LVwG K KLVwG-415/4/2023

KLVwG-415/4/2023Landesverwaltungsgericht06.06.2023

Regest

Führerscheinrecht, Alkohol, Führerscheinentzug, Entziehungsdauer, Nachschulung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-415/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.415.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.2.2023, Zahl: xxx, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F, sowie Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG

insoweit s t a t t g e g e b e n ,

als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 18 Monaten auf 12 Monate, gerechnet ab dem 20.1.2023, nämlich der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, bis einschließlich 20.1.2024,

h e r a b g e s e t z t w i r d .

Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.2.2023, Zahl: xxx, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 24.10.2022 (Führerscheinnummer xxx) ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F, vorübergehend auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem 20.1.2023 (Tag der Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 20.7.2024, entzogen und eine Nachschulung sowie eine Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und eine verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Als Rechtsgrundlagen dienten der § 26 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1, 2. und 3, § 28, § 29 Abs. 4 FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF, § 17 FSG-DV und § 57 Abs. 1 AVG 1991 idgF.

Begründend wird ausgeführt, dass der Führerschein dem Beschwerdeführer am 20.1.2023 um 21:15 Uhr – aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges mit Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,64 mg/l – vorläufig abgenommen wurde und bei der Wertung der Entzugsdauer zwei Führerscheinentzüge mit 8 bzw. 10 Monaten herangezogen wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Überziehung eines Ermessensspielraumes geltend macht. Bekämpft wird die Führerscheinentzugsdauer von 18 Monaten, die Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bleibt unbekämpft.

Wörtlich wird dazu ausgeführt:

„Es ist nicht zu beschönigen, dass Herr xxx am 20.01.2023 in alkoholisiertem Zustand (0,64 mg/l = 1,28 ‰ ) einen Pkw lenkte. Er wurde an lässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle betreten. Weder ein Verkehrsunfall noch eine Sachbeschädigung noch die Übertretung einer Geschwindigkeit lagen vor.

Richtig ist (und dabei wird auch auf das Vorbringen in der Vorstellung Bezug genommen), dass er seinen ersten Führerscheinentzug im Dezember 2018 mit einer Alkoholisierung von 2,02 ‰ (und einer Entzugsdauer von 6 Monaten) hatte.

Dem zweiten Entzug von Dezember 2021 lagen 1,4 ‰ zu Grunde, mit einer Entzugsdauer von 8 Monaten.

Auch diesen beiden Entzügen lagen weder ein Verkehrsunfall noch eine Sachbeschädigung noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde, sondern eine allgemeine Verkehrskontrolle.

Die Behörde führt in ihrem ursprünglichen Entzugsbescheid vom 24.01.2023 eine Mindestentzugsdauer von 8 Monaten an.

Gegenständlich ist aber zu gewichten, dass sich Herr xxx von Anfang an für sein Verhalten, nämlich Fahren im alkoholisierten Zustand als geständig verantwortet hat und dies auch auf das Äußerste bedauert.

Es wurde auch vorgetragen und unter Beweis gestellt, warum es gegenständlich zur Benützung des Pkw im alkoholisierten Zustand kam:

Nämlich, dass Herr xxx verheiratet ist und Vater von zwei minderjährigen Kindern (Schüler), nämlich xxx, geb. xxx (HTL xxx) und xxx, geb. xxx (2. Klasse Gymnasium xxx) ist; weiters, dass es Eheprobleme mit der Ehegattin gab und es auch im Dezember 2022 einen Auszug der Ehegattin (aus dem Haus mit der Ehewohnung, welches auch ihr gehört) samt Trennungsvereinbarung gab. Herr xxx setzte seither alles daran, dass die Eheprobleme bewältigt werden und die Ehegattin wieder in die Ehewohnung zu ihm und den beiden Kindern zurückkehrt. Er hat während der Trennungsvereinbarung auch das Geld für die Anmietung der „Trennungswohnung“ der Ehegattin geleistet.

Die Behörde gewichtet nicht, dass Herr xxx am 20.01.2023 sich deshalb zur Almhütte xxx mit dem Pkw begab, um wegen eines Kälteeinbruches einzuheizen und die Nacht dort zu verbringen.

Die Ehegattin war vereinbarungsgemäß diese Nacht daheim in der Ehewohnung bei den Kindern.

Es erreichte Herrn xxx aber am 20.01.2023 um 15:00 Uhr auf der Almhütte nach dem Einheizen der Anruf seiner Ehegattin, sie hätte einen Beweis für seinen Seitensprung gefunden, bringe nun die Scheidungsklage ein und müsse er aus der Ehewohnung ausziehen und dürfe die beiden Kinder dann nicht mehr sehen.

Es ist verständlich, dass eine solche Nachricht einen liebenden Ehegatten und Vater aus der Bahn wirft und eine Welt für ihn zusammenbrach. Er fürchtete, nicht nur seine Gattin endgültig verloren zu haben, sondern vor allem die Obsorge und das Kontaktrecht zu seinen beiden geliebten Kindern und dass er diese nicht mehr sehen dürfe.

Diese Nachricht hat ihn als unvorhersehbares Ereignis (er glaubte fest daran, dass während der Trennungszeit sich die Wogen glätten und die Ehe gerettet werden kann) so aus der Bahn geworfen, dass er eine auf der Almhütte lagernde Rotweinflasche öffnete und diese austrank. Er wusste sonst nicht seinen Kummer und Niedergeschlagenheit zu bewältigen und traf diese Nachricht plötzlich und unvorhersehbar auf ihn ein. Dies, wiewohl er durch die Therapie bei Herrn Mag. xxx sein Alkoholproblem schon so gut im Griff hatte, dass er bisher nichts mehr getrunken hatte.

An eine Inbetriebnahme des Pkw dachte er auch nicht und musste er auch nicht damit rechnen, weil er ja auf die Almhütte fuhr um dort zu übernachteten und seine Gedanken zu ordnen.

Er hatte es sich dort schon gut zurechtgemacht und wollte relativ bald schlafen gehen, als ihn um 20:00 Uhr der Anruf seines jüngeren Sohnes xxx erreichte, mit der Bitte nach Hause zu kommen, da er ohne den Vater nicht einschlafen könne. Er will nur ihn als Vater zum Einschlafen und sonst niemanden, auch nicht seine anwesende Mutter.

Nachdem der Alkoholkonsum der Flasche Rotwein (die er gegen 15:00 Uhr mit einer Jause zügig austrank) schon länger zurücklag, beschloss er in Sorge um seinen Sohn, nach Dichtmachen der Hütte, die Fahrt nach Hause anzutreten.

Er war in Sorge und Angst, nicht nur seine Ehegattin verloren zu haben, sondern auch eines seiner Kinder, wenn er dieses in dessen Not und Bitte alleine lässt, anstelle diesem bei seinem Problem und beim Einschlafen zu helfen und anwesend zu sein.

Er fühlte sich auch in der Lage, einen Pkw zu lenken und „schoss ihm in der Angst“ um den Sohn auch das „Adrenalin“ ein und fühlte er sich in der Lage, einen Pkw zu lenken. Es gab auch keine Möglichkeit eines Taxis oder einer sonstigen Transportmöglichkeit. Die Vatersorge überlagerte die Vernunft und startete er den Pkw, den er auch beherrschen und lenken konnte.

Es bestand für ihn eine Ausnahmesituation und keinerlei vorgefasster Gedanke (als er den Alkohol konsumierte) einen Pkw zu lenken.

Dieser Umstand ist auch bei der Entzugsdauer zu berücksichtigen und ebenfalls ins Kalkül zu ziehen.

Genauso, dass sich Herr xxx unverzüglich wieder an Herrn Mag. xxx, Psychotherapeut der Alkoholberatung der Stadt xxx (wo er schon nach dem zweiten Führerscheinentzug erfolgreich betreut wurde), begab.

Die beiliegende Bestätigung des Herrn Mag. xxx vom 27.02.2023 belegt, die regelmäßige Betreuung bei ihm seit 27.01.2023. Es nimmt Herr xxx diese mit großem Ernst, Eifer und Überzeugung, dass der Vorfall nur ein „Ausrutscher“ und eine Notlage, bedingt durch die Nachricht der Ehegattin über die Scheidung und den Anruf des Sohnes zu ihm zu kommen, war.

Es entwickelt sich diese Therapie auch gut und nimmt Herr xxx diese selbstverständlich auch weiterhin wahr. Dies als hartes Arbeiten an seinem Fehlverhalten vom 20.01.2023 (das er selbstverständlich nicht beschönigen möchte) als „Ausrutscher“ und Notlage und auch als wesentlichen Beitrag für seine weitere Lebensführung, Aufrechterhaltung der Ehe und auch Aufrechterhaltung der guten Beziehung zu seinen geliebten Kindern.

Herr xxx arbeitet mit seiner Ehegattin (die ja mittlerweile wieder in die Ehewohnung eingezogen ist) an einer Weiterführung der Ehe und vor allem Zusammenhalt der Familie. Sie unterstützt ihn auch bei seiner Therapie.

Auch all das stärkt ihn.

Sie besuchen regelmäßig die Paarberatung bei Herrn Mag. xxx in xxx. Am 21.03.2023 gibt es eine weiteren Termin bei der Familienberatung, da auch die Kinder in der Ehe für beide eine große Rolle spielen und diese mehr zum Vater tentieren, als zur Mutter. Auch da liegt Herrn xxx viel daran, dass das Verhältnis ausgewogen ist.

Die Beruhigung der Situation in der Ehe und der Umstand das die Ehegattin wieder bereit ist zu Herrn xxx zurückzukehren und beide hart dran arbeiten, sowie die Einbeziehung der Kinder, damit auch hier die Situation ausgeglichen ist, hilft Herrn xxx auch viel bei der Therapie bei Herrn Mag. xxx (die er regelmäßig und zur vollen Zufriedenheit des Herrn Mag. xxx besucht).

Beweis:

Bestätigung des Herrn Mag. xxx;

PV.

Die Behörde hat bei der Dauer des Führerscheinentzuges nicht nur starr an den Beobachtungszeitraum von 5 Jahren festzuhalten, sondern hat auch zu gewichten, wieso und warum es zum aktuellen Führerscheinentzug kam.

Es ist von der Behörde jedenfalls zu gewichten, dass dies nicht aus einer Trunksucht oder einem Umstand, man hätte aus vorangegangenen zwei Führerscheinentzügen nichts gelernt und sei nicht willens sich an die Gesetze zu halten. Nein: Diese Umstände liegen nicht vor. Vielmehr trat ein für ihn am 20.01.2023 unvorhersehbares Ereignis ein, das ihn den Pkw zu starten veranlasste. Es ist richtig, dass er das unter keinen Umständen hätte tun dürfen. Es ist richtig, dass er (wie geplant) die Nacht auf der Almhütte hätte verbringen müssen und erst am nächsten Tag nach Hause zu seinem Sohn zu fahren, aber die Situation traf ihn doppelt, nämlich durch die Nachricht der Ehegattin, sie werde die Scheidungsklage einbringen und den Anruf des Sohnes, der ihn flehentlich ersuchte, nach Hause zu kommen, da er ohne ihn nicht einschlafen könne.

Diese Umstände sind von der Behörde bei der Entzugsdauer ebenfalls zu gewichten.

Genauso der Umstand, wie hart Herr xxx an dem Bestand der Ehe, der Therapie bei Herrn Mag. xxx und an sich arbeitet.

Auch die Verwaltungsstrafbehörde hat dies erkannt und über ihn lediglich eine geringe Geldstrafe betreffend den Führerscheinentzug in Höhe von € 1.400,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 8 Stunden) zu xxx verhängt, welchen Betrag Herr xxx akzeptiert und auch sofort eingezahlt hat.

Herrn xxx tut der Vorfall leid. Er hat nachhaltig daraus gelernt. Die Familie ist wieder vereint und arbeiten beide Ehegatten erfolgreich an einer Fortführung der Ehe.

Herr xxx hat sich mental und psychisch gefasst. Er trinkt (wie schon vor dem 20.02.2023) keinen Tropfen Alkohol mehr und führt auch regelmäßig und erfolgreich die nachhaltige Therapie bei Herrn Mag. xxx durch.

Unter all dieser Gewichtung erscheint es vertretbar, dass die Mindestentzugsdauer von 8 Monaten (welche die Behörde anführt) zwar nicht erreicht werden kann, jedenfalls ist aber mit einer Entzugsdauer von 10 Monaten das Auslangen zu finden. Es ist die ausgesprochene Entzugsdauer von 18 Monaten daher auf 10 Monate herabzusetzen.

Diese reicht wie vorgebracht sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen aus.

Herr xxx muss zur Erreichung des Arbeitsplatzes Taxi und öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen oder Freunde und Bekannte bitten. Er sieht auch, wie aufwendig dies ist um den Arbeitsplatz und Einkommen zu erhalten. Generalpräjutiv ist aber auch die Notlage in der er sich befand zu beachten.

All diese Umstände sind von der Behörde 1. Instanz nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt worden. Aus all diesen Gründen wird gestellt der

Antrag

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid im Punkt 1 dahingehend abändern, dass anstelle einer Entzugsdauer von 18 Monaten, gerechnet ab 20.01.2023, eine Entzugsdauer von 10 Monaten verhängt wird.

In eventu

Die Entzugsdauer erheblich unter die ausgesprochenen 18 Monate herabzusetzen.

In eventu

Den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

Jedenfalls wird gestellt der

Antrag

Auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, damit Herr xxx sich auch persönlich präsentieren und verantworten kann.

Unter einem wird vorgelegt:

Bestätigung des Herrn Mag. xxx vom 27.02.2023

Beleg über die Bezahlung der Verwaltungsstrafe“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 20.1.2023 um 20:45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx auf der xxx – xxx aus Richtung xxx kommend in Fahrtrichtung xxx auf Höhe xxx, xxx und wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Alkoholgehalt der Atemluft 0,64 mg/l (= 1,28 Promille) betragen hat. Ihm wurde daher der Führerschein vorläufig abgenommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2023 wurde die von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 24.10.2022, unter Führerschein-Nummer xxx, ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F vorübergehend auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins am 20.1.2023, entzogen und verfügt, dass für die restliche Zeit bis einschließlich 20.1.2025 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Unter Punkt 2 wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und unter Punkt 3 angeordnet, dass vor Wiedererteilung einer Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen ist. Aufgrund einer Vorstellung wurde nunmehr mit dem angefochtenem Bescheid die Entzugsdauer gemäß § 24 iVm § 25 des Führerscheingesetzes mit 18 Monaten (gerechnet ab dem 20.1.2023) – das ist bis einschließlich 20.7.2024 – neu festgesetzt, wobei die Punkte 2 (Anordnung einer Nachschulung) und Punkt 3 (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) weiter aufrecht bleiben.

Mit Bescheid der belangten Behörde, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand – in der Zeit vom 7.12.2018 bis einschließlich 7.6.2019 (also 6 Monate) - sowie ebenfalls zu Zahl: xxx, wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand - in der Zeit vom 2.9.2021 bis einschließlich 2.5.2022 (also 8 Monate) - entzogen.

Im letzteren Fall hat sich der Beschwerdeführer für die Teilnahme am alternativen Bewährungssystem – ABS entschieden, wodurch sich die Entzugszeit halbierte und eine Fahrerlaubnis unter Auflagen genehmigt wurde. Die Alkolock-Überwachungsdauer erstreckte sich bis 26.8.2022. In dieser Zeit wurden vier Verstöße gegen das Alkolock-System genehmigt und wurde der Beschwerdeführer daher davon ausgeschlossen und ein Führerscheinentzug über die Restdauer von 30.6.2022 bis 23.10.2022 ausgesprochen. Mit 24.10.2022 wurde ihm wieder eine Lenkberechtigung ausgestellt.

Mit Strafverfügung vom 30.1.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 365,-- für das Lenken ohne Lenkberechtigung erteilt. Diese Strafe ist rechtskräftig und betrifft einen Vorfall vom 21.1.2023 um 9:25 Uhr. Hinsichtlich dieses Deliktes verantwortet der Beschwerdeführer sich so, dass er aus Scham vor seinen Kindern das Fahrzeug benutzt hat, um seinen Sohn bei einem Freund abzuholen.

In der Zeit des zweiten Entzuges, in welchem er sich für das Alkolock-System entschieden hat, ist er ca. 60.000 km gefahren und hat keine Beanstandungen gehabt. Er musste alle zwei Monate ein Mentoren-Gespräch führen und war seiner Meinung nach, von den besagten Fehltestungen, nur eine ihm selbst zuzuordnen, indem er das Fahrzeug von seiner Garage auf seinen Eigengrund umgestellt hat. Bei den übrigen Fehltestungen wurde keine Fahrt nachgewiesen und wurde das Fahrzeug auch von jemand anderem in Betrieb gesetzt. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er aufgrund von massiven familiären Problemen beim verfahrensgegenständlichen Delikt am 20.1.2023 in einer Ausnahmesituation war, zumal sein jüngerer Sohn unbedingt wollte, dass er nach Hause käme. Der Beschwerdeführer befand sich damals auf einer Almhütte und hat nicht beabsichtigt, an diesem Tag eine Fahrt durchzuführen und daher Alkohol konsumiert. Auch beruflich ist es für ihn problematisch, keine Lenkberechtigung zu haben und absolviert er jetzt eine Therapie, wobei er diesbezüglich eine Bestätigung vorgelegt hat.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

...

Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. sind Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 leg. cit. ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

Gemäß § 29 Abs. 4 leg. cit. ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

Im Gegenstand ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 20.1.2023 um 20:45 Uhr als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges dieses in einem alkoholbeeinträchtigen Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,64 mg/l betragen hat. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO begangen und wurde dies von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist weiters, dass dieses Delikt im Zuge einer Schwerpunktaktion (Anhaltung) festgestellt wurde. Es konnte folglich als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Zufolge des § 7 Abs. 4 FSG ergibt die Wertung dieser bestimmten Tatsache, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war, in dem nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr gehören, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Gegenstand hat es bereits zwei zu wertende Führerscheinentzüge in der Zeit vom 7.12.2018 bis einschließlich 7.6.2019 sowie vom 2.9.2021 bis 10.1.2022 bzw. vom 30.6.2022 bis einschließlich 23.10.2022 (Grund: Alkolock-Bescheid) gegeben, wobei beide Führerscheinentzüge – und zwar von 6 und 8 Monaten - auf alkoholisiertem Lenken (2,02 Promille und 1,4 Promille) fußen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und eine bereits zweimalige Entziehung der Lenkberechtigung ihn nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen.

Im Gegenstand war § 26 Abs. 2 Z 3 FSG heranzuziehen und normiert diese Bestimmung eine Entzugszeit von mindestens 8 Monaten. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2009, Zahl: 2009/11/0023, unter Hinweis auf seine ständige Judikatur ausgeführt hat, darf die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0217). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Lenkberechtigung eine Voraussetzung zur Ausübung seiner Berufstätigkeit ist, so ist dem entgegen zu halten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung - aus Gründen des öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen - außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017).

Aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung und auch aus den vorgelegten Unterlagen – insbesondere der therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur – ist das erkennende Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die nunmehr verhängte Entzugszeit ausreicht, um die Prognose zu erstellen, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit - unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahme der Nachschulung - nach einer Entziehungsdauer von 12 Monaten wieder erlangen werde. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß herabzusetzen.

Da der Führerschein am 20.1.2023 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer gemäß § 29 Abs. 4 FSG an diesem Tag. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung enden kann. Letztere wurde – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – zu Recht vorgeschrieben und auch nicht bekämpft.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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