LVwG K KLVwG-1273-1274/10/2023

KLVwG-1273-1274/10/2023Landesverwaltungsgericht27.10.2023

Regest

Baurecht, Raumordnungsrecht, Widmung, Konsenslose Bauten, Nachträgliche Bewilligung, Hühnerstall

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1273-1274/10/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1273.1274.10.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1.) xxx, xxx, xxx und 2.) xxx, xxx, xxx, vom 11.07.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2023, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung folgender Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel, Zubau Lagerraum UG auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde betreffend die Vorhabensbestandteile Gewächshaus, Pferde-unterstand und Pferdekoppel wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Weiters wird der

B E S C H L U S S

gefasst:

Der Beschwerde betreffend die Vorhabensbestandteile Hühnerstall und Zubau Lagerraum im Untergeschoß des Wohnhauses auf dem als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Teil des Grundstücks xxx, KG xxx, wird

F o l g e g e g e b e n

und die Angelegenheit wird an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Vorhabensbestandteile Hühnerstall und Zubau Lagerraum im Untergeschoß des Wohnhauses auf dem als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Teil des Grundstücks xxx, KG xxx gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

z u r ü c k v e r w i e s e n.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 17.02.2023, eingelangt am 20.02.2023 wurde von Frau xxx und Herrn xxx (nunmehr Beschwerdeführer), beide wohnhaft in xxx, xxx, der Antrag um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung folgender Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferdeunter-stand, Pferdekoppel, Zubau UG auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, samt Baubeschreibung und Einreichplänen gestellt.

Von der Baubehörde wurde ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt und wurden dabei fehlende Unterlagen festgestellt. Weiters wurde im Vorprüfungsverfahren geprüft, ob dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 K-BO 1996 entgegensteht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2023, Zahl: xxx, wurde gemäß § 15 K-BO 1996 der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung folgender Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel, Zubau Lagerraum“ auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx abgewiesen. In der Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt, dass die Errichtung des Hühnerstalls laut den übermittelten Unterlagen (Situierung auf Bauland Dorfgebiet) nach § 7 K-BO 1996 bewilligungsfähig sei und keiner Genehmigung nach § 6 K-BO 1996 bedürfe. Zum Zubau UG wurde ausgeführt, dass dieser im Rahmen der baupolizeilichen Besichtigung besichtigt worden und vom damaligen Eigentümer abweichend gebaut worden sei. Mit der Endkollaudierung am 20.12.1988 sei die planmäßige Ausführung bestätigt worden und sei dieser somit rechtmäßiger Bestand. Sohin bedürfe es keiner weiteren Maßnahmen. Zum Gewächshaus, Pferdeunterstand und zur Pferdekoppel wurde ausgeführt, dass sich diese im Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland befinden würden und würde keine Landwirtschaft betrieben, weshalb das Gewächshaus, der Pferdeunterstand und die Pferdekoppel dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx entgegenstehen würden. Die fehlenden Unterlagen gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung würden nicht angeführt, da dem Bauvorhaben bereits der Grund des § 13 Abs. 2 lit a K-BO 1996, Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 77/2022 entgegenstehe. Sohin wäre das Bauansuchen vom 17.02.2023 gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2023, Zahl: xxx, erhoben die beschwerdeführenden Parteien xxx und xxx, xxx, xxx das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 11.07.2023. In der Beschwerdevorlage wird nach Replizierung des Sachverhaltes wie folgt ausgeführt:

„Unser Grundstück Parzelle xxx KG xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx zum Teil als Bauland Dorfgebiet und zum anderen Teil als Grünland eingetragen. Offensichtlich wurde von einem Nachbar eine Anzeige bei der Baubehörde eingebracht, dass wir auf unserem Grundstück Baulichkeiten ohne baubehördliche Bewilligung errichtet haben. Aus diesem Grund fand am 24.11.2022 eine örtliche Überprüfung durch einen Vertreter der Baubehörde und einen von der Baubehörde beauftragten Bausachverständigen statt. Der amtliche Bausachverständige stellte bei dieser Überprüfung fest, dass Gebäude und sonstige baulichen Anlagen in Form von einem „Pflanzhaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel mit Mistlager“ ohne entsprechender Baubewilligung/Baumitteilung errichtet wurden. Die konsenslos errichteten Gebäude und baulichen Anlagen befinden sich im Grünland, Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland und dienen keiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit durch die Eigentümer der Parzelle xxx, xxx KG xxx und stehen im Widerspruch zur widmungsgemäßen Verwendung gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 77/2022 und des Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG), LGBl Nr. 59/2021, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 59/2021. Die o.g. Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sind im Grünland Land und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, nicht bewilligungsfähig und müssen bis zu einem noch zu festzulegenden Zeitpunkt angetragen werden. Aufgrund dieser Feststellungen der Baubehörde haben wir ein Planungsbüro beauftragt für die festgestellten konsenslos errichteten Gebäude und baulichen Anlagen Planunterlagen zu erstellen, welche wir mit Antrag vom 17.02.2023, eingelangt bei der Baubehörde am 20.02.2023 um nachträgliche Baubewilligung eingereicht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2023, Zahl: xxx wurde uns am 29.06.2023 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig und richtet sich gegen jenen Bescheid Inhalt, mit dem der Bauantrag für die Erteilung der Baubewilligung für das Gewächshaus, den Pferdeunterstand und die Pferdekoppel abgewiesen wurde. Beschwerdepunkte: Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unseren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996 und der darauf beruhenden Verordnungen, in Verbindung mit der Kärntner Raumordnungsgesetz K-ROG 2021, LGBl Nr. 59/2021, als auch in unserem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 BGBl I 61/1991 in der jeweils geltenden Fassung verletzt. Im Besonderen werden wir durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, dass unser Abtrag um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die im Grünland Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland errichteten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nicht bewilligungsfähig sind und abgewiesen wurde. Beschwerdegründe: Rechtswidrigkeit wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Nichtanwendung der Ausnahmeregelung gemäß § 44 Abs. 3 KROG 2021 LGBl Nr. 59/2021 und Nichtbeachtung der Rechtsprechung des VwGH. Die Baubehörde führt auf Seite 1 des Bescheides aus. „BESCHEID Mit Eingabe vom 20.02.2023 haben Herr xxx und Frau xxx, xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben: „Errichtung folgender Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel, Zubau Lagerraum“ auf dem Grundstück Nr.: xxx, KG xxx, angesucht. Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens ergeht nachtstehender Spruch Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz weist den Antrag des Bauwerbers, Herr xxx und Frau xxx, xxx, xxx, auf Erteilung der Baubewilligung für „Errichtung folgender Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel, Zubau Lagerraum“ auf dem Grundstück Nr.: xxx, KG: xxx gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 77/2022, ab. In der Begründung dazu führt die belangte Behörde auf Seite 2 wie folgt aus: „Im Zuge des gegenständlichen Vorprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass folgende Baußmaßnahmen: Die Errichtung Gewächshaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel befinden sich im Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche Ödland, es wird keine Landwirtschaft betrieben und stehen entgegen dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx. Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde wenden wir ein: Der derzeitige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx entspricht nicht dem K-ROG 2021 LGBl Nr. 59/2021 (Artikel VLGBl Nr. 59/2021 Inkraftretens-, Außerkraftretens- und Übergangsbestimmungen Abs. 9) Gemäß der Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 3 KROG 2021 müssen die Gebäude „Gewächshaus“ und „Pferdeunterstand“ dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn diese im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet wurden. Im gegenständlichen Fall ist für diese beiden Gebäude die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 K-ROG 2021 anwendbar. Der „Pferdeunterstand“ ist auch im Zusammenhang mit dem auf derselben Parzelle xxx KG xxx in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ errichteten Wohnhaus anzusehen, in welchen im Zubau eine Pferdebox eingerichtet wurde. Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 27.02.2006 GZ.: 2005/05/0008 darf ein Pferdeunterstand für Privatzwecke, ohne dass eine Landwirtschaft betrieben wird, auch in der Widmungs-kategorie Dorfgebiet errichtet werden. Beide Gebäude „Gewächshaus“ und „Pferdeunter-stand“ sowie die „Pferdekoppel“ sind im Sinne der Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 3 K-ROG 2021 zweiter Halbsatz „…und für deren Nutzung erforderlich sind“, für die Nutzung durch die Bewohner des Wohnhauses erforderlich. In der Begründung dazu führt die belangte Behörde weiters wie folgt aus: „Des Weiteren wird auf die Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten Zahl: KLVwG-209-210/6/2023 verwiesen. Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde wenden wir ein: Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten KLVwG-209-210/6/2023 haben wir eine Revision an den VwGH eingebracht, da auch dieses die Bestimmung zu § 44 Abs. 3 K-ROG 2021 und die Entscheidung des VwGH vom 27.02.2006, GZ.: 2005/05/0008 nicht berücksichtigt hat. In der Begründung dazu führt die belangte Behörde weiters wie folgt aus: „Die fehlenden Unterlagen gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung werden nicht angeführt, da dem Bauvorhaben bereits der Grund des § 13 Abs. 2 lit a K-BO 1996, Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 77/2022 entgegensteht. Sohin war das Bauansuchen vom 20.02.2023 gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abzuweisen. Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde wenden wir ein: Wie in den vergangenen Einwendungen bereits angeführt, entspricht der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx nicht dem K-ROG 2021 LGBl Nr. 59/2021. Die beantragten Gebäude und baulichen Anlagen stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des K-ROG 2021. Das Bauansuchen vom 20.02.2023 hätte demnach von der Baubehörde nicht gemäß § 15 Abs. 1 K-Bo 1996 abgewiesen werden dürfen. Sohin stellen wir die Beschwerdeanträge: 1. Das Landesverwaltungsgericht möge unserer Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurückverweisen. 2. Es wird beantragt, dass zur Klärung noch widersprechender Sach- und Rechtsfragen eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wird.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.08.2023, Zahl: KLVwG-1273-1274/3/2023 wurde der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx, xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung beauftragt, ein Gutachten, ob die geplanten Einrichtungen in ihrer Größenordnung, was die Anzahl der gehaltenen Tiere (Pferde, Hühner) und die Dimension der baulichen Anlagen betrifft, einer landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Bewirtschaftung entsprechen, zu erstellen.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2023, Zahl: xxx wurde vom landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen folgendes Gutachten dem Gericht übermittelt:

„Grundlagen für Befund und Gutachten:

·Ersuchen und übermittelter Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.08.2023

·Informationen im KAGIS

·Ortsaugenschein am 19.09.2023

·Auskünfte von Herrn xxx

Befund:

Bauobjekte

Die beantragten Bauvorhaben wurden bereits errichtet und werden anhand der eingereichten Planunterlagen wie folgt dargestellt:

Abbildung 1: Planliche Darstellung des Hühnerstalles

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231027_KLVwG_1273_1274_10_2023_00/image001.jpg

Abbildung 2: Planliche Darstellung des Gewächshauses

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231027_KLVwG_1273_1274_10_2023_00/image002.png

Abbildung 3: Planliche Darstellung des Pferdeunterstandes

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231027_KLVwG_1273_1274_10_2023_00/image003.jpg

Abbildung 4: Planliche Darstellung des Lagerraumes

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231027_KLVwG_1273_1274_10_2023_00/image004.jpg

Abbildung 5: Planliche Darstellung der Pferdekoppel

a/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231027_KLVwG_1273_1274_10_2023_00/image005.jpg

Flächenwidmung und Situierung

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, KG xxx, weist im südlichen Bereich die Widmung Bauland – Dorfgebiet und im nördlichen Teilbereich die Widmung Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland auf. Der beantragte Hühnerstall sowie der beantragte Zubau im Untergeschoß des Wohnhauses befinden sich innerhalb der Widmung Bauland – Dorfgebiet. Das Gewächshaus, die Pferdekoppel und der Pferde-unterstand wurden innerhalb der Widmung Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland errichtet.

Flächenausstattung und Tierbestand

Die Bauwerber, Frau xxx und Herr xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, sind laut Grundbuchsabfrage vom 19.01.2023 Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Diese Parzelle umfasst eine Gesamtfläche von 2.356 m2, wobei davon 186 m2 auf Bau- und 2170 m2 auf Gartenflächen entfallen. Herr xxx gibt im Zuge des Ortsaugenscheines am 19.09.2023 an, dass keine weiteren Flächen in ihrem Besitz sind bzw. von ihm und seiner Gattin bewirtschaftet werden. Die Antragsteller besitzen 2 Ponys, 6 Hühner und 3 Kaninchen. Die Pferde und die Kaninchen dienen der Freizeitgestaltung der Familie xxx. Die Legehennen dienen der Selbstversorgung (Eier). Das gegenständliche Gewächshaus ist Teil des Gemüsegartens. Der gesamte Gemüsegarten samt dem Gewächshaus dienen ebenfalls der Eigenversorgung.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 § 28 Abs. 1 sind im Grünland nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar: 1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt; 2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

Gutachten und Schlussfolgerungen:

Aus landwirtschaftsfachlicher Sicht liegt bei den Antragstellern kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Es findet weder eine kulturspezifische Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen noch eine damit einhergehende Nutztierhaltung im wirtschaftlicher Zielsetzung statt. Dem Baubescheid der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2023, Zahl xxx, ist in der Begründung zu entnehmen, dass der Hühnerstall bewilligungsfähig ist und keiner Genehmigung nach § 6 K-BO 1996 bedarf. Der Lagerraum im UG des Wohnhauses wird zudem von der Baubehörde in der Begründung des vorliegenden Bescheides als rechtmäßiger Bestand bezeichnet.

Die Antragsteller sind nicht Eigentümer bzw. Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Die gegenständlichen baulichen Einrichtungen entsprechen zwar ihrer Gestaltung zwar dem jeweiligen Verwendungszeck, eine landwirtschaftliche Nutzung mit Erwerbsabsicht findet jedoch aufgrund der Anzahl der Tiere und des Flächenausmaßes nicht statt.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das a.o. Gutachten des landwirtschafts-fachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.

Mit Schreiben vom 04.10.2023 wurde von den Beschwerdeführern zum landwirt-schaftsfachlichen Gutachten vom 22.09.2023 ausgeführt, dass gegen den im Gut-achten festgestellten Sachverhalt zu Punkt 3.3 und zu Punkt 4 kein Einwand erhoben werde, da daraus hervorgehe, dass die nachträglich baubehördlich beantragten baulichen Anlagen im Grünlandbereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, in ihrer Größe spezifisch und im Zusammenhang mit dem Wohngebäude ausgeführt worden und für dessen Nutzung erforderlich seien. Zu Punkt 3.4 „Gesetzliche Grundlagen“ des Gutachtens würde eingewendet werden, dass die im § 44 Abs. 3 K-ROG 2021 enthaltene Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt worden sei. Diese Ausnahmeregelung wäre auf alle baulichen Anlagen die gemäß § 7 K-BO keiner Baubewilligung bedürfen und im Grünlandbereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, errichten worden seien, anzuwenden.

Weiters wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 05.10.2023 zu einem anderen Verfahren zu Zahl: xxx (Entfernung des westlich situierten Pflanzhauses, des nördlich des Wohnhauses errichteten Pferdeunterstandes und der an der nördlichen Grenze errichteten Pferdekoppel inkl. Mistlager herzustellen) ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Mit Ladungsbeschluss vom 04.10.2023 wurde für Donnerstag, den 19.10.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Sitz des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten anberaumt. Am 19.10.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwer-deführer, ihres Beistandes, des Vertreters der belangten Behörde sowie des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx - xxx, xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung statt.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx und weist dieses Grundstück im südlichen Bereich die Widmung „Bauland Dorfgebiet“ und im nördlichen Teilbereich die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Der beantragte Hühnerstall sowie der beantragte Zubau im Untergeschoss des Wohnhauses befinden sich innerhalb der Widmung Bauland-Dorfgebiet. Das Gewächshaus, die Pferdekoppel und der Pferdeunterstand wurden innerhalb der Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ errichtet. Die Parzelle umfasst laut Grundbuchsauszug vom 19.01.2023 eine Gesamtfläche von 2.356 m2, wobei davon 186 m2 auf Bau- und 2.170 m2 auf Gartenflächen entfallen. Die Beschwerdeführer besitzen 2 Ponys, 6 Hühner und 3 Kaninchen.

Die Beschwerdeführer haben auf dem gegenständlichen Grundstück nördlich von dem auf der Widmung „Bauland Dorfgebiet“ befindlichen Gebäude, auf jenem Bereich, der die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist einen Pferdeunterstand und eine Pferdekoppel errichtet. Nordwestlich vom Gebäude wurde ebenfalls auf dem mit der Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ein Gewächshaus (Pflanzhaus) errichtet. Der Pferdeunterstand weist eine Fläche von 19,5 m2 auf und ist mit 5 Pfosten, die im Boden einbetoniert sind, gesichert und trägt ein Flachdach. Die Koppel hat ein Ausmaß von 12 m Breite und 25 m Länge, wobei im Koppel-bereich Sand in der Höhe von 8 bis 9 cm aufgetragen ist. Die Pferdekoppel ist durch einen Holzblochzaun abgegrenzt. An der westlichen Seite der Koppel befindet sich das Mistlager, welches aus verschraubten Brettern besteht und keine Abdeckung aufweist. Das Pflanzhaus hat ein Ausmaß von 6,30 m2 und eine Firsthöhe von 4,10 m. Der Pferdeunterstand weist eine Firsthöhe von 2,25 m auf.

Vor der Errichtung der Gebäude bzw. baulichen Anlagen wurde die Absicht, diese zu errichten, der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Mit Antrag vom 17.02.2023 wurde von den Beschwerdeführern um die Erteilung der Baubewilligung für folgende Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel, Zubau Lagerraum auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

Zur Feststellung, ob die bereits errichteten Einrichtungen einem funktionalen Erfor-dernis der Land- und Forstwirtschaft dienen bzw. für eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. einer solchen Bewirtschaftung entsprechen, wurde vom erkennenden Gericht ein Gutachten des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 22.09. 2023, Zahl: xxx eingeholt. In diesem landwirtschaftsfachlichen Gutachten wird vom landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung zusammenfassend festgestellt, dass bei den Beschwerde-führern kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Es findet weder eine kulturspezifische Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen noch eine damit einhergehende Nutztierhaltung mit wirtschaftlicher Zielsetzung statt.

Der nunmehr vom Landesverwaltungsgericht befasste landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die bereits errichteten Einrichtungen für die Land- und Forstwirtschaft nicht notwendig und spezifisch sind. Begründet wird dies vom Amtssachverständigen damit, dass die Pferde und die Kaninchen der Freizeitgestaltung und die Legehennen der Selbstversorgung der Familie xxx dienen. Auch ist das Gewächshaus Teil des Gemüsegartens und dient der gesamte Gemüsegarten samt Gewächshaus der Eigenversorgung der Familie xxx. Summa summarum wird vom Amtssachverständigen festgestellt, dass aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit der Gebäude (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) in weiterer Folge die Beurteilung der Spezifität als obsolet erscheint.

III. Beweiswürdigung:

Der getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwal-tungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst geführten Ermittlungsverfahren sowie auf das Ergebnis der durch-geführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2023. Die Ergebnisse des durch den landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen am 19.09.2023 durch-geführten Ortsaugenscheines wurden erörtert.

Die getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführer selbst und wurden von diesen nicht bestritten.

Jener Teil des Grundstückes xxx, KG xxx, auf welchem das Gewächs-haus, die Pferdekoppel und der Pferdeunterstand als bauliche Anlagen errichtet wurden, weist die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Ein Bauvorhaben ist im Grünland nur dann zulässig, wenn es für eine Grünlandnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt an die Erforderlichkeit einen strengen Maßstab an, da Bauten für land- und forstwirtschaftliche Zecke nur errichtet werden dürfen, wenn zumindest ein Einkommen erzielt wird, das die Annahme einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt.

Vom landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen wurde in seinem Gutachten und auch in der am 19.10.2023 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Landwirtschaft im Sinne einer Erwerbstätigkeit aus land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung betreiben, sondern die auf den als Grünland gewidmeten Teilen des Grundstücks xxx, KG xxx, vorgesehenen Baulichkeiten privaten Zwecken dienen. Alle mit Antrag vom 17.02.2023 angeführten Baumaßnahmen sind bereits errichtet und sind diese bereits errichteten Einrichtungen in ihrer Größenordnung, in ihrer Anzahl der gehaltenen Tiere und in der Dimension der baulichen Anlagen, für die Land- und Forstwirtschaft nicht notwendig und spezifisch. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass, nachdem gegen Punkt 3.3 (Flächenausstattung und Tierbestand) seines Gutachtens kein Einwand erhoben wurde, die im Befund erhobene Flächen- und Viehbestandstruktur bestätigt wurde. Die gegenständlichen baulichen Einrichtungen entsprechen zwar dem jeweiligen Verwendungszweck, eine landwirtschaftliche Nutzung mit Erwerbsabsicht findet jedoch aufgrund der Anzahl der gehaltenen Tiere und dem vorliegenden Flächenausmaß nicht statt. Ergänzend brachte der Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass die Nutzung der gegenständlichen Bauobjekte von Familie xxx wohnhaft in xxx, xxx (Parz. Nr. xxx, KG xxx), erfolgt. Eine bautechnische Feststellung, in wie weit bauliche Zusammenhänge zwischen dem Wohnhaus und dem gegenständlichen Vorhaben bestehen, wurde im landwirtschaftsfachlichen Gutachten nicht getroffen. Ein Nutzungszusammenhang wurde vom landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen nicht festgestellt.

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sowie auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht hervor, dass die Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, weshalb die Errichtung des Gewächshauses, der Pferdekoppel und des Pferdeunterstandes dem Flächenwidmungsplan widerspricht (vgl. dazu auch VwGH vom 22.08.2023, Ra 2023/06/0147-6).

Von den Beschwerdeführern wurde in der öffentlichen Verhandlung am 19.10.2023 ergänzend vorgebracht, dass im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx unter § 2 Abs. 4 die Bestimmung enthalten ist, dass als Baugrundstücke Grundstücke gelten, das sind jene Teile einer KG, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als Bauland festgelegt sind. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei § 44 Abs. 3 K-ROG im gegenständlichen Fall anzuwenden, weil die Nebenanlagen als notwendige Bestandteile des Hauptgebäudes genutzt werden würden (vgl. Punkt 8 des VwGH-Beschlusses vom 22.08.2023, Ra 2023/06/0147-6). Die Pferdekoppel bestehe aus einem Zaun, die auch eine § 7 Anlage sei und die Koppel würde mittels Sand aufgeschüttet bzw. überdeckt worden sein. Da auf einer ebenen Fläche keine Abschwemmungen auftreten könnten, würden somit auch keine öffentlichen bzw. privaten Interessen berührt werden können und daher liege nach der Ansicht der Beschwerdeführer keine baubehördliche Bewilligungspflicht vor. Hierzu solle ein Bausachverständiger prüfen, ob öffentliche bzw. private Interessen betroffen sein könnten. Von den Beschwerdeführern wurde dem Gericht mitgeteilt, dass mit heutigem Tag eine Anregung auf Umwidmung bei der Gemeinde gestellt werde.

Das erkennende Gericht hält zu den o.a. Vorbringen fest, dass ein Flächenwidmungsplan eine Verordnung ist, durch welche das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird, dies in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und dem örtlichen Entwicklungskonzept. Diese Einteilung der Widmungskategorien kann durch einen Bebauungsplan, welcher eine Verordnung darstellt, in welcher beispielsweise die Mindestgröße der Baugrundstücke, die bauliche Ausnutzung, die Geschossanzahl oder die Bauhöhe bzw. das Ausmaß der Verkehrsflächen vorgegeben wird, nicht verändert werden. § 2 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, auf welche Bestimmung die Beschwerdeführer Bezug nehmen, beinhaltet eine Normierung der Mindestgröße von Baugrundstücken. In diesem Zusammenhang hat § 2 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes die Definition eines Baugrundstückes zum Inhalt, welche jedoch die durch den Flächenwidmungsplan normierte Widmung nicht berührt bzw. ändert. Hinsichtlich der Anregung es solle ein Bausachverständiger prüfen, ob öffentliche bzw. private Interessen betroffen sein könnten ist festzuhalten, dass eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, da das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.

Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer für den Vor-habensbestandteil Hühnerstall das erforderliche Formblatt für eine Baumitteilung gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996 ausgefüllt haben. Da der Hühnerstall auf jenem Teil des Grundstücks mit der Dorfgebiet-Widmung errichtet wurde, hätte die belangte Behörde – wie auch nach Ansicht des Bausachverständigen – die Nachreichung einer Geländedarstellung von den Beschwerdeführern fordern müssen. Beim bereits ebenfalls erfolgten Zubau Lagerraum UG zum Wohnhaus hat die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass der Bau letztlich in der nicht konsensgemäßen Errich-tungsform errichtet wurde, jedoch im Zuge der Endkollaudierung die plangemäße Ausführung bestätigt wurde und somit als rechtmäßiger Bestand angesehen werde, wies aber dennoch den Antrag der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2023 ab.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Vorhabensbestandteil Hühnerstall keinerlei Ermittlungen des Sachverhaltes zum eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer vom 17.02.2023 vorgenommen. Auch wurde von der belangten Behörde zum Vorhabensbestandteil Zubau Lagerraum UG zwar festgestellt, dass der Zubau letztlich in der nicht konsensgemäßen Errichtungsform legitimiert wurde, dennoch wies die belangte Behörde auch diesen Antrag mit Bescheid vom 26.06.2023 ab. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid betreffend Hühnerstall und Zubau Lagerraum UG aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.

Im Übrigen gehen die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Vorhabensbestandteile Gewächshaus, Pferdeunterstand und Pferdekoppel mangels entsprechender Widmung ins Leere und war deshalb die Beschwerde für diese Vorhabensbestandteile als unbegründet abzuweisen.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 13

Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)der Flächenwidmungsplan,

b)der Bebauungsplan,

c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf

1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag und

2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,

die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

§ 15

Abschluß

(1)Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.

(2)(…).

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer (nach Abs. 2 lit a und b) berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwid-mungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 27 Abs. 1, 2 Z 1 und 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, K-ROG 2021, LGBl 59/2021, lautet wie folgt:

§ 27

Grünland

(1)Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:

1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;

2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungs-anlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;

3. (…).“

§ 28

Bauliche Anlagen im Grünland

(1)Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(2)(…).

§ 44

Ausnahmen von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes

(1)Die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn

1. es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,

a)die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind, wenn die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen („Punktwidmungen“), oder

b)die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder

c)für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 K-BO 1996 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war und

2. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 % vergrößert wird.

(2)…

(3)Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 1 oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.

(4)(...).“

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c eine Vorprüfung stattzufinden. Bei der Vorprüfung der Baubehörde wurde festgestellt, dass dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben bereits der Grund des § 13 Abs. 2 lit a KBO 1996 entgegensteht, weshalb mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2023 der Antrag der Beschwerdeführer vom 17.02.2023 auf Erteilung der Baubewilligung für folgende Baumaßnahmen: Hühnerstall, Gewächshaus, Pferde-unterstand, Pferdekoppel, Zubau Lagerraum auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid vom 26.06.2023 wurde rechtzeitig von den Beschwerde-führern das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Alle im Bauantrag vom 17.02.2023 angeführten Baumaßnahmen (Pferdekoppel, Pferdeunterstand, Gewächshaus, Hühnerstall, Zubau Lagerraum UG) wurden bereits errichtet.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftsfachliches Amts-sachverständigengutachten vom 22.09.2023 eingeholt. In diesem Gutachten wird vom landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass sich der beantragte Hühnerstall sowie der beantragte Zubau Lagerraum UG innerhalb der Widmung Bauland-Dorfgebiet befinden. Das Gewächs-haus, die Pferdekoppel und der Pferdeunterstand wurden innerhalb der Widmung Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland bereits errichtet.

Nach § 28 Abs. 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K-ROG 2021) sind im Grünland nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situation erforderlich und spezifisch sind, und zwar: 1. für die Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt; 2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

Somit ist ein Bauvorhaben im Grünland nur dann zulässig, wenn es für eine Grün-landnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch ist. Die Rechts-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt an die Erforderlichkeit einen strengen Maßstab an, demnach dürfen Bauten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur errichtet werden, wenn zumindest ein Einkommen erzielt wird, das die Annahme einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Die Ausübung eines Hobbys reicht hierfür nicht aus.

Aus dem landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 22.09.2023 und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht hervor, dass die Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, weshalb die Errichtung des gegenständlichen Gewächshauses, der Pferdekoppel und des Pferdeunterstandes dem Flächenwidmungsplan widerspricht (vgl. dazu auch VwGH vom 22.08.2023, Ra 2023/06/0147-6).

Die gegenständlichen baulichen Einrichtungen entsprechen aufgrund ihrer Gestaltung zwar dem jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck, jedoch findet laut Amtssachverständigengutachten vom 22.09.2023 eine landwirtschaftliche Nutzung mit Erwerbsabsicht aufgrund der Anzahl der Tiere und des Flächenausmaßes nicht statt. Aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit der Gebäude (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) war für den landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen in weiterer Folge die Beurteilung der Spezifität obsolet.

Im Hinblick auf die Vorhabensbestandteile Gewächshaus, Pferdekoppel und Pferde-unterstand gehen die Vorbringen der Beschwerdeführer wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ins Leere und war die Beschwerde dazu als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang kann das Gericht der in der Beschwerde-vorlage angesprochenen Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 3 K-ROG 2021, die nach Ansicht der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall anzuwenden wäre, nicht folgen. Die angeführte Bestimmung verweist diesbezüglich als Voraussetzung auf die Absätze 1 und 2, wobei letzterer auszuschließen ist, da die „Wiederrichtung … nach Zerstörung durch ein Elementarereignis“ nicht vorliegt. Absatz 1 knüpft die Zulässigkeit der Abweichungen vom Flächenwidmungsplan für Gebäude und bauliche Anlagen in Z 1 lit a) ausschließlich an solche, „die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind“ und dass überdies „die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen“. Dies betrifft, wie beigefügt in Klammer gesetzt ist, sogenannte „Punktwidmungen“. Da die lit b) und c) des § 44 Abs. 1 für den gegenständlichen Fall nicht zutreffen – weder liegt gemäß lit b) eine rechtskräftige Baubewilligung vor, noch besteht gemäß lit c) die Vermutung einer Baubewilligung nach § 54 K-BO 1996 – war zu prüfen, ob lit a) zur Anwendung gelangen könnte. Da der Baubewilligungsantrag – ungeachtet des bewilligungsfreien Vorhabens der Errichtung eines Hühnerstalls und des von der belangten Behörde als Bestand anerkannten Zubaus im Untergeschoß – keinerlei Änderungen am gegebenen Gebäudebestand beinhaltet, können auch die Ausnahmebestimmungen der zitierten Gesetzesstelle nicht in Anspruch genommen werden. Was den Anknüpfungspunkt in § 44 Abs. 3 K-ROG 2021 hinsichtlich der Ausnahme an „für die Nutzung erforderlich(e)“ Änderungen betrifft, verweist das Gericht auf den zu dem gegenständlichen Vorhaben im Vorfeld ergangenen Beschluss des VwGH vom 22.08.2023, Ra 2023/06/0147-6, in welchem unter RN 8 ausgeführt wird, dass sich „kein Anhaltspunkt für die Annahme“ ergeben habe, „dass die gegenständlichen baulichen Anlagen im Zusammenhang mit in dieser Bestimmung (Anm.: des § 44 Abs. 3 K-ROG 2021) genannten Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen ausgeführt oder für deren Nutzung erforderlich seien“. Auch wenn dies in der vorliegenden Beschwerde nunmehr ohne nähere Präzisierung behauptet wird, kann das Landesverwaltungsgericht keinen mit den allgemein üblichen Lebensumständen und -bedingungen in Einklang stehenden plausiblen Anhaltspunkt erkennen, dass eine Pferdekoppel und ein Pferdeunterstand für die Nutzung eines Wohngebäudes in spezifischer Weise „erforderlich“ seien. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine der persönlichen Freizeitgestaltung der Beschwerdeführer zuzuordnende Maßnahme handelt.

Den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2023 zum land-wirtschaftsfachlichen Gutachten, wonach der Amtssachverständige bestätigt habe, die auf den mit der Widmung Grünland situierten Baulichkeiten würden „in ihrer Größe spezifisch und im Zusammenhang mit dem Wohngebäude ausgeführt worden und für dessen Nutzung erforderlich“ sein, kann das Gericht nicht folgen, da der Amtssachverständige sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Prüfung hinsichtlich des Erfordernisses und der Spezifität der beantragten Bauvorhaben für Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht durchzuführen war, da eine solche Nutzung nicht stattfindet. Seine Äußerung, diese vorgesehenen Einrichtungen seien mit dem Verwendungszweck eines Wohnhauses durchaus vereinbar und stellten diesbezüglich keinen Widerspruch dar, können jedoch im Umkehrschluss nicht dahingehend interpretiert werden, sie seien spezifisch für die Nutzung eines Wohngebäudes und geradezu zwingend erforderlich.

In einer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 und damit Schluss des Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe vom 23.10.2023 (eingelangt und protokolliert am 24.10.2023) haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auszusetzen und begründen dies mit der Möglichkeit, einen Ausschluss von der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 K-ROG 2021 genehmigt zu erhalten. Ein diesbezüglicher Antrag hierzu sei bei der Marktgemeinde xxx bereits eingebracht worden und wurde dieser als Beilage der Eingabe beigefügt. Da dieses von den Beschwerdeführern ins Auge gefasste Vorhaben weder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht noch in Aussicht gestellt wurde, kann dieses nachträgliche Anbringen vom Gericht nicht mehr Berücksichtigung finden. Ungeachtet dieser formal gegebenen Situation ist aber eine Berücksichtigung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens dadurch verwehrt, als in der bereits im Vorfeld zum gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren erfolgten Beschwerde über eine baupolizeiliche Wiederherstellungsanordnung durch die Marktgemeinde xxx, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde, letztlich die dazu erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 22.08.2023, Ra 2023/06/0147-6, zurückgewiesen wurde. Unter RN 8 stellt der VwGH fest, dass das Landesverwaltungsgericht in seinem mit der Revision bekämpften Erkenntnis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl auf die Ausnahmebestimmungen des § 44 Abs. 3 K-ROG 2021 eingegangen ist. Auch in diesem Verfahren war die durch § 45 dieses Gesetzes eröffnete Möglichkeit einer „Dispens“ vom Flächenwidmungsplan nicht Gegenstand des Vorbringens.

Auf Grund dieses mit dem Beschluss des VwGH über die Revision entschiedenen Verfahrensganges ist die Wiederherstellungsanordung rechtskräftig bzw. haben die Beschwerdeführer die Option des nachträglichen Antrages auf Baugenehmigung in Anspruch genommen, die im gegenständlich zu behandelnden Beschwerdeverfahren bezüglich der Projektbestandteile Gewächshaus, Pferdeunterstand und Pferdekoppel wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen ist. Zum Antrag vom 23.10.2023 auf Aussetzung dieses Verfahrens ist darauf zu verweisen, dass dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 K-ROG 2021 zu entnehmen ist, dass die Erteilung der Einzelbewilligung – im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer, die sie im Antrag vertreten – vielmehr die Voraussetzung für eine darauf beruhenden Beantragung der Baugenehmigung für das mit der Einzelbewilligung verbundene Bauvorhaben darstellt, indem innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft der erteilten Einzelbewilligung dieser Bauantrag einzubringen ist, widrigenfalls die Einzelbewilligung erlischt, wie auch dann, wenn der Bauantrag dennoch auf Grund der Bestimmungen der K-BO 1996 rechtskräftig nicht zu erteilen ist.

Im Hinblick auf den Vorhabensbestandteil Hühnerstall erfolgten seitens der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen zum eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer. Auch wurde von der belangten Behörde zum Vorhabensbestandteil Zubau Lagerraum UG zwar festgestellt, dass der Zubau letztlich in der nicht konsensgemäßen Errichtungsform legitimiert wurde, dennoch wies die belangte Behörde auch diesen Antrag mit Bescheid vom 26.06.2023 ab. Aus den dargelegten Gründen war daher der Beschwerde betreffend Hühnerstall und Zubau Lagerraum UG Folge zu geben, der Bescheid betreffend Hühnerstall und Zubau Lagerraum UG aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.