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KLVwG-1243/8/2023•LVwG K KLVwG-1243/8/2023
KLVwG-1243/8/2023Landesverwaltungsgericht06.10.2023
Aufsichtsrecht, Feststellungsbescheid, Aufsichtsmittel, Anwendungsvoraussetzung, Angemessenheit, Prognose, gravierende Rechtsverletzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx/xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.07.2023, Zahl: xxx, wegen Feststellung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 94a Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, zu Recht:
Der Beschwerde der xxx wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid vom 04.07.2023, Zahl: xxx,
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Bürgermeisters xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx/xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.07.2023, Zahl: xxx, wegen Feststellung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 94a Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, nachstehenden
B E S C H L U S S :
Die Beschwerde des Bürgermeisters xxx wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
III.
Gegen das unter I. gefasste Erkenntnis und gegen den unter II. gefassten Beschluss, ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Nach einem durchgeführten aufsichtsbehördlichen Verfahren, hat die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), mit Bescheid vom 30.3.2023, Zahl: xxx, festgestellt, dass für die vom Bürgermeister der Stadt xxx am 20.12.2022 getroffene Verfügung, betreffend die Dienstvertragsverlängerung von xxx, über das Regelpensionsalter hinaus, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 nicht vorgelegen seien.
Dagegen haben die xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx sowie Bürgermeister xxx, beide vertreten durch Rechtsanwälte xxx/xxx, xxx, xxx, Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.06.2023, Zahl: KLVwG-849/4/2023, wurde die Beschwerde der xxx sowie des Bürgermeisters xxx als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass den Beschwerdeführern keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung zugestellt worden und ein Bescheid noch nicht erlassen sei. Die Beschwerde war daher unzulässig und zurückzuweisen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2023, Zahl: xxx, wurde von Amts wegen festgestellt, dass für die vom Bürgermeister der Stadt xxx am 20.12.2022 getroffene Verfügung, betreffend die Dienstvertragsverlängerung von xxx, über das Regelpensionsalter hinaus, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 nicht vorgelegen seien.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx sowie des Bürgermeisters xxx, beide vertreten durch Rechtsanwälte xxx/xxx, xxx, xxx.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor, und langten diese am 20.07.2023 ein.
Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, hat am 21.09.2023 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Der Bürgermeister der xxx, xxx, hat am 20.12.2022 mit dringender Verfügung nach § 73 Abs. 1 K-KStR 1998, den Dienstvertrag des xxx, auf unbestimmte Zeit verlängert. Es wurde eine Kündigungsmöglichkeit, mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum Jahresende, dies frühestens mit 31.12.2025, vorgesehen.
Bei der belangten Behörde wurde daraufhin, wegen dieser Verlängerung des Dienstvertrages, eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht.
Nach durchgeführtem aufsichtsbehördlichen Verfahren, hat die belangte Behörde von Amts wegen, den angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023, Zahl: xxx, erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Von Amtswegen ergeht nachstehender
S P R U C H
Seitens der Aufsichtsbehörde wird gemäß § 94a Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht 1998 (K-KStR 1998) festgestellt, dass für die vom Bürgermeister der Stadt xxx am 20. Dezember 2022 getroffene Verfügung betreffend die Dienstvertragsverlängerung von Herrn xxx, über das Regelpensionsalter hinaus, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 nicht vorgelegen sind.
Gemäß § 94a Abs. 2 K-KStR 1998 ist dieser Bescheid dem Gemeinderat der Stadt xxx im Rahmen der Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
Die Zustellverfügung des gegenständlichen Bescheides lautet wie folgt:
„Ergeht per RSb an:
Stadt xxx, xxx, xxx, xxx, z.Hd. Herrn Bürgermeister xxx.“
Die Urschrift des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.07.2023, weist die Fertigungsklausel „Für die Kärntner Landesregierung: Mag. xxx“ auf und ist mit der eigenhändigen Unterschrift versehen.
Die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin, weist die Fertigungsklausel „Für die Kärntner Landesregierung: Mag. xxx“ und die Amtssignatur des Landes Kärnten auf.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid, der xxx, nicht die erforderliche Information nach § 94a Abs. 1 K-KStR 1998 erteilt und auch nicht die Zulässigkeit bzw. Voraussetzungen des § 94a Abs. 1 Z 1 und Z 2 K-KStR 1998 geprüft.
Mit 31.01.2023 wurde seitens des Bürgermeisters der xxx, gemäß § 79 Abs. 5 K-KStR 1998, Mag.a. xxx als Stellvertreterin des xxx, bestimmt. Diese hat jedoch in weiterer Folge diese Position zurückgelegt und wurde danach Mag. xxx, zum Stellvertreter des xxx bestellt.
Mit Beschlüssen des Stadtsenates vom 01.02.2023 und des Gemeinderates vom 09.02.2023, wurde mit Mehrheit, unter anderem beschlossen, dass xxx.
Mit Beschluss des Stadtsenates der xxx vom 30.05.2023, wurde unter anderem beschlossen, xxx.
Die Stelle des xxx, wurde in weiterer Folge, auch öffentlich ausgeschrieben.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen Verhandlung.
Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides, ergibt sich gleichlautend aus der Urschrift und der an die Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung.
Die Feststellungen zur Fertigungsklausel der Urschrift, sowie der an die Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung, sowie die Form der Genehmigung, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Urschrift des Bescheides, sowie der mit Beschwerde vorgelegten Ausfertigung an die Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Beschlüssen des Stadtsenates und Gemeinderates, ergibt sich aus der Urkundenvorlage ON 6 und den damit vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Die Stellenausschreibung betreffend xxx, ist unter anderem, auch auf der homepage der Beschwerdeführerin abrufbar.
Die Feststellungen konnten daher unzweifelhaft getroffen werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, lautet wie folgt:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 5/2008 lautet wie folgt:
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 EGovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
§ 101 Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998,
LGBl. Nr. 70/1998 idF LGBl. Nr. 85/2013, lautet wie folgt:
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 94a Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998,
LGBl. Nr. 70/1998 idF LGBl. Nr. 104/2022, lautet wie folgt:
§ 94a
Feststellungsbescheid
(1) Wenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Information erteilen, wenn
1. der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und
2. dies notwendig scheint, um die Stadt von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.
(2) Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 73 Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998,
LGBl. Nr. 70/1998 lautet wie folgt:
§ 73
Dringende Verfügungen
(1)Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
(2)Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
(3)Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (§§ 13 und 15 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt
(4)Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Zur Bescheidqualität der an die Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung:
Im vorliegenden Fall weist die Urschrift nach § 18 Abs. 3 AVG die eigenhändige Unterschrift der Genehmigungsberechtigten auf. Die schriftliche Ausfertigung an die Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 4 AVG, ist mit einer Amtssignatur versehen.
Es liegt daher eine wirksam genehmigte Erledigung vor (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).
Zur in der Beschwerde vorgebrachten fehlenden Individualisierung ist festzuhalten, dass jedenfalls mit der gegenständlichen Zustellverfügung, die notwendige Individualisierung bewirkt wurde. Es ist für die Gültigkeit eines Bescheides, auch die Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften (im konkreten Fall § 101 Abs. 1 und Abs. 2 K-KStR 1998) entscheidend. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die xxx, die (alleinige) Bescheidadressatin ist. Die Identität des Bescheidadressaten, steht daher zweifelsfrei fest (vgl. VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).
Eine wirksam genehmigte Erledigung, zugestellt an die xxx, liegt daher vor.
Zum Feststellungsbescheid nach § 94a Abs. 1 K-KStR 1998:
Nach § 94a Abs. 1 K-KStR 1998 kann die Landesregierung, wenn die Stadt Gesetze oder Verordnungen verletzt, diesen Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Information, erteilen. Dies aber unter der Voraussetzung der Z 1 und der Z 2 dieses Absatzes. Ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 94a Abs. 1 K-KStR 1998 darf daher nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 sowie Z 2 kumulativ vorliegen.
Zur Voraussetzung des Feststellungsbescheides nach § 94a Abs. 1 Z 1 K-KStR 1998:
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Z 1, muss der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung, der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen, gering sein.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 94a K-KStR 1998 ergibt sich, dass der Feststellungsbescheid nach Vorbild von § 102a Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 – Oö. GemO 1990, ausdrücklich gesetzlich normiert werden soll.
Aus dem Ausschussbericht zur Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018 geht hervor, dass dieses Aufsichtsmittel als eine Art „gelbe Karte“ dienen soll, damit die Stadt rechtzeitig, auch auf formellem Weg, über die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, in Kenntnis gesetzt wird, wodurch die Einsetzung anderer (eingriffsintensiverer) Aufsichtsmittel, im Optimalfall vermieden werden kann. Weiters wird festgehalten, dass auf Grund der geringen Intensität dieses neuen Aufsichtsmittels, davon nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz, oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen, gering ist.
Die Feststellung der Verletzung eines Gesetzes und die Erteilung der erforderlichen Information (über die rechtmäßige Vorgehensweise durch die Aufsichtsbehörde), kann daher gemäß § 94a K-KStR 1998, nicht bei jedem beliebigen Verstoß erfolgen. Der Rechtsverstoß darf im Vergleich zu den mit den verletzten Rechtsgrundlagen verfolgten öffentlichen Interessen, nur als gering zu qualifizieren sein.
Die Aufsichtsbehörde hat daher, wenn sie die Ansicht vertritt, dass die Organe der Stadt, bei der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich, einen Rechtsverstoß begangen haben, zu prüfen, welche öffentlichen Interessen dadurch verletzt werden. Danach muss sie den Rechtsverstoß und die durch den Verstoß beeinträchtigten öffentlichen Interessen, gegenüberstellen. Liegt daher keine zum Rechtsverstoß verhältnismäßig geringfügige Verletzung der damit geschützten öffentlichen Interessen vor, darf dieser Feststellungsbescheid nach § 94a Abs. 1 KKStR 1998, nicht erlassen werden.
Aus dem Wortlaut des § 94a K-KStR 1998 geht hervor, dass im Falle des Erlassens des Feststellungsbescheides, nicht nur der Verstoß gegen ein Gesetz bzw. eine Verordnung, aufgezeigt werden muss. Es muss gleichzeitig noch zusätzlich der Stadt, die erforderliche Information erteilt werden. Die belangte Behörde hat demnach der Stadt gleichzeitig die erforderlichen Informationen, über die rechtmäßige Vorgehensweise, zu geben. Die Stadt soll dadurch verbindlich, über die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, in Kenntnis gesetzt werden.
Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine dringende Verfügung nach § 73 Abs. 1 K-KStR 1998, nicht vorgelegen sind. Wenn man von dieser Ansicht der belangten Behörde, dass eine Verletzung des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 vorliegt ausgeht, kann in einem solchen Fall jedoch, nicht von einer geringen Rechtsverletzung gesprochen werden.
Sinn dieser Regelung des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 ist, dass nur dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Bürgermeister mit dringender Verfügung, vorgehen kann.
Wenn man aber – wie die belangte Behörde – von einer Verletzung des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 ausgeht, dann liegt eine gravierende Rechtsverletzung vor:
Durch die Verletzung dieses Gesetzes, werden Kompetenzbestimmungen umgangen und die gemeindeinterne Kompetenzverteilung ausgehebelt. Die Zuständigkeit für die Dienstvertragsverlängerung der Leitung des inneren Dienstes und des Vorgesetzten aller Bediensteten der Stadt, sohin die Dienstvertragsverlängerung für die wichtigste Leitungsfunktion der Stadt, wird an sich gezogen, um entgegen der Kompetenzverteilung, alleine zu entscheiden. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998, schreitet das Organ überdies als unzuständiges Organ ein. Erschwerend kommt hinzu, dass eine nachträgliche Genehmigung des zuständigen Organes, nicht vorgesehen ist, sondern ist lediglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten (§ 73 Abs. 1, letzter Satz K-KStR 1998).
Ein solcher Rechtsverstoß bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998, wäre daher im Verhältnis zur Bedeutung der durch die verletzte Bestimmung verfolgten öffentlichen Interessen, keinesfalls als gering einzustufen.
Der Feststellungsbescheid nach § 94a K-KStR 1998 als Aufsichtsmittel geringer Intensität, ist für einen solchen Fall, daher nicht vorgesehen bzw. die Voraussetzung dafür, nicht gegeben.
Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung zu § 94a Abs. 1 Z 1 K-KStR 1998 – von einem geringen Rechtsverstoß ausginge, ändert dies nichts am getroffenen Ergebnis. In einem solchen Fall (geringer Rechtsverstoß) wäre nämlich weitere Voraussetzung für den Feststellungsbescheid nach § 94a K-KStR 1998, dass der Feststellungsbescheid notwendig erscheint, um die Stadt von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten (Abs. 1 Z 2).
Der Ausschussbericht zur Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018 spricht von spezialpräventiven Gründen, zur Abhaltung weiterer gleichgelagerter Rechtsverstöße. Ein Feststellungsbescheid wird als nicht erforderlich anzusehen sein, wenn sich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles klar ergibt, dass die Stadt keine weiteren Rechtsverstöße gleicher Art, begehen wird.
Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die durch die Aufsichtsbehörde, vor Erlassung eines Feststellungsbescheides, geprüft werden muss. Die von der Aufsichtsbehörde aufzustellende Prognoseentscheidung, nämlich die Frage, ob die Stadt gleiche weitere Verstöße begehen wird, ist unabdingbar für die Anwendbarkeit dieses Aufsichtsmittels. Diesbezüglich ist zu beachten, ob Umstände vorliegen, die auf weitere gleichartige Handlungen schließen lassen können.
Es bedarf jedenfalls konkreter Feststellungen, aus denen sich ableiten lässt, dass eine gleichartige Handlung, erneut erfolgen würde.
Solche Feststellungen hat die belangte Behörde im Bescheid nicht getroffen, ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt und konnten auf Grund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, auch nicht getroffen werden.
Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin xxx, durch ihre Organe, konkret dem Stadtsenat und Gemeinderat, nach der Dienstvertragsverlängerung des xxx durch den Bürgermeister, bestimmte Beschlüsse getroffen hat. Aus den festgestellten Inhalten der Beschlüsse ergibt sich, dass die Stadt nicht beabsichtigt, weitere vorgeworfene Rechtsverstöße, gleicher Art zu setzen. Auch wurde danach ein Stellvertreter des xxx bestellt.
Weiters ergibt sich auch aus den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Urkunden (Beilage ./1 und ./2), dass für Verlängerungen von Dienstverträgen, über das Pensionsalter hinaus, wie die Beschwerdeführer vorbringen und von diesen als „Konsenssuche zwischen den Gemeinderatsparteien“ bezeichnet, der (zuständige) Stadtsenat damit befasst wurde bzw. auch hätte befasst werden sollen und ein alleiniges Einschreiten des Bürgermeisters, daraus gerade nicht ableitbar ist.
Es wurde speziell in diesem konkreten Fall der Verlängerung des Dienstvertrages, sohin die wichtigste Führungsposition betreffend, die Vorgehensweise der Heranziehung des § 73 K-KStR 1998, gesetzt. Nur daraus, kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass in ähnlich gelagerten Fällen, auch mit dieser Bestimmung (wieder) vorgegangen wird. Aus dem Verwaltungsakt ist dies nicht ableitbar, auch wird in der Aufsichtsbeschwerde, die konkrete durchgeführte Verlängerung mit dringender Verfügung vom 20.12.2022, beanstandet. Zuvor gesetzte andere gleichgelagerte Verhaltensweisen oder solche danach, werden nicht aufgeworfen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Verwaltungsakt.
Der konkrete Fall bzw. die Vorgehensweise der Dienstvertragsverlängerung des xxx, ist kein täglicher und als Einzelfall zu bezeichnen. Dass ausgehend von den Umständen des konkreten Falles bzw. der konkreten Verlängerung, diese Verhaltensweise wiederum in Fällen gleicher Art gesetzt werden wird, kann nicht bejaht werden. Anders als in bestimmten öfters vorkommenden gleichartigen Situationen der Behördenarbeit und gesetzte Verhaltensweisen von Organen (z.B. Verweigerung der Akteneinsicht, vgl. VwGH 25.04.1990, 89/01/0156) und Erforderlichkeit des Aufzeigens der Rechtslage durch die Aufsichtsbehörde, weist der gegenständliche Fall, ein gewisses Alleinstellungsmerkmal auf. Ein Verhalten das öfters gesetzt wird bzw. die Rechtsansicht zu bestimmten Sachverhalten und die konkrete Gefahr des wiederholten Setzens dieser Verhaltensweise - was die Erlassung des Feststellungsbescheides aus dem Blickwinkel der spezialpräventiven Gründe grundsätzlich rechtfertigen würde - kann auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, daher nicht angenommen werden.
Zur Prognoseentscheidung ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, die auf weitere zukünftige gleichartige Handlungen schließen lassen können.
Da diese gesetzlichen Voraussetzungen für den Feststellungsbescheid nach § 94a KKStR 1998 nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044).
Bei diesem Ergebnis, war eine Prüfung einer tatsächlichen Verletzung des § 73 Abs. 1 K-KStR 1998, entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Beschwerde des Bürgermeisters xxx:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemanden Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, und nur in Ermangelung entsprechender Regelungen, nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
Klarstellend ist festzuhalten, dass die Zustellung der Ausfertigung vom 04.07.2023, Zahl: xxx, an die Stadt xxx zu Handen des Bürgermeisters xxx erfolgte und somit an die xxx, gerichtet ist.
Zur vorgebrachten fehlenden Individualisierung ist festzuhalten, dass jedenfalls mit der gegenständlichen Zustellverfügung, die notwendige Individualisierung bewirkt wurde. Es ist für die Gültigkeit eines Bescheides, auch die Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften (im konkreten Fall § 101 Abs. 1 und Abs. 2 K-KStR 1998) entscheidend. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die xxx, die (alleinige) Bescheidadressatin ist. Die Identität des Bescheidadressaten, steht daher zweifelsfrei fest (vgl. VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass gemäß § 101 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht 1998, die Stadt Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist und das Recht hat, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerdeermächtigung des Bürgermeisters, ist weder dem § 101 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht 1998 noch dem Artikel 119a Abs. 9 B-VG zu entnehmen (vgl. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0188).
Der Bürgermeister hat nach § 101 Abs. 2 Klagenfurter Stadtrecht 1998, die Parteienrechte geltend zu machen, Partei des Verfahrens bleibt jedoch die xxx.
Mangels Parteistellung des Bürgermeisters xxx in gegenständlichem aufsichtsbehördlichen Verfahren, war daher dessen Beschwerde zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Genehmigung einer Erledigung und Ausfertigung der Entscheidung, sowie Individualisierung und Gültigkeit des Bescheides, eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Zum § 94a Abs. 1 K-KStR 1998 und dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen, liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, hat sich gegenständlich jedoch nicht aufgetan. Hinsichtlich der Einordnung des Ausmaßes eines Rechtsverstoßes und das Treffen einer Prognoseentscheidung, war eine auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Beurteilung der Verletzung der öffentlichen Interessen und eine aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu treffende Prognoseentscheidung, durchzuführen. Dass diese Prüfungen nach § 94a Abs. 1 Z 1 und Z 2 K-KStR 1998 auch durchzuführen sind, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Auf Grund der vorliegenden Rechtsprechung zur Parteistellung der xxx, im aufsichtsbehördlichen Verfahren, liegt ebenso eine klare Rechtslage vor.
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