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KLVwG-601/7/2023Landesverwaltungsgericht17.07.2023
Zivildienstrecht , Träger des Zivildienstes , Auslastung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bürgermeisters xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.01.2023, Zahl: xxx, betreffend die Anerkennung der Einrichtung „xxx“ als Träger des Zivildienstes, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
xxx stellte unter Verwendung eines Formulars der Zivildienstserviceagentur den mit 12.01.2023 datierten Antrag auf Anerkennung der Einrichtung „xxx“ als Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Abs. 1 Zivildienstgesetz – ZDG. Diesem Antrag wurden Ausbildungsnachweise der Zivildienstserviceagentur sowie Bestätigungen der xxx angeschlossen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.01.2023, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Anerkennung der Einrichtung „xxx“ als Träger des Zivildienstes abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dahingehend begründet, als bereits vor Antragstellung, konkret am 14.10.2021, die Zivildienstserviceagentur dem Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt habe, dass bei der Anerkennung von zusätzlichen Einrichtungen und Zivildienstplätzen auf die bisherige Auslastung im Bundesland Kärnten Bedacht zu nehmen sei. Zumal im Jahr 2022 der Bedarfsdeckungsgrad im Bundesland Kärnten mit 70,9 % weit unter dem bereits selbst zu niedrigen österreichischen Wert von 87,9 % gelegen sei, sei die Anerkennung weiterer Einrichtungen nicht zielführend. Diese Plätze könnten mangels zuweisbarer Zivildiener nicht besetzt werden. Dies sei auch bei allen neuen Anträgen zu berücksichtigen und war der Antrag daher abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 erhob xxx eine als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den obig angeführten abweisenden Bescheid. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„xxx hat mit Antrag vom 12.01.2023, zugestellt per Mail am 13.01.2023, um Anerkennung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes angesucht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.01.2023 abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wird nahezu beiläufig auf ein über ein Jahr altes E-Mail der Zivildienstserviceagentur hingewiesen und sodann daraus geschlossen, dass die Mitteilung der Serviceagentur und der Hinweis darauf die Behörde dazu berechtigt beinahe begründungslos negativ über den Antrag der xxx zu entscheiden.
Diese Annahme ist aus mehreren Gründen verfehlt:
1. In Vorgesprächen wurde xxx in Aussicht gestellt, dass der Antrag positiv erledigt werde, jedoch allenfalls keine Zuweisung von Zivildienern aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit erfolgen werde können. xxx hat sodann zwei Mitarbeiterinnen beauftragt, die entsprechenden Ausbildungsnachweise zu erbringen, damit die Antragstellung unter Beischluss der Ausbildungsnachweise erfolgen kann. Zusätzlich wurden seitens xxx weitere Erhebungen, organisatorische Maßnahmen und Zuordnungen vorgenommen.
2. xxx wurde zu keinem Zeitpunkt signalisiert oder nachrichtlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen. xxx wurde somit jegliche Partizipation am Verwaltungsverfahren und der Entscheidungsfindung verweigert. Die Möglichkeit, xxx allenfalls sogar mittels Parteiengehör und Aufforderung zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu hören, wurde offenkundig nicht einmal in Erwägung gezogen, vielmehr wurde — mangelhaft begründet und unter Verletzung des Parteiengehörs — abweisend entschieden. Schon alleine aus diesem Grund ist das Verfahren jedenfalls mangelhaft und der Bescheid aufzuheben.
3. xxx erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Zivildienstgesetz 1986. Es handelt sich um eine Einrichtung der Gemeinden iSd § 4 Abs. 2 Z. 1 leg.cit., das Einsatzgebiet ist eine Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, daraus folgt die Eignung als Träger gem. § 4 Abs. 3 Z 1 leg.cit. Zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, insb. der geforderten Ausbildungsnachweise der jeweiligen Vorgesetzten und der technischen Infrastruktur wird auf den Antrag vom 12.01.2023 verwiesen.
4. Wenn § 4 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 die Bedachtnahme auf die bisherige Auslastung bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze vorsieht, so ist dabei nicht ein allgemeiner Bedarfsdeckungsgrad heranzuziehen, sondern im Speziellen auf den Bereich der Kinderbetreuung abzustellen. Gemäß § 9 leg.cit. ist die Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu einer Dienstleistung auszusprechen, die seinen Fähigkeiten soweit wie möglich entspricht. Auch wenn an Einrichtungen des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe sowie der Katastrophenhilfe bevorzugt zugewiesen werden kann, ist nicht ausgeschlossen, dass Zivildienstpflichtige mit entsprechendem Interesse oder Vorbildung im Bereich der Kinderbetreuung verfügbar sind oder werden und deren Zuweisung an xxx erfolgen könnte. Daher und aus den oben dargelegten Gründen ist die Versagung der Anerkennung xxx als geeigneter Träger rechtswidrig.
Aktuell ist unter den 19 Einrichtungen für Zivildienststellen in xxx Zivildienst im vergleichbaren Segment „Hilfsdienste bei der Betreuung von Kindern und als Unterstützung der Kindererzieherinnen und im untergeordneten Ausmaß" lediglich in einer Einrichtung — mit allerdings keinem freien Platz bis Dezember 2024 — ableistbar.
xxx stellt daher den
Antrag
die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023, zugestellt am 30.01.2023, Zahl xxx aufheben und xxx antragsgemäß als Träger des Zivildienstes anerkennen.“
Da dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen war, dass die belangte Behörde vor Bescheiderlassung eine Stellungnahme der Zivildienstserviceagentur eingeholt hat, richtete das Landesverwaltungsgericht Kärnten an die Zivildienstserviceagentur das Ersuchen zum Antrag xxx auf Anerkennung der Einrichtung „xxx“ als Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Abs. 1 ZDG vom 12.01.2023 Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 09.06.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Stellungnahme der Zivildienstserviceagentur ein, die sich gegen eine positive Erledigung dieses Verfahrens ausgesprochen hat.
Feststellungen:
xxx beantragte am 12.01.2023 die Anerkennung der Einrichtung „xxx“ als Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Abs. 1 ZDG. Die Einrichtung ist überwiegend im Bereich der Kinderbetreuung tätig. Die Aufgaben der Einrichtung sind die Bildung und Betreuung von Kindern zwischen 1 und 3 Jahren in Kindertagesstätten, zwischen 3 und 6 Jahren in Kindergärten und zwischen 6 und 10 Jahren im Hort.
In Kärnten gab es in den Jahren 2006 bis 2022 folgenden gemeldeten Bedarf von Zuweisungen an Zivildienern, sowie eine daraus resultierende Auslastung der Zivildiensteinrichtungen:
Gemeldeter Bedarf und Zuweisungen in Kärnten
Jahr
Bedarf
Zuweisung
Auslastung
nicht zugewiesene Plätze
2006
591
466
78,8 %
125
2007
571
435
76,2 %
136
2008
610
518
84,9 %
92
2009
595
529
88,9 %
66
2010
631
549
87,0 %
82
2011
640
600
93,8 %
40
2012
653
590
90,4 %
63
2013
696
639
91,8 %
57
2014
667
611
91,6 %
56
2015
705
604
85,7 %
101
2016
741
683
92,2 %
58
2017
764
663
76,7 %
101
2018
747
639
85,5 %
108
2019
752
631
83,9 %
121
2020
790
577
73,0 %
213
2021
772
547
70,9 %
225
2022
773
548
70,9 %
225
Seit dem Jahr 2016 gab es folgende Bedarfsdeckung in Kärnten gegenübergestellt zur Bedarfsdeckung in Österreich gesamt:
Jahr
Bedarfsdeckung Kärnten
Bedarfsdeckung Ö gesamt
2016
92,2%
93,6%
2017
86,8%
92,7%
2018
85,5%
89,5%
2019
83,9%
89,8%
2020
73,0%
85,4%
2021
70,9%
87,4%
2022
70,9%
87,8%
2023
65,6%
87,0% (Bedarfsdeckung Stand per 01.06.2023)
Seit dem Jahr 2020 ist der Gesamtauslastungsgrad aller Zivildienststellen in Kärnten von 73 % auf 70,9 % gesunken, was einer Anzahl von nicht zugewiesenen Plätzen an Zivildienern von 213 bzw. 225 Zivildienern entspricht. Es können daher mittlerweile ca. 29 % des Bedarfes an Zivildienern an die Zivildienststellen nicht zugewiesen werden.
Verglichen mit anderen Bundesländern weist Kärnten seit Jahren bei der Bedarfsdeckung mit Abstand die schlechteste Bedarfsdeckung im gesamten Bundesgebiet auf. In den Jahren 2020 bis 2022 lag diese knapp über 70 %, was in der österreichweit bemerkenswert niedrigen Bedarfsdeckung entspricht. Österreichweit gab es in den letzten Jahrzehnten kein Bundesland, in dem die Bedarfsdeckung unter 80 % gefallen ist. Aktuell liegt diese in Kärnten im Jahr 2023 (Stand per 01.06.2023) bei 65,6 %, was wieder den niedrigsten Wert aller Bundesländer darstellt.
Die Anzahl der wehrpflichtigen Personen hat in den letzten 10 Jahren um über 20 % abgenommen, zumal derzeit die sogenannten geburtenschwachen Jahrgänge vorliegen. Aus diesem Grund verringerte sich auch die Zahl der zuweisbaren Zivildienstpflichtigen seit einigen Jahren teils sehr stark. Dieser Umstand, verbunden mit den in den letzten Jahren stetig steigenden Bedarf an Zivildienstleistenden führte dazu, dass die Deckung des von den Einrichtungen gemeldeten Bedarfs an Zivildienstpflichtigen in den letzten Jahren stark rückläufig war und 2020 österreichweit erstmals unter 86 % lag.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme der Zivildienstserviceagentur vom 09.06.2023.
Rechtliche Beurteilung:
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG 1986
BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022
§ 3
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.
§ 4 ZDG 1986
(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;
4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) In Betracht kommen Einrichtungen
1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
1. überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient und
2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet und
3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.
(3a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen.
(3b) Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt oder
2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder
4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat oder
5. die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat oder
6. der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 beantragt hat.
(4a) Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.
(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.
(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 8 Abs. 1 ZDG 1986
Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
§ 9 Abs. 1 ZDG 1986
Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. In Betracht kommen unter anderem Einrichtungen der Gemeinden (§ 4 Abs. 2 ZDG). Gemäß § 4 Abs. 3 ZDG ist eine Einrichtung geeignet, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. sind Dienstleistungen unter anderem auf dem Gebiet der Kinderbetreuung zu erbringen.
Gemäß § 4 Abs. 5 ZDG ist bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Die Zivildienstserviceagentur ist zu hören.
Nach den Materialien zur Regierungsvorlage 871 der Beilagen XXIV.GP, 4 hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf die generelle Bedarfsdeckung in seinem Bundesland künftig vor der Erlassung der Anerkennungsbescheide auch darauf zu achten, inwieweit bereits anerkannte Einrichtungen ausgelastet sind oder noch Kapazität zur Aufnahme von Zivildienstpflichtigen haben. Benötigen bereits anerkannte Einrichtungen dringend Zivildienstpflichtige, kann dies für die Neuanerkennung von Einrichtungen ein Hindernis sein.
Die zitierte Bestimmung gewährleistet somit einen Bestandschutz für bestehende Einrichtungen. Diese wurden nach der zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung bestehenden Sach- und Rechtslage etabliert. Ein Bestandschutz scheint zum Erhalt eines funktionierenden Systems auch gerechtfertigt (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 20.03.2023, Zahl: VgW-101/007/111/2023-7).
Aus der Gegenüberstellung zwischen Bedarf und Zuweisungen in Kärnten an Zivildienstleistenden ist auszuführen, dass der Auslastungsgrad seit dem Jahr 2019 von 83,9 % auf 73 % im Jahr 2020 und in den Jahren 2021 und 2022 weiter auf 70,9 % gesunken ist und somit die Auslastung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesland Kärnten aktuell zu 29 % nicht gegeben ist, sodass die bestehenden anerkannten Einrichtungen in Kärnten ihren Bedarf nach Zivildienern aktuell nur unzureichend decken können. Im Jahr 2022 konnten 225 Plätze in Zivildiensteinrichtungen nicht besetzt werden.
§ 8 Abs. 1 ZDG normiert, dass die Zivildienstserviceagentur ermächtigt ist, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung stellen somit keine Sparte dar, die in § 8 Abs. 1 ZDG angeführt ist und bevorzugt zuzuweisen wäre.
Dem Zivildienstgesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nicht auf den allgemeinen Bedarfsdeckungsgrad abzustellen ist, sondern im speziellen auf den Bereich der Kinderbetreuung. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen oder Plätze ist auf die allgemeine Bedarfsdeckung im Bundesland und nicht innerhalb einer Sparte wie der Kinderbetreuung abzustellen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass kein Recht auf eine Wunschzuweisung des Zivildieners besteht, sondern ist im Bedarfsfall auf die tatsächlichen Erfordernisse des Zivildienstes abzustellen.
Die in § 9 ZDG normierte Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht, zielt auf die körperliche Eignung des Zivildienstpflichtigen und nicht auf die Fähigkeiten, Interessen und Vorbildungen und daher auf die Bedarfsdeckung in einer bestimmten Sparte ab. § 9 ZDG zielt vielmehr auf körperliche Eigenschaften/Einschränkungen ab. Aus diesem Grund wird auch normiert, dass in Zweifelsfällen ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern.
In Angelegenheiten der Anerkennung als Träger des Zivildienstes ist der Landeshauptmann gemäß § 4 Abs. 1 ZDG zuständig. Seit 01.01.2014 gibt es im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung keinen administrativen Instanzenzug und damit das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nicht mehr. Stattdessen kann ab diesem Zeitpunkt nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden. Aus der im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.01.2023 angeführten Rechtsmittelbelehrung geht hervor, dass das Rechtsmittel der „Berufung“ binnen zwei Wochen beim Landeshauptmann von Kärnten eingebracht werden kann. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung geht jedoch nicht zu Lasten der Rechtsmittelwerberin. Die Berufung ist somit als Beschwerde zu werten.
Die Beschwerdeführerin rügt auch zu Recht das von der belangten Behörde nicht durchgeführte und daher mangelnde Parteiengehör, jedoch ist dieses durch die Erhebung des Rechtsmittels und das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert.
Hinsichtlich der Bescheidqualität wird darauf verwiesen, dass sich im gegenständlichen Bescheid der Landeshauptmann, als die nach § 4 Abs. 1 ZDG zuständige Behörde, nur in der Rechtsmittelbelehrung wiederfindet. Da sich die entscheidende Behörde gerade noch zumindest in der Rechtsmittelbelehrung wiederfindet, ist gegenständlich gerade noch nicht von einem Nicht-Bescheid auszugehen. Ein qualitativ hochwertiger Bescheid liegt jedoch nicht vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht konnte unterbleiben, da keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat und lassen die Akten nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der Sachverhalt ist hinlänglich geklärt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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