LVwG K KLVwG-860-861/2/2023

KLVwG-860-861/2/2023Landesverwaltungsgericht24.05.2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Anrainerrechte, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-860-861/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.860.861.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx und der xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 23.03.2022, Zahl: xxx (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx), wegen der Abweisung eines Antrages gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens:

Die mitbeteiligte Partei, xxx, ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx; die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer des unmittelbar östlich daran angrenzenden Grundstückes xxx.

Mit einem Bauansuchen vom 18.03.2019 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen ihres. Projektgegenständlich sollte an der Südseite des bestehenden Gebäudes ein Zubau und eine neue Terrasse errichtet werden; und im Inneren des Bestandsgebäudes waren verschiedene Umbaumaßnahmen beabsichtigt. Unter anderem sollte der an der Nordseite des Gebäudes bestehende, außenliegende Lagerraum in ein Bad umgebaut und in den Wohnungsverband integriert werden. Die an der Westseite bestehende Tür sowie das bestehende Fenster sollen abgebrochen und durch ein neues Fenster ersetzt werden.

Den genehmigten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass sich an der Nordseite des Wohnhauses ein unmittelbar an das Carport anschließender, nicht unterkellerter (und auch nicht mit einem Geschossaufbau überbauter) Raum im Ausmaß von 7,55 m2 befindet, der – wie das gesamt Bestandsgebäude – direkt an das Gebäude der Beschwerdeführer angebaut ist. Im Plan ist in diesem Raum direkt an der Grundgrenze eine 16 cm starke Mauer eingezeichnet, an welcher eine Duschkabine und zwei Waschbecken angebracht werden sollten.

Über dieses Bauansuchen wurde am 25.06.2019 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt; die Verständigung enthielt den Hinweis, dass in die Baupläne und technische Beschreibung im Amtsgebäude am xxx während der Parteienverkehrszeiten Einsicht genommen werden könne. Diese Ladung erging an die Beschwerdeführer und nahmen sie auch an der Bauverhandlung teil. Ausdrücklich wird in der Niederschrift festgehalten, dass die Anrainer keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben.

Daraufhin erging der Bescheid vom 25.06.2019, Zahl: xxx, mit dem die Baubewilligung nach den vorliegenden Planunterlagen erteilt wurde. Mit einer Eingabe vom 26.06.2019 wurde der Baubeginn und mit einer weiteren Eingabe vom 04.06.2020 die Fertigstellung gemeldet. Ein Kaminbefund wurde noch nachgereicht.

Am 29.11.2022 fand im Beisein der Beschwerdeführer eine kommissionelle Überprüfung des Bauzustandes („Überprüfung Brandschutzwand an der Grundgrenze xxx + xxx, KG xxx, Nutzung Carports, Geräteschuppen, Badezimmer“) statt; an der weiters auch ein bautechnischer und ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Die Niederschrift lautete: „Augenscheinlich konnten keine Änderungen zum genehmigten Projekt festgestellt werden. Brandschutztechnische Anforderungen an die Trennwand zu GSt. xxx (Bad neu) sind lt. Augenschein gegeben. Allfällige Grenzverletzungen können vor Ort nicht geklärt werden und wären zivilrechtlich zu klären“.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie am 10.01.2023 die Möglichkeit erhalten hätten, in den gegenständlichen Bauakt Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht habe ergeben, dass an der Ostseite des neu errichteten Bades eine Bestandsmauer eingezeichnet sei; diese statisch relevante Mauer sei offensichtlich vom Bewilligungsinhaber ohne behördliche Bewilligung abgetragen worden. Diese Abtragung sei durch die Akteneinsicht offenkundig geworden. Durch die rechtswidrige Abtragung der Mauer seien ihre Rechte tangiert und werde der Antrag gestellt, ihnen Parteistellung im Sinne des § 34 Abs. 3 K-BO zuzuerkennen. Es seien Abstände von den Grundstücksgrenzen im Gesetz zitiert, sodass schon deshalb die Parteistellung gegeben sei. Durch die bewilligungslose Abtragung der Mauer sei das Badezimmer zumindest bis zur Grundgrenze erweitert worden. Weiters werde der Antrag gestellt, dem Bewilligungsinhaber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben und den Beschwerdeführern den diesbezüglichen Bescheid zuzustellen.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 23.03.2022, Zahl: xxx, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf „Einleitung nicht konkretisierter behördlicher Maßnahme der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, baulicher Maßnahmen gemäß § 36 K-BO 1996 in dem am Nachbargrundstück xxx, KG xxx, xxx befindlichen Gebäude sowie auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. in einem solchen Verfahren“ als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen begründete die Behörde ihren Bescheid damit, dass die Beschwerdeführer das Recht auf Einhaltung des Abstandes von ihrer Grundgrenze eingewendet hätten und dabei offensichtlich verkannt hätten, dass dabei einerseits ausschließlich behauptete Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, releviert worden seien und andererseits eine Verletzung des Gebäudeabstandes angesichts der schon vor baubehördlicher Bewilligung des Zu- und Umbaus des Wohnhauses bestandenen geschlossenen Bauweise der Häuser von vorne herein gar nicht in Frage käme.

Weiters sei ein Antrag nur fristgerecht, wenn er innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem die einschreitenden Nachbarn bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben mussten, gestellt werde. Die Antragsteller hätten an der am 29.11.2022 vorgenommenen kommissionellen Überprüfung des Bauzustandes samt der dabei erläuterten Projekt- und Bauzustandsbeschreibung persönlich teilgenommen und somit bereits zu diesem Zeitpunkt, der die Monatsfrist bedeutend überschritt, eine genaue Kenntnisnahme von der tatsächlichen Bauausführung erlangt.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zunächst bemängelt, dass im Spruch des Bescheides den Beschwerdeführern vorgeworfen worden sei, Anträge auf „nicht konkretisierte behördliche Maßnahmen“ gestellt zu haben. Diese Maßnahmen seien durch die Behörde zu ergreifen, eine Konkretisierung durch die Beschwerdeführer sei nicht erforderlich. Die bei der Verhandlung am 29.11.2022 anwesenden Sachverständigen seien nicht in der Lage gewesen, das Vorhandensein einer Bestandsmauer zu verifizieren. Dem Verhandlungsergebnis sei nicht zu entnehmen, welche Methoden zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit angewandt worden seien. Dass der Abbruch der Mauer aber stattgefunden haben müsse, ergebe sich schon aus der Aussage des feuerpolizeilichen Sachverständigen gegenüber den Beschwerdeführern, dass ein Eingriff in deren eigene Mauer nicht erlaubt sei, weil in diesen Mauern Leitungen des Nachbarn verlegt seien und somit bei einem Eingriff der Brandschutz nicht mehr gewährleistet sei. Somit befänden sich die Versorgungsstränge des Nachbarn auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer planten, ein neues Konzept für ihr Badezimmer zu erstellen, wobei der Abbruch der eigenen Mauer Teil des Konzeptes sein werde. Daher werde beantragt, die als unbegründet abgewiesene Parteistellung zuzuerkennen und weiters, dass die belangte Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen müsse.

IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Verhandlung

…..

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

…..

§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung: …..

d.der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

…..

§ 7 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021

Mitteilungspflichtige Vorhaben

(1) Mitteilungspflichtig sind:

……

b. die Änderung von Gebäuden, soweit

1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;

…..

§ 34 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2022

Überwachung

(1) Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

a)Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 Abs. 5 und 6 verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. f.

§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Die Grundstücke xxx (mitbeteiligte Partei) und xxx (Beschwerdeführer), je KG xxx, grenzen unmittelbar aneinander; die beiden Wohnhäuser sind in Form eines „Doppelhauses“ in gekuppelter (halboffener) Bebauungsweise direkt aneinandergebaut; die Hauptgebäude bestehen seit mindestens 1953, die nordseitigen Erweiterungen erfolgten später (historische Luftbilder -Abfrage KAGIS).

Der Bauverhandlung vom 25.06.2019 über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei lag der Einreichplan vom 18.03.2019 zu Grunde. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 42 AVG von dieser Verhandlung verständigt und nahmen daran persönlich teil.

Diesem Plan ist eindeutig zu entnehmen, dass an der Nordseite des Bestandsgebäudes ein Anbau im Ausmaß von 7,5 m2, mit einer ostseitigen Wand in der Stärke von 16 cm, zu einem Bad umgebaut werden soll; eine Duschkabine und ein Doppel-Waschbecken sollen demnach direkt an der ostseitigen Bestandswand des Anbaus angebracht werden. Es war daher offensichtlich beabsichtigt, auch die Versorgungsleitungen für das Waschbecken und die Duschkabine in diese ostseitige Wand einzubringen. Bei gehöriger Sorgfalt hätten dies die Beschwerdeführer bereits bei der Bauverhandlung erkennen müssen (Aktenlauf).

Am 29.11.2022 fand eine kommissionelle Begehung der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei statt; unter anderem mit dem ausdrücklichen Zweck, auch das Badezimmer in Augenschein zu nehmen. An dieser Begehung nahmen auch die Beschwerdeführer teil (Aktenlauf). Sie erhielten durch einen feuerpolizeilichen Sachverständigen die Auskunft, dass ein Eingriff in ihre eigene Mauer nicht erlaubt sei, weil in dieser Mauer Leitungen des Nachbarn verlegt seien (Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer).

Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig und schlüssig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer.

VI.Rechtliche Würdigung:

Mit LGBl. Nr. 1992/26 wurde im damaligen § 27 Abs. 3 K-BO erstmals ein Antragrecht der Anrainer auf die Durchführung baupolizeilicher Maßnahmen vorgesehen; zusätzlich zum – zeitlich unbeschränkten – Überwachungsrecht der Baubehörde wurde somit ein subjektives Recht der Nachbarn geschaffen, unter gewissen Voraussetzungen einem an sich amtswegigen (baupolizeilichen) Verfahren als Partei beigezogen zu werden. Dieses Recht ist allerdings vom Gesetzgeber beschränkt worden: zum Einen geht es dabei um die Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte, die in dieser gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich angeführt und aufgezählt werden. Diese Rechte muss der Anrainer – analog zur Erhebung von Einwendungen im Bauverfahren – bereits im Antrag geltend machen. Für eine zulässige Antragsstellung genügt es aber, dass die behauptete Verletzung dieser subjektiv-öffentlichen Rechte möglich ist. Im Antrag sind also diese Rechte darzulegen, dies steckt nach der Rechtsprechung den Prüfungsumfang der Behörde ab. Die Behörde hat daher nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiv-öffentlichen Rechte, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu prüfen (VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185).

Im Interesse der Rechtssicherheit muss ein solcher Antrag innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem ein Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung des rechtswidrigen Vorhabens haben musste, gestellt werden (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0154); „gehörige Sorgfalt“ stellt auf eine „juristische Maßstabfigur“ ab. Analog zur sonstigen Verwendung dieses Begriffes in der Rechtsprechung wird man davon auszugehen haben, dass fahrlässiges Verhalten das Vorliegen der „gehörigen Sorgfalt“ ausschließt. Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung die Beurteilung, wann diese gehörige Sorgfalt angewendet wurde und wann nicht, immer eine Einzelfallbeurteilung.

Die Beschwerdeführer bringen nun vor, erst anlässlich ihrer (nachträglichen) Akteneinsicht am 10.01.2023 vom Vorhandensein einer Bestandsmauer im ursprünglichen Lagerraum neben dem Carport erfahren zu haben. Dies ist schon aufgrund der (ursprünglich) spiegelgleichen Ausführung der Bestandsgebäude als „Doppelhaus“ und der in den Luftbildern nachvollziehbaren, gleichförmigen Ausbaumaßnahmen wenig glaubwürdig. Weiters dient gerade die Bauverhandlung und die im Vorfeld mögliche Einsichtnahme in den Bauakt dazu, sich Kenntnis über die geplanten Bauvorhaben zu verschaffen. Diese Einsichtnahme in die Pläne ist jedenfalls bei der Beachtung der gehörigen Sorgfalt, also von einer juristischen Maßstabfigur, zu erwarten. Unterlässt dies ein Anrainer, handelt er jedenfalls fahrlässig. Die Beschwerdeführer hätten also spätestens mit dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Kenntnis von der Bestandsmauer haben müssen; nach ihren eigenen Angaben haben sie spätestens am 29.11.2022 erfahren, dass diese Bestandsmauer möglicherweise abgerissen wurde und darüber hinaus Leitungen in ihrer eigenen Mauer, somit ohne Zustimmung in ihrem Grundeigentum, verlegt worden sein könnten. Die Antragstellung erfolgte am 18.01.2023 und damit außerhalb der Monatsfrist.

Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer im baupolizeilichen Verfahren die Parteienrechte verloren haben, da § 34 Abs. 3 K-BO eine materiellrechtliche Fallfrist normiert. Verspätete Anträge sind daher nicht zurück-, sondern abzuweisen.

Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass der Abbruch einer Mauer grundsätzlich nach § 6 lit. d K-BO bewilligungspflichtig ist; die „Änderung“ nicht tragender Bauteile im Innenbereich wäre nur anzeigepflichtig (was aber grundsätzlich am Antragsrecht des Nachbarn nichts ändern würde, vgl. § 34 Abs 4 K-BO).

Die Verlegung von Leitungen in fremden Mauern ist jedenfalls von zivilrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bedroht.

Da sich der Sachverhalt bereits eindeutig aus der Aktenlage ergibt, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich; sie hätte zur Aufklärung des Sachverhalts nichts weiter beitragen können (§ 24 Abs 4 VwGVG).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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