LVwG K KLVwG-248/6/2023

KLVwG-248/6/2023Landesverwaltungsgericht07.08.2023

Regest

Forstrecht, Rodung, Erdbewegung, Anschüttung, Teichbecken, landwirtschaftliche Nutzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-248/6/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.248.6.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 23.01.2023, Zahl: xxx, in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2023, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 23.01.2023, Zahl: xxx wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als der Spruchpunkt 2. wie folgt zu lauten hat:

„Nach Abschluss der Grabungsarbeiten sind offene Böden mit Einsaat zu rekultivieren, um das Aufkommen von Neophyten zu verhindern und sind die im Lageplan GZ: xxx _22_Naturaufnahme xxx, Beilage./1 der VH-Schrift hellrosa dargestellten Flächen mit einer geeigneten Herkunft der Baumart Schwarzerle im Abstand von 2,5 m x 2,5 m aufzuforsten“.

Nach der Wortfolge „Der Lageplan GZ: xxx _22_Naturaufnahme xxx, erstellt von der Stadt xxx, Abteilung Vermessung und Geoinformation im Maßstab 1:500, wird die Wortfolge der „Beilage./1 der VH-Schrift,“ eingefügt. Anstelle des Wortes „hellgrau“ wird das Wort „hellrosa“ gesetzt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Bestimmungen außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstück xxx, KG xxx, ist. Im Frühjahr 2022 wurden durch den Beschwerdeführer auf einer Teilfläche im Ausmaß von 1.650 m² (rot umrandete Fläche des Lageplanes vom 16.06.2022, M 1:1500, der dem Gutachten vom 17.05.2022 angeschlossen ist) im vorhandenen Schwarzerlenbestand Grabungsarbeiten mit großen Erdbewegungen durch Anlage von mehreren Bermen und der Anlage von drei Teichbecken durchgeführt.

Diese Fläche stellt Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar, weil sie einen Schwarzerlenbestand mit einer Überschirmung von fünf Zehntel, einer durchschnittlichen Baumhöhe von 3 Metern aufweist und im Süden weitere Waldflächen anschließen.

Im Sinne der Regelung § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Umgelegt auf den vorliegenden Fall sind daher die massiven Erdbewegungen zur Herstellung von Bermen und drei Teichbecken auf dem Waldboden der Parz.Nr. xxx, KG xxx, verboten.

Aus diesem Grund hatte daher die belangte Behörde der Regelung § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 folgend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

Dass es sich bei den drei Teichen (nunmehriges Ausmaß von 216 m2 und 101 m2 und 37 m2) um einen Altbestand handle und dass diese nicht neu ausgehoben worden seien, konnte in diesem Ausmaß nicht festgestellt werden. Lediglich für die beiden nördlichen konnte festgestellt werden, dass Teichflächen in einem geringeren Ausmaß schon 2010 bestanden haben und diese daher Nichtwald darstellen.

Beweis erhoben wurde hinsichtlich des vorgehaltenen bzw. eingewendeten Altbestandes durch KAGIS Aufnahmen aus dem Jahr 2010, welche auf einem Orthofoto zwei kleine Gewässerflächen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, ausweisen.

Das Beschwerdeargument, wonach im Kagis eine Trennlinie zwischen landwirtschaftlicher und forstlicher Nutzung ersichtlich sei und die Maßnahmen ausschließlich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gesetzt worden sei, greift nicht, weil es auf eine derartige Kartierung nicht ankommt. Maßgeblich ist allein, ob in Bezug auf die zu beurteilende Grundfläche, die Voraussetzungen der Bestimmung § 1a Abs 1 Forstgesetz 1975 vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen durch keinerlei sachdienliche Beweise untermauert und ist den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten, weshalb der Sachverhalt auf der Grundlage des von ihm erhobenen Befundes festgestellt werden konnte.

Die Anpassung des Spruches des angefochtenen Bescheides hatte deshalb zu erfolgen, weil sich der Vermessungsplan auf die gesamte bearbeitete Grundfläche bezieht. Der nördliche Teil der Fläche stellt allerdings, wie der Amtssachverständige nachvollziehbar festgestellt hat, Nichtwald dar und hat er diesen Teil in der Beilage./1 ausgewiesen und ist somit eine verringerte Fläche vom Auftrag zur Aufforstung umfasst.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

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