LVwG K KLVwG-686-687/6/2023

KLVwG-686-687/6/2023Landesverwaltungsgericht28.07.2023

Regest

Baurecht, Abbruch und Neuerrichtung Stützwand, Parteistellung – Anrainer, Einwendungen gegen Baubewilligung, Höhe der Mauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-686-687/6/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.686.687.6.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx und des 2.) xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.02.2023, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei (xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx) die Baubewilligung für das Bauvorhaben Abbruch der bestehenden Stützwand und Neuerrichtung einer Stützwand als Steinschlichtung und bewehrte Erde auf der Parzelle Nr. xxx, xxx KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2023, gemäß § 17 i.V.m. § 28 VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Baubewilligungsansuchen vom 31.08.2022 wurde von der mitbeteiligten Partei, der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, um die Errichtung einer Hangstützung mittels Steinschlichtung und bewehrter Erde in xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, beim Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde angesucht. Mit Schreiben vom 13.09.2022 wurde durch den Rechtsvertreter der Bauwerberin der Antrag dahingehend präzisiert, dass es sich bei dem zu bewilligenden Vorhaben um eine Änderung/Sanierung der bereits in der Höhe bestehenden, sehr morschen Stützmauer aus Holzkrainerwänden handle.

Mit Schreiben der Gemeinde xxx vom 09.11.2022 wurde den Anrainern der Bauwerberin mitgeteilt, dass diese um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Stützwand und die Neuerrichtung einer Stützwand als Steinschlichtung und bewehrte Erde angesucht habe und diesen binnen einer Frist von zwei Wochen die Gelegenheit gegeben, schriftlich Einwendungen zu erheben.

Mit E-Mail vom 24.11.2022 wurden von xxx und xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführer) schriftliche Einwendungen erhoben. Vorgebracht wurde: 1.) die Bebauungsweise (eine Befestigung mit bewehrter Erde sei zwar eine kostengünstige Befestigung, es müsse aber auch die Wartung und Pflege sichergestellt sein und dies sei optisch für sie als Anrainer nicht zumutbar), 2.) die Bebauungshöhe (die Höhe der Befestigung sei 3,35 Meter, allerdings werde diese auf einer 22 cm hohen Anschüttung platziert, was eine Gesamthöhe von 3,57 Meter ergebe) und 3.) bei einer Höhe von 3,57 Meter sei das vereinfachte Bauverfahren gemäß § 24 K-BO nicht zulässig.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer hat der Sachverständige für Hochbau xxx eine schriftliche Stellungnahme datiert mit 12.12.2022 abgegeben und diese letztlich als nicht berechtigt bzw. unbegründet beurteilt.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für das Bauvorhaben Abbruch der bestehenden Stützwand und Neuerrichtung einer Stützwand als Steinschlichtung und bewehrte Erde auf der Parzelle Nr. xxx, xxx KG xxx, erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen.

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 16.03.2023 wurden im Wesentlichen die Einwendungen vom 24.11.2022 wiederholt.

II. Feststellungen:

Die Bauwerberin xxx, xxx, xxx, beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2022 die Errichtung einer Hangstützung mittels Steinschlichtung und bewehrter Erde auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Bei dem Antrag handelt es sich um die Änderung/Sanierung der bereits in der Höhe bestehenden, morschen Stützmauer aus Holzkrainerwänden.

xxx und xxx, die Beschwerdeführer, haben durch ihre rechtzeitig erhobenen Einwendungen vom 24.11.2022 die Beschwerdepunkte vorgebracht, hinsichtlich derer keine Präklusion eingetreten ist. Diese wurden auch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen wiederholt. Die Einwendungen betreffend die maximal zulässige Höhe der Mauer sind als subjektiv-öffentliche Einwendungen zu werten und damit für das vorliegende Verfahren relevant, während die anderen Einwendungen (wie eine kostengünstige aber optisch und wartungstechnische nicht zumutbare Ausführung der Mauer) keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen darstellen.

Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück direkt an das Grundstück der Bauwerberin an und sind damit Anrainer.

Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde die Baubewilligung für das Bauvorhaben Abbruch der bestehenden Stützwand und Neuerrichtung einer Stützwand als Steinschlichtung und bewehrte Erde auf der Parzelle Nr. xxx, xxx KG xxx, erteilt. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Stützbauwerk (bewehrte Erde), das eine sonstige bauliche Anlage darstellt, welche dem Wortlaut entsprechend eine Stützfunktion für ein an die Stützmauer einseitig angrenzendes höheres projektiertes Gelände ausübt. Die im gegenständlichen Fall vorliegende bewehrte Erde stellt keine Einfriedung dar, welche ein Grundstück gegen unbefugten Zutritt nach außen abschließen soll und auch keine stützende Funktion übernimmt. Zu den Stützbauwerken fallen neben der in der Bauordnung genannten Stützmauer auch bewehrte Erden, Steinschlichtungen sowie Krainerwände und haben allesamt dieselbe technische Aufgabe des Stützens eines einseitig höher liegenden angrenzenden projektierten Geländes.

Laut den dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Planskizzen soll die bewehrte Erde an der Südwestecke des Grundstückes eine Höhe von 3,35 Meter aufweisen und die darauf errichtete Absturzsicherung eine Höhe von 1 Meter.

Die bewehrte Erde soll laut Planskizzen zum Grundstück der Beschwerdeführer einen Abstand von 50 cm aufweisen. Durch den Abstand der bewehrten Erde von 50 cm zur Grundstücksgrenze und die nach Osten geneigte Flanke der bewehrten Erde mit einem Steigungsverhältnis von 3:1 kann die Errichtung der bewehrten Erde nach Ansicht des Amtssachverständigen ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erfolgen.

Die Bezugshöhe für das angrenzende Gelände der bewehrten Erde ist, da im Bebauungsplan nicht explizit geregelt, mit dem projektierten Gelände gleichzusetzen. Der Untergrund, gemessen vom Niveau der Grundstücksgrenze bis zum Beginn der bewehrten Erde, beträgt 22 cm. Der Fußpunkt der bewehrten Erde ist gleichzusetzen mit dem Nullniveau, von dem aus die Höhe der bewehrten Erde zu messen ist. Die Höhe der fertigen sonstigen baulichen Anlage wird vom projektierten angrenzenden Gelände gemessen. Unter diesem Niveau ausgeführte Fundamente oder Gründungen, welche der Standsicherheit der sonstigen baulichen Anlage dienen, werden höhenmäßig nicht berücksichtigt. Die bewehrte Erde soll exklusive Absturzsicherung im fertigen Zustand eine maximale Höhe von 3,35 Metern aufweisen.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einschau in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, in dem auch die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen für Hochbau xxx einliegt. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2023, zu der der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, xxx, xxx (xxx) geladen wurde.

Beide erstattete Gutachten (sowohl xxx im Verfahren vor der belangten Behörde als auch der Amtssachverständige, der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogen wurde) sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, die Ausführungen des Amtssachverständigen werden daher dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Weder wurden letztere von den Beschwerdeführern aufgezeigt, noch wurde von ihnen ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt (vgl. dazu: Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Zahl: 2013/06/0008).

IV.Maßgebliche Rechtslage:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

(…)

§ 16 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2020

Mündliche Verhandlung, Augenschein

(1)Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

(2)Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

c)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

d)die Anrainer (§ 23 Abs. 2), die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach § 10 Abs. 1 lit. d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind;

e)der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);

f)der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.

(3)Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, dass die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.

§ 17 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(…)

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(…)

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2022

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)…….

d)…….

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

§ 24 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021

Vereinfachtes Verfahren

(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a) auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b) auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a) die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b) die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a) die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

b) die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c) die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d) die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

d) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;

e) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

§ 6 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.05.2013

Abstandsregelungen (Baulinien)

(1) Die Baulinien entlang von Erschließungsstraßen sind anlässlich des Baubewilligungsverfahrens festzulegen und richten sich nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 — K-StrG.

(2) Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen, dass mit den Gebäuden an eine vorhandene, auf Grund des Objektsbestandes erkennbare Baulinie (Bauflucht) herangerückt werden muss.

(3) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes inklusive der Gebäudeecken zu ermitteln und ist mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe festgelegt und bei Errichtung eines Giebels gegen die Nachbargrundgrenze mit einem Abstand welcher aus dem Mittel der Traufen- und Giebelhöhe errechnet wird.

Ist die Einhaltung der sich daraus ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um die Hälfte der Höhe der Anschüttung, gemessen zwischen dem ursprünglichen Geländeverlauf und der Oberkante der Anschüttung, zu vergrößern.

(4) Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht wird. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis d Kärntner Bauvorschriften — K-BV nicht zu berücksichtigen.

Übersteigen Vorbauten und Bauteile das, im § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften — K-BV angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(5) Ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist ein Mindestabstand von 3,00 m zur Nachbargrundgrenze einzuhalten.

(6) Für Garagen-, Wirtschafts- und sonstige Nebengebäude (ohne Aufenthaltsräume) sowie überdachte Stellplätze mit geneigten Dächern (mehr als 5 % Neigung) bis zu einer maximalen Länge von 10,00 m und einer maximalen Traufenhöhe von 3,00 m gemessen vom angrenzenden projektierten Gelände, wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.

(7) Garagen-, Wirtschafts- und sonstige Nebengebäude (ohne Aufenthaltsräume) sowie überdachte Stellplätze und überdachte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge mit Flachdach (bis zu max. 5 % Neigung) bis zu einer maximalen Länge von 10,00 m und einer maximalen Traufenhöhe von 3,00 m gemessen vom angrenzenden projektierten Gelände, können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.

(8) Die Baulinien für Garagen, welche eine direkte Zufahrt zu einer vorbeiführenden Erschließungsstraße aufweisen, werden mit 5,00 m, gemessen von der Grundgrenze gegenüber der Erschließungsstraße, festgelegt.

(9) Die Baulinien für Einfriedungen (Zäune), welche neben den in § 7 Abs. (1) bis (3) angeführten Verkehrsflächen errichtet werden, werden — sofern diese Verkehrsflächen die geforderte Wegbreite aufweisen - an der Straßengrundgrenze zur Gänze auf eigenem Grund, festgelegt.

(10) Gemauerte oder betonierte Sockelausmauerungen dürfen entlang der in § 7 Abs. (1) bis (3) angeführten Verkehrsflächen eine Sichthöhe von 50 cm nicht überschreiten. Aufbauelemente sind aus Holz, Stahl, Naturstein und natursteinähnlichen Kunststeinmaterialien herzustellen und dürfen eine maximale Gesamthöhe (Sockel plus Aufbauelemente) von 2,00 m nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einfriedungen,

a) die Sicherheitsinteressen bei öffentlichen Gebäuden (Kasernen etc.) dienen

b) für Sportanlagen (z.B. Tennisanlagen) und ähnliche Einrichtungen.

Die Höhe dieser Einfriedungen ist anlässlich der Bauverhandlung (der jeweiligen Funktion entsprechend) festzulegen.

(11) Einfriedungen dürfen eine maximale Gesamthöhe von Sockel inklusive Aufbauelemente von 2,00 m nicht überschreiten. Diese Höhe ergibt sich aus der Summe der Sockelmauerung bis 50 cm und der Höhe eines Standardzaunes von 1,50 m. Bei bogenartigen Aufbauten bzw. Mauerpfeilern dürfen diese die maximale Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(12) Weisen die Verkehrsflächen die geforderte Breite nicht auf, so ist von der Straßengrundgrenze mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halben Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, im Sinne der Festlegung nach § 7 Abs. (1) bis (3) entspricht.

(13) Erfordern öffentliche Interessen einen größeren Abstand, so kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein größerer Abstand baubehördlich festgelegt werden.

(14) Neu zu errichtende bzw. zu ändernde, bestehende Einfahrtstore sind so zu situieren bzw. zurück zu versetzen, dass zumindest ein PKW-Abstellplatz vor dem Einfahrtstor (Mindestlänge wie im § 8 Abs. (5) festgelegt) angeordnet werden kann.

Sofern die Verkehrsfläche eine Mindestbreite von 6,00 m aufweist und die Verkehrssicherheit es zulässt, kann das Zufahrtstor direkt an der Grundgrenze errichtet werden, wenn es sich um ein automatisches, funkferngesteuertes Tor handelt. § 6 Abs. (9), (12) und (13) gelten sinngemäß.

(15) Erfordern öffentliche Interessen einen größeren Abstand, so kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein größerer Abstand baubehördlich festgelegt werden.

§ 6 der Erläuterungen des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.05.2013

Baulinien

Hier wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Betreuung der Straßen vor allem im Winter nicht durch heranrückende Zäune erschwert wird. Durch die Regelungen wird versucht, Lagerflächen für Schnee zu schaffen und gleichzeitig die Beschädigung von Zäunen durch die Winterbetreuung hintan zu halten.

Die Baulinienregelung im Bebauungsplan besteht unverändert zum Bebauungsplan aus dem Jahre 1992 und soll im Hinblick auf eine kontinuierliche Verordnungsgebung und Gleichbehandlung von Grundeigentümern auch keine Verschärfung dahingehend erfahren, dass die Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften (6/10 Regelung) übernommen werden.

Lediglich die Regelungen für Nebengebäude wurden konkretisiert und ausgeweitet. Aufgrund der immer größer und höher werdenden Fahrzeuge ist hier auch eine Anpassung erfolgt. Die Länge wurde von 8,00 m auf 10,00 m ausgeweitet, damit zwei Regelparkplätze hintereinander in Längsrichtung angeordnet werden können. Die Höhe der Nebengebäude wurde von 2,50 m bzw. 2,80 m auf 3,00 m vereinheitlicht. Die Erhöhung auf 3,00 m ist vor allem deshalb nötig, da aufgrund der verschärften Schneelastbedingungen die freie Raumhöhe durch die verstärkten Dachkonstruktionen abgenommen hat, viele Fahrzeuge jedoch eine größere Höhe aufweisen als vor 20 Jahren.

Für Einfriedungen wurde eine maximale Gesamthöhe von Sockel inklusive Aufbauelemente von 2,00 m festgelegt. Diese Höhe ergibt sich aus der Summe der Sockelmauerung bis 50 cm und der Höhe eines Standardzaunes von 1,50 m. Bei bogenartigen Aufbauten bzw. Mauerpfeilern dürfen diese die maximale Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten.

Werden Stützmauern errichtet, so können diese eine Maximalhöhe von 1,00 m haben und auf diese kann ein Zaun mit 1,50 m Maximalhöhe zusätzlich aufgebaut werden sodass die fertige Anlage eine Maximalhöhe von 2,50 m aufweist.

Bei Zufahrtstoren wurde auf den Trend der ferngesteuerten Tore Rücksicht genommen. Die Situierung sowie die Höhe erfolgt jedoch analog zur Situierung von Einfriedungen. Zufahrtstore können entsprechend höher ausgeführt werden, wenn eine Abrückung von der Straßengrundgrenze wie bei manuell öffenbaren Toren, erfolgt.

V.Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 24 K-BO durchgeführt. Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a K-BO (die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen) bzw. § 6 lit. b K-BO (die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen) gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10 des § 24 K-BO, wenn sich die Anträge auf Stützmauern bis 3,5 Meter Höhe beziehen, was vorliegend der Fall ist (§ 24 Abs. 1 lit. b K-BO).

Parteien des Verfahrens sind die Anrainer gemäß § 24 Abs. 2 lit. b K-BO, der auf die Abs. 3 und 4 leg.cit. verweist; Anrainer in Verfahren für Vorhaben gem. Abs. 1 lit. b. leg.cit. sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind (Abs. 4 leg.cit.). Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren Anrainer aufgrund ihres direkt angrenzenden Grundstückes, was im Verfahren unbestritten ist.

Den Beschwerdeführern wurde binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit gegeben, schriftlich Einwendungen zu erheben (Abs. 4a leg. cit.), was die Beschwerdeführer auch rechtzeitig gemacht haben. Die Anrainer gemäß Abs. 4 leg.cit. sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO zu erheben. Von den Beschwerdeführern wurde in ihren Einwendungen und erneut wiederholt in der Beschwerde die Bebauungshöhe vorgebracht (§ 23 Abs. 3 lit. f K-BO) und stellt die Bebauungshöhe ein subjektiv-öffentliches Recht dar, welches zu prüfen ist.

Die weiteren in der Einwendung und auch in der Beschwerde vorgebrachten Gründe betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte und sind somit nicht beachtlich (zB Bebauungsweise mit bewehrter Erde sei optisch und wartungstechnisch nicht zumutbar, die Befestigung sei ein Schandfleck). Erstmals vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde die Mindestabstandfläche von 3 Metern von baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze gemäß § 6 Abs. 5 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx und deren Nichteinhaltung; da dieses Vorbringen neu ist, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten und ist dieses daher nicht beachtlich. Dennoch wird dazu ausgeführt, dass das Vorbringen ohnehin nicht zielführend wäre, da sich die Abstandsflächen lediglich auf Gebäude beziehen und sohin im vorliegenden Fall (Stützbauwerk mit bewehrter Erde) ein Mindestabstand nicht erforderlich ist, da es sich um eine sonstige bauliche Anlage handelt.

Insoweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 6 Abs. 11 des textlichen Bebauungsplans vorgebracht hat, dass es sich beim geplanten Projekt um eine Einfriedungsmauer handle, welche inklusive Aufbauelementen und Sockel eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten dürfe, ist auszuführen, dass es sich bei einer Einfriedung um eine sonstige bauliche Anlage handelt, welche ein Grundstück gegen unbefugten Zutritt nach außen abschließen soll und die keine stützende Funktion übernimmt (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Einfriedung ist eine Einrichtung, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt; daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, Hinweis E vom 30. Jänner 2001, 98/05/0018, mwN). Einfriedungen sind gem. § 7 Abs. 1 lit. a Z 3 K-BO mitteilungspflichtige Vorhaben. Auch bei einem Sockelmauerwerk handelt es sich um eine sonstige bauliche Anlage, welche keine Stützfunktion übernimmt und bei der das angrenzende projektierte Gelände beiderseits des Sockelmauerwerks dieselbe Höhe aufweist. Im Gegensatz dazu ist eine Stützmauer eine sonstige bauliche Anlage, welche dem Wortlaut entsprechend eine Stützfunktion für ein an die Stützmauer einseitig angrenzendes höheres projektiertes Gelände ausübt. Zu den Stützbauwerken fallen auch bewehrte Erden, wie im vorliegenden Fall.

Laut den dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Planskizzen soll die bewehrte Erde an der Südwestecke eine Höhe von 3,35 Meter aufweisen und die darauf errichtete Absturzsicherung eine Höhe von einem Meter. Der Fußpunkt der bewehrten Erde ist gleichzusetzen mit dem Nullniveau, von dem aus die Höhe der bewehrten Erde zu messen ist. Die Höhe der fertigen sonstigen baulichen Anlage wird vom projektierten angrenzenden Gelände aus gemessen und unter diesem Niveau ausgeführte Fundamente oder Gründungen, welche der Standsicherheit der sonstigen baulichen Anlage liegen, werden höhenmäßig nicht berücksichtigt. Damit ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Stützmauer auf einer 22 cm hohen Anschüttung platziert wird und damit eine Gesamthöhe von 3,57 Meter aufweise, nicht korrekt; die Stützmauer weist lediglich eine Höhe von 3,35 Meter auf und ist damit ein vereinfachtes Bauverfahren nach § 24 Abs. 1 lit. b K-BO (Stützmauern bis 3,5 Meter Höhe) zu Recht durchgeführt worden.

Insofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erläuterungen des textlichen Bebauungsplanes zu § 6, vorletzter Absatz, vorbringt, dass Stützmauern eine Maximalhöhe von 1,00 m haben dürfen und auf diese ein Zaun mit 1,50 m Maximalhöhe aufgebaut werden kann, sodass die fertige Anlage eine Maximalhöhe von 2,5 m aufweisen dürfe, ist auf den Verordnungstext des textlichen Bebauungsplanes selbst Bedacht zu nehmen, der keine Regelungen zu Stützmauern getroffen hat; daher ist die Kärntner Bauordnung heranzuziehen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. b: für Stützmauern bis 3,5 Meter Höhe gilt das vereinfachte Verfahren gem. § 24 K-BO). Erläuterungen können einen Gesetzes- oder Verordnungstext lediglich näher ausführen und zur Auslegung herangezogen werden, jedoch nichts Neues oder gar Widersprüchliches verordnen. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Erläuterungen keinen verbindlichen Charakter aufweisen; dies hat sogar der Vertreter der belangten Behörde bei seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, woraus sich schließen lässt, dass es nicht im Sinne des Verordnungsgebers war, der Kärntner Bauordnung widersprechende Erläuterungen zu definieren. In den Erläuterungen zu § 6 Baulinien wurde zudem ausgeführt, dass hier besonderes Augenmerk daraufgelegt wurde, dass die Betreuung der Straßen vor allem im Winter nicht durch heranrückende Zäune erschwert wird.

Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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