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KLVwG-1386-1391/14/2022•LVwG K KLVwG-1386-1391/14/2022
KLVwG-1386-1391/14/2022Landesverwaltungsgericht17.07.2023
Baurecht, Baugenehmigung, Wohnanlage, Nachbarrecht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1.) des Ing. xxx, 2.) des xxx, beide im Verfahren vertreten durch DI xxx, xxx, xxx, sowie 3.) der xxx, xxx, xxx, 4.) des Ing. xxx, 5.) der xxx sowie 6.) der xxx, alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei (xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx), die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Stellplätzen auf den Grundstücken .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06. Juli 2023, gemäß § 17 iVm § 28 VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit schriftlicher Eingabe vom 28. August 2020, ergänzt bzw. abgeändert durch die Eingabe vom 07. Jänner 2021, hat die xxx GmbH, xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) beim Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde), um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 2 Baukörpern, einer Tiefgarage sowie Stellplätzen, auf Grundstücken in der KG xxx angesucht.
Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde von Seiten der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der sämtliche nunmehr beschwerdeführenden Parteien geladen wurden.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde von Seiten der belangten Behörde der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei von Seiten Ing. xxx xxx sowie xxx eine inhaltlich idente Beschwerde eingebracht wurde. Gleiches gilt für die Beschwerde des Ing. xxx sowie der xxx. Von Seiten xxx wurde eine Beschwerde, damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx eingebracht.
In den Beschwerden wurde, ohne konkrete Zuordnung auf die beschwerdeführenden Parteien, folgendes beanstandet:
Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl
Keine Auspflockung des Projektes
Keine Zufahrt für die Feuerwehr gegeben
Keine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz
Die Wärmepumpe entspricht nicht § 7 der K-BO
Die Aufschließungsstraße entspricht nicht dem textlichen Bebauungsplan
Die Aufschließungsstraße führt über Grundstück der Beschwerdeführerin
Es besteht die Gefahr einer Hangrutschung bei Bautätigkeiten
Der Zufahrtsweg für Baufahrzeuge nicht geeignet
Mit Vorlagebericht vom 05. August 2022 wurde die Verwaltungsakte sowie die drei Beschwerden (der insgesamt 6 Beschwerdeführer) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in Vorlage gebracht. Gleichzeitig wurde von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden die drei Beschwerden der mitbeteiligten Partei, unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist, übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 06. September 2022, eingelangt am 07. September 2022, wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei nochmals darauf hingewiesen, dass bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die Rechtsanwaltskanzlei xxx, xxx, die anwaltliche Vertretung übernommen hat und dass der Bescheid zwischenzeitlich dieser auch zugekommen ist. Ein inhaltliches Eingehen auf die einzelnen Beschwerdepunkte erfolgte nicht.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde in weiterer Folge der textliche Bebauungsplan, welcher der baubehördlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, angefordert. Dieser Anforderung wurde von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 entsprochen.
In weiterer Folge wurde Frau DI xxx BSc, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, mit der Erstellung eines bautechnischen Gutachtens beauftragt. Aufgrund einer Verhinderung von DI xxx wurde die Verwaltungsakte DI xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, weitergeleitet.
Nach einer schriftlichen Urgenz wurde mit Schriftsatz vom 15. Mai 2023 das bautechnische Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
In weiterer Folge wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 06. Juli 2023, anberaumt und gleichzeitig den Verfahrensparteien eine Kopie des hochbautechnischen Gutachtens übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 wurde von Seiten der Rechtsanwälte xxx in xxx bekanntgegeben, dass diese nunmehr im Verfahren Frau xxx, Herrn Ing. xxx sowie Frau xxx rechtsfreundlich vertreten. Gleichzeitig wurde auf einen bereits eingebrachten Individualantrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof hingewiesen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 06. Juli 2023 waren sämtliche geladene Verfahrensparteien anwesend. Nach Erörterung diverser Fragestellungen sowie Erörterung des hochbautechnischen Gutachtens wurde von Seiten des Richters das Ermittlungsverfahren geschlossen und mitgeteilt, dass die Entscheidung in weiterer Folge schriftlich ergeht.
Mit schriftlicher Eingabe vom 12. Juli 2023 wurde von den Beschwerdeführern xxx/xxx/xxx ein Berichtigungsantrag zum Protokoll vom 06. Juli 2023 eingebracht.
II. Feststellungen:
Die Bauwerberin xxx GmbH beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 28. August 2020, ergänzt durch die Eingabe vom 07. Jänner 2021, die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 2 Baukörpern, 14 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 27 Stellplätzen und einem Außenstellplatz, Kellerräumlichkeiten und Nebenräumen sowie Liftanlage mit Stiegenhaus auf Grundstücken mit den Parzellennummern .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Die Wohnanlage selbst soll über eine öffentliche Verkehrsfläche, dem xxx, erschlossen werden. Die Grundstücke .xxx, xxx und xxx weisen die Widmung „Bauland-Kurgebiet“ auf, wobei im Norden des Grundstückes xxx eine Fläche als „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ödland“ ausgewiesen ist.
Die gesamte Fläche der drei Grundstücke beträgt gesamt 3.666 m2. Insgesamt sollen Geschossflächen im Gesamtausmaß von 1.604,65 m2 errichtet werden. Daraus ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 0,44.
Die beschwerdeführenden Parteien grenzen mit den Grundstücken direkt an die Baugrundstücke an bzw. befinden sich im Einflussbereich derselben.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen konnten den Einreichplänen, die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegen, entnommen werden.
Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück sowie den angrenzenden Anrainergrundstücken und somit die vorliegende Parteistellung konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Die Feststellung hinsichtlich der Widmung der Baugrundstücke wurde dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx entnommen.
Die Feststellung in Bezug auf die Geschossflächenzahl konnte dem nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI xxx, datiert mit 15.05.2023, entnommen werden.
Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx ist das Grundstück xxx und das Grundstück xxx, beide KG xxx (der Schulweg) als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Dieser verläuft zum Teil über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, welche im Eigentum der Beschwerdeführer stehen.
IV.Rechtslage:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
(…)
§ 17 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(…)
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(…)
§ 18 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 1a nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(2) (entfällt)
(3) Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben gemäß § 6 lit.b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975 oder WRG 1959, dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.
(…)
§ 19 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2022
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(…)
§ 3 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26. Februar 1997 lautet:
Bauliche Ausnutzung
(1) Die maximale bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke wird
a) in Wohngebieterf, Kurgebieten, Gewerbegebieten und Geschäftsgebieten mit dem Nutzungsfaktor 0,5 entsprechend dem Ausmaß nach .§ 2;
b) in Dorfgebieten mit dem Nutzungsfaktor 0,3 des einzelnen Baugrundstückes festgelegt.
(2) Der im Abs.1 a) festgelegte Nutzungsfaktor von 0,5 kann bei bestehenden und neu zu errichtenden Fremdenverkehrsbetrieben, Hotels und Pensionen über den festgelegten Nutzungsfaktor hinaus, zum Zwecke der Verbesserung der Infrastrukturen, der Qualitätsverbesserung oder zur Errichtung eines angestrebten Qualitätsstandards bei Neuerrichtungen, etc. an die örtlichen Verhältnisse angepaßt, bis zu einem Nutzungsfaktor von 1,5 bebaut werden, sofern nicht sonstige öffentliche Interessen der Sicherheit, der Standsicherheit, der Brandsicherheit, der Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, noch sonstige öffentliche oder öffentlich-rechtliche Interessen entgegenstehen.
Dies gilt lediglich für die Halbinsel xxx, den Bereich des Gesundheitszentrum xxx, Grundstücke xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, des Strandhotels xxx in xxx, Grundstücke Nr. xxx, BA xxx, BA xxx und BA xxx, alle KG xxx.
Die Halbinsel xxx wird im Süden wie folgt abgegrenzt: Im Osten, beginnend die nördliche xxxgrenze xxx, die südliche Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx, KG xxx sowie die Nordgrenze des öffentlichen Weggrundstückes xxx und die Ostgrenze des Grundstückes xxx zum öffentlichen Wassergut, Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Die genaue Abgrenzung jener Bereiche der Gemeinde xxx, für welche diese Ausnahmeregelung Gültigkeit hat, ist in drei Lageplänen - welche integrierende Bestandteile dieser Verordnung darstellen - im M 1:1000 zeichnerisch dargestellt.
Sollten sonstige gewerbliche Betriebe hinsichtlich der baulichen Ausnutzung diesem Bebauungsplan nicht entsprechen, so ist von der Baubehörde, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen der Sicherheit, der Standsicherheit, der Brandsicherheit, der
Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oderdesSchutzesdes Ortsbildes, noch sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, daß Ausmaß
der baulichen Ausnutzung, maximal mit 1,5, jeweils festzulegen.
(3) Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmungen des § 6, § 8 und § 9 Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In Fällen, in denen die bauliche Ausnutzung von Grundstücken, die bereits bebaut sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung schon erreicht oder überschritten ist, sind lediglich Umbauten und Verbesserungen an Gebäuden zulässig.
§ 5 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26. Februar 1997 lautet:
Geschosszahlen
(1) Die Geschoßzahlen von Wohngebäuden, Bürogebäuden udgl. werden in allen als Bauland gewidmeten Gebieten mit max. 3 Geschossen, soweit es der umliegende Baubestand gestalterisch zuläßt, festgelegt.
(2) Darüber hinaus kann bei entsprechendem Standort und ausreichenden Parzellengrößen eine Bebauung bis max. 5 Geschossen bewilligt werden.
§ 6 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26. Februar 1997 lautet:
Parkplätze und Abstellflächen
(1) Je Wohnung sind 2 Parkplätze und je Fremdenzimmer ist 1 Parkplatz auf Eigengrund festzulegen. Ebenso sind bei Gaststätten- und Hotelbetrieben für je 10 m2 Gastraumfläche und für sonstige Geschäfte für je 30 m2 Geschäftsraumfläche jeweils für 1 PKW Abstellplätze auf Eigengrund festzulegen.
(2) In Wohngebieten und Kurgebieten sind Abstellplätze und Garagen nur für PKW und gleichwertige Lieferwagen zulässig.
(3)Für Pensionsbetriebe und ähnliche Betriebe, bei welchen Gasträume nur für die eigenen Gäste vorgesehen sind, wird die zusätzliche Forderung von Parkplätzen für je 10 m2 Gastraumfläche, nicht gestellt. Sinngemäß wird bei gemischt geführten Betrieben die Forderung von Parkplätzen nur anteilsmäßig erhoben.
§ 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26. Februar 1997 lautet:
Breite von Aufschliessungsstrassen und Promenaden
(1) Die Breite von Aufschließungsstraßen (Fahrbahn mit Gehsteig und Bankett) wird bei einer möglichen Erschließung von
a) max. 5 Baugrundstücken mit mindestens 6,00 m zuzüglich der eventuell erforderlichen Böschungen und
b) von mehr als 5 Baugrundstücken mit mindestens 7,50 m zuzüglich der eventuell erforderlichen Böschungen festgelegt.
(2) Die Breite der Promenadenwege hat mindestens 2,50 m zu betragen.
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 4 der K-BO 1996. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs. 4 leg. cit. sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b) bis g) leg. cit. zu erheben.
Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. h) und i) K-BO 1996).
1. Zur baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke:
Rechtzeitig, nämlich anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlungen haben sämtliche Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Geschossflächenzahl überschritten werden würde. Dieses Vorbringen ist als eine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c) K-BO 1996 zu werten.
Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c) K-BO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzung des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschossflächenzahl eines Bauvorhabens überschritten wird oder nicht (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschossflächenzahl beschäftigt und zur Klärung dieser Frage ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige wurde auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und wurde in dieser den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen. Der Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschossflächenzahl einen Wert von 0,44 aufweist. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzuhalten, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 einhält und eine Verletzung der Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c) K-BO 1996 nicht vorliegt.
Wenn von den beschwerdeführenden Parteien eingewendet wird, dass zur Berechnung der Geschossflächenzahl nur die Flächen, die als Bauland gewidmet sind, heranzuziehen sind, und somit die Flächen, die als „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche – Ödland“ nicht in der Berechnung zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx eine solche Auslegung nicht zulässt. § 3 des Bebauungsplanes, der die bauliche Ausnutzung regelt, spricht davon, dass die maximale bauliche Ausnutzung das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen (in gegenständlichen Fall eine Fläche von 1.604,65 m²) zur Grundstücksgröße (im gegenständlichen Fall eine Fläche von 3.666 m²) darstellt. Dass nur die als „Bauland“ gewidmeten Flächen in die Berechnung der Geschoßflächenzahl miteinzubeziehen wären, lässt sich aus den Bestimmungen des Bebauungsplans nicht ableiten.
Hinsichtlich des Einwandes, dass auch das Tiefgaragengeschoss in die Berechnung miteinzubeziehen sei, wird festgehalten, dass das Tiefgaragengeschoss das projektierte Gelände nicht überragt und dieses lediglich von einer Seite her einsichtig ist. Wie aus dem nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgeht, ergibt sich lediglich aus der Ansicht der Tiefgarage auf einer Seite keine zu berücksichtigende Bruttogeschossfläche. Im gegenständlichen Bauvorhaben stellt somit das Tiefgaragengeschoss kein eigenes Geschoss dar und ist somit in der Berechnung der GFZ nicht zu berücksichtigen.
2. Zur fehlenden Auspflockung des Baugrundstückes:
Wenn in der Beschwerde xxx vorgebracht wird, dass eine Beurteilung des Projektes vor Ort im Rahmen der Verhandlung der Baubehörde nicht möglich gewesen sei, da das Projekt auf den Grundstücken nicht ausgesteckt gewesen sei, ist festzuhalten, dass in der vorgebrachten fehlenden Auspflockung (geregelt in § 16 Abs. 3 K-BO) keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes erkannt werden kann. Wie bereits ausgeführt, regelt § 23 Abs. 3 K-BO die Mitsprachemöglichkeiten der Nachbarn. Die fehlende Auspflockung stellt jedoch kein Mitspracherecht dar (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173), weshalb keine Verletzung eines Nachbarrechtes erkannt werden kann.
3. Zum Vorbringen sämtlicher Beschwerdeführer, dass die Zufahrt für die Feuerwehr nicht gegeben sei und dem Antrag des Vertreters der Beschwerdeführer xxx/ einen Vertreter der Feuerwehr dem Bauverfahren beizuziehen:
Aus den von Seiten der Baubehörde mit Genehmigungsvermerk versehenen Beilagen zum Baubescheid ist das Vorhandensein eines „Abstellplatzes“ für die Feuerwehr sowie eine Zufahrtsmöglichkeit für diese ausgewiesen. Von Seiten der Baubehörde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch eine schriftliche Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zum Bauprojekt eingeholt.
Wie bereits ausgeführt, regelt § 23 Abs. 3 K-BO die Mitsprachemöglichkeiten der Nachbarn. Die Möglichkeiten der Feuerwehr sowie die Zufahrtssituation stellt jedoch kein Mitspracherecht dar (vgl. VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251), weshalb keine Verletzung eines Nachbarrechtes erkannt werden kann.
4. Zum Einwand sämtlicher Beschwerdeführer, dass keine öffentliche Zufahrt zum Baugrundstück besteht und die Zufahrt nicht dem textlichen Bebauungsplan entspricht:
Von Seiten dreier Beschwerdeführer wurde beim Verfassungsgerichtshof ein Individualantrag auf Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.12.2012 (Einreihungsverordnung) eingebracht.
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erlassung des Baubescheides ist das Parteirecht des Nachbarn auf § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO eingeschränkt. Die Prüfung, ob ein Baugrundstück eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße aufweist (§ 17 Abs. 2 K-BO), stellt kein subjektiv-öffentliches Recht dar (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra2015/06/0013).
Hinsichtlich des Einwandes, dass die im Verfahren ausgewiesene Zufahrt zu den Baugrundstücken über das Privatgrundstück der Beschwerdeführerin xxx führt ist festzuhalten, dass die in den Genehmigungsunterlagen ausgewiesene Zufahrt (der Schulweg) als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist.
5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin xxx, dass die im Projekt enthaltende Wärmepumpe die Kriterien im § 7 K-BO nicht erfüllt wird festgehalten, dass die in den Unterlagen aufscheinende Wärmepunkte keine Genehmigung nach § 7 K-BO erfahren hat, sondern im Rahmen des Bauverfahrens gem. § 6 lit. a KBO genehmigt wurde. Das Vorbringen hinsichtlich der Nichterfüllung der Kriterien des § 7 Abs. 1 lit. 20 K-BO geht somit ins Leere.
6. Zum Vorbringen, dass im Zuge der Bautätigkeiten Schäden an Wasser- und Stromleitungen entstehen können wird festgehalten, dass die von den Beschwerdeführern xxx/xxx vorgebrachten möglichen Schäden nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sind. Einwirkungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden betreffen nicht die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, sondern stellen eine Frage der Ausführung desselbigen dar.
Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Zufahrtsweg für das Befahren von Baufahrzeugen nicht geeignet ist und Schäden auftreten könnten sowie dem Vorbringen, dass sich Verkehrsverhältnisse und somit die Immissionen auf der öffentlichen Verkehrsfläche ändern (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008).
7. Zum Vorbringen sämtlicher Beschwerdeführer, dass bei einer Rodung des Waldes die Gefahr einer Hangrutschung besteht und somit im Vorfeld ein geologisches Gutachten einzuholen wäre, wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur feststellt, dass eine etwaige Immissionsbeeinträchtigung ausschließlich auf das Projekt selbst zu beziehen ist, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung des Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergibt. In Fragen der Tragfähigkeit bzw. Statik des Untergrundes ist dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt.
In einem zu den Kärntner Bauvorschriften und Kärntner Bauordnung ergangen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (26.02.2009, 2006/05/0283) hält dieser fest, dass gem. § 3 der Kärntner Bauvorschriften Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich unter anderem im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht eignen. Allerdings hat der VwGH zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass diese nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung dient, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (VwGH 21.05.1996, 93/05/0252, ua.).
8. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin xxx zum verhandelten Projekt ist festzuhalten, dass in der Kundmachung zur Verhandlung tatsächlich weniger Parkplätze angeführt wurden, als im Projekt tatsächlich enthalten sind. In der Kundmachung selbst ist jedoch die Abänderung vom 07.01.2021 angeführt und ergibt sich aus den Einreichunterlagen, dass die Errichtung einer Tiefgarage mit 27 Stellplätzen und einen Außenstellplatz geplant ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann, da in der Kundmachung das Projekt in der Änderung explizit angeführt wurde, keinen Mangel erkennen, der es der beschwerdeführenden Partei unmöglich gemacht hätte, sich entsprechend über das Bauprojekt zu informieren, dieses abzuschätzen und eine mögliche Beeinträchtigung festzustellen. Ein Verfahrensfehler der belangten Behörde kann somit nicht erkannt werden.
Zum Antrag auf Berichtigung des Protokolls wird festgehalten, dass im „B-Blatt“ des Grundbuches die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken ersichtlich gemacht werden. Das im Protokoll vom 06. Juli 2023 angeführte „D-Blatt“ beruht auf einem Irrtum und wäre dem Antrag grundsätzlich zwecks unrichtiger Protokollierung stattzugeben und ein entsprechender Nachtrag zu verfassen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen eine vorgelegte Niederschrift vor Unterfertigung derselben zu erheben wären, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG liefert. Der Vertreter der drei Beschwerdeführer hat das ihm nach der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegte Protokoll aber sogleich unterfertigt, ohne Einwände dagegen zu erheben. Unabhängig davon wurde der Antrag auch von keiner der beschwerdeführenden Parteien, sondern vom Vertreter im eigenen Namen eingebracht.
Da der vorgebrachte Fehler im Ergebnis jedoch keinen Einfluss auf den (klar erkennbaren) Sinn der Protokollierung hat, war von einer Richtigstellung des Protokolls bzw. der Erstellung eines Nachtrages im Sinne der getätigten Einwendungen abzusehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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