LVwG K KLVwG-1365/6/2023

KLVwG-1365/6/2023Landesverwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Führerscheinrecht, Einschränkung der Lenkberechtigung, Alkoholverbot beim Lenken eines KFZ, Laufendes Substitutionsprogramm

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1365/6/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1365.6.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.2023, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Am 15.04.2022 um 15:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (xxx), durch einen Polizeibeamten in der xxx, xxx, stadteinwärts aufgehalten. Dabei wurde festgestellt, dass seine Atemluft einen Alkoholwert von 0,29 mg/l aufwies. Zugleich gab der Beschwerdeführer an, dass er Substitutionsmedikamente einnimmt, ebenso Medikamente für seine Depression.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2022 erneut um 19:00 Uhr durch Polizeibeamte aufgehalten. Er lenkte dabei einen PKW in der xxx, xxx, stadtauswärts. Dabei wurde festgestellt, dass er den PKW in einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ihm wurde sein Führerschein vorläufig abgenommen.

Aufgrund dessen fand eine Untersuchung beim xxxarzt der Landespolizeidirektion Kärnten statt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 15.04.2022, 19:00 Uhr, durch die Suchtgifte THC, Morphin, Codein, Fentanyl, Methadon und die psychoaktive Substanz Clonazepam beeinträchtigt und in einem nicht fahrtauglichen Zustand war.

Es wurde ebenso eine Blutuntersuchung durch das xxx, xxx, xxx, durchgeführt. Dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:

„GUTACHTEN

Der chemisch-toxikologische Blutbefund ist mit der Aufnahme folgender Wirkstoffe erklärbar:

Tetrahydrocannabinol

Opium bzw. Heroin inkl. Begleitstoffe

Fentanyl

Methadon

Clonazepam

Citalopram/Escitalopram

Paracetamol

Der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) beweist die Aufnahme von THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana. THC ist in Anhang IV.1. der Suchtgiftverordnung angeführt. Die Konzentration des THC lag im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern (n = 2.117) im sehr niedrigen Bereich, der mittlere Bereich reicht von 2,7 bis 13,2 ng/mL (25-75 % Perzentil). THC-Carbonsäure (THCCOOH) ist ein Stoffwechselprodukt des THC. Die im Unterschied zu THC nicht psychoaktive THC-Carbonsäure gibt wegen ihrer Akkumulation Hinweise auf die Konsumhäufigkeit. Mittlere Konzentrationen von aufgefallenen Kraftfahrern reichen von 25 bis 100 ng/mL.

Der Nachweis von Morphin ist nur durch die Aufnahme von Morphin selbst (als Medikament bzw. in Form von Opium) oder von Heroin zu erklären. Morphin ist in Anhang 1.1.b. der Suchtgiftverordnung angeführt. Morphin-3-ß-D-glucuronid und Morphin-613-D-glucuronid sind Stoffwechselprodukte von Morphin. Die Morphin-Konzentration lag im Vergleich zu anderen positiven Morphinbefunden von aufgefallenen Kraftfahrern im hohen Bereich. Der mittlere Bereich reicht von 20 bis 115 ng/mL (25-75 % Perzentil). Das zusätzliche Vorhandensein von Codein, Noscapin und Papaverin sowie das vorgelegene Konzentrationsverhältnis von Morphin zu Codein wäre typisch für eine Aufnahme von Opium oder von einer aus Opium hergestellten Heroin-Straßendroge, da Codein, Noscapin und Papaverin, wie auch Morphin, Opium-Bestandteile sind. Die Differenzierung einer Heroin- von einer Opium-Aufnahme wäre aufgrund des raschen Abbaus des Heroinspezifischen Stoffwechselprodukts 6-0-Monoacetylmorphin im Blut nur mit der Untersuchung einer Urinprobe möglich gewesen. Die Konzentration des Morphins lag in einem für die charakteristische Opium- bzw. Heroin-Wirkung typischen Bereich.

Fentanyl ist ein Wirkstoff aus der Reihe der stark wirksamen Schmerzmittel vom Opioid-Typ und in Anhang 1.1.b. der Suchtgiftverordnung angeführt. Es wird injiziert, kann zur Langzeitbehandlung aber auch als Pflaster (zB Durogesic®) transdermal eingesetzt werden. Die schmerzstillende Wirkung tritt bei Plasmakonzentrationen ab etwa 0,3 ng/mL ein, ab etwa 10 ng/mL kann es zum Bewusstseinsverlust kommen (Narkoseeinleitung). Gegenständlich lag die Konzentration in einem für die Anwendung als Schmerzmittel therapeutischen Bereich. Fentanyl kann auch als berauschendes Mittel missbräuchlich eingesetzt werden.

Methadon ist ein Wirkstoff aus der Reihe der Opioide und wird zur Substitutionsbehandlung von Opiatabhängigen eingesetzt. Es ist in Anhang 1.1.b. der Suchtgiftverordnung angeführt. Therapeutische Konzentrationen für den Einsatz als Substitutionstherapeutikum reichen typischerweise von 50 bis 500 ng/mL. Im gegenständlichen Fall lag die Konzentration in einem für die Substitutionsbehandlung typischen Bereich. EDDP ist ein Stoffwechselprodukt von Methadon.

Clonazepam ist ein Wirkstoff aus der Reihe der Benzodiazepine und in Anlage 1 zur Psychotropenverordnung angeführt. Es ist in Form des Medikaments Rivotril® im Handel und wird primär als Antikonvulsivum, zB im Rahmen der Behandlung von Epilepsie, eingesetzt; es verfügt aber auch über eine angstlösende und beruhigende Wirkkomponente. Der therapeutische Bereich reicht nach Literaturangaben von 4 bis 80 ng/mL, d. h. im vorliegenden Fall lag eine therapeutische Konzentration vor. Clonazepam kann auch als berauschendes Mittel missbräuchlich angewandt werden. 7-Aminoclonazepam ist ein Stoffwechselprodukt von Clonazepam.

Citalopram/Escitalopram [Summenbestimmung] werden zur Behandlung von Depressionen eingesetzt und gehören zur Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer. Sie sind als Generikum sowie Citalopram beispielsweise in Form des Präparats Pram® und Escitalopram beispielsweise in Form des Präparats Cipralex® im Handel. Der therapeutische Konzentrationsbereich des Escitalopram reicht Literaturangaben zufolge von 15 bis 80 ng/mL, der des Citalopram von 50 bis 110 ng/mL. Es lag somit eine weit untertherapeutische Konzentration vor.

Paracetamol ist ein rezeptfrei erhältliches Schmerzmittel mit auch fiebersenkender Wirkung. Es ist bspw. im Präparat Mexalee enthalten. Paracetamol ist darüber hinaus ein gängiges Streckmittel von Heroin- und Cocain-Straßendrogen.

Aufgrund der im Blut festgestellten Konzentrationen beeinträchtigungsrelevanter psychoaktiver Substanzen ist aus toxikologischer Sicht insgesamt vom Vorliegen einer Straßenverkehrs-relevanten Beeinträchtigung auszugehen, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich Substanzen in ihren Wirkungen auf das Zentralnervensystem gegenseitig beeinflussen können. Die It. den übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens sowie der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem vorliegenden chemisch-toxikologischen Befund erklärbar.

Potentiell beeinträchtigungsrelevante Substanzen können die psychophysische Leistungsfähigkeit des Einzelnen in sehr unterschiedlichem Maße beeinflussen. Ebenso können sich auch nicht Substanzkonsum-bezogene Faktoren auf ein situativ vorgelegenes Zustandsbild relevant auswirken. Es wird daher davon ausgegangen, dass die abschließende Beurteilung behördenseitig unter Berücksichtigung aller Fall-relevanten Anknüpfungstatsachen vorgenommen wird. Sollte aufgrund der Anknüpfungstatsachen des Falls ein Bedarf an weiterführenden Untersuchungen bzw. Beurteilungen bestehen, ersuchen wir um Mitteilung.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.05.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B, bekundet durch den Führerschein mit der Zahl: xxx, ausgestellt von der Behörde xxx am 01.04.2016, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 15.04.2022, entzogen. Unter II. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer während der oben genannten Entziehungsfrist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen hat. Ebenso wurde angeordnet, dass er sich einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat.

Mit Strafverfügung vom 02.05.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber eine Verwaltungsstrafe aufgrund dessen, dass er am 15.04.2022 um 15:35 Uhr einen PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l gelenkt hat, verhängt.

Am 05.07.2022 erging dem Beschwerdeführer gegenüber zur Zahl: xxx, ein mündlich verkündeter Bescheid, mit welchem ihm die erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeug der Klassen AM und B zufolge bedingter bzw. beschränkter gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen laut amtsärztlichem Gutachten vom 04.07.2022 unter der Auflage eines Alkoholverbotes beim Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer monatlichen Kontrolluntersuchung (Drogen-Harn-Kontrolle, erster Termin bis zum 04.08.2022) bis zum 04.07.2023 befristet erteilt wird. Vor Ablauf dieser Frist hat sich der Beschwerdeführer einer Nachuntersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 10.05.2023 wurde um ein amtsärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer, eingeschränkt auf die gesundheitlichen Mängel, aufgrund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, ersucht.

Im daraufhin ergangenen Gutachten nach § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) führt die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx am 04.07.2023 aus, dass der Beschwerdeführer für das Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet auf einen Zeitraum von zwei Jahren geeignet ist. Dann hat eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt zu erfolgen, ebenso sind Kontrolluntersuchungen des Harns auf Suchtgift (Beikonsum) monatlich vorzuschreiben. Die Erteilung der Lenkberechtigung hat unter der Beschränkung, dass kein Alkohol konsumiert werden darf, zu erfolgen. In der Begründung führt sie aus, dass der Beschwerdeführer in Substitution seit August 2021 ist. Im Beobachtungszeitraum hat es keinen Hinweis auf Beikonsum gegeben. Zur Überprüfung der psychischen Stabilität, Freisein von Beinkonsum und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist eine weitere Nachuntersuchung in zwei Jahren mit zwischenzeitlich monatlichen Drogen-Harn-Kontrollen erforderlich. Aufgrund der verstärkten zentral dämpfenden Wirkungen des Substitutionsmedikamentes bei Interaktion mit Alkohol ist kein Alkohol beim Lenken von Kraftfahrzeugen gestattet.

Am 04.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber zur Zahl: xxx, folgender Bescheid mündlich verkündet:

„Spruch

Dem/Der Herrn xxx, geboren am xxx, xxx, xxx wird die ihm/r erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM und B zufolge bedingter bzw. beschränkter gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen laut amtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2023 unter der(n) Auflage(n) von

„Alkoholverbot beim Lenken von Kraftfahrzeugen" sowie

monatlichen Kontrolluntersuchungen (Drogenharnkontrolle — erster Termin bis zum 04.08.2023, 04.09.2023, 04.10.2023, 04.11.2023, 04.12.2023, 04.01.2024, 04.02.2024, 04.03.2024, 04.05.2024, 04.06.2024, 04.07.2024, 04.08.2024, 04.09.2024, 04.10.2024, 04.11.2024, 04.01.2025, 04.02,2025,04.03.2025, 04.04.2025, 04.05.2025, 04.06.2025)

bis zum 04.07.2025 befristet. Vor Ablauf dieser Frist hat sich Herr xxx einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen.

(….)“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2023 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Inhaltlich führt er aus, dass er in den letzten 12 monatlichen Kontrolluntersuchungen keine Auffälligkeiten gehabt hat. Es sind alle Vorschriften seinerseits eingehalten worden. Er sieht es als verhältnislos an, dass im erneut ergangenen Bescheid wieder eine Einschränkung der Lenkberechtigung auf weitere zwei Jahre ausgesprochen wurde mit der einzigen Begründung des Substitutionsprogrammes.

Mit Schreiben vom 02.08.2023 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Verfügung vom 23.08.2023 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 21.09.2023 anberaumt.

Zu dieser Verhandlung war die Amtsärztin xxx geladen und hat sie dargelegt, warum der Beschwerdeführer erneut seinen Führerschein nur befristet erteilt bekommen hat. Sie führt aus, dass – wenn jemand in einem Drogenersatzprogramm ist – er noch als abhängig gilt. Würde man das Ersatzmedikament weglassen, hätte der Patient Entzugssymptome. Es gibt sogar Patienten, die Ersatzmedikamente ihr ganzes Leben lang benötigen, um nicht wieder zu illegalen Drogen zu greifen. Grundsätzlich ist ein Patient im Substitutionsprogramm nicht geeignet, um einen Führerschein ausgehändigt zu bekommen. In Ausnahmesituationen, wenn er stabil ist und sich an vorgeschriebene Maßnahmen, wie z.B. kein Beikonsum, hält und ein stabiles gesellschaftliches Umfeld hat, besteht die Möglichkeit, einen Führerschein zu bekommen. Grundsätzlich wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches den Erhalt des Führerscheines befürwortet, meistens noch ergänzend noch eine VPU. In weiterer Folge ist dann dem Beschwerdeführer gegenüber vorgesehen, dass der Beschwerdeführer 2025 erneut untersucht und kontrolliert wird, wie gut er auf das Programm anspricht. Es würde ihm dann der Führerschein, wenn alles passt, erneut befristet erteilt werden, dann für drei Jahre. Es gibt dann auch die Möglichkeit, Harnkontrollen anders zu staffeln.

Dem Beschwerdeführer wurde auch dargelegt, dass die monatlichen Untersuchungen seinem eigenen Schutz dienen, zumal er – was dem Akt zu entnehmen ist – seit 2013 drogenabhängig ist. Er hat zwischen 2013 und 2015 Canabis, Heroin und Kokain konsumiert, hatte 2018 den ersten Drogenentzug, wurde jedoch mit Heroin rückfällig. Er ist seit 2021 erneut in einem Substitutionsprogramm, wurde aber mit Beikonsum von THC und Heroin erwischt.

Es kann somit zum Gesamtbild festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich sehr bemüht ist und - seitdem er den Führerschein mit Bescheid vom 05.07.2022 befristet auf ein Jahr erteilt bekommen hat – kooperativ ist und er sich an das Substitutionsprogramm und die monatlichen Harnkontrollen hält.

Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer langjährig Drogen konsumiert hat und auch das Substitutionsprogramm nicht bedeutet, dass er nicht mehr drogenabhängig ist. Dies wurde durch die Amtsärztin schlüssig dargelegt.

Zumal der Beschwerdeführer neben dem Substitutionsprogramm auch Medikamente für seine Depressionen einnehmen muss, ist auch eine Wechselwirkung mit Alkohol im Rahmen des Straßenverkehrs gefährlich und somit ein Alkoholverbot beim Lenken von Kraftfahrzeugen auszusprechen.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt und das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Beweisverfahren und die Ausführungen der beigezogenen Amtsärztin.

II. Rechtlich wurde dazu erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entweder nach Punkt 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder nach Punkt 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchung oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß 3 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen der Behörde vorzulegen. (§ 2 Abs. 3 oder FSG-GV).

Im hier gegenständlichen Fall wurde durch ein amtsärztliches Gutachten vom 04.07.2023 festgehalten, dass die gesundheitliche Fahreignung des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits festgehalten wurde, seit vielen Jahren drogenabhängig und in einem Substitutionsprogramm.

Durch die beigezogene Amtsärztin wurde schlüssig dargelegt, warum auch Menschen in einem Substitutionsprogramm grundsätzlich als drogenabhängig gelten.

Beim Beschwerdeführer liegen jedoch stabile Verhältnisse dahingehend vor, dass er einer Arbeit nachgeht und auch in einem sonstigen stabilen Umfeld verkehrt. Daher wurde ihm der Führerschein trotz Substitutionsprogramm bereits mit Bescheid vom 05.07.2022 befristet auf ein Jahr ausgestellt.

Im hier durch den Beschwerdeführer bekämpften Bescheid vom 04.07.2023 wurde ihm der Führerschein erneut befristet ausgestellt, diesmal auf zwei Jahre bis 04.07.2025 unter Anordnung monatlicher Kontrolluntersuchungen (Drogen-Harn-Kontrollen) sowie eines Alkoholverbotes beim Lenken von Kraftfahrzeugen.

Diese Maßnahme erscheint dem erkennenden Gericht unter Einbeziehung der Ausführungen der Amtssachverständigen als korrekt und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verhaltes beim Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Bei weiterem Wohlverhalten durch den Beschwerdeführer käme dann in weiterer Folge bei einer nächsten Verlängerung im Juli 2025 eine längere Befristung und etwaig adaptierte Maßnahmen in Frage.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer auch weiterhin gelingen wird, sein Leben derart in Griff zu haben, dass er nicht mehr drogenrückfällig wird. Die verfügten monatlichen Harnkontrollen helfen ihm dabei, zumal sie quasi einen „sanften Druck“ zum clean bleiben darstellen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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