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KLVwG-344/14/2023•LVwG K KLVwG-344/14/2023
KLVwG-344/14/2023Landesverwaltungsgericht21.08.2023
Sozialrecht, Grundversorgung, Asylwerber, schutzbedürftig, Betreuungseinrichtung, Überfüllung, Verfahrenshilfe
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.12.2022, Zahl: xxx, wegen Leistungen nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n
als der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird:
„xxx, geboren am xxx, wird Grundversorgung für den Zeitraum 09.11.2022 bis 27.12.2022 in der Höhe von EUR 15,91 gewährt.“
Dieser Geldbetrag ist vom Land Kärnten bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen an den Beschwerdeführer zu leisten.
Ein darüberhinausgehendes Begehren wird als
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .
II.Weiters wird der
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 17.07.2023 auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten sowie der Fahrt- und Nächtigungskosten wird
Folge gegeben
und Verfahrenshilfe im Umfang der angefallenen Dolmetscher- und Reisekosten des Beschwerdeführers gewährt.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 07.12.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches, einen Antrag auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht, um den Beschwerdeführer vorläufig in die Grundversorgung aufzunehmen, und einen Antrag auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung bei der belangten Behörde ein.
Am 19.12.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, weil die belangte Behörde über den oben angeführten Antrag bislang nicht entschieden habe.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.12.2022, Zahl: xxx, wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 des K-GrvG nicht gewährt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vom Bund einer Bundesbetreuungsstelle zugewiesen worden sei, jedoch in Kärnten Grundversorgung beantragt habe, ohne dem Land Kärnten durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung zugewiesen worden zu sein. Eine Aufnahme in die Kärntner Grundversorgung sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der damit verbundenen Unzuständigkeit des Landes Kärnten nicht möglich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In der Beschwerde wird auf das wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und bereits zum Verfahren zugelassen worden sei. Da er zunächst in die sogenannten Wartezone xxx verbracht worden sei, dort aber aufgrund von Platzmangel weggeschickt worden sei, halte er sich seit 09.11.2022 in Kärnten auf. Vor der Aufnahme in die Bundesbetreuungseinrichtungen xxx sei er von staatlicher Seite völlig unterversorgt gewesen. Er habe weder Unterbringung, noch Bekleidung, noch Versorgung mit Nahrungsmitteln erhalten und sei darüber hinaus auch nicht krankenversichert gewesen. Aus diesem Grund habe er am 07.12.2022 einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Kärntens eingebracht. Da er nicht in der Lage gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse und seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, sei er schließlich von der xxx in einem Notquartier für Asylsuchende in xxx, welches über freie Kapazitäten verfügt habe, vorübergehend untergebracht gewesen. Die dortige Unterbringung sei ohne Finanzierung durch die Grundversorgungsstelle und somit ausschließlich auf Basis von Spendenmitteln erfolgt. Er habe am 14.12.2022 ein Ansuchen auf Krankenversicherung an die xxx GmbH gestellt, um zumindest über eine Krankenversicherung zu verfügen. Da er seinen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern habe können, sei er als hilfs- und schutzbedürftiger Fremder auf Unterstützung durch das Land Kärnten angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer verweist auf die einfachgesetzlichen Grundlagen in den §§ 2 und 5a K-GrvG sowie auf unionsrechtliche Grundlagen, insbesondere auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Weiters wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH (27.02.2014, C-79/13; 27.12.2012, C-179/11; 12.11.2019, C-233/18, 01.08.2022, C-422/21) verwiesen. Betreffend die Verletzung seiner in Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK und Art. 1 Europäische Grundrechtecharta - GRC garantierte Rechte verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - VfGH vom 28.6.2017, Zahl E3297/2016, wonach Leistungen nach dem Gesetz nicht schlechthin verweigert werden dürfen, sondern entweder in natura oder in Geld zu gewähren seien. Ohne Versorgung durch die xxx wäre er durch das gänzliche Vorenthalten von Grundversorgungsleistungen der realen Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer zitiert in weiterer Folge die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR (Camara gegen Belgien, Zahl 49255/22; Msallem ua gegen Belgien, Zahl 48987/22; Khan gegen Frankreich, Zahl 12267/16; N.H. ua gegen Frankreich, Zahl 28820/13). Zu seinem Anspruch auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Leistungen führt der Beschwerdeführer aus, dass das ausschließlich faktische Vorenthalten von Grundversorgungsleistungen im Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie unzulässig sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH vom 21.12.2021, Zahl Ro 2019/21/0015. Zur Höhe des Anspruches verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf diese Entscheidung und führt aus, dass im konkreten Fall das Kärntner Sozialhilfegesetz maßgeblich sei.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und führt in einem in der Gegenäußerung aus, dass die Grundversorgung nach dem K-GrvG subsidiär zur Versorgung durch den Bund sei. Verwiesen werde auf § 2 Abs. 5 Z 2 K-GrvG. Der Beschwerdeführer sei nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz der Wartezone Kärnten als Betreuungsstelle des Bundes zugewiesen worden, von wo aus die Weiterleitung in das endgültige Quartier des Bundes erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe in Kärnten Grundversorgung beantragt, ohne dass durch den Bund eine Zuweisung an das Land Kärnten nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt wäre. Es fehle damit die Rechtsgrundlage. Die Versorgung durch den Bund sei jederzeit gegeben gewesen, bzw. wäre gegeben gewesen, hätte sie der Beschwerdeführer in Anspruch genommen. Selbst wenn es an einzelnen Tagen zu Verzögerungen bei der weiteren Verlegung in diverse Unterkünfte gekommen sein sollte, wäre kurzfristig eine ausreichende Versorgung bereits in der Wartezone Kärnten gewährleistet gewesen.
Weiters greife der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z 1 K-GrvG, weil der Beschwerdeführer laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem seit 14.12.2022 über die Betreuungseinrichtung des Bundes in xxx krankenversichert gewesen sei. Für den Krankenversicherungsschutz habe sich der Beschwerdeführer persönlich in der Einrichtung des Bundes in xxx einfinden müssen. Wenngleich die Versorgung bereits ab seinem Einfinden in der Wartezone bestanden hätte, wäre dem Beschwerdeführer spätestens ab seinem Einfinden in xxx eine umfassende Versorgung durch den Bund zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht hilfsbedürftig gewesen, weil er von der xxx ausreichend versorgt worden sei. Auf die Staatlichkeit der Versorgung komme es dabei nicht an.
Zudem begehre der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung des Zeitraumes und der Höhe pauschal Geldersatz in Höhe der Kärntner Sozialhilfe. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Dem Grunde nach könne aber schon mangels Anspruch auf Grundversorgung kein Anspruch auf Geldleistung bestehen. Es fehle die rechtliche Grundlage für zusätzliche Versorgungsleistungen in Geld, da der Beschwerdeführer durch die xxx versorgt gewesen sei. Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL schaffe keinen Anspruch, sondern regle nur die Höhe von Geldleistungen und Gutscheinen, wenn der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Leistung gewährt. Die Bestimmung schaffe somit keinen, sondern sie setze einen innerstaatlichen Geldanspruch denklogisch voraus, der allerdings nicht bestehe. Selbst wenn sich ein Anspruch des Beschwerdeführers konstruieren ließe, stünde diesem immer noch der Einwand der rechtsgrundlosen Bereicherung entgegen. Keinesfalls lasse sich der Aufnahme-RL entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur tatsächlich erhaltene Naturalleistung auch noch deren Äquivalent in Geld erhalten müsse. Hinzu komme, dass das K-GrvG Regelungen enthalte, welche Geldleistungen an Stelle welcher konkreten Sachleistungen treten. Damit bleibe für eine analoge Anwendung des Kärntner Sozialhilfegesetzes kein Raum. Aufgrund der tatsächlichen, kostenlosen Versorgung durch die xxx gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer äußerstenfalls ein Anspruch auf Taschengeld i.H.v. EUR 40 pro Monat und aliquoter Bekleidungshilfe von EUR 12,50 pro Monat zukommen könne, wobei der Leistungszeitraum mit der Antragstellung beginne und mit der tatsächlichen Aufnahme in die Bundesbetreuung enden würde.
Die belangte Behörde begehrt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 17.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde gehört wurde. Zudem wurden Zeugen zur Betreuungssituation einvernommen. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Verhandlung zunächst Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten, welche auch sogleich in der Verhandlung gewährt wurde. Im weiteren Verhandlungsverlauf begehrte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe betreffend den Ersatz der Aufwendungen zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Form von Reise- und Nächtigungskosten. Über diesen Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung nicht abgesprochen. In der mündlichen Verhandlung wurde konkretisiert, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Asylverfahren begehrt bzw. ab dem Zeitpunkt an dem sich der Beschwerdeführer in Kärnten aufgehalten hat und zwar so lange bis er eine entsprechende Grundversorgung von staatlicher Seite erhalten hat. Aufgrund der umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen in der mündlichen Verhandlung war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich.
II. Feststellungen:
Zur Systematik der Betreuung der Asylwerber in Österreich wird ausgeführt, dass es eine Art. 15a B-VG Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung-GVV, BGBl. I Nr. 80/2004) zwischen den Ländern und dem Bund gibt, welche die Versorgung von Asylwerbern regelt. Asylwerber sind zunächst in einem Erstaufnahmezentrum, welches vom Bund organisiert wird betreut. Vom Bund werden Asylwerber in diesen Zentren voll versorgt, das bedeutet, sie erhalten eine Unterkunft, die notwendigen Mahlzeiten, medizinische Versorgung, Bekleidung und Taschengeld. Geldleistungen alleine sind nicht vorgesehen. Das System geht davon aus, dass alle Asylwerber in einer Einrichtung betreut werden. Dort wird auch abgeklärt, ob die Asylwerber zum Asylverfahren zugelassen werden. Für die Versorgung in den Erstaufnahmezentren ist ausschließlich der Bund zuständig. Es war bisher immer so, dass der Bund dafür Sorge getragen hat, dass ausreichend Kapazitäten zur Verfügung gestanden sind. Das Land wird in dieser Phase noch nicht einbezogen, erst in einem weiteren Schritt erfolgt dann die Zuweisung zu einem Land. Wird das Asylverfahren zugelassen, dann kommen die Länder ins Spiel. Die Länder melden an den Bund wie viele Stellen und für welche Personen frei werden und erfolgt danach die Zuweisung zum jeweiligen Bundesland.
Da die meisten Asylwerber über das xxx eingereist sind, war das Land xxx mit der großen Anzahl an Asylwerber überfordert und wurden diese daher auf ganz Österreich aufgeteilt und kamen zunächst mit Bussen, später mit dem Zug auch nach Kärnten. Jene Asylwerber, die zur Ersteinvernahme nach Kärnten geschickt wurden, wurden zunächst von der Fremdenpolizei betreut. Für diese wurde in weiterer Folge vom Bundesasylamt eine Prognose erstellt und erfolgte dann die Zuweisung zu einem (weiteren) Quartier des Bundes. Nachdem es zu einem großen Ansturm von Asylwerbern gekommen ist, wurden sogenannte Wartezonen in ganz Österreich eingerichtet. In diesen Wartezonen wurden die Asylwerber entsprechend versorgt. Die Asylwerber konnten sich frei bewegen und waren ca. 2-3 Wochen in diesen Wartezonen. Die Asylwerber waren so lange in den Wartezonen, bis sie einem Quartier zugewiesen wurden. Zuständig für die Wartezonen war die xxxgesellschaft. Es kam auch in den Wartezonen zu Überlastungen. Es mussten zB in einem Bereich, der für 200 Betten vorgesehen war, bis zu 300 Personen untergebracht werden. Es mussten Personen auch solange weggeschickt werden, bis wieder Kapazitäten frei waren. Es war ein ständiges Kommen und Gehen. Personen, die nicht aufgenommen werden konnten, waren sich selbst überlassen. Die Situation stellte sich im November 2022 etwas chaotisch dar. Asylwerber, die von der Wartezone abgewiesen wurden, wurden auch nicht registriert. Nur jene die in die Wartezone aufgenommen wurden, sind sowohl von der Polizei als auch vom Roten Kreuz registriert worden. War ursprünglich vorgesehen, dass Asylwerber im Wartebereich bis zur Prognoseentscheidung bleiben, so kam es im Zuge der Überlastung auch dazu, dass Asylwerber auch nach der Prognoseentscheidung der Wartezone zugewiesen wurden, bis ein entsprechendes Quartier frei wurde.
Es gab daher auch Zuweisungen des Bundes zu seinen eigenen Bundeseinrichtungen, wie zB die Wartezonen, welche sich von den Zuweisungen zu einem Land und dessen Betreuungseinrichtungen unterscheiden.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und begehrte nach der Einreise nach Österreich internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war zunächst in einem Aufnahmezentrum an der ungarischen Grenze. Der Beschwerdeführer bekam am 8.11.2022 die Zuweisung nach Kärnten, um sich bei der LPD Kärnten der Erstbefragung zu unterziehen. Dieser Zuweisung kam der Beschwerdeführer nach und erschien am 9.11.2022 um 17:00 Uhr auf der PI xxx Fremdenpolizei. Die sodann durchgeführte Erstbefragung ergab in weiterer Folge die Prognose Wartezone Kärnten (PI xxx Fremdenpolizei – xxx, xxx).
Der Beschwerdeführer war somit zunächst im Aufnahmezentrum an der ungarischen Grenze. Da diese Einrichtung voll war hat er die Zuweisung nach Kärnten erhalten. Das Ticket nach Kärnten hat er bereits im Aufnahmezentrum erhalten und ist über xxx nach xxx gereist. Der Beschwerdeführer ist am 09.11.2022 nach Kärnten gekommen. Es liegen entsprechende Aufzeichnungen vor, dass der Beschwerdeführer bei der Wartezone in xxx (PI xxx xxx – xxx, xxx) vorstellig geworden ist (vgl auch Punkt.2.1.).
Bei der vorübergehenden Unterkunft am Gelände der PI xxx Fremdenpolizei in der xxx in xxx handelt es sich um eine Wartezone. Da aufgrund der massiven Auslastung und auch der weitestgehenden Überlastung durch die enorme Anzahl der Asylwerber die Verteilerquartiere in ganz Österreich überfüllt waren und somit vorübergehend kein Quartier zur Verfügung stand, wurden Mitte Oktober in ganz Österreich sogenannte Wartezonen erschaffen, unter anderen in xxx am Gelände der PI xxx Fremdenpolizei. Die Wartezone bei der PI xxx Fremdenpolizei wurde über Auftrag der LPD xxx vom Roten Kreuz betrieben und auch die Betreuung der Asylwerber fand durch das Rote Kreuz statt. Das Rote Kreuz war zuständig für die Aufnahme und Registrierung der neu anreisenden Asylwerber, dazu wurde eine Quartierliste geführt. Die Eintragungen über die Ankunft und auch die Abreise der Asylwerber tätigten die diensthabenden Mitarbeiter vom Roten Kreuz. Auch die Essensausgabe der drei Mahlzeiten sowie die Bestellung des Essens wurde vom Roten Kreuz organisiert. Da diese Wartezone in xxx aber nur eine Kapazität von 200 Plätzen umfasste, kam es sehr schnell zu einer Überfüllung und infolgedessen zu einem vorübergehenden Aufnahmestopp in dieser Wartezone. Aufgrund der feuerpolizeilichen Regelung und des Platzmangels auch hinsichtlich der Freihaltung der Notausgänge konnten vorübergehend keine Asylwerber mehr in der Wartezone untergebracht werden. Die Überfüllung führte immer wieder zu zeitlich begrenzten Aufnahmestopps. Eine Abweisung von zahlreichen Asylwerber am Eingang der Wartezone xxx war die Folge. Auch sind nicht alle Asylwerber, welche eine Zuweisung nach Kärnten bekommen haben auch tatsächlich hier angekommen sind. Viele sind nach der Erstbefragung auf den Weg zu ihrem zugewiesenen Quartier bzw. zur zugewiesenen Wartezone „untergetaucht“. Auch kam es in dieser Zeit vor, dass viele Asylwerber nur einen Blick in die Wartezone geworfen haben und dann nicht bleiben wollten. Da es sich nicht um festgenommene Fremde handelte, stand es jedem frei, die Wartezone wann immer man wollte zu verlassen. Zusätzlich gab es vermehrt Asylwerber, welche privat bei Bekannten unterkamen und deswegen auch nicht in der Wartezone verbleiben wollten.
Der Beschwerdeführer bekam aufgrund der Überfüllung und dem vorläufigen Aufnahmestopp am 9.11.2022 keinen Platz in der Wartezone Kärnten.
Am 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der xxx aufgenommen. An dieser Adresse wurde er erst am 14.11.2022 im ZMR angemeldet. Er ist bis einschließlich 27.12.2022 von der xxx in xxx versorgt worden. Der Beschwerdeführer war bis 28.12.2022 bei der xxx und ab 28.12.2022 bei der xxx gemeldet. Die xxx hat die Betreuung des Beschwerdeführers als private Einrichtung übernommen, es hat keine Zuweisung des Landes Kärnten gegeben. Die Betreuung durch den Bund hat nicht funktioniert, daher ist die xxx als private Organisation eingetreten. Die Betreuung hat derart ausgesehen, wie sie auch nach der Grundversorgung beim Bund oder Land aussehen sollte. Die Asylwerber waren in Mehrbettzimmern untergebracht, haben einer Verpflegung und Taschengeld erhalten. Dabei haben die Asylwerber einen Geldbetrag erhalten haben und mit diesem selbst ihre Mahlzeiten besorgen und zubereiten können. Es gab in den Räumlichkeiten einzelne kleine Küchen. Es wurde an Verpflegungsgeld EUR 180 pro Monat, an Taschengeld EUR 40 pro Monat, als Bekleidungspauschale EUR 12,50 pro Monat, als Hygienepauschale EUR 5 pro Monat zur Verfügung gestellt. Die xxx hat für alle erbrachten nicht-materiellen Leistungen einen Ersatz durch eine Förderung des Sozialministeriums zur Armutsbekämpfung erhalten.
Der Beschwerdeführer verfügte ab 14.12.2022 über eine Krankenversorgung. Dazu musste er bei der Bundeseinrichtung in xxx vorstellig werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Asylwerber in xxx bei der Bundesbetreuungseinrichtung auch nach einer Unterkunft gefragt hat bzw. ob dort entsprechende Kapazitäten vorhanden gewesen wären, zumal er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich von der xxx versorgt wurde.
Von 28.12.2022 bis zum 12.01.2023 war der Beschwerdeführer in der xxx versorgt. Vom 12.01.2023 bis 01.03.2023 war der Beschwerdeführer im Containerdorf xxx untergebracht und seit 01.03.2023 wird er von „xxx“ betreut.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Beschwerdeakt, die Angaben des Beschwerdeführers selbst, die Angaben der Vertreter der belangten Behörde als auch auf die Ausführungen der Zeugen.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und im Zuge des Asylverfahrens seine Erstbefragung in Kärnten stattgefunden hat. Er wurde dann auch der sogenannten Wartezone Kärnten zugewiesen. Er hat sich entsprechend dem Auftrag bei der Polizeiinspektion xxx Fremdenpolizei bei der dortigen Wartezone eingefunden. Aufgrund der Angaben zur Situation zum damaligen Zeitpunkt in dieser Wartezone ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überfüllung der Wartezone weggeschickt nachdem die Registrierung und Erstbefragung stattgefunden hat
Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass er seit 10.11.2022 in Kärnten aufhältig ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zur Erstbefragung am 09.11.2022 in xxx PI Fremdenpolizei erschienen ist, ist jedoch erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit 9.11.2022 in Kärnten aufhältig ist. Dass auch die Wartezone xxx, eine Einrichtung der Bundesbetreuung, überlastet war und es immer wieder zu Aufnahmestopps gekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen KI xxx sowie der Stellungnahme der LPD xxx vom 16.4.2023, Seite 4. Es ist daher auch hier nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Wartezone weggeschickt wurde, weil diese überfüllt war.
Von der xxx wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2022 aufgenommen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge xxx gab hierzu an, dass die im E-Mail der xxx vom 26.5.2023 angeführten Startzeitpunkte der Betreuung bei der xxx stimmen würden. Dies wäre der 15.11.2022. Dem widersprechen jedoch die Meldungen im ZMR (ab 14.11.2022 bei der xxx gemeldet) und die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Hier war den Angaben des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, der angab, ab 10.11.2022 von der xxx versorgt gewesen zu sein. Dies insbesondere aus dem Grund, da der Beschwerdeführer am 10.11.2022 von der Wartezone Kärnten wegen Überfüllung abgewiesen wurde. Dass die Meldedaten (Meldung bei der xxx ab 14.11.2022) nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, ist in der vorliegenden Situation durchaus nachvollziehbar. Unzweifelhaft ist auch hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ab 14.12.2022 über eine Krankenversicherung verfügt hat und dazu bei der Bundesbetreuungseinrichtung in xxx vorstellig werden musste. Ob im Zuge dieses Vorstelligwerden auch über die Unterkunftssituation gesprochen wurde bzw. eine Unterkunft seitens des Bundes angeboten wurde, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer ist dann am 28.12.2022 – laut ZMR Auszug vom 14.6.2023 – in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergekommen und wird seither von staatlicher Seite versorgt. Dies ergibt sich klar aus den diversen Unterlagen im Verwaltungsakt.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Amtsblatt L 180/96)
lauten wie folgt:
KAPITEL I
ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden „Antragsteller“) in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
…
g) „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs
…
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
Artikel 17
Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im
Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche Personen handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet.
(4) Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.
(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
Artikel 20
Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme
gewährten materiellen Leistungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller
a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder
b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder
c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat.
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn sie nachweisen können, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.
(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.
Artikel 26
Rechtsbehelfe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG - GVV, BGBl I 80/2004, lauten wie folgt:
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
Artikel 3
Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2)
Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:
1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),
2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),
3. An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,
4. administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,
5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer und
6. die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.
(3)
Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
…
Artikel 4
Aufgaben der Länder
(1) Die Aufgaben der Länder sind:
1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,
…
Artikel 6
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund – GVG-B, BGBl 405/1991 idF BGBl I 53/2019
lauten wie folgt:
Gewährung der Versorgung
§ 2.
(1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6.
(1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes –
K-GrvG, LGBl. 43/2006 idF LGBl. 44/2021 (Fassung zum Beurteilungszeitraum)
lauten wie folgt:
§ 2
Zielgruppen
(1) Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3) Schutzbedürftig sind
a) Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist;
…
(5) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Fremde erhalten trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht sind und dort versorgt werden;
2. Fremde erhalten – ausgenommen in Fällen nach Z 1 – trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden.
(5a) Das Land Kärnten kann Fremde im Sinne des Abs. 3 lit. a, die sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden und hinsichtlich derer ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 vom 25.02.2013, S.1, anhängig ist, im Falle einer Überlastung der Bundesbetreuungsstellen in Einzelfällen in organisierten Unterkünften in die Grundversorgung des Landes aufnehmen. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Bund, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten des Landes sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rücknahme verpflichtet ist.
§ 3
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
a) Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
b) Versorgung mit angemessener Verpflegung,
c) Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,
d) Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
e) Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
f) Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
g) Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
h) Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
i) Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
j) Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
k) Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
l) Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
m) Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
n) Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
§ 6 (idF LGBl. 57/2023)
Kostenhöchstsätze
(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
a) für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag 25,-- Euro;
b) für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
2. für Minderjährige 145,-- Euro
3. für unbegleitete Minderjährige260,-- Euro
c) für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
1. für eine Einzelperson165,-- Euro
2. für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt
330,-- Euro
d) für Taschengeld pro Person und Monat 40,-- Euro;
e) für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person 370,-- Euro;
f) für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat
g) für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
1. in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
ab 1. Jänner 2016 95,-- Euro;
2. in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
ab1. Jänner 2016 63,50 Euro;
3. in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeignete Unterkünften ab 1. Jänner 2016 40,50 Euro;
h) für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;
i) für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nacheinem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;
j) für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;
k)für Schulbedarf pro Kind und Jahr 200,-- Euro;
l) für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat 10,-- Euro;
m) für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person 3,63 Euro;
n) für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person 150,-- Euro;
o) für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
p) für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“
(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
(3)- Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
a) unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
b) ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I.:
Zu beachten ist die Richtlinie 2013/33/EU, welche Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, festlegt. In den Erwägungen zur Richtlinie wird betont, dass Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden sollen, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. In Art. 17 dieser Richtlinie wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
Der EuGH hat zu Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG, die die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vor der oa. Richtlinie geregelt hat, ausgeführt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass Geldleistungen oder Gutscheine ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags zu gewähren sind und den in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Mindestnormen genügen müssen. Der betreffende Mitgliedstaat hat darauf zu achten, dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen, durch die die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden, für ein menschenwürdiges Leben ausreicht, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind, indem sie insbesondere in die Lage versetzt werden, eine Unterkunft zu finden, wobei gegebenenfalls die Wahrung der Interessen besonders bedürftiger Personen im Sinne von Art. 17 der Richtlinie zu berücksichtigen ist (Rechtssache Saciri, C-79/13).
Der Verfassungsgerichtshof hat Art. 17 Abs. 1 Aufnahme-RL im Zusammenhang mit der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und im Lichte des Art. 1 GRC so gedeutet, dass Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unmittelbar mit diesem Antrag ein Anspruch auf die in der Aufnahme-RL vorgesehen materiellen Leistungen, mithin ein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung zukommt, der nur durch eine förmliche hoheitliche Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden kann. Im Gefolge eines Antrages auf internationalen Schutz müssen Versorgungsleistungen im Sinne der Aufnahme-RL und damit der Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz vorläufig ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (VfSlg 20098/2016).
Auch der Verwaltungsgerichtshof führt unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Aufnahme–RL aus, dass die Einschränkung bzw. der Entzug von Grundversorgungsleistungen eine im Einzelfall begründete Entscheidung voraussetzt, die im Rahmen eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsweg letztlich vor einem Gericht bekämpfbar sein muss (Art. 26 Abs. 1 Aufnahme-RL). Art. 20 Abs. 6 der Aufnahme-RL besagt, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden dürfen, bevor nicht eine solche im Einzelfall begründete Entscheidung ergangen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).
Aus diesen erwähnten unionsrechtlichen Vorgaben folgt, dass im Gefolge eines Antrages auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen im Sinne der Aufnahme-RL und damit der Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz vorläufig ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden müssen, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht. Wird dieser Verpflichtung zuwider die Leistung, noch bevor ein entsprechender Bescheid ergangen ist, faktisch vorenthalten, so ist der Asylbewerber auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen, um diese Leistung durchzusetzen (vgl. auch VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).
Innerstaatlich wurde zwischen dem Bund und den Ländern einer Art. 15a B-VG Vereinbarung (GVV) geschlossen, mit der die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder nach einheitlichen Grundsätzen normiert werden soll. Hierbei soll auch auf europarechtliche Regelungen Bedacht genommen werden. Der Bund hat dabei die Aufgabe, Betreuungseinrichtungen, das sind Betreuungsstellen und Erstaufnahmestellen für Asylwerber, zu führen. Weiters richtet der Bund eine Koordinationsstelle ein, die für eine entsprechende Aufteilung von Asylwerbern auf die Bundesländer zu sorgen hat. Den Ländern kommt die Aufgabe zu, jene Asylwerber zu versorgen, die von der Koordinationsstelle zugewiesen wurden. In dieser Vereinbarung werden auch Kostenhöchstsätze für einzelne Leistungen der Grundversorgung festgelegt (vgl. auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage 412 BlgNR 22.GP).
Im GVG-B wird festgelegt, dass der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet. § 6 GVG-B regelt die Zuweisung zu einem Bundesland, wobei vorgesehen ist, dass der Bundesminister für Inneres im Einvernehme mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes entscheidet. Bis zur Herstellung des Einvernehmens kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.
Das K-GVG sieht vor, dass auf Leistungen nach diesem Gesetz hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch haben, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind ua. Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Fremde erhalten nach § 2 Abs. 4 K-GrvG trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht sind und dort versorgt werden. Weiters erhalten Fremde trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden.
Zusammenfassend kann anhand der gesetzlichen Grundlagen gesagt werden, dass aus europäischer Sicht Asylwerber ab dem Antrag auf internationalen Schutz vom Staat zu versorgen sind. In Österreich hat man sich in einer Art. 15a B-VG Vereinbarung darauf geeinigt und dies auch in entsprechenden Gesetzen festgelegt, dass zunächst der Bund die Betreuung der Asylwerber in sogenannten Erstaufnahmezentren übernimmt, bis abgeklärt ist, ob die Asylwerber zum Asylverfahren zugelassen werden. Danach werden die Asylwerber den Bundesländern zugewiesen und übernehmen diese die Betreuung.
3. Durchsetzung des Anspruchs - Rechtsweg
Der Beschwerdeführer war zunächst in einem Aufnahmezentrum an der ungarischen Grenze. Der Beschwerdeführer bekam am 8.11.2022 die Zuweisung nach Kärnten, um sich bei der LPD xxx der Erstbefragung zu unterziehen. Dieser Zuweisung kam der Beschwerdeführer nach und erschien am 9.11.2022 um 17:00 Uhr auf der PI xxx Fremdenpolizei. Die sodann durchgeführte Erstbefragung ergab in weiterer Folge die Prognose Wartezone Kärnten (PI xxx Fremdenpolizei – xxx, xxx).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen, es erfolgte in weiterer Folge aber keine Zuweisung zu einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes. In der Betreuungseinrichtung des Bundes in Kärnten wurde der Beschwerdeführer jedoch wegen Überfüllung nicht aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Betreuung durch den Bund in Kärnten erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich seit 9.11.2022 in Kärnten aufgehalten.
Es ist nunmehr die Frage zu klären, ob ein Asylwerber, dessen tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten ist, dessen Asylverfahren zugelassen wurde und der keine Unterstützung von Seiten einer Betreuungseinrichtung des Bundes erhalten hat, einen Anspruch auf Grundversorgung nach dem K-GrvG hat und wie er diesen durchsetzen kann.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 18.525/2008) und des VwGH (14.04.2016, Ra 2015/21/0190) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber sowohl für die Durchsetzung des Anspruchs auf Grundversorgung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen wird. Diese Vorgehensweise steht auch mit den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 26 der Aufnahme-RL in Verbindung mit Art. 47 GRC und auch mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit auch für jene Konstellation wie die hier vorliegende eröffnet, in der der Beschwerdeführer, dem nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihm vordem Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden.
Damit ergibt sich klar, dass die belangte Behörde zuständig war, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzusprechen und eine dagegen erhobene Beschwerde nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erledigen ist.
4. Anspruch auf Grundversorgung
Wie bereits oben ausgeführt, sind Leistungen der Aufnahme-RL den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Werden die materiellen Aufnahmebedingungen nicht als Sachleistungen gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung in Form von Geldleistungen Gebrauch machen will. Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“ – Prinzips seine Wirksamkeit nehmen (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, RZ 18).
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass dem Beschwerdeführer nach der Zulassung zum Asylverfahren faktisch keine Grundversorgung gewährt wurde. Die Wartezone xxx, zu welcher der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, war überfüllt.
Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer nach den Vorgaben in Art. 17 Aufnahme-RL versorgt werden müssen, er hatte einen Anspruch auf Grundversorgung und wäre ihm diese – unabhängig ob die Voraussetzungen erfüllt sind – zu gewähren gewesen.
5. Wer war zuständig für die Gewährung der Grundversorgung
Gemäß § 2 Abs. 2 GVG-B leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Vorsorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. § 6 Abs. 2 GVG-B gestattet es dem Bund, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht. Ergibt sich ein klarer innerstattliche Anspruch gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistung verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist (VwGH 20.12.0154, Ra 2018/21/0154, RZ 22, 24).
Die Situation im Land Kärnten stellt sich so dar, dass gemäß § 2 Abs. 1 K-GrvG hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (§ 2 Abs. 2 KGrvG).
Schutzbedürftig sind Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist (§ 2 Abs. 3 lit. a K-GrVG).
Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer Asylwerber ist und über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt und sich ab 09.11.2022 in Kärnten aufgehalten hat. Eine Versorgung durch eine private Hilfsorganisation erfolgte erst ab dem 10.11.2022. Damit ist er unzweifelhaft als hilfs- und schutzbedürftig einzustufen mit Aufenthalt in Kärnten, womit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-GrvG erfüllt sind.
Zu beachten ist, dass § 2 Abs. 5 K-GrvG – trotz Erfüllung der oa. Voraussetzungen – Ausnahmen von der Grundversorgung vorsieht, bei Fremden,
wenn sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht sind und dort versorgt werden,
die einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden, für die keine Zuweisung nach Kärnten vorgenommen wurde oder, die sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum in keiner Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht war und dort versorgt wurde, womit die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 K-GrvG nicht zur Anwendung kommen kann.
Klar festgestellt konnte auch werden, dass keine Zuweisung nach Kärnten erfolgt ist, dh es wurde kein Einvernehmen des Bundesministers für Inneres mit der zuständigen Stelle des Landes Kärnten getroffen. Diese Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 5 Z 2 K-GrvG kommt aber deshalb nicht zur Anwendung, weil sich aufgrund der Hilfs- und Schutzbedürtigkeit des Beschwerdeführers und seines tatsächlichen Aufenthaltes in Kärnten ein klarer innerstaatlicher Anspruch gegenüber dem Land Kärnten ergibt, weshalb das Land Kärnten als zur Tragung der Grundversorgungsleistung verpflichtet angesehen werden muss, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs. 2 GVG-B von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist.
Aus diesen Ausführungen und unter Verweis auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Grundversorgung ab dem 09.11.2022 bis zur Übernahme in die Grundversorgung am 28.12.2022 hat und das Land Kärnten für die Gewährung der Grundversorgung verantwortlich war.
Die Aufnahme-RL sieht vor, dass Antragsteller ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs erhalten, die einen angemessenen Lebensstandard entsprechen müssen (Art. 17 Abs. 1 und 2 iVm Art. 2 lit g. AufnahmeRL).
Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL sieht vor, dass wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, bemisst, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
§ 6 Abs. 1 K-GrVG enthält Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 K-GrvG. Diese Kostenhöchstsätze wurden mit LGBl. 57/2023 rückwirkend mit 01.02.2022 erhöht. Diese festgelegten Kostenhöchstsätze sollen einen angemessenen Lebensstandard für Asylwerber gewährleisten. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen der Sozialhilfe durchaus höher sind, der zu erfüllende Lebensstandard für eigene Staatsangehörige und Gleichgestellten aber wohl bewusst höher eingestuft wurde, als der angemessene Lebensstandard für Asylwerber.
In der oa Bestimmung ist an Geldbeträgen vorgesehen:
für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag EUR 25,--
für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene EUR 260,--
für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für eine Einzelperson EUR 165,--
für Taschengeld pro Person und Monat EUR 40,--
für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person EUR 150,--
Da für Asylwerber eigene Kostenhöchstsätze im K-GrvG angeführt sind, müssen diese (anders als in der Entscheidung des VwGH vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015 zur Situation in xxx) auch als Berechnungsgrundlage für die zu gewährenden Geldleistungen herangezogen werden. Es muss im gegenständlichen Fall nicht auf das Kärntner Sozialhilfegesetz zurückgegriffen werden, da durchsetzbare Geldersatzsätze im K-GrvG festgeschrieben sind.
Der Beschwerdeführer begehrt vom 09.11.2022 (Zulassung zum Verfahren und Ankunft in Kärnten) bis zum 27.12.2022 (Betreuung der xxx endet) Geldleistungen als Ersatz für die nicht gewährte Grundversorgung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab 10.11.2022 bis einschließlich 27.12.2022 von der xxx, als private Organisation betreut wurde. Grundsätzlich ist zu betonen, dass der Staat sich seiner Verpflichtung zur Versorgung von mittellosen Personen nicht dadurch entledigen kann, dass private Hilfsorganisationen einspringen. Daher besteht der Anspruch auf Grundversorgung dem Grunde nach auch über jenen Zeitraum in dem die xxx als private Organisation für den Staat eingesprungen ist.
Für die Höhe des Ersatzanspruches ist aber durchaus zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab 10.11.2022 ausreichend von der xxx versorgt wurde – die Versorgung entsprach den Standards der Grundversorgung. Tatsächlich keine Versorgung hat er am 09.11.2022 erhalten. Hierbei wird man wohl die individuelle Unterbringung heranziehen müssen, da eine Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft nicht gegeben war. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
für Verpflegung EUR 8,67 (260/30*1),
für die Miete EUR 5,5 (165/20*1)
an Taschengeld EUR 1,33 (40/30*1) und
an Bekleidungshilfe EUR 0,41 (150/365*1)
in Summe EUR 15,91 zu erhalten hat.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigeben wird.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisetzer;
[…]
5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts angeordnet hat, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Parteien in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die mit 01.01.2017 (BGBl I Nr. 2017/138) in das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist zum einen der Umstand, dass die Kosten eines Verteidigers seitens des Antragstellers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.03.2003, Zl. 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, Zl. 2001/09/0003).
Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass dem Beschwerdeführer lediglich Leistungen aus der Grundversorgung zukommen, er über kein weiteres Einkommen verfügt und auch nennenswertes Vermögen oder Ersparnisse nicht vorliegen.
Von einer derart mutwilligen und/oder aussichtlosen Rechtsverfolgung kann im gegenständlichen Verfahren nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerde auch unter Spruchpunkt I. dieser Entscheidung im angeführten Umfang Folge zu geben war.
Zu § 8a VwGVG ist – wie bereits dargelegt – auszuführen, dass sich diese Bestimmung an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO orientiert. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf § 8a VwGVG übertragbar.
Wenn gleich im Sinne des § 8a Abs. 2 2. Satz VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer einschließt, kann Verfahrenshilfe, soweit die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere kommt im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa auch nur im Umfang der Befreiung von Barauslagen wie etwa Dolmetschergebühren in Betracht (vgl. LVwG Niederösterreich 17.11.2021, Zahl: LVwG-AV-1180/002-2021).
Was die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG anlangt, ist in erster Linie entscheidend ob die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur etwa VwGH 25.09.2018, Zahl: Ra 2018/05/0227). Das Betreffende mittellos ist kann allein die Bewilligung der Verfahrenshilfe also nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 21.11.2022, Zahl: 2022/17/0027).
Im gegenständlichen Fall liegen beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und das Interesse der Rechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kumulativ vor.
Unter Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung war dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der angefallenen Dolmetscherkosten stattzugeben.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht zur Verhandlung am 17.7.2023 geladen. Seine persönliche Anwesenheit war für die Erörterung und Feststellung des maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts notwendig. Dem Beschwerdeführer gebührt daher die Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet; OGH 24.02.2015, Zahl: 10 Ob 84/14x).
Dem Beschwerdeführer war daher auch Verfahrenshilfe im Umfang der angefallenen Reisekosten – dies umfasst die Anreise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und die Nächtigungskosten – zu bewilligen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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