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KLVwG-209-210/6/2023Landesverwaltungsgericht25.05.2023
Baurecht, Konsenslose Bauten, Beseitigungsauftrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, xxx, xxx und der 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.01.2023, Zahl: xxx, mit welchem den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, den rechtmäßigen Zustand auf der Parzelle xxx, KG xxx, durch die Entfernung des westlich situierten Pflanzhauses, des nördlich des Wohnhauses errichteten Pferdeunterstandes und der an der nördlichen Grenze errichteten Pferdekoppel inklusive Mistlager herzustellen, nach am 09.03.2023 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.01.2023, Zahl: xxx, wurden den Beschwerdeführern als Grundstückseigentümern der Parzelle xxx, KG xxx, aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand auf dieser Parzelle durch das Abtragen des westlich situierten Pflanzhauses, des nördlich des Wohnhauses errichteten Pferdeunterstandes und der an der nördlichen Grenze errichteten Pferdekoppel inklusive Mistlager wieder herzustellen, wofür eine Frist von fünf Monaten eingeräumt wurde.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (im Folgenden: belangten Behörde) begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung die Behörde, wenn Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, dem Inhaber der Baubewilligung bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen sei, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen dürfe nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan – der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht.
Der amtliche Bausachverständige habe am 24.11.2022 festgestellt, dass die oben genannten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen „Pflanzhaus, Pferdeunterstand, Pferdekoppel mit Mistlager“ ohne entsprechende Baubewilligung/Baumitteilung errichtet worden seien. Die konsenslos errichteten Gebäude und baulichen Anlagen würden sich im Grünland Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, befinden und würden keiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit durch die Eigentümer der Parzelle xxx, xxx KG xxx, dienen und würden im Widerspruch zur widmungsgemäßen Verwendung gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 stehen.
Die oben genannten Gebäude seien bauliche Anlagen und im Grünland Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, nicht bewilligungsfähig.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten hierin im Wesentlichen fest, dass durch den angefochtenen Bescheid sie in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der darauf beruhenden Verordnungen verletzt seien, wie auch in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Besonderen würden sie durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, dass die von ihnen konsenslos im Grünland Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, errichteten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nicht bewilligungsfähig seien und innerhalb einer Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen seien. Die belangte Behörde führe an, dass die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, nicht bewilligungsfähig seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx laute wie folgt: „4. Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (im i.S. des § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als „Bauland“ festgelegt sind.“
Diese Bestimmung treffe auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu. Es sei daher jener Teil des Grundstückes, welcher als Grünland ausgewiesen sei, ebenfalls als Baugrundstück anzusehen und würden auf diesem die von den Beschwerdeführern konsenslos errichteten baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, ohne dass diese im Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan stehen würden. Aus diesen Gründen hätte die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die nachträgliche Beantragung der baubehördlichen Bewilligung für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen auftragen müssen.
Die Beschwerdeführer beantragten der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens oder neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen oder selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die bauliche Anlage nicht abgetragen werden müsse, sondern dafür um die nachträgliche Bewilligung angesucht werden könne.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx und weist dieses Grundstück teilweise die Widmung „Bauland Dorfgebiet“ und zum anderen Teil die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf.
Die Beschwerdeführer haben auf dem gegenständlichen Grundstück nördlich von dem auf der Widmung „Bauland Dorfgebiet“ befindlichen Gebäude, auf jenem Bereich der die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist einen Pferdeunterstand und eine Pferdekoppel errichtet. Nordwestlich vom Gebäude wurde ebenfalls auf dem mit der Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ein Pflanzhaus errichtet. Der Pferdeunterstand weist eine Fläche von 19,5 m² auf, ist mit 5 Pfosten, die im Boden einbetoniert sind, gesichert und trägt ein Flachdach. Die Koppel hat ein Ausmaß von 12 m Breite und 25 m Länge, wobei im Koppelbereich Sand in der Höhe von 8 bis 9 cm aufgetragen ist. Die Pferdekoppel ist durch einen Holzblochzaun abgegrenzt. An der westlichen Seite der Koppel befindet sich das Mistlager, welches aus verschraubten Brettern besteht und keine Abdeckung aufweist. Das Pflanzhaus hat ein Ausmaß von 6,30 m² und eine Firsthöhe von 4,10 m. Der Pferdeunterstand weist eine Firsthöhe von 2,25 m auf.
Vor der Errichtung der Gebäude bzw. baulichen Anlage wurde die Absicht diese zu errichten der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Für die Gebäude bzw. bauliche Anlage liegt keine Baubewilligung vor.
Die Beschwerdeführer betreiben keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf der am 09.03.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie der seitens der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige gehört wurden. Die Ergebnisse des durch den Amtssachverständigen am 24.11.2022 durchgeführten Ortsaugenscheins wurden erörtert.
Die getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführer selbst und wurden von diesen nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf es die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 1 K-BO 1996 sind mitteilungspflichtig die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe.
Gemäß § 7 Abs. 3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
Gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Gemäß § 36 Abs. 1a K-BO 1996 ist die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
Gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 hat, wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
Vorschriftswidrig ist jeder Bau, für den sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. eine solche aber nicht vorliegt. Für bewilligungsfreie Vorhaben ist § 36 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 Kärntner Bauordnung heranzuziehen. Voraussetzung für einen Wiederherstellungsauftrag (Beseitigungsauftrag) ist das Fehlen einer Baubewilligung.
Fehlt eine Baubewilligung, ist Adressat des Auftrages der Grundeigentümer. Der Grundeigentümer ist grundsätzlich auch Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes, da das Gebäude in der Regel unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes wird.
Grundsätzlich hat die Baubehörde einen Alternativauftrag zu erteilen; nur dann, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht, ist ein unbedingter Auftrag zulässig, wobei aber die Möglichkeit der Ausnahme nach § 14 K-BO 1996 zu berücksichtigten ist. Für die Erfüllung des Auftrages ist eine angemessene Frist festzusetzen, wobei diese dann angemessen ist, wenn die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar sind, auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit ist nicht Bedacht zu nehmen.
Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236).
Im Gegenstand stellen das Pflanzhaus wie auch der Pferdeunterstand Gebäude im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, wobei hinsichtlich dieser beiden Gebäude auf die Bestimmung des § 7 lit. a Z 1 K-BO 1996 hinzuweisen ist, wonach diese Vorhaben mitteilungspflichtig sind. Die Errichtung erfolgte nunmehr ohne entsprechende Mitteilung und wurde diese erst mit Eingabe vom 22.02.2023 im gerichtlichen Verfahren nachgeholt.
Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen auch mitteilungspflichtige bzw. bewilligungsfreie Bauvorhaben nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen.
Die Pferdekoppel stellt eine bauliche Anlage im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, zumal bei deren Errichtung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, hierbei ist darauf zu verweisen, dass im Gegenstand eine entsprechende Bearbeitung des Bodens mittels Bagger notwendig war und darüber hinaus auch hinsichtlich des Sandbelages entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Verhinderung von Emissionen bei Regenereignissen) notwendig sind. Darüber hinaus bedurfte auch die Einzäunung der gegenständlichen Koppel eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, wobei diesbezüglich auch darauf zu verweisen ist, dass hinsichtlich dieser Einzäunung auch eine entsprechende Standsicherheit gewährleistet sein muss. Darüber hinaus ist auch eine Verbindung mit dem Boden gegeben, wobei auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme hinzuweisen ist, wonach eine Entfernung der gegenständlichen Einzäunung ausschließlich maschinell erfolgen kann. Ungeachtet des Umstandes, dass die Koppel und das Mistlager vom Beschwerdeführer selbst errichtet wurden, ist bei fachgerechter Errichtung, auf welche es auch ankommt, ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Darüber hinaus ist die gegenständliche Pferdekoppel wie auch das Mistlager auch geeignet, öffentliche Interessen zu berühren.
Für die gegenständliche Pferdekoppel war daher gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 eine Baubewilligung notwendig.
Jener Teil des Grundstückes xxx, KG xxx, auf welchem die oben genannten Gebäude bzw. die bauliche Anlage errichtet wurden, weist nunmehr die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf.
Ein Bauvorhaben ist im Grünland nur dann zulässig, wenn es für eine Grünlandnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt an die Erforderlichkeit einen strengen Maßstab an, demnach dürfen Bauten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur errichtet werden, wenn zumindest ein Einkommen erzielt wird, dass die Annahme einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Die Ausübung eines Hobbys reicht nicht aus.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, weshalb die Errichtung der gegenständlichen Gebäude und baulichen Anlage dem Flächenwidmungsplan widerspricht.
Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass im Bebauungsplan der Gemeinde xxx festgehalten sei, dass Baugrundstücke auch jene Grundstücke seien, die teilweise als Bauland gewidmet sind, so ist festzuhalten, dass ein Flächenwidmungsplan eine Verordnung ist, durch welche das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird, dies in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und dem örtlichen Entwicklungskonzept. Diese Einteilung in Widmungskategorien kann durch einen Bebauungsplan, welcher eine Verordnung darstellt, in welcher beispielsweise die Mindestgröße der Baugrundstücke, die bauliche Ausnutzung, die Geschossanzahl oder die Bauhöhe bzw. das Ausmaß der Verkehrsflächen vorgegeben wird, nicht verändert werden.
§ 2 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, auf welche Bestimmung die Beschwerdeführer Bezug nehmen, beinhaltet eine Normierung der Mindestgröße von Baugrundstücken. In diesem Zusammenhang hat § 2 Abs.4 dieses textlichen Bebauungsplanes die Definition eines Baugrundstückes zum Inhalt, welche jedoch die durch den Flächenwidmungsplan normierte Widmung nicht berührt bzw. ändert.
Hinsichtlich der Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist festzuhalten, dass diese durch die Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde und diese darüber hinaus jedenfalls als angemessen anzusehen ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere und waren die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen.
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Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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