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KLVwG-110-111/4/2023•LVwG K KLVwG-110-111/4/2023
KLVwG-110-111/4/2023Landesverwaltungsgericht22.06.2023
Forstrecht, Beseitigung von Übelständen, Wildbach, Holzeinträge, Austausch der Parteien
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, betreffend Auftrag zur Beseitigung vorgefundener Übelstände gemäß § 6 Abs. 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
s t a t t g e g e b e n ,
und der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, wegen Unzuständigkeit
a u f g e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
B)
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, betreffend Auftrag zur Beseitigung vorgefundener Übelstände gemäß § 6 Abs. 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, den nachfolgenden
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 08.07.2022 übermittelte die Firma „xxx“ (Wildbachbegehungen) ein Schreiben an den Revierleiter xxx der xxx, xxx, verbunden mit der Bitte, die Übelstände, die im Zuge der Wildbachbegehung 2022 in der Gemeinde xxx aufgenommen wurden und auf Grundstücken der xxx liegen, zu beseitigen. Dabei handle es sich um Holzeinträge im „xxxgraben“ und im „xxxbach“, sowie um einen verstopften Durchlass im „xxxbachl“.
Dieses E-Mail erhielt auch nachrichtlich die Gemeinde xxx. Dem Schreiben waren detaillierte Beschreibungen der genannten Übelstände samt Dokumentation, bezogen auf die betroffene Einlagezahl mit der zugehörigen Grundstücksnummer und Katastralgemeinde beigefügt. Ebenso war dem Schreiben ein sogenanntes „Antwortschreiben“ bezogen auf die Wildbachbegehung 2022 beigefügt, welches von xxx Revierleitung xxx an die Gemeinde xxx bis zum 20.08.2022 zu retournieren gewesen wäre. Darin wäre anzugeben gewesen, ob die betreffenden Übelstände beseitigt worden sind oder eben nicht bzw., ob die Übelstände überhaupt die namhaft gemachten Grundstücke betroffen hätten oder nicht.
2. Mit E-Mail vom 05.08.2022 des Revierleiters xxx der xxx an die Firma „xxx“ forderte der Revierleiter die Firma xxx auf, den xxx einen Bescheid mit der Aufforderung für die Räumung der festgestellten Übelstände zu übermitteln. Der Revierleiter führte in dieser E-Mail vom 05.08.2022 außerdem aus, dass es sich bei der zuständigen Behörde um die Bezirkshauptmannschaft xxx handeln würde. Dieses E-Mail erhielt auch die Gemeinde xxx nachrichtlich.
3. Mit E-Mail vom 09.08.2022 erkundigte sich die Firma „xxx“ bei der Gemeinde xxx, ob an den Revierleiter xxx der xxx bereits ein Bescheid geschickt wurde und zwar mit der Aufforderung, die Übelstände zu „räumen“. Der zuständige Sachbearbeiter der Firma „xxx“ würde bezüglich etwaiger Fragen der Gemeinde zur Verfügung stehen.
4. Mit E-Mail vom 09.08.2022 teilte die Gemeinde xxx gegenüber der Firma „xxx“ mit, dass für die Bescheiderstellung die Bezirkshauptmannschaft xxx zuständig sei. Daraufhin richtete die Firma „xxx“ ein E-Mail vom 10.08.2022 an die Gemeinde xxx und teilte die Firma „xxx“ der Gemeinde gegenüber mit, dass für die Bescheiderstellung die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständig sei und führte gleichzeitig auch den Namen des zuständigen Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft xxx an.
5. Mit E-Mail vom 17.08.2022 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 1 – Organisation und Verwaltung, der Gemeinde xxx ein Schreiben zum Betreff „Wildbachräumung 2022“ und wurde darin dem Amtsleiter der Gemeinde xxx mitgeteilt, dass die Gemeinden „Verpflichteten“ die Beseitigung der im Zuge der nach § 6 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 bei Wildbachgebietsbegehungen vorgefundenen Übelstände mit Bescheid auftragen kann. Es handle sich also um eine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Dem Schreiben waren Gesetzeserläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes mit dem das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 geändert wird (Regierungsvorlage Dezember 2019) und eine Fassung des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 vom 17.08.2022 als Beilage angefügt.
6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.08.2022, Zahl: xxx, hat die Gemeinde xxx aufgrund der jährlichen Wildbachbegehung (2022), welche am 22.06.2022 und 25.06.2022 durchgeführt wurde und des Antrages, xxx dazu verpflichtet, die im Zuge der Wildbachbegehung 2022 festgestellten Übelstände bzw. Hindernisse gemäß § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, zu beseitigen. Die festgestellten 6 Übelstände seien auf den Beilagen 1 bis 6 ersichtlich und dem Bescheid als integrierende Bestandteile angeschlossen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.08.2022, Zahl: xxx, gestaltete sich inhaltlich wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230622_KLVwG_110_111_4_2023_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230622_KLVwG_110_111_4_2023_00/image002.jpg
“
Der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters wurde der xxx am 29.08.2022 zugestellt.
7. Mit Eingabe vom 23.09.2022 richtete die xxx, vertreten durch die xxx, einen als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG „bezeichneten“ Schriftsatz samt 4 Beilagen an den Bürgermeister der Gemeinde xxx.
8. Mit E-Mail vom 07.10.2022 leitete die Gemeinde xxx der Amtsleiterin eine E-Mail der Firma „xxx“ vom 05.10.2022 weiter. In der weitergeleiteten E-Mail vom 05.10.2022 der Firma „xxx“ wurde der Abschlussbericht zur Wildbachbegehung 2022 in der Gemeinde xxx übermittelt und ist darin ausgeführt, dass die Firma „xxx“ vom Revierleiter der xxx keine Rückmeldung auf das seinerzeitige Schreiben vom 08.07.2022 erhalten hat. Dies sei auch dem Bericht zu entnehmen. Des Weiteren habe der Revierleiter xxx der xxx im Jahr 2021 mitgeteilt, dass die Beseitigung der Übelstände mit Kosten verbunden sei und daher die Übelstände nur nach Aufforderung per Bescheid „geräumt werden würden“.
8. 1 Mit Vorlagebericht vom 06.10.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Gemeinde xxx die Beschwerde der xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.08.2022, Zahl: xxx, zur Entscheidung vorgelegt.
8. 2 Mit Schreiben vom 27.10.2022, Zahl: KLVwG-1694/2/2022, wurde dem Bürgermeister der Gemeinde xxx durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass die übermittelte von der Beschwerdeführerin xxx stammende Eingabe vom 23.09.2022 nicht in Behandlung genommen und einer Entscheidung zugeführt werden könne, da sich aus dem Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (§ 10 K-LFG) ergebe, dass über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand der betreffenden Gemeinde zu entscheiden habe. Im Gegenstande liege eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vor und ist daher das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Behandlung der als Beschwerde bezeichneten Eingabe der xxx vom 23.09.2022 als unzuständig anzusehen. Aus diesem Grunde würde die als Berufung zu wertende Eingabe gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.08.2022, Zahl: xxx, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 6 AVG iVm § 63 Abs. 5 Satz 1 AVG an die erstinstanzliche Behörde zuständigkeitshalber gemeinsam mit dem bereits vorgelegten Verfahrensakt weitergeleitet werden.
9. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, hat die Berufungsbehörde aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes in seiner Sitzung am 02.12.2022 in der Berufungsangelegenheit der xxx wie folgt abgesprochen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230622_KLVwG_110_111_4_2023_00/image003.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230622_KLVwG_110_111_4_2023_00/image004.jpg
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230622_KLVwG_110_111_4_2023_00/image006.jpg
“
Dieser Bescheid der Berufungsbehörde vom 02.12.2022 wurde laut Zustellverfügung nur der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, per RSb-Briefsendung zustellt. Der Berufungswerberin, der xxx, xxx, xxx, ebenfalls vertreten durch die xxx, xxx, xxx, wurde die Berufungsentscheidung jedoch nicht zu Handen ihrer Vertreterin zugestellt.
Die Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde an die xxx (xxx) erfolgte am 14.12.2022.
10. Mit Eingabe vom 09.01.2023 erhoben die xxx (xxx) als Erstbeschwerdeführerin und die xxx als Zweitbeschwerdeführerin, beide vertreten durch die xxx, xxx, Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, und brachten darin inhaltlich wie folgt vor:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20230622_KLVwG_110_111_4_2023_00/image007.jpg
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“
11. Mit E-Mail vom 09.02.2023 übermittelte die Gemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Zustellnachweis für die Berufungsentscheidung.
12. Mit E-Mail vom 20.06.2023 übermittelte die Gemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den bezughabenden Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022 (TOP 2. „xxx“).
13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23.01.2023 die gegenständliche Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 09.01.2023 samt bezughabenden Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und nahm im Vorlagebericht zur gemeinsam abgefassten Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin inhaltlich Stellung und beantragte die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.
14. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten nahm anlässlich des Beschwerdeverfahrens Einsicht in das Grundbruch der xxx und zwar zu den Grundstücken mit den Nummern: xxx und xxx, Einlagezahl: xxx, der Katastralgemeinde xxx, betreffend Eigentumsverhältnisse zu diesen Grundstücken und nahm des Weiteren Einsicht in das Firmenbuch der xxx zur Firma xxx, xxx, xxx, Firmenbuchnummer: xxx, zur Prüfung der Parteieigenschaft der xxx.
II.Feststellungen:
Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hat als Erstbehörde im Rahmen des § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 aufgrund der Wildbachbegehungen 2022 einer privaten externen Firma („xxx“) die xxx mit Bescheid vom 25.08.2022, Zahl: xxx, verpflichtet, die im Zuge der Wildbachbegehung 2022 festgestellten Übelstände und Hindernisse gemäß der oben genannten Bestimmung zu beseitigen. Dem Bescheid waren die Beilagen 1 bis 6 angeschlossen, und bildeten diese einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx. In den 6 angeschlossenen Beilagen wurden die Übelstände einzeln angeführt und wurde dazu die Priorität der Beseitigung der festgestellten Übelstände - bezogen auf die jeweilige Einlagezahl, das betroffene Grundstück in der betreffenden Katastralgemeinde sowie die dafür maßgeblichen genauen Koordinaten (WGS 84, Hochwert, Rechtswert) - angegeben. Die einzelnen Übelstände wurden beim xxxgraben, beim xxxbach und beim xxxbach und beim xxxbachl durch die oben genannte private Firma festgestellt und an die Gemeinde xxx mit entsprechender Fotodokumentation übermittelt.
Der Bürgermeister der Gemeinde xxx führte das erstinstanzliche Verfahren mit der im Erstbescheid genannten Partei, die xxx und nicht mit der xxx. Die letztgenannte war im Verfahren vor der Erstbehörde nicht als Partei beteiligt.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zu Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx, xxx, zugestellt. Eine Zustellung an die xxx erfolgte nach der Aktenlage jedoch nicht.
Mit dem als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bezeichneten Schriftsatz vom 23.09.2022 begehrte die xxx, vertreten durch die xxx, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen möge.
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der xxx vom 23.09.2022 war als Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zu werten und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Vorlage des Beschwerdeschriftsatzes und des erstinstanzlichen Aktes mit Schreiben vom 27.10.2022 sowohl den Beschwerdeschriftsatz als auch den vorgelegten Verwaltungsakt an die Gemeinde xxx retourniert, da die Beschwerde als Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zu werten war und, da es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelte, für die Behandlung der Berufung der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zuständig ist. Im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde außerdem angeführt, dass sich der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in dieser Angelegenheit ausdrücklich aus § 10 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 – KLFG ergibt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde vom 02.12.2022, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde beabsichtigt, über die eingebrachte Berufung der xxx zu entscheiden. Im Spruch der Berufungsentscheidung ist angeführt, dass der Berufung teilweise Folge gegeben worden ist und zwar in den nachstehenden angeführten Punkten:
1. Die im Spruch des Bescheides der ersten Instanz vom 25.08.2022, Zahl: xxx, als xxx als Verpflichtete bezeichnet. Diese Bezeichnung wird auf xxx geändert.
2. Für die Beseitigung der festgestellten 6 Übelstände laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Anlagen 1 bis 6 wird eine Frist bis 30.04.2023 eingeräumt.
In allen übrigen Punkten wurde die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.08.2022, Zahl: xxx, bestätigt.
Durch den Punkt 1. des Spruches des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde wurde ein unzulässiger Parteienwechsel vorgenommen. Und zwar dadurch, dass anstatt der im erstinstanzlichen Bescheid als „Verpflichtete“ bezeichnete xxx durch die Partei xxx als nunmehrige „Verpflichtete“ ersetzt wurde. Dadurch ist ein unzulässiger Parteienwechsel durch die Berufungsbehörde vorgenommen worden. Dies ist jedoch nicht zulässig. Es handelt sich bei der xxx und bei der xxx um zwei verschiedene Rechtssubjekte und damit auch um zwei verschiedene parteifähige Gebilde.
Die fallgegenständlichen betroffenen Grundstücke mit der Nummer: xxx und xxx, EZ: xxx, KG xxx, stehen nach dem Grundbuch der xxx im alleinigen Eigentum der xxx und nicht im Eigentum der von ihr verschiedenen Rechtsperson der xxx. Aus diesem Grund alleine kann schon abgeleitet werden, dass es sich nicht um eine „bloße Berichtigung einer Bezeichnung der Partei“ durch die Berufungsbehörde handelt.
Feststeht verfahrensrechtlich auch, dass die xxx zu keiner Zeit vor der Erstbehörde (Bürgermeister der Gemeinde xxx) als Partei in das Verfahren eingebunden war.
Aus der Zustellverfügung auf der Seite 4 des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022 ist zu entnehmen, dass die Zustellung ausschließlich an die xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, erfolgen soll. xxx hat als Zustellbevollmächtigte der xxx mittels RSb-Briefsendung (übernommen am 14.12.2022) zugestellt erhalten.
Eine Zustellung an die eigentliche Berufungswerberin, die xxx, ist weder der Zustellverfügung im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, noch dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen. Insofern kann also festgestellt werden, dass eine Zustellung der Berufungsentscheidung an die Berufungswerberin, die xxx, nicht erfolgt ist. Sohin wurde der gegenständlich von der Zweitbeschwerdeführerin in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, ihr gegenüber „noch“ nicht erlassen, da eine Zustellung der Berufungsentscheidung an die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde laut der genannten Zustellverfügung ohnehin nicht beabsichtigt war.
III.Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den weiteren von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden:
ON2 „Zustellnachweis der Berufungsentscheidung“ und
ON3 „Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022 betreffend Berufungsentscheidung xxx – Beseitigung von Übelständen“.
Des Weiteren stützten sich die Feststellungen insbesondere auch auf die als Berufung zu wertende Eingabe der xxx vom 23.09.2022 (tituliert als Beschwerde), auf die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom 09.01.2023 und auf den Vorlagebericht der belangten Behörde vom 23.01.2023.
An der Echtheit und Richtigkeit der im Akt einliegenden Urkunden und den von den Beschwerdeführerinnen in ihren berufungswerbenden Eingaben enthaltenen Urkunden war nicht zu zweifeln. Diese konnten ohne weitere Bedenken vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Vornahme der Feststellungen herangezogen werden.
Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Grundbuch der xxx und das Firmenbuch der xxx um beweissicher feststellen zu können, wem
1. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Eigentümerin gehören und
2. letztlich die Rechtssubjektivität der xxx und ihre eigene Parteieigenschaft final klären zu können. Da es sich sowohl bei Abfragen des Grundbuchs als auch bei Abfragen des Firmenbuchs um Einsichtnahmen in öffentliche Register handelt, waren ein Parteiengehör dazu nicht einzuräumen.
Abschließend ist also aus Sicht der Beweiswürdigung festzustellen, dass mit den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Inhalt des Gesamtaktes zur Vornahme der Feststellung das Auslangen gefunden werden konnte, sodass eine weitere Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten war.
IV.Rechtsgrundlagen:
§§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG i.d.g.F. lauten:
Sonderbestimmungen im Hochwasserbereich von Wildbächen
§ 4
(1) Die Lagerung von Gegenständen - abgesehen von Holzlagerungen im Zuge von Bringungen (§ 58 Abs 3 Forstgesetz 1975) -, durch die der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird, ist verboten.
(2) Eine Beeinträchtigung im Sinne des Abs 1 liegt nicht vor, wenn durch die Lagerung unter Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäßen Hochwasserstände und unter Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes der Lagerung keine Verklausungen entstehen können und die Beschädigung von Ufern, Brücken, Schutz- und Regulierungsbauten ausgeschlossen erscheint.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Grundstückseigentümers festzustellen, ob durch eine Lagerung (Abs 1) der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von Lagerungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erfolgt sind, binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Eigentümer der gelagerten Gegenstände - kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber dem Grundeigentümer - zu verfügen.
§ 5
(1) Jeder Waldbesitzer, in dessen Wald eine Holznutzung vorgenommen wird, ist mit dem Schlag- oder Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes zur ungeteilten Hand verpflichtet, die während der Fällung oder Bringung des Holzes in den Hochwasserbereich eines Wildbaches gelangten Baumstämme und Abfälle ohne unnötigen Aufschub unschädlich zu verbringen.
(2) (entfällt)
(3) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch das nicht aus einer Holznutzung herrührende, jedoch aus seinem Wald stammende Holz, das in das Bett eines Wildbaches oder in dessen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
§ 6
(1) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Abs. 6 erster Satz Forstgesetz 1975).
(2) Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.
(3) Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Abs. 2) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Abs. 2 angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß § 5 vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.
§ 7
(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und den größtmöglichen Erfolg die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände zu bestimmen, wenn dies im Hinblick auf die Art der Übelstände erforderlich erscheint.
(2) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und gelangen diese zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit nach Abs 1 auf den Landeshauptmann über.
§ 8
Über das Ereignis der Begehung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).
§ 9
Die bei den Begehungen (§ 6 Abs 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 10
Die von der Gemeinde nach diesem Abschnitt zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 1 und § 2 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996) i.d.g.F. lauten:
Substanzerhaltungspflicht
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“„, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.
(2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.
(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann
1. unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs. 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,
2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,
wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.
(3a) Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an Gebietskörperschaften.
(4) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß über die gemäß Abs. 2 und 3 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus Grundstücksverkäufen gutzubringen und die Kosten des Erwerbs von Liegenschaften sowie die im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen anfallenden Kosten anzulasten sind. Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft laufend zu berichten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Ersuchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen und der Liegenschaftsverwaltung Schätzgutachten gegen Entgelt abgeben.
(6) Soweit eine Verordnung nach Abs. 2 erster Satz militärisch genutzte Liegenschaften, insbesondere ständige Übungsflächen, militärische Munitionslager, militärische Befestigungsanlagen oder militärische Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, erfaßt, dürfen diese Liegenschaften ihrem Verwendungszweck nicht entzogen werden.
Österreichische Bundesforste AG
§ 2. (1) Zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
(2) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.
(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.
(2b) Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.
(2c) Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.
(4) Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Abs. 6, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (§ 229 Abs. 2 HGB).
(5) Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.
(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.
(7) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sind, unbeschadet § 9 zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
(8) Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.
§§ 21, 22, 37, 39, 62 63 und 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.d.g.F. lauten:
§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.
§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
IV. Teil: Rechtsschutz
§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 5 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) i.d.g.F. lautet:
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
V.Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall war primär zu klären, ob es sich bei der Erstbeschwerdeführerin, der xxx und bei der Zweitbeschwerdeführerin, der xxx, um zwei verfahrensrechtlich verschiedene Parteien handelt oder nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits in ihrer Berufung vom 23.09.2022 darauf hingewiesen, dass die xxx (xxx) und die xxx (xxx) gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung zwei verschiedene Rechtsobjekte sind (vergleiche VwGH vom 05.07.2007, Zahl: 2007/06/0095 und OGH vom 23.12.2003, 9Ob 143/03z). Damit ist bereits auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass es sich um zwei verschiedene Rechtsobjekte und damit um zwei verschiedene Parteien handelt.
Des Weiteren haben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufungsbehörde dadurch rechtswidrig gehandelt hat, dass sie in der Berufungsentscheidung nicht von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung, sondern von einem unzulässigen Auswechseln der Partei Gebrauch gemacht hat. Dieser Auffassung schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung des (ergänzenden) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an und stellt die im Spruch des Berufungsbescheides nun ausgesprochene Verpflichtung der xxx anstelle der xxx somit keine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung, sondern einen unzulässigen Parteienwechsel dar. Im konkreten Fall wurde erstmals im Berufungsverfahren die Verpflichtung zur Beseitigung der Übelstände im festgestellten Ausmaß von der Partei der xxx auf die Partei xxx übertragen. Durch diese bescheidmäßige Übertragung der Verpflichtungen aus § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 wurde die Erstbeschwerdeführerin erstmals in das Verfahren, genauer gesagt in das Rechtsmittelverfahren, eingebunden. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsbehörde das Recht hat, eine vor der Erstbehörde nicht miteinbezogene Partei, in das Rechtsmittelverfahren miteinzubeziehen. Nach den Feststellungen ist klar, dass die xxx im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einbezogen worden ist. Sämtliche Ermittlungsschritte der Erstbehörde richteten sich ausschließlich an die Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die xxx.
Durch den Umstand, dass die Berufungsbehörde gegenüber einer neuen Partei die Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 2 K-LFG, also gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen hat, hat sie der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit genommen am erstinstanzlichen Behördenverfahren als Partei teilzunehmen. Darin ist eindeutig ein Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu erblicken, woraus abzuleiten ist, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, die erstinstanzliche Behörde (Bürgermeister der Gemeinde xxx) der Erstbeschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt hat, sich am Verfahren der Erstbehörde zu beteiligen.
Verfahrensrechtlich ist daraus abzuleiten, dass die belangte Behörde ihre Befugnisse gemäß § 66 Abs. 4 iVm §§ 37 und 39 AVG überschritten hat und im Hinblick auf die Parteiposition der Erstbeschwerdeführerin als unzuständige Behörde anzusehen ist. In diesem Zusammenhang darf auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden (Hengstschläger/Leb, AVG § 66, Stand: 01.07.2017, RDB:rdb.at, Randziffer 63 mit Judikaturnachweisen). Da die belangte Behörde jedoch nicht über mehr entscheiden darf als Sache des unterinstanzlichen Verfahrens war, ist es ihr auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung innehatten. Die belangte Behörde darf also Parteien des Verfahrens und die Bescheid-Adressaten nicht auswechseln und deren Kreis selbstständig erweitern. Die belangte Behörde hat die Eigentümerbezeichnung (und letztlich auch die Bezeichnung der „Verpflichteten“) zu den betroffenen Grundstücken jedoch so abgeändert, dass diese nun der dementsprechenden Eintragung im Grundbuch der xxx entspricht.
Aus dem Grundbuch der xxx ist zu den gegenständlichen Grundstücken mit den Nummern: xxx und xxx, EZ: xxx, KG xxx zu entnehmen, dass die besagten Grundstücke im Eigentum der xxx stehen und nicht im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin, der xxx. Die Erstgenannte ist jedoch eine von der Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche juristische Person und damit auch eine von dieser zu unterscheidenden eigene (Verfahrens-)Partei.
Da die belangte Behörde unter Zuhilfenahme des § 62 Abs. 4 AVG offensichtlich von einem Schreibfehler oder diesen gleichzuhalten offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit ausgegangen ist, hat sie versucht auf diese Weise den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu sanieren. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall völlig misslungen, weil die belangte Behörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass dieser Verfahrensmangel berichtigungsfähig sei.
Daher war aus der Sicht der Erstbeschwerdeführerin der genannte Bescheid der Berufungsbehörde wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieser gegenüber der Bescheid der Berufungsbehörde (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx) noch nicht wirksam erlassen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass aus der Zustellverfügung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, klar und deutlich ersichtlich ist, dass die Berufungsentscheidung lediglich der Erstbeschwerdeführerin zugestellt werden sollte. Eine Zustellverfügung, die auch die Zweitbeschwerdeführerin erfasst, ist dem gesamten Dokument (gemeint vierseitige Bescheidausfertigung der Berufungsentscheidung) nicht zu entnehmen.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 22 ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 5 Zustellgesetz ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen deren Dokument zustellt worden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnet und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, dass nach dem Willen der belangten Behörde die Zustellung der Berufungsentscheidung ausschließlich an die xxx als Zustellbevollmächtigte der Erstbeschwerdeführerin bewirkt werden sollte. In der Zustellverfügung ist nicht erwähnt, dass eine Zustellung auch an die Zweitbeschwerdeführerin, die xxx, erfolgen soll. Aus diesem Vorgehen der belangten Behörde ist in Zusammenschau mit § 5 Zustellgesetz iVm den §§ 21 und 22 AVG abzuleiten, dass nicht beabsichtigt war - offensichtlich auf einem verfahrensrechtlichen Irrtum beruhend - der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber auch den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.12.2022, Zahl: xxx, zu erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht daher davon aus, dass mangels Zustellung der Berufungsentscheidung an die eigentliche Berufungswerberin, also die Zweitbeschwerdeführerin, die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx ihr gegenüber noch nicht erlassen worden ist.
Verfahrensrechtlich bedeutet dies nun für die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (noch) nicht berechtigt war, sodass gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin durch Beschluss auszusprechen war, dass ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin war durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht weiter einzugehen, da der Bescheid der belangten Behörde im Falle der Erstbeschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit aufzuheben war und im Falle der Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerde mangels Zustellung des Berufungsbescheids an die Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen war.
Wenn die belangte Behörde nun in ihrem Vorlagebericht vorbringt, dass die xxx, vertreten durch den Revierleiter xxx, bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 6 Abs. 2 K-LFG bei der Gemeinde beantragt habe, so ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Antragstellung an die Gemeinde selbst dem Aktenlauf des vorgelegten Aktes nicht zu entnehmen ist. Vielmehr ist dem E-Mail des Revierleiters (xxx, xxx) vom 05.08.2022 zu entnehmen, dass der Revierleiter die Vorlage eines bereits existenten Bescheides und zwar von der Bezirkshauptmannschaft xxx zu dem Beschwerdethema ausgehändigt haben wollte. Des Weiteren war dieses E-Mail vom 05.08.2022 nur nachrichtlich an die Gemeinde gerichtet und war primär eine Kommunikation an die Firma „xxx“ seitens des Revierleiters gemeint. In diese Kommunikation sollte die Gemeinde nur informationshalber eingebunden werden. Einen Bescheid der Gemeinde xxx selbst hat der Revierleiter xxx jedoch nie zu beantragen beabsichtigt. Hierzu ist auch auszuführen, dass gemäß § 6 Abs. 2 K-LFG eine Beantragung eines Bescheides nach dieser gesetzlichen Bestimmung durch den Verpflichteten selbst nicht vorgesehen ist. § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 sieht lediglich amtswegiges Handeln - wenn dies geboten ist- durch die dafür zuständige Gemeinde vor.
Die belangte Behörde wird sich daher im weiteren Verfahren mit dem „Verpflichteten“- Begriff des § 6 Abs. 2 K-LFG auseinanderzusetzen haben und zu prüfen haben, ob ein zu Beseitigung der Übelstände Verpflichteter überhaupt festgestellt werden kann oder nicht. Sollte kein Verpflichteter festgestellt werden können, so wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde xxx zur Beseitigung der Übelstände gemäß Abs. 2 der zitierten Bestimmung verpflichtet ist.
Sollte jedoch nachträglich ein Verpflichteter für die Beseitigung der Übelstände durch die Gemeinde festgestellt werden können, so hat die Gemeinde xxx einen Ersatzanspruch des Aufwandes gegen den nachträglich festgestellten Verpflichteten.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrages unterbleiben, da der Bescheid ohnehin wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war und die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als eine Folge der eindeutigen Aktenlage aufgrund fehlender Erlassung des Berufungsbescheides ihr gegenüber durch Beschluss zurückzuweisen war.
Aus all den oben dargelegten Erwägungen war daher durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie im Spruch zu A) und B), durch Erkenntnis bzw. durch Beschluss zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Erkenntnis und Beschluss):
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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