LVwG K KLVwG-1463-1464/26/2022

KLVwG-1463-1464/26/2022Landesverwaltungsgericht25.10.2023

Regest

Wasserrecht, Bewilligung, Versickerung, Oberflächenwasser, Wohnanlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1463-1464/26/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1463.1464.26.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, xxx, xxx sowie Dr. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwalts KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 10.02.2020, xxx, mit welchem der xxx GmbH, xxx, xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Sammlung und Verbringung für die auf der Parzelle xxx, KG xxx, anfallenden Oberflächenwässern erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in derselbigen zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, als dass die wasserrechtliche Bewilligung auf Grundlage der Projektergänzung der xxx GmbH vom 30.03.2023, xxx, bestehend aus der Beschreibung sowie der Beilage 1 (Lageplan), der Beilage 2 (Geotechnische Schnitte B und C), der Beilage 3 (Bemessung Rückhaltemulde) und der Beilage 4 (Bemessung Bodenaustausch) erteilt wird, als

unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 11. November 2019 wurde von Seiten der xxx GmbH, xxx, (in weiterer Folge: mitbeteiligten Partei) beim Bürgermeister der xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Sammlung und Verbringung der auf der Parzelle xxx, KG xxx, anfallenden Oberflächenwässern im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage angesucht.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Umsetzung des Projektes es zu einer Verschlechterung des Ist-Zustandes der Beschwerdeführer komme. Zum Beweise dafür werde auf ein eingeholtes Privatgutachten von xxx verwiesen. Die belangte Behörde habe im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Versickerung falsch eingeschätzt da, aufgrund des dortigen Untergrundes, eine Versickerung der Oberflächenwässer „kaum“ möglich sei. Die unterirdischen Abflüsse würden eine Gefährdung des unterliegenden Grundstückes darstellen. Im Projekt sei ein Mauersockel enthalten, welcher jedoch planlich nicht näher dargestellt sei. Aus dem Privatgutachten ergebe sich, dass bei den 5-jährlichen Starkregenereignis es zu einer Verschlechterung des Ist-Zustandes am Grundstück der Beschwerdeführer kommen werde. Derzeit sei das zu bebauende Grundstück zu ca. 200 m² versiegelt, nach Umsetzung des Bauprojektes sei eine Versiegelung von 1.135 m² gegeben.

Beantragt wurde durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Geohydrologie. Des Weiteren die Aufhebung des Bescheides sowie die Abweisung des Antrages; in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde.

Mit Vorlagebericht vom 16. August 2022 wurde die Beschwerde sowie der gesamte Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.

II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:

Da aus der vorgelegten Verwaltungsakte für das Landesverwaltungsgericht nicht eindeutig hervorgekommen ist, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, wurde die belangte Behörde zu einer Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgefordert. Da von Seiten der belangten Behörde ein entsprechender Nachweis dazu nicht werden konnten, wurde die beschwerdeführende Partei zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Durch die Vorlage von Unterlagen konnte die fristgerechte Einbringung der Beschwerde festgestellt werden.

Im Rahmen einer Beschwerdemitteilung wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien nicht gegeben sei.

In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten xxx als geologischer Amtssachverständiger sowie xxx als gewässerbautechnischer Amtssachverständiger um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt ersucht.

Mit Verfügung vom 10. Jänner 2023 wurde für den 02. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Den Verfahrensparteien wurden dabei die von Seiten der Amtssachverständigen abgegebenen fachlichen Stellungnahmen übermittelt.

Im Zuge der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Gutachten der Amtssachverständigen sowie die Auflagenvorschläge erörtert. Abschließend wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die von Seiten des geologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen planlich darzustellen seien.

Die von Seiten der mitbeteiligten Partei daraufhin vorgelegen Unterlagen wurden wiederrum beiden Amtssachverständigen zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme übermittelt.

Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien zur Verfügung gestellt, wobei von Seiten der beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme dazu eingebracht wurde und eine weitere Erörterung im Rahmen einer Verhandlung beantragt wurde.

Daraufhin wurde für den 09. Oktober 2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der sämtliche Verfahrensparteien sowie Sachverständigen geladen wurden. Nach Erörterung der ergänzend eingebrachten Unterlagen wurde von Seiten des Gerichtes die Verhandlung geschlossen und die Entscheidung mündlich verkündet.

Von Seiten des anwesenden Vertreters der beiden beschwerdeführenden Parteien wurde unmittelbar nach der Verkündung der mündlichen Entscheidung die Langausfertigung beantragt.

III. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit dem wasserrechtlichen Projekt ist geplant die anfallenden Oberflächenwässer, die im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, anfallen, schadlos zu verbringen.

Im Auftrag der mitbeteiligten Partei wurden am Grundstück Sickerversuche in einer Tiefe von 1,6m durchgeführt und haben diese eine vertikale Sickergeschwindigkeit von 9x10-5 m/s ergeben. Aufgrund dieser wurde dem wasserrechtlichen Einreichprojekt ein Bemessungsereignis mit einem Wiederkehrintervall von 5 Jahren und einer Regendauer von 15 Minuten zugrunde gelegt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, welches unmittelbar an das zu bebauende Grundstück xxx angrenzt. Von den beschwerdeführenden Parteien wurde zum Schutze deren Grundstück gefordert, das wasserrechtliche Projekt auf ein 10jährliches Ereignis anzupassen.

Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurde eine Beeinträchtigung deren Eigentums (Vernässung des Grundstückes; Schäden am Wohnobjekt) durch das beantragte Projekt bzw. versickernden Oberflächenwässern vorgebracht und die Abweisung des Projektes beantragt.

Aufgrund der Ergänzungen im Projekt sowie den fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass das gegenständliche wasserrechtliche Projekt (Retentionsanlage mit Kiesbeet sowie zu errichtende Mauer an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern) geeignet ist, ein 25-jährliches Regenereignis auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen.

Eine Veränderung der Menge an Oberflächenwässer bzw. Sickerwässer (höhere Belastung) kann ausgeschlossen werden. Durch die Umsetzung der Maßnahmen am Grundstück der mitbeteiligten Partei kann somit eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer nicht erkannt werden.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Projekt sowie den geplanten baulichen Maßnahmen konnten dem Einreichprojekt, welches dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Grunde liegt, sowie den Gutachten der Amtssachverständigen entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück sowie den angrenzenden Anrainergrundstücken und somit zur vorliegende Parteistellung wurde dem offenen Grundbuch sowie dem KAGIS entnommen.

Die Feststellung, dass das Projekt nunmehr geeignet ist ein 25-jährliches Regenereignis auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen, ergibt sich aus den fachlichen Stellungnahmen der beiden Amtssachverständigen.

V.Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 102 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

VI.Erwägungen:

Als wesentlicher Grundsatz gilt, dass durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen; eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn ue geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte (VwGH 25.1.2007, 2005/07/0132; 29.3.2007, 2006/07/0108) – z.B. eines rechtmäßig bestehenden älteren Wasserrechts (vgl § 16) – ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 11. 5. 1909, Slg 6733 zu Mähr WRG). Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs 2) muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 oder eine dem wr Verfahren vorgelagerte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 (Stand 1.9.2020, rdb.at), Rz 1]

Der Bewilligungswerber hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentl. Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden (VwGH 20.2.2014, 2012/07/0139 mwN). Umgekehrt haben betroffene Dritte (§ 12 Abs 2) einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wr Bewilligung eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteils gerechnet wird (§ 26 Abs 2; VwGH 8.10.1959, Slg 5069). Sind nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte jedenfalls – bzw. mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit – zu erwarten, so bedarf es mangels Relevanzschwelle keiner weiteren Erhebungen hinsichtlich des Umfanges dieser Beeinträchtigung. Solange aber nicht feststeht, ob bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden bzw. ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, darf die wr Bewilligung nicht erteilt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht aber zur Abweisung eines wr Bewilligungsantrages nicht aus, weil im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Prognose anzustellen ist, absolute Gewissheit aber nicht verlangt werden kann (VwGH 25.1.2007, 2005/07/0132; vgl unten Rz 15).

[Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 (Stand 1.9.2020, rdb.at), Rz 3]

§ 12 Abs. 2 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Die Aufzählung dieser Rechte enthält keine Prioritätswertung.

[Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 (Stand 1.9.2020, rdb.at), Rz 6]

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens als auch in den Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden keine möglichen Beeinträchtigungen in rechtmäßig geübte Wassernutzungen bzw. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG vorgebracht und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien haben Ihr Vorbringen ausschließlich auf das im § 12 Abs. 2 WRG angeführte Grundeigentum (Vernässung des Grundstückes, Schäden am Wohnobjekt) abgestellt.

Unter Grundeigentum iSd. § 12 Abs. 2 WRG ist sowohl das Eigentum an Grund und Boden sowie auch das Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten zu verstehen.

[Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12 (Stand 1.9.2020, rdb.at), Rz 24, E 42]

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Ausführungen festgehalten werden, dass derzeit eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer durch die Oberflächenwässer nicht gegeben ist. Die zukünftige Beeinträchtigung des Grundstückes ergebe sich ausschließlich durch das geplante Projekt, welches nicht geeignet sei, die Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen und aufgrund der falschen Berechnung der Sickergeschwindigkeit.

Ein Einwand zur Dimensionierung der geplanten Retentions- und Versickerungsanlage wurde nicht erhoben. Von Seiten des Projektanten als auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie dem Gutachter xxx wurde attestiert, dass die Anlage entsprechen den einschlägigen Normen ausgelegt ist.

Hinsichtlich der Berechnung der Sickergeschwindigkeit (Durchlässigkeit des Untergrundes) wurde im Vorfeld zur wasserrechtlichen Einreichung ein Infiltrationsversuch durchgeführt und hat sich daraus ein Wert von vf=9x10-5 ergeben.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, dies unter Berufung auf das eingeholte Privatgutachten, dass nicht bekannt sei, bis in welche Tiefe das verwitterte Schiefergestein hinunterreicht und somit die Versickerung unklar ist bzw. ab einer gewissen Tiefe das Gestein als dicht anzusehen ist, wird darauf verwiesen, dass durch die Auflagen des geologischen Amtssachverständigen, erörtert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge planlich dargestellt, sichergestellt ist, dass eine schadlose Verbringung der Oberflächenwässer, auch bei einem Untergrund aus Fels, dies durch die Vornahme eines Bodenaustausches, welcher auch planlich dargestellt wurde, von statten gehen wird.

Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17.11.2022 ausgeführt hat, kann die geplante Sickeranlage, die in den Fels eingebaut werden soll, die Wassermenge eines Starkregenereignisses gem. ÖNORM B 2506/1,2 vollständig zur Versickerung bringen. Für den Fall, dass es zu einem Starkregenereignis kommt, welches über dem Bemessungereignis zu liegen kommt, können dieses Wässer mit der geplanten Retentionsanlage über einen Notüberlauf in die Sickeranlage verbracht werden, womit mit der Sickeranlage und der Retentionsanlage ein 10jährliches Regenereignis aufgenommen und zwischengespeichert werden kann.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, dass es bei einem Starkregenereignis zu einer Konzentration der Oberflächenwässer kommen könnte, welche in weiterer Folge eine Vernässung des angrenzenden Grundstückes herbeiführen würde, ist festzuhalten, dass eine solches Ereignis von Seiten des geologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden konnte.

Die Ausführungen im Privatgutachten xxx, auf welche sich die Beschwerdeführer beziehen, beruhen dazu auf der Annahme, dass bei einem Starkregenereignis von der Dauer von 6 Tagen die dabei gesamt anfallenden Oberflächenwässer von 6 Tagen auf einmal auf das Grundstück aufgebracht bzw. zur Versickerung gebracht werden. Dem wurde durch den Amtssachverständigen insofern widersprochen, als dass diese Annahme nicht schlüssig sei, da eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer ständig und somit bereits während des Niederschlagereignisses stattfindet. Ein Sickeraustritt in Form von Quellen am Grundstück der angrenzenden beschwerdeführenden Parteien wurde aus Sicht des geologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen.

Weiters konnte aus geologischer Sicht auch ausgeschlossen werden, dass, aufgrund des Projektes, die Sickerwassermenge sich gegenüber dem Jetztzustand verschlechtern werde.

Durch die zusätzlich noch zur Errichtung kommende Sickermulde entlang der Sockelmauer zur Grundgrenze der beschwerdeführenden Parteien können somit, wie von Seiten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, Wässer mit einer Jährlichkeit von 25 Jahren auf Eigengrund zurückgehalten werden.

Eine mögliche Beeinträchtigung des Grundstückes bzw. des Wohnobjektes (Eigentum gem. § 12 Abs. 2 WRG) der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren somit nicht ergeben.

Hinsichtlich des Einwandes, dass das zu bebauende Grundstück derzeit zum Teil begrünt ist und die Grünflächen die Oberflächenwässer aufnehmen sowie derzeit eine Abwasserverbringung über ein weiteres Grundstück besteht, die im geplanten Projekt keine Berücksichtigung findet ist festzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, durch das wasserrechtliche Projekt die derzeitige Versickerung auf Grünflächen sowie dem bestehenden Abwasserkonzept bei weitem kompensiert.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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