LVwG K KLVwG-293-297/15/2023

KLVwG-293-297/15/2023Landesverwaltungsgericht22.08.2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Wirksamkeit, Verlängerung, Verfristung, Rechtskraft, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-293-297/15/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.293.297.15.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, 2.) des xxx, 3.) der xxx, 4.) der xxx und 5.) des xxx, alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.01.2021, Zahl: xxx, mit welchem die Wirksamkeit der Baubewilligung vom 15.05.2012, AZ: xxx, für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, um zwei weitere Jahre verlängert wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05. Juni 2023, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

s t a t t g e g e b e n

und der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.01.2021 wie folgt ersetzt:

Der Antrag des xxx sowie der xxx, eingelangt am 07.05.2016, gerichtet auf die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vom 15.05.2012, AZ: xxx, wird abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15. Mai 2012, Zahl: xxx, wurde xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 wurde durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx eine Entscheidung über die eingebrachte Berufung getroffen, wobei in weiterer Folge gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben wurde.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 2013, Zahl: xxx, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Nach Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision mit Entscheidung vom 14. Mai 2014 (Ro 2014/06/0011-9) als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 04. Mai 2016, per E-Mail eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am 07. Mai 2016, wurde von xxx und xxx schriftlich um die Verlängerung der Baubewilligung angesucht.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. Jänner 2021 wurde dem Antrag vom 04. Mai 2016 insofern stattgegeben, als dass die Wirksamkeit der Baubewilligung um weitere zwei Jahre, neben Vorschreibung weiterer Auflagen, verlängert wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Vorlagebericht vom 01. März 2023 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.

Im Rahmen des Vorlageberichtes wurde von Seiten der belangten Behörde eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahren abgegeben.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 06. März 2023 die Beschwerde dem Rechtsvertreter der Antragsteller (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) übermittelt und wurde mit Schriftsatz vom 14. April 2023 eine Stellungnahme zum Sachverhalt eingebracht.

In weiterer Folge wurde mit Verfügung vom 17. April 2023 für Montag, den 05. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit schriftlicher Eingabe vom 26. April 2023 haben die beschwerdeführenden Parteien eine weitere Stellungnahme zum Sachverhalt eingebracht.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des anwesenden Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien auf die bisher eingebrachten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde ausgeführt, dass am 09. August 2021 ein Antrag auf Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde eingebracht wurde. Die Zustellung des Bescheides sei daraufhin erfolgt.

Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass sämtliche beschwerdeführenden Parteien auch Parteien im Verfahren zur Erlangung des Baubescheides aus dem Jahre 2012 waren. Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurden im Verfahren keine begründeten Einwendungen erhoben.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages zur Verlängerung der Baubewilligung wurde ausgeführt, dass diese - aller Wahrscheinlichkeit nach - nicht geprüft wurde.

Von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Parteien wurde ausgeführt, dass sich Herr xxx auf eine Auskunft der Baubehörde verlassen habe. Diese Auskunft habe die Frist zur Verlängerung der Baubewilligung betroffen.

Über Ersuchen des Vertreters der mitbeteiligten Partei wurde das Verfahren bis 15. August 2023 formlos unterbrochen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 wurde von Seiten der beschwerdeführenden Parteien der Antrag gestellt, das Verfahren fortzusetzen.

Im Rahmen des nochmaligen Parteiengehörs wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei der Antrag gestellt, im weiteren Verfahren Herrn xxx als Zeuge einzuvernehmen.

Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurde der Antrag gestellt, dass der Verlängerungsantrag vom 04.05.2016 ab- bzw. zurückgewiesen werde.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. Jänner 2021 wurde die Frist der Wirksamkeit der Baubewilligung vom 15. Mai 2012 um weitere zwei Jahre verlängert.

Die beschwerdeführenden Parteien waren Parteien im Verfahren zur Erlangung der Baubewilligung (Bescheid aus dem Jahre 2012). Den beschwerdeführenden Parteien wurde die Parteistellung auch im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung eingeräumt, die Zustellung des Bescheides erfolgte jedoch erst über schriftlichen Antrag. Neben der Verlängerung der Baubewilligung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid den mitbeteiligten Parteien auch weitere Auflagen vorgeschrieben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2021 erfolgte fristgerecht. Die beschwerdeführenden Parteien wurde von Seiten der belangten Behörde die Parteistellung zuerkannt und steht diesen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Der Einwand der Verfristung des Antrages vom 04. Mai 2016, eingebracht am 07. Mai 2016, ist von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer mitumfasst.

Nachdem von Seiten der beschwerdeführenden Parteien der Antrag auf Fortführung des Verfahren eingebracht wurde, wurde, nach Durchführung eines Parteiengehörs, kein weiteres inhaltliches Vorbringen der Verfahrensparteien erstattet.

III. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, dem Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05. Juni 2023.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 21 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 in jeder Richtung abgeändert werden.

V.Erwägungen:

Der Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt wurde, erwuchs mit der Zustellung der Entscheidung der Kärntner Landesregierung mit 12. Dezember 2013 gegenüber xxx und xxx in Rechtskraft.

Der Antrag, mit dem die Verlängerung der Wirksamkeit des Baubescheides begeht wurde, langte am 07. Mai 2016 bei der Marktgemeinde xxx ein.

Der Rechtsgang zum Verwaltungsgerichtshof (Entscheidung vom 14.05.2014, Zahl: Ro2014/06/0011-9) hat auf die Frist zur Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung keinen Einfluss.

Ein Baubeginn ist bisher nicht erfolgt.

Der Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung wurde nicht innerhalb der zweijährigen Frist (§ 21 Abs. 1 K-BO) bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Baubewilligung vom 15. Mai 2012 ist somit mit 12. Dezember 2015 (die Zustellung des Bescheides der Kärntner Landesregierung gegenüber der mitbeteiligten Partei erfolgte am 12. Dezember 2013) ex lege außer Kraft getreten (vgl. VwGH 13.658 A/1992).

Der Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung ist somit, da der Baubescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getreten ist, abzuweisen.

Zur Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Wirksamkeit einer Baubewilligung für zwei Jahre verlängert und weiters ergänzende Auflagen für die Konsenswerber vorgeschrieben.

Wenn nun von Seiten der mitbeteiligten Partei vorgebracht wird, dass im Verfahren zur Verlängerung einer Baubewilligung den beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung zukommt, dies begründet, dass die Parteistellung in der K-BO im § 23 K-BO geregelt ist und sich an subjektiv-öffentliche Rechte knüpft, so kann das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Rechtsansicht nicht teilen.

Unstrittig ist, dass die Parteistellung der Anrainer/Nachbarn im § 23 Abs. 2 K-BO geregelt ist. Entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei haben die Parteien im Bewilligungsverfahren auch Parteistellung in einem Verfahren gem. § 21 K-BO (vgl. VwGH 20.6.2013, 2012/06/0050). Die Parteistellung der Anrainer im § 21 K-BO erfährt nur insofern eine Einschränkung, als dass Fragen, die bereits im Bewilligungsverfahren geklärt wurden, im Verfahren zur Verlängerung der Bewilligungsfrist, nicht nochmals aufgeworfen werden können. Da im Verfahren zur Erlangung der Baubewilligung naturgemäß eine Verlängerung der Bewilligung nicht thematisiert werden konnte, ist der Einwand der verspäteten Einbringung des Antrages von der Beschwerdelegitimation der Anrainer mitumfasst.

Den Nachbarn, denen auch im Verfahren vor der belangten Behörde die Parteistellung zuerkannt wurde, steht somit der Einwand des nicht rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Verlängerung der Baubewilligung zu (vgl. VwGH 13.12.1971, Slg 8134/A, ergangen zu BO für Innsbruck; Kärntner Baurecht, W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. KleeweinRz 6 zu § 21 K-BO; Stand 1.10.2014; Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Rz 4 zu § 21 mit Verweis auf VwGH 20.6.2013, 2012/06/0050; VwSlg 8134 A/1971; VwGH 28.3.2006, 2005/06/0279).

Zum Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einvernahme des Zeugens xxx, p.A. Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx:

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, da aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die verspätete Antragstellung festgestellt werden konnte. Ein gegenteiliges Vorbringen, zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages, wurde auch nicht erstattet.

Unabhängig davon wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei im Antrag vom 08. August 2023 auch nur die Einvernahme des Zeugens beantragt, ein konkretes Beweisthema wurde im Schreiben nicht angeführt, weshalb auch nicht hinreichend dargelegt wurde, zu welchem Zwecke bzw. Thema der Zeuge befragt werden sollte (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra2019/18/0169; 24.10.2016. Ra2016/02/0189).

Dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen xxx war somit nicht stattzugeben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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