LVwG K KLVwG-902/15/2023

KLVwG-902/15/2023Landesverwaltungsgericht12.07.2023

Regest

Sicherheitsrecht, Hund, Verwahrung, Körperverletzung, Einstellung strafgerichtliches Verfahren, Keine Sperrwirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-902/15/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.902.15.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 25.04.2023, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung von § 15 Abs. 1 lit. a iVm § 6 Abs. 2 lit. a Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.06.2023 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten.

III.Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Gebühren des Dolmetschers für die italienische Sprache zu tragen. Die ziffernmäßige Festsetzung des Betrags wird einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.

Der Beschwerdeführer lebt an der Adresse xxx in seinem eigenen Wohnhaus, in dem auch ein Untermieter wohnt. Zum Tatzeitpunkt hatten auch Mitarbeiter der Organisation xxx Zugang zum Grundstück. Der Beschwerdeführer besitzt einen Hund der Rasse Jack-Russel-Terrier, der – über eine Hundeklappe in der Eingangstür – jederzeit freien Zugang zum eingezäunten Garten hat, ohne dass es eines Zutuns des Beschwerdeführers bedürfen würde.

Am 29.01.2023 zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr spazierten die Zeugen xxx und xxx in der xxx. Der Hund des Beschwerdeführers befand sich zu diesem Zeitpunkt im Garten und lief durch das offenstehende Gartentor auf die beiden Zeugen zu, bellte und biss dem Zeugen xxx in die linke Wade. Daraufhin kehrte der Hund in den Garten zurück. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Zeitraum im Innenbereich des Wohnhauses und bekam vom Vorfall nichts mit. Er hat nicht bemerkt, dass sich sein Hund im Garten befand. Das Gartentor wies zum Tatzeitpunkt eine Beschädigung auf, die vom Beschwerdeführer zuvor provisorisch repariert worden war; weshalb es zum Tatzeitpunkt offenstand, kann nicht festgestellt werden.

Der Zeuge xxx erstattete Anzeige bei der PI xxx und suchte das Krankenhaus xxx auf. Das gegen den Beschwerdeführer geführte strafgerichtliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft xxx eingestellt, weil die Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14tägiger Dauer zur Folge hatte.

Im Verwaltungsstrafregister xxx scheinen drei Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers auf, davon eine einschlägige (Rechtskraft dieses Straferkenntnisses: 08.12.2022).

2.

Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand von § 6 Abs. 2 lit. a K-LSiG verwirklicht, indem er seinen Hund nicht so verwahrt hat, dass Menschen weder gefährdet noch verletzt werden. Die Übertretung ist ihm auch subjektiv vorwerfbar, weil er die gebotene Sorgfalt, die mit der Haltung des Hundes einhergeht, nicht beachtet hat. Ein allfälliger Schaden des Gartentors vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, weil es in diesem Fall zumindest vorübergehend geboten gewesen wäre, den Hund, während er sich im Garten befindet, zu überwachen bzw. zu sichern. Dies gilt umso mehr, als auch andere Personen Zutritt zum Wohnhaus haben und das Gartentor benutzen und ist auch unabhängig von der Hunderasse.

Die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO beruhte darauf, dass die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde; dies steht einer verwaltungsstrafbehördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal die Einstellung bloß aus formalen Gründen erfolgte, und nicht auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des Tatvorwurfs basierte. Eine Sperrwirkung ist aber nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, die im gerichtlichen Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden.

3.

Zur Strafbemessung:

Die übertretene Vorschrift dient dem Schutz der Gesundheit von Menschen. Ihr kommt grundsätzlich hohe Bedeutung zu. Dem Beschwerdeführer ist die Verschuldensform der Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Straferschwerend wirkt die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung, die zudem erst kurz vor dem Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

Einkommensverhältnisse: Monatlich € 2.300,--.

Die verhängte Geldstrafe (€ 600,--) bewegt sich nach wie vor im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,--) und ist vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.Eine Herabsetzung ist aus Gründen der Spezialprävention nicht geboten.

4.

Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist dem Bestraften der Ersatz von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß § 76 Abs. 1 AVG zu den Barauslagen zu zählen. Entgegen jenen Gebühren für einen Dolmetscher, der dem Beschuldigten beigestellt wird und die von Amts wegen zu tragen sind, sind Dolmetschergebühren, die für die Einvernahme von Zeugen notwendig waren, dem Bestraften aufzuerlegen.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.

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