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KLVwG-469/21/2023•LVwG K KLVwG-469/21/2023
KLVwG-469/21/2023Landesverwaltungsgericht26.07.2023
Arbeiternehmerschutzgesetz, Fehlende Sicherheitsmaßnahmen, Arbeitsunfall
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2023, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung von § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG (mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat Kärnten) nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 02.05.2023 und am 20.07.2023 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses vom 03.01.2023 wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx, xxx, xxx, zu verantworten, dass der Arbeitnehmer xxx (geboren am xxx) auf der Baustelle im Standort xxx, xxx, am 11.07.2022 gegen 08:40 Uhr die nicht durchbruchsichere Dachfläche einer Lagerhalle betreten hat, ohne dass die in § 90 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV aufgezählten geeigneten Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen getroffen waren, obwohl nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürfen, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 BauV getroffen sind.“
Im Übrigen bleibt der Spruch des Straferkenntnisses unverändert, wobei bei den verletzten Rechtsvorschriften nach der Zeichenfolge „§ 90 Abs. 1“ die Zeichenfolge „iVm Abs. 2“ eingefügt wird.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 597,60 zu leisten.
III.Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat der Beschwerdeführer die mit € 339,-- (in Worten: Euro dreihundertneununddreißig/00) bestimmte Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin für die xxx Sprache (Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023) binnen zwei Wochen nach Zustellung bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten auf das Konto der xxx, IBAN: xxx, lautend auf Landesverwaltungsgericht Kärnten zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 03.01.2023, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der Firma xxx mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass wie dies im Zuge einer Überprüfung durch den Arbeitsinspektor auf der Baustelle „xxx" in xxx, xxx, festgestellt wurde, der Arbeitnehmer xxx (geb. xxx) auf der Baustelle der Firma xxx am 11.07.2022 um 08:40 Uhr die nicht durchbruchsichere Dachfläche einer Lagerhalle betrat, ohne dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen getroffen wurden, obwohl nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen (nach § 90 Abs. 2 bis 7 Bauarbeiterschutzverordnung 1994) wie u.a.
Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
Lauf- und Arbeitsstege
Dachleitern
gegen Durchbrechen getroffen sind.
Unfallszeit:Datum:11.07.2022Uhrzeit:08:40 Uhr
Tatort:Baustelle der Firma xxx
„xxx“ in xxx, xxx,
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 130 Abs. 5 Zif. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, BGBl. Nr. 450/1990, idF BGBI. I Nr. 126/2017, iVm § 90 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBI. Nr. 340/1994, idF BGBI. II Nr. 77/2014“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 2.988,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 26.01.2023. In dieser bringt er – zusammengefasst – vor, es liege keine Übertretung der BauV vor, weil zum Tatzeitpunkt keine Bauarbeiten entfaltet worden wären. Der verunfallte Arbeitnehmer sei mit einer bloßen Besichtigung der vor Ort bestehenden Lagerhallen beauftragt gewesen und nicht damit, das Hallendach zu betreten. Dies habe er aus eigenem Antrieb gemacht. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine optische Sichtprüfung der Lagerhallen vom Erdboden aus angeordnet und daher nicht wissen können, dass der Arbeitnehmer die Dachflächen betreten werde. Vor dem Arbeitsunfall habe eine normgerechte Unterweisung stattgefunden. Der Arbeitnehmer habe daher darüber Bescheid gewusst, dass Dachflächen nicht ungesichert betreten werden dürfen. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls kein Verschulden anzulasten. Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe überhöht.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer den Unterweisungsnachweis vom 08.07.2022 sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vom 07.01.2022 und vom 10.01.2022. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass weder der objektive Tatbestand von § 90 BauV erfüllt wäre, noch die subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung vorliegen würden. Alle Arbeitnehmer wären unterwiesen und eingeschult gewesen. Der Umstand, dass der verunfallte Arbeitnehmer entgegen erteilter Anweisungen auf das Dach gestiegen ist, sei dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar. Es habe ein funktionierendes Kontrollsystem gegeben, an deren Spitze der Projektleiter durch ständige Kontrollen, Sicherheitsunterweisungen und durch das Zur-Verfügung-Stellen von Schutzausrüstung wirksame Maßnahmen vorgesehen habe. Im Unternehmen sei aufgrund interner Absprachen der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer für sämtliche Sicherheitsbelange zuständig, nicht der Beschwerdeführer.
Am 02.05.2023 und am 20.07.2023 fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in deren Zuge die Zeugen xxx (am 11.07.2022 verunfallter Arbeitnehmer der xxx), xxx (Arbeitsinspektor), xxx (Arbeitnehmer der xxx), xxx (Arbeitnehmer der xxx) sowie xxx (Projektleiter für den Tatort; Arbeitnehmer der xxx) einvernommen wurden.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist – ebenso wie xxx – handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx. Ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter ist nicht bestellt, zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern besteht eine mündliche Absprache, wonach der Geschäftsführer xxx „für sämtliche Sicherheitsbelange“ zuständig ist.
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vom 07.01.2022 betreffend „xxx“ wird der Beschwerdeführer als jene Person genannt, die die Gefährdungen ermittelt und beurteilt hat sowie unter anderem für die gegen die Gefährdung infolge eines Absturzes durch nicht durchbruchsichere Dachelemente zu treffenden Maßnahmen zuständig ist. Der Geschäftsführer xxx wird in diesem Dokument nicht genannt. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vom 10.01.2022 betreffend „Baustelle“ wird ebenfalls der Beschwerdeführer als jene Person genannt, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durchgeführt hat und für die Maßnahmen gegen die Gefährdungen infolge „Sturz und Absturz“ sowie „Absturz von Dächern“ zuständig ist. Der Geschäftsführer xxx scheint in diesem Dokument nicht auf.
Die xxx, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls firmiert, ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse xxx, xxx. An diesem Standort bestehen mehrere Lagerhallen. Ab dem 08.07.2022 wurden an Ort und Stelle vorbereitende Tätigkeiten für die Sanierung dieser Lagerhallen und die Installation von Photovoltaik (PV)-Anlagen auf deren Dächern durchgeführt, insbesondere Abbrucharbeiten und die Beischaffung und Verteilung des erforderlichen Materials. Neben dem Zeugen xxx waren zwei Teams á vier Personen xxx sprechender Arbeitnehmer dort tätig, darunter auch der Zeuge xxx. Am 08.07.2022 fand eine Sicherheitsunterweisung dieser Arbeitnehmer in xxx Sprache durch den Projektleiter für diesen Standort, den Zeugen xxx, statt. Welcher der xxx sprechenden Arbeitnehmer den Inhalt der Unterweisung für die anderen Arbeitnehmer in die xxx Sprache übersetzt hat, kann nicht festgestellt werden.
Die Teams mit den xxx sprechenden Mitarbeitern waren mit Abbrucharbeiten sowie mit der Vorbereitung und Verteilung der Materialien für die Installation der PVElemente auf den Dachflächen der Lagerhallen beschäftigt und bestand der an sie gerichtete Auftrag, zu prüfen, ob auf den bestehenden Dachkonstruktionen PVElemente montiert werden könnten.
Am 11.07.2022 kletterte der Zeuge xxx auf das Dach einer der Lagerhallen, um diese Prüfung durchzuführen. Eine Sichtprüfung vom Boden im Inneren der Halle aus war nicht möglich, weil weder er noch die anderen vor Ort anwesenden Arbeitnehmer über einen Schlüssel für diese Lagerhalle, die versperrt war, verfügten. Einen Auftrag, den Projektleiter zu verständigen, wenn eine versperrte Lagerhalle betreten werden musste, damit dieser den Schlüssel herbeischafft, gab es nicht.
Es bestanden weder eine Unterdachkonstruktion, noch Lauf- und Arbeitsstege oder eine Dachleiter. Der Zeuge xxx stürzte durch das Dach auf den Boden im Innenbereich der Lagerhalle, die Absturzhöhe betrug 4,6 m. Infolge des Absturzes brach sich der Zeuge xxx den rechten Arm und waren drei Lendenwirbelkörper angebrochen. Der Absturz zog keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen xxx nach sich.
Der Beschwerdeführer setzte im Hinblick auf die Tätigkeiten der Arbeitnehmer der xxx im Standort xxx, xxx, keine Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten.
In der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde scheinen zum Tatzeitpunkt für den Beschwerdeführer acht Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, und je eine der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV sowie der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 auf.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seiner Rechtsvertretung und auch) persönlich durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen, einen Beleg über den Grund seiner Abwesenheit hat er nicht vorgelegt.
Der Zeuge xxx spricht weder Deutsch noch Englisch. Seine Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 erfolgte unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die xxx Sprache. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 05.05.2023, Zahlen: KLVwG-469/10/2023 und xxx, wurde die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin mit € 339,-- bestimmt. Dieser Betrag wurde ihr zwischenzeitlich auch überwiesen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere dem Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorats Kärnten vom 19.08.2022 samt Lichtbildbeilage, dem Beschwerdevorbringen und der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.04.2023 samt den mit diesen vorgelegten Unterlagen sowie dem Ergebnis der am 02.05.2023 und am 20.07.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlungen (Einvernahme der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx; Beilagen ./A bis ./C – Auszüge dem Firmenbuch; Beilage ./D – Lageplandarstellung aus Google Maps).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434). Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199).
Die Feststellungen zu Punkt I.b.1. gründen auf den vorliegenden Firmenbuch-Auszügen (Beilagen ./B und ./C) sowie den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.04.2023 vorgelegten Dokumenten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vom 07.01.2022 und 10.01.2022).
Dass der zweite handelsrechtlichen Geschäftsführer xxx zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern (im Schriftsatz vom 17.04.2023) eingeräumt, dass es lediglich eine mündliche Absprache über die jeweiligen unternehmensinternen Aufgabenbereiche gegeben hat; diese Absprache steht im Widerspruch zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten vom 07.01.2022 und 10.01.2022 (Beilage zu ON 3).
Die Feststellungen zum Arbeitsunfall (Punkt I.b.2.) sind in wesentlichen Teilen unstrittig. Es steht zweifellos fest, dass der Zeuge xxx auf das Dach der Lagerhalle geklettert ist und – weil geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen das Durchbrechen nicht vorhanden waren – durch das Dach auf den Boden im Inneren der Lagerhalle 4,6 m abgestürzt ist. Die Absturzhöhe ergibt sich aufgrund der Erhebungen des Arbeitsinspektorats Kärnten (Anzeigeninhalt; Einvernahme des Zeugen xxx). Es ist zudem unstrittig, dass die xxx sprechenden Arbeitnehmer (und somit auch der Zeuge xxx) den Auftrag hatten, die Dachkonstruktionen der Lagerhallen im Hinblick darauf zu prüfen, ob auf ihnen PV-Elemente angebracht werden können.
Zwar mag es keinen expliziten Auftrag seitens des Beschwerdeführers oder eines anderen Anordnungsbefugten der xxx (oder der xxx, etwa des Projektleiters xxx) gegeben haben, auf das Dach zu klettern, um diese Prüfung vorzunehmen, jedoch blieb dem Zeugen xxx im Ergebnis keine andere Möglichkeit, um den Arbeitsauftrag zu erfüllen, zumal – unstrittig – weder er noch die anderen Arbeitnehmer vor Ort über einen Schlüssel für die versperrte Lagerhalle verfügt haben (Der Zeuge xxx führte in diesem Zusammenhang glaubwürdig aus: „Um die Prüfung durchzuführen, musste ich aufs Dach klettern, es ging nicht anders.“ und „Darüber hinaus ist eine Prüfung der Stabilität nur möglich, wenn ich mich selbst auf das Dach begebe.“). Eine Inspektion vom Boden im Inneren der Lagerhalle aus war daher von vornherein nicht möglich und hat auch – entgegen des Beschwerdevorbringens (Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes) – nicht stattgefunden. Die Ausführungen des Zeugen xxx – Arbeitnehmer hätten den Auftrag gehabt, sich im Einzelfall an ihn als Projektleiter zu wenden und hätte er dann für die Besichtigung den Schlüssel der jeweiligen Lagerhalle beigeschafft – widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, weil eine vorab durchzuführende Inspektion in der Regel zügig umzusetzen ist, um mit den eigentlich erforderlichen Arbeiten beginnen zu können. Die vom Zeugen xxx in den Raum gestellte Ad-hoc-Bereitstellung der Schlüssel gewissermaßen auf Zuruf der Arbeitnehmer hätte einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet und ist weder im Hinblick auf den gesamten Arbeitsprozess nachvollziehbar, noch angesichts des vom Zeugen xxx andernorts (im Zusammenhang mit der Sicherheitsunterweisung der Arbeitnehmer am 08.07.2022) eingeräumten Zeitdrucks glaubwürdig. Dass ein derartiger Auftrag zur Verständigung des Projektleiters bestanden hätte, wurde zudem vom Beschwerdeführer selbst zuvor nie behauptet.
Die Aussagen des Zeugen xxx sind darüber hinaus insgesamt als wenig glaubwürdig einzustufen und scheinen – auch angesichts seines persönlichen Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer als dessen Schwager – von Schutzbehauptungen geprägt, etwa jene zu den ihm gegenüber vom zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer xxx gesetzten Kontrollmaßnahmen, die in auffälligem Widerspruch zum Inhalt seiner eigenen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 29.03.2023 in einer anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafangelegenheit stehen.
Die unabhängig vom Arbeitsunfall und der Inspektion der Dachflächen durchgeführten Tätigkeiten (Abbrucharbeiten; Vorbereitungen für die Installierung der PV-Elemente) gründen auf den insoweit in Einklang miteinander stehenden Aussagen der Zeugen xxx, xxx und xxx. Welcher der xxx sprechenden Arbeitnehmern den Inhalt der Unterweisung vom Englischen ins xxx übersetzt hat, kann aufgrund der einander entgegenstehenden Aussagen der Zeugen xxx einerseits und xxx andererseits nicht festgestellt werden, aber im Ergebnis auch dahingestellt bleiben.
Dass der Beschwerdeführer Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Sicherheitsbelange gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm selbst auch gar nicht behauptet; dass auch unternehmensintern eine derartige Verpflichtung bestanden hat, ist aus den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten vom 07.01.2022 und 10.01.2022 (Beilage zu ON 3) zu schließen, die ihm die Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr insbesondere auch im Zusammenhang mit den Punkten „Absturz durch nicht durchbruchsichere Dachelemente“ und „Absturz von Dächern“ zuweisen.
Die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers sind im dem Verwaltungsstrafakt beiliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde ersichtlich.
Die Feststellungen zu Punkt I.b.4. ergeben sich aus der Einvernahme des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 und der dort entfalteten Tätigkeit der nichtamtlichen Dolmetscherin sowie der angeführten Dokumente. Der Beschwerdeführer hat zur Gebührennote keine Stellungnahme abgegeben.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 3 ASchG lautet:
Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden
Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. […]
Nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 1 BauV lautet:
(1)Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2)Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
[…],
[…]
§ 2 Abs. 1 BauV lautet:
Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. […]
Gemäß § 90 Abs. 1 BauV dürfen nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
§ 90 Abs. 2 BauV lautet:
Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
1. Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
Nach § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, und sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]
b.Erwägungen
Gemäß § 1 Abs. 1 BauV gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG. Baustellen im Sinne dieser Bestimmung sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, dazu zählen insbesondere auch Bauarbeiten im engeren Sinn. Gemäß § 2 Abs. 1 BauV sind Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
Der Begriff der Bauarbeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 BauV schließt ausdrücklich Vorarbeiten mit ein (VwGH 09.11.2015, Ra 2015/02/0198 und VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0125). Ein bestimmter Mindestumfang der Tätigkeiten auf einer Baustelle im Sinne von § 2 Abs. 3 ASchG wird nicht vorausgesetzt (VwGH 31.07.2014, 2013/02/0278). Zu den Vorbereitungsarbeiten zählt jede Tätigkeit, die zur Vorbereitung von Bauarbeiten notwendig ist (VwGH 21.05.2008, 2007/02/0279).
Fallbezogen ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts rechtlich zu schließen, dass bei den Lagerhallen im Standort xxx, xxx, Vorbereitungsarbeiten für die Sanierung der Lagerhallen und die Installierung von PV-Elementen auf den Dächern stattgefunden haben. Es handelt sich somit um Bauarbeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 BauV, die auf einer Baustelle im Sinne von § 2 Abs. 3 ASchG durchgeführt wurden. Das entgegenstehende Beschwerdevorbringen, das auf einer verkürzten Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beruht, verfängt insoweit nicht. § 90 Abs. 1 und Abs. 2 BauV sind daher anwendbar und wären es gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 leg. cit. auch, wenn es sich nicht um eine Baustelle, sondern um eine auswärtige Arbeitsstelle im Sinne von § 2 Abs. 3 AschG gehandelt hätte; unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle fallen nämlich auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0108).
Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nach § 90 Abs. 2 BauV nur betreten werden, wenn die in dieser Bestimmung angeführten geeigneten Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen (Unterdachkonstruktionen, Lauf- und Arbeitsstege, Dachleitern) getroffen sind. Da dies bei der Dachfläche der Lagerhalle im xxx, xxx nicht der Fall war, der Zeuge xxx diese Dachfläche aber dennoch betreten hat, ist der objektive Tatbestand von § 90 Abs. 1 iVm Abs. 2 BauV verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft. Kein Verschulden ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen; es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (erneut VwGH 31.07.2014, 2013/02/0278).
Die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall ist davon abhängig, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (VwGH 30.01.2019, Ra 2019/04/0010). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten; Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen. Ebenso reichen Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 27.11.2019, Ra 2019/02/0164). Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird; die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten Oberaufsicht reichen nicht aus (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0025).
Es liegt beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen werden, um Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinne gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0005). Wurde ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet, so vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers nichts zu ändern (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0236). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen (VwGH 27.11.2019, Ra 2019/02/0164).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer ein diesen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem nicht darzulegen vermocht, sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Verweis auf durchgeführte Unterweisungen und stichprobenartige Kontrollen durch den Projektleiter und den anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer.
Im Hinblick auf die Unterweisung bleiben die sprachlichen Rahmenbedingungen (Unterweisung in englischer Sprache, Übersetzung lediglich durch einen der xxx sprechenden Arbeitnehmer, der auch die englische Sprache versteht) zweifelhaft und spricht gegen eine planvoll durchgeführte Maßnahme (neben den fehlerhaft nachträglich eingefügten Daten des Unterweisenden auf dem Nachweis), dass es unterschiedliche Ansichten der Zeugen gibt, welcher der Arbeitnehmer die Übersetzung durchgeführt hat.
Abgesehen davon, dass Schulungen und Betriebsanweisungen sowie stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht konkret dargelegt, welche Maßnahmen von ihm selbst als jener Person, die an der Spitze der Unternehmenshierarchie steht, gesetzt wurden, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, zumal ihm die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente insoweit Zuständigkeiten zuweisen. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach der verunfallte Arbeitnehmer weisungswidrig gehandelt habe, nichts zu ändern, muss ein wirksames Kontrollsystem doch gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz greifen. Zudem hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112) und ist fallbezogen weder erkennbar noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer so bezeichnete weisungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers arbeitsrechtliche Konsequenzen für diesen gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx zur Vertretung nach außen berufen; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VStG wurde nicht bestellt. Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens liegt nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von § 9 VStG; die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065). Jeder der zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Gesellschafter ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, daran vermag auch eine behauptete innerbetriebliche Aufgabenteilung bzw. Ressortabgrenzung nichts zu ändern (VwGH 17.12.2004, 2000/03/0231 zu Gesellschaftern einer OG).
Da der andere handelsrechtliche Geschäftsführer der xxx nicht zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 VStG bestellt wurde, vermag die bloß intern vereinbarte Geschäftsaufteilung den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Von einer „ordnungsgemäßen Ladung“ kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun; sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (st. Rsp., etwa VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006, VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 oder VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0122).
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seiner Rechtsvertretung und auch) persönlich durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse zugestellt; erster Tag der Abholfrist war der 21.06.2023. Zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, weil er sich – so sein Rechtsvertreter – „auf einer Baustelle in xxx“ befunden habe. Eine schriftliche Bestätigung hiefür wurde nicht vorgelegt. Da die Ladung zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und fehlerfrei erfolgt ist, hindert gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG das nicht näher belegte Nichterscheinen des Beschwerdeführers weder die Durchführung der mündlichen Verhandlung selbst, noch die Fällung des Erkenntnisses.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung in der Sache auch – soweit erforderlich – die Tat in einer den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren; die Tat selbst darf jedoch nicht ausgewechselt werden. Die Grenze für die Präzisierung ergibt sich hiebei aus dem Begriff der „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (VwGH 23.05.2012, 2011/17/0298 und VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH 12.06.2019, Ra 2019/17/0034). Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung, den Spruch eines Bescheids der Verwaltungsbehörde zu verändern, als dieser fehlerhaft ist, weil z.B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind und gilt dies insbesondere auch für Konkretisierungen von Tatort und Tatzeit (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).
Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407).
Durch die im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommenen Konkretisierungen kommt es zu keinem „Austausch der Tat“, sondern besteht insoweit eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten oder er der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. zu diesen Grenzen etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0036 und VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0557).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat.
Die übertretene Verwaltungsstrafbestimmung bezweckt den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Arbeitnehmern; dies ist ein bedeutsames Rechtsgut. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Handeln zur Last zu legen.
Straferschwerend wirkt, dass der Arbeitsunfall gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit des Zeugen xxx hatte (Bruch eines Armes; angebrochene Wirbelkörper). Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht; er ist insbesondere verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, mögen auch keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist die verhängte Strafe in Höhe von € 2.988,--, die in der unteren Hälfte des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--) verbleibt, angemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist aus generalpräventiven Gründen nicht angezeigt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind Gebühren für die Tätigkeit der nichtamtlichen Dolmetscherin für die xxx Sprache angefallen, weil der Zeuge xxx lediglich unter ihrer Zuhilfenahme befragt werden konnte.
Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß § 76 Abs. 1 AVG zu den Barauslagen zu zählen. Entgegen jenen Gebühren für einen Dolmetscher, der dem Beschuldigten beigestellt wird und die von Amts wegen zu tragen sind, sind Dolmetschergebühren, die für die Einvernahme von Zeugen notwendig waren, dem Bestraften aufzuerlegen [vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 52 VwGVG, Anm 10 und Hengstschläger/Leeb, Verwaltungs-verfahrensrecht6 (2018) Rz 1137].
Da dem Zeugen xxx seine mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht vorwerfbar sind, wurden die Dolmetschergebühren nicht durch sein Verschulden verursacht.
Das im Hinblick auf die Angemessenheit der Gebührennote der nichtamtlichen Dolmetscherin erforderliche Parteiengehör (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055) wurde durch Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit dem hg. Schreiben vom 05.05.2023 gewahrt. Seitens des Beschwerdeführers wurde zur Gebührennote nicht Stellung genommen.
Mit hg. Beschluss vom 05.05.2023, Zahlen: KLVwG-469/10/2023 und xxx, wurde die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin mit € 339,-- bestimmt. Zwischenzeitlich wurde ihr dieser Betrag überwiesen, er ist somit auch im Sinne von § 52 Abs. 3 VwGVG „erwachsen“.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen gleichen (betriebliche) Kontrollsysteme einander in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0088).
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