Rechtswidrigkeit- Beschwerde zu erheben. Ich begründe die Dringlichkeit dieser Beschwerde im Wesentlichen mit den damit verbundenen folgenden Verstößen gegen das Kärntner Naturschutzgesetz: 1. § 9 Abs. 1 Bewilligungen dürfen nicht erteilt werden, wenn: a.) das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde, b.) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt würde c.) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt werden würde alle 3 aufgezählten Punkte sind bei der Beurteilung dieser Angelegenheit tatsächlich zutreffend. 2. Das geplante Bauvorhaben weist lt. § 9 Abs. 3 alle Merkmale einer für die Landschaft sehr nachteiligen „klassischen“ Zersiedelung auf und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Fläche selbst (vorgesehen ist eine reine Abstellfläche von landwirtschaftlichen Geräten, sowie eine Hackgut-Lagerfläche). Weshalb sollte ein solches Bauwerk sehr weit weg von der Hofstelle mitten in der freien Natur errichtet werden? 3. Das geplante Bauwerk steht in keinerlei Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der es umgebenden landwirtschaftlichen Fläche auf der es vorgesehen ist (drainagierte ehem. Feuchtwiese akt. Mit Grünlandnutzung…), keinerlei Holzanfall etc. Das Bauvorhaben ist im Sinne der Ausübung der Landwirtschaft an diesem Ort daher „werde notwendig noch spezifisch…“, wie es im Bescheid formuliert wurde. 4. Der Bereich des geplanten Aufstellungsortes ist keineswegs als „naturferne Kulturlandschaft“ (Originalzitat aus dem naturschutzrechtlichen Gutachten) zu bezeichnen. Es handelt sich dabei aufgrund der außerordentlich ruhigen Lage in einer Sackgasse fernab von Verkehr – und Wohnsiedlungen sowie des sehr naturnahen Bewuchses der umgebenden Waldflächen vielmehr nachweislich um eines der allerletzten auf dem xxx verbliebenen Rückzugs-, Lebens- und Brutgebiete für gleich mehrere Dutzend lt. Landesgesetzblatt 59. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Oktober 2015, Zl. 08-NATP-103/1-2015 (018/2015), mit der die Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung) vollkommen geschützter heimischer Tiere, insbesondere jedoch der Kärntner Vogelwelt. 5. Weiters sind auf dem Grst. Nr. xxx in der KG xxx bereits seit vielen Jahren gut dokumentierte erhebliche Ablagerungen von Müll, Schrott, teilweise stark zersetzten Plastik-Kunststoff und PVC-Folien, Baurestmassen, Sperrmüll etc. festzustellen. Diese umfangreichen und Fremdstoffablagerungen waren und sind sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung des naturschutzrechtlichen Ortsaugenscheins wie auch zum Zeitpunkt der Bauverhandlung und gegenwärtig noch immer vor Ort entgegen den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgsetzes (Abschnitt III, § 13 Verunstaltungen) auf dem Grundstück vorhanden. Das augenscheinliche völlige ignorieren all dieser Missstände durch eine eigens zum Zweck der Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes bestellten Amtsperson ist nach meiner Beurteilung schlicht nicht hinnehmbar. Es ist daher in jedem Fall eine erneute, objektive und dem Gesetz entsprechende Bewertung der naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für dieses Bauvorhaben angezeigt.“
In Ergänzung zur Beschwerde vom 02.08.2023 wurden vom Beschwerdeführer folgende Ausführungen zum gegenständlichen Bauvorhaben mittels E-Mail-Nachricht vom 03.08.2023 vorgebracht:
„Ergänzend zur eingebrachten Beschwerde erlaube ich mir der Vollständigkeit halber noch wie folgt anzumerken: 1. Entsprechend dem Hinweis auf dem Bescheid (unter I. auf S 10) beantrage ich höflich eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. 2. Im Hinblick auf meine anlässlich der Bauverhandlung bereits vorgebrachten Einwände wurde ich per Bescheid darauf hingewiesen, dass mir als Anrainer im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung des geplanten Baugrundstückes nach § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung ein subjektives öffentliches Recht zukommt. Im Zusammenhang mit der vom Bauwerber zukünftig beabsichtigten Nutzung des Baugrundstückes steht eine laut Bauordnung nicht widmungsgemäße Verwendung desselben im Raum. Wie die Errichtung eines solchen Bauwerks für die Bewirtschaftung eines ehr kleinen und zudem auch ertragsschwachen Grünlandstreifens lt. Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen „notwendig und spezifisch“ sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. 3. Der § 17 der Kärntner Bauordnung zählt folgt unter (1) die Voraussetzungen auf, welchen das Bauvorhaben nicht entgegenstehen darf: „Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen…Diesen Voraussetzungen wird mit dem geplanten Vorhaben ebenfalls in mehreren Punkten widersprochen. 4. Unter Verweis auf das Kärntner Naturschutzgesetz, insbesondere des § 13 III. Abschnitt, Verunstaltungen merke ich an das der unter 5. In der u.a. Fotodokumentation gezeigte Zustand sich seit Jahren, also auch bereits während des gesamten Begutachtungsverlaufs wie abgebildet darstellt. Ich konnte bisher nicht in Erfahrungen bringen, ob die zuständigen Sachverständigen welche allesamt mit genau diesem Zustand der Flächen konfrontiert waren, sich dadurch zu einer Amtshandlung veranlasst sahen. 5. Ich ergänze meine Eingabe und Beschwerde um die unten angeführte Fotodokumentation (siehe auch als doc. im Anhang), welche den durch den Bauwerber herbeigeführten und seit Jahren herrschenden Zustand auf der gegenständlichen Fläche nach wie vor unverändert aufzeigt. Es befinden sich erhebliche Ablagerungen aus Restmüll, Sperrmüll, Folien, Abdeckplanen, Baurestmassen, Heizsystemen, Rohrleitungen etc. auf dem Grundstück. 6. Dem Antrag ist weiters bitte der Zahlungsnachweis über die Beschwerdegebühr idH von € 30,-- , zu entnehmen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ladungsbeschluss vom 04.10.2023 wurde für Dienstag, den 17. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Sitz des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2023 erfolgte für Herrn xxx (mitbeteiligte Partei) die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts xxx und wurden folgende Gegenausführungen vorgebracht:
„Unter Einem werden Gegenausführungen gegen die Beschwerde des Anrainers xxx erhoben und hierzu ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer, welcher offenbar in xxx ansässig ist, ist die Liegenschaft EZ xxx KG xxx mit dem an den öffentlichen Weg Grst. xxx anrainenden Grundstück xxx eigentümlich. Der öffentliche Weg erschließt sowohl seine Liegenschaft „xxx“ mit der Adresse xxx als auch das landwirtschaftliche Grundstück des Bauwerbers. Diesem ist gleichfalls eine Betriebsnummer zugewiesen, wobei offenbar keine aktive Bewirtschaftung vorliegt. Offenbar ist der Anrainer auch Landwirt. Durch die gestellten Anträge soll ein Mitbewerber eine Einschränkung in seiner wirtschaftlichen Verfügung und zwar dem Verkauf von Brennstoffen in Form von Hackgut erfahren. Bereits in den Einwendungen hat er sich lediglich auf die Steigerung des Verkehrsaufkommens am öffentlichen Zufahrtsweg durch Befahren mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und die gewünschte Erteilung von Auflagen, betreffend der Nutzung des Grundstückes als Be- und Verarbeitungsplatz für Holz bezogen und durch Auflagen die Nutzung ausschließlich für die eigene private Verwendung des Bauwerbers und in Bezug auf die Einstellung von Maschinen und Geräten auf die ausschließliche Einstellung von hofeigenen landwirtschaftlichen Geräten der Familie xxx bezogen. Im bekämpften Bescheid hat die Baubehörde begründet, dass dem Anrainer gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv öffentliches Recht an die Eignung und dem Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zusteht. Im Hinblick auf das 2. Vorbringen wurde begründet, dass dem Anrainer, betreffend der Verwendung des Baugrundstückes zwar in subjektiv öffentliches Recht zukommt, jedoch das Vorhaben im Verfahren vor der Naturschutzbehörde bereits durch einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen geprüft und beurteilt wurde. Auch nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Kärntner Raumordnungsgesetzes sei die bauliche Anlage im Grünland zulässig, wodurch eine Verletzung des dem Anrainer zustehenden subjektiv öffentlichen Rechtes nicht zu erkennen sei. Weiters sei die Einwendung, betreffend der Nutzung als Be- und Verarbeitungsplatz für Holz nicht verfahrensgegenständlich. In der gegenständlichen Beschwerde werden Verstöße gegen das Kärntner Naturschutzgesetz releviert, die sich auf die Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes beziehen und die Baubehörde mangels eigener Parteistellung des Anrainers auffordert, gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.04.2023, Zahl: xxx, Beschwerde zu erheben. Dieser Beschwerdepunkt ist von der gewünschten Erledigung her unmöglich, weil der angesprochene Bescheid bereits nach Zustellung an den Bauwerber laut Rückschein vom 21.4.2023 und nachfolgendem Ablauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Rechtskraft erwuchs. Beweis. Beizuschaffender Akt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.10.2023. Auf die fünf ausgeführten, behaupteten Rechtswidrigkeiten wegen Verstößen gegen das Kärntner Naturschutzgesetz war daher im Einzelnen nicht einzugehen, weil diese Gesichtspunkte der zitierten Gesetzesstellen dieses Materiengesetzes nicht der Baubehörde zur Beurteilung unterliegen. Obwohl § 53 des K-NSG 2002 die Parteistellung der Gemeinden durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof festlegt, war materiell nicht zu prüfen, ob die in § 9 umschriebenen Interessen verletzt waren, weil formell eine Beschwerdeerhebung zufolge Zeitablaufes nicht mehr möglich war. Es wird der ANTRAG gestellt, der erhobenen Beschwerde nicht Folge zu geben und diese abzuweisen.“
Am 17.10.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei sowie des Vertreters der belangten Behörde statt.
Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, welche der ihm mit § 23 K-BO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte durch die Bewilligung mit dem bekämpften Bescheid verletzt würden, an, dass von diesem Bauwerk in weiterer Folge verschiedene Immissionen ausgehen würden. Dieses Bauvorhaben sei nicht widmungskonform. Es stehe mitten im Grünland und wäre dieser Bereich auch aus naturschutzrechtlichen Gründen besonders zu behandeln. Zum landwirtschaftlichen Amtsgutachten vom 28.02.2023 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass dieses Amtsgutachten im Verwaltungsverfahren vor der Gemeindebehörde nicht auflag, sondern offenbar dem naturschutzrechtlichen Verfahren zugrunde gelegt worden ist, was auch im Betreff dieses Gutachtens angeführt wäre. Dem Beschwerdeführer sei dieses Gutachten auch im Bauverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden. Weder bei der Einsicht in den Bauakt noch anlässlich der Bauverhandlung. Es sei auch kein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger zur Bauverhandlung geladen worden und auch nicht anwesend gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am Freitag, den 13.10.2023, beim LVwG Einsicht in die Akten genommen und habe trotz ausdrücklicher Nachfrage kein landwirtschaftliches Amtsgutachten vorgefunden werden können. Die belangte Behörde habe bezüglich der Erforderlichkeit und Spezifität des Vorhabens kein eigenes Ermittlungsverfahren geführt. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Feststellungen und keine Beweiswürdigung zu dieser Fragestellung. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, auf den naturschutzrechtlichen Bescheid zu verweisen, in welchem ohne nähere Angaben ein landwirtschaftliches Gutachten erwähnt werde. Auch im naturschutzrechtlichen Bescheid werde der Inhalt eines solchen Gutachtens nicht wiedergegeben. Die Vorgangsweise der Baubehörde sei auch deshalb befremdlich, da im Vorprüfungsverfahren die Notwendigkeit eines naturschutzrechtlichen Beleges überhaupt verneint worden sei. Da der Beschwerdeführer im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung gehabt habe, sei ihm dieses Gutachten nicht bekannt. Die Bewilligung im naturschutzrechtlichen Verfahren sei nach den Bestimmungen der §§ 5 und 9 K-NSG erfolgt. Die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung und die in § 28 Abs. 1 K-Raumordnungsgesetz genannten Kriterien seien im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Genehmigungskriterien. Eine im naturschutzrechtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme könne daher für das Baubewilligungsverfahren keine Relevanz haben, sondern habe die Baubehörde im Bauverfahren selbstständig ein Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer stelle daher ausdrücklich den Antrag einen Sachverständigen aus dem Landwirtschaftsfachbereich beizuziehen, zum Beweis dafür, dass das Projekt nach Art und Größe besonders wegen seiner Situierung weder notwendig noch spezifisch für den Betrieb des Bauwerbers sei. Das Grundstück xxx habe eine Größe von 3.175 m², wovon laut Grundbuchstand 3.025 m² die Nutzungsart Landwirtschaft (Äcker, Wiesen Weiden) und nur 151 m² die Widmung Wald aufweise. Bei den umliegenden Grundstücken im Gutsbestand des Bauwerbers handle es sich ebenfalls nur um landwirtschaftliche Flächen. Eine wegmäßige Aufschließung des Grundstückes bestehe nur abzweigend von der Landesstraße durch die Ortschaft xxx und dann über den Weg Parz. xxx, KG xxx. Das Grundstück werde erst nach einer Fahrstrecke von 560 m erreicht. Dies ausgehend von der Hofstelle des Bauwerbers auf den Gst. xxx, xxx, xxx und xxx. Insbesondre befinde sich unmittelbar angrenzend an die Hofstelle des Bauwerbers das ebenfalls zum Gutsbestand gehörige Gst. xxx, auf welchem sich schon erkennbar Lagerflächen befinden würden. Um zum Gst. xxx zu gelangen, müsse der Bauwerber immer zuerst seine Hofstelle passieren. Nach der Projektsbeschreibung sei die Errichtung eines bloßen Hackgutlagers und eines Unterstellplatzes für landwirtschaftliche Geräte geplant. Hieraus folge, dass eine Aufbereitung zum Hackgut am Gst. xxx nicht möglich und zulässig sei, sondern nur bereits aufbereitetes Hackgut zum Lagerplatz transportiert und abtransportiert werden müsse, dies bei unzureichender wegmäßiger Erschließung. Bei gehöriger Betrachtung des Betriebes sei insbesondere hinsichtlich der Situierung des projektierten Gebäudes und der Art des Gebäudes dieses weder erforderlich noch spezifisch. Es mache schlichtweg keinen Sinn einen Abstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und einen Lagerplatz für Hackgut auf einem entlegenen 500 m von der Hofstelle entfernten Grundstück zu errichten, wenn unmittelbar neben der Hofstelle auf Gst. xxx ausreichend freier Raum bestehe. Die vom Lagerplatz und von einer Unterstellhalle ausgehenden Emissionen würden bei diesem Standort ausschließlich die Hofstelle des Bauwerbers betreffen. Bei dem projektierten Standort sei hingegen der Beschwerdeführer bzw. die Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehend aus den Gst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx inne liegend EZ xxx, KG xxx, betroffen. Da schon jetzt das Grundstück xxx unzulässig zur Ablagerung von Sperrmüll, Altmaterialien, Folien, alten Heizsystemen, Rohren usw. genutzt werde, sei zu befürchten, dass hier eine Ausweitung bei der Deponie und eine Umfunktionierung in eine gewerbliche Betriebsstätte vorgenommen werden solle. Die angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers würden naturnah unter Beachtung größtmöglicher Biodiversität bewirtschaftet und würden sich eine weitere Zersiedelung und eine Nutzung von Maschinen und zusätzliche Immissionen von Staub auf die Bewirtschaftung der Grundstücke des Beschwerdeführers auswirken, auf welchen sich ausgehend von der naturnahen Bewirtschaftung wiederrum Tierarten angesiedelt hätten. Das naturschutzrechtliche Gutachten und das im naturschutzrechtlichen Verfahren eingeholte in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachte SV-Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen gehe auf diese Aspekte nicht ein. Der Beschwerdeführer lege zum Beweis zu seinem Vorbringen ein KAGIS-Lichtbild und einen Grundbuchsauszug vor sowie ein Lichtbild über das Grundstück des Beschwerdeführers. Festzuhalten sei, dass sich im Bereich um das Baugrundstück und auf dem Baugrundstück zumindest 2 Dutzend absolut geschützte Tierarten und Vogelarten angesiedelt hätten, wie etwa der Wiedehopf. Dazu wurde ein Lichtbild eines Wiedehopfs dem Gericht vorgelegt.
Von Seiten der Richterin wurde zum ergänzenden Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers festgehalten, dass mit Schriftsatz vom 12.10.2023 die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts xxx dem Gericht bekannt gegeben wurde und auch in diesem Schriftsatz ersucht wurde am Freitag, 13.10.2023, einen Termin zur Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Schriftsatz vom 12.10.2023 wurde mittels EMail-Nachricht vom 12.10.2023 um 14.25 Uhr (!) nachweislich dem Gericht übermittelt. Dazu liegt dem Gericht eine Übermittlungsbestätigung vor. Unverzüglich noch am selbigen Nachmittag des 12.10.2023 hat die zuständige Richterin den bezughabenden Verwaltungsakt (Gerichtsakt) höchstpersönlich zur Akteneinsicht für den 13.10.2023 vorbereitet und auch der zuständigen Person, die mit dem Rechtsanwalt die Akteneinsicht vorgenommen hat, eigenhändig übergeben. Bei dieser Übergabe des Verwaltungsaktes war das von der Richterin bei der Bezirkshauptmannschaft eingeholte Amtsgutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abt. xxx im Verwaltungsakt einliegend. Im Verfahren vor der Naturschutzbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abt. xxx das selbe Vorhaben, nämlich die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Gst.NR. xxx, KG xxx, geprüft und beurteilt. Zu den bereits vom Beschwerdeführer mittels Bilddokumentation übermittelten Vorbringen als auch in Bezug auf das Vorbringen seines Rechtsvertreters in der öffentlichen Verhandlung stellte das erkennende Gericht fest, dass für eventuell „illegale Abfallablagerungen“ nicht die Baubehörde, sondern andere Behörden zuständig sind.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass im Rahmen des gemeindebehördlichen Verfahrens vom Bausachverständigen der xxx anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Bauverhandlung für das gegenständliche Vorhaben Auflagen vorgeschlagen worden seien und das Vorhaben positiv beurteilt worden sei. Betreffend die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild sei im angefochtenen Bescheid auf das naturschutzrechtliche Verfahren bzw. die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung vom 12.04.2023, Zahl: xxx (xxx) verwiesen worden.
Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Verfahrens keine anderen oder zusätzlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht bzw. die Aufnahme von Auflagen beantragt habe, als in der Niederschrift vom 05.07.2023, Zl.: xxx, protokolliert, gab der Vertreter der belangten Behörde bekannt, dass alles was der Beschwerdeführer eingewendet habe, von der Schriftführerin wörtlich protokolliert worden sei. Auf die Frage des Bauamtsleiters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Bauverhandlung an den Beschwerdeführer, ob er noch ein weiteres Vorbringen habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er kein weiteres Vorbringen habe.
Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde zu den seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorgelegten ergänzenden Unterlagen ausgeführt, dass das Lichtbild des dargestellten Vogels echt sei. Zur Richtigkeit wurde ausgeführt, dass sich aufgrund dieses Lichtbildes nicht ergebe, dass dieses Tier auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers angetroffen werde. Die Aufnahme dieses Lichtbildes sei nach Aussage des Beschwerdeführers im Frühsommer 2023 erfolgt. Zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Ergänzungen wurde wie folgt Stellung genommen: Die Baubehörde habe die Spezifität eines landwirtschaftlichen Gebäudes oder dessen Notwendigkeit ebenso wenig zu prüfen, wie die Utilität einer Wegverbindung. Die Baubehörde habe auch zur Aufbereitung von Hackgut kein Ermittlungsverfahren zu führen, da verfahrensgegenständlich ein Gebäude zur Ablagerung von Hackgut sowie als Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte eingereicht worden sei. Von einem derartigen Gebäude könnten keinerlei Emissionen ausgehen, die den Anrainer und den Beschwerdeführer stören könnten. Gleichfalls seien die von ihm im Bauverfahren beantragten Auflagen, wonach der Bauwerber kein Hackgut an dritte Personen verkaufen dürfe, oder keine fremden landwirtschaftlichen Geräte im Bauwerk abstellen lassen dürfe, nicht Gegenstand eines Bauverfahrens. Der Beschwerdeführer selbst führe offenbar eine Landwirtschaft, zumindest sei ihm eine Betriebsnummer zugewiesen und würden diese Einwendungen im Bauverfahren Einschränkungen gegenüber einem landwirtschaftlichen Mitbewerber darstellen. Er halte die Anträge in der Gegenschrift aufrecht.
Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgehändigten Gegenäußerungen des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei wurden bestritten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt fest, dass die Prüfung der Erforderlichkeit und der Spezifität Gegenstand des Bauverfahrens sei, da nur die Baubehörde die Widmungskonformität zu überprüfen habe. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO habe der Beschwerdeführer schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde dazu zu Protokoll gegeben, dass er das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestreite.
Auf die Frage der Richterin an den Vertreter der belangten Behörde, ob der Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx der Gemeinde vorliege, gab dieser bekannt, dass dies der Fall sei. Der Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx sei am 21.04.2023 der Behörde zugestellt und durch den Bauwerber am 27.04.2023 vorgelegt worden. Nach durchgeführtem gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahren sei der angefochtene Bescheid vom 14.07.2023 erlassen worden.
Ergänzend wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie folgt zu Protokoll gegeben: Beantragt werde die Zustellung des vom LVwG am 04.10.2023 eingeholten Gutachtens des landwirtschaftlichen SV xxx, entnommen dem bei der Bezirkshauptmannschaft xxx geführten naturschutzrechtlichen Verfahren und die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten, da zur Wahrung des Parteiengehörs eine bloße Einsichtnahme im Zuge und während der Verhandlung nicht ausreichend sei und dem BF dadurch die Möglichkeit genommen werde, auf gleicher fachlicher Ebene zur replizieren. Dafür sei eine ausreichende Vorbereitungszeit und eine allfällige Konsultierung von SV erforderlich. Ein landwirtschaftsfachlicher Sachverständiger sei weder zur Bauverhandlung noch zur Gerichtsverhandlung geladen worden, sodass der Beschwerdeführer auch sein Fragerecht nicht ausüben habe könne und auch anlässlich der Verhandlung nicht ausführen konnte.
Die Richterin stellte dazu Folgendes fest: Eine Kopie des landwirtschaftlichen ASVGutachtens vom 28.02.2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgehändigt. Dem Antrag auf Gewährung einer Frist zur Abgabe bzw. Einholung eines SV-Gutachtens wurde stattgegeben und wurde dazu eine Frist von 1 Woche (einlangend) gewährt, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 28.02.2023 sowie die Mitteilung des Erfordernisses eines schalltechnischen und eines Luftgütegutachtens übermittelt.
II.Feststellungen:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (mit einem Hackgutlager und Unterstellplatz für landwirtschaft-liche Geräte) samt Einfahrtsbereich und Versickerungsanlage für die Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer auf dem Grst. Nr. xxx in der KG xxx. Im Rahmen des gemeindebehördlichen Verfahrens wurden vom Bau-sachverständigen der belangten Behörde anlässlich einer durchgeführten öffentlichen mündlichen Bauverhandlung für das gegenständliche Vorhaben Auflagen vorgeschlagen und das Vorhaben positiv beurteilt. Betreffend die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild wurde im gemeindebehördlichen Verfahren auf das naturschutzrechtliche Verfahren bzw. die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung vom 12.04.2023, Zahl: xxx (xxx) verwiesen. Zur Feststellung, ob das geplante Bauvorhaben einem funktionalen Erfordernis der Land- und Forstwirtschaft dient, wurde ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum, Regionalbüro xxx vom 28.02.2023, Zahl: xxx eingeholt. In diesem landwirtschaftlichen Gutachten wird vom Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt ausgeführt:
„Befund: Herr xxx (richtigerweise Herr xxx) bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb in xxx, xxx, welcher laut Auszug aus dem landwirtschaftlichen Register 21,6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und rund 19 ha Wald bewirtschaftet. Die lw. Flächen stellen Ackerflächen und Grünland dar, welches mittels 38 Rindern, 2 Schweinen und rund 40 Hühnern veredelt wird. Die Waldflächen werden ua zur Erzeugung von Hackgut genutzt. Vor wenigen Jahren hat Herr xxx eine Hackschnitzelheizung in Betrieb genommen. Die Hofstelle des Betriebes liegt im verbauten Dorfgebiet und ist naturgemäß beengt. Um Unterbringungsmöglichkeiten für Maschinen und Geräte schaffen und um der Lärm- und Staubbelastung beim Erzeugen von Hackgut begegnen zu können, wurde vom Betriebsleiter die arbeitstechnisch aufwändigere Variante gewählt, bei der das beabsichtigte Gebäude außerhalb des Hofverbandes (Weglänge ca. 560 m), über einen Güterweg gut erreichbar, auf Eigengrund, errichtet werden soll.
Gutachten: Herr xxx bewirtschaftet einen lw. und fw. Betrieb in xxx, der von Wohnhäusern umgeben ist. Der viehhaltende Betrieb verfügt über Gebäude, sowie spezifische Maschinen und Geräte. Im Hinblick auf die Gebäudeausstattung besteht Erweiterungsbedarf. Die Hofstelle des Betriebes liegt im Dorfgebiet und bietet keine Möglichkeit für eine solche Erweiterung. Durch die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes werden Einstell- sowie Lagerräume für lw. Maschinen, Geräte und Hackgut geschaffen. Die Auslagerung aus dem verbauten Gebiet lässt arbeitswirtschaftliche Vorteile, vor allem hinsichtlich der lärm- und staubtechnischen Belastung des Hofes und der Anrainer erkennen. Die Erreichbarkeit über den Güterweg ist als sehr gut einzustufen. Die Maßnahme steht mit der Bewirtschaftung des Betriebes vlg. xxx in xxx in direktem Zusammenhang. Die Bauweise lässt auf eine reine, dem Verwendungszweck entsprechende Nutzung schließen, weshalb zusammenfassend festgehalten wird, dass das geplante Bauvorhaben aus fachlicher Sicht notwendig und spezifisch ist.“
Der bereits von der Naturschutzbehörde befasste landwirtschaftliche Amtssachver-ständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das geplante Bauvorhaben für die Land- und Forstwirtschaft notwendig und spezifisch ist. Begründet wird dies vom Amtssachverständigen mit einem direkten Zusammenhang der Maßnahme mit der Bewirtschaftung des Betriebes vlg. xxx in xxx. Die Bauweise lässt auf eine reine dem Verwendungszweck entsprechende Nutzung schließen.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst geführten Ermittlungsverfahren sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2023.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens bzw. im Rahmen der öffentlichen Bauverhandlung Einwendungen vorgebracht. Zudem wurde mit Stellungnahme vom 24.10.2023 weitere Einwendungen dem Gericht übermittelt. Im Hinblick auf sein Vorbringen zur Eignung und des Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Zufahrtsstraße steht dem Beschwerdeführer im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein subjektiv-öffentliches Recht zu und besteht somit für ihn auch kein Mitsprachrecht (vgl. dazu VwGH vom 16.05.2013, 2011/06/0116, u.v.a.).
Zu seinem weiteren Vorbringen in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlands rund um das beabsichtigte Bauvorhaben wird festgestellt, dass dem Anrainer betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes nach § 23 Abs. 3 lit a der K-BO 1996 ein subjektives öffentliches Recht zukommt. Im Verfahren vor der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung dasselbe Vorhaben, nämlich die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx geprüft und beurteilt, sodass das gegenständliche Bauvorhaben aus der fachlichen Sicht des Amtssachverständigen für die Land- und Forstwirtschaft notwendig (im Sinne erforderlich) und spezifisch ist (naturschutzrechtliche Bewilligung vom 12.04.2023, Zahl: xxx (xxx).
Der von der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx befasste landwirtschaftliche Amtssachverständige der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung hat in seinem Gutachten vom 28.02.2023, Zahl: xxx schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das geplante Bauvorhaben aus fachlicher Sicht für die Land- und Forstwirtschaft notwendig und spezifisch ist. Sohin ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes durch das im Rahmen des naturschutzbehördlichen Verfahrens eingeholte schlüssige und nachvollziehbare landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom 28.02.2023 gegeben und nachgewiesen wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 24.10.2023 eine Stellungnahme u.a. zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgelegt, in welchem der Rechtsvertreter zu dem Ergebnis kommt, dass das vorliegende Gutachten nicht das eingereichte Vorhaben untersuche, auf unbegründeten Behauptungen aufbaue und unvollständig sei bzw. von einer unzureichenden und fehlerhaften Befundaufnahme ausgehe und daher zu einer unrichtigen Beurteilung führe. Weiters wäre aus Sicht des Rechtsvertreters die Erstellung eines schalltechnischen sowie eines Luftgütegutachtens zwingend erforderlich.
Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung bzw. in seiner Beschwerdevorlage läuft darauf hinaus, dass er vermeint, dass es zu einer Zersiedelung kommt und die landwirtschaftliche Nutzung seiner Meinung nach nicht erforderlich sei. Somit moniert er inhaltlich das Raumordnungsgesetz, stellt dadurch die Widmung selbst jedoch gar nicht in Frage, zumal die Widmung durch den Beschwerdeführer nicht explizit erwähnt wird. Auch die nachträglich vom Beschwerdeführer übermittelte Bilddokumentation über diverse Ablagerungen hindert nicht die Erteilung der Baugenehmigung, da für gegebenenfalls illegale Abfallablagerungen andere Behörden zuständig sind.
Letztlich baut die Replik des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 auf das landwirtschaftliche Amtsgutachten auf dessen Ansicht auf, der beantragte Standort für das Bauvorhaben sei im Vergleich zu einem Standort im Umfeld zum landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers weniger, und mit Rücksicht auf die Nachbarschaft zum Grundstück des Beschwerdeführers nicht geeignet. Hierzu moniert er, dass der Amtssachverständige diesem Umstand nicht Rechnung getragen habe, denn sonst hätte er als Schlussfolgerung den beantragten Standort negativ beurteilen müssen. Diesem Succus steht entgegen, dass das Baugenehmigungsverfahren als projektbezogenes Verfahren keine Bestimmung enthält, die eine Prüfung von Alternativen zu einem beantragten Standort für ein Bauvorhaben enthält. Vielmehr ist der in den Projektsunterlagen ausgewiesene Standort auf seine Eignung für das konkrete Vorhaben zu prüfen und zu beurteilen.
Die im Gutachten gemachten Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachver-ständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Es war somit dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen. Summa summarum kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu dem Schluss, dass das eingeholte landwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen vom 28.02.2023, Zahl: xxx, methodisch einwandfrei, fachlich fundiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist.
IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 6 lit a K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehr sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer (nach Abs. 2 lit a und b) berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
§ 27 Abs. 2 Z 1 und 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl Nr. 59/2021 lautet wie folgt:
§ 27
Grünland
(…)
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;
2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;
(…)
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall ist für gegenständliches Bauvorhaben § 6 lit a K-BO 1996 heranzuziehen. Gemäß dieser Bestimmung bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen eine Bewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt. Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Nach § 28 Abs. 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 sind im Grünland – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situation erforderlich und spezifisch sind, und zwar: 1. für die Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt; 2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Baubehörde im erstinstanzlichen Verfahren auf das im Naturschutzverfahren eingeholte landwirtschaftliche Amtssachverständigen-gutachten gestützt, welches dasselbe Bauvorhaben zum Gegenstand der Beurteilung hat und aus welchem hervorgeht, dass das geplante Bauvorhaben für die Land- und Forstwirtschaft notwendig und spezifisch ist.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde das landwirtschaftliche Amtssach-verständigengutachten vom 28.02.2023, Zahl: xxx bei der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholt und stellt das erkennende Gericht die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Amtssachverständigengutachtens vom 28.02.2023 fest. Sohin ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes für die Errichtung des Bauvorhabens durch das im Rahmen des naturschutzbehördlichen Verfahrens eingeholte landwirtschaftliche Gutachten vom 28.02.2023.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer in seinen Vorbringen, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 24.10.2023 behaupteten Verstöße gegen das Kärntner Naturschutzgesetz sind vom erkennenden Gericht nicht zu beurteilen, da diese Vorbringen nach dem K-NSG nicht der Baubehörde zur Beurteilung unterliegen. Weiters stellt das Gericht fest, dass die in der Beschwerdevorlage sowie in der Stellungnahme vom 24.10.2023 vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung in Form der Zufahrt zum Grundstück mit dem geplanten Gebäude auf einem öffentlichen Weg sich auf kein nach § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dem Anrainer zustehendes öffentlich-subjektives Recht stützen. Auch wurden weder in der am 17.10.2023 abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2023 keinerlei Präzisierungen hinsichtlich einer nunmehr behaupteten Immissionsbelastung, die durch das Gebäude bzw. dessen vorgesehene und im Bewilligungsantrag beschriebene Nutzung das Grundstück des Beschwerdeführers verursacht würde, vorgenommen. Vielmehr haben sich diese geäußerten Immissionsbelastungen auf eine nicht Gegenstand des Bauvorhabens bildende betriebliche Tätigkeit zur Herstellung von Hackgut bezogen. Für das Gericht ist demgegenüber aus der Erfahrung des täglichen Lebens nachvollziehbar, dass von einer lediglichen Lagerung von Hackgut im Hinblick auf den von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten geprägten Charakter des Umfeldes keine eine unzumutbare Immissionsbelastung verursachenden Emissionen ausgehen.
In Entsprechung der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme zum landwirtschaftsfachlichen Gutachten abzugeben, hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24.10.2023 im Wesentlichen neuerlich bekräftigt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht lediglich – wie es inhaltlich als Zweck der beantragten Baubewilligung angegeben ist – der Lagerung von Hackgut dienen werde, sondern dass der Bauwerber die Herstellung dieses Hackgutes im beantragten Wirtschaftsgebäude vornehmen werde. Aus diesem Grund würde auch die Erstellung von immissionsfachlichen Gutachten betreffend Schall und Luftschadstoffe, insbesondere Staub, gefordert. Darüber hinaus werden in der Stellungnahme nicht nur die – nach Ansicht des Beschwerdeführers – nicht nachvollziehbare Standortwahl sondern auch die mangelhafte Befunderhebung und Beurteilung im naturschutzrechtlichen Verfahren zum Beschwerdevorbringen erhoben.
Zu diesen Ausführungen wird vom Gericht festgestellt, dass in Bezug auf die zuletzt genannten Vorbringen das gegenständliche Vorhaben auf der Grundlage der anzuwendenden Bauvorschriften zu beurteilen und nach den Verfahrensvorschriften der K-BO 1996 abzuhandeln ist. Diese sehen keine Alternativenprüfung zum beantragten Standort des Bauvorhabens und auch keine dem naturschutzrechtlichen Verfahren vorbehaltenen Prüfschritte vor. Da das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, kann der Prüfumfang auch nur jene Komponenten des Antragsgegenstandes betreffen, die sich aus der dem Antrag zugrundeliegenden Beschreibungen und Pläne zum Bauvorhaben ergeben. Da die vom Beschwerdeführer hinter dem Antrag vermutete Absicht, (möglicherweise später) Hackgut im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vorzunehmen, nicht Antragsgegenstand ist, fehlt auch eine dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 als subjektiv-öffentliches Recht zustehende Berücksichtigung des Schutzes vor Immissionen im vorliegenden Beschwerdefall der lediglichen Lagerung von Hackgut im beantragten Wirtschaftsgebäude sowie des Abstellens von landwirtschaftlichen Geräten in einem Unterstellplatz und damit die gesetzliche Grundlage einer pro futuro-Betrachtung. Diesbezüglich beinhalten auch die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gewissermaßen als Analogiebeispiele zitierten Entscheidungen des VwGH über Revisionen zur 3. Piste des Flughafens Wien aus dem Jahr 2019 und betreffend die Errichtung einer Flutlichtanlage nach den Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Jahr 1985 keine auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsgrundsätze.
Somit gehen diese Vorbringen allesamt ins Leere.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 17.10.2023 war der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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