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KLVwG-1015/6/2023Landesverwaltungsgericht15.09.2023
Waffenrecht, Waffenbesitzkarte, Psychologisches Gutachten, Explorationsgespräch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat xxx, vom 11.05.2023, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und Herrn xxx, geb. xxx in Klagenfurt, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in xxx, gemäß§ 20 Abs 1 iVm § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG 1996, BGBl. I 1997/12, idgF BGBl. I Nr. 211/2021, eine unbefristete Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B
e r t e i l t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.05.2023, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen vom 29.12.2022 gemäß § 21 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 und 7 WaffG abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich der Prüfung der im Gesetz verlangten waffenrechtlichen Verlässlichkeit festgestellt wurde, dass der vorgelegte psychologische Test für den Erwerb der waffenrechtlichen Urkunde vom 28.12.2022 aus behördlicher Sicht nicht schlüssig sei und einer Ergänzung bedürfe, da im vorgelegten „Gutachten“ der Inhalt des Explorationsgespräches zur Gänze fehle. Das Explorationsgespräch sei erforderlich, um die sachverständige Person in die Lage zu versetzen, das bisherige Verhalten der zu untersuchenden Person durch Aussagen zum Vorleben und zu den Zukunftsplänen entsprechend zu erheben, um daraus Persönlichkeitseigenschaften, Interesse, Werthaltungen, Einstellungen, Problemen und Denkweisen der Testperson zu erhalten.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Explorationsgespräch im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung sei, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 vom Landesgericht Klagenfurt wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB) zu einer Strafkombination nämlich zu 1. einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen á EUR 20,-- und 2. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten – unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen - verurteilt wurde. Weiters gehe aus dem Gutachten nicht hervor, ob der Beschwerdeführer Angaben zur gerichtlichen Verurteilung gemacht habe und des weiteren, ob er den Vorfall vom 04.08.2016 um 23.08 Uhr anlässlich des xxx Kirchtags erwähnt habe, wonach er nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Kirchtagsbesucher sich im Anschluss gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten habe und erfolgte mit Rechtskraft vom 03.09.2016 eine Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG und § 1 K-LSiG. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde ein Ergänzungsgutachten vorzulegen, da in dem Gutachten kein Inhalt des Explorationsgespräches angeführt sei. In der Folge sei von der Psychologin ein E-Mail an die Behörde gerichtet worden, in der ausgeführt sei, dass der Beschwerdeführer zu den angeführten Punkten des im Anhang befindlichen Schreibens wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe.
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass zur Befunderstellung eines jeden psychologischen Gutachtens definitiv ein ausführliches Explorationsgespräch gehöre. Dieses sei entsprechend im Gutachten zu dokumentieren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ua. Erkenntnis vom 05.11.2020, Ra 2020/11/0146), sei eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsache ermittelt wurde, erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gelte, wenn der Sachverständige nicht darlege, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen sei. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass das vom Antragsteller vorgelegte psychologische Gutachten vom 28.12.2022 mit ergänzender Stellungnahme vom 03.03.2023 mit wesentlichen Mängeln behaftet sei, da weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermitteln wurden aus dem Gutachten und ergänzend in der Stellungnahme ersichtlich seien, noch dargelegt werde, auf welchem Weg die Gutachterin zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sei. Da es dem Antragsteller nicht gelungen sei, die geforderte Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG für die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments mit einem schlüssig und nachvollziehbaren psychologischen Gutachten nachzuweisen, sei der gegenständliche Antrag entsprechend abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:
„3.§ 8 Abs. 7 Satz 2 WaffG verlangt von bestimmten Antragstellern – nämlich solchen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind – die Beibringung eines besonderen Gutachtens zu den dort bezeichneten Verläßlichkeitsfragen.
Zur erstmaligen Prüfung der Verläßlichkeit haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, gemäß § 8 Abs. 7 WaffG sohin ein Gutachten darüber beizubringen, ob Sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
4. Wie bereits oben ausgeführt hat die belangte Behörde vermeint, daß das von mir vorgelegte psychologische Gutachten vom 28.12.2022 mit ergänzender Stellungnahme vom 03.03.2023 mit wesentlichen Mängeln behaftet gewesen wäre, da weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründen würde, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden wären aus dem Gutachten und ergänzender Stellungnahme ersichtlich seien, noch dargelegt werden würde, auf welchem Weg die Gutachterin zu ihren Schlußfolgerungen gekommen sei.
Verwiesen wird dabei auf die „ständige Judikatur“ des VwGH (Erkenntnis vom 05.01.2020, Ra 2020/11/0146), wonach eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpfen würde, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründen würde, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, erkennen ließe, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar sei. Gleiches würde gelten, wenn der Sachverständige nicht darlegen würde, auf welchem Weg er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen sei.
Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist unrichtig und wird auch entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht von der ständigen Judikatur des VwGH gedeckt.
Vorerst ist auf das genannte Erkenntnis des VwGH in Vollschrift zu verweisen. Nach diesem Erkenntnis entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkerberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Begründend führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, der Amtsarzt habe sein Gutachten auf der Grundlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung erstellt, aus der hervorgehe, daß der Revisionswerber wegen unzureichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mit konkreter Ableitbarkeit von weiteren Delikten im Straßenverkehr im Rahmen von mangelndem Problembewußtsein und unzureichender Selbstkritik zum Lenken „derzeit nicht geeignet“ sei. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefaßt aus, daß amtsärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar.
Dagegen richtete sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis entschieden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, daß das so bezeichnete Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für sich genommen nicht die Anforderungen an ein schlüssigen Gutachten im Sinne des § 52 AVG erfülle. Es wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten müsse. Das gegenständliche Gutachten des Amtssachverständigen entspricht diesen Voraussetzungen schon deshalb nicht, will darin lediglich das verkehrspsychologische Gutachten zitiert wird.
Da das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis in Verkennung der Rechtslage auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten stützte, wurde das angefochtene Erkenntnis vom VwGH aufgehoben.
Dieses von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis ist vom Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht im mindestens zu vergleichen und liegt auch keine spezielle rechtliche Grundlage vor: Wie dargestellt behandelte das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz. Der Verwaltungsgerichtshof wendete die (allgemeinen) Grundsätze an die Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten im Sinne des § 52 AVG an.
Im gegenständlichen Fall liegt aber kein Verfahren nach dem Führerscheingesetz vor, sondern nach dem Waffengesetz, und zwar im besonderen liegt ein Verfahren auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vor. Hierfür sind nicht die allgemeinen Grundsätze des § 52 AVG für die Erstellung eines schlüssigen Gutachtens anwendbar, sondern liegen spezielle Anforderungen an das einzuholende Gutachten vor. Dies heißt, daß das Gutachten für die Prüfung der „waffenpsychologischen Verläßlichkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG speziellen Kriterien zu entsprechen hat. Diese speziellen Kriterien werden im § 3 der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) normiert.
Gemäß § 3 Abs. 1 der 1. WaffV muß das Gutachten unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das Gutachten ist aufgrund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenden Untersuchung des Betroffenen zu erstellen (§ 3 Abs. 1 der 1. WafffV).
Anstelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
1. „Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventar (PSSI) oder
2. „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
3. „NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
4. „Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. Anstelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden (§ 3 Abs. 2a der 1. WaffV).
Diesen vom Verordnungsgeber festgesetzten Kriterien entspricht das vorgelegte Gutachten. Daß es diesen Kriterien nicht entsprechen würde, wird nicht einmal im angefochtenen Bescheid behauptet.
Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen (§ 3 Abs. 3 der 1. WaffV).
Im gegenständlichen Fall ist die Begutachtungsstelle (im Sinne von § 1 und § 2 der 1. WaffV) auf Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis gekommen, daß keine Anzeichen dafür besehen, daß ich dazu neigen würde, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Nach der ausdrücklichen und völlig eindeutigen verordnungsmäßigen Bestimmung des § 3 Abs. 3 der 1. WaffV war daher das Gutachten aufgrund dieses Tests zu erstellen.
Das vorgelegte Gutachten entspricht daher den speziellen Anforderungen an ein waffenpsychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 8 WaffG i.V.m. § 3 der 1. WaffV. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß es mir nicht gelungen sei, die geforderte Verläßlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG für die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments mit einem schlüssigen und nachvollziehbaren psychologischen Gutachtens nachzuweisen und daher der gegenständliche Antrag entsprechend abzuweisen gewesen wäre, widerspricht sohin den gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen und ist rechtswidrig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß eine weitergehende Untersuchung (beispielsweise ein zusätzliches Explorationsgespräch) nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 der 1. WaffV nur dann durchzuführen ist, wenn aufgrund des Test eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen. Im vorliegenden Fall konnte die Begutachtungsstelle bereits aufgrund des Test eine derartige Neigung ausschließen, sodaß auch eine weitergehende Untersuchung (beispielsweise ein zusätzliches Explorationsgespräch) nicht durchzuführen war.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als klar rechtswidrig.
Beweis:PV
xxx, xxx
5. Lediglich zur Vollständigkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung im Jahr 2013 durch das Landesgericht Klagenfurt wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB) niemals zu einem Absprechen der Verläßlichkeit führen kann. Erstens ist nach ständiger Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das Datum der Verurteilung abzustellen, sondern auf das Datum der Tathandlung (der letzten Tathandlung) und liegt selbst das Datum der (eigentlich irrelevanten) Verurteilung bereits zehn Jahre zurück. Im Hinblick darauf, daß es sich zusätzlich um kein Gewaltdelikt gehandelt hat, kann unter keinen Umständen von einem Verlust der Verläßlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG ausgegangen werden.
Eine Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG und § 1 KLsiG (Anstandsverletzung) [gemeint offensichtlich: Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG], wobei eine Verwaltungsstrafe im Jahre 2016 ausgesprochen wurde, kann wohl auch nicht allen Ernstes als Grund für eine mangelnde Verläßlichkeit nach dem WaffG herangezogen werden. Ganz abgesehen davon, daß auch keinesfalls das Datum der Rechtskraft eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides von Relevanz ist, ist eine Anstandsverletzung nach einem Wohlverhaltenszeitraum von offensichtlich zumindest sieben Jahren wohl nur bei absurdester Auslegung des Gesetzes als Verläßlichkeitsausschlußgrund im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG zu werten.
Zusammengefaßt liegen sohin keine Gründe vor, die die Verläßlichkeit nach dem WaffG ausschließen würden.
6. Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid sohin als rechtswidrig und werden gestellt nachstehende
Beschwerdeanträge,
die ausgeführt werden wie folgt:
1. Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vorlegen;
2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und verfügen, daß mir eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von zwei Schußwaffen der Kategorie B ausgestellt wird;
3. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Am 13.09.2023 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde stattgefunden. Die sachverständige Zeugin xxx, Psychologin des xxx, xxx, wurde einvernommen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, der am xxx geboren ist und damit bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist österreichischer Staatsangehöriger. Mit Eingabe vom 29.12.2022 stellte er den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Waffen der Kategorie B mit der Rechtfertigung „sportliche Aktivität“. Dem Antrag beigeschlossen war ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG und der Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Waffen sowie ein Lichtbild des Beschwerdeführers.
Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen wird.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Klagenfurt am 06.03.2013 zu Zahl: xxx, für schuldig befunden, dass er in der Zeit von Anfang Juli 2012 bis 13.02.2013 eine namentlich genannte Frau widerrechtlich beharrlich in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen eine lange Zeit hindurch fortgesetzt im Wege der Telekommunikation verfolgt hat, indem er ihr trotz ihres ausdrücklichen Verbotes mindestens 1.500 SMS und ca. 250 E-Mail-Nachrichten sendete und über soziale Internetnetzwerke mit ihr in Kontakt trat. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach dem § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB begangen, weshalb er zu einer Strafkombination, nämlich 1. zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen á EUR 20,--, sowie 2. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.
Weiters hat sich der Beschwerdeführer am 04.08.2016 um 23.08 Uhr, anlässlich des xxx Kirchtages nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Kirchtagsbesucher im Anschluss gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten und erfolgte mit Rechtskraft vom 03.09.2016 eine Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG und des § 1 K-LSiG (Anstandsverletzung).
Im Gutachten erstellt durch das „xxx“, xxx, xxx, vom 28.12.2022 ist ausgeführt wie folgt:
„xxx , geb. am xxx
Testdurchführung am: 28. Dezember 2022
Sehr geehrte Damen und Herren!
Laut BGBL. II 301. Verordnung: Waffengesetz-Durchführungsverordnung vom
1. Oktober 2012 wurden mit xxx, geb. am
xxx die Mehrfachwahrtests:
Verlässlichkeitsbezogener Persönlichkeitstest – Version 3 (VPT3)
und
Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (FRF)
durchgeführt, ausgewertet und interpretiert.
Aufgrund der erzielten Werte ist erkennbar, dass sich xxx, geb. am xxx, sowohl in den Dimensionen des verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests als auch in den Dimensionen des Fragebogens für Risikobereitschaft großteils im Normbereich befindet bzw. unproblematische Werte erreicht.
Die Interpretation der Standardskalen weist darauf hin, dass der Kandidat gut angepasst, zuverlässig und verantwortungsbewusst ist.
Aufgrund dieser Ergebnisse bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Kandidat insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Daher kann aus psychologischer Sicht die Genehmigung für den Erwerb der waffenrechtlichen Urkunde gegeben werden.“
Die Psychologin xxx hat eine besondere Vorbildung um derartige Tests durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat der psychologischen Sachverständigen xxx schon bei der Terminvereinbarung auf ihre Nachfrage hin mitgeteilt, dass eine Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen beharrlicher Verfolgung sowie Verwaltungsstrafen bezüglich des Vorfalles anlässlich des xxx Kirchtages im Jahr 2016 ihn betreffend vorliegend sind. Daraufhin ist der Beschwerdeführer persönlich zur Psychologin gekommen und hat ein Gespräch stattgefunden. Aufgrund dieses Gespräches hat sich die Psychologin ein Bild gemacht, ob das was der Beschwerdeführer sagt stimmig ist. Dies kann man als Explorationsgespräch bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat nichts verheimlicht und alles offen dargelegt. Für die Psychologin war alles stimmig.
Der Test wurde vorab mit dem Beschwerdeführer besprochen und auch die Auswirkungen des Ergebnisses. Mit diesem Test werden Persönlichkeitseigenschaften abgefragt, wie physische Risikobereitschaft, soziale Risikobereitschaft, finanzielle Risikobereitschaft, soziale Anpassung, Selbstkontrolle, Selbstreflexion, Offenheit der Selbstbeschreibung und Selbstsicherheit.
Die vom Beschwerdeführer bei den Tests erreichten Werte befinden sich großteils im Normbereich. Dies bedeutet, dass es keine Werte außerhalb der Norm gibt. In den Befund ist auch eingeflossen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren als Sicherheitsfachkraft bei einer großen Firma tätig ist. Bei den genannten Tests geht es um den Mittelwert im Normbereich, der sich zwischen 40 und 60 befindet. Der Beschwerdeführer befindet sich bei 50 bei den Risikobereitschaftsfaktoren in allen drei Kategorien, bei der Selbstkontrolle ist er überdurchschnittlich bei 60. Weder im Gespräch noch in der Verhaltensbeobachtung konnte die Psychologin Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Neigung aufweist unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen. Für die Psychologin war es nicht erforderlich allenfalls weitergehende Untersuchungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer neigt nicht dazu unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise. Dem Akt inneliegend ist das Gutachten des xxx, xxx, vom 28.12.2022 sowie die weiteren den Sachverhalt stützenden Schriftstücke, wie insbesondere auch der Antrag vom 29.12.2022 auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte und die Stellungnahme des LVT Kärnten, dass keine Vormerkungen oder sonstige Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einen verfassungsgefährdenden Angriff ausführen werde und Urteil des LG Klagenfurt zu xxx sowie die Anzeigen vom 05.08.2016 hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach dem SPG und K-LSiG.
Im gegenständlichen Fall enthält das Gutachten des xxx vom 28.12.2022 keinen Befund, sodass eine Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit alleine aufgrund der Ausführungen der Psychologin im Gutachten nicht ohne weiteres möglich war. In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2023 hat die als sachverständige Zeugin einvernommene Psychologin, die das Gutachten erstellt hat, jedoch dargelegt, wie es zur Gutachtenserstellung gekommen ist, wie sie dabei vorgegangen ist, welche Parameter erhoben werden und welche Werte den Normbereich darstellen und welche Werte der Beschwerdeführer erreicht hat. Sie hat auch glaubwürdig dargelegt, dass schon bei der Terminvereinbarung eine Nachfrage hinsichtlich von Vorstrafen bzw allenfalls relevanten Vorfällen gibt und dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Vorfälle angegeben hat. Anlässlich des Termines der Testdurchführung hat auch ein Gespräch stattgefunden, welches als Explorationsgespräch bezeichnet werden kann. In der Gesamtbetrachtung wurde von der Psychologin daher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht dazu neigt, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 21 Waffengesetz 1996 – WaffG 1996
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
...
(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
§ 23 WaffG 1996
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
…
§ 8 WaffG 1996
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.
§ 1 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV
BGBl. II Nr. 164/1997 idgF BGBl. II Nr. 294/2019
(1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.
(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
…
§ 2 der 1. WaffV
(1) Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken;
2. jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
3. einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.
(2) Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.
(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen.
§ 3 der 1. WaffV
(1) Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(2) Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
(2a) An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
1. „Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
2. „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
3. „NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
4. „Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.
(3) Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
(4) Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des § 8 WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058; 17.09.2003, 2002/20/0233).
Nach § 8 Abs. 7 erster Satz WaffG hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt – im Licht des für die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes – von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG verlangt von bestimmten Antragstellern, nämlich solchen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, die Beibringung eines besonderen Gutachtens, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Im gegenständlichen Fall befand die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des xxx, xxx, vom 28.12.2022 als unzureichend, da zur Befunderstellung eines jeden psychologischen Gutachtens ein ausführliches Explorationsgespräch gehöre und dieses fehlen würde und gelangte die belangte Behörde in weiterer Folge, da dem psychologischen Gutachten vom 28.12.2022 mit ergänzender Stellungnahme vom 03.03.2023 weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, aus dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme ersichtlich seien, noch dargelegt wurde, auf welchem Wege die Gutachterin zu ihrer Schlussfolgerung gekommen sei, dass es mit wesentlichen Mängeln behaftet sei. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, die geforderte Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG mit einem schlüssigen und nachvollziehbaren psychologischen Gutachten nachzuweisen, weshalb der Antrag abgewiesen wurde.
Dem gegenüber wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass im Verfahren auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht die allgemeinen Grundsätze des § 52 AVG für die Erstellung eines schlüssigen Gutachtens anwendbar sind, sondern würden spezielle Anforderungen an das einzuholende Gutachten vorliegen. Die speziellen Kriterien würden im § 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung normiert. Diesen in § 3 Abs. 1 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vom Verordnungsgeber festgesetzten Kriterien entspreche das vorgelegte Gutachten. Gelange die Begutachtungsstelle bereits auf Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass der Betroffene dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, sei das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen (§ 3 Abs. 3 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung). Im gegenständlichen Fall sei die Begutachtungsstelle auf Grundlage eines Tests gemäß § 2 oder 2a zum Ergebnis gekommen, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dazu neigen würde, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das vorgelegte Gutachten entspreche daher den speziellen Anforderungen an ein waffenpsychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG iVm § 3 der 1. WaffV. Darauf hingewiesen wurde weiters, dass eine weitergehende Untersuchung wie beispielsweise ein zusätzliches Explorationsgespräch nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 der 1. WaffV nur dann durchzuführen sei, wenn aufgrund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden könne, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen. Im vorliegenden Fall habe die Begutachtungsstelle bereits aufgrund des Tests eine derartige Neigung ausschließen können, sodass eine weitergehende Untersuchung, wie beispielsweise ein zusätzliches Explorationsgespräch, nicht durchzuführen war.
Hiezu ist auszuführen, dass es sich bei einem Gutachten gemäß der 1. WaffV es sich ebenso um ein Gutachten handelt, das den Anforderungen des § 52 AVG an ein schlüssiges Gutachten zu entsprechen hat. Das heißt ein Gutachten hat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu erfüllen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Im gegenständlichen Fall sind die wissenschaftlichen Feststellungsmethoden in § 3 der 1. WaffV mit der Nennung diverser Mehrfachwahltest bzw. anderer Feststellungsmethoden angegeben.
Die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpf, aber nicht die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar ist. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (Hengstschläger – Leeb, AVG § 52 Rz 59, dargestellte Judikatur; VwGH 05.11.2020, Ra 2020/11/0146).
Dem Gutachten des xxx, xxx, vom 28.12.2022 ist zu entnehmen, dass am 28.12.2022 ein verlässlichkeitsbezogener Persönlichkeitstest – Version 3 (VPT3) und ein Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (FRF) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, ausgewertet und interpretiert wurde. Es wurde daher ein Mehrfachwahltest im Sinne des § 3 Abs. 2 der 1. WaffV (verlässlichkeitsbezogener Persönlichkeitstest – Version 3 (VPT.3) samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F)) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Gutachten ist in weiterer Folge sodann ausgeführt, dass aufgrund der erzielten Werte erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer sich in den Dimensionen der beiden Tests im Großteil im Normbereich befindet bzw. unproblematische Werte erreicht. Die Interpretation der Standardskalen weise darauf hin, dass der Kandidat gut angepasst, zuverlässig und verantwortungsbewusst sei. Aufgrund dieser Ergebnisse bestünden keine Anzeichen dafür, dass der Kandidat insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
§ 3 Abs. 3 der 1. WaffV folgend ist in diesem Fall, wenn die Begutachtungsstelle auf Grundlage eines vorgenannten Tests zum Ergebnis gelangt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, das Gutachten aufgrund dieses Tests zu erstellen ist. Lediglich wenn aufgrund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenden Untersuchung nach den allgemeinen anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen (§ 3 Abs. 4 der 1. WaffV).
Im gegenständlichen Fall ist die psychologische Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass auf Grundlage der von ihr durchgeführten Tests keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das Gutachten war daher grundsätzlich aufgrund dieses Tests zu erstellen. Für die Psychologin war es nicht erforderlich weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Beweisverfahren hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters ergeben, dass vor Gutachtenserstellung ein Explorationsgespräch stattgefunden hat. In der Gesamtbetrachtung Gutachten vom 28.12.2022 und ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Beschwerdeverhandlung wurde von der Psychologin daher nunmehr schlüssig und auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht dazu neigt, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte strafgerichtliche Verurteilung bzw. die verwaltungsstrafrechtlichen Delikte reichen unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des § 8 Abs 1 WaffG nicht dazu aus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit Waffen nicht sachgemäß umgehen wird und stellen auch keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Z 1), mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (2.) oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (Z 3). Es handelt sich um keine Delikte, bei denen eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen oder bei denen ein hohes Aggressionspotential zu Tage getreten ist. Auch wenn bei der Prüfung des Sachverhaltes gemäß § 8 Abs. 1 WaffG auf getilgte Bestrafungen Bedacht zu nehmen ist, ist darauf zu verweisen, dass die Verurteilung wegen beharrlicher Verfolgung und auch der Deliktszeitraum bereits 10 Jahre zurückliegend und damit ein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vorliegend ist. Auch eine Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG und des § 1 Abs 1 K-LSiG, die im Jahr 2016 erfolgt ist, rechtfertigt nicht, von einer mangelnden waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG wird die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Beschwerdeführer aufgrund der Waffenbesitzkarte besitzen darf, mit 2 festgesetzt.
Die Ausstellung der Urkunde „Waffenbesitzkarte“ erfolgt durch die Waffenbehörde.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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