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KLVwG-997/11/2023•LVwG K KLVwG-997/11/2023
KLVwG-997/11/2023Landesverwaltungsgericht12.10.2023
Bundesabgabenordnung, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxenrecht, Rast-Stellplatz, Camping
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 2.5.2023, xxx, womit unter Zugrundelegung von 708 Nächtigungen die Nächtigungstaxe iHv EUR 424,80 für den Abgabenzeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020 für Nächtigungen auf der Liegenschaft xxx, vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden: BF) betreibt einen Rast-Stellplatz im Gemeindegebiet von xxx auf einer Fläche, welche die Widmung „Parkplatz für Wohnmobile und Wohnwagen“ aufweist. Die Anzahl der Nächtigungen der Stellplatznutzer im betroffenen Abgabenzeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020 wurde der Abgabenbehörde von der BF mitgeteilt und traten seitens der Abgabenbehörde an dieser Angabe keine Zweifel auf (Verhandlungsschrift S. 7). Die BF gab in der Verhandlung an, dass sie die ihren Rast-Stellplatz nutzenden Fahrzeuge erfasse, aber nicht wisse, wieviele Personen wie lange mit diesem Fahrzeug am Platz verbleiben, wobei manche Nutzer den Rast-Stellplatz nur tagsüber zum Parken oder als Entsorgungsstation nutzen würden, so die BF (Verhandlungsschrift S. 7).
Betreffend die Beschreibung der Nutzungsbedingungen, wie sie auf den Webseiten xxx und xxx beim Zugriff am 4.7.2023 – deren Inhalt der Verhandlung am 1.8.2023 zu Grunde gelegt wurde (Verhandlungsschrift S. 4 f) –ersichtlich waren, gab die BF in der Verhandlung zu Protokoll, dass die Einfahrt auf den Stellplatz so erfolge, dass bei Einfahrt ein Ticket zu ziehen sei, mit welchem auch Strom und Wasser bezogen werden könne und dieses Ticket vor der Ausfahrt durch Bezahlung der Stellplatzgebühr und der Kosten für Strom- und Wasserverbrauch entwertet werden müsse (Verhandlungsschrift S. 5). Um in Erfahrung zu bringen, wie lange der Stellplatz schon genutzt werde, könne die Karte am Bezahlautomat gesteckt werden, sodass dem Stellplatznutzer die bereits verstrichene Stellzeit angezeigt werden könne (Verhandlungsschrift S. 5).
Die BF könne via Videobeoachtung des Stellplatzes über ihr Mobiltelefon ersehen, auf welchem Stellplatz des in Rede stehenden Rast-Stellplatzes ein Fahrzeug abgestellt ist, so die BF in der Vehranldung. Für den Fall, dass ein Fahrzeug länger als 24 Stunden abgestellt ist, fahre die BF zum Rast-Stellplatz hin, um zum Verlassen aufzufordern (Verhandlungsschrift S. 10). Eine Kennzeichenüberwachung erfolge nicht, so die BF (Verhandlungsschrift S. 10). Dass sie die maximale Aufenthaltsdauer von 24 Stunden in xxx „sehr streng“ kontrolliere, geht aus einer von der BF in der Verhandlung vorgelegten E-Mail (Beilage ./L) vom 24.8.2021 hervor und wird laut Fotogalerie der Website xxx (Zugriff am 4.7.2023) auf einem Aufsteller bei der Einfahrt auf den Stell-Rastplatz auf die maximal zulässige Verweildauer hingewiesen: „max. 24 h rasten“.
2. Angestellte sind auf diesem Rast-Stellplatz nicht beschäftigt. Der Platz wird vollautomatisch betreut (Verhandlungsschrift S. 5) bzw durch die BF selbst (Verhandlungsschrift S. 6: „Von Beginn an bin ich dann sofort hingefahren und habe gesagt, er muss den Platz sofort verlassen“.) „Campingverhalten“ – etwa das Ausfahren der Markise, Aufbau des Vorzeltes, Grillen – seien nicht erlaubt (Verhandlungsschrift S. 6) und wird der Stellplatz laut Fotogalerie der Website xxx (Zugriff am 4.7.2023) auf einem Aufsteller bei der Einfahrt als „gebührenpflichtiger Parkplatz für Wohnmobil und Wohnwagen“ bezeichnet.
„xxx“
Laut Bewerbung auf der Website am 4.7.2023 und der Beschreibung in den in der Verhandlung als Beilage ./C vorgelegten Flyer über den Rast-Stellplatz xxx ist der Platz rund um die Uhr ganzjährig geöffnet und werden an Infrastruktur Strom, Wasserversorgung, Wasserentsorgung, WC-Entsorgung, Müllentsorgung und WLan zur Verfügung gestellt. Der Preis für die Nutzung beträgt für 24 Stunden Standdauer EUR 18,--, für vier Stunden EUR 5,--, jeweils zuzüglich Kosten für in Anspruch genommene Versorgungs- und Entsorgungsleistungen.
3. Der Rast-Stellplatz hat laut Beschwerdeschriftsatz vom 25.5.2023 seinen Betrieb erstmalig im Jahre 2020 aufgenommen. Im Juli 2020 wurde das Kärntner Campingplatzgesetz durch das LGBl 68/2020 geändert (Es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2020, mit dem das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wird):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231012_KLVwG_997_11_2023_00/image001.jpg
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der BF die Nächtigungstaxe iHv EUR 424,80 für den Zeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020 für 708 Nächtigungen vorgeschrieben, wogegen die BF die Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.5.2023 erhob und begehrte, diese dem Landesverwaltungsgericht Kärnten direkt vorzulegen. Der Beschwerde wurde E-Mail-Korrespondenz in den Beilagen 2, 3 und 5 sowie ein Rechtssatz aus der VwGH-Entscheidung vom 7.12.2011, 2011/06/0159, beigelegt.
5. Die Beschwerde wurde mit dem bezughabenden abgabenbehördlichen Fremdakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 6.6.2023 hg. ein.
6. Am 24.3.2022 wurde gemäß § 274 BAO die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweise aufgenommen wurden und die Sache in Rede und Gegenrede erörtert wurde.
7. Am 4.10.2023 langte eine E-Mail der BF beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein, worin die BF dem Gericht einen Screenshot der aktualisierten Website xxx übermittelte:
„xxx“
8. Am 5.10.2023 langte eine weitere E-Mail der BF beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein, worin die BF dem Gericht mitteilte:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20231012_KLVwG_997_11_2023_00/image002.jpg
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt im Gemeindegebiet von xxx an der Adresse xxx ganzjährig rund um die Uhr geöffnet einen Rast-Stellplatz für Campingfahrzeuge („motorisierte mobile Unterkünfte“). Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 2.5.2023, xxx, wurde der BF unter Zugrundelegung von 708 Nächtigungen auf der Liegenschaft xxx, die Nächtigungstaxe iHv EUR 424,80 für den Abgabenzeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020, vorgeschrieben.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat für den Abgabenzeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020 für 708 Nächtigungen auf der Liegenschaft xxx, die Nächtigungstaxe iHv EUR 424,80 zu entrichten.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt sowie insbesondere auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Beweisen. Die Feststellung zur Adresse des Rast-Stellplatzes basiert auf den Angaben der BF auf den Webseiten xxx und xxx (Zugriff: 4.7.2023) sowie auf den Angaben in den vorgelegten Flyern, welche als Beilage ./C in der Verhandlung vorgelegt wurden, auf welchen die Anschrift des Stellplatzes aufgedruckt ist. Die Feststellung zu der Anzahl von 708 Nächtigungen gründet darauf, dass diese geschätzte Anzahl von der BF gegenüber der Abgabenbehörde genannt wurde und die Abgabenbehörde im gerichtlichen Verfahren keine Zweifel daran geltend vorbrachte (Verhandlungsschrift S. 7).
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf den folgenden Gründen, welche das gerichtliche Ermittlungsverfahren zu Tage brachte:
2.2.1. Der Rast-Stellplatz xxx an der Adresse xxx ist ein Platz, auf welchem 30 Stellplätze für Campingfahrzeuge („motorisierte mobile Unterkünfte“ iSd CampingplatzG) vorhanden sind bzw im in Rede stehenden Abgabenzeitraum vorhanden waren. Die Nutzungsdauer eines Stellplatzes für ein Campingfahrzeug ist auf maximal 24 Stunden begrenzt (Internetseiten und Flyer in Beilage ./C). In der Verhandlung wurde vom Behördenvertreter zu Protokoll gegeben, dass die BF der Gemeinde als Grundlage für die Berechnung der Nächtigungstaxe pro Monat pro gestandenem Fahrzeug zwei Personen meldete (Verhandlungsschrift S. 7). Daraus und aus der Angabe „Manche nutzen die Platz nur tagsüber fürs Parken oder als Entsorgungsstation“ (Verhandlungsschrift S. 7), ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Platz nicht nur tagsüber, sondern auch von Stellplatznutzern über Nacht genutzt wird. Auf die auf die Zukunft gerichtete Frage der Richterin „Ist geplant, dass von Seiten des Stellplatzes Meldungen an die Gemeinde über jeden Stellplatznutzer (Anzahl der Personen) und die Dauer der Nutzung in Zukunft abgegeben wird oder dann über Personen / Stellplatzbelegungen, wenn diese über 24 Stunden hinausgehen bzw wenn diese Personen / Stellplatzbelegungen „über Nacht“ – also innerhalb der 24 Stunden eine Nächtigung durch Zählung oder Meldung?“ antwortete die BF ausweichend, indem sie angab, durchaus den Willen gehabt zu haben, Orts- und Nächtigungstaxe zu entrichten und es Recherchen ihrerseits und seitens des Tourismusverbandes gegeben habe (Verhandlungsschrift S. 8). In Ihrer E-Mail vom 5.10.2023 teilte die BF mit, dass täglich erschöpfte und müde Fahrer von Campingfahrzeugen anrufen und um einen Übernachtungsplatz anfragen würden und sich der Platz am Abend mit Gästen, welche zur Wiederherstellung ihrer Fahrtüchtigkeit eine Rast benötigen, fülle und diese „dann bei uns übernachten“. Dass es sich im in Rede stehenden Abgabenzeitraum nicht anders verhielt, erschließt sich daraus, dass die BF der Gemeinde eine gewisse Anzahl von Nächtigungen von Abstellern und ihren Begleitpersonen mitteilte (nämlich pro Monat pro gestandenem Fahrzeug zwei Personen, siehe Verhandlungsschrift S. 7) und andererseits wird beachtet, dass im Jahre 2020 infolge von Covid19 bedingten verordneten Lockdowns Beherbergungsbetriebe geschlossen hielten, sodass es mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in Einklang zu bringen ist, dass bereits im Jahre 2020 – und somit im in Rede stehenden Abgabenzeitraum – Nächtigungen von Abstellern und ihren Begleitpersonen am Rast-Stellplatz xxx stattfanden.
Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78; jüngst in einem abgabenrechtlichen Verfahren ergangene höchstgerichtliche Judikatur zum Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung siehe VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068).
2.2.2. Der in Rede stehende Rast-Stellplatz xxx an der Adresse xxx war im Abgabenzeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020 ein Abstellplatz für mobile motorisierte Unterkünfte iSd § 1 Abs 6 Kärntner Campingplatzgesetz, LGBl 143/1970 idF LGBl 68/2020, sodass die zum Kärntner Campingplatzgesetz idF LGBl 77/2011 ergangene und von der BF ins Treffen geführte Judikatur des VwGH – nämlich die Entscheidung vom 7.12.2011, 2011/06/0159, welche zum Kärntner CampingplatzG erging – hier nicht Anwendung findet. Diesem höchstgerichtlichen Judikat lag zu Grunde, dass sich das Höchstgericht mit dem Kärntner CampingplatzG idF LGBl 77/2011 (in Geltung ab 1.10.2011) hinsichtlich Unterscheidung von „Campingplätzen“ von „Parkplätzen für Mobilheime“ auseinandersetzte und unter Zugrundelegung der damaligen Rechtslage einen Campingplatz als eine touristische Einrichtung, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit – jedenfalls länger als 24 Stunden – verweilen darf und für welche von im Kärntner Campingplatzgesetz bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben sind, während Mobilheime angesichts der beschränkten erlaubten Verweildauer einerseits und der für einen Campingplatz aber typischen Ausstattung andererseits, vom VwGH nach der damaligen Rechtslage nicht als Campingplatz iSd Kärntner CampingplatzG ansah.
Das Campingplatzgesetz beinhaltet seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 68/2020, mit welcher im § 1 der Absatz 6 eingefügt wurde, für einen solchen Platz wie den in Rede stehenden Rast-Stellplatz xxx eine Definition: Abstellplatz für motorisierte mobile Unterkünfte, auf welchem das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen auf für mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden und für welche neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden, möglich ist.
Das Campingplatzgesetz normiert seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 68/2020, im § 5a Anforderungen an einen Abstellplatz für motorisierte mobile Unterkünfte:
„(1) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte müssen auf befestigten Parkplätzen und so gelegen sein, dass die körperliche Sicherheit der Benutzer nicht gefährdet wird und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die infrastrukturellen Leistungen müssen gefahrlos in Anspruch genommen werden können.
(2) Als infrastrukturelle Leistungen müssen eine dem Zweck entsprechende Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung vorhanden sein.
(3) Mit der Aufsicht über den Abstellplatz ist eine geeignete Person zu betrauen.
(4) Für die Beseitigung allfälliger Missstände gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.“
2.2.2.1. Der Rast-Stellplatz xxx kann bis zu 24 Stunden für das Abstellen von motorisierten mobilen Unterkünften (Campingfahrzeuge) genutzt werden („kurzfristriger Aufenthalt“).
2.2.2.2. Der Rast-Stellplatz xxx stellt den Abstellern von motorisierten mobilen Unterkünften und deren Begleitpersonen neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung: 24 der 30 Stellplätze verfügen laut Flyer (Beilage ./C) über Stromanschluss, sechs der 30 Stellplätze sind ohne Stromanschluss ausgestattet, doch ist allen Abstellern von motorisierten mobilen Unterkünften auf diesem Rast-Stellplatz gemein, dass den Stellplatznutzern am Rast-Stellplatz xxx infrastrukturelle Einrichtungen wie Wasserversorgung und –entsorgung, Müllentsorgung und WLan angeboten wird (Beweis: Flyer in Beilage ./C).
2.2.2.3. Für den Rast-Stellplatz xxx ist die BF als geeignete Person iSd § 5a Abs 3 Kärntner CampingplatzG betraut (BF in der Verhandlung: „Ich zeige Ihnen mein Handy vor. Hier sehe ich, auf welcher Stellplatzfläche Fahrzeuge stehen und ob diese gegebenenfalls länger als 24 Stunden stehen. Dann fahre ich sofort hin und fordere zum Verlassen auf“; Verhandlungsschrift S. 10).
2.2.2.4. Wie oben unter II.2.2.1. dargelegt, dient der Rast-Stellplatz xxx somit solchen Abstellern von motorisierten mobilen Unterkünften und deren Begleitpersonen, welche über Mitternacht hinausgehend am Rast-Stellplatz rasten, nicht bloß zum kurzfristigen Aufenthalt, sondern auch zum Nächtigen.
2.2.3. Personen, die sich – ohne dort einen Wohnsitz zu haben – im Gebiet der Gemeinde xxx aufhalten und nächtigen, haben die Nächtigungstaxe zu entrichten, welche vom Unterkunftgeber einzuheben und an die Gemeinde abzuführen ist. Die Landesabgabe „Nächtigungstaxe“ ist pro Übernachtung pro Person zu entrichten und betrug im betroffenen Abgabenzeitraum EUR 0,60 pro Übernachtung pro Person.
Wie im gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu Tage gebracht, war der Rast-Stellplatz xxx im Abgabenzeitraum ein Abstellplatz iSd § 1 Abs 6 CampingplatzG, für welchen das CampingplatzG im § 5a Anforderungen an diesen Abstellplatz normiert. Wenn auf einem solchen Rast-Stellplatz („Abstellplatz“ iSd CampingplatzG) die Absteller von Campingfahrzeugen und ihre Begleitpersonen in den Campingfahrzeugen („motorisierte mobile Unterkünfte“ iSd CampingplatzG) nächtigen – weil sie innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer von 24 Stunden ihre Nachtruhe einnehmen und erst am nächsten Tage weiterreisen – so sind diese Absteller von Campingfahrzeugen und ihre Begleitpersonen solchen Personen, die in einem im Gemeindegebiet von xxx situierten gastgewerblichen Beherbergungsbetrieb, einem Privatquartier oder auf einem Campingplatz nächtigen, gleichgesetzt, da das Kärntner CampingplatzG seit dem 1.8.2020 (Novelle LGBl 68/2020) solche Abstell-Rastplätze dem Kärntner CampingplatzG unterwirft: für diese „Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte“ normiert das Kärntner CampingplatzG Anforderungen an deren Ausstattung im § 5a leg.cit. und definiert als eines der Merkmale im § 1 Abs 6 leg.cit., dass die Aufenthaltsdauer auf einem solchen „Platz“ in der Regel bloß kurzfristig ist.
Unter Zugrundelegung der von der BF gemeldeten und von der Abgabenbehörde nicht angezweifelten Anzahl von Nächtigungen iHv 708 war sohin für den Abgabenzeitraum die Nächtigungstaxe mit EUR 424,80 zu bemessen.
3. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 2 B-VG und § 2a BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl 194/1961 idF BGBl I 228/2021, und des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (KONTG), LGBl 144/1970 (WV) idgF anzuwenden.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 50.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, ,212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
3.1.1. In der Beschwerde wurde beantragt, diese direkt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Es handelt sich bei der Nächtigungstaxe um eine Landesabgabe, sodass gemäß § 262 Abs 2 BAO iVm § 288 Abs 3 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hatte, da dies in der Bescheidbeschwerde beantragt war und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegte.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-ONTG lauten wie folgt:
Landesabgabe
§ 7 Abgabenberechtigter
(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen. § 8 Abgabenschuldner Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3.
§ 9 Ausmaß und Entrichtung
(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
3.3. Die Höhe der Nächtigungstaxe richtete sich im betroffenen Abgabenzeitraum nach der Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2018, 02-FINF-3303/4-2018, nämlich nach Artikel I und betrug demnach EUR 0,60.
4. Unter Anwendung der unter II.3.2. und II.3.3. wiedergegebenen Rechtsvorschriften war wie unter II.2. ausgeführt zu entscheiden und daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
5. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass für den Fall, dass das Verwaltungsgericht, entgegen der Erwartung der BF zu dem Entschluss kommen sollte, dass das Konzept Rast-Stellplatz nächtigungstaxenpflichtig sei, so begehre die BF die Überprüfung, ob eine rückwirkende Zahlung ab dem Jahr 2020 gefordert werden dürfe.
§ 207 BAO normiert in dessen Abs 1, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt.
§ 207 Abs 2 BAO normiert:
„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“
Die Landesabgabe Nächtigungstaxe ist unter die verba legalia „alle übrigen Abgaben“ zu subsumieren, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt und wurde die Abgabe für den Zeitraum 27.7.2020 bis 31.12.2020 daher mit dem Bescheid vom 2.5.2023 zulässigerweise innerhalb der zulässigen Verjährungsfrist festgesetzt.
6. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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