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KLVwG-118/10/2022•LVwG K KLVwG-118/10/2022
KLVwG-118/10/2022Landesverwaltungsgericht22.05.2023
Verkehrsrecht, ausländische Lenkberechtigung, Syrien, Originaldokument, Echtheit, spezifische Mitwirkungsobliegenheit, Nachweis
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.09.2021, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Im Rahmen einer Niederschrift vom 14.06.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag um Austausch seines syrischen Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Dazu legte er vor Ort bei der belangten Behörde einen syrischen Führerschein sowie eine Übersetzung des Dipl.Übers. xxx vom 11.05.2021 vor.
Mit Schreiben vom 29.06.2021 ersuchte die belangte Behörde das Landeskriminalamt Kärnten, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle um Prüfung der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Dabei wurden der vorgelegte syrische Führerschein, eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie der Meldezettel übermittelt.
Im darauf folgenden Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Kärnten wird ausgeführt, dass als Untersuchungsmethode eine stereomikroskopische Untersuchung bei 10 – 80-facher Vergrößerung, eine Untersuchung mittels DocuCenter der Firma xxx und Anwendung unterschiedlicher Lichtquellen und Sperrfilter stattgefunden hat und dass Erkenntnisse aus dem Vergleich mit Dokumenten der Sammlung in der Dienststelle sowie Informationsmaterial von in- und ausländischen Dienststellen vorgenommen wurde. Das Untersuchungsergebnis hätte ergeben, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Erkenntnisstand autentisch sei. Allerdings wäre beim gegenständlichen syrischen Führerschein die Originalfolie abgenommen worden. Anschließend sei er händisch zugeschnitten und neu foliert worden. Im geöffneten Zustand wäre ein Zugriff zum Lenkerbild möglich. Es sei unbekannt, ob der Führerschein so zugeschnitten amtlich ausgestellt worden sei oder nicht.
Mit Schreiben vom 14.07.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ermittlungsergebnis informiert.
Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers einlangte, erging mit Bescheid vom 06.09.2021, Zahl: xxx, die Abweisung des Antrages nach § 23 Abs. 3 und Abs. 6 des Führerscheingesetzes. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG den Besitz einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung voraussetze. Nur wenn zweifelsfrei vom Vorhandensein einer derartigen Lenkberechtigung ausgegangen werden könne, sei eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen. Aufgrund der im kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht vom 06.07.2011 angeführten Erläuterung über den vorgelegten syrischen Führerschein werde von Seiten der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze einer gültigen syrischen Lenkberechtigung sei.
Mit Schreiben vom 04.10.2021 erhob dagegen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, fristwahrend entsprechende Bestätigungen aus Syrien beizuschaffen, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme auftragsgemäß Stellung zu nehmen. Dies wäre ihm jedoch vor Bescheiderlassung nicht gelungen. Die nun mehr zur Vorlage gebrachten Unterlagen (jeweils im arabischen Original sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung) mögen dem Beschwerdeverfahren als zulässige Neuerungen zugrunde gelegt werden. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Inhaber der syrischen Lenkberechtigung mit der Serien Nr. xxx sei, was auch mit dem im Verfahren vorgelegten syrischen Führerschein übereinstimme. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wer, wann und warum die Originalfolie des syrischen Führerscheines abgenommen wurde, jedenfalls würden die vorgelegten Unterlagen bescheinigen, dass dieser Führerschein zweifelsfrei Echtheit und Gültigkeit habe. Es würden daher die Voraussetzungen der Umschreibung eines Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 und 6 FSG vorliegen.
Der Beschwerde waren in Kopie ein Schreiben der syrisch-arabischen Republik, Ministerium für Inneres, an das „Präsidium der Verkehrspolizei Abteilung für Führerscheine“ in arabischer Schrift als auch in einer deutschen Übersetzung vom 17.09.2021 beigelegt sowie eine „Punktekarte für Verkehrssünder“ in arabischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung, datiert mit 02.10.2021.
Mit Schreiben vom 14.10.2021 ersuchte die belangte Behörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die in Kopie übermittelten Unterlagen im Original vorzulegen.
In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Originalunterlagen am 20.10.2021 abgegeben wurden. Daraufhin erging mit Schreiben vom 21.10.2021 an das Landeskriminalamt Kärnten, kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle, erneut das Ersuchen, die vorliegenden Unterlagen zu prüfen.
Mit E-Mail vom 01.12.2021 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die „Bestätigung des syrischen Ministeriums für Inneres an das Präsidium der Verkehrspolizei vom 17.09.2021“ durch Herrn xxx – Vereidigter Dolm. F. deutsch. Sprache – in xxx übersetzt wurde und diese Übersetzung als Beweismittel nicht herangezogen werden könne. Fehlt die Anerkennung im Beschwerdeverfahren, müsse eine Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer in Österreich erfolgen.
In einem Bericht, datiert mit 10.10.2021, führt das Landeskriminalamt Kärnten aus, dass der gegenständliche Akt ohne Bearbeitung und Untersuchung rückübermittelt werde. Nach erfolgter inländischer Übersetzung und weiterer Maßnahmen würde das Untersuchungsbegehren neu herangetragen werden.
Am 20.12.2021 wurden erneut Unterlagen persönlich bei der belangten Behörde abgegeben. Es handelt sich dabei um Übersetzungen aus dem Arabischen ins Deutsche durch einen in xxx ansässigen Dolmetscher.
Basierend auf diesen Unterlagen erging ein Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Kärnten vom 31.12.2021. Diesem ist als Untersuchungsergebnis zu entnehmen, dass festgehalten werde, dass eine Kopie vorgelegt wurde. Laut ho. Vorschriften dürfen bzw. können Kopien nicht beurteilt werden, da bei diesen nicht festgestellt werden könne, ob diese echt und vollständig sind. Weiters werde festgestellt, dass laut beiliegender Übersetzung der gerichtlich beeidete Dolmetscher selbst nur eine Kopie, welche ihm per E-Mail zugesandt wurde, übersetzt hat.
Derartige Bestätigungen wären ho. schon mehrfach untersucht worden. Festgestellt werde, dass es sich auch bei dieser um einen Antrag auf eine Kopie des Führerscheines handle. Die rechtmäßige Antragstellung sowie der Antragsbeauftragte bzw. Bevollmächtigte usw. wären nicht angeführt. Die Überprüfung und Beglaubigung in Syrien erfolgte, obwohl mehrere Dienststellen und Ministerien damit betraut waren, innerhalb eines Tages. Die Ausstellung erfolgte aus ho. Sicht handschriftlich und mit einem Schreibgerät. Unter anderem sei das Dokument angeblich durch ein syrisches Ministerium für Auswanderer bestätigt worden. In der Übersetzung würde auch angeführt werden, dass untere anderem keine Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernommen werde. Eine vollständige Übersetzung sei daher aus ho. Sicht gegeben. Besonders wichtig sei aber, dass es vom Führerscheinwerber bzw. Besitzer kein Foto oder sonstigen Originalaktenbezug und Ablichtungen gebe. Dass ein Asylwerber und Verfolgter im Heimatland diverse Behörde und Ministerien beauftragen könne und bereitwillig Auskunft und behördliche Leistungen abrufen könne, sei ho. unbekannt. Ergänzend hätten noch eine Vielzahl von Mängeln festgestellt werden können.
Mit Schreiben vom 18.01.2022 wurde daraufhin der Akt an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde er aufgefordert, tatsächlich auch geeignete Originalunterlagen und Bestätigungen vorzulegen, die die Echtheit des Führerscheines darlegen bzw. die belegen, dass eine entsprechende anerkannte Ausbildung und Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines durch den Beschwerdeführer auch tatsächlich vorliegt.
Mit E-Mail vom 01.03.2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das erkennende Gericht, den Originalführerschein zH des Rechtsvertreters zur Verfügung zu stellen, damit dieser dem Österreichischen Außenministerium vorgelegt werden könne, um die Echtheit des Führerscheines bei den syrischen Behörden festzustellen.
Daraufhin wurde mit Schreiben und RSa-Sendung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der vorgelegte syrische Führerschein im Original übermittelt und bekanntgegeben, dass das anhängige Verfahren bis zur Vorlage neuer Beweise ausgesetzt wird.
Am 07.10.2022 übergab der Beschwerdeführer persönlich den gegenständlichen Führerschein retour an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Weiters hatte er zwei Schreiben beigelegt.
Daraufhin wurde erneut das Landeskriminalamt Kärnten ersucht, im gegenständlichen Verfahren die durch den Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Unterlagen zu prüfen und bekanntzugeben, ob der vorliegende Führerschein samt den nunmehr vorgelegten Unterlagen echt sei und von einer Fahrerlaubnis iSd § 23 Abs. 3 FSG ausgegangen werden könne.
Der daraufhin ergangene Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes datiert mit 27.09.2022 und langte beim Landesverwaltungsgericht am 21.03.2023 ein. Diesem ist Folgendes zu entnehmen:
„Vom Beschwerdeführer wurde grundsätzlich ein syr. FS mit der Nr. xxx, sowie eine syr. Zusatzkarte mit der Nr. xxx, sowie eine syr. Bestätigung im Kopie vom 17.09.2021 vorgelegt. Weiters wird nun eine syr. Originalbestätigung vom 16.06.2022 vorgelegt, welche durch die KPU untersucht werden soll.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass nach den ho. Vorschriften für Asvlwerber dem BFA iede schriftliche Kontaktaufnahme und Aktivitäten mit dem Heimatland in Kenntnis zu setzen ist. Weiters, dass sämtliche Urkunden und Schriftstücke, welche aus dem ieweiligen Heimatland zugestellt werden, dem BFA unverzüglich mitzuteilen ist. Diesbezüglich werden die Asylwerber vom BFA im Zuge der Ersteinvernahme usw. schriftlich in Kenntnis gesetzt und müssen die Asylwerber diese Vorschrift und die Vorgangsweise auch schriftlich zur Kenntnis nehmen.
Bezüglich der vorherigen Dokumente und Kopien wird auf die jeweiligen UBerichte verwiesen.
Untersuchungsmaterial: Syr. Formular ohne Seriennummer, ohne Lichtbild.
Bei dem Antrag handelt es sich um eine Vorlage, welche mittels einer Drucktechnik vorgefertigt ist. Diese wird dann handschriftlich ausgefüllt und mittels unterschiedlichen Feuchtstempel, Unterschriften, Marken und Gebührenmarken versehen wird.
Diese Art von Bestätigungen sind ho. bekannt und wurden solche auch schon vielfach in Österreich und der ho. Behörde vorgelegt und untersucht.
Dieser vorgelegte syr. Antrag lautet:
An den Leiter des Verkehrsamtes — Abteilung der Führescheine
Antragstellung lt. Übersetzung 21.04.2022
Die Übersetzung von einem nicht in Österr. akkreditierten Dolmetscher durchgeführt.
Die Übersetzung wurde wie das Originaldokument mittels syr. Originalfeuchtstempel (Dolmetscher und syr. Ministerium für Auswanderer und auswärtige Angelegenheiten) abgestempelt bzw. amtlich bestätigt.
Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen bez. Übersetzung ausl. Urkunden und der damit einhergehenden Haftungen hingewiesen.
Ob alles im Dok. übersetzt wurde, ist ho. unbekannt. Eine österr. Apostille fehlt.
Nach ho. Bestimmungen ist eine syr. Bestätigung nur dann gültig, wenn auch eine solche Apostille vorhanden ist.
Bei der Überprüfung des Formulars konnte folgendes festgestellt werden.
Aus der Übersetzung und damit aus dem Datensatz des Dokuments geht hervor, dass dieser von xxx gestellt wurde. Lt. Antrag wohnt dieser in xxx, was jedoch falsch ist. xxx ist in Österr. Asylwerber. Somit ist der Antrag, wenn er von xxx nicht selbst gestellt wurde und er nicht in xxx wohnt im Wesen falsch und wurde so aus ho. Sicht die Behörde getäuscht.
Dass der Beschwerdeführer in Syrien einen ordentlichen Wohnsitz hat, ist nach ho. Wissen unbekannt. Lt. ZMR ist dieser seit 25.05.2021 im Bundesgebiet gemeldet. Dass es einen zweiten Hauptwohnsitz gibt, wird nicht angeführt. Auch beim BFA ist nach ho. Information nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in xxx wohnt, oder dort einen zweiten WS hat.
Aus dem Schreiben geht auch nicht hervor, mit welchen Dokumenten sich der Antragsteller legitimiert, oder welche er vorgewiesen hat. Ein Ersuchen einer Botschaft, geht aus der Übersetzung ebenso nicht hervor.
Im Wesentlichen, und wie aus dem Schreiben und Übersetzung hervorgeht, wird hier ersucht eine Kopie des / eines FS zu erteilen. Ein Ansuchen um Mitteilung der FS Daten oder Übermittlung des FS- Aktes inkl. LB ist wie oben angeführt ist nicht gegeben.
Als Antwort der syr. Behörde wird angeführt, dass ein FS mit der Lizenznummer xxx, nicht jedoch das vorliegende Dokument mit der Nr. xxx ausgestellt wurde. Die FSNummer ist einmalig und ist eine solche an das Dokument gebunden. Die Lizenznummer ist jene Nummer mit welcher ein FS — Akt geführt wird.
Bez. des Antrages „Antrag auf eine Kopie" wird festgehalten, dass zur Vollständigkeit der Bestätigung eines FS immer das Lichtbild beigeführt werden muss. Und zwar jenes, welches beim FS Antrag in 2-Facher Ausführung vorgelegt wurde.
Unter „Antrag auf eine Kopie" ist nach ho. Beschreibungen ein Antrag auf die Ausstellung eines Duplikates zu verstehen. Z.B. wegen Verlust des Dok. usw.
Sollte der Antragsteller nicht persönlich vor Ort gewesen sein, ist eine Person mittels Vollmacht zu versehen bzw. diese zu nennen, welche sich ausweisen muss und die Daten in dem Antrag vermerkt werden.
Die Bestätigung ist auch aus folgenden Gründen nicht vollständig. Es fehlt zur Legitimation und Vollständigkeit und um Namesverwechslungen auszuschließen zu können das kompl. Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Weiters ein bzw. das LB, welches mit dem FS — Antrag gestellt wurde und auch am inkriminierten FS vorhanden sein muss. Nur so kann Dokument 1 zu 1 mit den FS- Daten überprüft werden.
Festgestellt wurde auch, dass auf der Rückseite des Originalantrages ein Feuchtstempel des syr. Ministeriums für Auswanderer und auswärtige Angelegenheiten, sowie ein Legiltimationsaufkleber mit der Nr. xxx, welcher lediglich ein Zahlungsnachweis ist, aufgebracht, bzw. aufgeklebt wurde.
„xxx“
Zusammenfassung: Fazit
Lt. derzeitigen Bestimmungen des BMI (Stand ab 17.01.2018) bez. Anerkennung von Urkunden aus Syrien, sind diese ausschließlich gültig, wenn diese vom Syrischen Außenministeriums in xxx bestätigt und von der Österr. Botschaft in xxx überbeglaubigt sind. Sämtliche Urkunden aus Syrien, welche in Österreich Gültigkeit erlangen wollen benötigen die volle diplomatische Beglaubigung. (Auskunft des zuständigen Büros im BMEIA — Beglaubigungen)
Bezüglich der Vorgangsweise bez. ausländischer Bestätigungen, Zeugnisse usw. wird auf die jeweiligen Bestimmungen verwiesen. (Verbal- und Zirkularnote des BMAA, div. Bestimmungen bez. des Beglaubigungsverfahrens, Zuständigkeit, Ablauf, Gültigkeit usw.)
Übersetzungen müssen von einem in österr. akkreditierten Dolmetscher durchgeführt werden.
An den Dokumenten fehlt je ein Lichtbild des FS- Inhabers oder eine sonstige Zuordnung wie Ablichtung des FS- Originalaktes. Dies ist dringend notwendig, da nur mit dem LB welches bei der FS Erstellung abgegeben wurde und im Originalakt aufliegt, der FS zur Gänze überprüft werden kann.
Auch fehlen Aktenzahlen und Aktendaten, auf die sich den inkriminierten FS in den Originalakten beziehen.
Nach ho. Kenntnisstand ist das syr. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer für jene Syrer zuständig, die sich ordnungsgemäß in Syrien abgemeldet haben, im Ausland
wohnen und / oder ausgewandert sind. (Analog zum den Bestimmungen des BMEIA)
Eine entsprechende Information ist an das BFA zu übermitteln.
Im Falle einer nicht vollständigen Beurteilungsmöglichkeit eines FS, oder im Zweifel der Echtheit und Vollständigkeit sowie eines Fälschungsverdachtes, wie Verdacht des LB- Tausches, keine amtliche Ausstellung — Proxy-Dokument (ein postalisch Be- und Zustellung eines Dokuments) oder Beschädigung des Dokuments, usw. werden die ho. Behörden und Dienststellen auf das
Erkenntnis des LVWG Niederösterreich verwiesen.
Die ho. Behörde wurde angewiesen das u.a. Urteil zu beachten.
Niederösterreich: 16.11.2017, LVwG-AV-1188/001-2017
FSG. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen
Lenkberechtigung ist. Gem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe zB VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hiezu nicht (vgl zB VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenk-berechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl zB VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).
Dies deshalb, weil von den FS, bzw. Asylwerbern oft ohne Wissen des BFA div. Botschaften kontaktiert werden. Hinzu kommt, dass ho. nicht bekannt ist, ob gewisse Botschaften überhaupt zuständig sind. Dies It. BFA deshalb, weil diese Menschen im Schutz der Republik Österreich stehen und für die Infomationsgewinnung im Ausland und Überprüfung von Daten, Urkunden und Personen ausschließlich das Legitimationsbüro des BMAA zuständig ist.
Weiters, um den Asylakt transparent zu machen. Da Menschen, welche in ihrem Heimatland verfolgt werden, von ihren Botschaften und Behörden bereitwillig und unvoreingenommen servisiert werden. Bestätigungen wie die vorgelegten „FSBestätigungen" über mehrere ausländische Dienststellen und Ministerien hinweg bestätigt werden. Insbesondere das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer dies quasi überprüft und beglaubigt.
Derartige Beglaubigungen und Bestätigungen gehen am Asylakt vorbei.“
Mit Schreiben vom 27.03.2023 wurde der Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 27.09.2022, eingelangt am 21.03.2023, dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, bis 14.04.2023 eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und hält sich als Subsidiärschutzberechtigter legal im Bundesgebiet des Staates Österreich auf. Er hat am 14.06.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag um Austausch seines syrischen Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz gestellt.
Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie in dem durch die belangte Behörde als auch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden durch den Beschwerdeführer Dokumente und Übersetzungen vorgelegt, die belegen sollen, dass der von ihm der belangten Behörde vorgelegte Führerschein ein Originaldokument aus Syrien ist und dass er dort auf rechtskonforme Weise eine Fahrerlaubnis erlangt hat.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein sowie die ergänzend vorgelegten Dokumente wurden kriminaltechnisch von der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle mehrfach untersucht. Dabei wurde zusammenfassend festgestellt, dass nicht belegt werden konnte, dass es sich beim vorgelegten Führerschein auch um einen Original syrischen Führerschein handelt, welcher auf den Beschwerdeführer lautend ausgestellt wurde und der belegt, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eine Lenkberechtigung besitzt.
So wurde aus kriminalpolizeilicher Sicht festgestellt, dass beim gegenständlichen vorgelegten Führerschein die Originalfolie abgenommen wurde. Anschließend wurde der Führerschein händisch zugeschnitten und neu foliert. Im geöffneten Zustand ist denklogischerweise ein Zugriff auf das Lichtbild möglich.
Zu den vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Unterlagen kann nach mehrfacher kriminalpolizeilicher Untersuchung ausgeführt werden, dass es sich dabei teilweise um Kopien handelt. Laut der geltenden österreichischen Rechtslage müssen jedoch Originale vorgelegt werden. Diese Originaldokumente müssen auch einem Dolmetscher, welcher in Österreich ansässig ist, im Original vorgelegt und dann von diesem beglaubigt übersetzt werden. Auch dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
In weiterer Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Verfahren ergänzt und wurden auch vom Beschwerdeführer erneut Unterlagen vorgelegt.
Es hat allerdings auch die Untersuchung dieser neuen Unterlagen aus kriminalpolizeilicher Sicht ergeben, dass ihre Echtheit nicht belegt werden kann. Der ausführliche Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 27.09.2022, eingelangt am 21.03.2023, wurde an den Beschwerdeführer übermittelt, welcher jedoch dazu keine Stellungnahme mehr einbrachte.
Somit festgehalten werden, dass die Echtheit des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheines nicht bewiesen werden kann. Ebensowenig konnte durch die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Unterlagen und Übersetzungen bewiesen werden, dass er in Syrien ordnungsgemäß eine Lenkberechtigung besessen hat. Diesbezüglich ist den ausführlichen Untersuchungen des Landeskriminalamtes Glaube zu schenken.
Die kriminaltechnische Untersuchung der Dokumente ergibt, dass aus den vorgelegten Datensätzen und Unterlagen nicht hervorgeht, wie die Anträge gestellt wurden und welche Dokumente zur Legitimation des Antragstellers vorgelegt wurden. Auch ist bei den Bestätigungen der Behörden auffällig, dass diese von unterschiedlichen Behörden und Ministerien am gleichen Tag bzw. innerhalb eines sehr geringen Zeitraumes bestätigt wurden, dies obwohl es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Flüchtling handelt. Diese kurzen Bestätigungszeiten über mehrere Dienststellen und Behörden sind dem Kriminalamt nicht bekannt.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden konnte.
III.Rechtsgrundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl I 120/1997 idF BGBl. I 121/2022, lautet wie folgt:
Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23.
…
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der
ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens
sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte;
dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des
Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes
(§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat
und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes
(§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat
zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich
verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die
gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11
Abs. 4 nachgewiesen wird oder
angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den
gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige
Gleichartigkeit besteht.
(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
(3b) Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.
(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht EWRStaat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang bei Vorliegen bestimmter näher angeführter Voraussetzungen zu erteilen.
§ 23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG setzt für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung den Besitz einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die (österreichische) Lenkberechtigung erteilt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit der ausländischen Lenkberechtigung sprechen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheins davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, ist dem Antragsteller dies bekannt zu geben und dieser aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH 31.01.2020, Ra 2019/11/0046 mwN; 14.11.2018, Ra 2018/11/0198; 15.06.2018, Ra 2018/11/0059).
Anhand der getroffenen Feststellungen hat sich ergeben, dass triftige Gründe gegen die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins sprechen.
Auch das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren und die darin vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen konnten nicht belegen, dass die von ihm vorgelegte ausländische Lenkberechtigung ein syrisches Originaldokument, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, ist.
Da dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit trifft, er dieser Obliegenheit aber nicht ausreichend nachgekommen ist, um das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung nachzuweisen, hat die Behörde zu Recht die beantragte Lenkberechtigung versagt.
Auch hat der Beschwerdeführer zu dem durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 27.09.2022, eingelangt am 21.03.2023, keine weitere Stellungnahme eingebracht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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