LVwG K KLVwG-925/7/2023

KLVwG-925/7/2023Landesverwaltungsgericht24.07.2023

Regest

Tierschutzrecht, Tierhalteverbot, Tierquälerei, Schweine

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-925/7/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.925.7.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.01.2023, Zahl: xxx, betreffend die Verhängung eines Tierhalteverbots gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.04.2023, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und eines Ortsaugenscheines, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt wird:

„Die zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines eingestallten Schweine sind binnen einer Frist von 3 Monaten der Schlachtung zuzuführen.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf:

1.1.

Der Verein xxx hat am 05.04.2022 der belangten Behörde eine Anzeige übermittelt, die offensichtlich infolge des Eindringens in den Betrieb des Beschwerdeführers erstattet wurde. Auf Fotos vom 22.03.2022 seien folgende Missstände erkennbar

-kranke Tiere bekämen keine ausreichende medizinische Behandlung,

-Mangel an Beschäftigungsmaterial,

-die Tiere zeigten Aggressionsverhalten und

-der Betrieb sei insgesamt unhygienisch und vernachlässigt.

1.2.

Noch am selben Tag erfolgte eine amtstierärztliche Kontrolle und wurden mit Bescheid vom 07.04.2022, Zahl: xxx, folgende Maßnahmen unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde angeordnet:

-Behebung eines Schadens an der Wasserleitung

-Herstellung einer funktionierenden Güllebeseitigung in allen Stallbereichen

-Anbringen von Beschäftigungsmaterial

-Gesamtreinigung aller Stallbereiche

-Absonderung erkrankter Schweine in eigenen Boxen oder Absonderungsbuchten

-Eintragungen der Arzneimittelbehandlungen der Schweine im Bestandregister

-Bis zur Behebung der Mängel dürfen keine neuen Schweine eingestallt werden

-Die Schweine dürfen ausschließlich zur Schlachtung verbracht werden.

1.3.

Mit Schreiben vom 21.04.2022 wurde der Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachtes der Tierquälerei (§ 22 StGB) angezeigt. Beigelegt war auch ein Gutachten vom 20.04.2022. In diesem Gutachten wurden die Zustände anlässlich der Kontrolle vom 05.04.2022 genauestens dargestellt, auch die Fehler bei der Medikamentengabe dokumentiert.

1.4.

Die Kadaver der notgeschlachteten Schweine wurden von der AGES untersucht und wurde bei zwei Tierkörpern Salmonellenbefall festgestellt.

1.5.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24.10.2022, Zahl: xxx, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Leistung des Geldbetrages von € 6.110,-- gemäß §§ 200 Abs. 5 und 199 StPO diversionell eingestellt. In der Begründung wurde dargelegt, dass nicht von schwerer Schuld auszugehen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es augenscheinlich am Unvermögen des Angeklagten liege, Mastschweine ausreichend medizinisch zu versorgen. Darüber hinaus könne er als alleintätiger Landwirt durch die Nebenbelastung mit der Versorgung seiner im Rollstuhl befindlichen Mutter nicht mehr ausreichend Zeit für die Arbeit mit den Schweinen aufbringen. Insgesamt sei konkret eine massive Überforderung beim Angeklagten vorliegend und führe dies zu den im Strafantrag genannten Unzulänglichkeiten; daraus folgend sei jedoch insgesamt nicht von einer schweren Schuld auszugehen.

1.6.

Am 23.01.2023 wandte sich die Amtstierärztin an die Behörde und teilte mit, dass zwei Kontrollen, am 06.12.2022 und am 19.12.2022, nach wie vor Missstände hervorgebracht hätten. Drei Schweine hätten blutende Ohrverletzungen gehabt und eines Schweratmigkeit (06.12.2022), alle erkrankten Schweine seien nicht aus den Boxen herausgenommen und separiert worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Anweisung durch einen Tierarzt Restantibiotikum verfüttert. Bei einer Kontrolle am 19.12.2022 seien in einer Kammer sechs schweratmige Schweine vorhanden, im gesamten Bestand allerdings Schweine mit Husten bemerkbar gewesen. In der Kammer 7 sei ein Schwein mit hochgradiger Atemwegsproblematik gelegen, und konnte dieses Schwein nicht mehr aufstehen. Anlässlich dieser Kontrolle habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass er den Tierarzt bisher nicht verständigt hätte, weil die Kosten für die Behandlung zu hoch seien; bei € 80,-- pro Tier könne er es gleich töten.

II. Angefochtener Bescheid:

2.1.

Mit Bescheid vom 24.01.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von Schweinen verboten. Der Verfahrensverlauf wurde wiedergegeben und darauf verwiesen, dass bereits eine Anlasstat vorhanden sei. Insgesamt ergebe sich für die Behörde, dass die bloße Androhung eines Tierhalteverbotes nicht hinreiche, um eine künftige Tierquälerei von Schweinen voraussichtlich zu verhindern; dies insbesondere aufgrund der weiteren Kontrollen, bei denen wiederum Schweine mit Atemwegsproblematiken nicht abgesondert gewesen wären.

2.2.

Dagegen wurde rechtzeitig, anwaltlich vertreten, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe aus dem gegenständlichen Strafverfahren gelernt und die vom strafgerichtlichen Sachverständigen angesprochenen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt. Es sei den Schweinen mehr Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt worden, damit der im Strafverfahren gegenständliche Kannibalismus hintangehalten bzw. unterbunden werden könne. So sei in den einzelnen Kammern teilweise Stroh eingestreut worden, was wiederum dem Tierwohl sowie der Beschäftigung der Tiere diene. Sämtliche im Strafverfahren aufgezeigte Missstände seien vom Beschwerdeführer behoben worden. Es seien keinerlei vergleichbare Missstände mehr aufgetreten; richtigerweise hätte die Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Verhängung eines Tierhalteverbotes nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer stehe im engen Kontakt mit dem für ihn zuständigen Tierarzt. Dies wurde auch durch eine tierärztliche Dokumentation belegt. Der Beschwerdeführer habe die Ohrverletzungen der Tiere mit Blauspray behandelt, zum einen, um die Wunde zu desinfizieren und zum anderen, um den Heilungsverlauf zu verbessern. Daher treffe den Beschwerdeführer am zwischenzeitlichen Tod von vier Schweinen kein Verschulden. Mit der Verhängung des Tierhalteverbotes habe die Behörde keineswegs das gelindeste Mittel angewendet; das noch zum Ziel führe. Lediglich 4 der 249 Schweine hätten eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgewiesen; dies stelle 1,6 % des gesamten Tierstandes dar. Das Tierhalteverbot sei im Falle des Beschwerdeführers einem Berufsausübungsverbot gleichzustellen. Ein Tierhalteverbot würde den Entzug der Existenzgrundlage bedeuten. Die Behörde habe auch keine Prognose angestellt, die jedoch zusätzlich zur Anlasstat für die Verhängung eines Tierhalteverbotes erforderlich sei. Daher wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

2.3.

Von der Behörde wurde die Amtstierärztin neuerlich um eine Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 14.03.2023, xxx, erläuterte sie die Ergebnisse ihrer Erhebungen vom 06.12. und 19.12.2022 näher. Sie gehe davon aus, dass sich das Verhalten des Tierhalters in Zukunft nicht ändern werde und damit zu rechnen sei, dass weiterhin Tiere aufgrund fehlenden Betriebsmanagements und der Betreuung leiden und verenden werden.

2.4.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Der Beschwerdeführer habe die verletzten Tiere sehr wohl in Krankenboxen untergebracht, diese habe er in Abteil 2 eingerichtet. Die mangelhafte Luftzufuhr sei über Aufforderung der Amtstierärztin umgehend erhöht worden. Jenes Schweine, welches am 19.12.2022 laut Amtstierärztin nicht aufgetrieben werden konnte, sei in keinster Weise festliegend gewesen, sondern bedürfe es naturgemäß ein energischeres Aufscheuchen von Schweinen. Die Äußerung des Vaters des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tierarztkosten sei als allgemeine Unmutsäußerung zu verstehen und keinesfalls ernst zu nehmen.

2.5. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2023, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Amtstierärztin sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kam die Behörde zu den Feststellungen, dass es zu keinen Verbesserungen der Haltungsbedingungen vor Ort für die Tiere gekommen sei. Die Vernachlässigung der tierärztlichen Versorgung der Tiere lasse auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl der betroffenen Tiere und eine Überforderung des Beschwerdeführers mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung schließen. Dies führe zu einer negativen Prognose, dass die Art der Tierhaltung des Beschwerdeführers weiterhin zu erheblichen Tierleid führen würde und in Zukunft keine Änderungen der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu erwarten sein werde. Im Hinblick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers sei aufgrund der Lebenserfahrung nicht mit maßgeblichen Änderungen der Haltungsumstände für die Tiere zu rechnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Festhalten am Negieren von Missständen, ließ nicht nur auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen zur Abstellung der Missstände, sondern auch auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den durch das Tierschutzgesetz geschützten Werten schließen. Daher könne das Tierhaltungsverbot nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

2.6.

Trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Am 03.07.2023 wurde zunächst eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Dabei stellte sich heraus, dass eine Besichtigung der Örtlichkeit unumgänglich ist und wurde diese im Beisein der Parteien und eines weiteren Zeugen, des behandelnden Tierarztes, am 06.07.2023 an Ort und Stelle vorgenommen.

IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 1 TSchG – Tierschutzgesetz

BGBl. I Nr. 118/2004

Zielsetzung

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

§ 5 TSchG – Tierschutzgesetz

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

…..

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

…..

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

…..

§ 12 TSchG – Tierschutzgesetz

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Anforderungen an den Halter

(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der

1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

§ 13 TSchG – Tierschutzgesetz

BGBl. I Nr. 118/2004

Grundsätze der Tierhaltung

…..

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 15 TschG – Tierschutzgesetz

BGBl. I Nr. 118/2004

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

§ 39 TSchG – Tierschutzgesetz

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Verbot der Tierhaltung

(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in xxx. Eigentümer ist sein Vater, xxx sen. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern auf der Hofställe, wobei seine Mutter bereits betreuungsbedürftig ist (Pflegegeldstufe 4). Nach eigenen Angaben bewirtschaftet er 25 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 25 Hektar Wald; es gibt keine zugepachteten Flächen. Der Beschwerdeführer leidet an einer Kniearthrose, die zu auffälligen Beschwerden beim Gehen führt.

Beim Ortsaugenschein wurde durch das Gericht festgestellt, dass sich die Hofstelle sich in einem vernachlässigten Zustand befindet. Lediglich der Kräutergarten macht keinen verwilderten Eindruck, selbst im unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses wuchern meterhohe Unkräuter wie Brennesseln. Sowohl die hofinternen Schotterwege als auch die Dachrinnen am Wohnobjekt selbst dürften keine funktionsfähige Wasserhaltung bzw. Wasserbeseitigung bewirken; aus den Dachrinnen beim Wohngebäude wächst Moos und Gras. Der ehemalige Rinderstall gegenüber des Wohngebäudes wird nicht benutzt, andere Objekte wie zB eine Mühle sind offensichtlich dem Verfall preisgegeben.

Der Schweinestall ist etwas bergab vom Wohngebäude gelegen und wurde 1997 der vordere Bereich errichtet; die hinteren vier Abteilungen sind 2012 erbaut worden (Angaben des Beschwerdeführers). Ausgehend von einem halb offenen Umkleidebereich werden über einen schmalen Gang sieben Kammern erreicht. Ein Waschbecken wurde vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach der Ankündigung des Ortsaugenscheines im Gangbereich installiert (mit „Gartenschlauchinstallation“). Die Kammern 1, 3, 5 und 6 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht belegt; in allen Kammern waren Kotreste vorhanden, die mit Schimmel überzogen waren. Diese Kotreste sind Brutstätten für Parasiten (Stellungnahme der Amtstierärztin). Kammer 4 dient als Werkstätte, in Kammer 2 wurden sechs Schweine krankheitshalber abgesondert. In Kammer 7 waren über 100 Schweine eingestallt. Beim Betreten dieses Raumes war auffällig, dass es äußerst schwül war; die Fenster waren geschlossen. Die Sachverständige erklärte daraufhin, dass hier zu wenig Luftumwälzung vorhanden ist und erklärte der Beschwerdeführer, dass die Lüftung wohl defekt sei. Er hat die Lüftung erst dann eingeschalten.

Auffällig war weiters, dass viele Schweine trotz des ungewohnten Besuches von fünf Personen nicht aufgestanden sind; zwei Schweine blieben überhaupt schweratmend („pumpend“) liegen (Feststellung der Amtstierärztin vor Ort). Eine solche Schweratmigkeit tritt nicht plötzlich, von einem Tag auf den anderen, auf; sie kündigt sich vielmehr durch träges Verhalten und Husten an. Ein solches Verhalten muss einem geübten Viehhalter erkennbar sein und muss er auch nach den Bestimmungen der Tierhaltungsgesetze mindestens einmal täglich im Stall kontrollieren (fachliche Stellungnahme der Amtstierärztin).

Der Beschwerdeführer gab an, dass der Ausfall der Lüftung möglicherweise mit einem Unwetter in der Nacht zusammenhänge. Über der Eingangstüre des Wohngebäudes ist eine Sirene angebracht, die den Ausfall der Lüftung im Stall anzeigt; während des Augenscheines ertönte ein Signal.

Im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war in den letzten Monaten eine Besserung erzielbar. Er steht jedoch sehr stark unter dem Einfluss seines Vaters, was sich jedenfalls negativ auswirkt. Ob tatsächlich alle tierärztlichen Anweisungen befolgt werden, kann nicht gesagt werden (Einvernahme des behandelnden Tierarztes als Zeugen).

Der Beschwerdeführer hat also selbst am Tag eines angekündigten Ortsaugenscheines

-weder die zwei schweratmenden Tiere abgesondert, behandelt oder den Tierarzt verständigt

-noch für eine Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Lüftung gesorgt;

obwohl einem erfahrenen Tierhalter dies auffallen hätte müssen und auch der Ausfall der Lüftung durch eine Sirene angezeigt worden sein muss.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt wurde vor Ort erhoben und ist unzweifelhaft. Weil die Lüftung nicht funktionierte, die Sirene aber sehr wohl, muss diese Sirene vor dem Augenschein vom Beschwerdeführer ignoriert bzw. überhört worden sein. Der Ausfall der Lüftung hat jedenfalls zum Leiden der Tiere bzw. hätte bei höheren Temperaturen zum Verenden der Tiere geführt.

Der behandelnde Tierarzt stellte die Sachlage vor Ort glaubwürdig und einfühlsam fest; dass der Vater des Beschwerdeführers noch maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er den Hof an seinen bald xxx-jährigen Sohn noch nicht übergeben hat.

VI. Rechtliche Würdigung:

6.1.

Bei einem Tierhaltungsverbot handelt es sich wesensmäßig um keine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes (VwGH 23.02.1996, Zahl: 95/02/0311). Interpretationshilfe für die einschlägigen Bestimmungen bietet § 1 TSchG („Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“).

Voraussetzung für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes ist einerseits eine Anlasstat und andererseits eine negative Prognose. Mit zunehmender Dauer eines Wohlverhaltens nach Verwirklichung einer Anlasstat ist die Annahme einer negativen Prognose schwieriger (vergleiche Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1, 3. Auflage, Seiten 354 ff). Demnach sind Anknüpfungspunkte für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes eine einmalige, rechtskräftige Bestrafung wegen des Vergehens nach § 222 StGB oder eine diversionelle Erledigung einer solchen Sache. Einer Bestrafung mit Urteil ist seit der Novelle Bundesgesetzblatt I 2010/80 eine diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft und richtigerweise auch durch das Gericht gleichzuhalten. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention genügt für die Verhängung eines Tierhaltungsverbots bereits ein einmaliges diversionelles Vorgehen (VwGH 13.05.2019, Zahl: Ra 2018/02/0210).

6.2.

Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen bzw. diversioneller Sanktionierungen wiederholt oder fortsetzt, aber auch solche Fälle, in denen sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken, auch das Bagatellisieren von Missständen oder das Herunterspielen derselben fällt darunter. Unerheblich ist dabei, ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder auch aus Überforderung geschieht.

6.3.

Aus der Zusammenschau dieser Judikatur und dem festgestellten Sachverhalt ist die Verhängung eines unbefristeten Tierhaltungsverbotes jedenfalls geboten. Ausgangspunkt ist die bereits am äußeren Bild des Wohngebäudes und dessen Nahbereichs erkennbare Überforderung des Beschwerdeführers auch mit alltäglichen Arbeiten, wie Instandhaltungsarbeiten am Haus selbst. Eine Waschgelegenheit im Stallbereich wurde erst nach der Ankündigung des Ortsaugenscheines notdürftig installiert; allerdings konnte nicht einmal die Ankündigung des Ortsaugenscheines den Beschwerdeführer dazu bewegen, für eine ordnungsgemäße Lüftung im Stall Sorge zu tragen bzw. vor der Begehung durch das Gericht zu kontrollieren, ob festliegende oder schweratmende Tiere im Stallbereich sind und diese gegebenenfalls abzusondern. Im Gegenteil, es war zum Zeitpunkt der Kontrolle die Lüftung überhaupt ausgeschaltet und waren zwei Schweine schweratmend und festliegend.

6.4.

Für die prognostizierte Tierquälerei reicht als Tathandlung jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten aus, namentlich eben Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsnormen wie hier das Tierschutzgesetz. Leiden sind alle nicht vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen und einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum hinausgehen. Alleine durch die fehlende Lüftung und die fehlende Absonderung und Behandlung der kranken Tiere ist der Begriff jedenfalls erfüllt. Auch können durch die Vernachlässigung der Hygiene Schäden (hier: der Parasitenbefall) entstehen.

Nach den Feststellungen der Amtssachverständigen sind die schimmligen Kotreste problematisch im Hinblick auf den Parasitenbefall; weiters tritt eine Schweratmigkeit nicht plötzlich auf; sondern kündigt sich beispielsweise durch träges Verhalten und Husten an. Ein solches Verhalten muss für einen Viehhalter bei der täglichen Kontrolle, so diese stattfindet, erkennbar sein. Der Beschwerdeführer steht überdies unter dem Druck des Vaters, der ihm trotz seines fortgeschrittenen Alters den Hof noch nicht übergeben hat. Die von der Amtstierärztin bezeugt Aussage des Vaters, ein Tierarzt sei zu teuer, da könne er das Tier gleich töten, lässt auf eine für die Tierhaltung ungeeignete Gesinnung schließen, die es zusätzlich – aufgrund der speziellen Konstellation – verunmöglicht, eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer selbst zu treffen.

6.5.

Weil das Tierhaltungsverbot eine Maßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes darstellt, spielen persönliche Umstände des Tierhalters bei der Beurteilung keine Rolle. Der Vollständigkeit halber ist folgendes festzuhalten:

Mit einem Grundvermögen von 25 Hektar landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kärntner Zentralbereich und 25 Hektar Wald in günstig zu bewirtschaftenden Gebieten (keine Steilhänge, kein Hochgebirge) lässt sich zumindest für den Beschwerdeführer selbst ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften, sei es durch Eigenbewirtschaftung, sei es durch Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, soferne es seine gesundheitliche Situation zulässt.

Der Spruch wurde um eine Frist zum Abverkauf der eingestallten Tiere ergänzt, um einen geordneten Übergang zu ermöglichen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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