LVwG K KLVwG-154/11/2023

KLVwG-154/11/2023Landesverwaltungsgericht04.09.2023

Regest

Naturschutzrecht, Ausnahmebewilligung, Beschwerdelegitimation, Naturschutzbeitrat, Badesteg, Öffentliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-154/11/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.154.11.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates, vertreten durch xxx, Geschäftsstelle Kärntner Naturschutzrat/Umweltanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2023, xxx, mit dem der xxx m.b.H., xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, die naturschutzrechtliche (Ausnahme)Bewilligung für die Errichtung von zwei Steganlagen samt zwei Bootsliegeplätzen, vier Streifpiloten und zwei Schilfschutzzäunen und den damit verbundenen Eingriffen in geschützte Feuchtflächen auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe

s t a t t g e g e b e n ,

als der Antrag der xxx m.b.H., nunmehr xxx GmbH, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, vom 16.02.2022 für eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Steganlagen und die Errichtung von Schilfschutzzäunen auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx,

a b g e w i e s e n ,

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a) Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 16.01.2023 wurde der xxx, nunmehr xxx (im Weiteren mitbeteiligte Partei) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Steganlagen inkl. Treppen samt zwei Bootsliegeplätzen, vier Streifpiloten und zwei Schilfschutzzäunen und den damit verbundenen Eingriff in Feuchtflächen für die beantragten Seeeinbauten im Ausmaß von 50 m2 auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach Anhörung des Naturschutzbeirates, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 4 lit. a,10 Abs. 3 lit. a iVm § 8 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 55 des Kärntner Naturschutzgesetzes –K-NSG 2002, unter Auflagen erteilt.

Zuvor wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 54 K-NSG 2002 durch Mitglieder des Naturschutzbeirates Einwendungen gegen die im Bescheidentwurf genannten Maßnahmen erhoben.

Die Gemeinde xxx hat ebenso im Rahmen des Parteiengehöres der belangten Behörde mitgeteilt, dass für das Vorhaben kein öffentliches Interesse bestehe.

Die belangte Behörde stützte den Bewilligungsbescheid auf die Stellungnahme der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.10.2022, in welcher diese begutachtete, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücksflächen beidseitig des Bestandssteges um Feuchtflächen und ökologisch wertvolle Bereiche in Form von großflächigen Schilf- und Röhrichtzonen handelt und aus Sicht des Naturschutzes durch die beantragten Maßnahmen und den damit verbundenen Bade- und Bootsbetrieb nachhaltig nachteilige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes zwar ausgeschlossen werden können, die Umsetzung der Maßnahmen jedoch eine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung von Feuchtflächen im Ausmaß von 50 m2 und somit des Gefüges des Haushaltes der Natur darstellt. Die nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur kann im gegenständlichen Uferbereich lediglich unter den Vorrausetzungen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen eine Kompensations- bzw. Transplantationsfläche im Ausmaß von 50 m2 für die Verpflanzung der Feuchtvegetation geschaffen wird, die Schilfschutzzäune vor Beginn der Arbeiten zum Schutz der vorhandenen Feuchtflächen umgesetzt werden, die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung ausschließlich im Beisein der Amtssachverständigen bzw. einer befugten Fachperson durchgeführt und die Auflagen des fachlichen Naturschutzes restriktiv eingehalten werden, derart gemildert werden, dass diese nicht mehr als nachhaltige Gefährdung einzustufen sind bzw. diese geringgehalten werden können, da die Herstellung einer flächengleichen Kompensation mit qualitativ höherwertigen Pflanzenanteilen bezogen auf die Maßnahmenbilanz als Erhöhung der Biodiversität bzw. der Naturschutzwerte angesehen werden kann.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 erhob xxx für den Kärntner Naturschutzbeirat (im Weiteren Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass zum von der belangten Behörde dem Naturschutzbeirat vorgelegten Bescheidentwurf vom 24.11.2022 durch Mitglieder desselben Einwendungen erhoben worden seien, denen im angefochtenen Bescheid keine Rechnung getragen worden sei. Da das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum gänzlich und dauerhaft zerstört werden würde, könne eine Ausnahme von den Verboten des § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 nur nach einer durchgeführten Interessenabwägung iSd § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 bewilligt werden. Eine Ausnahmebewilligung könne also nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten wäre, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf ein nicht widerspruchsfreies und unschlüssiges Gutachten und liege daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Der Sachverhalt sei fälschlicherweise Weise unter § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 subsumiert worden und gelangte dadurch die belangte Behörde zwangsläufig zu einem falschen Ergebnis. Bei einer Interessensabwägung würde man zum Ergebnis gelangen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme nicht höher zu bewerten sein könne als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Feuchtfläche vor störenden Eingriffen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag wegen des Verbotstatbestandes gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 lit. B K-NSG 2002 abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abweisung des Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen (Ausnahme-)Bewilligung für die geplanten Seeeinbauten.

Mit Schreiben vom 26.01.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 15.02.2023 erging an die Geschäftsstelle des Kärntner Naturschutzbeirates der Auftrag, den Beschluss des Naturschutzbeirates unter Nachweis des Protokollauszuges, aus welchem sich die Beschwerdelegitimation gemäß § 63 Abs. 2 K-NSG 2002 ergibt, sowie den Protokollauszug der 52. Sitzung des Naturschutzbeirates vom 05.12.2022 betreffend die Bevollmächtigung zur Erhebung von Einwendungen zum Entwurf des angefochtenen Bescheides dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Schriftsätzen vom 24.02.2023 und 31.03.2023 übermittelte xxx die Protokollauszüge der 52. und 53. Sitzung des Naturschutzbeirates vom 05.12.2022 und 16.01.2023, aus denen sich die Bevollmächtigungen zur Erhebung der Einwendungen und die Beschwerdelegitimation des Einschreiters im Gegenstand ergeben.

Mit Schreiben vom 13.04.2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der gegenständlichen Beschwerde keine schriftliche Vollmacht für xxx, ausgestellt vom Kollegium des Naturschutzbeirates, angeschlossen worden sei. Die beigebrachte Ermächtigungsurkunde stelle keine Vollmachtsurkunde, ausgestellt vom Beschwerdeführer, für das gegenständliche Verfahren dar. Die Erteilung einer „Generalvollmacht“ für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Am 14.04.2023 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher Vertreter der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei mit ihrer Rechtsvertreterin, ein Mitglied des Naturschutzbeirates sowie der xxx des Naturschutzbeirates teilgenommen haben. Im Rahmen der Verhandlung hat der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand erstattet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei einen Schriftsatz vorgelegt, in dem vorgebracht wird, dass im Gegenstand eine Beschwerdelegitimation des Naturschutzbeirates nicht gegeben sei, da nicht rechtsgültige Einwendungen gegen den Entwurf des angefochtenen Bescheides erhoben worden seien. Dazu sei nämlich eine entsprechende Beschlussfassung im Beirat erforderlich, die in der Sache nicht vorliegen würde. Weiters sei die Beschwerdeführerin nur zur Erhebung einer Beschwerde in Bezug auf die Wahrung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur iSd § 1 K-NSG 2002 berechtigt, hingegen sei sie nicht legitimiert, Einwendungen zu tätigen, die nicht die (Naturschutz-)Interessen, die der Naturschutzbeirat wahrzunehmen hätte, betreffen würden. Zur Frage der Verletzung der von einer Amtspartei zu vertretenden Interessen verwies die mitbeteiligte Partei auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2011, 2009/10/0243. Nach der Judikatur sei der Naturschutzbeirat zur „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ auch nur im Umfang jener Gründe berechtigt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen gewesen seien und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen worden sei. Die rechtsungültigen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren würden sich auf die aktenwidrige Behauptung beziehen, dass es durch das beantragte Vorhaben zu einer dauerhaften Vernichtung von Feuchtflächen käme. Weder die Einwendungen vom 06.12.2022 noch die Beschwerde würden aufzeigen, warum die belangte Behörde von der dauerhaften Vernichtung von Feuchtflächen (und damit von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes) hätte ausgehen sollen. Die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sei die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Unter Einhaltung der im Bescheid genannten Voraussetzungen gebe es gerade keine nachhaltige Gefährdung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Uferbereich; im Gegenteil sei bei projektgemäßer Ausführung sogar von einer Erhöhung der Biodiversität bzw. der Naturschutzwerte, d.h. der Schaffung höherwertiger Biotoptypen, auszugehen. Da die belangte Behörde festgestellt habe, dass eine nachhaltige Gefährdung durch das Vorhaben nicht gegeben sei und darüber hinaus einen 19-Punkte umfassenden Auflagenkatalog erteilt habe, leiste sie dem Gesetz in jeder Hinsicht genüge, bestimme doch § 52 Abs. 2 K-NSG 2002, dass eine Versagung der Bewilligung nicht erfolgen dürfe, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen würden.

b)Feststellungen

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, am xxx des xxx Sees im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, den vorhandenen xxx abzutragen und in weiterer Folge zwei neue Steganlagen jeweils in einer Länge von 17,20 m (bis zum Ende des bestehenden Schilfgürtels) inkl. Badetreppe und einer Breite von 1 m, zwei Bootsliegeplätze, vier Streifpiloten und zwei Schilfschutzzäune mit einem Gesamtflächenausmaß von 45,05 m2 (Steganlagen 21,85 m2, Bootsliegeplätze 23,20 m2) zu errichten. Die beiden Stege sollen zueinander in einem Abstand von 2 m verwirklicht werden und beträgt die Schilffläche zwischen diesen 22,00 m2. Landseitig sollen die Stege länger als der Bestandssteg ausgeführt werden. Am seeseitigen Ende der Steganlagen soll jeweils eine 0,80 m lange und 1 m breite Badetreppe aus Edelstahl montiert werden. Im südwestlichen Bereich des Ufergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, und nordöstlichen Bereich des Ufergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, soll jeweils ein Bootsliegeplatz mit einer Länge von 5,50 m und einer max. Breite von 2,20 m umgesetzt werden. Zur Befestigung der Boote sollen vier Streifpiloten in den Seegrund geschlagen werden. Die Ausführung der Anlagenteile samt Unterkonstruktion soll – mit Ausnahme der Badetreppe – in Lärchenholz erfolgen. Beidseitig der Steganlagen sind zum Schutz der anliegenden Feuchtflächen zwei Schilfschutzzäune geplant (ein Schutzzaun im Bereich der südwestlichen Steganlage mit einer Länge von 16 m, davon mindestens 8,80 m uferparallel, sowie ein weiterer im Bereich der nordöstlichen Steganlage mit einer Länge von 16,50 m, davon mindestens 9,15 m uferparallel). Die Ausführung der Zäune soll in drei untereinander angeordneten Querbrettern (Maximalstärke 3 cm) erfolgen und sollen diese bei Mittelwasserführung den Wasserspiegel um mindestens 21 cm überragen. Als Ausgleich für die neuen Steg- und Bootsliegeflächen sollen die beiden Ufergrundstücke abgegraben und die Wasserschlagslinie nach Südosten versetzt werden und soll laut Einreichplan dadurch eine potenzielle neue Schilffläche von 68,63 m2 entstehen.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im südwestlichen Bereich einer Kleinsiedlung mit ca. 15 Häusern situiert. Im Bereich zum See weisen die Grundstücke die Widmung Grünland-Liegewiese auf, dahinter sind diese als Bauland-Kurgebiet-Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz gewidmet.

Im Projektumfeld sind zahlreiche Stege sowie vereinzelt Bootshäuser vorhanden. Weiter westlich bis zum Bereich des xxx ist die Uferlinie wieder naturnah, lediglich mit wenigen Seeeinbauten. Die Uferlinie weist einen nahezu durchgehenden Schilfgürtel auf, der jedoch durch vorhandene Stege unterbrochen wird. Das Landschaftsbild ist trotz der Seeeinbauten durch den guten Schilfbestand naturnahe.

Die beiden Bootsliegeplätze sind wasserseitig geplant und von der Seeseite einsichtig. Die Ausführung der Schilfschutzzäune gibt aufgrund der Höhe den Bootsliegeplätzen eine erhebliche Sichtbarkeit – dies auch bei nicht eingestellten Booten. Erst im Fall der Reduzierung der Schilfschutzzäune in der Höhe (auf maximal 10 m über Mittelwasser) und Länge (Reduzierung auf den unmittelbaren Bereich der Bootsliegeplätze) ist eine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten.

Durch die Realisierung der beiden Stege und Bootsliegeplätze ist nicht mit einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes zu rechnen.

Die gegenständlichen Maßnahmen sind in einem derzeit dichten Schilfbestand geplant. Es handelt sich dabei um einen Lebensraum von geschützten Tierarten, wie Libellen und Schilfbrüter (Schilfrohrsänger, Teichrohrsänger). Die Schilf- und Röhrichtbestände weisen eine hohe Artenvielfalt auf. Hier finden zahlreiche Fischarten Deckung, viele Insektenarten, wie beispielsweise Libellen, nutzen die gute Strukturierung als Lebensraum und Fortpflanzung, ebenso sind verschiedene Vogel- und Entenarten darin vorhanden. Durch die Realisierung der Seeeinbauten und Entfernung von Schilfrohr im Bereich der Bootsliegeplätze geht dieser Lebensraum verloren. Auch verlassen an Schilfrohr gebundene Wasservögel, aufgrund ihrer ausgeprägten Fluchtreaktion und der wiederkehrenden Störung, ohne Rückkehr das Gelege, wodurch die Brut verloren geht.

Durch die Errichtung und Ausführung des Vorhabens in Form von zwei neuen Seeeinbauten erhöht sich der Bereich, der innerhalb der Fluchtdistanz für Wasservögel liegt, erheblich. Sowohl die von der Überbauung betroffene Schilffläche als auch die Fläche beidseits der Stege, gehen als nicht mehr nutzbarer Lebensraum verloren, ebengleiches gilt für den Bereich zwischen den geplanten Stegen für schilfbrütende Vögel.

Die Umsetzung der Maßnahmen verursacht eine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung einer Feuchtfläche, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum wird nachhaltig beeinträchtigt.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Diese ist die xxx (xxx GmbH) mit Sitz in xxx, deren Kerngeschäft Investitionen in Immobilienprojekte im In- und Ausland sowie deren Handel ist.

Im Gegenstand wurde das Seegrundstück, das über einen Bestandssteg verfügt, durch die mitbeteiligte Partei in der Form flächenmäßig geteilt, dass nunmehr die Realisierung von zwei Wohnobjekten mit jeweils separatem Steg und Bootsliegeplatz möglich ist. Der Zweck der gegenständlichen Immobilienprojekte ist der Weiterverkauf an Abnehmer zur privaten Nutzung.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den dem Bewilligungsbescheid vom 16.01.2023 zugrundeliegenden Projektunterlagen (im Besonderen Einreichpläne und die allgemeine Baubeschreibung vom 14.02.2022), dem Beschwerdevorbringen und vorgelegten Bevollmächtigungsnachweisen, dem offenen Grundbuch, den Stellungnahmen der Amtssachverständigen und dem Ergebnis der am 14.04.2023 im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Sowohl die naturschutzfachliche Amtssachverständige des Behördenverfahrens als auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige haben übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigen Maßnahmen eine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung von Feuchtflächen bewirken. Der Amtssachverständige hat im Besonderen den Schutzstatus der gegenständlichen Röhrichtflächen als auch den in diesen vorhandenen, artenreichen Lebensraum für geschützte Tierarten, wie Libellen und Schilfbrüter, hervorgehoben, der durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt und vernichtet wird. Auch der Bereich zwischen den neu zu errichtenden Stegen geht für schilfbrütende Vögel und deren Brut verloren. Der im Projektgebiet gute Schilf- und Röhrichtbestand und das naturnahe Landschaftsbild wurden durch den Amtssachverständigen ausführlich im Rahmen der durchgeführten Ortsaugenscheine in Form der vorgelegten Lichtbilder dokumentiert. Das vorhandene Feuchtgebiet und der Bestand sind sowohl auf den durch den Amtssachverständigen angefertigten Drohnenbildern als auch durch die Dokumentation im Rahmen der Seeuferkartierung (Befahrungen 2016 und 2019) eindeutig dargelegt.

Nachhaltig nachteilige Beeinträchtigungen des Charakters des Landschaftsraumes wurden durch beide Amtssachverständigen nach ausreichender Beschreibung des gegenständlichen Projektgebietes ausgeschlossen.

Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige hat darüber hinaus die erhebliche Sichtbarkeit der Bootsliegeplätze durch die hohe Ausführung der Schilfschutzzäune nachvollziehbar unter Zugrundelegung und detaillierter Beschreibung des Projektumfeldes beschrieben und schlüssig dargelegt, dass erst im Falle einer entsprechenden Reduzierung der Zäune das gegenständliche Vorhaben keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verursachen würde.

Die fachliche Stellungnahme des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wurde mit den Verfahrensparteien ausführlich erörtert. Eine Entgegnung seitens der mitbeteiligten Partei oder belangten Behörde erfolgte zu dieser nicht.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002

§ 4

Landesweit geltende Schutzbestimmungen

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a)die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;

[…]

§ 8

Schutz der Feuchtgebiete

(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

[…]

§ 10

Ausnahmen von den Verboten

[…]

(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder

b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

[…]

§ 54

Prüfung durch den Naturschutzbeirat

(1)Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen

1. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;

2. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;

3. Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;

4. Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist;

5. Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden,

sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.

(2)Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3)Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.

(4)Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.

b) Erwägungen

1.

Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 K-NSG 2002 sind vor Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 leg. cit. (Ausnahmen von nach § 8 K-NSG 2002 verbotenen Maßnahmen in Feuchtgebieten) die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.

Der Bescheidentwurf zum im Gegenstand ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde im Behördenverfahren der Beschwerdeführerin unter Setzung einer angemessenen Frist für eine Stellungnahmemöglichkeit übermittelt und das Anhörungsverfahren in der Sache durch die belangte Behörde auch gewahrt.

Fristgerecht wurden durch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben, wonach durch die beantragten Maßnahmen vorhandene Feuchtflächen nachhaltig nachteilig beeinträchtigt und vernichtet werden würden. Eine Ausnahmebewilligung sei auch nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens möglich. Ein solches könne durch die Beschwerdeführerin nicht erkannt werden und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen.

In der Folge wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem der mitbeteiligten Partei die Ausnahmebewilligung gemäß § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 für die beantragten Maßnahmen erteilt wurde, erlassen.

Da den Einwendungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, war die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 2 K-NSG 2002 legitimiert, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Abgesehen davon, dass die Einwendungen der mitbeteiligten Partei als auch jene der belangten Behörde zur Einwendungs- und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und ihres Einschreitens nicht innerhalb der im gerichtlichen Ladungsbeschluss vom 20.03.2023 vorgegebenen Frist erstattet wurden, ist dazu auszuführen, dass das erkennende Gericht das Vorliegen von formalrechtlichen Anforderungen an eine Beschwerdelegitimation stets zu überprüfen hat und sich auch im Gegenstand davon überzeugte, dass sowohl die Einwendungen durch Mitglieder des Naturschutzbeirates, für welche es entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei einer vorhergehenden Beratung und Beschlussfassung nicht bedarf (§ 2 Abs. 5 zweiter Satz GO Naturschutzbeirat: „Die Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen wird von den einzelnen Mitgliedern selbstständig ausgeübt, eine vorhergehende Beratung und Beschlussfassung ist nicht erforderlich.“), als auch die Beschwerdeerhebung rechtmäßig erfolgten.

Inhaltlich hat die mitbeteiligte Partei im Übrigen selber darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 54 K-NSG 2002 einzuwenden, dass durch ein Vorhaben das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt ist oder dass das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gerichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen (VwGH 15.12.2011, 2007/10/0291).

2.

Gemäß § 4 lit. a K-NSG 2002 bedarf die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten (§ 8 Abs. 1 K-NSG 2002).

§ 10 K-NSG 2002 regelt Ausnahmen von den Verbotstatbeständen des § 8 leg. cit. Demnach kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde (Abs. 3 lit. a.) oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen (Abs. 3 lit. b.).

3.

Die belangte Behörde bewilligte die gegenständlichen Maßnahmen im Bewilligungsregime des § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002. Bei diesem handelt es sich um eine Ausnahme vom Verbot von nachhaltig gefährdenden Maßnahmen in Feuchtgebieten. Ausnahmen sind nach der Judikatur stets restriktiv auszulegen (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092).

Eine Ausnahmebewilligung kann nach der zitierten Bestimmung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass durch die gegenständlichen Maßnahmen ein Feuchtgebiet vernichtet, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum in jedem Fall nachhaltig beeinträchtigt wird.

Beim betroffenen Lebensraum handelt es sich um Schilfrohrflächen, die artenreiche Lebensräume darstellen, und würde ein solcher durch die Maßnahmen für geschützte Tierarten verloren gehen. Die gegenständlichen Röhrichtflächen haben einen Schutzstatus nach der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs (Biotoptyp 2.2.2.2.1.1., Süßwasser-Großröhricht an Stillgewässer und Landröhricht). Die Tatbestandvoraussetzung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 kann demnach nicht vorliegen; darüber hinaus brachte das gegenständliche Beweisverfahren als Ergebnis einen weiteren Ausschlussgrund für eine Bewilligung nach § 10 Abs. 3 lit. a leg. cit. hervor, zumal erst eine Reduzierung der Schilfschutzzäune in Höhe und Länge eine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Sache nicht erwarten lässt.

Die nachhaltige Beeinträchtigung eines Feuchtgebietes liegt im Gegenstand unwidersprochen vor. Diese kann nicht durch Auflagen beseitigt werden und hat die belangte Behörde für den Eingriff in das Feuchtgebiet im Ausmaß von 50 m2 eine Kompensationsfläche im selben Ausmaß als Ausgleich im angefochtenen Bescheid gegenüber der mitbeteiligten Partei verfügt. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG scheidet allerdings tatbestandsmäßig von vornherein aus und sind in diesem Fall Ersatzflächen nicht vorgesehen; dessen ungeachtet hat der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige die Ersatzfläche nachvollziehbar als zu gering beurteilt.

Die Schaffung von geeigneten Ersatzlebensräumen ist jedoch im Bewilligungsregime des § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 einem Antragsteller in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt und durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird, vorzuschreiben. Bei einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 hat jedoch zwingend im Vorfeld eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Abgesehen davon, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde bildet (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015) und diese den gegenständlichen Eingriff in das Feuchtgebiet im Bewilligungsregime des § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 bewilligte, wird durch das erkennende Gericht vollständigkeitshalber festgehalten, dass die gegenständlichen Maßnahmen durch eine Immobilienfirma geplant sind, die nach der Projektrealisierung die beiden Wohnobjekte mit jeweiligen Seezugang an private Käufer weiterverkaufen möchte. Ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben, wie es § 10 Abs. 3 lit.b K-NSG 2002 erfordern würde, liegt nach den Ermittlungsergebnissen in keinem Fall vor. Ein Badesteg, der in erster Linie zur Nutzung durch die Bewohner des dazugehörigen Wohnhauses bestimmt ist, stellt nach der Judikatur nur ein privates Interesse derselben und kein öffentliches Interesse dar (vgl. VwGH 18.04.1988, 85/10/0151).

In Stattgabe der Beschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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