LVwG K KLVwG-108-109/19/2023

KLVwG-108-109/19/2023Landesverwaltungsgericht26.05.2023

Regest

Lohn- und Sozialdumpings-Bekämpfungsgesetz, Pflichten des Arbeitgebers, Bauhilfsgewerbe, Unterentlohnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-108-109/19/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.108.109.19.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, zu Recht:

I.Der Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Die Strafnorm lautet richtig: § 29 Abs. 1 1. Satz Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021.

III.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt II. in der Höhe von EUR 600,-- zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2022, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

I. Sie haben als Verantwortlicher und sohin gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma xxx, xxx in xxx, xxx. mit Sitz in xxx, xxx, xxx, diese ist Arbeitgeberin im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1LSD-BG, zu verantworten, dass von dieser Firma als Arbeitgeberin die nachstehend angeführten Arbeitnehmer zumindest in der Zeit vom 27.10.2021 bis 02.11.2021 auf der nachstehend angeführten Baustelle beschäftigt wurden und die unten angeführten Lohnunterlagen zur Überprüfung des der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts am Arbeits-/Einsatzort nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.

Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits-/Einsatzort bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht:

  • Arbeitsverträge/Dienstzettel - Arbeitszeitaufzeichnungen für Oktober und November 2021 - Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie die Werkverträge für nachstehende Arbeitnehmer:

1. xxx, geb. xxx

Staatsbürgerschaft: xxx

Ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle: Fassadenarbeiten

Dauer der Beschäftigung vom zumindest vom 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021

Arbeitsantritt: 27.10.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Baustelle „Neubau Einfamilienhaus", xxx, xxx; Kontrollzeitpunkt 02.11.2021

2. xxx, geb. xxx

Staatsbürgerschaft: xxx

Ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle: Fassadenarbeiten

Dauer der Beschäftigung vom zumindest vom 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021

Arbeitsantritt: 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Baustelle „Neubau Einfamilienhaus", xxx, xxx; Kontrollzeitpunkt 02.11.2021

3. xxx, xxx

Staatsbürgerschaft: xxx

Ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle: Fassadenarbeiter

Dauer der Beschäftigung: vom 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021

Arbeitsantritt: 27.10.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Baustelle „Neubau Einfamilienhaus", xxx, xxx; Kontrollzeitpunkt 02.11.2021

II. Sie haben als Verantwortlicher und sohin gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma xxx, xxx in xxx, xxx. mit Sitz in xxx, xxx, xxx, zu verantworten, dass von dieser Firma als Arbeitgeber nachstehender Arbeitnehmer zumindest in der Zeit vom 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021 auf der nachstehend angeführten Baustelle beschäftigt wurde, ohne ihm das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Das festgestellte Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Österreich außer Wien 2021.

1. xxx, geb. xxx

Staatsbürgerschaft: xxx

Ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle: Fassader

Einstufung: Facharbeiter

Kollektivvertrag: für Bauhilfsgewerbe Österreich aus Wien 2021

Dauer der Beschäftigung vom zumindest vom 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021

Arbeitsantritt: 27.10.2021 bis zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Baustelle „Neubau Einfamilienhaus", xxx, xxx; Kontrollzeitpunkt 02.11.2021

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender

Sonderzahlungen und Zulagen: € 461,12

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 373,98

Die Unterentlohnung beträgt sohin € 87,14 bzw. 18,90 Prozent

xxx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

S tem ste prekršili naslednji pravni predpis/naslednje pravne predpise:

I: § 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG, BGBI. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 15 Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBI. I Nr. 174/2021

II: § 29 Abs. 1 LSD-BG, BGBI. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 15 Abs. 1 LSD-BG, BGBI. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien 2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Zaradi tega/teh upravnega prekrška/upravnih prekrškov se yam izreka/izrekajo naslednja kazen/naslednje kazni:

Geldstrafe von €

Denarna kazen v

višini €

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

če te ni mogoče izterjati, nadomestna

zaporna kazen v trajanju

Strafbestimmung

Določitev kazni

I: 2000,00


§ 28 erster Strafsatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBI. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

II: 3000,00


§ 29 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBI. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ua. ausgeführt, dass die Arbeitnehmer bei der Kontrolle alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente bei sich gehabt haben. Die Unterlagen seien einem Vertreter der BUAK vorgelegt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass alle entsandten Arbeitnehmer ordnungsgemäß entlohnt wurden.

Am 29.03.2023 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stattgefunden. Als Zeuge einvernommen wurde der Baustellenerheber der BUAK.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass das Strafverfahren gegen die falsche Person geführt werde. Herr xxx wurde zum verantwortlich Beauftragten nach § 9 VStG für die Firma xxx. mit 21.04.2020 bestellt. Dieser wurde auch in der ZKO3-Meldung als zur Vertretung nach außen berufene Person angeführt. Die Zustimmungserklärung des Herrn xxx zur Bestellung zur verantwortlich beauftragten Person wurde vorgelegt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Lohnunterlagen grundsätzlich vor Ort vorhanden waren und zwar auf einem USBStick. Aufgrund der Corona-Situation wurden diese nicht sofort angesehen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Kollektivvertrag für das Malergewerbe anzuwenden sei. Der Stundenlohn betrage demnach EUR 10,75 und wurde dieser auch bezahlt.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen die Bestellungsurkunde des xxx zum verantwortlich Beauftragten vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2023 wurde eine Bestellungsurkunde vom 21.04.2020 zur Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 24 Abs. 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG betreffend xxx gerichtet an die Österreichische Gesundheitskasse sowie eine Zustimmungserklärung vorgelegt.

Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete die BUAK folgende Stellungnahme vom 17.04.2023:

1. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass im gegenständlichen Fall ein Verantwortlicher Beauftragter gem. § 24 LSD-BG bestellt worden sei, dies sei im konkreten Fall Herr xxx gewesen, welcher auch als Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG in der ZKO3 Meldung genannt worden sei. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine Zustimmungserklärung zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragten in der Verhandlung vor. Mit Email vom 11.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer nun die Bestellungsurkunde des Herrn xxx vom 21.04.2020 an die österreichische Gebietskrankenkasse.

2. § 24 LSD-BG idgF normiert: „(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem

1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder

2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland

eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.“

2.1. Der Beschwerdeführer übermittelte nun ein Formular zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten an die österreichische Gesundheitskasse, welches mit 21.04.2020 unterfertigt wurde. Es handelt sich bei der xxx um einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, weshalb die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei der Zentralen Koordinationsstelle eingereicht werden muss und eine rechtsgültige Bestellung erst nach dem dortigen Einlangen wirksam wird.

2.2. Die mittels Schriftsatz übermittelte Bestellungsurkunde an die österreichische Gesundheitskasse ist somit für eine rechtsgültige Bestellung mangels Sitz der xxx im Inland für eine rechtsgültige Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten irrelevant. Zudem wurde auch kein Nachweis des Einlangens erbracht, sondern nur das unterfertigte Formular übermittelt.

2.3. Die BUAK hält auch fest, dass ihr keine Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten (wie in § 24 LSD-BG normiert) für die xxx mitgeteilt oder weitergeleitet wurde. In der Zustimmungserklärung wurde unter Punkt 2. bei Bautätigkeit nein angegeben.

3. Die BUAK führt in diesem Zusammenhang aus, dass für den Betrieb xxx aus dem Portal der Finanzpolizei „xxx" ca. 50 Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten im Zeitraum vom 08.05.2020 — 23.03.2023 abrufbar sind. Aus dem Portal der Finanzpolizei „xxx" ist eine solche Bestellung des Herrn xxx auch mit 14.05.2020 ersichtlich, darin sind die Zustimmungserklärung des Herrn xxx und eine Bestellurkunde abrufbar. Die Meldung wurde somit am 14.05.2020 an die Zentrale Koordinierungsstelle erstattet.

4. Die BUAK führt weiter aus, dass allein im Zeitraum vom 14.05.2020 — 2.11.2021 (der Tag der gegenständlichen Kontrolle) zwölf weitere Bestellungen von Verantwortlichen Beauftragten im xxx Portal eingereicht wurden und diese jeweils immer bis auf Widerruf erstattet wurden. Allein am 14.05.2020 wurde eine weitere Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten für Herrn xxx im xxx vorgenommen.

5. Zu den Urkunden:

Auf den jeweiligen Formularen scheint weder eine konkrete Baustelle, noch eine sonstige Spezifizierung der Bestellung auf. Aus der Bestellungsurkunde an die OGK wurde bei Punkt 3. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Einhaltung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) angeführt: Baugewerbe u. Bauindustrie Angestellte. Unter Punkt 4. Räumlicher Zuständigkeitsbereich wurde angeführt der Vorarbeiter. Die zeitliche Dauer der Bestellung wurde mit: bis auf Widerruf angegeben.

In der Zustimmungserklärung des Herrn xxx vom 14.05.2020 wurde auf dem Formular für die Bestellung gemäß § 24 LSD-BG unter Punkt 3. Räumlicher (örtlicher) Zuständigkeitsbereich unter Punkt 3.2. Bautätigkeit: nein angekreuzt. Für die BUAK ist somit evident, dass Herr xxx nicht für Bautätigkeiten als Verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Die BUAK übermittelt im Anhang beide Dokumente, welche im xxx abrufbar sind.

Aus der Zustimmungserklärung ist darüber hinaus nicht einmal ersichtlich, dass Herr xxx als gesetzlicher Vertreter seine Verantwortung übertrug, es ist lediglich ein Firmenstempel der xxx ersichtlich mit einer Paraffe. Eine gültige Bestellung kann nur durch den gesetzlichen Verantwortlichen selbst erfolgen, siehe VwGH vom 26.03.1998, 97/11/0332.

Die BUAK weist außerdem darauf hin, dass Herr xxx selbst gemäß der ZKO3 Meldung als Arbeitnehmer, konkret als Facharbeiter für das Bauvorhaben in xxx entsandt wurde.

Aus Sicht der BUAK wurde somit weder ein sachlicher, noch ein räumlicher Zuständigkeitsbereich angeführt. Da alle angetroffenen Bauarbeiter vor Ort Arbeiter waren, scheitert eine Bestellung für den gegenständlichen Fall auch am Erfordernis des sachlichen Zuständigkeitsbereiches, da Herr xxx laut Bestellung an die ÖGK nur für die Einhaltung von Angestellten bestellt wurde.

6. Auch hinsichtlich des zeitlichen Zuständigkeitsbereiches erschließt sich für die BUAK unter dem Aspekt, dass im Zeitraum vom 14.05.2020 —2.11.2021 zwölf weitere Verantwortliche Beauftragte im xxx Portal bestellt wurden (für die alle keine Abgrenzungen vorgenommen wurden) auch nicht, wer im konkreten Fall überhaupt als Verantwortlicher Beauftragter zum Zug kommen sollte.

So wäre es für die BUAK naheliegend, dass die zeitlich näheste Bestellung zur gegenständlichen Kontrolle am 02.11.2021 — greifen würde, aus dem xxx Portal ist daraus die Bestellung vom 26.05.2021 für Herrn xxx ersichtlich. Andernfalls könnte man sich nun aussuchen, welcher der zwölf Verantwortlichen Beauftragten im konkreten Fall haften soll. Dies widerspricht dem Zweck der Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten und liegt hiermit der Verdacht einer Umgehung der handelsrechtlichen Übertragung der Verantwortung vor.

6.1. Die BUAK verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen im Kommentar des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz von Schrank F./ Schrank V. Lindmayr und hält fest, dass es klare sachlich-räumliche Abgrenzungen des Verantwortungsbereichs bedarf. Ohne klare sachlich-räumliche Abgrenzung des Verantwortungsbereichs sind Bestellungen unwirksam.1 Für ein und denselben Wirkungs- und Verantwortungsbereich darf immer nur eine Person verantwortlich bestellt sein; Überlappungen machen die betroffenen Bestellungen unwirksam, womit die Strafbarkeit auf die unmittelbar gesetzlich Verantwortlichen zurückfällt.2 — VwGH vom 26.01.1996,96/02/0009.

6.2. Für welche Verwaltungsvorschriften jemand verantwortlich beauftragt wird (und diese Beauftragung) annimmt), ist daher an sich — auch zum LSD-BG —Angelegenheit der jeweiligen Beauftragung und in dieser ausreichend deutlich festzuhalten.

6.3. Da im konkreten Fall allein im angegebenen Zeitraum zwölf Personen als Verantwortliche Beauftragte bestellt wurden, ist nicht einmal klar, wer als Verantwortlicher Beauftragter für den Betrieb anzusehen ist. Aus der Bestellungsurkunde an die ÖGK ist diesbezüglich nicht einmal ein Ort angeführt, sondern nur: der Vorarbeiter.

7. Aus all den oben genannten Gründen geht die BUAK von keiner gültigen Bestellung aus und beantragt sie weiterhin die Bestrafung des Herrn xxx.“

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 23.05.2023 im Rahmen des Parteiengehörs eine ergänzende Stellungnahme. In dieser brachte er nochmals vor, dass keine Bautätigkeiten sondern Malerarbeiten entfaltet wurden und daher grundsätzlich der Kollektivvertrag für das Malergewerbe Anwendung findet sowie dass Herr xxx zum verantwortlich Beauftragten bestellt und gleichzeitig auf der gegenständlichen Baustelle anwesend war, daraus konkludent folgt, dass für die gegenständliche Baustelle Herr xxx zuständig war.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma xxx, xxx in xxx, xxx, mit der Geschäftsadresse xxx, xxx, xxx. Die Firma hat für die xxx Firma xxx als Subunternehmer das Gewerk „Fassadenarbeiten“ auf der Baustelle „Neubau Einfamilienhaus xxx, xxx“ erbracht. Am 02.11.2021 um 11.00 Uhr erfolgte durch die BUAK eine Kontrolle der Baustelle auf der Arbeitnehmer der Firma xxx Fassadenarbeiten verrichteten. Am Arbeits(Einsatz)ort im Inland wurden für die entsandten Dienstnehmer xxx, xxx und xxx die Arbeitsverträge/Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen für Oktober und November 2021 sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht in Papierform bereitgehalten. Es kann jedoch nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Unterlagen nicht unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden.

Der Dienstnehmer xxx, Staatsangehörigkeit xxx, war vom 27.10.2021 bis 02.11.2021 als Fassadenarbeiter auf der angeführten Baustelle tätig. Der Arbeitnehmer wurde von der Firma xxx zur Erbringung von Dienstleistungen bis zumindest zum Kontrollzeitpunkt am 02.11.2021 nach Österreich entsandt. Aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten des Arbeitnehmers kommt auf das Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Österreich außer Wien 2021 zur Anwendung.

xxx erhielt für seine Tätigkeit in Österreich vom 27.10.2021 bis 02.11.2021 einen Bruttostundenlohn von EUR 10,75, das sind für 32 Stunden gesamt EUR 344,-- zuzüglich des anteiligen Weihnachtsgeldes pro Stunde von EUR 0,937, gesamt für 32 Stunden EUR 29,98 bei. Das tatsächlich geleistete Entgelt betrug daher insgesamt EUR 373,98.

Der zu leistende kollektivvertragliche Bruttostundenlohn betrug EUR 13,15, das ist gesamt für 32 Stunden EUR 420,80, zuzüglich des anteiligen Weihnachtsgeldes von EUR 1,26 pro Stunde, gesamt für 32 Stunden EUR 40,32. Insgesamt beträgt das gebührende Entgelt daher EUR 461,12. Es ergibt sich somit eine Unterentlohnung von EUR 87,14, das sind 18,9 %.

Am 14.05.2020 wurde an die zentrale Koordinationsstelle die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten von Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG betreffend die Firma xxx angezeigt. Als verantwortlich Beauftragter wurde xxx angeführt, als Stellung des verantwortlich Beauftragten wurde „Der Vorarbeiter“ angeführt. Als räumlicher (örtlicher) Zuständigkeitsbereich wurde Österreich angegeben. Eine Bautätigkeit wurde mit „nein“ angegeben. Die zeitliche Dauer der Bestellung wurde vom 14.05.2020 bis auf Widerruf angegeben. Auch in der Zustimmungserklärung zur Bestellung des verantwortlich Beauftragten wurde hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches die Bautätigkeit mit „nein“ angegeben.

xxx wurde daher nicht für Bautätigkeiten als verantwortlich Beauftragter bestellt. Auf der gegenständlichen Baustelle verrichteten die Arbeitnehmer jedoch Bautätigkeiten in Form von Fassadenarbeiten.

In der vorgelegten Bestellungsurkunde an die ÖGK ist hinsichtlich des sachlichen Zuständigkeitsbereiches (Einhaltung des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes) das „Baugewerbe und die Bauindustrie Angestellte“ angeführt. Die Arbeitnehmer waren als Arbeiter und nicht als Angestellte auf der Baustelle tätig.

Im Zeitraum vom 14.05.2020 bis 2.11.2021 wurden zwölf weitere Verantwortliche Beauftragte bestellt. Für alle bestellten Personen wurden keine Abgrenzungen vorgenommen. Es wurde nicht klargestellt, wer im konkreten Fall als Verantwortlicher Beauftragter gelten soll.

Eine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Bestimmungen des LSD-BG liegt daher bezüglich xxx gegenständlich nicht vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs 1 VStG ist daher der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma xxx.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.356 brutto. Der Beschwerdeführer ist neun Mal einschlägig nach § 29 Abs. 1 LSDBG vorbestraft.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie auf das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere auf die durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, in der der Baustellenerheber der BUAK als Zeuge einvernommen wurde. Ihm wurden die Lichtbilder im Akt, die er selbst angefertigt hat, vorgezeigt und bestätigte er glaubwürdig, dass die Arbeitnehmer die bildlich dokumentierten Arbeiten durchgeführt haben. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitnehmer als Fassadenarbeiter und nicht als Maler tätig waren. Dies wurde von den Arbeitnehmern auch in den Baustellenerhebungsprotokollen selbst angeführt, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe und nicht der Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe zur Anwendung gelangt.

Hinsichtlich der Bereithaltung der im Straferkenntnis angeführten Lohnunterlagen hat der Baustellenerheber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig ausgeführt, dass die Lohnunterlagen in Papierform nicht vor Ort waren. Da er jedoch nicht mehr angeben konnte, ob zum damaligen Zeitpunkt die Unterlagen auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt wurden, war dies entsprechend festzustellen.

Die Feststellungen zu den Bestellungsurkunden des xxx zum verantwortlich Beauftragten stützen sich auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden an die ÖGK und auf die von der BUAK übermittelte Urkunde an die zentrale Koordinationsstelle. Der Bestellungsurkunde an die ÖGK ist zu entnehmen, dass sich der sachliche Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der Einhaltung des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes auf das Baugewerbe und die Bauindustrie für Angestellte beschränkt. Hinsichtlich der Bestellungsurkunde an die zentrale Koordinationsstelle ist zu entnehmen, dass sich der Zuständigkeitsbereich nicht auf Bautätigkeiten bezieht. Dies ist auch der Zustimmungserklärung des xxx zu entnehmen. Daher konnte unbedenklich festgestellt werden, dass gegenständlich keine rechtsgültige Bestellung des xxx zum verantwortlich Beauftragten nach § 24 Abs 1 Z 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG für die auf der Baustelle als Fassadenarbeiter tätigen Arbeitnehmer vorliegend ist.

Rechtliche Beurteilung:

§ 15 LSD-BG

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022

(1) Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts I BUAG oder im Sinne des § 33d BUAG nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 13 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend § 12 Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen.

§ 22 Abs. 1 LSD-BG

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

§ 24 LSD-BG

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem

1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder

2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland

eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.

(2) Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Abs. 1 einzubringen war.

§ 29 Abs. 1 LSD-BG

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 9 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der Firma xxx mit Sitz in xxx, xxx, zur Vertretung nach außen berufen und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Im gegenständlichen Fall wird die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten geltend gemacht. Jedoch deckt sich der sachliche Zuständigkeitsbereich, der in den Bestellungsurkunden angeführt ist, nicht mit der Verantwortlichkeit für die gegenständliche Verwaltungsübertretung. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich wurde die Einhaltung des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes für das Baugewerbe und die Bauindustrie für Angestellte angeführt (Anzeige an die ÖGK) bzw. für gar keine Bautätigkeit (Anzeige an die zentrale Koordinationsstelle – diese ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 LSD-BG gegenständlich maßgeblich), weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung, die sich auf Bauarbeiten durchgeführt von Arbeitern und jedenfalls auf eine Bautätigkeit in Form von Fassadenarbeiten bezieht, nicht durch den bestellten Verantwortlichkeitsbereich gedeckt ist.

Weiters wird darauf verwiesen, dass im angegebenen Zeitraum 12 Personen als verantwortliche Beauftragte bestellt wurden, sodass nicht klar ist, wer als verantwortlicher Beauftragter für den Betrieb anzusehen ist. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 26.01.1996, 96/02/0009 mit Hinweis auf VwGH 07.04.1995, 94/02/0470), liegt eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches eines verantwortlich Beauftragten nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichkeit immer nur eine von vorne herein feststehende Person in Betracht kommt. Für ein und denselben Verantwortungsbereich kann nur ein verantwortlich Beauftragter bestellt werden. Eine rechtsgültige Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist daher auch aus diesem Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes der am Arbeits(Einsatz)ort im Inland nicht bereitgehaltenen oder nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemachten Lohnunterlagen ist darauf zu verweisen, dass das Beweisverfahren nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit ergeben hat, dass die im Straferkenntnis angeführten Lohnunterlagen vor Ort bei der Kontrolle in elektronischer Form mittels USB-Stick nicht zur Verfügung gestellt wurden, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und war das Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt I. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer der xxx objektiv gegen den Tatbestand des § 29 Abs. 1 LSD-BG verstoßen, zumal er den Arbeitnehmer xxx beschäftigt hat, ohne ihm das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten. Im gegenständlichen Fall kommt der Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Österreich außer Wien 2021 zur Anwendung, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Arbeitnehmer Fassadenarbeiten und damit Bauarbeiten, und keine Malerarbeiten durchgeführt hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, wobei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher zumindest von einem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit auszugehen, zumal es am Beschwerdeführer gelegen ist, an geeigneter Stelle Erkundigungen darüber einzuholen, welcher Kollektivvertrag für die gegenständlichen Arbeiten zur Anwendung gelangt.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung einzuhalten sind. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist diesbezüglich als nicht gering zu werten und ist von einem Verschulden des Arbeitgebers auszugehen, das die leichte Fahrlässigkeit jedenfalls übersteigt, zumal er keine geeigneten Erkundungen eingeholt hat. Auch ist die Unterschreitung des maßgeblichen Entgelts nicht als gering zu werten, da eine Unterentlohnung im Ausmaß von 18,90% vorliegend ist.

Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe liegen gegenständlich nicht vor. Insbesondere wurde die Lohndifferenz dem Arbeitnehmer nicht nachbezahlt, weshalb kein diesbezüglicher Milderungsgrund vorliegend ist.

Es kommt der Strafsatz des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG zur Anwendung, zumal der Beschwerdeführer neun Mal einschlägig vorbestraft und die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als EUR 50.000,-- ist. Daher beträgt der Strafrahmen bis EUR 50.000,--. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer sowie andere Arbeitgeber von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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