LVwG K KLVwG-2111/10/2023

KLVwG-2111/10/2023Landesverwaltungsgericht24.10.2023

Regest

Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Nichterteilung, Aufenthaltstitels, Student, Krankenversicherungsschutz, Privatversicherung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2111/10/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.2111.10.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 04.04.2023, Zahl: xxx, wegen Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zu Recht:

I.Die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 04.04.2023, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der xxx (fortan: belangte Behörde) den Antrag der xxx (fortan: Beschwerdeführerin) vom 21.09.2022 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ab. Im ersten Rechtsgang gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 13.06.2023, Zahl: KLVwG-1007/3/2023, der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.05.2023 Folge und erteilte ihr den begehrten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. Über Amtsrevision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2023, Zahl: Ra 2023/22/0122-10, das hg. Erkenntnis vom 13.06.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Beschwerdeführerin einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nicht vorgelegt habe und der bloße Verweis auf einen (zukünftigen) Versicherungsabschluss nach der Einreise in Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren könne.

Im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.10.2023 eine Versicherungspolizze der xxx. mit Datum 04.10.2023 vor. Unter Bezug auf die hiezu eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.10.2023 gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2023 an, sie werde – nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihr Studium – eine private Krankenversicherung in Österreich abschließen und „diese dann auch vorlegen“; eine Krankenversicherung bei der xxx – xxx oder bei der (privaten) xxx-Versicherung sei nur dann möglich, wenn sich die zu versichernde Person auch tatsächlich in Österreich aufhalte.

b.Feststellungen

1.

Die Beschwerdeführerin wurde am xxx geboren und ist xxx Staatsangehörige. Mit Antrag vom 21.09.2022, eingebracht bei der Österreichischen Botschaft in xxx, ersucht sie um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“. Diesem Antrag war unter anderem eine Versicherungspolizze der xxx. vom 06.09.2022 beigeschlossen; laut dieser Versicherungspolizze bestand Versicherungsschutz im darin näher genannten Umfang im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 20.10.2022.

2.

Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der xxx Universität xxx vom 18.08.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung erteilt, als außerordentliche Studierende die Einschreibung zum „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ an der Universität xxx innerhalb der Zulassungsfristen für das Wintersemester 2022/2023 oder für das Sommersemester 2023 durchzuführen, um vor der Zulassung zum Studium „xxx“ die Ergänzungsprüfung aus Mathematik abzulegen. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der xxx Universität xxx vom 09.05.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung erteilt, als außerordentliche Studierende die Einschreibung zum „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ an der Universität xxx innerhalb der Zulassungsfristen für das Wintersemester 2023/24 oder für das Sommersemester 2024 durchzuführen, um vor der Zulassung zum Studium „xxx“ die Ergänzungsprüfungen aus Geschichte und Mathematik abzulegen.

3.

Die Beschwerdeführerin unterliegt nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich, sondern verfügt über eine private Krankenversicherung der xxx. (Versicherungspolizze vom 04.10.2023). Diese private Krankenversicherung erstreckt sich auf Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens und einen Leistungszeitraum vom 05.10.2023 bis zum 03.10.2024. Die Versicherungssumme für medizinische Ausgaben und Krankenhausaufenthalte beträgt € 30.000,--. Von der Leistungserbringung der Versicherung sind unter anderem folgende Risiken einer Krankheit oder Verletzung bzw. deren Ursache ausgeschlossen: Flut, Erdbeben und andere Naturkatastrophen; Sportaktivitäten wie Reiten, Klettern oder Ski fahren; Alkoholkonsum und Drogeneinnahme; jede Art von psychischer Erkrankung; Schwangerschaft und Geburt eines Kindes.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere das Antragskonvolut vom 21.09.2022, das Beschwerdevorbringen samt Beilagen, und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 04.10.2023 (samt Versicherungspolizze der xxx vom 04.10.2023) und vom 19.10.2023.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 11 NAG lautet:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

[…]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

[…]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]

§ 64 Abs. 1 NAG lautet:

Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTSAnrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

[…]

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsver-ordnung – NAG-DV kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem für den Aufenthaltszweck „Student“ (§ 64 NAG) erteilt werden.

§ 7 Abs. 1 NAG-DV lautet:

Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

5. erforderlichenfalls Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

[…]

b.Erwägungen

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Student“ unter anderem dann zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 leg. cit. erfüllen. Nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels der Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG), anzuschließen.

Aus den angeführten Regelungen ergibt sich, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; die Versicherungen sind im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch – auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern – voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Die entsprechende Prüfung erfordert zwingend die Dartuung des konkreten Leistungsumfangs einer Privatversicherung durch den Antragsteller, um deren Gleichwertigkeit mit einer gesetzlichen Pflichtversicherung beurteilen zu können (VwGH 07.12.2016, Fe 2015/22/0001 und VwGH 27.12.2019, Ra 2017/22/0171). Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthalts gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken und kann entsprechend des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 5 NAG-DV der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss bzw. eine Selbstversicherung nach der Einreise in Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/22/0001 und VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0027). Auch die für Studierende bestehende Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG ändert daran nichts, solange nicht tatsächlich ein ausreichender Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen wurde (VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0129).

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Der Versicherungszeitraum laut Polizze der xxx. vom 06.09.2022, die dem verfahrenseinleitenden Antrag beilag, erstreckte sich lediglich auf einen (mittlerweile in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum von einem Monat.

Durch die (im Zuge des fortgesetzten Verfahrens) vorgelegte Polizze der xxx. vom 04.10.2023 hat die Beschwerdeführerin zwar den Abschluss einer Krankenversicherung für den Schengen-Raum nachgewiesen, wobei der Leistungszeitraum 365 Tage (bis zum 03.10.2024) beträgt. Die Versicherungspolizze weist jedoch – neben der mit € 30.000,-- begrenzten Versicherungssumme – eine Vielzahl an Risikoausschlüssen auf (vgl. insbesondere die „General Exclusions“ und dort insbesondere die Punkte 2., 13., 15., 22. und 24.); die Leistungen der Privatversicherung weichen von jenen der gesetzlichen Pflichtversicherung erheblich ab. Es liegt keine Gleichwertigkeit vor. Die von der Beschwerdeführerin (wiederholt) zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, eine private Krankenversicherung nach ihrer Einreise in Österreich abzuschließen, vermag die Verpflichtung zum Nachweis des Bestehens eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nicht zu substituieren (zur von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Nachfrage bei der xxx und der xxxVersicherung vgl. erneut VwGH 07.12.2016, Fe 2015/22/0001 und VwGH 22.08.2018, Ra 2017/22/0151).

Da die Beschwerdeführerin bereits die allgemeine Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG – Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes – nicht erfüllt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch zu prüfen gewesen wären.

Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grundlage von § 11 Abs. 3 NAG geboten wäre, hat weder die Beschwerdeführerin behauptet, noch ist dies ersichtlich.

Von der Durchführung einer – von keiner der Verfahrensparteien beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG).

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegebenen Zusammenhang ist zudem auf das Erkenntnis des VwGH im ersten Rechtsgang (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/22/0122) zu verweisen.

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