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KLVwG-30/6/2023•LVwG K KLVwG-30/6/2023
KLVwG-30/6/2023Landesverwaltungsgericht13.09.2023
Landwirtschaftsrecht, Wiederherstellungsauftrag, Bienen, Carnica, Umweiselung, Merkmalsuntersuchung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.8.2022, Zahl: xxx, wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 18 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz K-BiWG, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als der Spruch des Bescheides nach der Wortfolge „KG xxx,“ mit der Wortfolge „soweit sie nicht der Rasse Carnica (Apis mellifera carnica) angehören, mit begatteten Reinzucht-Carnica-Königinnen oder mit auf Carnica-Belegstellen begatteten Nachzucht-Carnica-Königinnen auf Bienen der Rasse Carnica“ ergänzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Am 01.07.2021 und am 15.07.2021 fanden am Grundstück xxx, KG xxx (im Eigentum des Ing. xxx) unangekündigte Überprüfungen des Bienenstandes mit 14 Bienenvölkern des xxx durch Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung des xxx statt.
Am 21.09.2021 wurde dem Bienenhalter eine Kopie der Niederschrift und des Probennahmeprotokolls vom 01.07.2021 bzw. 15.07.2021 übermittelt.
Nach Durchführung der morphometrischen Merkmalsuntersuchung der dort gezogenen Proben wurde von der Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung des xxx am 21.03.2022 folgendes Gutachten mit dem Ergebnis erstattet, dass keines der 14 Bienenvölker des Bienenhalters der Rasse Carnica entspricht:
„[…]
Am 30.6.2021 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass xxx, xxx, xxx, auf einem Bienenstand in xxx, xxx (Betrieb xxx), Bienen hält, die nicht der Rasse Carnica angehören und daher nicht den Bestimmungen des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes — K-BiWG — entsprechen.
Im Hinblick darauf erging an die unterfertigte ASV der Auftrag, entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 K-BiWG die Bienen am betreffenden Bienenstand im Rahmen eines Ortsaugenscheins zu überprüfen, unter möglichster Schonung der Bienenvölker Proben zu nehmen und eine Merkmalsbeurteilung vorzunehmen.
Taxonomie der Honigbienen
Die Systematik des Tierreichs ordnet Bienen der Gruppe der Gliedertiere zu. Sie stellt mit ihren verschiedensten Insekten die artenreichste Gruppe im Tierreich dar. Entsprechend der Erstbezeichnung durch Carl Linnaeus wird die „Westliche Honigbiene" international als „Apis mellifera Linnaeus (1758)" bezeichnet. Unterhalb der „Art" erfolgt die Klassifizierung in Unterarten (Rassen), von denen es in Europa viele gibt.
Die Benennung der Unterarten erfolgt mit einem dritten Namen. Nach internationalen Kriterien tragen Carnica-Bienen die Bezeichnung „Apis mellifera carnica Pohlmann (1879)". Bienen verschiedener Unterarten innerhalb derselben Art können gemeinsame Nachkommen hervorbringen. Verschiedene Bienenarten (Westliche und Östliche Honigbiene) sind untereinander nicht paarungsfähig.
Paarungsbiologie der Honigbienen
Die Paarung von Honigbienen erfolgt im freien Luftraum, abseits der Bienenstände der Paarungspartner. Die Jungköniginnen (weibliche Bienenwesen) treffen sich mit paarungsbereiten Drohnen (männliche Bienenwesen) auf sog. „Drohnensammelplätzen". Königinnen fliegen im Hochzeitsflug auf weiter entfernte Drohnensammelplätze als Drohnen vom selben Bienenstand, wodurch die Möglichkeit der Inzucht eingeschränkt und die genetische Vielfalt natürlicherweise erhöht wird.
Eine weitere Besonderheit bei Honigbienen ist es, dass eine Königin von mehreren Drohnen begattet wird und das Samenpaket lebenslänglich in der Samenblase der Königin gespeichert wird. Die Königin ist für die Reproduktion des Bienenvolkes zuständig. Sie entscheidet im Zuge der Eilablage, ob sich die Nachkommen als Arbeiterinnen (besamte Eier) oder als Drohnen (unbesamte Eier) entwickeln.
Im Rahmen der Bienenhaltung wird üblicherweise „Standbegattung" praktiziert. Diese Form der Paarung birgt den Nachteil, dass Jungköniginnen innerhalb ihres Flugradius nicht nur von Drohnen derselben Unterart, sondern auch von Drohnen anderer Unterarten begattet werden können. Aus Fremdpaarungen gehen gemischtrassige (bastardisierte) Bienen hervor, deren Haltung im Widerspruch zum K-BiWG steht. Leidtragende/Geschädigte von bastardisierten Bienen sind daher jene Carnica-Imker, in deren Umkreis konsenslos nicht-carnica Bienen gehalten werden.
Ursprüngliches Verbreitungsgebiet und Eigenschaften der Carnica-Biene
Zum natürlichen Verbreitungsgebiet der Carnica-Biene in Österreich gehört insbesondere das Gebiet südlich des Alpenhauptkamms sowie nördlich der Karnischen Alpen und nördlich der Karawanken, wo die klimatischen Bedingungen milder sind als nördlich und westlich der Hohen Tauern. War im 19. Jahrhundert die Nachfrage nach schwarmfreudigen Carnica-Völkern groß (Hauptzweck war die Völkervermehrung), so änderten sich die Bedürfnisse der Imker im 20. Jahrhundert und stieg die Nachfrage nach Bienen mit guten Honigleistungen. Nachhaltige Verbesserungen von Eigenschaften sind nur mit züchterischen Maßnahmen zu erreichen. Dazu gehört insbesondere die Leistungsprüfung, Selektion und gezielte Paarung. Den Grundstein für die Verbesserung der Leistungseigenschaften der Carnica-Biene legten in Österreich die Züchter xxx (Niederösterreich), xxx (Steiermark) und xxx (Kärnten). Die wissenschaftliche Basis für die züchterische Entwicklung lieferte das ehemalige Bieneninstitut in xxx.
Die Carnica-Biene stellt die Bruttätigkeit in der kalten Jahreszeit ein und überwintert mit geringer Volkstärke. Ihre rasche Entwicklung im Frühjahr geht mit dem Pollen- und Nektarangebot ihrer Umgebung einher. Auf ungenügende Nahrungsversorgung in der Natur reagiert sie mit eingeschränkter Bruttätigkeit. Der Schwarmtrieb der Carnica ist naturgemäß ausgebildet, durch Selektion konnte diese Eigenschaft stark eingeschränkt werden. In Bezug auf ihr Temperament gilt die Carnica als sanftmütige Biene. Gegenüber Trachtpflanzen ist sie blütenstet, sie sammelt auch Honigtau. Durch das ausgeprägte Orientierungsverhalten sind die Flugbienen anflugfest, die Gefahr des Verflugs in andere Bienenstöcke bei der Rückkehr in den Bienenstock ist als gering zu bezeichnen.
Allgemeines zur Beschreibung der Carnica-Biene
Als Erstbeschreiber der Carnica-Biene (1879) gilt August Pollmann1). Seine Angaben stellen hauptsächlich eine Zusammenfassung anderer Autoren der „Biene aus dem Krain" dar. Von ihm stammt die dreiteilige Bezeichnung „Apis mellifica carnica". Eine Methode zur genauen Beschreibung der Unterart lieferte er nicht.
In den 20iger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden auf Grund von Untersuchungen an den Merkmalen „Cubitalindex" und „Länge des Überhaars" deutliche Unterschiede zwischen den Unterarten „Mellifera" und „Carnica" festgestellt. Später folgten erste Studien über die Abdominalfärbung (Panzerfarbe) zur Differenzierung von Bienenrassen2). In den 30iger Jahren wurden mehrere Körpermerkmale gleichzeitig zur Bestimmung von Unterarten der Honigbiene herangezogen.
Breite Anwendung fand die Morphometrie ursprünglich in Deutschland zur Feststellung von Verkreuzungen der Unterart „Mellifera" mit der Unterart „Carnica".
Merkmalsuntersuchungen an der Österreichischen Carnica-Biene
Friedrich Ruttner führte um 1950 umfangreiche Merkmalsuntersuchungen an Arbeitsbienen und Drohnen der Rasse „Carnica", Zuchtstamm Troiseck, durch. Weiters erfolgten gleichartige morphometrische Untersuchungen an Arbeitsbienen und Drohnen an nicht züchterisch bearbeiteten österreichischen Carnica-Völkern3). Die an ca. 25.000 Arbeiterinnen und Drohnen durchgeführten Merkmalsuntersuchungen3) stellen die Basis für die „Biometrische Charakterisierung der natürlichen Österreichischen Carnica-Biene"3) dar. Dieses Standardwerk definiert den natürlichen Merkmalsstandard (Rassenstandard) von Carnica-Bienen und ist die Grundlage für Rassenmerkmale in späteren Publikationen von F. Ruttner4)5).
Ein Vergleich der Untersuchungsergebnisse zeigt große Übereinstimmung in den Merkmalswerten zwischen züchterisch bearbeiteten und züchterisch nicht bearbeiteten Bienen. Das bedeutet, dass sich die „natürliche" Carnica von der Zucht-Carnica merkmalsmäßig nicht wesentlich unterscheidet. Für die Zucht-Carnica gelten hinsichtlich der Merkmale engere Grenzwerte.
Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit der Bienen zur Rasse Camica bleiben Zuchtnormen unberücksichtigt, die Bewertung erfolgt gemäß dem Merkmalsstandard von „natürlichen - nicht züchterisch bearbeiteten - Carnica-Bienen"3).
Merkmale der natürlichen Carnica-Biene
Aus den vielen Körpermerkmalen zur Unterscheidung der Honigbienen wurden von F. Ruttner wenige ausgewählt, die einfach und genau messbar sind und eine sichere Unterscheidung zwischen Carnica-Bienen und nicht-Carnica-Bienen ermöglichen. Bei Arbeitsbienen sind es die Merkmale Panzerfarbe, Filzbinden, Cubitalindex und Haarlänge, bei Drohnen die Panzerfarbe, Cubitalindex und Haarfarbe3),5).
In Tabelle 1 sind die Merkmale, die Merkmalsklassen sowie die Grenzwerte (= Anteil an Bienen je Merkmalsklasse und Probe) für Carnica-Arbeitsbienen dargestellt3),4).
Merkmals-kriterium
Merkmals-beschreibung
Merkmals-klasse
Grenzwertecarnica-typischeArbeitsbienen
Panzerfarbe (PF) Färbung des Hinterleibs
Dunkel gefärbter Hinterleib.
Am Hinterleib können auch
lederfärbige (braune) Ecken oder
lederfärbige (braune) Ringeauftreten.
O = dunkle PF lederfärbige (braune) Ecken oder Ringe werden der Klasse O (carnica-typisch) zugeordnet.
O = 100 %
Filzbindenbreite (FB) Haarstreifen quer über den Hinterleib
Auf der 4. Rückenschuppe ist die
Filzbinde überwiegend „breit", es
Treten auch Bienen mit „mittelbreiten" Filzbinden auf.
F = breite FBff = mittlere FB
F = 50 - 100 %ff = bis 50 %
Haarlänge am Hinterleib (HL) (Überhaar)
Auf der 5. Rückenschuppe ist das
Überhaar überwiegend „kurz", es
treten auch Bienen mit der HL „mittel" oder „lang" auf.
k = kurz ( 35 mm)
m = mittel (0,35-0,40 mm)
I = lang ( 0,40 mm)
k = 70 - 100 %
m + I = ≤ 30 %
Cubitalindex (CI)im Flügelgeäder
Längenverhältnis zweier Adern in
der 3. Cubitalzelle des Vorderflügels. Beurteilt werden der Mittelwert und die Einzelwerte.
Die Einzelwerte liegen überwiegend in den Klassen ≥18 (= Cl ≥2,33), nur vereinzelt darunter.
Der Großteil der Bienen fällt in die Klasse 18 und darüber
Max. 15 % der Bienen fallen in die Klassen 15,16,17 (= 8 von 50)
Max. 2 % der Bienen fallen in die Klasse 15 (= 1 von 50)
Mittelwert ≥ 2,4
Einzelwerte überwiegend in Klasse ≥18
Klasse 15,16,17 (max. 15 %)
Klasse 15(max. 2 %)
Tab. 1: natürlicher Rassenstandard von Carnica-Arbeitsbienen
In Tabelle 2 sind die Merkmale, Merkmalsklassen sowie die Grenzwerte (= Anteil an Bienen je Merkmalsklasse und Probe) für Carnica-Drohnen dargestellt3)4).
Merkmals-kriterium
Merkmals-beschreibung
Merkmals-klasse
Grenzwertecarnica-typischeBienen
Panzerfarbe (PF) (Färbung des Hinterleibs)
dunkel gefärbter Hinterleib.
Am Hinterleib können auch
Lederfärbige (braune) Inseln oder
Lederfärbige (braune) Ringeauftreten.
O = dunkle PF,
lederfärbige (braune) Inseln oder Ringe werden der Klasse O (carnica-typisch) zugeordnet.
O = 100 %
Cubitalindex (Cl) Im Flügelgeäder
Längenverhältnis zweier Adern in
der 3. Cubitalzelle desVorderflügels. Beurteilt werden der Mittelwert und die Einzelwerte.
Die Einzelwerte liegen inden
Klassen ≥11 (= CI ≥1,40),
Die Bienen fallen in die Klasse 11 und darüber
Mittelwert ≥ 1,7
EinzelwerteKlassen≥ 11
Haarfarbe (HF) der Drohnen- brusthaare (Thorax)
Die Farbeder Thoraxhaare ist
„grau" und tritt in den Stufen
„lehmgrau" oder „sandgrau" auf.Auch die Farbe „rostbraun" kommt bei Carnica-Drohnen vor.
gr = lehmrau, sandgrau die Farbstufe rostbraun wird der Klasse „gr" zugeordnet.
gr = 100 %
Tab. 2: natürlicher Rassenstandard von Carnica-Drohnen
Treten bei einzelnen Merkmalskriterien Abweichungen von den Grenzwerten auf, werden diese bis zu einem Ausmaß von 4 % (= 2 Bienen von 50) nicht berücksichtigt4) (Seite 153).
Überprüfung der Bienenvölker
Probenahme
Eine Bienenprobe (50 merkmalsuntersuchte Bienen) entspricht einem Bienenvolk. Zur Probenahme werden die Zargen geöffnet und die Rähmchen gezogen. Von den Bruträhmchen werden ca. 70 Lebendbienen (da einzelne Bienen für die Merkmalsuntersuchung nicht verwertbar sein können z.B. wegen deformierter Flügel oder Verklebungen) per Hand einzeln heruntergenommen und in einem Becher gesammelt. Um das Wegfliegen zu verhindern, werden die Bienen mit CO2 betäubt. Anschließend werden sie in einen gekennzeichneten Becher, der mit saugfähigem Papier ausgelegt und mit einem luftdurchlässigen Deckel geschlossen wird, gegeben. Für die Merkmalsuntersuchung Ist es unvermeidbar, die Bienen zu töten. Dazu wird die Probe so rasch wie möglich am Tag der Probenahme tiefgefroren. Der Gefrierschrank befindet sich in der Landesregierung, wo die Proben bis zur Merkmalsuntersuchung verbleiben.
Die Probenahme erfolgt an Jungdrohnen2). Sind im Volk keine oder nicht ausreichend Jungdrohnen verfügbar, werden junge Arbeitsbienen beprobt. Jungbienen sind an ihrer Größe (etwas kleiner als adulte Bienen) und an ihren langsamen, unsicheren Bewegungen erkennbar. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bienenprobe dem jeweiligen Volk entspricht. Bienenbrut wird zur Schonung der Bienenvölker und aus Gründen der Zweckmäßigkeit nur in Ausnahmefällen beprobt (herausgeschnitten).
Kennzeichnung und Dokumentation
Die Kennzeichnung der Probe entspricht der Zahl des Auftrags, Bezeichnung des Bienenstands (Buchstaben) und der Volk-Nummer (fortlaufende Zahl von rechts nach links). Volk „1" beginnt - von der Rückseite der Bienenstöcke aus betrachtet -auf der rechten Seite des Bienenstandes.
Von der Überprüfung wird eine Niederschrift sowie Fotos angefertigt. Die Anzahl und Art der Proben (Lebendbienen/Arbeiterinnen/Drohnen) werden vor Ort in das „Probenahmeprotokoll" eingetragen.
In einer weiteren Liste erfolgt die Erfassung der Probenanzahl je Bienenhalter, Einfrierdatunn, Kennzeichnung der Probe, Name des SV und Abholdatum zur Merkmalsuntersuchung.
Belegstellen
Belegstellen sind abgelegene, möglichst bienenfreie, von einem Schutzgebiet umschlossene Gebiete zur kontrollierten Paarung von Königinnen. Dort werden zur Begattung der Jungköniginnen ausschließlich Drohnenvölker einer bestimmten Rasse/Linie aufgestellt.
Drohnenvölker
Als Drohnenvölker werden jene Bienenvölker bezeichnet, die auf Belegstellen paarungsbereite Drohnen mit bekannter Abstammung liefern.
Fremdrassigkeit
Fremdrassige Bienen sind i.S. des Gutachtens Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören. Es kann sich sowohl um andere Bienenrassen wie auch um Kreuzungsbienen bzw. Mischbienen (sofern die Königin von Drohnen verschiedener Rassen begattet wurde) handeln.
Morphometrie
Unter Morphometrie wird die Messung und Beurteilung von Körpermerkmalen zur Differenzierung von Unterarten (Rassen) bei der Honigbiene verstanden.
Rassenstandard (charakteristische Merkmale von Bienen einer natürlichen Rasse)
Im „Rassenstandard" sind die Merkmale von Bienen als „Referenzwerte" nach Unterarten - auf Basis wissenschaftlicher Untersuchungen - festgelegt.
Reinrassigkeit
Von reinrassigen Bienenvölkern spricht man, wenn die Bienen eines Volkes derselben Unterart angehören.
Standbegattung
Unter Standbegattung ist die freie Begattung von Jungköniginnen zu verstehen. Königinnen und Drohnen paaren sich im freien Luftraum, außerhalb des Bienenstocks. Die zur Paarung gelangenden Drohnen sind in Bezug auf ihre Herkunft nicht bekannt und gilt die Standbegattung daher als unkontrolliert. Die Standbegattung entspricht der imkerlichen Praxis.
Stille Umweiselung
Wenn Bienenvölker selbständig - ohne Zutun des Imkers - zur Erneuerung der Bienenkönigin Weiselzellen anlegen, spricht man von „stiller Umweiselung". Oft bleibt dieser Vorgang vom Imker unbemerkt. Weiselzellen sind Brutzellen, in denen sich aus befruchteten Eiern Königinnen entwickeln.
Taxonomie
Die systematische Einordnung von Lebewesen nach internationalen, wissenschaftlichen Normen wird als Taxonomie bezeichnet.
Unterart
Die Unterart, auch Rasse genannt, ist eine durch natürliche Auslese (Anpassung an die jeweiligen Umweltbedingungen) entstandene Population von Bienen, deren Individuen untereinander phänotypisch und genotypisch ähnlich sind. Bienen einer Unterart unterscheiden sich von Bienen anderer Unterarten in bestimmten Eigenschaften und Körpermerkmalen.
4. Methodik der Merkmalsuntersuchung
Die Merkmalsbeurteilung erfolgt nach der Methode der Morphometrie. Sie ist eine wissenschaftlich anerkannte Methode und entspricht dem Stand der Technik. Da die Körpermerkmale eine hohe Erblichkeit aufweisen bzw. Umwelteinflüsse auf den Phänotyp kaum wirken, gilt sie als verlässliche Methode2). Zur Bewertung der Ergebnisse stehen „Referenzwerte" (Rassenstandard) zur Verfügung (siehe oben).
Bienen können oft schon aufgrund eines einzigen Kriteriums vom Merkmalstyp einer bestimmten Unterart ausgeschlossen werden. So unterscheiden sich z.B. Mellifera- und Carnica-Bienen im Cubitalindex, Ligustica- und Carnica-Bienen differenzieren sich über die Panzerfarbe.
Die Merkmalsuntersuchung erfolgt im Rahmen gegenständlicher Überprüfung hinsichtlich aller Merkmalskriterien2). Eine Probe entspricht der Rasse Carnica, wenn sämtliche Merkmale gemäß dem Rassenstandard kumulativ vorliegen4) (Seite 152). Das bedeutet, dass bereits das Abweichen eines einzigen Merkmals die Zuordnung zur Rasse Carnica ausschließt. Die Übereinstimmung aller Merkmale mit dem Rassenstandard ist darin begründet, dass sich Merkmale verschiedener Bienenrassen in Grenzbereichen überlappen können. Beispielsweise sind Carnica- und Mellifera-Bienen durch die Panzerfarbe allein nicht unterscheidbar (beide sind dunkel gefärbt). Die CI-Werte beider Rassen unterscheiden sich hingegen deutlich. Carnica- und Ligustica-Bienen unterscheiden sich nur durch die Panzerfärbung, die übrigen Merkmale weisen ähnliche Grenzwerte auf. Buckfastbienen sind Kreuzungsbienen und vereinigen das Erbgut mehrerer Bienenrassen. Aus diesem Grunde können sie auch Merkmalswerte von Carnica-Bienen aufweisen.
Molekulargenetische Analysen stehen zur Bienenrassen-Bestimmung in der Praxis nicht zur Verfügung. Sie werden jedoch im Bereich der Paarungskontrolle eingesetzt.
Probenvorbereitung
Die tiefgefrorenen Bienenproben werden beim Auftauen auf saugfähiges Papier gelegt und luftgetrocknet. Anschließend werden die Bienen für die Merkmalsuntersuchung genadelt. Die Untersuchung erfolgt unter standardisierten Bedingungen (wie Messgerät, Hardware, Software, Lichtverhältnisse, Farbskala nach Götze).
Merkmalsuntersuchung
Zunächst erfolgt die Messung der Merkmale und Erfassung der Messwerte. Die Berechnung der Ergebnisse und die Klassifikation folgt computerunterstützt mittels eines spezifischen Merkmalsbeurteilungsprogramms (PEXA). Die Ergebnisse einer Probe werden im Merkmalsprotokoll (Merkmalsbefund) dargestellt.
Messung und Bewertung der Körpermerkmale
Die Messungen der Merkmale erfolgt entsprechend der Morphometrie nach F. Ruttner. Die Beurteilung der Merkmalsergebnisse wird auf Grundlage des Standardwerks „Biometrische Charakterisierung der österreichischen Carnica-Biene", F. Ruttner (1969), und auf darauf aufbauenden Publikationen von F. Ruttner durchgeführt. Zuchtnormen werden bei der Beurteilung der Bienenrasse nicht berücksichtigt.
Panzerfarbe (Arbeitsbienen und Drohnen):
Die Beurteilung der Abdominalfärbung (Hinterleibsfarbe) erfolgt visuell in gestrecktem Zustand. Eine Referenz-Farbkarte gibt es nicht und kann dies darauf zurückgeführt werden, dass die Farben „lederbraun" und „gelb" bzw. „gelb-orange" klar unterscheidbar sind2). Das Lederfärbige der Carnica ist fahler und dunkler als das Gelb der Ligustica bzw. das Gelb-Orange der Buckfastbiene2).
Die Panzerfarbe ist dort ein rassenanalytisches Merkmal, wo eine Haltung oder Einkreuzung von Ligustica- oder Buckfastbienen nicht auszuschließen ist4).
Bei der Carnica sind die Hinterleibsringe dunkel, es können jedoch lederfärbige Ecken oder Ringe (braun gefärbte Hinterleibssegmente) auftreten. Dunkle Panzerringe sowie lederfärbige Ecken (Flecken) und Ringe werden bei der Merkmalsbeurteilung der Klasse „O" (carnica-typisch) zugeordnet.
Eine gelbe oder gelb-orange Färbung des Hinterleibs (Ecken, Inseln, Ringe) ist nicht carnica-typisch, sie kam auch in der ursprünglichen österreichischen Carnica-Population nicht vor2)3).
Filzbinden (Arbeitsbienen)
Carnica-Bienen haben breite Filzbinden, diese verleihen ihr das „graue" Aussehen.
Die Messung der Filzbindenbreite erfolgt - in gestrecktem Zustand - auf der mittleren Filzbinde (4. Tergit). Zur Beurteilung des Breitenverhältnisses wird die Breite der Filzbinde und die Restschuppenbreite (= Breite des dahinterliegenden unbehaarten, dunklen Streifens) verglichen.
Klasse F (breit) bedeutet, dass die Filzbindenbreite mindestens der doppelten Breite der Restschuppe entspricht, bei Klasse ff (mittel) sind Filzbinde und Restschuppe gleich breit, in der Klasse f (schmal) ist die Filzbinde schmäler als die Restschuppe4).
Carnica-Bienen haben breite Filzbinden (Index über 2). Auch die mittlere Filzbindenbreite (Klasse ff) gilt anteilsmäßig als carnica-typisch.
Schmale Filzbinden kommen bei Carnica-Bienen nicht vor.
Flügelmessungen — Cubitalindex (Arbeitsbienen und Drohnen):
Die Bienenflügel werden von Adern durchzogen, welche der Festigung und Ernährung in der Entwicklungsphase der Biene dienen. Die Adern umschließen mehrere Zellen. Die Merkmalsbeurteilung erfolgt im Flügelgeäder der 3. Cubitalzellen eines Vorderflügels (links oder rechts). Zur Beurteilung des Cubitalindex müssen die Flügel vom Bienenkörper abgetrennt werden.
Der Cubitalindex gibt das Längenverhältnis von 2 bestimmten Adernstrecken (a und b) an. Es werden die Einzelwerte sowie der Mittelwert einer Probe berechnet. Ähnliche Index-Einzelwerte werden in sog. „Indexklassen" zusammengefasst. Beispielsweise fallen Bienen mit einem Cubitalindex zwischen 2,33 und 2,52 in die Klasse 18. Die lndexklassen und die Anzahl der Bienen je Klasse werden für Interpretationszwecke als Variationskurve dargestellt.
Der CI-Mittelwert einer Arbeiterinnen-Probe liegt ≥2,40. CI-Einzelwerte liegen in den Klassen ≥18. Höchstens 2 % der Bienen haben einen Cl unter 2,0 (Klasse 15) und höchstens 15 % unter 2,32 (Klassen 15,16,17).
Der CI-Mittelwert einer Drohnen-Probe liegt ≥1,7. Die Einzelwerte liegen in den Klassen ≥11.
Haarlänge (Arbeitsbienen):
Zur Messung der Haarlänge wird der Hinterleib der Bienen im Profil auf hellem Hintergrund fixiert.
Die Messung des Überhaars erfolgt am 5. Tergit (Rückenschuppe).
Die Haarlänge ist ein wichtiges Körpermerkmal zur Unterscheidung von Bienen der Rasse Carnica und Mellifera.
Klasse k (kurz) bedeutet, dass die Haarlänge unter 0,35 mm liegt. Klasse m (mittel) bezeichnet eine Haarlänge zwischen 0,35 und 0,40 mm. In die Klasse I (lang) fallen Bienen mit einer Haarlänge von über 0,40 mm.
Bei einem Carnica-Volk fallen 70 bis 100 % der Bienen in die Klasse „k" bzw. max. 30 % der Bienen in die Klassen „m" und „I".
Die Klasse „lang" (I) tritt bei Carnica-Bienen nur vereinzelt auf.
Haarfarbe (Drohnen):
Die Beurteilung der Drohnenbrusthaare erfolgt anhand der Referenzskala nach Götze. Zur Ermittlung der Farbstufe werden die Drohnen einzeln zwischen die Felder der Farbstufen aufgelegt. Die Haarfarbe der Drohnen stimmt mit der Referenzfarbe überein, wenn sie sich davon nicht abhebt.
Die Farbtafel enthält 4 Farbklassen, die in 8 Farbstufen differenziert werden: grau (sandgrau, lehmgrau), braun (rostbraun, kaffeebraun), schwarz (rauchschwarz, rußschwarz) und gelb (erbsengelb, quittengelb).
Für Carnica-Drohnen sind Thoraxhaare in der Farbstufe „grau" (sandgrau und lehmgrau) typisch, vereinzelt treten auch Farbstufen in rostbraun auf. Diese werden in der Bewertung der Klasse „grau" zugeordnet.
Die Farbstufen „braun" (br = kaffeebraun), schwarz (sch) und gelb (ge) kommen bei Carnica-Bienen nicht vor.
Am 1.7.2021 (Volk 1,2,9,10) und 15.7.2021 (Volk 3,4,5,6,8,11,12,13,14) erfolgte durch die SV der xxx mit Unterstützung von DI xxx und DI xxx (nur am 1.7.2021) eine unangekündigte Überprüfung des Bienenstandes mit Probenahme, ohne Beisein des Bienenhalters. Am Betrieb xxx (Wohnhaus) konnte niemand angetroffen werden.
Der Bienenstand befand sich auf GST Nr. xxx, KG xxx (im Eigentum des Ing. xxx) und wurden 14 Bienenvölker vorgefunden. Von den Völkern 1,2,3,9,10 wurden Drohnen bzw. von den Völkern 5,6,7,8,11,12,13,14 (nicht genug Drohnen) Arbeitsbienen beprobt. Von Volk 4 wurden Drohnen (Probe 4a) und Arbeitsbienen (Probe 4b) gezogen, da nur wenige Drohnen vorhanden waren.
Ab Probe 11 beginnt die 2. Standreihe. Am 1.7.2021 musste die Probenahme nach 4 Völkern um 11.45 Uhr wegen Schlechtwetter beendet werden und wurde am 15.7.2021 fortgesetzt.
Die Kennzeichnung des Bienenstandes war auf einer Bienenbeute angebracht.
Hinsichtlich Durchführung der Probenahme und Merkmalsuntersuchung wird auf die Ausführungen unter Punkt 2 (Grundlagen) und Punkt 4 (Methodik der Merkmalsuntersuchung) in gegenständlichem Gutachtens verwiesen.
Dem Bienenhalter wurde eine Kopie der Niederschrift mit Probenahnneprotokoll übermittelt.
Über dem Brutraum waren Honigzargen aufgesetzt. Diese wurden vorsichtig entfernt, um von den Bruträhmchen die Proben zu ziehen. Nach der Probenahme wurden die Zargen wieder aufgesetzt und die Beuten geschlossen. Auf größtmögliche Schonung der Bienen wurde geachtet.
Ergebnisse der Merkmalsuntersuchung
Die Merkmalsuntersuchung wurde von SV xxx durchgeführt. Von sämtlichen Proben wurden 50 Bienen untersucht.
Probe 9 weicht hinsichtlich der Merkmale „Panzerfarbe" und „Haarfarbe" vom Carnica-Rassenstandard ab. Die Proben 1,2,3,4a,4b,5,6,7,8,10,11,12,13,14 weichen in sämtlichen Merkmalen vom Rassenstandard ab, lediglich einzelne CI-Mittelwerte liegen im Carnica-Bereich.
Die vorliegenden Merkmalsergebnisse waren dahingehend zu beurteilen, ob sie im gesamten (kumulativ) den Merkmalen von Bienen der Rasse Carnica entsprechen4) (Seite 152). Bereits das Abweichen eines einzigen Merkmals vom Standard bewirkt den Ausschluss von der Rasse Carnica.
Die Überprüfung der Bienenvölker von xxx Grundstück Nr. xxx, KG xxx, hinsichtlich § 11, Abs. 5 K-BiWG, hat im Rahmen der morphometrischen Merkmalsuntersuchung ergeben, dass keines der 14 Bienenvölker der Rasse Carnica entspricht.
Gegenständliche Bienenvölker sind fremdrassig, die Merkmalswerte It. oa Tabelle liegen außerhalb des Grenzbereichs von Carnica-Bienen. Beim Volk 9 entspricht zwar der Cubitalindex dem Carnica-Grenzwert, jedoch liegen die Rassenmerkmale nicht kumulativ vor.
Aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx, wonach xxx am Betrieb xxx Bienen hält, die nicht der Rasse Carnica entsprechen, erfolgte am 1.7.2021 und am 15.7.2021 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Auftrag der xxx eine unangekündigte Überprüfung hinsichtlich § 11, Abs. 5 K-BiWG.
Es wurden 14 Bienenvölker vorgefunden und beprobt. Die Merkmalsuntersuchung erfolgte an 50 Bienen je Volk nach der Methode der Morphometrie. Die Ergebnisse haben ergeben, dass keines der Bienenvölker der Rasse Carnica entspricht. Alle Bienenvölker sind als fremdrassig zu beurteilen.
xxx
Bienenstand mit 14 Bienenvölkern auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx
xxx
Kennzeichnung des Bienenstandes auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx
xxx
Bienen mit gelb-orangen Panzerringen, Bienen mit gelb-orangen Panzerringen,
Volk 5 Volk 13
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image001.jpg
Fremdrassige Bienen auf GST Nr. xxx, KG xxx
August Pohlmann, Werth der verschiedenen Bienenracen und deren Varietäten, 1879
xxx, Gutachten 2021
Friedrich Ruttner, Biometrische Charakterisierung der Österreichischen Carnica-Biene, 1969
Friedrich Ruttner, Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene, 1996
Friedrich Ruttner, Naturgeschichte der Honigbienen, 2003
Anlage
15 Merkmalsuntersuchungsprotokolle: xxx, xxx xxx
DI xxx
Abteilung xxx — xxx“
Am 24.03.2022 wurde dem Bienenhalter das Gutachten der Amtssachverständigen vom 21.03.2022 zur Kenntnisnahme übermittelt.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.08.2022, Zahl: xxx, wurde xxx der Auftrag gemäß § 18 K-BiWG erteilt, den rechtmäßigen Zustand durch Umweiselung der 14 Bienenvölker auf Grst. xxx, KG xxx unverzüglich, längstens bis 15.10.2022 wiederherzustellen.
3. Dagegen wurde am 10.10.2022 folgende Beschwerde erhoben:
„An die
Bezirkshauptmannschaft xxx
xxx
xxx
per E-Mail an xxx
Betreff: xxx
Beschwerdeführer: xxx, xxx, xxx. geb. xxx (vertreten durch: xxx Rechtsanwälte (xxx) xxx xxx)
Belangte Behörde:
Bezirkshauptmannschaft xxx. xxx. xxx
wegen:
§ 18 K-BiWG. §§ 76 bis 78 AVG
BESCHWERDE
Als Beschwerdeführer erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25. 08. 2022 Zahl xxx, zugestellt am 16.09.2022. binnen offener Frist (und somit zeitgerecht) nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten:
Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
A. SACHVERHALT
Am 01.07.2021 und am 15. 7. 2021 erfolgten durch Sachverständige des xxx eine Überprüfung eines Bienenstandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Im Bescheid vom 25. 8. 2022 führt die Behörde aus. dass der Anzeige vom xxx vom 24.03.2022 zu entnehmen war. dass am 1. 7. 2021 und am 15. 7. 2021 ein Ortsaugenschein durch die Amtssachverständige für Bienenzucht stattfand.
Weiter führt die Behörde aus. dass Proben von 14 Bienenvölker entnommen wurden und dass die Merkmalsuntersuchungen an den Bienenproben „nach der wissenschaftlich anerkannten Methode der Morphometrie" erfolgten und die Ergebnisse der Proben in Merkmalsprotokollen dargestellt wurden. Man verweist, dass zusammenfassend festgestellt wurde. dass keines der Bienenvölker der Rasse Carnica entspricht und sämtliche Proben als fremdrassig zu beurteilen sind.
Die Behörde führt zu den Rechtslage aus. „"Gemäß §11 Abs 1 K-BiWG bedürfen die Haltung.
Wanderung und Zucht von Bienen. die nicht der Rasse „Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören. der Bewilligung der Landesregierung" und führt weiter aus. dass eine solche Bewilligung gegenständlich nicht vorliege.
B. Beschwerdefrist
Der angefochtene Bescheid wurde am 16. September 2022 zugestellt. daher ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben.
C. Beschwerdegründe
Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeiten des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemacht.
Begründungen:
Die UNMÖGLICHKEIT
a.In Kärnten gibt es nur xxx-Carnica-Belegstellen und alle "anerkannten Züchter" sind bei der xxx organisiert. Der xxx-Präsident xxx PhD hat sowohl schriftlich als auch bei einem Medientermin öffentlich erklärt. dass die xxx-Population von Bastardisierungen betroffen ist. Im Vorjahr wurde das Problem auch bei der xxx. im Zentrum er Kärntner Carnica-Zucht erkannt. xxx hat ausgeführt. dass es Jahre benötigen werde. die fremdrassigen Einkreuzungen aus der Zuchtpopulation herauszubekommen. Damit birgt jede Verwendung von Carnica-Reinzuchtköniginnen von xxx-Züchtern für eine Umweiselung die Gefahr einer Einschleppung fremdrassiger Genetik.
(Sachbeweise: Medieninterview xxx als Filmdokumentation und schriftliche Dokumente. Zeuge: SV xxx)
b. Zur Zeit der Zustellung des Bescheides war keine Belegstelle mehr geöffnet. der Zeitraum zwischen 19. September und 15. Oktober erlaubt keine ordentlich planbare Umweiselung und kann die Bienenvölker schädigen bzw. eine sichere Überwinterung gefährden. So stand für die Umweiselung die notwendige Genetik nicht zur Verfügung. Die Belegstellen öffnen wieder um den 1. 6. 2023. Etwa ein Monat danach. also Anfang Juli 2023 stehen nachvollziehbar begattete Königinnen zur Verfügung. daran ware der Zeitraum für die Umweiselung anzuhängen. (Sachbeweise: Belegstellenzeitpläne)
c.Das K-BiWG schreibt den Schutz autochthoner Carnica-Bienen (nicht von Menschenhand verändert (=Zucht)) vor. Wie vom VwGH ausgeführt ohne Einschränkung auf eine heimische Population! Die von mir verwendete züchterisch nicht bearbeitete (also allochthone) Carnica-Biene durch gezüchtete (also ALLOCHTHONE) Carnica-Bienen zu ersetzen wäre eine Sachbeschädigung! (Sachbeweise: Erläuterungen zum Bienenwirtschaftsgesetz.
Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 8. 10. 2020. Ra 2020/07/0002 und Kommtentar des VwGH selbst: https://m,vw.vvvzh.gv.atirechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2021/ra_2020070002.htm1?0)
d.Die Anordnung zur Umweiselung „der 14 Bienenvölker auf GSt Nr. xxx KG xxx" ist nicht rechtens, weil sich auf diesem Grundstück keine Bienenvölker mit der Genetik von der Überprüfung vom 1. und 15. Juli 2021 mehr befinden. In jedem gut geführten Erwerbsbetrieb werden die Königinnen alle ein- bis max. 2 Jahre getauscht!
ZUR RECHTSLAGE:
Die Behörde führt aus: "Gemäß § 11 Abs 1 K-BiWG bedürfen die Haltung. Wanderung und Bienen. die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung. Eine solche Bewilligung liegt gegenständlich nicht vor."
Die Behörde hat sich in gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend mit der Materie befasst und hat ist auf das Gutachten der Amtssachverständigen nicht näher eingegangen. Auf das Gutachten der Amtssachverständigen wurde nicht eingegangen. es ist auch im Bescheid nicht angeführt.
Hätte sich die Behörde mit dem Gutachten der Amtssachverständigen auseinandergesetzt, wäre die Behörde zur Kenntnis gelangt. dass die Überprüfung auf Literatur und auf Richtlinien die auf die „ÖSTERREICHISCHE CARNICA-POPULATION" gefußt hat und diese damit im Gegensatz zu den Ausführungen des VwGH wie oben angeführt nur auf eine lokal eingeschränkte Population der Carnica und nicht wie im Gesetz vorgesehen die Rasse als Ganzes berücksichtigt hat.
Mit dem nicht eichfähigen „ZUCHTKÖRPROGRAMM xxx wurde die Variationsbreite GESETZWIDRIG auf die üblichen Zuchtrichtlinien des deutschsprachigen Raum eingegrenzt. Die Amtssachverständige hat zur Österreichischen Carnica im Gutachten auch den Verbreitungsraum der Carnica in Österreich ausgeführt. Trotz des Wissens. dass der antochthone (natürliche) Verbreitungsraum der Carnica der gesamte Balkan bis zu den Karpaten und den ionischen Inseln Griechenlands liegt.
Der xxx hat auf die Entscheidung des VwGH reagiert. Im Bewusstsein des Umstandes. dass das derzeitig gültige Gesetz eben keine Einschränkung auf alpine Populationen der Carnica-Biene zulässt wurde 2022 einen Gesetzesentwurf in die Begutachtung geschickt. dessen Umsetzung wohl der Gesundung der Fehlgutachten der „Amtssachverständige" dienen sollte. Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Zwänge stehen diesem Entwurf jedoch entgegen. Erwähnenswert ist aus dem Schriftverehr des Begutachtungsentwurfs zu erwähnen. dass eine Umsetzung bis vor Saisonbeginn 2022 OHNE ÜBERGANGSFRIST geplant war.
Es ist daher mit Blick auf diesen Versuch der „Anlassgesetzgebung" sehr zu hinterfragen. warum die Amtssachverständige sich mit dem Gutachten aus Juli 2021 bis März 2022 Zeit gelassen hat und die Behörde im am 16. September 2022 zugestellten Bescheid mit einer angeblichen Dinglichkeit „Gefahr in Verzug" ins Spiel bringt obwohl ab diesem Datum ca. 6 Monate keine Paarungen von Bienenwesen stattfinden. Also unsachliche. WILLKÜRLICHE Fristsetzung. die nicht begründbar ist.
Die Behörde schreibt, dass die „wissenschaftliche Methode der Morphometrie" angewendet wurde. Sie hat sich aber nicht näher damit befasst. wie die „wissenschaftliche Methode der Morphometrie" angewendet wurde.
Wäre die Behörde auf das Gutachten der Sachverständigen. das im Bescheid nicht erwähnt ist. eingegangen und hätte mir die Behörde entsprechend dem AVG §45 Abs. 3 Gelegenheit gegeben. vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. hätte ich die Behörde auf Ausführungen in den Quellen der Amtssachverständigen hinweisen können.
Aus diesen geht zweifellos hervor, dass es die „wissenschaftlich anerkannten Methoden der Morphoemetrie" für die Zucht (Körung nach Rassestandards) und eine weitere viel umfangreichere für die Zuordnung zur autochthonen Carncia-Biene =Unterart (Diskriminanzanalyse mit Vertrauensellipsen zu) gibt. Im als Quelle angeführten Gutachten xxx ist klar ausgeführt. dass die Methode zur Körung für die Zuordnung zur Unterart (autochthone Carncia) nicht zielführend ist.
Die Behörde bezieht sich mit dem Bescheid im September 2022 auf Bienenproben von 1. 7. und 15. 7. 2022. Sie hat sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Bienengenetik sich nach den Verjüngungen von Königinnen im Sommer 2021 und Sommer 2022 in den überprüften Bienenvölkern befinden bzw. ob sich gerade diese Bienenvölker noch auf diesem Bienenstand befinden.
Die Sachverständigen haben sich wie Diebe heimlich auf meinen Bienenstand eingeschlichen. Sie hätten sich entsprechend den eigenen Richtlinien vor Beginn der Probenentnahme UNAUFGEFORDERT bei mir ausweisen müssen. Damit haben sie mich die Möglichkeit beraubt. der Probenentnahmen beizuwohnen und meinerseits entsprechend zu dokumentieren.
Die Sachverständigen wurden bei drei Amtshandlungen 2022 (1 x angemeldet. 2 x überrascht) bei ihrer Arbeit überwacht. Es gibt ausreichend Foto- und Filmmaterial. das belegt. dass die Probenentnahmen nicht richtlinienkonform durchgeführt wurden. Dieses Fehlverhalten ist aber auch im nicht im Verfahren berücksichtigten Gutachten belegt, weil mit dem Begasen das Wegfliegen flugfähiger Bienen (die It. Richtlinien nicht flugfähig sein dürfen) verhindert wurde.
Die mangelnde Qualifikation der Amtssachverständigen (weiter verkürzt als ASV bezeichnet).
Anlässlich der Beschwerde gegen den Bescheid der BH xxx am 30. 9. 2019 hat diese ihre Qualifikationsnachweise vorgelegt. Da auch diese nicht schlüssig sind, sind haben wir uns wegen dem hartnäckigen Unwissen der ASV auf die Fährte begeben. Lt. Protokoll des Landesverwaltungsgerichts hat sie vorgegeben. eine Ausbildung „an der xxx" abgeschlossen zu haben.
Bevor ich auf ihre Fehler eingehe. erkläre ich. warum die ASV so fehlerbehaftet arbeitet. die Behörde hat die Qualifikation der bestellten ASV nicht ausreichend beleuchtet:
Die bestellte Amtssachverständige hatte weder eine Berufserfahrung im erforderlichen Ausmaß noch das Grundwissen, die für eine erforderliche gleichwertige Ausbildung, wie sie im Bienenwirtschaftsgesetz vorgesehen ist, vorauszusetzen wäre.
Nach bald 15 Jahren ihrer ASV-Tätigkeit ignoriert die xxx, dass selbst der VwGH ausgeführt hat, dass die Fehler der Sachverständigen laienhaft erkennbar sind und das Landesverwaltungsgericht nun auch entschieden hat, dass die Methode der Rasseüberprüfung NICHT Stand der Wissenschaft waren und FALSCH waren.
Das ist verständlich, hat die Sachverständige vor ihrer Bestellung dem ausgewiesenen Experten und leitenden Mitarbeiter in der xxx, Dipl. Ing. xxx, bei einer Tagung in xxx erklärt, dass sie, obwohl sie keine Erfahrung hat die Verantwortung für die Bienen umgehängt bekommen hat. DI xxx hat ihr im erklärten Mange! ihrer Erfahrungen und Wissen dringend abgeraten, die Tätigkeit zu übernehmen. Di xxx ist Experte der „Morphometrie von Honigbienen" und hat für Dr. Ruttner weltweit Bienen beprobt. Er hat dies anlässlich einer Tagung in xxx am Mittagstisch vor vielen Ohren erzählt.
Der xxx hätte spätestens bei der Erstbestellung der Amtssachverständigen bei ein wenig Sorgfalt auffallen müssen, dass die vorgelegten Ausbildungszertifikate nicht harmonieren.
Die Amtssachverständige, die in der Imkerschaft als lmkeranfängerin mit zu wenig Erfahrung und einer lapidaren lmkerfacharbeiter-Ausbildung gilt, hat eine Bestätigung vom 17. April 2009 zur Ausbildung zur Sachverständigen für Bienenrassen für das Bundesland Kärnten an der "xxx der xxx, Adresse: xxx, Koordinator" mit dessen Privatadresse vorgelegt. Diese Ausbildung sollte nach dem gültigen Bienenwirtschaftsgesetz gleichwertig mit der einer „xxx (xxx)" sein.
Voraussetzung, zu so einer Ausbildung/Prüfung als Körmeister überhaupt zugelassen zu werden, wäre eine mehrjährige Praxis als ausgebildeter Körer (Körwart).
Schon dieser Voraussetzung widerspricht das von der Amtssachverständigen vorgelegte Ausbildungs/Prüfungszeugnis zum Körwart, das ihr erst am 15. April 2009 vom schon bekannten Herrn xxx ausgestellt wurde.
Deshalb hätte die xxx erkennen müssen, dass bei der Bestätigung vom 17. April 2009 ein ÜBERPRÜFUNGSBEDARF besteht.
Überprüfungen dieser Bestätigung, die eine gleichwertige Ausbildung wie im Gesetz gefordert vorspiegeln, haben folgenden Sachverhalt ergeben:
a. Auf dem Formular der Bestätigung fehlt das Wort „an" - es heißt „xxx an der xxx, es ist keine Arbeitsgemeinschaft der xxx. Die ASV hat somit vor dem Landesverwaltungsgericht im Verfahren xxx am 30. September 2019 mit der Ausführung, dass die ihre Ausbildung an der Universität gemacht hat, geschwindelt.
b. Dr. DI xxx hat schriftlich bestätigt, dass es dieses Formular, noch dazu mit seiner Privatadresse nie gegeben hat. Der Koordinator der xxx Bienenforschung an der xxx, DI Dr. xxx hat schriftlich bestätigt, dass die xxx Bienenforschung über kein Briefpapier verfügt.
c. Die Bestätigung ist auf die Privatadresse des Koordinators DI Dr. xxx ausgestellt. xxx hat schriftlich erklärt, dass er keine Schulung gehalten hat und auch keine Prüfungen oder Ähnliches abgenommen oder organisiert hat. xxx hat weiter schriftlich ausgeführt, dass es sich nicht erklären kann, wie seine Unterschrift auf dieses (vermeintliche)Zertifikat gekommen ist.
d. xxx hat fernmündlich erklärt, dass er als Koordinator diese xxx ein Ersuchen des Kärntner Landeshauptmannstellvertreters xxx um fachliche Unterstützung abgelehnt hat, weil man sich auf diese Thema nicht eingelassen hat.
e. xxx hat fernmündlich erklärt, dass die „xxx Bienenforschung" eine Forschungseinrichtung und keine Fortbildungseinrichtung ist und auch keine Ausbildungen dieser Art veranstaltet hat.
f. xxx hat fernmündlich erklärt, dass die xxx nie Ausbildungen verrechnet bzw. dafür Geld eingenommen hat.
g. xxx hat weiter schriftlich ausgeführt, dass er sich in Kärnten schlau gemacht hat. xxx hat ihm mitgeteilt, dass (der xxx-Zuchtverbands-Präsident) xxx im Jahr 2009 Schulungen zur Ausbildung von Sachverständigen in Kärnten abgehalten hat.
h. Dazu ist anzumerken, xxx wie auch xxx wurden kurz nach der Gesetzwerdung des gültigen Bienenwirtschaftsgesetzes bei der gemeinsamen deutschösterreichischen Züchtertagung 2007 vom gerichtlich beeideten SV xxx falsch informiert (Protokoll liegt vor), dass in Kärnten (entgegen den Erläuterungen im Gesetz - wie vom VwGH festgestellt), die „Karawanken-Carnica" geschützt sei.
i. Wie weit diese von xxx bei xxx recherchierten Angaben stimmen, ist zu hinterfragen. Es ist eher von einer Schutzbehauptung auszugehen. Nachdem Fr, DI xxx erst zwei Tage vor dieser Prüfung, die entsprechend dem Kärntner Bienenwirtschaftgesetz § 14 Abs.2 einer Körmeisterprüfung gerecht werden muss, die Körwartausbildung bei gerade diesen Herrn xxx abgeschlossen hat, ist es unerklärlich, wie xxx (und die anderen Sachverständigen) am einzigen Tag dazwischen, die notwendige jahrelange Praxis als Körwart erworben haben kann.
j. Diese Bestätigung, die einer Körmeisterprüfung über eine Spezielle Tier-Angelegenheit ist von Prof. DI Dr. xxx, Institut für xxx unterfertigt und mit dem Institutsstempel des xxx-Instituts gestempelt.
k. xxx hat telefonisch erklärt, dass xxx die Bestätigungen im Vertrauen unterfertigt und gestempelt hat, da er eine Unterschrift von xxx auf den Bestätigungen gesehen hat. Er habe auch von keinen Ausbildungen gewusst.
FAZIT:
So stellt es sich dar, dass die Ausbildung und Prüfung der Amtssachverständigen nicht, wie es im Bienenwirtschaftsgesetz gefordert ist, jener der Körmeisters gleichwertig ist und KEINESFALLS geeignet ist, eine sachkundige Sachverständigentätigkeit zu gewährleisten.
Daher ist Bestellung der Amtssachverständigen als auch Sachverständige nach dem Bienenwirtschaftsgesetz als GESETZWIDRIG anzusehen. Es ist GESETZWIDRIG, wenn man aus der Chronologie der Fehler in Gutachten der Amtssachverständigen über Jahre ein zähes „learning by doing" erkennen kann. Die verfolgten Imker können dieser ASV nicht vertrauen und müssen ihre Fehler kostenintensiv in Verfahren nachweisen. Auch jetzt hat sie wieder selektiv aus teilweise falschen Werken zitiert und dabei bedeutende Inhalte ignoriert.
Befangenheit und Handlungen des Sachverständigen xxx, der die Proben auf Rassezugehörigkeit untersucht hat.
Der gerichtlich beeidete Sachverständige hat den Behörden selbst vorgegaukelt. dass von Seiten des xxx eine Erhaltung der heimischen Carnica angestrebt wird, was falsch ist. Bis zum plötzlichen Ableben seines Vorgängers xxx (xxx) wurde in Kärnten der letzte heimische Zuchtstamm „xxx" auf mehreren Belegstellen gezüchtet. (Belege vorhanden). Mit der „Ära xxx" als Landes- und Bundeszuchtreferent wurde die Erhaltungszucht des nicht so konkurrenzfähigen Carnica-Zuchtstammes xxx aufgegeben und in der Partnerschaft mit der deutschen Zuchtorganisation. dem Pool der internationalen Carnica. zum überwiegenden Teil ersetzt. Slowenien betreibt im Gegensatz zu Kärnten tatsächlich Erhaltungszucht der Carnica in einer eigenen Zuchtpopulation, der Import auch aus Kärnten ist in Slowenien verboten. Es dürfen nur Bienen vom eigenen Hoheitsgebiet verwendet werden. Somit ist das gezeichnete Bild der gleichen Situation wie in Slowenien eine Täuschung. Ausführungen über die verwendete "beebreed-Datenbank" als Nachweis und sonstige Details sind nicht möglich, die eingeschränkte Zeit zur Rechtfertigung lässt hier keine genaueren Ausführungen zu.
xxx trägt mit seinen Fortbildungen für die Sachverständigen die Hauptverantwortung. dass über Jahre nicht auf die Unterart Carnica sondern gesetzwidrig auf eine vermeintliche regionale Unterpopulation überprüft wurde. wodurch dem xxx und den Imkern schon bis jetzt ohne Schadenersatzforderungen aus den Fehlern der ASV im Verfahren 2017 Schäden im sechsstelligen Bereich entstanden sind. Ausführungen über seinen "xxx" und nähere Details sind leider hier nicht möglich. Die eingeschränkte Zeit zur Rechtfertigung lässt hier keine genaueren Ausführungen zu.
xxx hat weiter als xxx-Vorstandsmitglied am 9. November 2013 im xxx (xxx) bei der zentralen Arbeitstagung der Züchter im xxx Imkerbund im Beisein von Dr. xxx wörtlich It. Protokoll xxx ausgeführt (also irregeführt):
a. „Die Carnica-Zucht wird in einigen Bundesländern durch Landesgesetze geregelt. so in Wien. Niederösterreich. Kärnten und der Steiermark." (ANMERKUNG: Das derzeit in Kärnten gültige Bienenwirtschaftsgesetz sieht KEINE REGELUNG DER CARNICA-ZUCHT vor. Es gibt im gültigen Gesetz einen Schutz der „Unterart Carnica". jedoch keine Regelung der „Carnica-Zucht".)
b. "Bel der Körung ist man bemüht, sich den Kriterien des Deutschen lmkerbundes anzugleichen. In Österreich gibt es insgsamt 5 Zuchtorganisationen. von denen eine der xxx (xxx), die anderen dem Verband xxx (Anmerkung. xxx) angegliedert sind." (ANMERKUNG: Die Kärntner Züchter sind Teil der xxx. also sind sie nicht dem „xxx angegliedert. In den Erläuterungen des neuen Entwurfs zum Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz wurden über einen Literaturhinweis, der zulässigen Carnica in Kärnten die „Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes" versteckt. Es wird zu erheben sein, wer hinter dieser bösen List steckt.)
Der gerichtlich beeidete Sachverständige xxx hat bei der Verhandlung GZ: KLVwG575/17/2020 beim Kärntner Landesverwaltungsgericht am 26. August 2020 mitgewirkt und dort die Fehler in den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht erkannt und sie in ihren Ausführungen noch bestätigt. In diesem Verfahren kann man die Meisterleistungen des „Systems" erkennen. Dem betroffenen, sachunkundigen Imker wurde xxx Gutachten erst einen Tag vor der Verhandlung zur Verfügung gestellt. xxx hat sich von xxx begleiten lassen. Das Landesverwaltungsgericht hat einer Verschiebung, damit sich der Imker fachlichen Beistand holen kann, ignoriert und eine Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt. xxx hat im Beisein von xxx die kurzfristig vorgelegten Sachbeweise unqualifiziert vom Tisch gewischt, die erbetene schriftliche Ausfertigung des bei der Verhandlung verkündeten abweisenden Urteils ist nie eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach mehr als einem Jahr die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und den Bescheid der Behörde anschließend aufgehoben. Dieses Musterbeispiel wurde der Volksanwaltschaft zur Verfügung gestellt.
Die xxx verantwortet die MANGELHAFTE Ausbildung nach Zuchtrichtlinien der aktiven Sachverständigen durch xxx!
Befangenheit des nicht amtlichen Sachverständigen Dr. xxx, auf dessen Ausführungen vor dem LVwG und Gutachten sich die Amtssachverständige stützt.
Dieser hätte wegen seinem Interessenskonflikt seine Tätigkeit verweigern müssen. xxx selbst hat dem schriftlich vorgetragenen Wunsch nach Schaffung einer eigenen lokalen Carnica-Zuchtpopulation (für eine Erhaltungszucht der lokalen Carnica in Kärnten/Österreich) wie den autochthonen Carnica-Ursprungsgebieten Slowenien. Kroatien und Serbien eine Absage erteilt. Er hat die Aufgabe der österreichischen Carnica-Population zu Gunsten einer Einbringung in einen Pool mit den NICHT AUTOCHTHONEN Carnica-Gebieten (Deutschland ect.) mit seinem (wörtlich) „VERTRAUENSVOLLEN VERHÄLTIS" zum militanten „Carnica-Zuchtverband xxx" begründet. der sich aktiv an der HETZJAGT an der Verfolgung der betroffenen Imker mit Pauschalverdächtigungen beteiligt (Beweis: Rundschrieben xxx-Präsident xxx und Absage-Schreiben xxx)
In diesem Verfahren wurde mit das Recht lt. AVG §45 (3) vorenthalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens (VwGH 2. 7. 1987, 87/09/0046: 22.1..11990. 90/09/0084)
Der §45 AVG Abs 3 AVG bestimmt. dass dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist. vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (VwGH 30. 10. 1981, 81/02/0209).
Begründungsmangel
Gemäß §60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes. welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. in einem zweiten Schritt die Angabe der Gründe. welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergenisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach §45 Abs. 2 AVG dazu bewogen. gerade jejej Sachverahlt festzustellen. und in einem dritten Schritt die Darsttellung der rechtlichen Erwägungen. deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte (VwGH 27. 6. 1995, 92/07/0184: 12. 11. 2008/12/0123).
Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung der Beweise (VwGH 12.12.1975. 0472/74: 14.10.2009. 2009/08/0150). Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkales. dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. wie der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist. (VwGH 25.6.1963, 1319/62)
Sachverhaltsdarstellungen sind der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht bzw. nicht im ausreichenden Ausmaß zu entnehmen.
Im Rahmen der Begründung wird im Wesentlichen lediglich der Gang des Vefahrens vor der belangten Behörde extrem verkürzt skizziert. Die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung jedoch nicht zu ersetzen. (VwGH 21.12.2012. 2012/03/0135: 20. 10. 2016. Ra 2016/11/0094).
Die einzige Sachverhaltsdarstellung. die sich finden lässt. bringt zum Ausdruck. dass der Beschwerdeführer am 1. 7. 2021 und 15. 7. 2021 auf den Grundstück Nr. xxx. KG xxx. Bienen gehalten hat. Hätte die Behörde sich mit dem Gutachten der ASV auseinandergesetzt, hätte sie erkannt. dass die Bienen gesetzwidrig auf Merkmale der „ÖSTERREICHISCHEN CARNICA-BIENEN" überprüft wurden. Welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. bleibt daher im Verborgenen.
Auch geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, welche andere Bienenrasse als der „Carnica" der Beschwerdeführer konkret hält (vgl. VwGH 8. 10. 2020. Ra 2020/07/0002).
Bei gesetzmäßiger Begründung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen können, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Bienen der Rasse ,,Carnica" (Apis mellifera carnica) gehalten hat. Die Behörde missachtet auch. dass der Bescheid auf eine lebende Materie abzielt.
Zumindest gab nach seit 1. 7. und 15. 7. 2021 trotz zweier Umweiselungsphasen keine Erhebungen zum aktuellen „IST-Zustand" der Bienen und der Bienenvölker, der keinesfalls mit dem Überprüfungsbefund etwas zu tun haben kann.
Mangelnde Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit. Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten. sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen (VwGH 28.06.2017. Ra 2017/09/0015 mwN).
Ungeachtet dieser klaren Vorgaben hat sich die belangte Behörde mit dem Gutachten der Amtssachverständigen in keinster Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Amtssachverständigen wurden der Entscheidung einfach unreflektiert zugrunde gelegt. Die Behörde hat zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 31.07.2018. Ra 2017/08/0129: 04.04.2019, Ra 2017/11/0227).
Legt die Behörde ihrer Entscheidung ein mangelhaftes Gutachten zugrunde. so wird sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach § 37 AVG nicht gerecht (VwGH 27.04.1993. 92/08/0208: 25.05.2016. Ra 2015/19/0257).
Wie aufgezeigt wurde. sind die Angaben der Amtssachverständigen keineswegs so schlüssig und nachvollziehbar wie die belangte Behörde glauben machen möchte. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Gutachten der Amtssachverständigen auseinandergesetzt, hätte sie die aufgezeigten Unschlüssigkeiten erkennen können und zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einholen müssen.
Antrag
auf Beischaffung und Inaugenscheinnahme der beprobten Bienen: dies zum Beweis dafür. dass die Panzerfarbe keine fremdrassigen Merkmale aufweist. An dieser Stelle sei nur exemplarisch auf eine wissenschaftliche Arbeit der Universität Belgrad aus dem jahr 2011 mit dem Titel „Morphometrische Merkmale der gelben Honigbiene (Anis mellifera carnica) der Vojvodina (Norserbien)" hingewiesen. Der Titel sagt eigentlich schon alles.
Antrag
auf Einvernahme des xxx. xxx. xxx. als Zeugen. Zu verschiedenen Beweisthemen werden verschiedene Beweismittel. Fotodokumentationen und Videoaufzeichnungen vorgelegt werden.
BEGEHREN
Aus genannten Gründen stelle ich als Beschwerdeführer nachstehende
ANTRÄGE
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
1. gemäß § 44 Abs 1 VwGvG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen und sodann
2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 50 Abs 1 VwVGV in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. 8. 2022 zu GZ xxx - gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - ersatzlos aufheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
xxx. 10. 10. 2022
xxx“
4. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
5. Am 30.03.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie den beiden Sachverständigen des xxx für Bienenzucht und Bienenhaltung statt.
In der Verhandlung wurde vor allem das vorne wiedergegebene Gutachten erörtert und gingen die Sachverständigen auf die in der Beschwerde vorgebrachten fachlichen Einwände ein.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er seine Bienenstände im November 2021 aus gesundheitlichen Gründen aufgelassen habe und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Imker sei.
Auf die Frage der Richterin, welche Bienen er am 01.07.2021 und am 15.07.2021 am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Bezirk xxx gehalten hat, gab er an, dass er die „Apis mellifera carnica“ gehalten, aber dazu keine Dokumentation habe.
Befragt, woher er die Königinnen bezogen hat, mit Angabe der Belegstelle, des Züchters bzw. des Nachweises, gab der Beschwerdeführer an, dass er nie Königinnen gekauft, sondern sie immer selbst vermehrt habe. Er sei seit ungefähr 2012 Imker gewesen. Die ersten Stöcke seien vom Opa seines Großcousins, Herrn xxx aus xxx, der mittlerweile verstorben sei, gewesen.
Befragt, wieso nun im Rahmen von Probenuntersuchungen eine Diskriminanzuntersuchung anstelle der morphometrischen Merkmalsuntersuchung gefordert werde und was er darunter verstehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich den Ausführungen des Beschwerdeführers xxx anschließe.
Befragt, wieso er, obwohl die meisten überprüften Völker in mehreren Merkmalen vom Carnica-Standard abwichen, stets die Farbe der Panzerringe thematisiere, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich den Ausführungen des Beschwerdeführers xxx anschließe.
Befragt, ob ihm die Buckfast-Biene bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Buckfast-Bienen nicht bekannt seien.
Befragt, wie die Buckfast-Biene ausschaue, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er natürlich die Buckfast-Biene kenne, aber nicht erkenne.
II.Rechtsgrundlagen:
§ 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
LGBl. Nr. 63/2007
Bienenrassen
(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
b) eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
c) der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
d) die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:
a) die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
b) die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde).
(4) Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5) Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen
§ 14 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
LGBl.Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2009
Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.
(2) Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) von der Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde) geprüfte Körmeister oder
b) Personen, die eine
1. gleichwertige Ausbildung in Fragen der Bienenzucht und Bienenhaltung oder
2. gleichwertige Ausbildung mit Berufspraxis
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – soweit sich dies aus Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt – im übrigen Ausland, absolviert haben,
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vor einer Wiederbestellung hat der Sachverständige nachzuweisen, dass er im vorangegangen Bestellungszeitraum wenigstens eine einschlägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat.
(3) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen anzugeloben. Die Sachverständigen sind mit einem Dienstausweis mit Lichtbild zu versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Sachverständigen und
b) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides.
(4) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt
a) mit dem Tod,
b) mit Ablauf der Bestellungsdauer,
c) wenn die Landesregierung die Bestellung zum Sachverständigen widerruft, weil dieser schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat, oder
d) der Sachverständige gegenüber der Landesregierung den Verzicht erklärt; dieser wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich und, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Sachverständigen erloschen ist.
(5) Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.
(6) Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(7) Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
§ 18 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
LGBl. Nr. 63/2007
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
III.Feststellungen:
Am 01.07.2021 und am 15.07.2021 befanden sich auf dem Bienenstand des Bienenhalters xxx, situiert auf Grst. xxx, KG xxx, des Ing. xxx, 14 Bienenvölker.
Von sämtlichen Völkern (beginnend rechts auf der Rückseite der Standreihe mit dem Volk Nr. 1) wurden Proben genommen, von den Völkern 1,2,3,9,10 wurden Drohnen, von den Völkern 5,6,7,8,11,12,13,14 Arbeitsbienen beprobt. Ab Probe 11 begann die zweite Standreihe. Vom Volk 4 wurden Drohnen (Probe 4a) und Arbeitsbienen (Probe 4b) gezogen.
An beiden Tagen entfernten die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung zunächst die über dem Brutraum aufgesetzten Honigzargen und zogen Proben von den Bruträhmchen. Es wurden von den Bruträhmen ca. 70 Lebendbienen per Hand einzeln heruntergenommen, in einem Becher gesammelt und mit CO2 betäubt.
Anschließend wurden die Bienen in einem gekennzeichneten, mit saugfähigem Papier ausgelegten Becher gegeben, welcher mit einem luftdurchlässigen Deckel geschlossen wurde. Die Probe wurde am Tag der Probennahme tiefgefroren. Die Probe verblieb bis zur Merkmalsuntersuchung im Gefrierschrank in der Landesregierung von Kärnten.
Von der Überprüfung wurde ein Probenahmenprotokoll verfasst, in welchem die Anzahl und Art der Proben (Lebendbienen, Arbeiterinnen, Drohnen) eingetragen wurden. In eine weitere Liste wurden die Probenanzahl, das Einfrierdatum, Kennzeichnung der Probe, Name des Sachverständigen und das Abholdatum zur Merkmalsuntersuchung eingetragen.
Von sämtlichen Proben wurden je 50 Bienen bzw. Drohnen untersucht. Probe 9 weicht hinsichtlich der Merkmale „Panzerfarbe“ und „Haarfarbe“ vom Carnica-Rassenstandard ab.
Die Proben 1,2,3,4a,4b,5,6,7,8,10,11,12,13,14 weichen in sämtlichen Merkmalen vom Rassenstandard ab, lediglich einige CI-Mittelwerte liegen im Carnica-Bereich.
Der natürliche Rassenstandard von Carnica-Arbeitsbienen nach F. Ruttner ist folgender:
Merkmals-kriterium
Merkmals-beschreibung
Merkmals-klasse
Grenzwertecarnica-typischeArbeitsbienen
Panzerfarbe (PF) Färbung des Hinterleibs
Dunkel gefärbter Hinterleib.
Am Hinterleib können auch
lederfärbige (braune) Ecken oder
lederfärbige (braune) Ringeauftreten.
0 = dunkle PF lederfärbige (braune) Ecken oder Ringe werden der Klasse 0 (carnica-typisch) zugeordnet.
0 = 100 %
Filzbindenbreite (FB) Haarstreifen quer über den Hinterleib
Auf der 4. Rückenschuppe ist die
Filzbinde überwiegend „breit", es
Treten auch Bienen mit „mittelbreiten" Filzbinden auf.
F = breite FBff = mittlere FB
F = 50 - 100 %ff = bis 50 %
Haarlänge am Hinterleib (HL) (Überhaar)
Auf der 5. Rückenschuppe ist das
Überhaar überwiegend „kurz", es
treten auch Bienen mit der HL „mittel" oder „lang" auf.
k = kurz ( 35 mm)
m = mittel (0,35-0,40 mm)
I = lang ( 0,40 mm)
k = 70 - 100 %
m + I = ≤ 30 %
Cubitalindex (CI)im Flügelgeäder
Längenverhältnis zweier Adern in
der 3. Cubitalzelle des Vorderflügels. Beurteilt werden der Mittelwert und die Einzelwerte.
Die Einzelwerte liegen überwiegend in den Klassen ≥18 (= Cl ≥2,33), nur vereinzelt darunter.
Der Großteil der Bienen fällt in die Klasse 18 und darüber
Max. 15 % der Bienen fallen in die Klassen 15,16,17 (= 8 von 50)
Max. 2 % der Bienen fallen in die Klasse 15 (= 1 von 50)
Mittelwert ≥ 2,4
Einzelwerte überwiegend in Klasse ≥18
Klasse 15,16,17 (max. 15 %)
Klasse 15(max. 2 %)
Der natürliche Rassenstandard von Carnica-Drohnen nach F. Ruttner ist:
Merkmals-kriterium
Merkmals-beschreibung
Merkmals-klasse
Grenzwertecarnica-typischeBienen
Panzerfarbe (PF) (Färbung des Hinterleibs)
dunkel gefärbter Hinterleib.
Am Hinterleib können auch
Lederfärbige (braune) Inseln oder
Lederfärbige (braune) Ringeauftreten.
0 = dunkle PF,
lederfärbige (braune) Inseln oder Ringe werden der Klasse 0 (carnica-typisch) zugeordnet.
0 = 100 %
Cubitalindex (Cl) Im Flügelgeäder
Längenverhältnis zweier Adern in
der 3. Cubitalzelle desVorderflügels. Beurteilt werden der Mittelwert und die Einzelwerte.
Die Einzelwerte liegen inden
Klassen ≥11 (= CI ≥1,40),
Die Bienen fallen in die Klasse 11 und darüber
Mittelwert ≥ 1,7
EinzelwerteKlassen≥ 11
Haarfarbe (HF) der Drohnen- brusthaare (Thorax)
Die Farbeder Thoraxhaare ist
„grau" und tritt in den Stufen
„lehmgrau" oder „sandgrau" auf.Auch die Farbe „rostbraun" kommt bei Carnica-Drohnen vor.
gr = lehmrau, sandgrau die Farbstufe rostbraun wird der Klasse „gr" zugeordnet.
gr = 100 %
Dem xxx-Programm wurde die Grenzwerte der carnicatypischen Bienen wie in der obigen Tabelle, jeweils in Spalte 4. ersichtlich „zu Grunde gelegt“:
Die Legende zur Merkmalsbefundung ist folgende:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image002.jpg
Es kam betreffend den Bienenhalter xxx zu folgenden Ergebnissen:
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 1, AUSWERTUNG VOM 03.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image004.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 2, AUSWERTUNG VOM 03.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image006.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 3, AUSWERTUNG VOM 18.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image008.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 4a, AUSWERTUNG VOM 20.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image010.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 4b, AUSWERTUNG VOM 20.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image012.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 5, AUSWERTUNG VOM 21.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image014.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 6, AUSWERTUNG VOM 21.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 7, AUSWERTUNG VOM 22.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 8, AUSWERTUNG VOM 22.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 9, AUSWERTUNG VOM 04.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 10, AUSWERTUNG VOM 04.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 11, AUSWERTUNG VOM 23.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 12, AUSWERTUNG VOM 23.09.2021):
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MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 13, AUSWERTUNG VOM 24.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image030.jpg
MERKMALSUNTERSUCHUNG NR. XXX (PROBE DES VOLKES 14, AUSWERTUNG VOM 24.09.2021):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230913_KLVwG_30_6_2023_00/image032.jpg
Die Ergebnisse der einzelnen Merkmalsuntersuchungen stellen anhand der herangezogenen Körpermerkmale die jeweiligen Abweichungen zum natürlichen Rassenstandard dar.
Die Merkmalsformel fasst als gesamtes die Summe der erfolgten Auswertungen zusammen und mündet schließlich in die verbale Beurteilung, ob die Probe den Merkmalen der Rasse „Carnica“ entspricht oder nicht.
Bei allen gewerteten Proben lautete das Untersuchungsergebnis, dass sämtliche Völker nicht den Merkmalen der Rasse Carnica entsprachen.
Der Beschwerdeführer verfügte fallbezogen über keine Bewilligung zur Haltung einer anderen Bienenrasse.
IV.Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten aufgrund folgender Beweise getroffen werden:
1. Die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung des xxx zogen zur Merkmalsbeurteilung der Apis mellifera carnica den durch Prof. F. Ruttner definierten „natürlichen Rassenstandard“ von Carnica-Arbeiterbienen bzw. Carnica-Drohnen heran, um Carnica-Bienen von Nichtcarnica-Bienen zu unterscheiden (F. Ruttner, Zuchttechnik und Zuchtauslese der Biene, Auflage 7, 1996, S. 126 bis 153).
2. Bei den Arbeitsbienen werden die Körpermerkmale Panzerfarbe, Filzbinden, Cubitalindex und Haarlänge, bei den Drohnen die Panzerfarbe, Cubitalindex und die Haarfarbe anhand des „natürlichen Rassenstandard“ beurteilt.
3. Es wurde jeweils eine aussagekräftige Anzahl von Arbeiterinnen-Bienen (50) bzw. Drohnen (50) dadurch beprobt, dass die vermessenen Merkmale der einzelnen beprobten Bienen mit den Grenzwerten des „natürlichen Rassenstandards“ verglichen wurden. Dies unter Zuhilfenahme des Computerprogrammes xxx, welchem der „natürliche Rassenstandard“ zugrunde lag (siehe dazu Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung).
4. Es müssen bei den Arbeiterbienen alle vier Merkmale des „natürlichen Rassenstandards“ kumulativ vorliegen, bei den Drohnen drei, um von einer Zugehörigkeit zur Rasse bzw. Unterart „Apis mellifera carnica“ auszugehen. Wenn nur ein Merkmal, wie z.B. die Abdominalfarbe, nicht zutrifft, kann man nicht von einer Zugehörigkeit zur Rasse „Carnica“ ausgehen (xxx, Gutachten 2021).
5. Dass diese Methode der Merkmalsbeurteilung nach dem von Prof. F. Ruttner beschriebenen „natürlichen Rassenstandard“ nach wie vor Stand der Technik ist, hat auch Prof. xxx (ehemaliger Leiter des xxx, xxx) in seinem Gutachten vom 14.03.2021, welches das Landesverwaltungsgericht Kärnten in anderen Verfahren nach dem KBiWG eingeholt hat, bestätigt.
6. Die Amtssachverständigen haben den Merkmalsuntersuchungen sowohl der Arbeitsbienen als auch der Drohnen die Grenzwerte des natürlichen Rassenstandards zugrunde gelegt (siehe Gutachten der ASV). Laut schlüssigem Vorbringen der ASV in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht „hat F. Ruttner in seinen umfangreichen Untersuchungen festgestellt, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen einer züchterisch bearbeiten Carnica und einer nicht Zucht-Carnica gibt. Er hat auch festgestellt, dass zumindest in Österreich (es) keine geografisch bedingten Unterschiede in der Merkmalsausprägung gibt. Ruttner hat Bienen aus ganz Österreich untersucht. Beschrieben ist das im Werk: Biometrische Charakterisierung der österreichischen Carnica-Biene 1969. Auf diesem Werk bauen weitere facheinschlägige Werke bzw. Publikationen Ruttners auf.
Ruttner hat festgestellt, dass es sogar bei der Zucht-Carnica lederbraune Ecken und Ringe gibt. Viele Züchter wünschen sich eine dunkle Carnica ohne lederbraune Ecken und Ringe und das ist der wesentliche Unterschied zwischen einer Zucht-Carnica und einer züchterisch nicht bearbeiteten Carnica.
In den jeweiligen Gutachten habe ich mich auf die Merkmale der österreichischen Carnica lt. Ruttner bezogen. Im Werk Ruttners aus dem Jahre 1996: „Zuchttechnik und Zuchtauslese (bei) der Biene“ gibt es einen Rassenstandard, mit den höchstzulässigen Prozentsätzen für die einzelnen Merkmalsklassen, die von rassentypischen Arbeiterinnen und Drohnen erreicht werden dürfen. Von einer Zucht-Carnica ist hier keine Rede (Seite 152 und 153, 2. Tabelle rot eingerahmt, siehe Beilage./G).
Festhalten möchte ich noch, dass der natürliche Rassenstandard für die Carnica im Ganzen gilt. Für sämtliche Stämme und Linien.
Ich beziehe mich hier auf Ruttner, er spricht von der pannonischen Carnica, welche im Balkanbereich und in Ungarn unter anderem vorkommt und von der alpinen Carnica, die unter anderen für Österreich beschrieben wurde. Dies gilt nach wie vor. Die pannonische Carnica weist keine gelben oder orangen Ringe auf. Die Ringe mögen etwas heller erscheinen als bei der alpinen Carnica.
Das Gesetz ist ein Kärntner Landesgesetz. Es ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber eine Biene schützen wollte, die in Kärnten oder in Österreich nicht heimisch ist.“
7. Die Sachverständigen haben in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gesamte Vorgehensweise bei der Merkmalsbeurteilung (von der Probennahme bis zur Auswertung der Proben als auch die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen) plausibel und überzeugend wiedergegeben. An den Ausführungen der Sachverständigen wird kein Zweifel gehegt, zumal beide besondere Sachkenntnis aufweisen und beide vom xxx bestellte Sachverständige für Bienenhaltung und Bienenzucht sind. Der Umstand, dass das verwendete xxx-Programm auch in der Zucht bzw. bei der Körung verwendet wird, schließt eine Verwendung zur Feststellung der Zugehörigkeit einer Biene zur Rasse/Unterart „Apis mellifera carnica“ deshalb nicht aus, als in diesem Fall dem Programm die Grenzwerte des natürlichen Rassenstandards nach F.Ruttner zugrunde gelegt wurden und nicht jene des Zuchtstandards (siehe Gutachten der ASV bzw. Verhandlungsprotokoll).
8. Der Beschwerdeführer hingegen will durch Zitierung von einigen Passagen aus dem Werk Prof. Ruttners „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ beweisen, dass bereits wegen der Überschrift dieses Buches, auf welches sich die Sachverständigen beziehen, bei der Beprobung der gezogenen Bienen der Zuchtstandard in Bezug auf die Rassenmerkmale herangezogen worden sei. Dass dies nicht zutrifft, wurde von beiden beigezogenen Sachverständigen glaubhaft dargelegt.
9. Des Weiteren versucht der Beschwerdeführer dadurch, dass er auf eine Studie der Universität Belgrad verweist, wonach es eine gelbe Honigbiene (Apis mellifera carnica) der Vojvodina gäbe, zu beweisen, dass diese Honigbienen einen autochthonen Genpool innerhalb von Apis mellifera carnica darstellten, mit einer kleinen Anzahl spezifischer Populationen, die während der Evolution entstanden seien, und dass es daher eine gelbe Carnica gäbe.
Die Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung xxx stellte in diesem Zusammenhang überzeugend und widerspruchsfrei fest, dass es sich bei der erwähnten um die sogenannte Banater Biene, einer Einkreuzung zwischen Carnica und Ligustica, handle und bei dieser laut Ruttner (1992) gelbe Ringe in Einzelfällen nachgewiesen worden seien. In der Studie der Universität Belgrad aus dem Jahr 2011 wurden hauptsächlich gelbe Königinnen und gelbe Arbeiterinnen untersucht (vgl. S. 1 der Studie).
Diese Studie beweist laut nachvollziehbarer Feststellung der ASV nur, dass eine gelbe Abdominalfärbung offensichtlich durch die Einkreuzung der Apis mellifera ligustica beeinflusst ist, wie dies bereits vom Erstbeschreiber (Pollmann 1879) für die sog. Banater Biene festgestellt worden ist.
Auch laut xxx (Gutachten vom 14.03.2021, S.13) kann man aus der Erstbeschreibung von Apis mellifera carnica von Pollmann (1879) bis zu den aktuelleren Arbeiten zu diesem Thema mit hoher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass hellgelbe oder gelborange Abdominalfärbung ein Ausschlusskriterium für die Zugehörigkeit zu der Unterart Apis mellifera carnica ist.
Im Gegenstand ist die erwähnte Studie der Universität Belgrad aus dem Jahr 2011 aber auch deshalb nicht vergleichbar, weil dort keine Drohnen beprobt wurden und offensichtlich auch keine Jungbienen, sondern Königinnen und Arbeiterinnen (siehe Studie). Laut xxx (Gutachten vom 14.03.2021, S. 25 ff) ist eine Untersuchung an den Königinnen direkt aus mehreren Gründen nicht sinnvoll oder möglich (Ruttner 1998), aber an ihren Drohnen. Im Gegensatz zu Königinnen, gibt es für Drohnen die entsprechenden Standards für die einzelnen Unterarten und kann damit die Nicht-Carnica-Herkunft der Königinnen festgestellt werden.
Im Gegenstand sind Grundlage des Gutachtens vom 21.03.2022 der ASV 5 Drohnenvölker sowie 8 Jungarbeiterinnenvölker, von einem Volk wurden sowohl Drohnen als auch Arbeiterinnen gezogen, welche am 1.7.2021 und am 15.07.2021 am Bienenstand des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorgefunden wurden, und entsprachen alle Drohnenproben, wie auch jene der Jungbienen, nicht den Merkmalen der Rasse Carnica .
10. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jeder Imker weiß, welche Biene er hält. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die in der Verhandlung gestellte Frage der Richterin nach dem Aussehen der Buckfast-Biene, wonach er dies nicht angeben könne, da er keine Buckfast-Bienen halte, ist nicht glaubwürdig, zumal er später auf Befragen des Rechtsvertreters angab, dass er Buckfast-Bienen kenne, aber nicht erkenne.
11. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben nach seit 2012 Imker. Die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung ihrerseits sind aber bereits seit dem Jahr 2007 als solche von der Landesregierung bestellt und auch selbst Imker. Der Beschwerdeführer habe nie Königinnen gekauft. Er habe die Bienen von einem näher genannten bereits verstorbenen Bienenhalter übernommen. Der Beschwerdeführer hat nicht den Eindruck gemacht, dass er sich besonders mit der Bienenhaltung auskennen würde, zumal er bei einigen Fragen der Richterin auf die Antwort des zweiten anwesenden Beschwerdeführers verwies.
12. Es trifft nicht zu, dass die Sachverständigen bzw. das K-BiWG von den Bienenhaltern die „Reinzucht-Carnica“ verlangen, sondern wird vom „natürlichen Rassenstandard“ nach F. Ruttner, ausgegangen und legten die Sachverständigen ihren Untersuchungen der gezogenen Bienen- bzw. Drohnenproben auch den „natürlichen Rassenstandard“ zugrunde.
Wenn die beprobten Bienen (Arbeiterinnen und Drohnen) nicht nur hinsichtlich der Abdominalfarbe, sondern auch hinsichtlich der anderen Körpermerkmale nicht dem „natürlichen Rassenstandard“ entsprechen, dann wird man von Nicht-Carnica-Bienen ausgehen müssen, obwohl bereits ein abweichendes Merkmal (z.B. Abdominalfarbe) ausreicht, um von Nicht-Carnica-Bienen auszugehen. Wenn nur die Panzerfarbe abweichend ist, wird man von der Apis mellifera ligustica ausgehen können, da sich diese beiden Unterarten nur hinsichtlich der Panzerfarbe unterscheiden. Auch die Haltung einer Buckfastbiene ist nicht von der Hand zu weisen.
Nach xxx (Gutachten 2021, S. 29) kann mit der Messung eines eindeutigen morphometrischen Merkmals (und eine hellgelbe gelb-orange Färbung ist bei Apis mellifera carnica ein solches Ausschlusskriterium) eine Einkreuzung und/oder Zugehörigkeit zu einer anderen Unterart nachgewiesen werden.
13. Die Gesamtverantwortung des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer im Überprüfungszeitpunkt Bienen der Rasse bzw. Unterart Apis mellifera carnica gehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat keinen einzigen Beweis dafür vorgelegt, sondern versuchte mit seiner Interpretation der im Gegenstand auch von den Sachverständigen herangezogenen wissenschaftlichen Literatur die Ergebnisse der Untersuchungen samt Gutachten im Ergebnis als falsch darzustellen.
Da das Gesetz – wie bereits ausgeführt - aber nicht verlangt, festzustellen, welche (andere) Rasse/Unterart bzw. welche Biene der Bienenhalter hält, wäre einzig und allein der (Gegen-) Beweis auf fachlich gleichwertigem Niveau zum Sachverständigengutachten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Carnica-Biene hält, möglich. Diesen Beweis ist der Beschwerdeführer samt seiner Vertrauensperson jedoch, wie bereits ausgeführt, schuldig geblieben.
14. Da vom Verwaltungsgerichtshof in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung vom 8.10.2020, Ra 2020/07/0002-10, die „Wissenschaftlichkeit der Inaugenscheinnahme der Bienen“ durch die Sachverständige als nicht bewiesen erachtet wurde, obwohl die Abdominalfärbung eines von vier bzw. drei Unterscheidungskriterien von anderen Bienenrassen darstellt, und bei Fehlen bzw. Abweichen nur eines Merkmals von Nicht-Carnica-Bienen auszugehen ist, wurden fallbezogen pro Volk jeweils 50 Arbeiterbienen bzw. 50 Drohnen nach den Kriterien des „natürlichen Rassenstandards“ nach Prof. Ruttner morphometrisch beprobt, was einen unverhältnismäßigen personellen und finanziellen Aufwand darstellt. Dieser auf wissenschaftlichem Niveau durchgeführten Beprobung ist der Beschwerdeführer neben Literaturzitaten vor allem mit Vermutungen sowie Untergriffen gegenüber den Sachverständigen begegnet.
Dies reicht jedoch nicht aus, um die von der Behörde festzustellende und auch festgestellte materielle Wahrheit auszuhebeln.
Zudem versucht der Beschwerdeführer durch haltlose Verdächtigungen die Fachkenntnis der Sachverständigen in Frage zu stellen, dies ohne jeglichen Beweis.
Der Beschwerdeführer hat keinen einzigen Beweis für seine Verdächtigungen vorgelegt, noch ist er den Ergebnissen der fachgutachtlichen Bewertungen bzw. Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene, z.B. mit Gegenproben bzw. Gutachten, entgegengetreten.
Die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung hingegen sind vom Land Kärnten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen als solche für die Erfüllung der nach den §§ 11 bis 13 des K-BwiG festgelegten Aufgaben, zu welchen auch die Feststellung der tatsächlich von Imkern gehaltenen Bienen zu zählen ist, bestellt worden.
V.Rechtliche Würdigung:
Nach § 11 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes bedarf die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung.
Demjenigen, der nach § 18 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz das Gesetz übertreten hat, hat die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Nach § 14 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz obliegt es der Landesregierung die erforderliche Anzahl von Sachverständigen zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.
Fallbezogen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 18 K-BiWG vorgeschrieben, indem sämtliche Bienenvölker auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, umzuweiseln sind. Die Umweiselung ist bis 15.10.2022 abzuschließen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass die Verwendung von Carnica-Reinzuchtköniginnen von xxx- Züchtern die Einschleppung fremdrassiger Genetik berge. Des Weiteren, dass bei Zustellung des Bescheides keine Belegstelle mehr geöffnet gewesen sei, diese öffneten wieder um den 01.06.2023. Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz schreibe den Schutz der autochthonen Carnica-Biene vor, nicht von Menschenhand durch Zucht veränderter (siehe Erläuterung zum Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz) allochthonen Bienen. Auf dem Grst. xxx befänden sich keine Bienenvölker mit der Genetik von der Überprüfung vom 01. bzw. 15. Juli 2021 mehr, weil die Königinnen alle ein bis zwei Jahre ausgetauscht würden.
Es sei nicht wie im Gesetz vorgesehen die Rasse Carnica als Ganzes überprüft worden, sondern aufgrund der Literatur betreffend die österreichische Carnica. Das nicht eichfähige „Zuchtkörprogramm xxx“ sei auf die üblichen Zuchtrichtlinien des deutschsprachigen Raumes eingegrenzt worden. Das derzeitige Gesetz lasse keine Eingrenzung bzw. Einschränkung auf die alpine Population zu. Die Fristsetzung sowie die Dringlichkeit „Gefahr in Verzug“ seien willkürlich.
Die Behörde habe sich nicht näher damit befasst, wie die „wissenschaftliche Methode der Morphometrie“ angewendet worden sei. Die wissenschaftlich anerkannte Methode der Morphometrie gebe es für die Zucht (Körung nach Zuchtstandards), für die Zuordnung zur autochthonen Carnica-Biene-Unterart gebe es die Diskriminanzanalyse mit Vertrauensellipsen. Laut Gutachten xxx sei die Methode zur Körung für die Zuordnung zur Unterart (autochthone Carnica) nicht zielführend.
Die Sachverständigen seien unangekündigt auf das Grundstück gekommen und hätten Proben genommen. Die Probenentnahmen seien nicht richtlinienkonform durchgeführt worden und sei mit Begasen das Wegfliegen flugfähiger Bienen verhindert worden.
Die Amtssachverständige weise eine mangelnde Qualifikation auf und habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Fehler der Sachverständigen laienhaft erkennbar wären und dass das Landesverwaltungsgericht entschieden habe, dass die Methode der Rassenüberprüfung nicht Stand der Wissenschaft sei.
Auch Sachverständiger xxx, der die Proben auf Rassenzugehörigkeit untersucht habe, sei befangen, weil er als Landes- und Bundeszuchtreferent den Carnica-Zuchtstamm xxx durch den Pool der Internationalen Carnica ersetzt habe. Slowenien betreibe dahingegen Erhaltungszucht der Carnica in eigener Zuchtpopulation, wobei der Import auf Kärnten verboten sei und sei die Situation nicht die gleiche.
In Kärnten sei wegen xxx als Hauptverantwortlichen für die Weiterbildung der Sachverständigen über Jahre nicht die Unterart Carnica, sondern gesetzwidrig eine vermeintliche regionale Unterpopulation überprüft worden. Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz sehe keine Regelung der Carnica-Zucht vor.
Des Weiteren sei der nicht amtliche Sachverständige xxx, auf dessen Gutachten sich die Amtssachverständige stütze, befangen.
Im Verfahren sei dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör nicht gewahrt worden, weil der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten habe, um dazu Stellung zu nehmen.
Des Weiteren gebe es einen Begründungsmangel des Bescheides, zumal keine Feststellungen getroffen worden seien. Die einzige Feststellung sei, dass der Beschwerdeführer am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, am 01.07.2021 und am 15.07.2021 Bienen gehalten hat. Es wurde nicht festgestellt, welche andere Biene der Beschwerdeführer halte. Schließlich sei eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten nicht vorgenommen worden, dieses auch nicht hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft worden. Zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
1. Zum Sachverständigenbeweis:
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als wahr anzunehmen ist oder nicht. Nach diesem Grundsatz ist die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache entscheidend. Der OGH verlangt in einer Entscheidung (OGH SZ 23/36) eine an „Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Ähnlich äußerte sich der VwGH (ZfVB 1990/1060). Dieser Grad der Überzeugung kann wohl auch dem Entscheidungsorgan zugemutet werden. Die Behörde darf bei ihrer Entscheidung keinen Zweifel haben (VwGH ZfVB 1990/1060), völlige Gewissheit verlangt der VwGH jedoch nicht.
Nach der Schlüssigkeitsprüfung hat daher die Behörde den Inhalt des Gutachtens zu würdigen. Diese Prüfung stellt das Kernstück der freien Beweiswürdigung dar.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist nicht die absolute Wahrheit, sondern die sorgfältig gewonnene Überzeugung der Behörde entscheidend. Erachtet die Behörde ein Gutachten bzw. eines von mehreren für plausibel, so ist dies letztlich für die Würdigung des Beweises ausreichend. Dabei kommt es nicht auf die Art des Beweismittels an. Daher sind Begründungen, die ausschließlich auf die Autorität eines Beweismittels, insbesondere Sachverständigenbeweise abstellen, nicht ausreichend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sohin das Verwaltungsgericht – im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes – das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und sich im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2017/05/0268, mwN). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen – der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden – Einwendungen in der Verhandlung auseinanderzusetzen
Im Gegenstand wird seitens des Verwaltungsgerichts von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Befundaufnahme durch die Sachverständigen als auch davon ausgegangen, dass die Sachverständigen von richtigen Voraussetzungen ausgegangen sind.
Fallbezogen wurde eine Befundaufnahme von sachlich durch jahrelange Tätigkeit versierte Sachverständige durchgeführt und wird an der Richtigkeit und Fachgerechtigkeit der Befundaufnahme (hier: Probennahme als auch Beprobung der Jungbienen und Drohnen) kein Zweifel gehegt. Sowohl die Probennahme an Ort und Stelle als auch die durchgeführte Beprobung wurden lege artis und dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt. Über die Durchführung der Beprobung als auch über die Probennahme an Ort und Stelle existieren Protokolle und werden diese vom Verwaltungsgericht als vollständig, schlüssig und plausibel angesehen.
Auf der Grundlage der Befundaufnahme durch den Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung xxx konnte die Amtssachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung ein entsprechendes Gutachten erstellen. Das im Verfahren erstellte Gutachten der Amtssachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Sachverständige geht in der Bewertung der gezogenen Proben von wissenschaftlichen Parametern betreffend den natürlichen Rassenstandard aus, die von Prof. F. Ruttner in der zitierten Literatur ausreichend belegt sind und auch als taugliche Basis für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Feststellung der Zugehörigkeit der vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen zur Rasse/Unterart Apis mellifera carnica angesehen werden.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten die herangezogenen Parameter ausreichend beschrieben, auch die entsprechende Literatur im Wesentlichen widergegeben, als sich auch des in vorangegangenen Verfahren nach dem KBiWG erstellten Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen bedient und auf Grundlage des durch einen zweiten Amtssachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung erstellten Befundes unter Zuhilfenahme der beschriebenen Grundlagen ihr Gutachten im engeren Sinn erstellt.
Die Amtssachverständige hat zur Merkmalsbeurteilung der Unterart bzw. Rasse „Apis mellifera carnica“ den in der Literatur („F. Ruttner: Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“, 7. Auflage, 1996, S.152 und 153) beschriebenen natürlichen Rassenstandard der Rasse bzw. Unterart „Apis mellifera carnica“ zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Bienen der Rasse bzw. Unterart „Apis mellifera carnica“ hält, herangezogen.
Dieser Standard wurde auch dem xxx-Programm zu Grunde gelegt, nach welchem der Amtssachverständige computerunterstützt die Feststellung treffen konnte, dass keine der vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen dem Rassenstandard der Apis mellifera carnica entspricht. Es wurde nicht, wie vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.10.2020, Ra 2020/07/0002-10, bemängelt, eine bloße „Inaugenscheinnahme“ der Bienen vorgenommen, sondern wurden noch neben der Abdominalfärbung der Bienen auch die übrigen drei bzw. zwei Merkmale der Jungbienen bzw. Drohnen einer Überprüfung im Wege der morphometrischen Beurteilung unterzogen.
Die morphometrische Untersuchung der Bienen ist nach wie vor Stand der Technik für die Feststellung, zu welcher Unterart bzw. Rasse Bienen gehören (xxx, Gutachten 2021).
Die im Verfahren monierte Nichtvornahme einer Merkmalsuntersuchung nach der Methode der Diskriminanzanalyse (mit Berechnung der Vertrauensellipsen) ist fallbezogen weder von Belang noch von Bedeutung, zumal diese für die Bestimmung des Rassenstandards im Gegenstand nicht zielführend ist. Fallbezogen genügt für die Feststellung der Zugehörigkeit von Bienen zu einer bestimmten Rasse die Anzahl der im Gegenstand gezogenen Proben und entspricht auch dem Zweck der Feststellung, ob ein bestimmter Bienenhalter die vom Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Bienen hält. Zudem bedarf eine Diskriminanzanalyse eines wesentlich größeren Stichprobenumfanges sowie eines Instituts zur Durchführung, welches jedoch in Österreich nicht zur Verfügung steht (siehe Ausführungen der ASV in Verhandlung).
Im Übrigen konnte vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt werden, zu welchem anderen Ergebnis diese Methode im Gegenstand führen sollte.
Überdies würde es sich bei Gutachtenserstellung eines Instituts nicht um ein „Gutachten“ im Sinne des § 52 AVG handeln (Hengsstschläger/Leeb § 52 AVG; Stand 1.7.2005, rdb.at; mwN)
2. Zur eingewendeten Befangenheit und mangelnden Qualifikation der Sachverständigen:
Zur in der Beschwerde behaupteten mangelnden Qualifikation der Amtssachverständigen DI xxx, der Befangenheit des Sachverständigen xxx, der die Proben der Arbeitsbienen und Drohnen computerunterstützt auf die Rassenzugehörigkeit untersucht hat, sowie der Befangenheit des nicht amtlichen Sachverständigen Dr. xxx, auf dessen Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht und dessen Gutachten, sich die Amtssachversständige stützte, wird festgehalten, dass Amtssachverständige eine vorliegende Befangenheit von sich aus wahrzunehmen haben. Dies ist im Gegenstand nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass dieselben Sachverständigen in mehreren gleichartigen Verfahren oder in mehreren Verfahren eine Person betreffend von der Behörde herangezogen werden, stellt noch keine Befangenheit dar. Auch eine für den Beschwerdeführer negativ ausfallende Begutachtung stellt keinen Befangenheitsgrund dar.
Die Qualifikation der Sachverständigen ist jedenfalls gegeben.
3. Zum im Verfahren erstellten Gutachten der Amtssachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung vom 21.03.2022:
Zum Einwand, dass nicht die Rasse Carnica als Ganzes, sondern die österreichische Carnica überprüft worden sei, und zum Vorhalt, dass die Fehler der Amtssachverständigen laienhaft erkennbar seien und dass es die wissenschaftlich anerkannte Methode der Morphometrie für die Zucht gebe, für die Zuordnung zur autochthonen Carnica-Biene-Unterart es jedoch die Diskriminanzanalyse mit Vertrauensellipsen gebe, und dass das deutsche „Zuchtkörprogramm xxx“ auf die üblichen Zuchtrichtlinien des deutschsprachigen Raumes eingegrenzt sei, wird auf das im Gegenstand erstellte schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten der Amtssachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung vom 21.03.2022, das auf Grundlage der darin zitierten wissenschaftlichen Werke erstattet wurde, verwiesen.
Jedenfalls wurden von den beigezogenen Sachverständigen die vom Beschwerdeführer gehaltenen Jungbienen und Drohnen auf ihre Zugehörigkeit zur Rasse/Unterart „Apis mellifera carnica“ entsprechend dem dafür wissenschaftlich von Prof. F Ruttner festgelegten natürlichen Rassenstandard der Unterart „Apis mellifera carnica“ überprüft.
Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ist das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Probennahme durch die Sachverständigen fachmännisch durchgeführt wurde und neben jungen Arbeitsbienen auch Proben von Drohnen genommen wurden, was auch von Sachverständigen empfohlen wird (xxx, Gutachten 2021).
Zum Vorhalt, dass das zur Merkmalsuntersuchung verwendete Computerprogramm „xxx“ nicht geeignet sei, eine Bienenprobe der Unterart „Carnica“ (Apis mellifera carnica) zuzuordnen, weil dieses als Software für die Bienenzucht verwendet werde, wird festgehalten, dass das xxx – Programm auch zur Beurteilung des natürlichen Rassenstandards geeignet ist, zumal in diesem Fall die Referenzwerte des natürlichen Rassenstandards herangezogen werden.
Zum Einwand, dass sich den bisher vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lasse, wie und unter Heranziehung welcher Grenzwerte die Merkmalsuntersuchung erfolgt sei, wird auf die entsprechenden Ausführungen des ASV in der Verhandlung (Protokoll S. 14 ff) hingewiesen. Die entsprechenden Merkmalsblätter wurden dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter in der Verhandlung gezeigt und wurde von diesen Einsicht genommen.
Zum Einwand, dass die Umweiselung mit Reinzucht-Carnica-Königinnen oder auf Carnica-Belegstellen begatteten Carnica-Nachzuchtköniginnen bis zum 15.10.2022 wegen der Bastardisierung der Zuchtpopulation bei den xxx-Belegstellen nicht möglich sei, und dass bei Zustellung des Bescheides keine Belegstelle mehr geöffnet gewesen sei, wird auf die entsprechenden Ausführungen der Amtssachverständigen verwiesen, wonach in der vorgeschriebenen Frist ein Erwerb von Carnica-Königinnen möglich gewesen ist.
4. Zur Abdominalfärbung bzw. zur Behauptung, dass das K-BiwG „die autochthone Apis melliferra carnica und nicht die allochthone Zuchtbiene“ schütze:
Wie bereits ausgeführt, ist die Messung der Merkmale entsprechend der im Werk: „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ (F. Ruttner 1996) enthaltenen Merkmalskriterien und Merkmalswerte des natürlichen Rassenstandards durchgeführt worden und ist die Beurteilung der Messergebnisse gemäß dem Standardwerk: „Biometrische Charakterisierung der Österreichischen Carnica-Biene“ (F. Ruttner 1969) und dem darauf Aufbauenden erfolgt. Zuchtnormen wurden bei der gegenständlichen Messung nicht berücksichtigt, wie die Sachverständige in der Verhandlung überzeugend angegeben hat.
Nach der bereits zitierten einschlägigen Fachliteratur differenzieren sich die Ligustica und die Carnica-Biene ausschließlich über die Panzerfarbe. Eine gelbe oder gelb-orange Färbung des Hinterleibs (Eckeninseln, Ringe) ist nicht carnica-typisch und kam auch in der ursprünglichen österreichischen Carnica Population nicht vor (Ruttner 1969 und xxx 2021). Ob die „gelbe Carnica“, wie sie laut einer Studie der Universität Belgrad festgestellt wurde, auf einen Ligusticaeinfluss zurückzuführen ist, kann mangels vergleichbarer Probenführung hier nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist eine gelbe Abdominalfärbung der Bienen für alle im Verfahren zitierten Fachleute als auch für die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ein Ausschlusskriterium für die Feststellung, dass diese zur Rasse/Unterart Carnica gehören.
5. Zur Feststellung der Zugehörigkeit von Bienen zur Rasse/Unterart „Apis mellifera carnica“ durch Sachverständige:
Hinsichtlich des Umstandes, dass das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz eine Definition der Rasse „Carnica“ vermissen lässt, erweist sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH v. 26.09.2017, Ra 2017/07/0078, u.a.) der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig. Dass sich das Verwaltungsgericht bei der Definition der Rasse Carnica auf die fachlichen Feststellungen der Amtssachverständigen stützte, erweist sich laut Verwaltungsgerichtshof schon deshalb als unbedenklich, weil sich das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffes der „Rasse“ iSd K-BiwG auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt hat, die eine eigene Definition des Begriffes „Bienenrasse“ als nicht erforderlich erachten.
Nichts Anderes wird hier zu gelten haben, zumal es sich um dasselbe Gesetz und um die gleiche Fragestellung handelt.
Die Beurteilung der Zugehörigkeit der vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen zur Rasse/Unterart „Apis mellifera carnica“ erfolgte auch im Gegenstand nach der wissenschaftlich anerkannten und dem Stand der Technik entsprechenden Methode der Morphometrie nach F. Ruttner auf Grundlage des natürlichen Rassenstandards der „Carnica“.
Den gesetzlichen Bienenschutz der „in Kärnten heimischen Biene“ gibt es nicht erst seit dem Jahr 2008, sondern seit den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts (Gesetz vom 5. Juni 1924, LGBl. Nr. 52, betreffend Bienenhaltung und Bienenweideschutz). (Auch das Vorgängergesetz betreffend die Ordnung der Wanderbienenweide aus dem Jahr 1885 sprach von „einheimischen Bienen“).
Das Gesetz vom 5. Juni 1924, LGBl. Nr. 52, betreffend Bienenhaltung und Bienenweideschutz wurde mit der Verordnung des Reichsstatthalters vom 11. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 90, aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939 aufgehoben.
Im Jahr 1956 wurde das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr. 16/1956, erlassen, welches mit Inkrafttreten (1.1.2008) des aktuellen Gesetzes vom 5. Juli 2007 über das Halten und die Zucht von Bienen, LGBl Nr 63/2007, außer Kraft trat.
Im § 11 des Gesetzes ex 1956 war unter der Überschrift: „Einschränkung der Zucht und des Haltens von in Kärnten nicht heimischen Bienen“ geregelt, dass die Zucht oder das Halten von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedarf.
In den Erläuterungen zum Gesetz ist von der „in Kärnten heimischen Carnica-Biene“ die Rede.
Warum dann der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/07/0002-10, feststellt, dass es sich bei der in § 11 K-BiwG zu schützenden Carnica-Biene nicht um die in Kärnten bereits seit jeher heimische, auch „Krainer Biene“ oder „graue Biene“ genannte, Biene handeln sollte, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Hinblick auf die Genese des Gesetzes nicht. Das Gesetz verlangt - im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im obigen Erkenntnis – auch nicht die Feststellung, welche anderen Bienen(Rassen) ein Bienenhalter hält, zumal andere Bienen auch einer Hybridpopulation angehören können.
Zufolge § 11 Abs. 1 K-BiwG 2008, LGBl Nr 63/2007, bedarf die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, einer Bewilligung.
Auf eine Definition des Begriffes „Bienenrasse“ verzichtete der Gesetzgeber laut Erläuterungen, da sich das Gesetz hauptsächlich an Personen richte, die mit den einschlägigen Fachbegriffen vertraut seien. Zudem beruhe die Bezugnahme auf Bienenrassen auf naturwissenschaftlichen Grundlagen und sei somit einer wissenschaftlichen Interpretation zugänglich.
Die ersten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz betrafen versagte Bewilligungen zur Haltung sowohl anderer Rassen, wie der Ligustica, als auch anderer Bienen, wie der Buckfastbiene. Alle Versagungen wurden auch höchstgerichtlich bestätigt.
Zudem blieben auch Beschwerden an den VfGH samt Anträgen auf Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung des § 11, LGBl Nr 16/1956, als verfassungs- bzw eu-widrig für die Beschwerdeführer erfolglos.
Der VfGH sah sich im Erkenntnis vom 26.09.2002, B 1211/00, nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, da kein offenkundiger Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht bestünde.
Die Erläuterungen zum Entwurf des nunmehr geltenden Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. In diesen wurde ausgeführt, dass die (2006) gegenwärtige Situation durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet sei. Zwischen diesen Anschauungen soll das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen.
In den Erläuterungen wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Artikel 11 K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein - allgemeines - Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.
Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Art. 30) des EGVertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Art. 36 AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um die lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte.
In den Erläuterungen wird auch darauf hingewiesen, dass im Gesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, wonach auf Grund einer behördlichen Bewilligung die Haltung und Zucht von anderen Bienen als jene der Rasse „Carnica“ zugelassen werden könne, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die gegenständliche nationale Maßnahme gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes schutzwürdige Interessen verfolge. Sie sei geeignet, und auch angemessen und notwendig, um das verfolgte Ziel zu erreichen.
Nach der zitierten Entscheidung sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, aber nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen.
Auch wenn das K-BwiG gegen Art. 47 GRC verstoßen würde, ist ein eventuell vorliegender Eingriff in die Erwerbsfreiheit im Hinblick auf das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Dezember 1998, RS C-67/97 (RS Bluhme) sachlich gerechtfertigt.
Des Weiteren hat der VwGH in einer Entscheidung zu § 22 des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130):
Zunächst fände (damals, s.o.) Art. 28 EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Art. 30 EGV) darstellen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt daher die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber weder ein Anhaltspunkt für einen Auslandsbezug noch für einen Verstoß gegen die Erwerbsfreiheit. Somit ist der in der Verhandlung pauschal vorgebrachte Verstoß gegen die Erwerbsfreiheit unbeachtlich (vgl. VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen).
Daher werden die in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Bedenken, das angewendete K-BwiG sei nicht „europarechtskonform“, unter Hinweis auf das VfGHErkenntnis vom 26.09.2002, B 1211/00, nicht geteilt.
Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des im Gegenstand umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist auch das angerufene Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer am 01.07.2021 und am 15.07.2021 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gehaltenen Bienen nicht der Rasse bzw. Unterart „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehörten. Daher hat die belangte Behörde dem Bienenhalter zu Recht den in Beschwerde gezogenen Wiederherstellungsauftrag erteilt, welcher vom angerufenen Verwaltungsgericht verständnishalber zu ergänzen war.
Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, das Verwaltungsgericht vom Gegenteil zu überzeugen.
Aus den oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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