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KLVwG-1630-1631/16/2022•LVwG K KLVwG-1630-1631/16/2022
KLVwG-1630-1631/16/2022Landesverwaltungsgericht11.10.2023
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Grundwasser, Geruchsbelästigung, Hühnerstall, Kotkeller, Futtersilo
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden der xxx, (Erstbeschwerdeführerin) xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, und der xxx (Zweitbeschwerdeführerin), xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.07.2022, Zahl: xxx, betreffend die Errichtung eines Bio-Legehennen-Hühnerstalles mit drei Futtersilos samt weiteren technischen Ausstattungen sowie einer Zufahrt mit Flächenbefestigung auf Gst. Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 17.06.2020 suchte xxx (Bauwerber) um baurechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung eines Bio-Legehennen-Hühnerstalles für 9000 Hühner auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, beide KG xxx unter Vorlage von Einreichunterlagen an.
Mit Schreiben vom 30.07.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx an die Baubehörde ein zum gegenständlichen Bio-Legehennen-Hühnerstall eingeholtes naturschutzfachliches Gutachten, datiert mit 28.07.2020, sowie ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, datiert mit 21.07.2020. Dem landwirtschaftlichen Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bauwerber einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen eines Familienbetriebes führt. Die Errichtung des gegenständlichen Stallgebäudes soll ein weiteres Standbein des Betriebes werden. Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen würde der Stall dem Stand der Technik entsprechen und aufgrund seiner Größe liege keine Intensivtierhaltung bzw. Tierhaltung industrieller Prägung vor, sondern eine normale landwirtschaftliche Tätigkeit. Aus seiner Sicht sei der Neubau spezifisch und erforderlich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.08.2020, Zahl: xxx, wurde dem gegenständlichen Bauprojekt die naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Mit Kundmachung vom 19.08.2020 wurde eine Bauverhandlung samt Ortsaugenschein an Ort und Stelle unter persönlicher Ladung des Rechtsvorgängers der Zweitbeschwerdeführerin anberaumt, welche jedoch verschoben werden musste, da die Verlassenschaftsangelegenheit des Rechtsvorgängers der Zweitbeschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen war.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass Sie Eigentümerin eines Grundstückes wäre, welches direkt an die Grundstücke für das geplante Bauvorhaben angrenzt. Auch würde ihr Wohnhaus nur etwa 400 m westlich der gegenständlichen Bauflächen liegen und sei eine Geruchsbelästigung bei einer vorherrschenden Nordwestströmung nicht auszuschließen. Weiters führt sie aus, dass die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft xxx besorgt wären, da die gemeinschaftliche Bringungsanlage keine zusätzliche Belastung für Schwerverkehr aus ihrer Sicht aushalten würde. Vor der Errichtung des geplanten Intensivbetriebes wäre daher ein Ausbau notwendig.
Am 05.10.2020 wurde der belangten Behörde bekanntgegeben, dass in der Verlassenschaftsangelenheit xxx nunmehr die Zweitbeschwerdeführerin als Verlassenschaftskuratorin bestellt wurde, mit Schreiben vom 15.10.2020 gab diese bekannt, dass sie durch Rechtsanwalt xxx vertreten werde. Sie ersuche um Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 06.11.2020 ergingen Ausführungen der Agrarbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Bringungsanlage „xxx“ und der zu erwartenden Mehrbelastung der Weganlage mit schweren LKW durch den Betrieb des Hühnerstalles. Es käme laut den Berechnungen der Agrarbehörde zu einer rund 10 %igen Mehrbelastung, was zu einer Erhöhung der Anteile des Bauwerbers an der Bringungsgemeinschaft um 37 Anteilspunkte führen müsste.
Mit Kundmachung vom 11.11.2020 wurde eine mündliche Verhandlung für den 03.12.2020 unter Ladung beider Beschwerdeführerinnen anberaumt.
Mit Schreiben vom 17.11.2020 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie Eigentümerin der Nachbarliegenschaft sei. Sie befürchte eine enorme Geruchsbelastung ausgehend vom Stallgebäude, welches sich in der Hauptwindrichtung befinden würde. Auch sei sie besorgt darüber, dass im Bezirk xxx seit Jahren eine Vogelgrippepandemie grassiere und, zumal sie selbst Freilandhühner halte, würde eine Übertragung wahrscheinlicher werden. Weiters fürchte sie, dass der bestehende Güterweg nicht für einen solch großen Stall geeignet sei. Durch das Bauvorhaben würde es zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung infolge Tier-, Futtermittel- und Betreuungstransporte kommen. Es müsste der Weg verbreitert werden, einen tragfähigen Unterbau erhalten und asphaltiert werden. Sie sei grundsätzlich nicht gegen die Modernisierung bäuerlicher Betriebe, jedoch müssten sämtliche Voraussetzungen für ein derartiges Bauvorhaben zur industriellen Massentierhaltung geschaffen werden, damit nicht jene unter den negativen Auswirkungen leiden oder ihre Existenz gefährdet wäre, die ständig im Umkreis leben.
Mit Schreiben vom 30.11.2020 brachte die Zweitbeschwerdeführerin schriftliche Einwendungen ein. Sie bringt vor, dass ihr durch § 23 Abs. 3 lit. i K-BO zustehendes Recht auf Schutz vor Immissionen beeinträchtigt würde, da bei Realisierung des Bauvorhabens die Gefahr bestünde, dass damit eine das ortsübliche Maß überschreitende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch Stickstoff -bzw. Nitratimmissionen verbunden sein werde. Es wäre notwendig, dass der anfallende Nitratanteil in der Gülle bzw. im Tiefstallmist bei der vorgesehenen Haltung von 9000 Hühnern ermittelt werde. Auch wäre mit der Hühnerhaltung ein besonders intensiver und unangenehmer Geruch und damit ein besonders hohes Belästigungspotential verbunden. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin würde lediglich rund 200 m zum projektierten Stallgebäude entfernt liegen und wäre es aufgrund der herrschenden Windverhältnisse von diesen Geruchsbelästigungen in unzumutbarer Weise betroffen. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten wäre einzuholen. Auch wäre die Baubeschreibung hinsichtlich der geplanten Lüftung des Stallgebäudes zu ergänzen. Ebenfalls sei von einer entsprechenden Lärmbelästigung durch die 9000 Hühner auszugehen, weshalb auch die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens unumgänglich sei.
Weiters sieht sie ihr Recht auf Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit. h K-BO) verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Einschreiterin lungenkrank sei und ihre Kinder an Allergien leiden. Aufgrund der großen Anzahl der Hühner, welche im Stallgebäude gehalten werden sollen und aufgrund des hohen Anteiles an Wildvögeln in der Region, wäre zu befürchten, dass ein Ausbruch der auch auf den Menschen übertragbaren Vogelgrippe wahrscheinliche wäre. Auch mache sie darauf aufmerksam, dass in Großställen gehaltene Hühner in der Regel mit Antibiotika behandelt würden, welche in das Grundwasser gelangen könnten und das Trinkwasser der Beschwerdeführerin und der Familienmitglieder beeinträchtigen könnte. Auch befürchte sie einen massiven Anstieg von Immissionen durch Feinstaub. Es würde kein öffentlicher Weg zum Bauprojekt führen, sondern nur ein Bringungsweg, dieser sei für Schwerkraftfahrzeuge nicht geeignet. Durch die verstärkte Belastung des Bringungsweges sei auch vermehrt mit Feinstaub und Abgaben, wie Stickoxyde oder Kohlenstoffmonoxyde zu rechnen. Es würde das Bauvorhaben allein schon mangels der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht die in § 13 Abs. 1 lit. e und § 17 Abs. 2 lit. a K-BO normierten Voraussetzungen erfüllen.
Auch sei ihr Recht auf eine schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer samt Abwässern (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 K-BV) verletzt. § 21 K-BV würde bestimmen, dass sonstige Abflüsse, insbesondere aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. Stallungen, Düngersammlungen oder Silos so zu sammeln wären, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Es würde den Nachbarn hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zustehen. In der Baubeschreibung würde sich dazu lediglich die Angabe, dass ein Regenwassersickerschacht errichtet werden solle, befinden. Dieser Regenwassersickerschacht solle auf Schotter errichtet werden, was zur Folge hätte, dass das Wasser im Grund versickert. Auf der linken Seite des projektierten Sickerschachtes sei ein Zulauf ersichtlich, wobei jedoch nicht erkennbar sei, woher dieser Zulauf komme. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass die anfallenden Niederschlagswässer zu einer Vernässung ihrer Liegenschaft führen würden.
Aus der Haltung von 9000 Hühnern würde ein hoher Anfall an Gülle resultieren, von welcher ein besonderer Gestank ausgehe und die das Grundwasser verunreinigen könnte. Die Baubeschreibung würde nur die Angabe enthalten, dass die Reinigung des Stalles „über den Kotkeller“ erfolge. Es würde aus den Planunterlagen jedoch nicht hervorgehen, auf welche Art die in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin in den Kotkellern gesammelte Gülle und Fäkalien entsorgt werden sollen. Auch sei nicht ersichtlich, ob die Kotkeller wasserdicht wären. Aufgrund der Geländeverhältnisse könnten die Abwässer von den Baugrundstücken auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fließen. Weiters würde sie ersessene Quellfassungen in der Nähe besitzen, welche zur Versorgung ihrer Tiere benötigt werden. Durch die Fäkalien des Legehennenstalles und das verseuchte Abwasser von dort könnten die Quellen verunreinigt werden bzw. auch das Grundwasser. Das Bauprojekt würde keine Kläranlage vorsehen, dies wäre für sie nicht akzeptabel. Sollten bei Bauvorhaben Sprengungen notwendig sein, wäre der Bestand ihrer Quellfassungen gefährdet. Eine Sicherung wäre mittels Auflagen vorzuschreiben.
Sie stelle den Antrag, die Baubewilligung nicht zu erteilen bzw. die Anträge, ein immissionstechnisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus einzuholen, ein meterologisches Gutachten zur Bestimmung der Häufigkeit der am Ort des Legehennenstalles auftretenden Windrichtungen, ein geologisches Gutachten zur Beantwortung der Frage, ob eine Gefahr für die Quellfassungen bestehe.
Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde der Bauwerber durch die belangte Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:
1. Betriebskonzept/betriebliche Abläufe:
Im Betriebskonzept wäre der konkrete Produktionszyklus, insbesondere die voraussichtlich notwendigen betrieblichen Zu- und Abfahrten im Rahmen der Eierauslieferung bzw. dem periodischen Austausch der Legehennen unter Angabe der verwendeten Fahrzeuge, der konkrete Futtermitteleinsatz, Futtermittellieferungen, die geplanten Futtermittellagerkapazitäten sowie die Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers bzw. Abtransport, betriebstypologisch genau zu beschreiben.
2. Ein entsprechendes technisches Datenblatt für die Lüftungsventilatoren sowie Datenblätter über die Heizungsanlage.
3. Unterlagen der Bringungsgemeinschaft, aus welcher das Fahrtrecht zu land- und forstwirtschaftliche Zwecken ableitbar ist, insbesondere den seinerzeitigen Genehmigungsbescheid.
Mit Schreiben vom 01.02.2021 langten bei der belangten Behörde ein von ihr in Auftrag gegebenes geologisches Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die vorgesehene Baufläche für das geplante Vorhaben hinsichtlich des Geländes als geeignet erscheint. Hinsichtlich der Bemessung der Sickeranlagen und der Sickerfähigkeit des Untergrundes wären Untergrunderkundungen und eine Beschreibung der angetroffenen Verhältnisse notwendig. Die Sickerfähigkeit wäre anhand von Sickerversuchen zu ermitteln und das Versickerungskonzept für eine schadlose Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer entsprechend zu adaptieren. Weiters wäre eine genaue Darstellung und Lage der Quellen der Zweitbeschwerdeführerin vorzulegen, damit eine Aussage zu deren Schutz getroffen werden könne. Auch wären alle genutzten Quellen zu charakterisieren (Quellschüttungen in l/s, vorhandene Untersuchungsbefunde, Angaben zu den technischen Ausführungen der Quellfassungen, Angaben zur Nutzungsart).
Mit E-Mail vom 27.01.2021 gab der Bauwerber der belangten Behörde bekannt, dass der Besatz ca. 8200 Stück im Durchschnitt betragen soll und ein Besatzwechsel ca. alle 14 Monate stattfinde. Die Eierabholung erfolge wöchentlich mit einem Leichttransporter und der Futtermittelbedarf wäre alle 25 – 27 Tage gegeben. Die Zufuhr pro Zug soll maximal 42/44 Tonnen betragen, jedoch wäre auch Sollo möglich. In der Zeit der Straßensperre soll die Einlagerung davor gesteigert werden. Hinsichtlich Mist bringt an, dass – wie laut Plan ersichtlich – drei überdachte und abgeschlossene Kotkeller baulich geplant wären mit einer Lagerkapazität für zwei Jahre. Die Kotausbringung und Verladung soll einmal im Jahr erfolgen.
Er legte technische Daten pro Stall vor sowie eine mit 09.02.2021 datierte technische Baubeschreibung der xxx Stalleinrichtungen-Automatisierung.
Mit Schreiben vom 25.02.2021 erging ein erneutes Gutachten eines land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen.
Mit Schreiben vom 29.03.2021 erging ein luftgütetechnisches Gutachten (Geruch) durch einen Amtssachverständigen. Im Wesentlichen führt er aus, dass der Modellierung zum Schutz der Nachbarschaft der maximal vorgesehene Hühnerbestand (Vollbesetzung in allen drei Abteilen) und gleichzeitig eine temporäre Nutzung des Außenscharrraumes (Wintergarten) tagsüber aus dem Einreichprojekt auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, bei KG xxx, berücksichtigt wurde. Die in der Modellierung getroffenen Annahmen wurden i.S. der exponierten und schützenswerten Wohnnachbarschaft getroffen.
Die graphische Darstellung der Geruchsbelastung (Abbildung 13) weist die rechnerisch mögliche Beeinflussung durch das geplante Projektvorhaben aus und zeigt, dass die maximalen Belastungswerte in unmittelbarer Nähe zu den Stallgebäuden auftreten. Für die exponierte Wohnnachbarschaft werden keine nachweisebaren zusätzlichen Geruchsstunden prognostiziert.
Zusammenfassend könne aus Sicht der Luftreinhaltung festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der Entfernung der nächsten Wohnnachbarschaft (Grünland-Hofstellen) durch den geplanten Neubau des Bio-Legehennen-Stalles eine relevante Beeinflussung der Luftgütesituation der nächstgelegenen Wohnnachbarn mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten ist.
In weiterer Folge hat der Bauwerber Schürfgrubenaufnahmen und einen Sickerversuch am 11.06.2021 durchführen lassen. Die entsprechende Protokollierung und das Gutachten dazu datieren mit 29.03.2021. Die Untersuchungen wurden durch das Ingenieurbüro für Geologie und Umwelttechnik, xxx, durchgeführt. Basierend darauf wird die Dimensionierung der Versickerungsanlagen vom Planungsbüro Baumeister xxx durchgeführt werden. Hinsichtlich der Bauerrichtung wird ausgeführt, dass der Untergrund mittels Bagger abgeräumt werden könne und kein Einsatz von Sprengmitteln erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 30.06.2021 erging eine forstfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft der Bezirkshauptmannschaft xxx. Diese Stellungnahme bezieht sich auf durch den Bauwerber beantragte Rodungen im Ausmaß von 27300 m2, um die gerodeten Flächen landwirtschaftlich zu nutzen. Er kam zum Schluss, dass gegen die dauernde Rodung aus fachlicher Sicht keine Einwände bestehen würden.
Mit 15.07.2021 erging ein schalltechnisches Gutachten eines beigezogenen Amtssachverständigen. Zusammenfassend führt er aus, dass alle vom Antragsteller bekanntgegebenen Schallereignisse (auftretende Fahrzeugbewegungen, Befüllung der Silos, etc.) berücksichtigt wurden. Für die beschriebenen Tätigkeiten, welche nur geringfügig im Tag- bzw. Abendzeitraum stattfinden, könne aus der Erfahrung des Sachverständigen für Schalltechnik keine relevante Beeinflussung des über das Jahr gemittelten Dauerschallpegels abgeleitet werden.
Der Betrieb des beantragten Bio-Legehennenstalles sei in Ausmaß und Art aufgrund der Erfahrung des Sachverständigen und im Vergleich mit ähnlichen Projekten als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie zu betrachten. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Beeinträchtigung für die exponierten Wohnnachbarn in der Widmungskategorie „Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs“ entstehen werde. Auch würde diese Widmungskategorie keine Planungsrichtwerte aufweisen.
Mit Schreiben vom 13.07.2021 wurde die Zweitbeschwerdeführerin ersucht, durch einen Lageplan mit genauer Darstellung die Lage der von ihr genannten Quellen bekanntzugeben. Ebenso wurde sie ersucht, die Charakterisierung aller genutzten Quellen darzulegen.
Mit Schreiben vom 22.07.2021 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die gegenständlichen Quellen teilweise schon seit 30, 40 oder mehr Jahren bestehen würden und keine konkreten Unterlagen dazu vorliegen würden. Zwei Quellen würden auf dem Grundstück xxx liegen und würden diese für Haus, Hof und Stall genutzt werden. Auch auf der Parzelle xxx würde sie eine gefasste Quelle befinden, die für Haus, Hof und Stall verwendet würde. Sie legte eine Karte bei, auf welcher die drei bekannten Quellstandorte eingezeichnet sind.
Der Bauwerber legte ein Konzept der Oberfächenentwässerung, datiert mit 02.08.2021, erstellt vom Ingenieurbüro für Geologie und Umwelttechnik xxx, vor.
Mit 15.09.2021 langte eine erneute geologische Stellungnahme bei der Baubehörde ein. Zusammenfassend führt der ASV aus, dass die Stallungen und vor allem das geplante Sickerbecken im theoretisch möglichen Einzugsgebiet der Quellen liegen würden. Durch das Bauvorhaben wären auf der Geländekuppe Abgrabungen im Ausmaß von maximal 2,5 m im verwitterten Fels bzw. Anschüttungen erforderlich. Sprengungen wären laut Erkundungen nicht erforderlich, da der Fels mittels Bagger reißbar sei. Quantitative Auswirkungen auf die Quellnutzungen wären daher aufgrund des Abstandes und der zu erwartenden Untergrundbedingungen nicht zu erwarten. Das Einzugsgebiet könne jedoch aufgrund der komplexen geologischen Bedingungen und fehlender hydrogeologischer bzw. hydrochemischer Daten allerdings nicht abgegrenzt werden und somit könne eine qualitative Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden. Aus fachlicher Sicht würde empfohlen, den Projektstandort Richtung Norden auf die Parzellen xxx, xxx und xxx zu verschieben und die Entwässerung der anfallenden Oberflächenwässer Richtung Norden auszurichten. Dieser Standort wäre jedenfalls außerhalb des Einzugsgebietes und möglicher Beeinflussungen der Quellen.
Mit E-Mail vom 06.10.2021 ergänzte der geologische Sachverständige noch seine Ausführungen, hält jedoch erneut fest, dass ohne konkrete Daten hinsichtlich der Quellen und Nachweis über eine etwaige Trinkwassereignung keine genauen Ausführungen getätigt werden können.
In einem Schreiben vom 18.10.2021 führte der Sachverständige aus dem Bereich Luftreinhaltung aus, dass eine etwaige Verschiebung des Projektes Richtung Norden auf die Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx von seiner Seite her positiv zu beurteilen sei, zumal eine Maximierung der Abstände zu den Wohnnachbarn etwaige Geruchsbelästigungen noch unwahrscheinlicher machen würde.
In einem weiteren Gutachten vom 27.10.2021 führt der geologische Amtssachverständige aus, dass am 20.10.2021 ein Ortsaugenschein stattgefunden habe. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass auf Basis der nunmehrigen Erkenntnisse und Konkretisierungen durch die Zweitbeschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass das Bauvorhaben nicht in den unmittelbaren Einzugsgebieten der genutzten Quellen liegt. Das Konzept für die Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer sei angepasst worden und sei bei entsprechender Umsetzung davon auszugehen, dass die Wässer schadlos verbracht werden. Aufgrund des Abstandes zu den genutzten Wasservorkommen und der Lage außerhalb der unmittelbaren Einzugsgebiete sei eine Beinflussung durch die Sickerwässer nicht zu erwarten. Es könne dem Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung zugestimmt werden und führte der Sachverständige noch fünf Auflagenpunkte an.
Mit Schreiben vom 05.11.2021 wurde der Bauwerber noch ersucht, eine Darstellung der Wasserversorgung für den Hühnerstall nachzureichen. Die entsprechenden Unterlagen legte er mit 29.11.2021 vor.
Mit Kundmachung vom 01.12.2021 wurde eine Verhandlung für den 15.12.2021 unter Ladung der Beschwerdeführerinnen anberaumt.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte schriftlich am 13.12.2021 eine Stellungnahme samt Beweisanträgen ein. Sie führt darin erneut die nicht vorliegende Verbindung zu einem öffentlichen Wegenetz aus. Der bestehende Güterweg sei für weitere Belastungen untauglich. Ebenso sei mit einem Anstieg von Immissionen durch Feinstaub durch die Schwerkraftfahrzeuge zu rechnen.
Es wären aufgrund der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen qualitative Auswirkungen auf die Quellen zu befürchten.
Wenn durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausgeführt werde, dass es sich um einen „Familienbetrieb“ handle, so stimme dies nicht. Der Betrieb würde vielmehr ausschließlich von ausländischen Leiharbeitern bewirtschaftet werden.
Auch wäre nicht erklärbar, warum der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutachten von drei Legehühnerställen mit einem Bestand von jeweils 3000 Legehennen spreche, zumal den Projektunterlagen lediglich zwei voneinander baulich getrennte Stallgebäude erkennen lasse. Demnach wäre nur ein Bestand von maximal 6000 Legehennen zulässig.
Die Dimensionierung der Stallgebäude würde nicht dem Landschaftsbild der Ortschaft xxx entsprechen.
Auch wäre das Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Es würde die Ausbringung des aus der Hühnerhaltung resultierenden Flüssigkeits- und Festmists nicht berücksichtigen, dieser Mist würde aufgrund des hohen Ammoniakgehaltes eine besonders starke Geruchsbelastung verursachen. Weiters zu beanstanden, dass keine Windmessungen vor Ort durchgeführt worden wären.
Sie stellte die Beweisanträge, dass ein hydrogeologisches Gutachten mit Beschreibung und Charakterisierung der Wasserversorgungsanlagen unter Berücksichtigung hydrochemischer und physikalischer Parameter in einem Begutachtungszeitraum bis zu einem Jahr beauftragt werde, eine Ergänzung des immissionstechnischen Gutachtens durch Windmessungen über einen Jahresverlauf sowie ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der Wirkungen der vom Bauprojekt ausgehenden Immissionen, insbesondere durch Lärm, Staub und Geruch auf den menschlichen Organismus.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte auch schriftliche Einwendungen mit 14.12.2021 ein. Auch sie reklamiert, dass es keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße gäbe und der Güterweg für die mit dem Bauvorhaben verbundene Mehrbelastung nicht geeignet sei. Ebenfalls würden die Niederschlagswässer und Abwässer nicht schadlos beseitigt werden und fürchte sie Immissionen durch Geruch, Lärm und Gase. Es wäre für die Errichtung eines Legehennen-Hühnerstalles für 9000 Hühner auch ein umweltmedizinisches Gutachten und entsprechende Windmessungen für eine Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsbelästigung am Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin notwendig. Der Amtssachverständige hätte die Rodungsflächen nicht berücksichtigt. Durch den schalltechnischen Amtssachverständigen wurde die thermographischen und geologischen Gegebenheiten rund um das Bauvorhaben nicht berücksichtigt, obwohl er davon ausgehe, dass es zu relevanten Beeinträchtigungen für die exponierten Wohnnachbarn kommen werde. Auch hätte es keine schalltechnischen Messungen vor Ort gegeben. Zum Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen führt sie aus, dass in der gewerberechtlichen Beurteilung von einem bäuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werde, der im Familienverband bewirtschaftet werde. Dieser Beurteilung werde ausschließlich die Behauptung des Bauwerbers zugrunde liegen. Es sei in Anbetracht der familiären Situation nicht davon ausgehen, dass eine Bewirtschaftung durch den Familienverband oder Familienmitglieder selbst erfolgen könne. Es sei zu befürchten, dass der Legehennen-Hühnerstall als Projekt verpachtet oder verkauft werde. Auch sie stellte Beweisanträge, welche in etwa denen der Zweitbeschwerdeführerin entsprechen.
Der Verhandlungsschrift vom 15.12.2021 ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführerinnen bei der Verhandlung anwesend waren. Ebenfalls anwesend waren ein Sachverständiger des Baudienstes, der beigezogene Amtssachverständige aus dem Bereich der Schalltechnik sowie der beigezogene Amtssachverständige aus dem Bereich der Luftgüte und ein Sachverständiger aus dem Bereich Brandschutz. Es fand ein Ortsaugenschein statt mit mündlichen Erörterungen und wurde das Protokoll dann im Anschluss im Gemeindeamt verfasst.
Am 16.02.2022 wurden ergänzende Unterlagen durch den Bauwerber vorgelegt. Dies betrifft eine Baubeschreibung, erstellt durch Baumeister xxx, einen Lageplan Zufahrt, datiert mit 26.01.2022.
Mit E-Mail vom 08.02.2022 ergänzte noch der Sachverständige für Brandschutz seine Stellungnahme von der Verhandlung und führte zwei Auflagen aus.
Mit Kundmachung vom 29.03.2022 wurde erneute eine mündliche Verhandlung vor Ort anberaumt.
Mit E-Mail vom 06.04.2022 erhob die Erstbeschwerdeführerin einen Einwand gegen die Anberaumung der mündlichen Verhandlung. Durch diese kurzfristige würde das Parteiengehör verletzt werden. Sie ersuche um Verlegung.
Die Zweitbeschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 aus, dass ihren Beweisanträgen noch nicht entsprochen wurde. Auch sie rügte die kurzfristig anberaumte Verhandlung und bringt erneut vor, dass der bestehende Güterweg für die zu erwartende massiv ansteigende Verkehrsbelastung nicht ausreichen würde.
Sie plane auf ihrer Liegenschaft die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens mit einem Fassungsvermögen von 3 m3 täglich. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes befürchte sie, dass es nicht nur zu unzumutbaren Belästigungen durch Geruchsimmissionen kommen würde, sondern auch zu einer Kontaminierung des auf ihrem Grundstück befindlichen Grundwassers. Es sei anhand der Unterlagen nicht erkennbar, auf welche Art die in unmittelbarer Nähe zu ihrer Liegenschaft liegenden Kotkeller mit einer Gesamtfläche von 143,85 m2 wasserdicht wären und wie die gesammelte Gülle und Fäkalien entsorgt werden sollen. Außerdem hätte der geologische Amtssachverständige empfohlen, das Projekt nach Norden zu verlegen.
Mit E-Mail vom 11.04.2022 gab der brandschutztechnische Sachverständige der belangten Behörde erneut bekannt, dass unter Beachtung der Auflagenvorschläge aus brandschutztechnischer Sicht das Projekt genehmigungsfähig sei.
Über die Verhandlung vom 13.04.2022 wurde erneut en Protokoll aufgenommen. Beide Beschwerdeführerinnen waren anwesend, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin vertreten ließ. Ebenfalls anwesend waren der schalltechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige für Luftgüte und Geruchsbelästigung sowie der geologische Amtssachverständige. Dieser führt zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich eines Wasservorkommens auf ihrer Parzelle aus, dass es sich bei den von ihr vorgelegen Erkundungen um keine klaren Feststellungen hinsichtlich eines tatsächlich nutzbaren Wasservorkommens handle. Auch gäbe es noch keine Aussage hinsichtlich der Eignung als Trinkwasser. Die übrigen Amtssachverständigen verwiesen auf ihre bisherigen Ausführungen.
In einer Stellungnahme vom 06.05.2022 rügt die Zweitbeschwerdeführerin, dass in der Verhandlung die Amtssachverständigen nur auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Es würden z.B. in der gutachterlichen Stellungnahme des immissionstechnischen Sachverständigen Angaben zur Geruchszahl fehlen. Diese wären unerlässlich. Auch würde der Kot der Hühner und der hohe Ammoniakgehalt desselben, welcher zu starker Geruchsbelastung führe, nicht berücksichtigt. Es wären auch keine Windmessungen vor Ort durchgeführt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt wären die Rodungen und würde in Deutschland eine Rechtslage gelten, wonach der Mindestabstand für Hühnerställe zu Wohngebäuden mindestens 1 km betragen müsse.
Weiters schließe sich die Zweitbeschwerdeführerin den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Belastung mit Staphylokokken Bakterien mit hoher Virulenz an, welche zu Hauterkrankungen, Lungenentzündungen, Herzmuskelentzündungen und Knocheninfektionen führen können. Sogar in einer Entfernung von 400 m vom Hühnerstall würde eine Konzentration bis zu 500 % über dem Richtwert gemessen werden. Es wäre kein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt worden.
Die gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen würde ausführen, dass für den Auslauf der Legehennen nur eine Fläche von 4,5 ha vorgesehen sei. Laut „Bioverordnung“ (Produktionsrichtlinien von Bio Austria, Stand Dezember 2020) wäre jedoch eine Fläche von 10 m2 pro Tier, zumindest aber unter der Voraussetzung, dass ein Außenscharrraum vorhanden sei und 2 % der Auslauffläche von Schattenspendern und schutzgebenden Elementen bedeckt sei, 8 m2 pro Tier vorgesehen. Dementsprechend dürften bei der im Bauprojekt vorgesehenen Auslauffläche von 4,5 ha maximal 5400 Legehennen in den Ställen sein, nicht jedoch die vorgesehenen 9000. Auch spreche der landwirtschaftliche Sachverständige von drei Legehühnerställen, baulich wären jedoch nur zwei getrennte Stallgebäude ersichtlich. Das vom Bauwerber vorgelegte Projekt erfülle nicht den Standard eines Biobetriebes. Auch wäre die Qualifizierung des Betriebes als Familienbetrieb nicht korrekt.
Hinsichtlich des nunmehr vorgesehenen Löschteiches würden Angaben hinsichtlich der Beseitigung des Abflusses und etwaige Konsequenzen für Anrainer fehlen. In der Beschreibung des Löschteiches wäre ein Fassungsvermögen von 25 m3 angegeben, der brandtechnische Sachverständige fordere jedoch ein Fassungsvermögen von 30 m3.
Weiters würde die naturschutzrechtliche Bewilligung fehlen, zumal die bestehende mit Bescheid vom 17.06.2020 sich auf das ursprüngliche Bauprojekt vom 17.06.2020 beziehe, welches weder einen Löschteich, noch einen Hochbehälter beinhalte.
Die Beschwerdeführerin halte ihr Vorbringen aufrecht, wonach bei der projektierten Haltung ein enormer Anfall von Gülle und Fäkalien entstehen würde, der neben der unzumutbaren Belästigung durch Geruchsimmissionen auch zur Kontaminierung des auf ihrem Grundstück 724 befindlichen Grundwasser mit Trinkwasserqualität führe. Es würde der Baubeschreibung auch nicht zu entnehmen sein, ob die projektierten Kotkeller wasserdicht sind.
Zumal mit Eingabe vom 17.01.2022 vom Bauwerber auch das Grundstück Nr. xxx mit einbezogen werde, mache sie darauf aufmerksam, dass der Untergrund dieses Grundstückes aus Fels bestehe, welcher zu Sprengarbeiten im Zuge der Bauarbeiten führe. Dadurch würden Erschütterungen uns Staubemissionen entstehen, welche die Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin beeinträchtigen.
Erneut reklamiert sie, dass der bestehende Bringungsweg für das gegenständliche Projekt nicht geeignet sei.
Sie stellte erneut vier Beweisanträge.
Mit Bescheid vom 10.05.2022 erging die forstrechtliche Bewilligung für die vom Bauwerber beantragten Rodungen.
Mit Bescheid vom 20.07.2022, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Bio-Legehennen-Hühnerstalles mit drei Futtersilos samt weiteren technischen Ausstattungen sowie einer Zufahrt mit Flächenbefestigung auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx unter Zugrundelegung der eingereichten Pläne und Beschreibungen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen wurden als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.08.2022 brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20.07.2022 ein. Sie rügt Mangelhaftigkeit des Verfahrens und das Nichteinhaltung der Offizialmaxime. Das Immissionsgutachten sei mangelhaft, daraus könnte nicht entnommen werden, wie des Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen komme. Dies würde auch auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, des schalltechnischen Amtssachverständigen und des geologischen Amtssachverständigen zu treffen. Im Rahmen der Verhandlung vom 13.04.2022 wäre auch nur auf die gutachterlichen Stellungnahmen verwiesen worden, ohne deren Schlussfolgerungen mit den teilnehmenden Anrainern zu erörtern. Die gutachterliche Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen würde Angaben zur Geruchszahl vermissen lassen und nicht die aktuelle Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen aus dem Jahr 2017 berücksichtigen. Es würde die relevante Beeinflussung der Luftgütesituation der nächstgelegenen Nachbarn nicht beurteilt werden und würde der immissionstechnische Amtssachverständige nicht berücksichtigen, dass der aus dem Kot der Hühner bestehende Mist aufgrund des hohen Ammoniakgehaltes eine besonders starke Geruchsbelastung verursache. Es hätten keine Windmessungen vor Ort stattgefunden, der Sachverständige hätte sich bei der Erstellung seines Gutachtens auf eine Ausbreitungs- und Strömungsmodellierung mit dem Modellsystem GRAMM/GRAL beschränkt. Dementsprechend hätte er auch nicht berücksichtigt, dass die Hauptwindrichtung am Projektstandort von Nordwest nach Südost verlaufe und sich daher der vom Projekt ausgehende Gestank vorwiegend auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und ihres darauf situierten Wohngebäudes ausbreiten werde. Erschwerend würde dazukommen, dass der Projektstandort aufgrund seiner Höhenlage und den topographischen Gegebenheiten als durchlüftet gelte, daher schwindschwache Wetterlagen eher selten auftreten. Die Zweitbeschwerdeführerin verweise in diesem Zusammenhang auf ein vor 10 Jahren geführtes Verfahren zur Errichtung eines Windparks. Die damals durchgeführten Messungen hätten ergeben, dass in dem Höhenbereich zwischen 1000 und 1500 m eine sehr starke Windströmung aus Nordwest bestehe. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Auch nicht sei die bewilligte Rodung berücksichtigt worden. Es würden Freiflächen entstehen, auf denen sich der Wind stärker ausbreiten könne. Auch der schalltechnische Amtssachverständige hätte in seiner Stellungnahme die topographischen und meterologischen Gegebenheiten des Standortes nicht berücksichtigt, obwohl er selbst davon ausgehe, dass relevante Beeinträchtigungen für die exponierten Nachbarn nicht auszuschließen wären. Hinsichtlich der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bringt die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass dieser den Auslauf der Legehennen mit lediglich 4,5 ha nicht berücksichtigt hätte. Laut der „Bio-Verordnung“ (Produktionsrichtlinien von Bio Austria, Stand Dezember 2020) sei jedoch als Mindestauslauffläche für Legehennen eine Fläche von 10 m2 pro Tier, zumindest aber unter der Voraussetzung, dass ein Außenraum vorhanden ist und 2 % der Auslauffläche von Schattenspendern und schutzgebenden Elementen bedeckt ist, 8 m2 pro Tier vorgesehen. Daher dürften bei der im Projekt vorgesehenen Auslauffläche von 4,5 ha maximal 5400 Legehennen und nicht wie vorgesehen 9000 gehalten werden. Auch würden nicht nur 9000 Hühner, sondern insgesamt 9600 Hühner gehalten werden, da Hähne hinzukämen. Auch würde der landwirtschaftliche Sachverständige von drei Ställen sprechen, es wären jedoch lediglich zwei baulich getrennte Stallgebäude projektiert. Weiters würde kein Familienbetrieb vorliegen, sondern würden familienfremde Arbeitskräfte die Arbeit verrichten. Hinsichtlich der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen führt sie aus, dass diese eine qualitative Beeinflussung der von ihr genützten Quellaustritte nicht ausschließe. Er hätte eine Verschiebung des Projektstandortes Richtung Norden empfohlen. Bei einer Beibehaltung des projektierten Standortes wäre vor Bewilligung die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens mit Beschreibung und Charakterisierung der Wasserversorgungsanlagen unter Berücksichtigung hydrotechnischer und physikalischer Parameter in einem Beobachtungszeitraum bis zu einem Jahr erforderlich. Weiters reklamiert die Zweitbeschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht unpräzise Formulierung eines Auflagenpunktes. Sie reklamiert weiters, dass hinsichtlich des vorgesehenen Löschteiches Angaben hinsichtlich des Abflusses fehlen würden und Angaben über die Konsequenzen für die Bodenbeschaffenheit. Aus ihrer Sicht würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Bodenerosionen auftreten. Auch würden Angaben hinsichtlich des exakten Fassungsvermögens fehlen. Für den Teich würde auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen.
Weiters führt sie unrichtige rechtliche Beurteilung aus. § 23 Abs. 3 lit. i K-BO würde den Nachbarn Schutz vor Immissionen gewähren. Dabei wären alle vom Baugrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässergeruch, Gase, Wärme, Rauch, Lärm, Erschütterungen, etc. zu beachten und zu beurteilen und letztendlich durch ein medizinisches Gutachten deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Selbst wenn die Flächenwidmung der Baugrundstücke als „Grünland“ iSd § 27 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 vorliegen würde und den Nachbarn dabei kein Immissionsschutz gewährt wäre, komme ihnen unter dem Gesichtspunkt der „Gesundheit“ ein Mitspracherecht zu (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918; VwGH 08.06.2021, 2011/06/0019). Die Zweitbeschwerdeführerin hätte von Anbeginn vorgebracht, dass sie lungenkrank sei und auch ihre Kinder an Allergien leiden. Sie fürchte einen Ausbruch der auch auf den Menschen übertragbaren Vogelgrippe. Weiters würden die in Großställen verwenden Antibiotika nicht berücksichtigt werden. Auch bestünde durch die Hühnerhaltung in Großställen eine Belastung durch Staphylokokken. Dabei würde es sich um Bakterien mit hoher Virulenz handeln, welche beim Menschen Hauterkrankungen, Lungenentzündungen, Herzmuskelentzündungen und Knocheninfektionen auslösen könnten. Aus der wissenschaftlichen Literatur würde hervorgehen, dass die aus der Hühnerhaltung resultierende Ausbreitung von Staphylokokken eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn darstelle. Dementsprechend würde die in Deutschland geltende „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ iVm dem Deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz einen Mindestabstand von Hühnerställen zu Wohnhäusern mindestens 1 km vorsehen. Weiters müssten die aus der Hühnerhaltung resultierenden Bioaerosole, Bakterien, Viren, etc. berücksichtigt werden.
Den Nachbarn würde weiters ein subjektiv öffentliches Recht auf die belästigungsfreie Ableitung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Abwässer zukommen. Sie verweise dabei auf § 20 Abs. 2 und § 21 K-BV. Sie verweist erneut auf die Gefährdung ihrer Quellfassungen und auch darauf, dass sie einen Trinkwasserbrunnen errichten wolle. Zur schadlosen Beseitigung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Abwässer würde das Projekt keine Details darlegen, auch sei dem Projekt nicht zu entnehmen, ob der Kotkeller wasserdicht sei.
Sie verweist erneut auf die nicht vorliegende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße und darauf, dass die Bringungsanlage für große Fahrzeuge untauglich sei. Sie hätte beantragt, dass ein Vertreter der Agrarbehörde Kärnten geladen werde, dies wäre ignoriert worden.
Mit Schreiben vom 17.08.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Auch sie rügt Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bringt vor, dass auch der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid bereits erloschen sei. Auch würde keine naturschutzrechtliche Genehmigung für den Löschteich bestehen. Weiters reklamiert sie den Stand des Gürterweges, welcher für das Projekt untauglich sei und rügt, dass kein Vertreter der Agrarbehörde beigezogen wurde. Auch hält sie fest, dass aus ihrer Sicht der Bauplatz geologisch ungeeignet sei. Weiters reklamiert sie, dass im Bescheid bei den Projektunterlagen Schürfgrubenaufnahme und ein Sickerversuch angeführt sei, in der mündlichen Bauverhandlung hätte aber kein Baggeraushub für Schürfgrubenarbeiten festgestellt werden können. Hier würde Aktenwidrigkeit vorliegen. Sie führt aus, dass laut ihren Informationen für das gegenständliche Bauvorhaben Ermittlungen erforderlich gewesen wären, da dieses in die geotechnische Kategorie II (mittlerer Schwierigkeitsgrad) falle. Es hätte geotechnische Voruntersuchungen mit direktem Aufschluss (Baggerschürf bzw. Aushub), Erkundung und Untersuchung des Baugrundes sowie ein entsprechendes Gutachten darüber bedürft. Hinsichtlich der Versickerung halte sie fest, dass die Oberflächenwässer schadlos versickern und ein entsprechender Nachweis erbracht werden müsste.
Sie führt eine unrichtige rechtliche Beurteilung an, zumal aus ihrer Sicht keine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße bestehe.
Mit Schreiben vom 26.09.2022 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 30.11.2022 der landwirtschaftliche Amtssachverständige ersucht, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen.
Mit 08.03.2023 erging eine ergänzende Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Er legte darin noch einmal eine genaue Beschreibung der Stallgrößen dar, erläuterte die Besatzdichte je Stall und die Auslaufflächen und Außenscharrräume. Aus seiner fachlichen Sicht entspreche das Projekt den erforderlichen Anforderungen.
Mit Schreiben vom 09.03.2023 wurde der Amtssachverständige aus dem Bereich der Luftreinhaltung ersucht, seine Stellungnahmen hinsichtlich der Beschwerdevorbringen zu überprüfen und auch darzulegen, inwieweit die vorgebrachte Rodung Auswirkungen auf Geruchsimmissionen haben könnte.
Mit Schreiben vom 09.03.2023 legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Gerichtsurteil betreffend die Einverleibung einer Dienstbarkeit des Rechtes des Begehens und Befahrens mit Fahrzeugen aller Art vor. Sie bringt vor, dass aus ihrer Sicht der Bauwerber plane, am Beginn des Weges ein Tor anzubringen, wodurch vom Bauwerber die Benutzung des Weges durch die Beschwerdeführerin jederzeit unterbunden werden könne.
Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte der beigezogene Amtssachverständige für die Luftreinhaltung eine Gutachtensergänzung vor. Darin führt er hinsichtlich der gerügten Geruchszahl und der Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen aus 2017 aus, dass die Anwendung der in der Beschwerde geforderten Richtlinie des Bundesministeriums aus dem Jahr 2017 nicht dem Stand der Technik entspreche und definitiv nicht für die Beurteilung von Geruchsimmissionen in anspruchsvollen Geländesituationen und zur Lösung komplizierter luftgütetechnischer Fragestellungen geeignet sei. Die von ihm herangezogene Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 (GIRL) sei fachlich etabliert und gerichtlich anerkannt. Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen wäre diese Richtlinie bei der Überarbeitung der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgenommen und die GIRL als Anhang 7 in die TA Luft 2021 überführt worden. Nach weiterer Darlegung fachlicher und wissenschaftlicher Aspekte hält der Amtssachverständige hinsichtlich der Ausbreitungsrechnung fest, dass bei dieser das international anerkannte und laufend validierte gekoppelte Euler/Lagrange Modellsystem GRAMM/GRAL angewendet wurde. In Zusammenarbeit mit der xxx und der xxx wäre die „Windfeldbibliothek Kärnten“ erstellt worden. Die meterologischen Eingangsdaten würden von der xxx und dem xxx zur Verfügung gestellt werden. Im gegenständlichen Fall sei ein Ausschnitt/Teilgebiet aus der Windfeldbibliothek des Landes Kärnten für die Modellrechnung herangezogen und in das Berechnungsprogramm importiert worden. Die Ergebnisgüte würde von der xxx und ZAMG geprüft und dokumentiert werden. Er führt an, dass er sich im Rahmen der Gutachtenserstellung mit den vorherrschenden meterologischen Bedingungen kritisch auseinandergesetzt habe. Er sei im Gutachten unter dem Punkt meterologische Situation dezidiert auf die Komplexität der Durchlüftungsverhältnisse am gegenständlichen Standort eingegangen und hätte die Überlagerungen der tagesperiodischen Windsysteme mit Windrichtungswechsel, die Änderung der Ausbreitungsklassen und die Beeinflussung der Strömungsbedingungen durch die orographischen Gegebenheiten beschrieben.
Die errechneten Auswirkungen des Vorhabens würden in derart unkritischen Größenordnungen liegen, dass auch bei leichter Drehung/Anpassung der Windrose keine wesentliche Änderung der gutachterlichen Aussage zu erwarten sei. Die dominanten Strömungen tagsüber aus eher südlichen Richtungen und in den Abend- und Nachtstunden in Kombination mit dem Abfließen kalter Luftmassen entlang der Hänge aus nördlichen Richtungen (auch mit westlichen Komponenten) würden in der Modellrechnung entsprechend abgebildet werden.
Im Lichte der graphischen Darstellung (Abbildung 13 im Gutachten) mit einer Farbgebung, die das niedrige Werteniveau der prognostizierten Zusatzbelastungen durch das geplante Vorhaben wiedergebe (keine rechnerisch nachweisbare Geruchsbelastung bei den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen), würde sich mit ausreichender Sicherheit ableiten lassen, dass eine leichte geänderte Windrichtungsverteilung keine wesentliche Beeinflussung auf die beschriebene Luftgütesituation zur Folge habe. Durch die in der Beschwerde geforderte meterologische Windmessung sei kein zusätzlicher Informationsgewinn zu erwarten und diese aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.
Zur Rodung hält er fest, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch kein gültiger Bescheid hinsichtlich der Rodungsmaßnahmen vorgelegen sei. Nunmehr unter Bezugnahme auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen könne aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass die Rodung der in Betracht kommenden Teilflächen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung habe.
Zusammenfassend hält er fest, dass er bei seinen bisherigen Ausführungen bleibe und es für die exponierte Wohnnachbarschaft keine nachweisbaren zusätzlichen Geruchsstunden oder eine Beeinflussung der Luftgütesituation geben werde.
Mit Schreiben vom 23.05.2023 wurde noch der lärmtechnische Amtssachverständige um Überprüfung seines Gutachtens ersucht.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23.05.2023 wurde der Bauwerber ersucht, zur Eingabe der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Gerichtsverfahrens Stellung zu nehmen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme hält der Bauwerber fest, dass er nicht beabsichtige, am Beginn des Weges ein Tor anzubringen. Er halte jedoch fest, dass im nördlichen Bereich der Liegenschaft, welche an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin angrenze, seit Jahren ein gemeinsames Tor bestehe.
In seiner Gutachtensergänzung vom 31.08.2023 führt der schallschutztechnische Amtssachverständige aus, dass er auf seine Stellungnahme vom 15.07.2021 verweise, in welcher er ausgeführt hat, dass „nicht davon auszugehen ist, dass dadurch eine relevante Beeinträchtigung für die exponierten Wohnnachbarn in der Widmungskategorie „Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen wird“. Dies sei durch die Zweitbeschwerdeführerin nicht korrekt aufgefasst worden. Er führt aus, dass das Projektgebiet großräumig als Grünland gewidmet sei. Für diese Widmungskategorie wäre nach der ÖNORM S5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 kein Planungsrichtwert ausgewiesen. In anderen Worten ausgedrückt, sehe die ÖNORM S5021 und die ÖAL-Richtlinie Nr. 36 für diese Widmungskategorien keinen Ruheanspruch vor. Es könne somit kein Grenzwert überschritten werden. Es könne somit auch keine Prüfung auf Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel des „Baugrundstückes“ noch die Einhaltung dieser Werte an den Grundstücksgrenzen der Nachbarschaft durchgeführt werden. Eine Berücksichtigung von topographischen und meterologischen Gegebenheiten könne in dieser Thematik keine Änderung herbeiführen. Auch die Berücksichtigung der vorgebrachten Rodung hätte keine Auswirkung. Auch würde festgehalten, dass in der Schalltechnik durchgeführte Berechnungen immer die Windrichtung in Richtung des Immissionspunktes berücksichtigt. Gesonderte Windrichtungen wären daher nicht erforderlich. Das beantrage Vorhaben sei laut Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eine herkömmliche zeitgemäße Landwirtschaft, deren Neubau als spezifisch und erforderlich angesehen werde. Aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Struktur sei im Vergleich zu einem reinen Wohngebiet mit einem erhöhten Aufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Zwecke der Flächenbewirtschaftung zu rechnen. Die auftretenden Fahrbewegungen für die Zu- und Ablieferungen wären in Ausmaß und Art im vorhandenen örtlichen Schallbild als üblich in der gegebenen Widmungskategorie zu betrachten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer bzw. die Anrainer entstehen könnte.
Hinsichtlich der auftretenden Dauergeräusche durch die Lüftungsanlage sei bei Widmungen mit einem ausgewiesenen Planungsrichtwert der Planungsbasispegel heranzuziehen. Nach der ÖNORM S5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 würde festgelegt werden, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan sei, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert eingehalten werde. Um einen Vergleich für den vorliegenden Fall anstellen zu können, wird durch den ASV die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ herangezogen.
Für die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ wird in den oben zitierten Normen und Richtlinien ein Planungsrichtwert für Tags LPW=55dB, Abend LPW=50dB und Nacht LPW=45dB ausgewiesen. Der für die jeweilige Widmungskategorie und die Bezugszeit anzuwendende Planungsrichtwert für den Widmungsbasispegel LA, 95 FW ist der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel. A-bewertete Schalldruckpegel von Dauergeräuschen dürfen den jeweiligen Richtwert für den Widmungsbasispegel LA, 95 FW nicht überschreiten. Betrachtet man nun den leisesten Zeitraum, die Nacht, so ergibt sich ein Widmungsbasispegel
LA,95,FW=LPW,Nacht – 10 dB = 45 dB = 10 dB = 35 dB als Richtwert.
Fasst man nun alle Lüftungsgeräusche aufgrund der Entfernung zu einer Quelle zusammen so ergibt sich ein Schallleistungspegel von LW,A,Ventilatoren = 84,9 dB. Dieser erzeugt entsprechend einer vereinfachten Ausbreitungsrechnung einen lmmissionswert von Lr = 30,9 dB in einem Abstand von 200m. Mit Berücksichtigung von Bodendämpfung und Luftabsorption ergibt sich ein Wert von Lr = 25,9 dB in einem Abstand von 200m.
Durch die Futtereinbringung in den Stall kann 4-8 mal am Tag für die Dauer von ca. 7,5 Minuten ein immissionsseitiger Pegel ohne Dämpfung und Luftabsorption von Lr = 31,9 dB und mit Dämpfung und Luftabsorption Lr=26,9 dB auftreten. Da Hühner in der Nacht Schlafen kann davon ausgegangen werden, dass diese Emission nur in den Lichtphasen und somit nicht in der Nacht entstehen werde.
Alle auftretenden Pegel würden deutlich unter dem Richtwert von LA,95,FW, Nacht = 35 dB. liegen. Bei diesen Berechnungen werde eine Mit-Wind Situation der Berechnung zugrunde gelegt, sowie keine weiteren schirmenden/abmindernden Strukturen (z.B.: die Form des Geländes, Gebäude etc.) berücksichtigt werden. Nimmt der Abstand zu, verringert sich auch der auftretende Schallpegel.
Basierend auf diesen Ausführungen und aufgrund der vorhandenen Widmungen, welche explizit als „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" und als „Hofstelle" (siehe Abbildung 1) definiert sind, kann der Betrieb des beantragten BioLegehennenstall in Ausmaß und Art im vorhandenen örtlichen Schallbild als üblich für die gegebene Widmungskategorie betrachtet werden.
Abschließend kann für den Fachbereich Schalltechnik nochmals festgehalten werden, dass die in der Stellungnahme vom 15.07.2021 Zahl: xxx gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Mit Verfügung vom 31.08.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.10.2023 mit Beginn um 10:00 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt.
Mit Schreiben vom 04.10.2023 erfolgte durch die Erstbeschwerdeführerin eine Äußerung samt Urkundenvorlage, welche dem Antragsteller und den Amtssachverständigen zur Kenntnis übermittelt wurde.
In dieser Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Rechtsvertreter xxx stellt einen Ablehnungsantrag hinsichtlich xxx. Er bringt vor, dass dieser mit dem Bürgermeister d.h. der betroffenen Behörde in einem Zimmer gearbeitet hätte.
Richterin:
Der Ablehnungsantrag wird nicht befürwortet.
Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:
Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme und erklärt diese.
Weiters wird vorgebracht:
Sollten Hähne ergänzend gehalten werden, reduziert sich entsprechend die Anzahl der Hennen. Gesamt dürfen immer nur pro Stalleinheit 3000 Stück gehalten werden. Da drei Einheiten errichtet werden sollen, ergibt sich eine Besatzung von maximal 9000.
Über Befragen durch xxx gibt der Antragsteller an:
Es müssen Hähne gehalten werden, dies ist laut Bio Austria vorgeschrieben. Ich gehe derzeit davon aus, dass es ca. 100 pro Stalleinheit werden. Die exakte Anzahl kann ich derzeit noch nicht sagen.
SV xxx:
Es reduziert sich wie gesagt die entsprechend zulässige Anzahl an Hühnern.
SV xxx auf Befragen durch xxx:
Es wurde nicht berücksichtigt, wie viele Hähne bei 9000 Hühnern notwendig sind. Es ändert nichts an der Gesamtbelegzahl der drei Stalleinheiten von 9000.
Es ist nicht Aufgabe des SV zu klären, ob private Wege durch die Auslaufflächen führen.
xxx:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass entgegen den Ausführungen des SV die notwendige Auslauffläche nicht vorhanden ist, da durch diesen Auslaufflächen grundbücherlich sichergestellte Wegerechte verlaufen, sodass diese Bereiche entsprechend abzuzäunen sein werden. Als Beweis wurde bereits ein Urteil des BG xxx vorgelegt.
SV xxx auf Befragen durch xxx:
Es sind zwei Gebäude mit drei Stalleinheiten. Stall 2 und 3 sind in einem Gebäude durch eine Wand getrennt. Es handelt sich dabei um eine fixe Trennwand.
SV xxx über Befragen durch xxx:
Grundsätzlich ist der Auslauf eine zusammenhängende Fläche. Es steht in der Durchführungs-VO EU 2020/464 der Kommission vom 26.03.2020 (Art. 16), dass entsprechende Auslaufflächen vorhanden sein müssen. Ob in diesen Flächen etwaige Hindernisse liegen, ist nicht verordnet.
Bauwerber xxx:
Im Bereich der Bringungsgemeinschaft xxx ist keine Auslauffläche geplant, jedoch bei der Abzweigung zu dieser Anlage, auch genannt xxx, hat sich die Beschwerdeführerin xxx ein Servitutszufahrtsrecht zu ihrem Anwesen erstritten, was ich akzeptiere. Es wurden von uns jedoch bereits über Jahrzehnte Tiere getrieben. Es gibt dort entweder eine elektrische Abzäunung für die Tiere oder ein Weidetor. Es musste die Beschwerdeführerin auch dann immer ein Tor öffnen. Es werden entsprechende Vorkehrungen getroffen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ihr Servitut nützen kann.
RA xxx:
ES ist nicht korrekt, dass der Weg bisher durch Zaunanlage oder Tor abgegrenzt war.
xxx möchte den SV xxx noch zu seiner Befangenheit befrage, dies wurde jedoch durch Richterin vorab schon entsprechend entschieden und daher abgelehnt.
xxx:
Die Auslauffläche auf der Parz. xxx müsste aufgrund der Errichtung des Löschteiches entsprechend vergrößert werden.
Darauf gibt der SV an, dass rund 2000 m2 Reserve vorhanden sind bei den Auslaufflächen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Teich diese Größe hat. Der Teich hat ca. 15 m2.
Es wird festgehalten, dass die Frage von xxx, wieviel Wasser für die Versorgung der 9000 Hühner notwendig ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Die Frage wird nicht zugelassen.
Keine weiteren Fragen.
Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:
Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterlichen Stellungnahmen, erklärt diese und bringt ergänzend vor:
Selbst wenn eine Bauland-Dorfgebiet-Widmung vorliegen würde, würde der Stallbau aus fachlicher Sicht genehmigungsfähig sein.
Auch das zusätzliche Verkehrsaufkommen ist aus fachlicher Sicht irrelevant und ortsüblich, da im gegenständlichen Gebiet mehrere Hofstellen betrieben werden.
Über Befragen durch xxx:
Es sind im Projekt Angaben hinsichtlich Lüftungsanlagen gegeben. Diese habe ich zur Berechnung herangezogen. Die Werte sind aus den Projektunterlagen entnommen. Ich habe die Details im GA auf Seite 3 Abs. 4 dargelegt.
Die einfache Berechnung führt schon zu einem Immissionswert von 30,0 dB, was bereits rund 4 dB unter dem Grenzwert für eine Dorfgebietswidmung liegen würde. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine Grünlandwidmung vor. Daher sind grundsätzlich die Immissionswerte irrelevant.
Keine weiteren Fragen.
Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:
Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterlichen Stellungnahmen, erörtert diese und bringt ergänzend vor:
Beschwerdeführerin xxx:
Es wurde im heurigen Jahr durch den Bauwerber Hanf angebaut, den ich bei meiner Hofstelle sehr stark geruchstechnisch wahrnehme. Ich befürchte daher, da der Hühnerstall auf in etwa der selben Höhenlage zu liegen kommen soll, dass ich auch von dort die Gerüche stark wahrnehme, da sich meiner Ansicht nach die Windrichtung in den letzten Jahren verstärkt hat. Es handelt sich dabei um eine Nordwestströmung.
SV xxx hält dazu fest:
Untertags geht die Luftstörung grundsätzlich weg vom Anwesen der Beschwerdeführerinnen, da sie aufgrund der Thermik bergauf strömt. Nachts gibt es eher abfließende Luftströmungen (Kaltluftabfluss). Natürlich gibt es Verhältnisse, die diese Tagesabfolgen beeinflussen, wie z.B. Föhnwetterlagen. Bei der Berechnung werden Strömungsverhältnisse über das ganze Jahr berücksichtigt und keine Einzelereignisse. Es müsste auch analysiert werden, in welchem Geruchsschwellenbereich Hanf liegt.
Zum Anwesen der Erstbeschwerdeführerin halte ich fest, dass die Hofstelle so weit vom Bauprojekt entfernt liegt, dass gar keine Geruchsstunden laut Berechnung bei ihr ausgewiesen werden.
Es ist auch ein Unterschied, aus welcher Quelle der Geruch kommt. Der Hanf ist z.B. eine bodengebundene Pflanze, die Geruchsimmissionen eines Stalles werden durch Entlüftungssystem ausgeblasen. Sie geht in eine andere Luftschicht, was eine andere Ausbreitung durch Turbulenz und Verwirbelung verursacht. Ich halte fest, dass auch nach der Rodung mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen ist.
Über Befragen durch xxx:
Die Lüftungskanäle sind laut Planunterlagen 6,7 m über Gelände.
Wenn die Abluft in dieser Höhe punktuell mit einer gewissen Geschwindigkeit ausgeblasen wird, ergibt dies andere Ausbreitungsbedingungen als bei einer diffusen Flächenquelle, wie z.B. einem Feld.
Bauwerber führt zur Entlüftungsanlage an, dass diese automatisch anspringt, wenn die Temperatur in einer gewissen Höhe steigt. Es blasen dann die Ventilatoren solange notwendig die Abluft hinaus.
Über Befragen durch xxx:
Ich sehe keine Veranlassungen zu einer Auflage dahingehend, dass vorgeschrieben wird, dass die Abluft mit einer gewissen Geschwindigkeit ausgeblasen wird. Die angegebene Mindestgeschwindigkeit muss jedoch immer eingehalten werden.
Es wurden keine Windmessungen vor Ort veranlasst.
Es wird festgehalten, dass die RL zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen aus 2017 nicht die Aktualisierung der VDI-RL 3894 aus 2011 ist. Daher wurde diese dem GA auch nicht zugrunde gelegt, sondern wie beschrieben das internat. anerkannte Euler/Lagrange Modellsystem GRAMM/GRAL.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Bauwerbers:
Im GA wurde der tagesperiodische Verlauf der Windströmung berücksichtigt.
Keine weiteren Fragen.
xxx bringt erneut vor, dass es für das beantragte Bauprojekt keine Zufahrt gibt. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des xxx beantragt.
Es wird ein Schreiben vom 19.08.2022 als Beweis vorgelegt, welches als Beilage. ./A zur Niederschrift genommen wird.
Der Beweisantrag betreffend den Zeugen xxx wird von der Richterin abgewiesen.“
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Nach dem hier gegenständlichen baurechtlichen Einreichprojekt plant der Bauwerber auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, einen Bio-Legehennen-Hühnerstall mit drei Futtersilos samt weiteren technischen Ausstattungen sowie einer Zufahrt mit Flächenbefestigung zu errichten. Laut Projektbeschreitung sollen in diesen Hühnerstall, welche in drei Teile gegliedert ist, bis zu 9000 Hühner gehalten werden.
Die Flächenwidmung aller Parzellen lautet auf „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“.
Der Bauwerber führt einen herkömmlichen, zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vlg. xxx mit einem Gesamtausmaß von 114,77 ha. Er möchte den Familienbetrieb durch das gegenständliche Projekt, in dem Legehennen gehalten werden sollen, erweitern. Durch dieses zusätzliche Standbein soll das landwirtschaftliche Familieneinkommen gesteigert werden und der Betrieb nachhaltig abgesichert bzw. gestärkt werden.
Beim gegenständlichen Stallprojekt handelt es sich um keine Intensivtierhaltung oder Tierhaltung industrieller Prägung, sondern um eine herkömmliche landwirtschaftliche Tätigkeit.
Die gegenständlichen Stallungen entsprechen aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dem Stand der Technik und sind in ihrem Ausmaß spezifisch und erforderlich für die geplante Tierhaltung.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin von an die Bauflächen angrenzenden Grundstücken. Ihre Hofstelle auf den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx liegt vom Bauplatz rund 400 m Luftlinie entfernt.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin unter anderem der Hofstellen Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Diese Hofstelle der Zweitbeschwerdeführerin ist rund 200 m Luftlinie vom Baugebiet entfernt.
Die genannten Flächen der Zweitbeschwerdeführerin weisen allesamt ebenfalls die Widmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Die Hofstellenwidmung alleine stellt keine Baulandkategorie dar.
Somit ist festzuhalten, dass nicht nur die Bauparzelle eine Grünlandwidmung aufweisen und somit grundsätzlich keinen Immissionsschutz, sondern auch die Parzellen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, auf welcher sie ihre Hofstellen haben.
Obwohl in der vorliegenden Widmungskategorie kein Immissionsschutz für Anrainer vorgesehen ist, wurden etwaige Auswirkungen durch das Stallgebäude präzise geprüft und in mehreren Sachverständigengutachten dargelegt.
Zum Schallschutz:
Nachdem die gegenständliche Widmungskategorie keinen Immissionsschutz aufweist und somit auch keine Planungsrichtwerte vorliegen, wurde durch den ASV aus dem Fachbereich der Schalltechnik als Vergleichswerte die Planungsrichtwerte der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ mit 55 dB Tag, 50 dB Abend und 45 dB Nacht genommen. Der für die jeweilige Widmungskategorie und die Bezugszeit anzuwendende Planungsrichtwert für den Widmungsbasispegel LA,95,FW ist der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel. Bei der Betrachtung des leisesten Zeitraums, die Nacht, ergibt sich ein Widmungsbasispegel von 35 dB als Richtwert.
In weiterer Folge fasst der ASV alle Lüftungsgeräusche zusammen und berechnet einen Schallleistungspegel von LW,A,Ventilatoren = 84,9 dB. Dieser erzeugt einen Immissionswert von Lr = 30,9 dB in einem Abstand von 200m. Aufgrund dessen, dass die Hofstelle der Erstbeschwerdeführerin sogar rund 400 m vom Stallgebäude entfernt liegt, ergibt die einen Immissionswert von unter 25 dB.
Die Futtereinbringung in den Stall kann ca 4-8 Mal am Tag für die Dauer von ca 78 Minuten erhöhte Werte von Lr = 31,9 dB ohne Dämpfung und Luftabsorption und Lr = 26,9 dB mit Dämpfung und Luftabsorption bewirken. Da die Hühner in der Nacht schlafen, ist davon auszugehen, dass die Emission nicht in der Nacht entstehen wird.
Diese berechneten Pegel liegen alle deutlich unter dem Richtwert für die Widmung Dorfgebiet mit LA,95,FW,Nacht = 35 dB.
Bei dieser Berechnung wurde durch den ASV eine Mit-Wind-Situation zugrunde gelegt, sowie keine weiteren schirmenden/abmindernden Strukturen (Gebäude, Form des Geländes, etc).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen durch Lärmimmissionen zu erwarten sind.
Zur Luftgüte / Geruchsbelästigung:
Der ASV aus dem Fachbereich der Luftgüte hat bereits im Verwaltungsverfahren seine Ausbreitungsrechnung nach dem international anerkannten und laufend validierten gekoppelten Euler/Lagrange Modellsystem GRAMM/GRAL getätigt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Hofstellen von beiden Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt werden, auch nicht die näher am Projektstandort liegende Hofstelle der Zweitbeschwerdeführerin.
Der Sachverständige hat in der Verhandlung vor dem Gericht sowohl seine Berechnungen als auch die Methodik erklärt und dargelegt, warum das Modellsystem GRAMM/GRAL zur Anwendung kommt. Bei der Anwendung des Partikelmodells GRAL werden zur Berücksichtigung von Geländeeinflüssen und unterschiedlicher Landnutzung dreidimensionale Windfelder mit dem Strömungsmodell GRAMM berechnet. Das Land Kärnten stellt flächendeckende Strömungsfelder zur Verfügung welche in Zusammenarbeit mit der xxx (xxx) und der xxx zur „Windfeldbibliothek Kärnten“ zusammengestellt werden. Bei der Berechnung der Ausbreitung hat der ASV den entsprechenden Ausschnitt des Projektgebietes für seine Modellrechnung herangezogen.
Er führt auf Basis dieser Daten aus, dass die errechneten Auswirkungen des Vorhabens in derart unkritischen Größenordnungen liegen, dass auch bei einer leichten Drehung/Anpassung der Windrose keine wesentlichen Änderungen bei den Beschwerdeführerinnen eintreten.
In der graphischen Darstellung der Ausbreitung (Gutachten vom 29.03.2021, Abbildung 13) ist mit einer Farbgebung, die das niedrige Werteniveau der prognostizierten Zusatzbelastungen durch das geplante Vorhaben wiedergibt, zu erkennen, dass mit keiner rechnerisch nachweisbaren Geruchsbelastung bei den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen zu rechnen ist.
Diese Ausführungen wurden im gerichtlichen Verfahren noch dahingehend ergänzt, dass der ASV selbst bei Durchführung der durch den Bauwerber beantragten Rodung keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen sieht.
Es kann somit zusammenfassend zu beiden Beschwerdeführerinnen ausgeführt werden, dass ihre Hofstellen weder durch Geruchs- noch durch Lärmimmissionen beeinträchtigt werden. Aufgrund dieses Ergebnisses sieht das erkennende Gericht ein medizinisches Gutachten als nicht erforderlich an.
Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie befürchte, dass ihre Quellen durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Bauverfahren ein geologischer Amtssachverständiger beigezogen war. Dieser hat nach Durchführung eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. Unabhängig davon wird an dieser Stelle festgehalten, dass eine etwaige Beeinträchtigung von Quellfassungen oder Brunnenanlagen nicht baurechtlich, sondern wasserrechtlich zu prüfen wäre. Dabei liegt jedoch das Beweisthema bei der Zweitbeschwerdeführerin, welche darlegen muss, wo genau die von ihr genannten Quellfassungen liegen, wie sie ausgestaltet sind und welche Schüttung und Qualität sie aufweisen. Eine etwaige bloße Behauptung, dass Quellen beeinträchtigt sein könnten, ist unzureichend. Ebenso wie ihr Vorbringen, dass sie plane, eine Brunnenanlage zu errichten. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das auf den Zeitpunkt des Verfahrens und der Baubewilligung abstellt und etwaige in Zukunft liegende Projekte nicht berücksichtigen kann.
Die Ausführungen beider Beschwerdeführerinnen zur Zufahrtsstrafe stellen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd Kärntner Bauordnung dar. Das von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Tor bzw eine Absperrung ist ebenfalls nicht Projektsbestandteil.
Zur ordnungsgemäßen Verbringung der Oberflächenwässer wurden ebenfalls Gutachten eingeholt, welche darlegen, dass das Projekt eine ordnungsgemäße Verbringung der Wässer vorsieht. Unabhängig davon sieht die gegenständlich gegebene Widmung auch für diesen Bereich keinen Immissionsschutz der Anrainer vor.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die umfangreichen eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, denen durch die Beschwerdeführerinnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene geantwortet wurde und das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren und die mündliche Verhandlung.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 17 Kärntner Bauordnung (K-BO) – Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
§ 23 Abs. 1, 2 und 3 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)
der Antragsteller;
b)
der Grundeigentümer;
c)
die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)
der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)
die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a)
die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)
die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)
die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)
die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 2 Abs. 1 Ziffer 8 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG)
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
(1) Ziele der Raumordnung sind:
[…]
(8) Der Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist durch die Erhaltung und Verbesserung der dazu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Verbesserung der Agrarstruktur, den Schutz und die Pflege der Natur- und Kulturlandschaft und auf die Erhaltung ausreichender bewirtschaftbarer Nutzflächen Bedacht zu nehmen.
[…]
§ 27 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG) – Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;
2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;
3. Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder uä.;
4. Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen;
7. Bienenhäuser, Jagdhütten uä.;
8. Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten;
10. Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten;
11. Sprengstofflager und Schießstätten, wenn für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 24 erfolgt ist;
12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG, Gewerbe- und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen);
13. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen
a) Photovoltaikanlagen, die in bauliche Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und
b) bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft;
14. Freihalteflächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind, wie Retentionsflächen.
(3) Als landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes gelten Betriebsstätten ab einer Größe von
1. 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze,
Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % liegt eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
(4) Als Bienenhäuser gemäß Abs. 2 Z 7 gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
§ 28 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG) - Bauliche Anlagen im Grünland
(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:
1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;
2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(2) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1, die Wohnzwecken dienen, ist im Grünland nur zulässig, wenn diese auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfolgt. Dies gilt, wenn eine gesonderte Festlegung nach § 27 Abs. 2 nicht erfolgt, sinngemäß auch für bauliche Anlagen, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dienen, sowie für bauliche Anlagen, die der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten, wie insbesondere der Beherbergung von Urlaubsgästen, dienen.
(3) Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist bei Auflassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der jeweilige Gebietscharakter nicht verändert wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. Bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen, dürfen, wenn keine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.
(4) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Grünland nur auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zulässig.
(5) In Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 15 Abs. 1 von einer Bebauung freizuhalten sind, und in Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (§ 27 Abs. 2 Z 3), sind, soweit sich aus Abs. 6 nicht anderes ergibt, bauliche Anlagen nicht zulässig.
(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:
1. bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude, die keine funktionale Einheit bilden,
a) die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen,
b) zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft,
c) für Wasserversorgungsanlagen oder
d) zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen);
2. bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WCAnlagen uä.;
3. die erforderlichen Aufschließungswege, wenn eine Erschließung über Bauland oder Verkehrsflächen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) - Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Das Recht von Parteien in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich beschränkt. Demnach dürfen nach § 23 Abs. 3 K-BO Anrainer lediglich Einwendungen erheben, wenn ihre dort genannten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden.
Im hier gegenständlichen Fall liegt die Besonderheit vor, dass das Bauprojekt im Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland errichtet werden soll und auch die Grundflächen der Beschwerdeführerinnen diese Widmung aufweisen. Diese Widmungskategorie weist keinen Immissionsschutz auf, auch nicht für die Wohnobjekte auf den Hofstellen.
Das Grünland ist per Definition schon für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen und dürfen auf dieser Widmung Gebäude samt dazugehöriger sonstiger baulicher Anlagen nur dann errichtet werden, wenn sie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer zeitgemäßen herkömmlichen Produktions- und Erwerbsform dienen.
Im hier gegenständlichen Fall führt der Bauwerber einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einer zeitgemäßen herkömmlichen Produktions- und Erwerbsform. Dies wird schlüssig durch den beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt. Das gegenständliche Bauprojekt dient der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebes und ist für die Haltung von Bio-Legehennen in der beantragten Zahl aus der fachlichen Sicht des ASV erforderlich und spezifisch. Es entspricht auch dem aktuellen Stand der Technik für einen Bio-Legehennenstall.
Im gegenständlichen Verfahren wurden, obwohl die Flächenwidmung keinen Immissionsschutz der Nachbarn grundsätzlich vorsieht, sowohl Sachverständige aus dem Bereich der Schalltechnik als auch der Luftgüte beigezogen. Aufgrund dessen, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass im Nachbereich des Bauvorhabens Quellen von ihr vorhanden sind, wurde auch ein geologischer Amtssachverständiger beigezogen.
In den erstellten Gutachten, welche durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzt wurden, wurde festgehalten, dass es weder zu Lärmbelästigungen noch zur Geruchsbelästigungen der Beschwerdeführerinnen bei Errichtung des Bauvorhabens kommt. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihre Hofstelle grundsätzlich rund 400 m entfernt und liegt teilweise ein Waldbestand zwischen Bauplatz und ihrer Hofstelle, die Zweitbeschwerdeführerin hat ihre Hofstelle rund 200 m entfernt und wurde auch diesbezüglich festgestellt, dass es auch bei ihr zu keiner Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung kommen wird. Dazu wurde sogar hinsichtlich Lärmausbreitung ein Vergleich mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet durch den beigezogenen ASV aus dem Fachbereich der Schalltechnik durchgeführt.
Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie und ihre Kinder unter gesundheitlichen Problemen, wie Allergien, leiden würden, ändert an den Ausführungen nichts, zumal grundsätzlich bei der Betrachtung von Immissionsauswirkungen auf einen normal gesunden Menschen abzustellen ist. Dies entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Zu der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten etwaigen Beeinträchtigung von Quellen wurde ein geologischer Amtssachverständiger durch die belangte Behörde beigezogen. Dieser hat eine Beeinträchtigung nach einem Ortsaugenschein ausgeschlossen. Unabhängig davon wird angemerkt, dass dies kein baurechtlich, sondern ein wasserrechtliches Problem darstellen würde.
Zu der von beiden Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Mangelhaftigkeit der Zufahrtsstraße wird festgehalten, dass laut langjähriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zufahrtmöglichkeit zu einem Baugrundstück kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (vgl zB VwGH 16.09.2009, 2008/05/0089). Die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Befürchtung, dass ein Tor an einem gemeinsam verwendeten Weg errichtet werde, stellt kein Thema im Bereich des gegenständlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahren dar, zumal im Projekt keine Toranlage projektiert ist. Im Zuge einer baurechtlichen Genehmigung ist ausschließlich auf das eingereichte Projekt abzustellen.
Die vorgebrachte Versickerungsproblematik von Niederschlagswässern wurde ebenfalls geprüft und durch den Sachverständigen erklärt, dass die projektgegenständlichen Versickerungsmöglichkeiten ausreichen. Ebenso ausreichend ist der Brandschutz.
Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte und von ihnen befürchtete „Vogelgrippeproblematik“ stellt ebenfalls kein Thema dar, welches in einem Bauverfahren zu prüfen wäre. Eine theoretisch zu befürchtende Ausbreitung irgendeiner Tierseuche würde dazu führen, dass in Gesamtösterreich keine Vögel wie Hühner, Pute, Gänse etc (Vogelgrippe), keine Schweine (Schweinepest) oder auch Rinder (Kreuzfeld Jacob Krankheit) mehr gehalten werden dürften.
Da somit die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen entweder keine subjektiv-öffentlichen Rechte berühren oder durch die eingeholten Sachverständigengutachten entkräftet werden konnten, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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