LVwG K KLVwG-741/13/2023

KLVwG-741/13/2023Landesverwaltungsgericht17.10.2023

Regest

Landwirtschaftsrecht, Bienenwirtschaft, bewilligungslos, Carnica, Bienenrasse, Fremdrasse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-741/13/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.741.13.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.10.2023, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Spruch des Straferkenntnisses wird gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG insofern abgeändert, als in der 1. Zeile des Spruches des Straferkenntnisses die Zahl „42“ durch „41“ zu ersetzen ist, sodass der Spruch in seiner 1. Zeile lautet:

„Sie haben, wie dies im Zuge der örtlichen Überprüfung von 41 Bienenvölkern am 13.09.2021 durch … .“

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

a Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis vom 28.03.2023, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben, wie dies im Zug einer örtlichen Überprüfung von 42 Bienenvölkern am 13.09.2021 durch Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung im Auftrag der Kärntner Landesregierung auf dem Grundstück Nr.: xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, Bezirk xxx, festgestellt wurde, und aus der Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, UA xxx vom 01.04.2022, Zahl: xxx hervorgeht, als Bienenhalter eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 lit. f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG zu verantworten, zumal Sie, wie dies im Zug einer durchgeführten morphometrischen Merkmalsuntersuchung festgestellt wurde, zumindest zum Kontrollzeitpunkt am 13.09.2021 auf der oben angeführten Örtlichkeit, Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, gehalten haben, ohne im Besitz einer nach § 11 Abs. 1 K-BiWG erforderlichen Bewilligung der Landesregierung zu sein, obwohl die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs. 1 lit. f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 iVm § 11 Abs. 1 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 600, Strafbestimmung: § 17 Abs. 1 lit f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 20.04.2023, in welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bestreitet. Er begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem Gutachten von xxx und den darin aufgeworfenen Problemstellungen nicht auseinandergesetzt, sondern sei nur das Gutachten der Amtssachverständigen übernommen worden. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, auch sei das Gutachten unschlüssig. Im Beschwerdeschriftsatz wurden begründete Zweifel an der Fachkunde und Unbefangenheit der Amtssachverständigen geäußert, wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2020, Zahl: Ra 2020/07/0002, verwiesen und wurden Bedenken gegen die Richtigkeit der Befähigungsnachweise DI xxx geäußert. Der Beschwerdeführer verantwortet sich dahingehend, ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica“ zu halten, welche alle 36 Merkmale der Carnica-Biene aufweisen würden. Gegenständlich sei eine Untersuchung unter Laborbedingungen nicht vorgenommen worden, sondern habe die Amtssachverständige lediglich vier Merkmale morphometrisch untersucht. Das reiche nicht aus und deute auf mangelndes Fachwissen der Amtssachverständigen hin. Mit freiem Auge könne man eine Carnica-Biene nicht erkennen. Dazu seien auch genetische Untersuchungen erforderlich. Erst nach einer nachträglichen morphometrischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass es angeblich keine Carnica-Biene gewesen sei.

Beim Beschwerdeführer liege Vorsatz nicht vor. Er habe nur Königinnen und Völker gekauft, die der Unterart „Carnica“ angehören würden. Sogar beim Transport hätte eine Begattung durch eine Fremdrasse erfolgen können, dies sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, Fremdrassen zu besitzen, daher könne gegen ihn auch ein Tatvorwurf nicht erhoben werden. Der Tatvorwurf, er halte gelbe oder gelb-orange Bienen, sei falsch.

Das widersprüchliche Gutachten sei nicht gewürdigt worden, weshalb er die zeugenschaftliche Einvernahme des „sachverständigen Zeugen xxx“ begehrte. xxx könne aufgrund seiner Erfahrung bestätigen, dass im Zug der Befundaufnahme unrichtige Abgrenzungsmerkmale herangezogen worden seien und die Probeziehung unrichtig erfolgt sei.

Im Übrigen verstoße die Strafe gegen EU Recht und wurde auf die Rechtssache Bluhme, RS C-67/97 vom 03.12.1998, EuGH verwiesen; die beim Beschwerdeführer vorgefundene Biene stelle eine Unterart der „Carnica“ dar und sei daher ebenso schutzwürdig.

§ 11 Abs. 1 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz sei EU-rechtswidrig, weil damit in die Eigentumsfreiheit als Grundrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingegriffen würde. Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz schränke die Freiheit der Erwerbsimker erheblich ein, die Genetik der Zuchtmütter nach Merkmalen wie Honigproduktion, Sanftmut, Wabensitz, Schwarmträgheit und Varroa-Toleranz auszuwählen.

Die Zuchtarbeit würde durch die Verpflichtung zur Haltung der Carnica-Biene erschwert.

Ein öffentliches Interesse an der Zucht und Haltung der Carnica-Biene sei nicht erkennbar. Der Gesetzgeber stelle auf einen Standard ab, bei dem nicht eindeutig bestimmt werden könne, ob die heute als Carnica angesehenen Tiere überhaupt mit der Ur-Carnica identisch seien. Es gäbe wissenschaftliche Publikationen, dass auch solche Bienen als „Carnica“ bezeichnet werden, die eine graue Panzerfarbe nicht aufweisen.

3. Am 02.10.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und xxx als dessen Bevollmächtigter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. DI xxx wurde dem Verfahren als Amtssachverständige beigezogen, xxx und DI xxx wurden zeugenschaftlich befragt.

b Feststellungen:

Der am 01.12.1966 geborene Beschwerdeführer hat im Jahr 1990 hobbymäßig mit der Imkerei begonnen. In den Jahren 1989, 1990 und 1991 hat er von einem benachbarten Verwandten, welcher 80 Bienenvölker hatte, Bienen geschenkt bekommen. Er ist als Laie zur Imkerei gekommen, hat Schulungen oder Kurse nicht besucht. Seit ungefähr 2000 ist er Mitglied im xxx. Seit 2003 übt er die Erwerbsimkerei hauptberuflich aus. Im Jahr 2021 hatte er 250 Bienenstöcke. Jährlich produziert er zwischen 5 t und 6 t Honig.

Der Zweck der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Erwerbsimker ist die Honigproduktion.

Im Jahr 2010 oder 2011 sowie 2017 stellte er bei der Landesregierung einen Antrag auf Bewilligung zur Haltung bzw. Züchtung der Carnica-Biene, welcher abgelehnt wurde. Die Rechtslage in Zusammenhang mit dem Bienenwirtschaftsgesetz ist dem Beschwerdeführer bekannt.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2016 und 2017 bei der Imkerschule in xxx Königinnen gekauft, wobei er einmal 10 Königinnen und das andere Mal 20 Königinnen gekauft hat. Pro Königin bezahlte er € 35,--, bei der Förderaktion 2017 zahlte er pro Königin € 20,--. Er ging davon aus, dass es sich um Carnica-Bienen gehandelt hat.

Anlass für den Kauf der 30 Königinnen war das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, ob diese Bienen gleich, ähnlich, besser oder schlechter als seine eigenen Bienen sind. Er hat diese Königinnen in seine Wirtschaftsvölker eingeweiselt. Auch hatte er aufgrund seit 2009/2010 gegen ihn geführter Verwaltungsstrafverfahren die Vermutung, Nicht-Carnica-Bienen zu halten. Bei den gekauften Königinnen erkannte er „keine wesentlichen Unterschiede zu (seinen) eigenen Bienen“ (Verhandlungsschrift 02.10.2023, Seite 6, vierter Absatz). Weitere Königinnen kaufte der Beschwerdeführer nicht.

Am 13.09.2021 fand zufolge des behördlichen Auftrages vom 24.08.2021, Zahl: xxx eine Überprüfung der gesamten 42 Bienenvölker des Beschwerdeführers, welche sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, befanden, statt. Diese behördliche Kontrolle wurde von DI xxx, xxx und DI xxx durchgeführt. Bei DI xxx handelt es sich um die Amtssachverständige für Bienenkunde, -haltung und –zucht beim Amt der Kärntner Landesregierung. xxx ist gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bienen, DI xxx wurde von der Landesregierung zum Amtssachverständigen für Bienenkunde bestellt.

DI xxx war ebenso wie xxx erstmalig bei den Bienenvölkern des Beschwerdeführers tätig.

Während der Amtshandlung war neben dem Beschwerdeführer noch xxx, Sachverständiger für alle Sparten des Imkereiwesens des Österreichischen Erwerbsimkerbundes, anwesend.

Am 13.09.2021 wurde der gesamte Bienenstand mit Ausnahme des Bienenstandes Nr. 18, bei welchem Räuberei festgestellt wurde, beprobt. Somit wurden 41 Bienenvölker einer Beprobung unterzogen.

Bei dieser Kontrolle fand folgende Aufgabenverteilung statt:

DI xxx erstellte das Protokoll, beschriftete die Probenbecher und verwertete die Proben.

DI xxx öffnete die Bienenvölker, zog die Rähmchen/Waben heraus und hielt diese fest. Von den Bruträhmchen entnahmen xxx und DI xxx per Hand einzeln ca. 70 Bienen je Bienenvolk und sammelten diese in eine Flasche. Es wurden ausschließlich junge, entknitterte, noch nicht flugfähige Arbeitsbienen, deren Panzerfarbe sehr hell, gelb-orange bzw. mit einem gelben Schimmer war, einzeln entnommen. Eine Beprobung von Drohnen erfolgte aufgrund der Jahreszeit („zu spät im Jahr“) nicht. Entknitterte Bienen, deren Stachel herausgerissen wurde, sind nicht in Flaschen verwahrt und beprobt worden. Die Bienen wurden mit CO2 betäubt (begast), um sie flugunfähig zu machen. Die Flaschen wurden von DI xxx mit der Zahl des behördlichen Auftrags, Bezeichnung des Bienenstandes nach Buchstaben und der Volknummer (fortlaufende Zahl von rechts nach links) gekennzeichnet. „Volk 1“ beginnt bei Betrachtung der Bienenstöcke von der Rückseite aus auf der rechten Seite des Bienenstandes. DI xxx logierte sodann die Bienen in gekennzeichnete, mit saugfähigem Papier/Filz ausgelegte Becher um und schloss diese mit luftdurchlässigen Deckeln. Sie verschriftliche Aufzeichnungen zu den Proben und markierte diese. Dann wurden die Proben in den Brutschrank gestellt.

Noch am Tag der Probeentnahme erfolgte für die nachfolgende Untersuchung die Tötung der Bienen durch Tieffrieren. Der Gefrierschrank befand sich im Amt der Kärntner Landesregierung. Dort verblieben die Proben bis zur Merkmalsuntersuchung durch xxx.

Von der Überprüfung vor Ort wurden eine Niederschrift sowie Lichtbilder angefertigt. Anzahl und Art der Proben wurden in das „Probenahmeprotokoll“ (ON 5) eingetragen.

Sowohl die Probenentnahme als auch die nachfolgende Begutachtung der Bienen erfolgte nach dem von Prof. Bienefeld 1921 vorgegebenen Standard.

Die weitere Begutachtung der Bienen erfolgte durch xxx im Zeitraum zwischen 13.01.2022 und 10.02.2022. Er wendete die Morphometrie-Methode zur Abgrenzung der Carnica-Biene von anderen Bienen an. Dabei ist das kumulative Vorliegen folgender vier Merkmale maßgeblich:

1. Panzerfarbe

2. Filzbindenbreite

3. Cubitalindex

4. Haarlänge

Die Morphometrie-Methode entspricht als wissenschaftlich anerkannte Methode dem Stand der Technik. Da die Körpermerkmale eine hohe Erblichkeit aufweisen bzw. Umwelteinflüsse auf den Phänotyp kaum wirken, gilt sie als verlässliche Methode. Zur Bewertung der Ergebnisse stehen „Referenzwerte“ (Rassenstandard) zur Verfügung. Für die Feststellung der Carnica-Biene ist das kumulative Vorliegen der oben genannten 4 Merkmale erforderlich.

Bienen können oft schon aufgrund eines einzigen Kriteriums vom Merkmalstyp einer bestimmten Unterart ausgeschlossen werden. So unterscheiden sich z.B. Mellifera- und Carnica-Bienen im Cubitalindex, Ligustica- und Carnica-Bienen differenzieren sich über die Panzerfarbe.

Die Merkmalsuntersuchung nach der Morphometrie-Methode erfolgt hinsichtlich aller 4 genannten Merkmalskriterien. Eine Probe entspricht der Rasse „Carnica“, wenn sämtliche vier Merkmale gemäß dem Rassenstandard kumulativ vorliegen. Bereits das Abweichen eines einzigen Merkmals schließt die Zuordnung zur Rasse „Carnica“ aus. Die Übereinstimmung aller Merkmale mit dem Rassenstandard liegt darin begründet, dass sich Merkmale verschiedener Bienenrassen in Grenzbereichen überlappen können.

Molekulargenetische Analysen stehen zur Bienenrassen-Bestimmung in der Praxis nicht zur Verfügung.

Die Messung der Merkmale erfolgt entsprechend der Morphometrie nach F. Ruttner. Die Beurteilung der Merkmalsergebnisse wird auf Grundlage des Standardwerks „Biometrische Charakterisierung der Österreichischen Carnica-Biene“, F. Ruttner (1969) und auf darauf aufbauenden Publikationen von Ruttner durchgeführt.

Panzerfarbe:

Die Beurteilung der Abdominalfärbung (Hinterleibsfarbe) erfolgt visuell in gestrecktem Zustand. Eine Referenzfarbkarte gibt es nicht und kann dies darauf zurückgeführt werden, dass die Farben „lederbraun“ und „gelb“ bzw. „gelb-orange“ klar unterscheidbar sind. Das Lederfärbige der „Carnica“ ist fahler und dunkler als das Gelb der Ligustica bzw. das Gelb-Orange der Buckfast-Biene.

Die Panzerfarbe ist dort ein rassenanalytisches Merkmal, wo eine Haltung oder Einkreuzung von Ligustica- oder Buckfast-Bienen nicht auszuschließen ist.

Bei der „Carnica“ sind die Hinterleibsringe dunkel, es können jedoch lederfärbige Ecken oder Ringe (braungefärbte Hinterleibssegmente) auftreten. Dunkle Panzerringe sowie lederfärbige Ecken (Flecken) und Ringe werden bei der Merkmalsbeurteilung der Klasse „O“ (carnica-typisch) zugeordnet.

Eine gelbe oder gelb-orange Färbung des Hinterleibs (Ecken, Inseln, Ringe) ist nicht Carnica-typisch, sie kam auch in der ursprünglichen österreichischen Carnica-Population nicht vor.

Filzbinden:

Carnica-Bienen haben breite Filzbinden, diese verleihen ihr das „graue“ Aussehen.

Die Messung der Filzbindenbreite erfolgt – in gestrecktem Zustand – auf der mittleren Filzbinde (4. Tergit). Zur Beurteilung des Breitenverhältnisses wird die Breite der Filzbinde und die Restschuppenbreite (= Breite des dahinterliegenden unbehaarten, dunklen Streifens) verglichen.

Klasse F (breit) bedeutet, dass die Filzbindenbreite mindestens der doppelten Breite der Restschuppe entspricht, bei Klasse ff (mittel) sind Filzbinde und Restschuppe gleich breit, in der Klasse f (schmal) ist die Filzbinde schmäler als die Restschuppe.

Carnica-Bienen haben breite Filzbinden (Index über 2). Auch die mittlere Filzbindenbreite (Klasse ff) gilt anteilsmäßig als Carnica-typisch.

Schmale Filzbinden kommen bei Carnica-Bienen nicht vor.

Flügelmessungen – Cubitalindex:

Die Bienenflügel werden von Adern durchzogen, welche der Festigung und Ernährung in der Entwicklungsphase der Biene dienen. Die Adern umschließen mehrere Zellen. Die Merkmalsbeurteilung erfolgt im Flügelgeäder der dritten Cubitalzellen eines Vorderflügels (links oder rechts). Zur Beurteilung des Cubitalindex müssen die Flügel vom Bienenkörper abgetrennt werden.

Der Cubitalindex gibt das Längenverhältnis von zwei bestimmten Adernstrecken (a und b) an. Es werden die Einzelwerte sowie der Mittelwert einer Probe berechnet. Ähnliche Index-Einzelwerte werden in sogenannten „Indexklassen“ zusammengefasst. Beispielsweise fallen Bienen mit einem Cubitalindex zwischen 2,33 und 2,52 in die Klasse 18. Die Indexklassen und die Anzahl der Bienen je Klasse werden für Interpretationszwecke als Variationskurve dargestellt.

Der Cubitalindexmittelwert einer Arbeiterinnen-Probe liegt ≥ 2,40. Die Einzelwerte liegen in den Klassen ≥ 18. Höchstens 2 % der Bienen haben einen Cubitalindex unter 2,0 (Klasse 15) und höchstens 15 % unter 2,32 (Klassen 15, 16, 17).

Haarlänge:

Zur Messung der Haarlänge wird der Hinterleib der Bienen im Profil auf hellem Hintergrund fixiert. Die Messung des Überhaars erfolgt am 5. Tergit (Rückenschuppe).

Die Haarlänge ist ein wichtiges Körpermerkmal zur Unterscheidung von Bienen der Rasse Carnica und Mellifera.

Klasse k (kurz) bedeutet, dass die Haarlänge unter 0,35 mm liegt. Klasse m (mittel) bezeichnet eine Haarlänge zwischen 0,35 und 0,40 mm. In die Klasse l (lang) fallen Bienen mit einer Haarlänge von über 0,40 mm.

Bei einem Carnica-Volk fallen 70 bis 100 % der Bienen in die Klasse „k“ bzw. maximal 30 % der Bienen in die Klasse „m“ und „l“.

Die Klasse „lang“ (l) tritt bei Carnica-Bienen nur selten auf.

Sowohl die Probenentnahme als auch die nachfolgende Begutachtung erfolgten auch nach dem von Dr. Bienefeld 1921 vorgegebenen Standard. Dieser stellt den „Stand der Technik“ dar.

Die tiefgefrorenen Bienen wurden xxx zur mikroskopischen Untersuchung nach dem PEXA-Programm, die bei ihm zu Hause stattfand, übergeben. xxx taute jeweils so viele Bienen auf, wie er auf einmal untersuchen konnte. Dabei handelte es sich immer um Bienen aus einem Volk. Die Bienen ließ er in einem temperierten Raum zum Trocknen stehen. Bei gutem Tageslicht untersuchte er die Panzerzeichen, schnitt in der Regel den linken Flügel ab, den er in einem Becher verwahrte. Darauf trennte er den Kopf ab und durchstach den Körper mit einer Insektennadel. Die Körperteile steckte er auf eine Styroporplatte. Von jedem Bienenvolk entnahm xxx 50 Bienen zur Beprobung. Danach folgte die mikroskopische Untersuchung. Dabei wurde die mikroskopisch gemessene Haarlänge und Filzbindenbreite in einer Liste vermerkt, auf welcher zuvor schon die Panzerzeichen eingetragen worden waren. In weiterer Folge klebte xxx die den Bechern entnommenen Flügel auf eine Unterlage, scannte diese mittels Flachbildscanner und speicherte dies in einer Bilddatei, welche in das PEXA-Programm übertragen wurde. Der PC ist kalibriert. Das PEXA-Programm dient der Feststellung der Bienenrassen und ist nicht nur als Zuchtprogramm anwendbar. Das PEXA-Programm dient dem Vermessen und Kören der Bienen, wobei auf die Adern der Bienen geklickt wird. Das Programm misst die Wegstrecke zwischen den angeklickten Punkten auf den Flügeln und rechnet das Verhältnis der Wegstrecken in Klassen aus. Das Programm speichert das Ergebnis der Klasse ab. Das Ergebnis der Untersuchung aller jeweils 50 Flügel wird in einer Liste eingetragen. Das PEXA-Programm errechnet aufgrund der Eintragungen, ob es sich um eine Carnica-Biene handelt.

Die dem PEXA-Programm zugrundeliegenden Grundwerte hat xxx in das Programm eingegeben. Die Grundwerte orientieren sich am Gutachten Ruttner in dessen Buch „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“, 7. Auflage. Die von xxx angewendete Methode lässt die Feststellung einer Carnica-Biene zu 100 % zu.

Die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen 41 Bienenvölker ergab folgendes Ergebnis:

-Bei zwei Proben (A 23 und A 37) wich die Beprobung in drei Merkmalen (Panzerfärbung, Haarlänge und Filzbindenbreite) vom Carnica-Rassenstandard ab, der Cubitalindex lag im Carnica-Bereich;

-Bei den übrigen 39 Proben wich die Beprobung in allen vier Merkmalen vom Carnica-Rassenstandard ab.

Somit stellte xxx fest, dass sämtliche Bienen der 41 beprobten Bienenstöcke nicht den Merkmalen der Carnica-Biene entsprochen haben.

Zur Feststellung der Bienenart gibt es keine andere Untersuchungsart als die morphometrische Untersuchung.

Die morphometrische Untersuchungsmethode erfordert zur Beurteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Carnica-Biene das kumulative Vorliegen aller vier Beurteilungsmerkmale, nämlich der Panzerfarbe, der Filzbindenbreite, des Cubitalindex und der Haarlänge. Bereits das Abweichen eines einzigen Merkmals des Rassestandards bewirkt den Ausschluss von der Zugehörigkeit zur Carnica-Biene.

xxx stellte bei allen 41 beprobten Bienenvölkern fest, dass es sich um fremdrassige Bienenvölker, somit nicht um Carnica-Bienen, gehandelt hat.

II. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, hier insbesondere dem Verhandlungsergebnis vom 02.10.2023.

Das Landesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen der Amtssachverständigen für Bienenkunde, Bienenhaltung und Bienenzucht DI xxx, des gerichtlich beeideten Sachverständigen xxx und des Amtssachverständigen DI xxx.

1. Zur Probenahme:

Die Ausführungen der Amtssachverständigen DI xxx, des Sachverständigen xxx und des Amtssachverständigen DI xxx decken sich mit der an Ort und Stelle abgefassten „Niederschrift – Überprüfung K-BiWG mit Ortsaugenschein und Probenahme“ vom 13.09.2021 sowie dem Probenahmeprotokoll zu Zahl: xxx (erliegend unter ON 5). Die Sachverständigen vermochten den Ablauf der Probenahme vom 13.09.2021 glaubwürdig, logisch nachvollziehbar, stringent, überzeugend und widerspruchsfrei zu schildern. Die Ausführungen aller drei Sachverständigen ergeben einen gleichlautenden, logischen Ablauf ihrer Vorgehensweise und sind ihre Schilderungen auch einem Laien verständlich, da sie den logischen Denkgesetzen entsprechen und sich die Handlungsabläufe widerspruchsfrei nachvollziehen lassen. Die Probenahme erfolgte aufgrund des dienstlichen Auftrages vom 24.08.2021, es ergibt sich kein Hinweis auf eine wahrheitswidrige Sachverhaltsschilderung. Das Ermittlungsverfahren ließ keinen Hinweis auf Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität seitens der Sachverständigen zu, ein solches Vorbringen wurde explizit auch nicht erstattet. Alle Sachverständigen vermochten ihre Objektivität und Unbefangenheit zweifelsfrei darzulegen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bevollmächtigten xxx entbehren entsprechend fundierter Beweise und erschöpfen sich in unbewiesenen Behauptungen. Die Beschuldigtenverantwortung, bei der Probenahme am Tattag seien „ältere Bienen als Proben genommen worden“, blieb unbewiesen, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, zwar über ein Video zu verfügen, aber nicht zu wissen, „ob sich dieses auf den Tatzeitpunkt bezieht“ (Verhandlungsschrift 02.10.2023, Seiten 3 und 4). Dem Vorbringen von xxx, er glaube, die Probenahme sei insofern gesetzwidrig, als die Niederschrift mit den tatsächlichen Ereignissen bei der Probenahme nicht übereinstimme, blieb unbewiesen und wurde durch die Zeugenaussagen der Sachverständigen eindeutig widerlegt. Der Beschwerdeführer legte keinen Bild- oder Videobeweis für seine Verantwortung vor und begründete nicht, dass/ob/warum der Vermerk des Tötungszeitpunktes und des Zeitpunktes der Herausnahme der Bienen aus dem Gefrierschrank für die nachfolgende Untersuchung und deren Ergebnis von Bedeutung sein soll. Die Sachverhaltsschilderung der Sachverständigen lässt die Probenahme eindeutig und zweifelsfrei nachvollziehen, Mängel in der Dokumentation sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Beschuldigtenverantwortung, die Bienen seien büschelweise entnommen worden und seien entknitterte Bienen, denen der Stachel herausgerissen worden sei, in Flaschen verwahrt worden, wurde von DI xxx dezidiert und glaubwürdig in Abrede gestellt; ein Beweis wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.

Die Entnahme von 70 Bienen pro Volk begründeten die Sachverständigen überzeugend damit, dass eine größere Stückanzahl genommen wird, um 50 Stück zur Beprobung zur Verfügung zu haben.

2. Zur Merkmalsuntersuchung:

Hier wird den fachlichen Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen xxx gefolgt. Abgesehen von seiner akribischen Dokumentation der Merkmalsuntersuchung aller 41 Bienenvölker schilderte xxx den Vorgang der Untersuchung detailgetreu und nachvollziehbar. Die Protokolle der Merkmalsuntersuchung beinhalten exakte Aufzeichnungen hinsichtlich sämtlicher jeweils untersuchten 50 Bienen betreffend den Cubitalintex und die Klasse, eine grafische Darstellung mittels Diagramm, der Körper-Merkmale, der Merkmalsformel und eine abschließende Beurteilung.

Seine Ausführungen in der Verhandlung ließen auf tiefes Fachwissen und eine objektive Begutachtung der Bienen schließen. xxx führte weit über die eigentliche Fragestellung, ob es sich bei den beprobten Bienen um solche der Rasse „Carnica“ handelt hinausgehend aus, anhand welcher Parameter er eine Prüfung der Bienen vornahm. Aufgrund seines integeren Auftretens und seiner überzeugenden Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Bienen hielt, die nicht der Rasse „Carnica“ angehörten. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bevollmächtigter vermochten die Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen zu widerlegen. Mit weitreichenden Vorbringen und Verweisen auf Literatur und die Historie der Rassenbestimmungen waren die Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht zu widerlegen. Dem Beschwerdeführer mangelte es an konkreten Beweisen dafür, dass die von ihm gehaltenen Bienen am 13.09.2021 der Rasse „Carnica“ angehört haben. Den (im Übrigen unbewiesenen) Einwand des Beschwerdeführers, dass die Messung der Haarlänge nach dem Auftauen ungenau sei, widerlegten xxx: „Das Einfrieren der Bienen hat keinen Einfluss auf meine Beurteilung“ (Verhandlungsschrift 02.10.2023, Seite 21) und DI xxx: „Durch das Einfrieren einer Biene … verändert sich beispielsweise die Haarlänge nicht“ (Verhandlungsschrift 02.10.2023, Seite 16), zweifelsfrei. Auch kann durch das Einfrieren aus einer Carnica-Biene keine Nicht-Carnica-Biene und umgekehrt entstehen (Verhandlungsschrift 02.10.2023, Seite 16). Das Prozedere der bei xxx zu Hause erfolgten Untersuchung ist logisch nachvollziehbar, glaubwürdig, akribisch dokumentiert und in seiner fachlichen Richtigkeit über jeden Zweifel erhaben. Anhand der Beilagen ./F und ./G konnte der Sachverständige seine beschriebene Vorgangsweise verdeutlichen. Auch die Verwendung eines kalibrierten Computers verweist auf eine genaue und gewissenhafte sowie fachlich fundierte Vorgangsweise des Sachverständigen.

3. Zur Rassenbestimmung:

Die im Akt erliegende fachgutachtliche Stellungnahme DI xxx vom 29.03.2022, Zahl: xxx nimmt auf die verfahrensgegenständliche Probeentnahme vom 13.09.2021 Bezug. Das Gutachten entspricht in seinem Aufbau den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur und liegt diesem fundierte Fachkenntnis zugrunde. Die fachgutachtliche Stellungnahme legt die wissenschaftlichen Grundlagen wie die Taxonomie der Honigbiene, deren Paarungsbiologie, das ursprüngliche Verbreitungsgebiet und die Eigenschaften der Carnica-Biene, Allgemeines zur Beschreibung der Carnica-Biene, Merkmalsuntersuchungen an der Österreichischen Carnica-Biene, Merkmale der natürlichen Carnica-Biene und eine Überprüfung der Bienenvölker dar. Weiters umfasst das Gutachten Begriffserklärungen hinsichtlich Belegstellen, Drohnenvölkern, Fremdrassigkeit, Morphometrie, Rassenstandard, Reinrassigkeit, Standbegattung, Stille Umweiselung, Taxonomie und Unterart sowie eine Beschreibung der Methodik der Merkmalsuntersuchung, der Messung und Bewertung der Körpermerkmale. Im Befund setzt sich DI xxx mit dem Vorfallsgeschehen auseinander und erstattet ein Gutachten im engeren Sinn samt Zusammenfassung und Fotodokumentation.

Dieses Gutachten wird von DI xxx vollumfänglich für richtig erachtet und schließt sich DI xxx als Amtssachverständige für Bienenkunde, Bienenhaltung und Bienenzucht diesem vollinhaltlich an. Abgesehen vom Vorliegen einer entsprechenden universitären Ausbildung absolvierte DI xxx die Facharbeiterausbildung im Bereich Bienenwirtschaft und die Ausbildung zum Körwart sowie zur Bienensachverständigen. Weiters ist sie seit „gut sieben Jahren“ im privaten Bereich Imkerin und bewirtschaftet selbst 35 Völker. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung DI xxx und der fachlichen Qualifikation DI xxx.

DI xxx und DI xxx vermochten die morphometrische Methode zur Merkmalsbeurteilung als dem Stand der Technik entsprechend darzulegen. Sie verwiesen schlüssig auf die sich von Prof. Ruttner und Prof. Bienefeld ableitende Merkmalsbeurteilung und legten überzeugend dar, dass mit der von xxx durchgeführten Merkmalsuntersuchung ein Nachweis der Haltung einer Carnica-Biene durch den Beschwerdeführer nicht zu erbringen ist.

Sämtliche Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers als vor allem auch von xxx erschöpfen sich im Anzweifeln der fachlichen Kompetenz DI xxx. Ein konkretes Vorbringen, worin behauptete Fehlbeurteilungen liegen, wurde nicht erstattet. Auch vermochte xxx, dessen fachliche Befähigung als Sachverständiger für Bienenzucht und Bienenhaltung nicht in Zweifel gezogen wird, das Gutachten DI xxx und somit auch die fachlichen Ausführungen DI xxx nicht zu widerlegen. Weder in seinen umfassenden Vorbringen, noch in der Verhandlung erstattete xxx ein auf gleichem fachlichem Niveau beruhendes Vorbringen. Auch lässt sich aus seinen umfassenden Literaturhinweisen ein Widerlegen der Gutachten DI xxx und DI xxx nicht ableiten.

Die Befangenheit DI xxx erklärte der Beschwerdeführer damit, dass „immer dieselbe Amtssachverständige vor Ort“ sei. Gerade dies war am 13.09.2021 nicht der Fall.

DI xxx führt klar aus, dass sich die dem Stand der Technik entsprechende Beurteilungsmethode nach Prof. Bienefeld auf die Feststellung eines natürlichen Rassenstandards bezieht und keine auf Körung abstellende Methode darstellt. Dadurch widerlegt sie die umfassenden, nicht belegten und ebenso wenig nachvollziehbaren, teils gegenteiligen Ausführungen des xxx klar. Auch bestätigt sie die Richtigkeit der Ausführungen DI xxx, welche dem Werk „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“, Friedrich Ruttner, 1996, 7. Auflage, welches sich auf den zulässigen Rassestandard (im Gegensatz zum Zuchtstandard) bezieht, folgt. Im Übrigen legte DI xxx überzeugend und unwidersprochen dar, dass DI xxx durch die Zuordnung brauner Ringe und Ecken zur Carnica-Biene den Rassestandard zugunsten des Beschwerdeführers erweitert hat. Der Beschwerdeführer führte nicht aus, ob und inwiefern die von ihm erwähnte Diskriminanzanalyse nach „Mayr“, 1967, eine andere Begutachtung seiner Bienen ergeben hätte.

Abgesehen von der fachlichen Begutachtung DI xxx haben xxx und DI xxx das Vorliegen einer Carnica-Biene eindeutig und nachvollziehbar auszuschließen vermocht. xxx machte detailgetreue Angaben hinsichtlich des Nicht-Vorhandenseins der Carnica-Biene, nämlich: Erscheinungsbild der Wabe bzw. des Fluglochs, Vorhandensein einer sehr hellen Farbe (gelb-orange bzw. mit gelbem Schimmer) der Bienen, das Vorliegen einer sehr schmalen Filzbindenbreite und das Nicht-Vorhandensein von „Pelzigem“. Diese überzeugenden Ausführungen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.

Glaubwürdig und überzeugend haben alle Sachverständigen die morphometrische Untersuchungsmethode als einzige und zutreffende Methode zur Feststellung der Bienenrasse beschrieben, wobei das kumulative Vorliegen aller vier Merkmale zur Beurteilung als Carnica-Biene erforderlich ist. Bei Fehlen auch nur eines dieser vier Merkmale würde auch die Feststellung aller 36 Merkmale ein anderes Ergebnis nicht erbringen.

Eine Begründung dafür, warum das von xxx angewendete PEXA-Programm ein verfälschtes Ergebnis erbringen sollte, vermochte weder der Beschwerdeführer noch xxx nachvollziehbar darzulegen.

4. Allgemeines:

Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers blieben unbewiesen. Die Zweifel an der Fachkunde und Unbefangenheit der Amtssachverständigen (DI xxx) blieben unbewiesen; bei den Ausführungen zu dieser Amtssachverständigen handelt es sich vornehmlich um den Ausdruck persönlicher Animositäten, die Hinweise auf im halb-privaten Bereich erfolgte Äußerungen liefern keinen Beweis für mangelnde Fachkenntnisse. Ein konkretes Vorbringen, worin die Befangenheit der Amtssachverständigen gelegen sein soll, wurde nicht erstattet. Überdies war diese Amtssachverständige an der Amtshandlung vom 13.09.2021 nicht beteiligt. Ihre schriftliche Begutachtung vom 29.03.2022 wurde sowohl von DI xxx als auch von xxx für richtig und zutreffend erklärt. Ein Gegengutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, der vom Beschwerdeführer Bevollmächtigte erstattete kein konkretes, schlüssiges, in sich widerspruchfreies Vorbringen, in welchem er konkret die Begutachtung DI xxx widerlegt hätte. Den Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Befähigungsnachweise DI xxx mangelt es an Beweisen.

Der Beschwerdeführer erbrachte keinen Nachweis dafür, Bienen der Rasse „Carnica“ am Tattag gehalten zu haben. Seine Beschuldigtenverantwortung blieb umfangreich aber unkonkret. Mit der Behauptung, seine Bienen würden alle 36 Merkmale der Carnica-Biene aufweisen, war mangels Beweisen nichts zu gewinnen und konnte er auch keinen Nachweis dafür erbringen, dass die für die Carnica-Biene bei einer morphometrischen Merkmalsuntersuchung erforderlichen vier Merkmale vorhanden gewesen wären. Das Erfordernis einer genetischen Untersuchung zur Feststellung der Carnica-Biene ist laut DI xxx und xxx nicht erforderlich. Einen Gegenbeweis legte der Beschwerdeführer nicht vor. Dass beim Transport eine Begattung durch eine Fremdrasse erfolgen könnte, schloss der Beschwerdeführer selbst aus (Verhandlungsschrift vom 02.10.2023, Seite 4).

5. Zum sachverständigen Zeugen xxx:

Der Beschwerdeführer hat eingangs der Verhandlung auf die Befragung des xxx, welcher als Zeuge geladen wurde, verzichtet und ihn der Verhandlung als Bevollmächtigten beigezogen. Ein die Ausführungen der Amtssachverständigen und des gerichtlich beeideten Sachverständigen xxx konkret, schlüssig, auf gleichem fachlichem Niveau stehend und nachvollziehbar widerlegendes Vorbringen, hat xxx weder in der Verhandlung noch schriftlich erstattet.

6. Zur Stellungnahme Dris. xxx vom 01.10.2023 (Beilage ./B):

Diese Stellungnahme nimmt in keiner Weise auf das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren Bezug. Sie ist mangels konkreter Kenntnis der tatsächlich erfolgten Merkmalsuntersuchung (u.a. mit dem PEXA-Programm) nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen DI xxx und xxx zu widerlegen. Die fachlich zweifelsfrei fundierte Stellungnahme setzt sich mit dem konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf in keiner Weise auseinander und war daher im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren unbeachtlich.

7. Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich mit dem Gutachten xxx nicht auseinandergesetzt, ist zu bemerken, dass ein auf gleichem fachlichem Niveau erstattetes Gutachten nicht vorgelegt wurde. Das einzige auf den Verfahrensgegenstand Bezug nehmende Schreiben xxx stammt vom 03.09.2022 und stellt ein Gutachten nicht dar.

Das Schriftstück von xxx, xxx, xxx und xxx, datiert 2011, nimmt auf den Verfahrensgegenstand ebenso wenig Bezug.

Selbst wenn die Schreiben, in deren Briefkopf der Name des Beschwerdeführers angeführt ist, von xxx stammen sollten, stellen sie dennoch kein (Gegen)Gutachten dar, sondern sind als Beschuldigtenverantwortung zu qualifizieren, die grundsätzlich unbewiesen bleiben kann, zumal Beschuldigte alles ihrer Verteidigung Dienliche vorbringen können, auch wenn es nicht der Wahrheit entspricht. Wie oben bereits ausgeführt, legte der Beschwerdeführer Beweise für seine Verantwortung nicht vor.

Der zum Akt gelegte Beschwerdeschriftsatz betreffend ein gegen xxx geführtes Strafverfahren bleibt vorliegend unbeachtlich.

Ebenso unbeachtlich ist die im Akt erliegende, mit xxx aufgenommene Niederschrift sowie von xxx am 24.03.2023 vorgelegte Aktenbestandteile betreffend xxx.

8. Die als Beilagen ./C und ./D vorgelegten Unterlagen den Agrarinformationstag 2016 betreffend beziehen sich nicht auf den Verfahrensgegenstand und liefern insoferne keinen Beweis. Mit Beilage./E vermochte der Beschwerdeführer die sachverständigen Ausführungen DI xxx, DI xxx, xxx und DI xxx nicht zu widerlegen.

III.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 11 Abs. 1 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG bedürfen die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung.

Im Sinn des § 17 Abs. 1 lit. f leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt, ohne im Besitz einer Bewilligung der Landesregierung zu sein, Bienen hielt, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehörten. Somit hat er die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen.

Zur Rasse „Carnica“:

Der Beschwerdeführer selbst hat auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/07/0002 vom 08.10.2020 verwiesen. Darin führte das Höchstgericht aus, dass die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse „Carnica“ anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen hat (vgl. VwGH 17.06.2010, 2008/07/0130). Da der Gesetzgeber des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes 2008 eine eigene Definition des Begriffes „Bienen-Rasse“ als nicht erforderlich erachtet hat, erweist sich der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig. Das Höchstgericht erachtet es daher für unbedenklich, wenn das Verwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG bei der Definition der Rasse „Carnica“ die Ausführungen einer Amtssachverständigen heranzieht (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0127).

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung lässt sich ableiten, dass das Landesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ausführungen der Amtssachverständigen davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehörten, gehalten hat.

Zum behaupteten Verstoß des K-BiWG gegen EU-Recht:

Das Landesverwaltungsgericht erkennt in Vollziehung des K-BiWG weder eine Verfassungswidrigkeit noch einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht. Ebenso wenig werden Grundrechtsverstöße festgestellt.

Zu den Vertagungsanträgen:

Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 20.04.2023 durch den im Verfahren tätigen Rechtsanwalt vertreten.

Die Verhandlung vom 02.10.2023 wurde am 07.08.2023 anberaumt, der Ladungsbeschluss am 11.08.2023 – somit sieben Wochen vor der Verhandlung – zugestellt.

Die Vertagungsbitte vom 20.09.2023 blieb bis auf den Hinweis auf eine Terminkollision unbegründet. Der Rechtsvertreter erstattete in der Verhandlung vom 02.10.2023 um 11.40 Uhr ein Vorbringen, in welchem er eine Vertagung wegen fortgeschrittener Zeit beantragte, weil es ihm nicht erkennbar gewesen sei, dass die Verhandlung über 2,5 Stunden dauern würde. Er habe um 12.00 Uhr einen weiteren Termin am Bezirksgericht Klagenfurt. Um 11.50 Uhr verließ der Rechtsvertreter den Verhandlungssaal.

Bei seiner Rückkehr um 13.53 Uhr, nach Schluss des Beweisverfahrens und nachdem sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführer und xxx ihre Schlussworte gehalten hatten, beantragte der Rechtsvertreter eine weitere Gutachtenserörterung. Er wiederholte, dass die Dauer der Verhandlung nicht vorhersehbar gewesen sei. Nach Schluss der Verhandlung diktierte er „vier Fragen an die Amtssachverständige“.

Das Landesverwaltungsgericht weist den Vertagungsantrag vom 20.09.2023 und den in der Verhandlung gestellten Antrag zurück.

Die Ladung zu der für 02.10.2023 anberaumten Verhandlung erfolgte bei Weitem zeitgerecht. Eine Begründung für die Vertagungsbitte vom 20.09.2023 wurde nicht vorgebracht. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre es zumutbar gewesen, für seine Vertretung in der Verhandlung zu sorgen.

Auch das Vorbringen in der Verhandlung, der Rechtsvertreter habe nicht mit einer Verhandlungsdauer von über 2,5 Stunden gerechnet, ist unbeachtlich; dies insbesondere aufgrund der bereits im Verfahren vor der Erstinstanz erstatteten, äußerst umfangreichen Vorbringen, deren Erörterung aufgrund der Verfahrensvorschriften erforderlich ist.

Die im Anschluss an die Verhandlung vom Rechtsvertreter diktierten „vier Fragen an die Amtssachverständige“ bleiben ebenso unbeachtlich, wurden aber jedenfalls umfassend erörtert.

Im Übrigen verließ der Rechtsvertreter erst unmittelbar vor Beendigung der Befragung DI xxx den Verhandlungssaal.

Zur Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses:

Die Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses, indem von 41 Bienenvölkern auszugehen ist, führt zu keiner Herabsetzung der Strafe. Die Beprobung erfolgte stets an 41 Bienenvölkern, die belangte Behörde ging irrtümlich von 42 Bienenvölkern aus. Der Tatvorwurf wurde nicht reduziert, es wurde lediglich die Beprobung von 41 Bienenvölkern zitiert; das 42. Bienenvolk wurde wegen Räuberei nicht beprobt.

IV. Zur Strafbemessung:

Maßgeblich für die Strafbemessung ist die Bestimmung des § 19 VStG:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

ISd § 17 Abs. 1 lit. f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

In § 1 Abs. 1 regelt das K-BiWG die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).

Aus § 1 leg. cit. ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber unter anderem die Haltung von Bienen geregelt wissen will und dies durch die Vollziehung des K-BiWG sicherzustellen beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung, zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt, an, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.000,-- zu verfügen, Eigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von ca. € 250.000,-- zu sein und keine Schulden zu haben. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.

Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz schützt die Carnica-Biene als eine ursprünglich autochthone Unterart, welche in der Region Kärnten auf natürliche Art und Weise entstanden ist. Somit ist der Schutz der Carnica-Biene von besonderer Bedeutung; in diesem Zusammenhang ist auf das große öffentliche Interesse am Erhalt dieser Unterart zu verweisen. Durch das Halten von Nicht-Carnica-Bienen trägt der Beschwerdeführer wesentlich zur Hybridisierung bei und damit auch zur Zurückdrängung der ursprünglich autochthonen Rasse. Hier ist auch auf die Vielzahl der vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienenvölker zu verweisen.

Unter einem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Halten von Nicht-Carnica-Bienen nicht gewährleistet, dass der für die Pflanzenart und aus ökologischen Gründen erforderliche Stand an Bienen sowie die Leistungsfähigkeit der Bienen, auch zum Nutzen der Allgemeinheit, erhalten bleiben (siehe § 3 lit. a KBiWG).

Im Übrigen kam der Beschwerdeführer seiner ihm in § 5 Abs. 4 K-BiWG auferlegten Verpflichtung, als Bienenhalter die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche oder fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen, nicht nach. Aufgrund seiner evidenten Zweifel am ausschließlichen Halten von Carnica-Bienen hätte er entsprechende wiederkehrende Kontrollen durchzuführen gehabt oder eine fachlich geeignete Person mit der Beaufsichtigung der Bienenstände zu beauftragen gehabt. Das Unterlassen dieser Beaufsichtigungspflicht drückt zumindest bewusst fahrlässiges Verhalten aus.

Der Beschwerdeführer beschäftigt sich seit ca. 1989/1990 mit Bienen, ist seit 2003 hauptberuflich als Erwerbsimker tätig, hatte 2021 250 Bienenstöcke und produziert jährlich zwischen 5 und 6 Tonnen Honig. Daraus ist einschlägiges Fachwissen abzuleiten, selbst wenn Schulungen und Kurse nicht besucht werden. Dem Beschwerdeführer ist seiner eigenen Verantwortung zufolge die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Bienenwirtschaftsgesetz bekannt, hat er aus eigenem Antrieb aufgrund gegen ihn seit den Jahren 2009/2010 geführter Verwaltungsstrafverfahren die Vermutung, Nicht-Carnica-Bienen zu halten, weshalb er 2016 und 2017 30 Königinnen in der Imkerschule in xxx gekauft hat. Auch hat er mehrmals, letztmalig 2017 einen Antrag auf Bewilligung zur Haltung von anderen als Carnica-Bienen gestellt.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers führt zur Annahme von zumindest bewusst fahrlässigem Verhalten, was für eine Bestrafung wegen Begehung der vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung hinreicht.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse rechtfertigen die Bestätigung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe, welche sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegt.

Aus general- wie spezialpräventiven Gründen kam eine Strafherabsetzung ebenso wenig in Betracht.

Gegen den Beschwerdeführer scheinen aus dem Jahr 2021 zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz auf. Diese rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen gelten als Erschwerungsgrund, unabhängig davon, ob es sich um den identen Tatvorwurf wie im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren handelt. Milderungsgründe sind nicht aktenkundig. Das Vorliegen von Vorsatz ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer stellte einen Eventualantrag auf Ausspruch einer Ermahnung.

Im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind …

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im Sinn des § 38 VwGVG ist § 45 VStG auch in Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten anzuwenden.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht vorliegen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als gering qualifiziert werden und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat rechtfertigen den Ausspruch einer Ermahnung ebenso wenig.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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