LVwG K KLVwG-585-587/10/2022

KLVwG-585-587/10/2022Landesverwaltungsgericht13.06.2023

Regest

Verkehrsrecht, Gefahrgutbeförderung, Doppelbestrafungsverbot, Sorgfaltspflicht, Firmenfahrzeug, Gefahrzettel, Treibstoff

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-585-587/10/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.585.587.10.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n,

als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nunmehr wie folgt lautet:

„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

Sie haben, wie am 06.06.2021 gegen 17.40 Uhr anlässlich einer Gefahrgutkontrolle auf der xxx Straße (xxx) im Ortsgebiet von xxx, Höhe Haus Nr. xxx in Fahrtrichtung xxx, polizeidienstlich festgestellt wurde, die mit einem leeren, ortsbeweglichen Tank - Fassungsvermögen von 350 I, letztes Ladegut Dieselkraftstoff UN 1202 - beladene Beförderungseinheit — LKW xxx — gelenkt und es dabei als Lenker unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren:

Die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftsmäßig angebracht. Auf dem auf der Ladefläche beförderten ortsbeweglichen Tank fehlten an den beiden Außenseiten jeweils der Gefahrzettel Nr. 3 für entzündbare flüssige Stoffe sowie jeweils die Aufschrift mit der UN Nummer des enthaltenen Stoffes, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind. An der Heckseite fehlte die Aufschrift mit der UN Nummer des enthaltenen Stoffes, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind und entsprach der angebrachte Gefahrzettel Nr. 3 (entzündbare flüssige Stoffe) nicht mehr den Vorschriften, da dieser zu 1/4 der Gesamtfläche des Gefahrzettels beschädigt war.

Die festgestellten Mängel sind entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie ll einzustufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 2 Z 9 iVm § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 104/2019, iVm den Unterabschnitten 5.2.2.1.1 ADR, 5.2.1.1 ADR sowie 5.2.2.2 ADR

Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b) Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 104/2019 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

€ 121,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,-- zu leisten.

III.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. wird

F o l g e g e g e b e n,

die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses werden

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen beiden Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG iVm § 38 VwGVG

e i n g e s t e l l t .

IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„Sie haben, wie am 06.06.2021 gegen 17.40 Uhr anlässlich einer Gefahrgutkontrolle auf der xxx Straße (xxx) im Ortsgebiet von xxx, Höhe Haus Nr. xxx in Fahrtrichtung xxx, polizeidienstlich festgestellt wurde, die mit einem leeren, ortsbeweglichen Tank - Fassungsvermögen von 350 I, letztes Ladegut Dieselkraftstoff UN 1202 - beladene Beförderungseinheit — LKW xxx — gelenkt und es dabei als Lenker unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren:

1. )Die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftsmäßig angebracht. Auf dem auf der Ladefläche beförderten ortsbeweglichen Tank fehlte an den beiden Außenseiten jeweils der Gefahrzettel Nr. 3 für entzündbare flüssige Stoffe.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie ll einzustufen.

2. )Die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftsmäßig angebracht. Auf dem auf der Ladefläche beförderten ortsbeweglichen Tank fehlte an den beiden Außenseiten, sowie an der Heckseite jeweils die Aufschrift mit der UN Nummer des enthaltenen Stoffes, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie ll einzustufen.

3. )Die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftsmäßig angebracht. Auf dem auf der Ladefläche beförderten ortsbeweglichen Tank entsprach der angebrachte Gefahrzettel Nr. 3 (entzündbare flüssige Stoffe) nicht mehr den Vorschriften, da dieser zu 1/4 der Gesamtfläche des Gefahrzettels beschädigt war.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. ) § 37 Abs. 2 Ziffer 9 in V. mit § 13 Abs. 2 Ziffer 3 des Gefahrgut-Beförderungsgesetzes, BGBI I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 104/2019 i. V. mit Unterabschnitt 5.2.2.1.1 ADR

2. ) § 37 Abs. 2 Ziffer 9 in V. mit § 13 Abs. 2 Ziffer 3 des Gefahrgut-Beförderungsgesetzes, BGBI I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 104/2019 i. V. mit Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR

3. ) § 37 Abs. 2 Ziffer 9 in V. mit § 13 Abs. 2 Ziffer 3 des Gefahrgut-Beförderungsgesetzes, BGBI I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 104/2019 i. V. mit Unterabschnitt 5.2.2.2 ADR

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

1. )110,00

1 Tag 3 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit. b) leg cit

2. )110,00

1 Tag 3 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit. b) leg cit

3. )110,00

1 Tag 3 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit. b) leg cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

€ 363,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wird im Kern vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Maschinist, Baggerfahrer der Firma xxx GmbH im Zuge der Tätigkeiten nach dem Unterabschnitt 1.1.3.1c von den ADR Vorschriften im Sinne der sogenannten Heimwerkerbefreiung befreit sei.

Es sei ihm ausdrücklich untersagt, private Fahrten mit Firmenfahrzeugen durchzuführen. Er sei am Sonntag, dem 06.06.2021 nachweislich zum Holen von Dieseltreibstoff in die Firma nach xxx, xxx gefahren, da er diesen Treibstoff für seine Maschine, einen Kettenbagger xxx, am drauffolgenden Montag benötigt habe. Dass bei dieser Fahrt seine Tochter im Fahrzeug gesessen sei, stehe nicht im Widerspruch, da die Werkstätte xxx ohnehin auf dem Weg liege. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der überprüfende Beamte behaupten könne, dass an diesem Tag sicherlich keinerlei Firmentätigkeit vollzogen worden sei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei der Tank leer gewesen und der Beschwerdeführer benötigte den Treibstoff und sei es durchaus üblich, dass er für montags benötigten Treibstoff sonntags diesen in der Firma hole, um sich montags Zeit zu ersparen. Er habe am 06.06.2021 nachweislich nach Anordnung von Ing. xxx sein Fahrzeug und den Tank befüllt, da sich seine Baustelle am drauffolgenden Montag in der entgegengelegenen Richtung in xxx befunden habe. Er habe daher sehr wohl von den Erleichterungen bezüglich ADR Gebrauch machen können.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Verwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 05.12.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter angehört wurden und der anzeigende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen wurde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2021 gegen 17.40 Uhr auf der xxx Straße (xxx) im Ortsgebiet von xxx, Höhe Haus Nr. xxx in Fahrtrichtung xxx, als Lenker des Fahrzeugs (Pick-up) auf welchem ein leerer ortsbeweglicher Tank – Fassungsvermögen von 350 l, letztes Ladegut Dieselkraftstoff UN 1202 - als beladene Beförderungseinheit situiert war, einer Gefahrgutkontrolle unterzogen.

Der weiße Pick-up wurde vom anzeigenden Polizeibeamten im Begegnungsverkehr wahrgenommen. Der Polizist hat umgedreht und ist auf den Parkplatz der Firma xxx, wo der weiße Pick-up mit dem aufgeladenen ortsbeweglichen Tank angehalten hat, zugefahren. Der Beschwerdeführer hat als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges beim Autohaus xxx seine Tochter abgeholt, weil sie dorthin das Auto überstellt hat. Bei der Gefahrgutkontrolle wurden vom Polizeibeamten Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung und Bezettelung des Tanks festgestellt. Auf beiden Außenseiten des Tanks, links und rechts, fehlten die Gefahrzettel Nr. 3 und die erforderliche UN Kennzeichnung. Des Weiteren war der auf der Heckseite des Tanks angebrachte Gefahrzettel Nr. 3 zu 1/4 beschädigt und fehlte dort auch die Aufschrift mit der UN Nummer des beförderten Stoffes.

Nachdem ihn der Polizeibeamte darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Kennzeichnung des Tanks nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen Chef schon mehrmals auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Der Lenker hat im Zuge der Kontrolle den Polizeibeamten auf die bestehende Handwerkerregelung angesprochen. Der Polizeibeamte sagte daraufhin dem Beschwerdeführer, dass er diese im Gegenstand nicht in Anspruch nehmen kann, weil es sich um keine Beförderung durch den Lenker direkt von oder zur Baustelle handelt.

Der Pick-up war komplett gereinigt und war der Lenker für einen Sonntag entsprechend gekleidet.

Der Tank war leer, aber nicht gereinigt. Im Fall, dass er gereinigt ist, muss der Lenker ein Reinigungszertifikat mitführen.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und dem Gesamtakt sowie aufgrund der Ergebnisse der am 05.12.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen CI xxx).

Die Feststellungen, dass sich der Lenker nicht davon überzeugt hat, dass Aufschriften und Gefahrzettel auf dem beförderten Tank vorschriftsmäßig angebracht sind, sind sowohl auf die Aussagen des Beschwerdeführers als auch auf jene des Zeugen gegründet.

Der Zeuge hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht überzeugend und glaubwürdig ausgeführt, wie die Kontrolle verlaufen ist und was er anlässlich der Gefahrgutkontrolle an einem Sonntag hinsichtlich der Nichtkennzeichnung des bzw. Nichtanbringung von Gefahrzetteln auf dem vom Beschwerdeführer transportierten gefährlichen Gut festgestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht geleugnet, dass diese Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung und Bezettelung des Gefahrgutes vorliegen, zumal er dem Zeugen gegenüber anlässlich der Gefahrgutkontrolle angegeben hat, dass er bereits seinen Chef auf diese Mangelhaftigkeiten hingewiesen habe. Außerdem ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass im Gegenstand eine Befreiung von der Kennzeichnung deshalb vorliege, weil er sich mit dem Gefahrgut auf dem Weg von der Firma zur Baustelle befunden habe und daher für ihn die Handwerkerbefreiung gelten würde, was aber nicht der Fall war.

Aufgrund der anlässlich der Gefahrgutkontrolle geschilderten Wahrnehmungen des Zeugen, etwa hinsichtlich des gereinigten Pick-ups bzw. der einem Sonntag entsprechenden Kleidung des LKW-Fahrers und wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Verantwortung gegenüber dem Kontrollorgan angegeben hat, dass er seine Tochter beim Parkplatz der Firma xxx abgeholt habe, ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht erwiesen, dass es sich im Gegenstand um keine direkte Fahrt zwischen der Firma und der Baustelle gehandelt hat und daher die sogenannte Handwerkerbefreiung nicht schlagend werden konnte.

IV.Rechtgrundlagen:

§ 13 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

[…]

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

[…]

§ 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

[…]

§ 37 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

[…]

(2) Wer

[…]

9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt

[…]

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

[…]

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lautet (auszugsweise):

Kapitel 5.2

Kennzeichnung und Bezettelung:

5.2.1. 1

Sofern im ADR nicht anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen, Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Grösse aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.

5.2.2.1. 1

Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrenzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.

5.2.2.2. 1

Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.

Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äusseren Linie gemäss Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.

V.Rechtliche Beurteilung:

Die im Straferkenntnis angelasteten Übertretungen (Spruchpunkte 1., 2. und 3.) betreffen die nicht vorschriftsgemäße Kennzeichnung und Bezettelung bzw. unterlassene Kennzeichnung und Bezettelung der verfahrensgegenständlichen Beförderungseinheit gefährlicher Güter.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Umstand, dass er sich als Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vor Inbetriebnahme bzw. Lenkung nicht davon überzeugt hat, dass die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren, vorgehalten. Diese Übertretung wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Fehlens des Gefahrzettels Nr. 3 an den beiden Außenseiten des beförderten ortsbeweglichen Tanks (Spruchpunkt 1.), hinsichtlich des Fehlens der Aufschrift mit der UN-Nummer des enthaltenen Stoffes an den beiden Außenseiten sowie an der Heckseite des Tanks (Spruchpunkt 2.) sowie hinsichtlich des nicht mehr den Vorschriften entsprechenden Gefahrzettels Nr. 3 auf der Rückseite bzw. auf der Ladefläche beförderten ortsbeweglichen Tanks, da dieser Gefahrzettel zu 1/4 der Gesamtfläche des Gefahrzettels beschädigt war (Spruchpunkt 3.) als jeweils eine differenzierte Tat zur Last gelegt und nicht als eine einzige Übertretung angelastet.

Der angelastete Tatbestand ist ein Unterlassungsdelikt, zumal sich der Beschwerdeführer nicht davon überzeugt hat, dass die Aufschriften, Gefahrzettel etc. auf dem gefährlichen Gut vorschriftsmäßig angebracht sind. Daher hat der Beschwerdeführer einer ihm durch Gesetz auferlegten Sorgfaltspflicht nicht entsprochen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, sich nicht vergewissert zu haben, dass die Ladung, fallbezogen ein gefährliches Gut, den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Die belangte Behörde bezieht sich dabei im Spruch auf jene Bestimmungen des ADR, in denen die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung enthalten sind.

Damit geht die belangte Behörde zwar zutreffend davon aus, dass ein offensichtlicher Mangel der Ladung vorliegt, wenn die Gefahrzettel und die UN-Nummern nicht mehr einwandfrei als solche erkennbar sind bzw. überhaupt fehlen. Sie verkennt aber, dass der Lenker nicht selbst für die Bezettelung und Kennzeichnung der Versandstücke, sondern lediglich für die Durchführung einer Prüfung verantwortlich ist, in deren Rahmen er unter anderem auch offensichtliche Mängel der Kennzeichnung und Bezettelung der Ladung wahrzunehmen hat. Wenn er diese Prüfung unterlässt bzw. eine Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in Betrieb nimmt oder lenkt, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass die Kennzeichnung und Bezettelung vorschriftsmäßig angebracht ist, dann verstößt er damit gegen § 37 Abs. 2 Z 9 lit. b) GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl. VwGH 27.06.2007, 2005/03/0140).

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde fallbezogen dem Beschwerdeführer als Lenker die in den Spruchpunkten 1. bis 3. vorgeworfenen Verletzungen nach § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG nicht als jeweils drei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes den Beförderer betrifft, so vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass auch der Lenker hinsichtlich seiner Überzeugungspflicht (der Beförderer hat die Sichtprüfungspflicht) nicht schlechter gestellt werden kann als der Beförderer. Die gegenständlich vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen wurden daher zu einer Tatanlastung zusammengefasst und wurde nunmehr über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe verhängt.

Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw. eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglich. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dabei spielt die richtige Kennzeichnung bzw. Bezettelung der beförderten gefährlichen Güter eine zentrale Rolle.

Die Verantwortung des Lenkers ist zweifelsfrei gegeben. Seine Ausführungen, dass er sich auf der Fahrt zur Firma befunden habe, um dort am Sonntag zu tanken, damit er sich am Montag diesbezüglich Zeit erspare, wird als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal angeben konnte, wo sich diese Baustelle, zu der er am Montag direkt fahren wollte, befunden hat. Zwar hat er sofort auf die sogenannte Handwerkerbefreiung hingewiesen, welche er jedoch nicht vorweisen konnte. Des Weiteren hat er als erste Verantwortung gegenüber dem Kontrollorgan angegeben, dass er seine Tochter am Parkplatz der Autofirma abgeholt hat und war keine Rede von einer Betankung bei der Firma.

Die Verantwortung des Lenkers besteht daher darin, dass er sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das beförderte Ladegut mit entsprechenden Aufschriften bzw. Gefahrzettel gekennzeichnet ist bzw. diese vorschriftsmäßig angebracht sind.

Den Wahrnehmungen des eingeschrittenen Kontrollorgans war Glaube zu schenken und wird an seinen, auch in der Verhandlung plausibel und nachvollziehbar wiedergegebenen, Wahrnehmungen anlässlich der Gefahrgutkontrolle nicht gezweifelt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Änderung des Spruchpunktes 1. war deshalb zulässig, weil die im Spruch angeführten Mängel der Kennzeichnung und Bezettelung des Gefahrgutes dem Beschwerdeführer im Verfahren vorgehalten wurden und sich sohin das erkennende Verwaltungsgericht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens bewegt und sohin keine Auswechslung der Tat vorliegt.

Die dem Beschwerdeführer im Gegenstand von der belangten Behörde angelasteten drei Straftatbestände unterscheiden sich in ihren wesentlichen Elementen nicht und war daher nicht von einer mehrfachen Tatbestandsverwirklichung auszugehen.

Infolgedessen waren, um nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot zu verstoßen, die Spruchpunkte 2. und 3. ersatzlos aufzuheben.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen, zumal er als Lenker eines Gefahrguttransportes gehalten gewesen wäre, hinsichtlich der Kennzeichnung und Bezettelung des Gefahrgutes vor Antritt der Fahrt zumindest eine Sichtkontrolle durchzuführen. Dies hat er nicht vorgenommen, da ihm ansonsten die fehlende Kennzeichnung bzw. Bezettelung bzw. Beschädigung der Bezettelung auffallen hätte müssen. Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Norm ist es, gerade im Bereich der Gefährlichkeit von Gütern, beim Transport möglichste Sicherheit auch für die anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist die Mindeststrafe und ist tat- und schuldangemessen. Erschwerend war nichts und mildernd auch nichts berücksichtigen.

Mit der verhängten Geldstrafe wird der durchschnittlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers entsprochen und wird auch sowohl den general- als auch spezialpräventiven Erwägungen Rechnung getragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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