LVwG K KLVwG-317/4/2023

KLVwG-317/4/2023Landesverwaltungsgericht31.05.2023

Regest

Baurecht, Devolution, Säumnis, Monatsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-317/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.317.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, betreffend den Antrag vom 10.07.2018, zu Recht:

I.Gemäß § 8 Abs. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Säumnisbeschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2018 als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 26.06.2017 wurde von xxx und xxx, xxx, um die Baubewilligung für die Errichtung eines Metall-Sichtschutzzaunes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach § 6 der Kärntner Bauordnung (K-BO), angesucht.

Am 26.07.2017 fand eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, zu der unter anderem xxx (nunmehr der Beschwerdeführer) als Anrainer geladen wurde und an der Verhandlung teilnahm. Es wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen wurden jedoch von der Behörde als untauglich gewertet. Mit Bescheid vom 03.10.2017 wurde den Bauwerbern xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Metall-Sichtschutzzaunes erteilt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid aufgrund des Verlustes der Parteistellung nicht zugestellt bekommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die tatsächliche Ausführung der Elemente höher sei als im Einreichplan ausgeführt, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat selbst am 24.04.2018 vor Ort bei der Behörde um Akteneinsicht ersucht. Der in Folge vom Beschwerdeführer durch seinen Anwalt eingebrachte Antrag auf Akteneinsicht vom 8.5.2018 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.6.2018, Zahl: xxx, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde vom 12.12.2018, Zahl: xxx, keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Erkenntnis vom 28.10.2019 zu Zahl: KLVwG-166/5/2019 als unbegründet abgewiesen, da ein Verlust der Parteistellung eingetreten ist.

Die Bauvollendungsmeldung wurde der Behörde mit Eingangsdatum vom 25.05.2018 übermittelt und mitgeteilt, dass die Errichtung des Metall-Sichtschutzzaunes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, am 15.04.2018 fertiggestellt wurde.

Am 10.07.2018 hat der Beschwerdeführer „eine Anregung gemäß § 36 K-BO“ gestellt und vorgebracht, dass das Bauvorhaben betreffend die Höhe des Zaunes von der Einreichung und damit zwingend auch der Baubewilligung abweiche.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2020, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am 24.08.2020, hat der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.07.2018 (Anregung gemäß § 36 K-BO) Säumnisbeschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden. Da jedoch zuvor kein Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand gestellt wurde, konnte auch keine Säumnis der Behörde vorliegen, zumal gemäß § 73 Abs. 3 AVG die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde erst mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen beginnt. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2020 zur Zahl: KLVwG-1337/2/2020 als unzulässig zurückgewiesen. Infolge, nämlich am 29.09.2020, erhob der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand betreffend seinen Antrag vom 10.07.2018.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages vom 10.07.2018 an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 wurde ein Vorlageantrag beim Gemeindevorstand gestellt und beantragt, die Beschwerde vom 30.12.2021 unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.

Mit Schreiben vom 02.03.2023 übermittelte die Gemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt der Beschwerde vom 30.12.2021. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerde seitens der Gemeinde xxx offensichtlich leider nicht an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Aus den zugrundeliegenden Verwaltungsakten (Gesamtakt wurde von der Behörde angefordert) und deren unbedenklichem Akteninhalt ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht nachstehend folgende Feststellungen:

Mit Schreiben vom 26.06.2017 suchten xxx und xxx nach § 6 K-BO hinsichtlich eines bewilligungspflichtigen Vorhabens (Errichtung eines Metall-Sichtschutzzaunes) beim Bürgermeister der Gemeinde xxx an. Am 26.07.2017 war die diesbezügliche Bauverhandlung und der Beschwerdeführer als Anrainer geladen sowie anwesend. Er hat Einwendungen erhoben, seine Parteistellung jedoch durch Präklusion verloren. Der Baubescheid datiert vom 03.10.2017 und wurde dem Beschwerdeführer folglich nicht zugestellt.

Die Fertigstellungsmeldung betreffend den errichteten Metall-Sichtschutzzaun datiert vom 15.04.2018. Am 24.04.2018 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde (Bauamt) vorgesprochen und wollte Akteneinsicht nehmen, dies wurde ihm verwehrt. Am 08.05.2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich einen Antrag auf Akteneinsicht im abgeschlossenen Bauverfahren bezüglich der Errichtung des Metall-Sichtschutzzaunes eingebracht und vorgebracht, dass die Standsicherheit des Zaunes aufgrund der enormen Höhe und kleinen Fundierung beeinträchtigt sei, sowie die Metallplatten im Sommer eine extreme Hitze entwickeln würden. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.06.2018 abgewiesen.

Mit einer „Anregung gemäß § 36 K-BO“ (Antrag gemäß § 34 K-BO) vom 10.07.2018 brachte der Beschwerdeführer die Abweichung des Bauvorhabens von der Einreichung/Baubewilligung vor und monierte erneut die Höhe des Zauns, statt 1,80 Meter seien nun 2 Meter im Norden bzw. 2,22 Meter im Süden errichtet worden (bezogen auf das Ursprungsniveau).

Der Sachverständige xxx hat auf Ersuchen der Gemeinde am 01.08.2018 eine Überprüfung des Zaunes vor Ort durchgeführt (Überprüfung der errichteten Sichtschutzwand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entlang der Grundgrenze zu Nr. xxx, KG xxx). Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde seitens des hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass nach Überprüfung des gegenständlichen Metall-Sichtschutzzaunes keine Veränderungen vorgenommen wurden und nach Überprüfung der Abmessungen festzuhalten sei, dass die Höhen der Anlage gemäß der bewilligten Einreichunterlagen ausgehend vom projektierten Gelände eingehalten wurden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.09.2018 mitgeteilt, dass im Zuge der Überprüfung keine Abweichung zu den bewilligten Plänen festgestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrags vom 10.07.2018 Beschwerde an das das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die mit Beschluss vom 15.09.2020 zur Zahl: KLVwG-1337/2/2020 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte zuvor keinen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand (Berufungsbehörde) eingebracht und war die Säumnisbeschwerde daher zurückzuweisen.

Am 29.09.2020 wurde der Devolutionsantrag bei der damals zuständigen Berufungsbehörde, beim Gemeindevorstand der Gemeinde xxx, eingereicht, jedoch nicht innerhalb von 6 Monaten darüber entschieden, weshalb der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2021 eine Säumnisbeschwerde erhoben hat. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 wurde ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt, da die Behörde die Säumnisbeschwerde vom 30.12.2021 nicht dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt hat. Die Behörde hat mit Schriftsatz vom 02.03.2023 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeführt, dass die „Beschwerde seitens der Gemeinde xxx offensichtlich leider nicht an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde“. Das Versäumnis tue der Behörde leid.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem unbedenklichen Akteninhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde.

IV.Maßgebliche Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten wie folgt auszugsweise:

§ 8 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 17 Anzuwendendes Recht:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 Prüfungsumfang:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Erkenntnisse:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung – K-BO, LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 77/2022 lauten wie folgt auszugsweise:

§ 34 Überwachung:

(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a) Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 Abs. 5 und 6 verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. f.

§ 36 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes:

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Säumnisbeschwerde:

Zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist legitimiert, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (vgl. Art 132 Abs. 3 B-VG), auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. VwGH 19.04.2007, 2006/15/0345). Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag offen ist (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/16/0506).

Die Säumnisbeschwerde kann erst behoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser) entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2018 eine „Anregung gemäß § 36 K-BO“ (Antrag gemäß § 34 K-BO) gestellt, über den bis dato noch nicht abgesprochen wurde. Im zweiten Rechtsgang (nach Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl KLVwG-1337/2/2020 vom 15.09.2020, da kein Devolutionsantrag zuvor an den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde gestellt wurde) hat der Beschwerdeführer am 29.09.2020 einen Devolutionsantrag an den damals zuständigen Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde gestellt, hinsichtlich des Antrages vom 10.07.2018 zu entscheiden. Nach der Novelle LGBl. 48/2021, Art. VI Abs. 3 bleiben behördliche Zuständigkeiten im Berufungs- und Devolutionsverfahren unberührt und sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hat jedoch über sechs Monate keine Entscheidung getroffen, weshalb der Beschwerdeführer zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG berechtigt war. Die Säumnisbeschwerde wurde am 30.12.2021 erhoben. Es liegt Verschulden der Behörde vor, was als zweites Erfordernis neben der über sechs Monate langen Frist vom Gesetz gefordert wird. Die Behörde hat selbst in ihrem Schreiben vom 02.03.2023 an das Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass „die Beschwerde offensichtlich leider nicht an das Kärntner Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde“. Ebenso wurde ausgeführt, dass das Versäumnis leid tue. Mit Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2023 wurde die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht begehrt und wurde dem Landesverwaltungsgericht einlangend am 03.03.2023 übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht hat infolge die gesamten Verfahrensakten angefordert. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, da sein Antrag vom 10.07.2018 offen ist. Seit der Antragstellung sind über sechs Monate vergangen (Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand am 29.09.2020, Säumnisbeschwerde am 30.12.2021 erhoben) und ist die Säumnisbeschwerde somit zulässig.

Im Ergebnis war die Säumnisbeschwerde auch gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Überschreitung der Entscheidungsfrist immer dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 2009/06/0134, Ro 2017/03/0033). Im konkreten Fall hat die Behörde keine Gründe vorgebracht und waren für das erkennende Gericht keine Hindernisse im Sinne der oben zitierten Judikatur feststellbar, welche die belangte Behörde von der Einhaltung der Entscheidungsfrist abgehalten hätten, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der Behörde bei Überschreitung der Entscheidungsfrist auszugehen ist.

2. Zum Antrag vom 10.07.2018:

Der Antrag vom 10.07.2018 (Anregung gemäß § 36 K-BO) betrifft § 34 Abs. 3 K-BO und kann von einem Anrainer, der sich in einem subjektiv öffentlichen Recht durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens verletzt erachtet, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, gestellt werden. Er hat das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 KBO und anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren. Vom Beschwerdeführer wird die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts eines Anrainers gemäß § 23 Abs. 3 K-BO mit näherer Begründung moniert (Höhe des Metall-Sichtschutzzaunes). Die Behörde hat am 01.08.2018 eine Überprüfung vor Ort durch den Sachverständigen xxx als hochbautechnischen Sachverständiger veranlasst, der festgestellt hat, dass die Höhen der Anlage gemäß der bewilligten Einreichunterlagen ausgehend vom projektierten Gelände eingehalten wurden. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2018 (Verständigung der Überprüfung) mitgeteilt. Es wurde ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung keine Abweichungen zu den bewilligten Plänen festgestellt wurden. Diese Überprüfung und anschließend die Mitteilung an den Beschwerdeführer ersetzt jedoch nicht sein Recht, eine Entscheidung in Form eines Bescheides über seinen Antrag zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter zwar eine „Anregung gemäß § 36 K-BO“ gestellt, da jedoch das Gesetz selbst in § 34 K-BO unter Verweis auf § 36 KBO das Recht eines Anrainers auf Antragstellung festschreibt, muss die Anregung jedenfalls als Antrag gemäß § 34 K-BO gedeutet werden. Auch in den vorherigen Rechtsgängen (ua. Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zur Zahl: KLVwG1337/2/2020 vom 15.09.2020) wurde bereits vom Antrag gesprochen.

Es gilt nun zu prüfen, ob der Antrag innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist binnen eines Monates, ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, gestellt wurde. Sowohl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch die gängige Literatur stellen nicht nur auf die rein subjektive Kenntnis durch den Nachbarn ab, sondern halten fest, dass § 34 Abs. 3 K-BO für den Beginn der Monatsfrist auch einen objektiven Maßstab festlegt, weil nämlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Nachbar „bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste“. Abgestellt wird daher auf die juristische Maßstabfigur eines gehörig sorgfältigen Nachbarn, der sich – eben mit gehöriger Sorgfalt – um sein Gebäude kümmert, so etwa bei einer langen oder längeren Abwesenheit entsprechende Vorsorge in Bezug auf sein Eigentum trifft. Welches Maß an Sorgfalt als „gehörig“ zu qualifizieren ist, hängt freilich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Monatsfrist beginnt jedenfalls nicht erst dann, wenn ein sorgloser Eigentümer irgendwann und sei es Jahre nach einer bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens aus welchem Anlass auch immer sorgfältig nachzuforschen beginnt und dadurch eine solche rechtswidrige Ausführung entdeckt (obwohl die zuvor umschriebene juristische Maßstabfigur des mit gehöriger Sorgfalt agierenden Eigentümers hievon schon früher hätte erfahren müssen), vgl. VwGH 24.08.2011, 2011/06/0115; VwGH 30.07.2002, 2002/05/0083; sowie R. Steinwender, Kärntner Baurecht, Kommentar 2017, § 34, IV. Anrainerrechte, und W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar 2014, zu § 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, da er verfristet gestellt wurde: Bereits durch die ordnungsgemäße Ladung zur Bauverhandlung bei Errichtung des Metall-Sichtschutzzaunes und Durchführung der Verhandlung am 26.07.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer Kenntnis von der Bauausführung und dem Projekt erlangt. Nach der Fertigstellungsmeldung vom 15.04.2018 ist davon auszugehen, dass der Zaun vom Beschwerdeführer in voller Höhe betrachtet werden konnte und im Anschluss Zweifel ob der „korrekten“ Höhe entstehen mussten. Der Beschwerdeführer hat auch wenige Tage später, nämlich am 24.04.2018 bei der Behörde Akteneinsicht in das zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossene Bauverfahren beantragt, was belegt, dass er von der Fertigstellung des Zaunes Kenntnis hatte und Zweifel aufgekommen sind; er hat nach Verweigerung der Akteneinsicht in Folge schriftlich durch seinen Rechtsvertreter am 08.05.2018 einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend das Bauverfahren bei der Behörde gestellt. Dort hat er vorgebracht, dass die Standsicherheit aufgrund der enormen Höhe des Zaunes im Zusammenspiel mit der kleinen Fundierung beeinträchtigt sei, sowie die Metallplatten eine enorme Hitze entwickeln könnten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer auch einen Antrag gemäß § 34 Abs. 3 K-BO stellen müssen, da er offensichtlich Bedenken hatte, dass das Bauvorhaben von der Einreichung bzw. Bewilligung abweicht. In seinem Antrag vom 10.07.2018 (Anregung gemäß § 36 K-BO) hat er nämlich (erneut) die Höhe des Zaunes (statt 1,80 Meter nun 2 Meter im Norden bzw. 2,22 Meter im Süden) moniert. Damit ist aber die vom Gesetzgeber gemäß § 34 Abs. 3 K-BO aus Gründen der Rechtssicherheit vorgegebene strikte Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen: Ausgehend vom 24.04.2018 (Begehren auf Akteneinsicht bei der Behörde, dem nicht entsprochen wurde) bzw. spätestens dem schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 08.05.2018 sind die vier Wochen am 05.06.2018 abgelaufen. Spätestens mit diesem schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 08.05.2018, der zudem durch seinen Rechtsvertreter eingebracht wurde, hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Höhe des Zaunes bzw. der Übereinstimmung der Höhe mit der Baubewilligung und ist daher der Antrag vom 10.07.2018 als verfristet und somit unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da selbst unter Bedachtnahme auf Art. 6 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft (vgl. zB EGMR 10. Mai 2017, 70.7401/04 und EGMR 3. Mai 2007, 17.912/05). In seinem Urteil vom 18. Juni 2013, 56.422/09, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Somit konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalte, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Das Landesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Rechtsfrage zu erörtern, zumal höchstgerichtliche Judikatur zur gehörigen Sorgfalt eines Nachbarn (§ 34 K-BO) vorhanden ist und sich aus dieser das Ergebnis der Entscheidung eindeutig ergibt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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