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KLVwG-559/5/2023•LVwG K KLVwG-559/5/2023
KLVwG-559/5/2023Landesverwaltungsgericht07.09.2023
Dienstrecht, COVID-19, Dienstpflichtverletzung, Abwesenheit, Lehrer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für xxx vom 28.07.2021, Zahl: xxx, wegen Verfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als das angefochtene Disziplinarerkenntnis für den Zeitraum vom 23.03.2020 bis 18.06.2020 auf Freispruch der Beschwerdeführerin lautet.
Für den Zeitraum ab 19.06.2020 bis 10.07.2020 wird die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, da sie ihre Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 12,5 Wochenstunden in den Klassen der Volksschule xxx entgegen ihren Dienstpflichten insoferne nicht verrichtet hat, als sie in den Schulklassen nicht unterrichtet hat.
Die Beschwerdeführerin hat dadurch gegen die §§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020 normierten Dienstpflichten verstoßen und daher mit Rücksicht auf die Schwere und die Art der Verfehlung eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG begangen und wird daher über sie nach § 70 Abs. 1 Z 1 LDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt und ihr weiters gemäß § 86 Abs. 2 LDG die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid erging gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarerkenntnis wonach sie schuldig ist im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 03.04.2020 während der Unterrichtszeit in der Volksschule xxx entgegen ihren Dienstpflichten nicht anwesend gewesen zu sein und im Zeitraum vom 15.04.2020 bis 10.07.2020 ihre Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 12,5 Stunden in den Klassen der Volksschule xxx entgegen ihren Dienstpflichten nicht verrichtet zu haben.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen §§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 sowie 32 Abs. 1, 2 und 4 und 35 Abs. 1 LDG verstoßen und daher mit Rücksicht auf die Schwere und die Art der Verfehlungen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG begangen. Es wurde deswegen über die Beschwerdeführerin nach § 70 Abs. 1 Z 3 LDG eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug verhängt und wird der Beschwerdeführerin nach§ 86 Abs. 2 LDG die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.
Begründend wird unter anderem für den Zeitraum 23.03.2020 bis 03.04.2020 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Schulleiterstellvertreterin xxx angewiesen habe an ihrer Stelle in der Schule im genannten Zeitraum anwesend zu sein um die Betreuung etwaiger SchülerInnen zu gewährleisten und die vorgeschriebenen Leitertätigkeiten vor Ort auszuüben; Schülerinnen und Schüler zur Betreuung waren nicht anwesend. Die Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihre Vertretung sei weder im elektronischen Datenerhebungssystem für Lehrpersonen (Sokratessystem) vermerkt worden noch habe sie ihre Abwesenheit beim zuständigen Schulqualitätsmanager gemeldet.
Für den Zeitraum 15.04.2020 bis 10.07.2020 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Volksschule anwesend gewesen sei jedoch nicht unterrichtet habe. Sie habe ihre Lehrverpflichtung im Ausmaß von 12 Wochenstunden auf ihre Lehrerkolleginnen aufgeteilt. Auch die 0,5 Stunden als Personalreserve wurden im genannten Zeitraum nicht durch die Beschuldigte verrichtet. Die Änderung des Stundenplans und die Nichterfüllung ihrer Lehrverpflichtung seien von der Beschwerdeführerin weder beim zuständigen Schulqualitätsmanager gemeldet worden noch in das Sokratessystem eingetragen worden. Ausgeführt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin ihre Abwesenheit von der Schule bzw. die Nichterfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung für den gesamten Zeitraum vom 23.03.2020 bis 10.07.2020 mit einer schweren Erkrankung ihres Ehemannes, der zur COVID-19 Risikogruppe gezählt habe, gerechtfertigt habe.
In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass damals wegen der Corona Pandemie die ganze Welt in Aufruhr gewesen sei und habe die Regierung appelliert unnötige Kontakte zu vermeiden; verwiesen wird auf die Anweisung des Bildungsdirektors Kollegen die im gemeinsamen Haushalt mit einer Person, die zur Risikogruppe zählen nur in Ausnahmefällen für eine Diensteinteilung vorzusehen. Ob die nicht für eine Dienstverwendung vorgesehen Lehrer ihren Dienst von zu Hause oder am Schulstandort zu verrichten hatten hatte die Schulleitung selbst zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorgehensweise mit dem Schulqualitätsmanager abgeklärt und habe dieser die Richtigkeit bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei ab 15.04.2020 wieder in der Schule gewesen und habe ihre administrativen Arbeiten in ihrem Büro erledigt sowie alle mit der Lehrverpflichtung von 12,5 verbundenen Tätigkeiten die nicht im Klassenraum stattfanden. Sie habe alle Stunden vorbereitet und die Arbeiten der Schüler korrigiert; sie habe auch die 0,5 Stunden Personalreserve mittels Distance Learning mit einem Schüler durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Unterricht nur eingeschränkt stattgefunden und entfielen teilweise Fächer wie Turnen, Musik, GTS und Integratives Fördern. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Turnlehrerin xxx im Ausmaß der entfallenen Stunden eingesetzt um den Sachunterricht für sie in der Klasse zu halten. So handhabte sie es auch mit den anderen Kollegen, deren Stunden teilweise ausfielen, für das Fach Lesen. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin 10 Tage nicht anwesend gewesen und habe danach ihre Dienstpflicht unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften in der Corona Pandemie sowohl als Schulleiterin als auch im Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung pflichtbewusst erledigt. Die Staatsanwaltschaft xxx habe ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB eingestellt. Eine Lehrplanänderung habe die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen; Stundenplanänderungen seien naturgemäß notwendig gewesen. Eine Eintragung in das Sokratessystem sei nicht möglich gewesen da es eine Rubrik hinsichtlich der Corona Pandemie nicht gegeben habe. Es wird sodann beantragt das Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu den Strafausspruch dahin abzuändern, dass keine Geldstrafe, sondern eine Verwarnung ausgesprochen wird und die angebotenen Beweise durchzuführen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 mit der Schulleitung der Volksschule xxx betraut und hatte sie darüber hinaus als Landeslehrerin eine Lehrverpflichtung von 12,5 Wochenstunden. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte erkrankte 2018 schwer an Leukämie und war im Zeitraum von 23.03.2020 bis 10.07.2020 zu Hause bei seiner Gattin; für ihn war höchste Infektionsgefahr gegeben und durfte er keinen Kontakt mit anderen Personen, abgesehen zur Beschwerdeführerin haben und wurde er während dieser Zeit von ihr gepflegt.
Im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 03.04.2020 war die Beschwerdeführerin während der Unterrichtszeit nicht in der Volksschule anwesend; sie hat einen Teil ihrer Tätigkeit als Direktorin bzw. der Leitungsfunktion von zu Hause aus wahrgenommen und war in diesem Zeitraum ihre Stellvertreterin als Direktorin in der Schule anwesend und hat ebenfalls gewisse Leitungsfunktionen wahrgenommen. Weiters war in der Schule anwesend noch eine weitere Lehrerin oder ein Lehrer; Schüler waren nicht anwesend; es hätten jedoch unerwartet mehrere kommen können für die allenfalls die Direktorin die Betreuung zu übernehmen gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Sokrates Betreuerin in der Bildungsdirektion xxx zumindest darüber kommuniziert, dass es keine Möglichkeit gibt in das Sokratessystem die Absenz einzutragen und hat sie mit ihr auch über den Umstand gesprochen, dass ihr Mann zur vulnerablen Gruppe gehört und dass sie deshalb ihre Absenz in das Sokratessystem eintragen möchte. Jedoch hat es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hiezu keine Eintragungsmöglichkeit gegeben. Grundsätzlich kann eine Änderung der Diensteinteilung im Sokratessystem nur über Antrag der Schulleitung unter Zustimmung der Bildungsdirektion erfolgen und ist eine Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Abwesenheit und Nichterteilung des Unterrichtes nicht erfolgt.
Im Zeitraum vom 15.04.2020 bis 10.07.2020 war die Beschwerdeführerin in der Volksschule anwesend und hat ihre Tätigkeit als Schulleiterin bzw. Direktorin ausgeübt. Zu dieser Zeit waren täglich zwischen 6 und 12 Kinder zur Betreuung anwesend und waren diese auf zwei Klassen aufgeteilt die von zwei Lehrerinnen betreut wurden die neben der Beschwerdeführerin in der Schule anwesend gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum ihre Funktion als Lehrerin mit einer Lehrverpflichtung 12,5 Stunden zumindest in dem Sinn, als sie in der Klasse unterrichtet hätte, nicht wahrgenommen; dadurch sind jedoch keine Überstunden bei Kollegen angefallen da die meisten Lehrer im Homeoffice gewesen sind.
Festzuhalten ist noch, dass die Beschwerdeführerin auch mit dem Schulqualitätsmanager xxx im Kontakt gewesen ist.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2022, Zahl: KLVwG1950/10/2021, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufgehoben und das Disziplinarverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 LDG eingestellt.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2023, Ra 2022/09/0124-8, wurde obiges Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und wird begründend unter anderem ausgeführt, dass nach einer mündlichen Verhandlung das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten habe und dass die revisionswerbende Partei auch insoweit im Recht ist als der von den Parteien dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte Erlass, auf den sich das Landesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung stützte, erst auf das den Tatzeitraum folgende Schuljahr bezog.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem unwidersprochenem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Stellvertreterin der Beschwerdeführerin xxx, des Schulqualitätsmanagers und der Sokrates Betreuerin.
Nach § 29 Abs. 1 LDG ist der Landeslehrer verpflichtet die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach § 31 Abs. 1 LDG ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts sowie zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenen Obliegenheit verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Auch als Schulleiterin hat die Beschwerdeführerin die Dienstpflichten als Landeslehrerin gemäß § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 LDG wahrzunehmen. Nach § 32 Abs. 1 LDG hat der Schulleiter die ihm aufgrund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Nach § 69 LDG sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 70 Abs. 1 LDG sind Disziplinarstreifen der Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und die Entlassung.
Nach § 71 Abs. 1 LDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erging ein Informationsschreiben der Bildungsdirektion Kärnten vom 13.03.2020, Geschäftszahl: xxx, wonach nach dessen 1. Punkt die Schulleitungen Kolleginnen die mit kranken Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nur in Ausnahmefällen für die Dienstleistung vorzusehen haben. Ob die nicht für die Dienstverwendung vorgesehenen Lehrerinnen ihren Dienst von zu Hause oder am Schulstandort zu verrichten haben, entscheidet die Schulleitung. Bei Verhinderung der Schulleiterin trifft diese Verpflichtung die Leiterstellvertreterin.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Sachverhalt der den Tatbestand des 1. Punktes des ob genannten Informationsschreibens erfüllt insofern vorgelegen ist, als beim mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Gatten wegen seiner Erkrankung höchste Infektionsgefahr gegeben war und erscheint es demgemäß erforderlich gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin für eine Diensteinteilung nicht vorzusehen war. Es ist wohl davon auszugehen, dass die im Punkt 1. des ob genannten Informationsschreibens für Landeslehrpersonen geltenden Regelungen auch für die Schulleiterin als solches gelten, zumal explizit der Fall der Verhinderung derselben angesprochen wird. Demgemäß ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des ob genannten Informationsschreibens von Aufgaben freigestellt gewesen ist, die an der Schule zu erbringen waren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung hierüber nach dem Erlass der Schulleitung, also gegenständlich der Beschwerdeführerin, zugekommen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch in der Sache mit der Sokrates Betreuerin in der Bildungsdirektion Kontakt gehabt und ihr Anliegen vorgebracht wobei jedoch darüber eine Entscheidung durch die Bildungsdirektion nicht ergangen ist. Aus dem ob genannten Informationsschreiben, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin generell von der Anwesenheit in der Schule befreit war, da zufolge der Anwesenheit ihrer Stellvertreterin und einer weiteren Lehrerin in der Schule offensichtlich für ausreichende Betreuung von eventuell anwesenden Schülern gesorgt war und somit der im gegenständlichen Informationsschreiben angeführte Ausnahmefall nicht vorgelegen ist.
Im Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 12.03.2020 wird ausgeführt, dass die Schulleitung an der Schule anwesend zu sein hat. Dazu ist auszuführen, dass in Zeiten der Abwesenheit der Beschwerdeführerin jedenfalls deren Stellvertreterin an der Schule anwesend gewesen ist und die Schulleitung wahrgenommen hat und wird diesbezüglich auf die Ausführung des Zeugen xxx verwiesen wonach die Schulleitung besetzt ist wenn die Stellvertreterin vor Ort ist.
Es erging von der Bildungsdirektion Kärnten ein weiteres Schreien vom 11.05.2020, Geschäftszahl: xxx, betreffend Information zum Einsatz von Lehrpersonen ab 04.05.2020 im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19 Situation und den derzeit bestehenden Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb in Umsetzung der Regelung für Personen die einer Risikogruppe angehören. Dieses Informationsschreiben ist im Gegenstand offensichtlich nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin selbst einer Risikogruppe nicht angehört hat.
Aus Beilage 21 zum Schreiben der Bildungsdirektion vom 09.02.2022 mit dem Titel „Coronavirus (COVID-19): Fragen und Antworten zu Corona“ Stand: 19.06.2020 ergibt sich, dass darin ausgeführt wird, dass ein Anspruch auf Freistellung für Personen, die mit jemandem zusammenleben, der zur Risikogruppe gehört, im Gesetz bzw. in der Verordnung des Gesundheitsministeriums nicht enthalten ist. Diese Aussage wird wohl so zu verstehen sein, dass die Aussage im Informationsschreiben vom 11.03.2020, wonach Kolleginnen, die im gemeinsamen Haushalt mit kranken Personen leben nur in Ausnahmefällen für eine Diensteinteilung vorzusehen sind, nicht mehr gilt. Demgemäß hat die Beschwerdeführerin ab 19.06.2020 bis 10.07.2020 ungerechtfertigt ihre Dienstpflicht als Landeslehrerin in dem Sinn als sie in der Klasse unterrichtet hätte, nicht wahrgenommen.
Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Dienstpflichtverletzung erheblicher Unrechtsgehalt zukommt. Nicht zu berüksichtigen waren spezialpräventive Gründe, da die Beschwerdeführerin sich bisher tadellos verhalten hat und darüber hinaus mit einem vergleichbaren Sachverhalt nicht mehr zu rechnen ist. Zu berücksichtigen waren jedoch generalpräventive Gründe, da andere Personen von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuschrecken sind. Nach dem Strafgesetzbuch war der längere Tatzeitraum als erschwerend, die Unbescholtenheit, das bisherige Verhalten und die schwere Krankheit des Mannes und die damit einhergehende Angst vor einer Ansteckung als mildernd zu werten und erscheint demgemäß die Disziplinarstrafe des Verweises als angemessen; dies auch unter Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit zur im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Disziplinarstrafe.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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