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KLVwG-1837/3/2022•LVwG K KLVwG-1837/3/2022
KLVwG-1837/3/2022Landesverwaltungsgericht22.09.2023
Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Alkohol, Anordnung der Nachschulung, Lange Verfahrensdauer, Erlöschen der Lenkberechtigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2022, Zahl: xxx, xxx, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht:
I.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Nebensatz „… zumal die Lenkberechtigung gemäß den Bestimmungen des Führerscheingesetzes bereits erloschen ist“ samt dem davor gesetzten Beistrich entfällt. Zudem entfällt die im Anschluss angeführte Rechtsgrundlage „§ 27 Abs. 1“ FSG. Im Übrigen bleiben die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aufrecht und wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Mit Spruchpunkt 1) des Mandatsbescheides vom 31.08.2020, Zahl: xxx, xxx, entzog die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer die ihm von der Landespolizeidirektion Kärnten am 10.08.1983 erteilte Lenkberechtigung, Führerschein-Zahl: xxx, für die Klassen AM, A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 18.08.2020. Unter Spruchpunkt 2) wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Unter Spruchpunkt 3) wurde außerdem angeordnet, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entzugszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Dazu richtete die Behörde an den Beschwerdeführer den Hinweis, dass wenn eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt werde oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht würden oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen würde, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Einer eventuellen Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 57 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde die behördliche Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 18.08.2020 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,978 Promille einen PKW auf der xxx lenkte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund der Tatsache, ohne Bewusstsein in das Krankenhaus xxx eingeliefert worden zu sein (Zuckerschock), kein Erinnerungsvermögen gehabt habe und ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen worden sei.
Mit Bescheid vom 09.10.2020, Zahl: xxx, setzte die Bezirkshauptmannschaft xxx das Führerscheinentziehungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in der gegenständlichen Angelegenheit anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens aus. Gegen den Bescheid vom 09.10.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.12.2020, Zahl: KLVwG1978/4/2020, als unbegründet abgewiesen wurde.
Infolge einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft xxx in dem dem Führerscheinentziehungsverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren verhängte das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 11.07.2022, Zahlen: KLVwG484/11/2022 und KLVwG-874/4/2022, über den Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines PKW am 18.08.2020 auf der xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt 2,15 Promille) und damit wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen gemäß der Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO. Im Erkenntnis vom 11.07.2022 wurde festgestellt, dass aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen seien, eine Atemalkoholtestung mit dem Messgerät der API xxx nicht durchgeführt werden habe könne und das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung im Krankenhaus einen Wert von 1,978 Promille ergeben habe. Die Rückrechnung auf den Lenkzeitraum habe einen Wert von 2,15 Promille ergeben. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht bewusstlos gewesen und habe keinen Zuckerschock erlitten. Er sei jederzeit ansprechbar gewesen und habe die Untersuchung nicht verweigert. Die getroffenen Feststellungen wurden im Zuge einer vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl vom eingeschrittenen Polizeiorgan, als auch von der am Vorfallstag diensthabenden Ärztin sowie der Amtsärztin glaubwürdig bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Ausfolgung seines Führerscheines und Wiedererteilung der Lenkberechtigung. Auf Aufforderung der Behörde zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2022 eine Stellungnahme ab, mit welcher er der Behörde „willkürliche Untätigkeit“ und einen „zweijährigen kalten Führerscheinentzug“ vorwarf. Zu der seitens der Behörde beabsichtigten Vorgangsweise, aufgrund des Ablaufes der Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG für erloschen zu erklären, verwies der Beschwerdeführer auf die Einschränkung seiner Rechte durch die von der Behörde herbeigeführte willkürliche Verzögerung des Verwaltungsstrafverfahrens und beantragte unter Hinweis auf den nahezu bereits zweijährigen Entzug der Lenkberechtigung wiederholt die Ausfolgung des Führerscheines und Wiedererteilung der Lenkberechtigung.
In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2022, Zahl: xxx, xxx, mit welchem die Behörde unter Spruchpunkt I. die Spruchpunkte 1) bis 3) des Bescheides vom 31.08.2020 mit geringfügigen aktualisierenden Abänderungen bestätigte. Die Erfüllungsfristen der mit den Spruchpunkten 2) und 3) angeordneten Maßnahmen wurden bis „vor Erteilung einer neuen Lenkberechtigung“ verlängert und wurde klargestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr einer eventuellen Beschwerde (und nicht mehr der Vorstellung) gelte. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23.09.2022 gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2022 auf Ausfolgung des Führerscheines und Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht Folge, mit dem Nebensatz: „… zumal die Lenkberechtigung gemäß den Bestimmungen des Führerscheingesetzes bereits erloschen ist.“. Anschließend führte die Behörde als Rechtsgrundlage u.a. § 27 Abs. 1 FSG an. In ihrer Bescheidbegründung verwies die Behörde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer begangene Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen nicht befolgt habe, weshalb die Entziehungsdauer noch nicht geendet habe. Darüber hinaus sei die Lenkberechtigung wegen des Ablaufes der Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten
gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG bereits erloschen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.10.2022 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer seine Argumentation aus der Stellungnahme vom 15.09.2022 wiederholte und entgegnete, dass die Behörde aufgrund der verzögerten Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihre Entscheidungspflicht verstoßen habe. Die 18-Monatsfrist gemäß § 27 Abs. 1 FSG sei bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit irgendwelcher Antragstellungen im gegenständlichen Verfahren gehabt hätte. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren komme einer vollständigen Entziehung sämtlicher Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gleich. Die Entziehung der Lenkberechtigung über den erheblichen Zeitraum von zwei Jahren bewirke, dass die Entziehungsmaßnahmen auch einen ahndenden Charakter hätten und somit eine Strafe darstellten. Durch die Untätigkeit der Behörde sei in die Verfassungssphäre und in das verfassungsgewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Gemäß § 29 Abs. 1 FSG hätte die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten mittels Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung zu entscheiden gehabt. Aus dieser Bestimmung sei klar abzuleiten, dass dem Gesetzgeber jedenfalls an einer beschleunigten Durchführung des Führerscheinentzugsverfahrens gelegen sei und keinesfalls gewollt sei, dass das gesamte Führerscheinentzugsverfahren durch eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde ausgehebelt werden könne. Es sei nun die völlig absurde Situation eingetreten, dass zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 18.08.2020, diese Lenkberechtigung, welche also nunmehr rechtskräftig entzogen werden soll, bereits aufgrund des Verstreichens der Frist von 18 Monaten erloschen sein soll. Zudem wurde vorgebracht, dass im Falle, dass das Verwaltungsgericht keine unrichtige Auslegung der Gesetzte erkenne, im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vorliege, da nicht nur „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich“ zu behandeln sei, sondern es dem Gesetzgeber auch verwehrt sei, „sachlich nicht begründbare Regelungen“ zu treffen. Der kalte Führerscheinentzug über zwei Jahre könne mit der ursprünglich vorgesehenen sechsmonatigen Entziehungsdauer in keinster Weise in Übereinstimmung gebracht werden, was noch dadurch verschärft werde, dass aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht nunmehr der Beschwerdeführer nicht nur völlig verspätet über eine Entscheidung hinsichtlich des Führerscheinentzuges verfüge, sondern darüber hinaus noch zusätzlich das Erlöschen der Lenkberechtigung ausgesprochen worden sei. Beantragt wurde
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Ausfolgung des Führscheins und Wiedererteilung der Lenkerberechtigung, Führerscheinnummer: xxx für die Klassen AM, A und B Folge zu geben.
Der Beschwerdeführer hat sich weder der angeordneten Nachschulung unterzogen, noch hat er ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht.
Mit Schreiben vom 28.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den ausreichend klar dokumentierten Inhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahlen: xxx, xxx. Der den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten. Weitergehende Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichtes waren nicht durchzuführen.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 90/2023
§ 24
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[…]
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[…]
Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; … Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
§ 26
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]
§ 27
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
[…]
§ 28
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war …
[…]
§ 29
[…]
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
§ 57
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer meint nun in seinem Beschwerdevorbringen, dass aufgrund des im gegenständlichen Fall mehr als zwei Jahre lang andauernden faktischen Führerscheinentzuges, welcher auf eine ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer zurückzuführen sei, dem Beschwerdeführer der Führerschein unverzüglich auszufolgen und ihm die Lenkberechtigung wieder zu erteilen sei. Die Behörde habe es verabsäumt, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 29 Abs. 1 FSG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, einen Bescheid zu erlassen, wodurch den Intentionen des Gesetzgebers, dass Führerscheinentzugsverfahren beschleunigt durchgeführt werden sollen, zuwidergehandelt worden sei. Die faktische Entzugsdauer könne nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung wegen Ablauf der 18-Monatsfrist gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG führen, da der angefochtene Bescheid bisher nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Wie dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.07.2022, Zahlen: KLVwG-484/11/2022 und KLVwG-874/4/2022, zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch 2,15 Promille Blutalkoholkonzentration beeinträchtigten Zustand eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen und war die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG für mindestens sechs Monaten zu entziehen. Auch die Anordnung der Nachschulung war nicht rechtswidrig. Nach § 24 Abs. 3 Z 3 FSG ist die Anordnung einer Nachschulung bei der – wie im Beschwerdefall gegebenen – Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG zwingend vorgesehen. Ebenso zwingend ist die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in § 24 Abs. 3 FSG für die dort genannten Entziehungsfälle (darunter Entziehung wegen des Verstoßes gegen § 99 Abs. 1 StVO) vorgesehen, solange sich der diesbezügliche Ausspruch der Behörde als rechtmäßig erweist. Mit der Bestätigung der Spruchpunkte 1) bis 3) des Bescheides vom 31.08.2020 hat die Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe nicht innerhalb von drei Monaten einen Bescheid erlassen bzw. entschieden, ist auf den Mandatsbescheid vom 31.08.2020 zu verweisen, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.09.2020, und somit zwei Wochen nach der vorläufigen Führerscheinabnahme, zugestellt wurde. Der Vorstellung gegen den Bescheid kam gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Mandatsbescheid zwar nicht in Rechtskraft erwachsen ist, jedoch vollstreckbar war. Da die Behörde mit Schreiben vom 07.09.2020 einen Auftrag an den Amtsarzt zur Erstellung eines Gutachtens im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lenkberechtigungsentziehungs-verfahren erteilt hat, ist der Bescheid vom 31.08.2020 auch nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.
Hinsichtlich der Behauptung einer ungerechtfertigt langen Verfahrensdauer des Vorstellungsverfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer des in derselben Angelegenheit geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist auf die laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom vom 17.12.2020, Zahl: KLVwG1978/4/2020, rechtmäßig erfolgte Aussetzung des Führerscheinentzugsverfahrens nach § 38 AVG zu verweisen. Wie in diesem Erkenntnis bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in Konstellationen wie der vorliegenden die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121). Die Aussetzung ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs. 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mit dem Mandatsbescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat, stellt kein rechtliches Hindernis für die Aussetzung des Verfahrens dar (VwGH 26.03.1998, 97/11/0323, mwN).
Das Vorstellungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Zuckerschocks ohne Bewusstsein in das Krankenhaus xxx eingeliefert worden, ist mit den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 11.07.2022, Zahlen: KLVwG484/11/2022 und KLVwG-874/4/2022, getroffenen Feststellungen („Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht bewusstlos und hat er keinen Zuckerschock erlitten. Er war jederzeit ansprechbar und hat die Untersuchung nicht verweigert.“) widerlegt. Dass der Beschwerdeführer kein Erinnerungsvermögen hatte, kann auf seine starke Alkoholisierung zurückzuführen gewesen sein und spielt im Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug aus rechtlicher Sicht keine Rolle.
Dass die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen worden wäre, konnte somit nicht erkannt werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides demnach gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Vorweg ist anzumerken, dass in § 26 FSG für verschiedene Fälle fixe Entziehungszeiten bzw. Mindestentziehungszeiten festgesetzt sind, sodass es in diesen Fällen regelmäßig nicht möglich ist, aufgrund der Ergebnisse einer Wertung von der Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen. In allen diesen Fällen kann es im Falle der vorläufigen Abnahme des Führerscheines aufgrund der Bestimmung des § 29 Abs. 4 FSG dazu kommen, dass die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Anspruches der Entziehung durch die Erstbehörde bereits abgelaufen ist, ohne dass deshalb die Entziehung rechtswidrig wäre.
Die Nichtbefolgung einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat zur Folge, dass die Entziehungsdauer nicht endet. Das bedeutet, dass der Betreffende, solange er die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, nicht in den Besitz der Lenkberechtigung gelangt. Dies gilt nach der Judikatur des VwGH auch für jene Fälle, in denen trotz gleichzeitigen Ausspruches der Entziehung und der Anordnung die Befolgung der Anordnung innerhalb des festgesetzten Zeitraumes, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, nicht möglich ist, sodass in solchen Fällen die im Bescheid festgesetzte Entziehungszeit für das Ende der Entziehungsdauer keine praktische Bedeutung hat. Es liegt also - laut VwGH - im Interesse des Betreffenden, die Anordnung der Nachschulung möglichst rasch zu befolgen.
In diesem Sinne war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des Führerscheins und Wiedererteilung der Lenkberechtigung mangels Erfüllung der ihm nunmehr mit den mit Zustellung dieses Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsenden Spruchpunkten I.2. und I.3. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen keine Folge zu geben, zumal gemäß § 24 Abs. 3 FSG bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Nachschulung sowie die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zwingend anzuordnen sind. Nachdem die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet und der Beschwerdeführer sich bisher weder einer Nachschulung unterzogen, noch ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt hat, ist die Entziehungsdauer noch nicht abgelaufen und wäre die Ausfolgung des Führerscheins und Wiedererteilung der Lenkberechtigung vor Befolgung der Anordnungen unzulässig.
Hinsichtlich der Folge des § 27 Abs. 1 Z 1 FSG hat der VwGH mit seiner Judikatur klargestellt, dass als Entziehungsdauer iS dieser Gesetzesstelle die (allenfalls zur Gänze in der Vergangenheit gelegene) festgesetzte Entziehungszeit und die Zeit zwischen der Erlassung des die Nachschulungsanordnung enthaltenden Entziehungsbescheides bis zur Befolgung der Anordnung angesehen werden könne, nicht aber Zeiten, in denen der Betreffende bloß wegen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines keine Kraftfahrzeuge lenken durfte (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0157).
Im Lichte dieser Judikatur ist die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG wegen Überschreitung einer 18-monatigen Entziehungsdauer erloschen sei, unzutreffend. Die belangte Behörde hat bei ihrer diesbezüglichen Feststellung übersehen, dass der Bescheid vom 31.08.2020, mit welchem die Entzugsdauer von sechs Monaten festgesetzt und die Nachschulung und Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet wurden, aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels rechtskräftig festgesetzter Entziehungszeit und rechtskräftig angeordneter begleitender Maßnahmen konnte die als Lenkberechtigungs-erlöschungsgrund in § 27 Abs. 1 Z 1 FSG festgelegte Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten nicht zu laufen beginnen. Wäre die Lenkberechtigung bereits erloschen - wie in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt -, so wären die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen rechtswidrig, da eine erloschene Lenkberechtigung nicht entzogen werden kann.
Zum Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei und ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vorliege, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Verlängerung der Entzugsdauer und damit den „zweijährigen kalten Führerscheinentzug“ zu vermeiden, indem er den im Bescheid vom 31.08.2020 vorgesehenen Anordnungen vor Ablauf der festgesetzten Entzugsdauer von sechs Monaten nachgekommen wäre, anstatt aussichtslose Rechtsmittel einzubringen. Wie sich bereits aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19.08.2020 bezüglich der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ergab, wurden am 18.08.2020 von den eingeschrittenen Polizeibeamten deutliche Alkoholisierungsmerkmale, darunter undeutliche lallende Sprache, schwankender Gang und starker Alkoholgeruch festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte nicht selbständig aus dem Fahrzeug steigen. Die Alkoholmessung nach Blutabnahme im Klinikum xxx ergab einen Alkoholgehalt seines Blutes von 1,978 Promille. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen steht auch fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente das Messergebnis der Blutalkoholkonzentration nicht verändern, erhöhen oder verfälschen konnten. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug somit in schwer alkoholisiertem Zustand. In Anbetracht dieser Fakten musste er mit einem Entzug der Lenkberechtigung rechnen. Ein Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht oder gegen das Sachlichkeitsgebot aufgrund der langen Verfahrensdauer als Folge seiner erfolglosen Rechtsmittel kann im gegenständlichen Fall somit nicht erkannt werden.
Das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides demnach gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge zu geben und die im Spruchpunkt I. ausgewiesenen Änderungen vorzunehmen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ausschließlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte und strittige Tatsachenfragen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren. Insbesondere war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen nicht befolgt hat, unbestritten und stand bereits rechtskräftig fest, dass er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen hat. Damit war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten und stand der Entfall der Verhandlung auch den Bestimmungen der EMRK und der GRC nicht entgegen (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091).
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen ergaben sich aus der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ab. Dass die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre, kann nicht befunden werden.
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