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KLVwG-371/10/2023•LVwG K KLVwG-371/10/2023
KLVwG-371/10/2023Landesverwaltungsgericht09.05.2023
Tiermaterialiengesetz, Jagdgesetz, Entsorgung, Luderplatz, Lockfütterung, Ablieferungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 13.02.2023, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Z 9 iVm § 10 Tiermaterialiengesetz - TMG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
s t a t t g e g e b e n ,
und das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.02.2023 behoben und Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.02.2023, xxx, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
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Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 14 Z 9 iVm § 10 Tiermaterialiengesetz – TMG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, gemäß § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz iVm § 16 VStG verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 in Höhe von 10 % der Strafe, sohin € 50, verpflichtet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher € 550.
In der Begründung und den rechtlichen Erwägungen des bekämpften Straferkenntnisses führte die belangte Behörde wie folgt aus:
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Dem Straferkenntnis ging aufgrund einer Anzeige eine Strafverfügung vom 31.08.2021, GZ: xxx, voraus, in welcher gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 500 und falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden verhängt wurde.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte am 29.09.2021 fristgerecht Einspruch und begründete diesen Einspruch dahingehend, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weshalb das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren einzustellen sei. Es sei aber richtig, dass er Anfang April (2021) von der Polizei informiert wurde, dass von einer Passantin auf dem Grund der xxx Privatstiftung ein totes Lamm vorgefunden wurde, das ordnungsgemäß zu beseitigen wäre. Er sei dann zu der von der Polizei beschriebenen Örtlichkeit hingefahren, jedoch fand er dort kein totes Lamm vor, das er hätte ordnungsgemäß wegschaffen können.
Daraufhin erließ die belangte Behörde das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom 13.02.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer.
Mit Beschwerde vom 07.03.2023 hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.02.2023 erhoben und führte in der Beschwerde wie folgt aus:
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Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Vorlageschreiben vom 07.03.2023 zur Entscheidung vor.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 20.03.2023 beim Bezirksjägermeister von xxx eine schriftliche Auskunft ein. Der Bezirksjägermeister wurde in diesem Schreiben gebeten, bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer bei der Kärntner Jägerschaft registriert sei und, ob der Beschwerdeführer Inhaber einer aufrechten Jagdkarte ist und somit über eine Registrierung gemäß § 16 Abs. 11 Tiermaterialien-Verordnung verfüge.
Mit E-Mail vom 23.03.2023 teilte der Bezirksjägermeister von xxx xxx dem Verwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren 2021 und 2022 im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte war und auch derzeit noch Mitglied der Kärntner Jägerschaft sei. Im Übrigen seien gemäß § 82 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2002 – K-JG die Inhaber der Jagdkarten Mitglieder bei der Kärntner Jägerschaft. Somit sei der Beschwerdeführer bei der Kärntner Jägerschaft registriert und dementsprechend sei eine Berechtigung gemäß § 16 Abs. 11 Tiermaterialien-Verordnung für die vorgeworfene Tatzeit vorgelegen.
Mit Schreiben vom 20.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert weitere Beweise im Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 07.03.2023 dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert, Beweise zu übermitteln, aus denen hervorgehe um welchen registrierten Tierhaltebetrieb (Lebensmittelunternehmen) es sich handelt aus dem das verendete Lamm stammte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch in diesem Schreiben aufgefordert, Beweise darzulegen, ob eine Registrierung bei der Kärntner Jägerschaft oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragener Verwender im Sinne der Tiermaterialien-Verordnung vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage des Beweisanbotes eingeräumt.
In Entsprechung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 hat die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 04.04.2023 Urkunden vorgelegt. Unter anderem wurde eine Erklärung der xxx Privatstiftung, xxx, xxx, als Eigentümerin des registrierten Tierhaltebetriebes samt entsprechender landwirtschaftlicher Betriebsnummer (LFBIS) xxx vorgelegt. Im Schreiben wurde erwähnt, dass das verendete Lamm aus diesem Betrieb der xxx Privatstiftung stammte und wurde dem Beschwerdeführer dieses Lamm als eingetragenen Verwender (Jagdberechtigter) ausgehändigt. Bei diesem Tierhaltebetrieb handle es sich um einen registrierten Betrieb, wie aus der Vergabe der Betriebsnummer geschlossen werden könne. Des Weiteren wurde eine Kopie der Jagdkarte des Herrn xxx (Beschwerdeführer) vorgelegt. Seine Mitgliedsnummer bei der Kärntner Jägerschaft würde xxx lauten. In der Erklärung der xxx Privatstiftung, xxx, xxx ist angeführt bzw. bestätigt worden, dass es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb der xxx Privatstiftung um einen registrierten Tierhaltebetrieb (Schafzucht) handle und im Frühjahr 2021 ein bei der Geburt verendetes Lamm des landwirtschaftlichen Betriebes dem eingetragenen Verwender xxx (Beschwerdeführer) zur Lockfütterung (für einen Luderplatz) abgegeben wurde.
Mit E-Mail vom 05.04.2023 übermittelte die Außenstelle xxx der Landwirtschaftskammer Kärnten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen Auszug aus dem Betriebsregister zu Nr. LFBIS xxx, betreffend xxx Privatstiftung, xxx, xxx, und ist daraus ersichtlich, dass die eben genannte Privatstiftung einen Schafzuchtbetrieb mit aktuell 52 Schafen führt.
Der belangten Behörde wurde im Wege des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 23.03.2023 sowie zur Urkundenvorlage der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2023 schriftlich Stellung zu nehmen. Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten langten keine Stellungnahmen der belangten Behörde ein.
II.Feststellungen:
Am 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer als zuständiger Jagdausübungsberechtigter im Revier der xxx Privatstiftung von der Polizeiinspektion xxx kontaktiert und wurde er darüber informiert, dass eine Passantin (Spaziergegängerin) auf dem Grundstück der xxx Privatstiftung auf dem xxx am 04.04.2021 ein verendetes Lämmchen neben einem Wanderweg vorgefunden hat. Bei dem verendeten Lämmchen fehlte das Haupt. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei angegeben, dass er etwa zwei Wochen vor dem 06.04.2021 als Jagdausübungsberechtigter im Revier der xxx Privatstiftung an der besagten Stelle einen Luderplatz für die Fuchsjagd eingerichtet hat. Das Lämmchen, das kurz nach der Geburt verendet war, stammte aus einem Tierhaltebetrieb, den die xxx Privatstiftung, xxx in xxx unter der landwirtschaftlichen Betriebsnummer: xxx, in Kärnten betreibt. Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb der xxx Privatstiftung handelt es sich um einen registrierten Tierhaltebetrieb in Form einer Schafzucht. Im Frühjahr 2021, also kurz vor dem Tatzeitpunkt, ist bei der Geburt ein Lamm verendet und wurde dieses Lämmchen dem eingetragenen Verwender xxx (als Jagdausübungsberechtigten im Revier der xxx Privatstiftung) zur Lockfütterung, das heißt für die Einrichtung eines Luderplatzes nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten, übergeben. Beim verendeten Lämmchen handelte es sich zweifelsfrei um ein tierisches Nebenprodukt, welche durch den Beschwerdeführer von einem Lebensmittelunternehmen (Schafzucht als Primärproduktion) zu dem Zwecke übernommen wurde, am besagten Tatort eine Lockfütterung (Luderplatz) für die Fuchsjagd einzurichten. Für die Einrichtung dieses Luderplatzes (Lockfütterung) war die Verwendung eines kleinen verendeten Lammes jedenfalls erforderlich um überhaupt von einer Lockfütterung sprechen zu können.
Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer bei der xxx Jägerschaft registriert und verfügte im Übrigen über eine aufrechte Jagdberechtigung. Dies ist belegt durch seine vorgelegte Jagdkarte, ausgestellt am 02.11.2012 durch den Bezirksjägermeister von xxx.
Der Beschwerdeführer war auch für den Bereich des Tatortes Jagdausübungsberechtigter im Revier der xxx Privatstiftung. Da das verendete Lamm zur Einrichtung des Luderplatzes am xxx von einem registrierten Lebensmittelunternehmen (Betrieb der Primärproduktion in Form einer Schafzucht) stammte, war der Beschwerdeführer daher berechtigt Futterplätze mit dem tierischen Nebenprodukt in Form eines verendeten Lammes zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten. Diese Berechtigung wird dem Beschwerdeführer daher ausdrücklich gemäß § 16 Abs. 11 Tiermaterialien-Verordnung eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.
III.Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie auf die ergänzenden Ermittlungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und deren Ergebnisse. Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf das Schreiben des Bezirksjägermeisters vom 23.03.2023 (E-Mail) und die Urkundenvorlage der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2023. Ebenso stützen sich die Feststellungen auf die Übermittlung des aus dem Betriebsregister stammenden Auszuges der Landwirtschaftskammer Kärnten zur LFBIS: xxx, zum landwirtschaftlichen Betrieb der xxx Privatstiftung. Sämtliche übermittelten Urkunden und der amtliche Registerauszug der Landwirtschaftskammer Kärnten waren als inhaltlich unbedenklich zu beurteilen und kommt ihnen aus diesem Grund volle Beweiskraft zu. Durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, sondern eben berechtigt war, einen derartigen Luderplatz nach den jagdrechtlichen Vorschriften gemäß der Ausnahme des § 16 Abs. 11 Tiermaterialien-Verordnung einzurichten.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 1 Tiermaterialiengesetz lautet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient
a) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33,
b) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. EU Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 749/2011 ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 3 und
c) der auf Grund der in lit. a und b genannten Verordnungen ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sowie
2. der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind.
(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt.
§ 2 Tiermaterialiengesetz lautet:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 3 Tiermaterialiengesetz lautet:
Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern
§ 3. (1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.
(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.
(5) Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(6) Unbeschadet der Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb oder Unternehmer im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.
(8) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
§ 10 Tiermaterialiengesetz lautet:
Ablieferungspflicht
§ 10. (1) Die Erzeuger von
1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen; sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden Anschlusses an ein für diesen Zweck geeignetes kommunales Sammelsystem. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von
1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und
2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten.
(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.
(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.
§ 13 Tiermaterialiengesetz lautet:
Verordnungen des Bundesministers
§ 13. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der Ablieferungsvereinbarungen und betrieblichen Aufzeichnungen;
2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
3. nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;
4. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie von diesen Bestimmungen zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;
5. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind;
6. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung festlegen, welche direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
§ 14 Tiermaterialiengesetz lautet:
Strafbestimmungen
§ 14. Wer
1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder
2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder
3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder
5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder
7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder
13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder
14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
§ 1 Tiermaterialien-Verordnung lautet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushalten anfallen;
2. Verscharrungsplätze und Wasenmeistereien gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung;
3. Nebenprodukte, die bei der Jagd oder bei der Fischerei im Zuge der Jagd- bzw. Fischereiausübung am Ort des Erlegens oder des Fangens anfallen.
§ 2 Tiermaterialien-Verordnung lautet:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie:
1. Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Buschenschanken, Imbissbuden und andere Betriebe mit gastronomischer Tätigkeit);
2. eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;
3. Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
4. Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
5. Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.
§ 16 Tiermaterialien-Verordnung lautet:
Eingetragene Verwender und Sammelstellen
§ 16. (1) Für die Registrierung von eingetragenen Verwendern, die Material der Kategorie 2 und 3 an Zootiere, Zirkustiere, Reptilien und Raubvögel, Wildtiere und Tiere in Tierheimen (ausgenommen Klauentiere), deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verfüttern wollen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Registrierung von Betrieben, in denen Material nach Abs. 1 zwischengelagert, behandelt oder verarbeitet wird, als eingetragene Sammelstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Vor der Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, dass tierseuchenrechtliche und seuchenhygienische Bestimmungen eingehalten werden. Zum Schutz vor der Verbreitung von Seuchen sind gegebenenfalls weitere Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.
(4) Eingetragene Verwender gemäß Abs. 1 oder Sammelstellen gemäß Abs. 2 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und Sammelstellen sind durch den Landeshauptmann in einer Liste zu veröffentlichen.
(5) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für das Verbringen von Material innerhalb Österreichs müssen Handelspapiere mindestens die Angaben gemäß Anhang III enthalten.
(7) Bei Übernahme von Kadavern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten, ist dieses vor der weiteren Verwendung zu entfernen und nachweislich an einen hierfür zugelassenen Betrieb abzuliefern. Die Verfütterung von Material der Kategorie 1 ist untersagt.
(8) Betreiber von eingetragenen Sammelstellen haben darüber hinaus die relevanten Anforderungen nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzuhalten und das Material vor der Auslieferung an den Verwender einer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen.
(9) Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Futterplätzen für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender geeignete vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.
(10) Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.
(11) Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Lockfutterplätze beschränken oder untersagen.
§ 61c Kärntner Jagdgesetz lautet:
§ 61c
Lockfütterungen
(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.
§ 3 Z 10, 11, 12 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz lautet:
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
12. Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
§ 15 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz lautet:
Verordnungsermächtigung
§ 15. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nähere Vorschriften mit Verordnung erlassen.
Art. 3 Z 2, 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/202 des Europäischen Parlaments- und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lautet:
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
2. „Lebensmittelunternehmen” alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie
auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
17. „Primärproduktion” die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau
von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.
Art. 4 und Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/204 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene lautet:
Artikel 4
Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften
(1) Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind
und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge
durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang
I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen
gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(3) Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:
a) Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel;
b) Verfahren, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die
zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung gesetzt worden sind;
▼C1
c) Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel;
d) Aufrechterhaltung der Kühlkette;
e) Probennahme und Analyse.
▼M2
(4) Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele
sowie die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch
Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
▼C1
(5) Falls in dieser Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
und in deren Durchführungsmaßnahmen keine Probenahme- und Analysemethoden festgelegt sind, können die Lebensmittelunternehmer in
anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
festgelegte geeignete Methoden anwenden; bestehen solche Methoden
nicht, so können die Lebensmittelunternehmer Methoden anwenden, die
den Ergebnissen der Referenzmethode gleichwertige Ergebnisse erbringen, sofern diese Methoden nach international anerkannten Regeln oder
Protokollen wissenschaftlich validiert sind.
(6) Die Lebensmittelunternehmer können für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung unterstützend auf Leitlinien gemäß
den Artikeln 7, 8 und 9 zurückgreifen.
ANHANG I
PRIMÄRPRODUKTION
TEIL A: ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRIMÄRPRODUKTION UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORGÄNGE
I. Geltungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für die Primärproduktion und die folgenden damit
zusammenhängenden Vorgänge:
a) die Beförderung, die Lagerung und die Behandlung von Primärerzeugnissen am Erzeugungsort, sofern dabei ihre Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird,
b) die Beförderung lebender Tiere, sofern dies zur Erreichung der Ziele
dieser Verordnung erforderlich ist,
und
c) im Falle von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Fischereierzeugnissen und Wild die Beförderung zur Lieferung von Primärerzeugnissen,
deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, vom Erzeugungsort zu einem Betrieb.
II. Hygienevorschriften
2. Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen,
dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor
Kontaminationen geschützt werden.
3. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Nummer 2 müssen die
Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der
Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten,
einschließlich
a) der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch
die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen
sowie
b) der Maßnahmen betreffend die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie die Pflanzengesundheit, die sich auf die menschliche Gesundheit
auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
4. Die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder
Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um
a) die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge
verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung
von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;
b) Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise
zu desinfizieren;
c) die Sauberkeit von Schlachttieren und erforderlichenfalls von Nutztieren so weit wie möglich sicherzustellen;
d) erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser
oder sauberes Wasser zu verwenden;
e) sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;
f) Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich
vorzubeugen;
▼C1
g) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen,
dass eine Kontamination verhindert wird;
h) zu verhindern, dass auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten durch Lebensmittel eingeschleppt und verbreitet werden, unter
anderem durch Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere
und durch Meldung an die zuständige Behörde bei Verdacht auf Ausbruch einer solchen Krankheit;
i) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder
sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind,
zu berücksichtigen
und
j) Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften korrekt zu verwenden.
5. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten,
müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um
a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und
Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen,
c) erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser
oder sauberes Wasser zu verwenden,
d) sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist,
e) Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu
verhindern,
f) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen,
dass eine Kontamination verhindert wird,
g) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben
oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang
sind, zu berücksichtigen
und
h) Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den einschlägigen Vorschriften
korrekt zu verwenden.
6. Die Lebensmittelunternehmer treffen geeignete Abhilfemaßnahmen, wenn
sie über Probleme unterrichtet werden, die im Rahmen der amtlichen
Überwachung festgestellt werden.
III. Buchführung
7. Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch
führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten
Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.
8. Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über
a) Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel,
b) die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen,
c) aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen können,
▼C1
d) die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger
für Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche
Gesundheit von Belang sind,
und
e) einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder
Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden.
9. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten,
müssen insbesondere Buch führen über
a) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden,
b) aufgetretene Schädlinge und Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können,
und
c) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind.
10. Der Lebensmittelunternehmer kann von anderen Personen, wie beispielsweise Tierärzten, Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der
Bücher unterstützt werden.
TEIL B: EMPFEHLUNGEN FÜR DIE LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HYGIENEPRAXIS
1. Die in Artikel 7 bis 9 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen und
gemeinschaftlichen Leitlinien sollten eine Richtschnur für die gute Hygienepraxis zur Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit
zusammenhängenden Vorgängen darstellen.
2. Die Leitlinien für die gute Hygienepraxis sollten angemessene Informationen
über mögliche Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren enthalten, einschließlich der in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen. Dazu können beispielsweise gehören:
a) die Bekämpfung von Kontaminationen durch Mykotoxine, Schwermetalle
und radioaktives Material;
b) die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;
c) die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;
d) die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und
Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;
e) die Zubereitung, Lagerung, Verwendung und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;
f) die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;
g) die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf den
Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch Lebensmittel und
die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde;
h) die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Lebensmittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;
i) die Maßnahmen im Hinblick auf die Sauberkeit der Schlacht- und der
Nutztiere;
j) die Maßnahmen im Hinblick auf die Buchführung.
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs lautet:
Artikel 4
Eintragung und Zulassung von Betrieben
(1) Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet
worden sind, die
a) den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 *, denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen und
∗ Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.
b) von der zuständigen Behörde registriert oder – sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist –
zugelassen worden sind.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 ∗
dürfen
Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in
Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde
gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich
a) Primärproduktion,
b) Transporttätigkeiten,
c) die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf, oder
d) andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b unter die
vorliegende Verordnung fallen,
betreiben.
(3) Ein gemäß Absatz 2 zulassungspflichtiger Betrieb darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom .................. mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1:
a) dem Betrieb nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat oder
b) dem Betrieb eine vorläufige Zulassung erteilt hat.
∗ Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.
1 Seite ... dieses Amtsblatts.
(4) Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 ∗
mit
den zuständigen Behörden zusammen. Die Lebensmittelunternehmer sorgen insbesondere dafür,
dass ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft
oder – im Falle einer vorläufigen Zulassung – diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.
(5) Dieser Artikel hindert einen Betrieb nicht daran, zwischen dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung und der ersten darauf folgenden Kontrolle durch die zuständige Behörde
Lebensmittel in Verkehr zu bringen, wenn der Betrieb
a) gemäß Absatz 2 zulassungspflichtig ist und Erzeugnisse tierischen Ursprungs unmittelbar vor
Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
in Verkehr gebracht hat oder
b) zu einer Art von Betrieben gehört, für die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung eine
Zulassung nicht erforderlich war.
∗ Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein (siehe Artikel 4 Absatz 3).
Art. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) lautet:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte
festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert
beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und
speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette
geschützt werden soll.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für:
a) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß
dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind,
sowie
b) die folgenden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung
eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der
Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und für andere Zwecke als zum menschlichem Verzehr bestimmt sind:
i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem
Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen;
ii) Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen
Ursprungs.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische
Nebenprodukte:
a) ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von
frei lebendem Wild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht,
außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden;
b) ganze Körper oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der
Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
c) tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch
gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004;
d) Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke;
e) Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse,
die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt
oder verwendet werden;
f) Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe
und Fleisch;
g) Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,
i) sie stammen von international eingesetzten
Verkehrsmitteln;
ii) sie sind zur Fütterung bestimmt;
iii) sie sind zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung
mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zur Umwandlung in Biogas oder
zur Kompostierung bestimmt;
h) unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts, Material
von Schiffen, das den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entspricht und das beim Fischereibetrieb auf diesen Schiffen anfällt sowie auf See beseitigt wird,
außer Material, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch
anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;
i) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften
stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren
Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und
gelagert wird;
j) rohes Heimtierfutter, das von Tieren gewonnen wurde, die im
Herkunftsbetrieb für den Verzehr im Haushalt des Landwirts
geschlachtet wurden; sowie
k) Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano.
(3) Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche
Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.
Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von
Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich
Eizellen, Embryonen und Samen;
2. „Folgeprodukt“: Produkte, die durch eine(n) oder mehrere
Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte
aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;
3. „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: Erzeugnisse tierischen
Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
Anhang I Nummer 8.1;
4. „Schlachtkörper“: Schlachtkörper im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 1.9;
5. „Tier“: ein Wirbeltier oder wirbelloses Tier;
a) ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder
gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln,
Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen
von Tieren gewonnenen Erzeugnissen oder zu sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird;
b) Equiden;
7. „Wildtier“: ein nicht von Menschen gehaltenes Tier;
8. „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken
gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird;
9. „Wassertier“: ein Wassertier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG;
10. „zuständige Behörde“: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jegliche andere Behörde, der diese
Zuständigkeit übertragen wurde; dies schließt gegebenenfalls
auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes ein;
11. „Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen,
unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt
Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;
12. „Verwender“: die natürlichen oder juristischen Personen, die
tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte für besondere Fütterungszwecke, für Forschungszwecke oder für
andere besondere Zwecke verwenden;
13. „Anlage“ oder „Betrieb“: jeder Ort an dem die Tätigkeit in
Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht; ausgenommen davon sind
Fischereifahrzeuge;
14. „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische
Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der
Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der
Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;
15. „Durchfuhr“: die Verbringung durch die Gemeinschaft aus
dem Hoheitsgebiet eines Drittlands in das Hoheitsgebiet eines
Drittlands auf anderem Wege als auf dem See- oder Luftweg;
16. „Ausfuhr“: die Verbringung aus der Gemeinschaft in ein
Drittland;
17. „transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)“: alle
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001;
18. „spezifiziertes Risikomaterial“: spezifiziertes Risikomaterial
gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001;
19. „Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens
50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133 °C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar;
20. „Gülle“: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu;
21. „genehmigte Deponie“: eine Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erteilt wurde;
22. „organisches Düngemittel“ und „Bodenverbesserungsmittel“:
Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Erhaltung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und der physikalisch-chemischen Eigenschaften
sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet
werden; darunter auch Gülle, nicht mineralisierter
Guano, Magen- und Darminhalt, Kompost und
Fermentationsrückstände;
23. „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so
gering ist und die betreffenden Beseitigungsanlagen oder
-betriebe so weit entfernt sind, dass der mit der Sammlung
und dem Transport verbundene Aufwand im Vergleich zu
einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;
24. „Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
25. „Futtermittel“: Futtermittel gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
26. „Zentrifugen- oder Separatorenschlamm“: Material, das als
ein Nebenprodukt nach der Reinigung von Rohmilch und
Trennung von Magermilch und Rahm von Rohmilch anfällt;
27. „Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.
Artikel 7
Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer
Folgeprodukte
(1) Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad der von
ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und
Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in
spezifische Kategorien einzustufen.
(2) Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische
Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt oder in
den Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gefordert,
in denen die Bedingungen, unter denen Folgeprodukte diesen von
der Kommission erlassenen Regeln nicht unterliegen, spezifiziert
werden können.
(3) Artikel 8, 9 und 10 können geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der
Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen
keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte
aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen
der Kategorisierung oder Ergänzungen vorgenommen werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen zur
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung
auch durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4
genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 8
Material der Kategorie 1
Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische
Nebenprodukte:
a) ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute
und Felle, folgender Tiere:
i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer
TSE amtlich bestätigt wurde;
ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen
getötet wurden;
iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere
Heim-, Zoo- und Zirkustiere;
iv) für Tierversuche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 86/609/EWG verwendete Tiere, unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer
auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert
sind;
b) folgendes Material
i) spezifiziertes Risikomaterial;
ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial
enthalten;
c) tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen
Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
96/23/EG unterzogen wurden;
d) tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und
Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I
der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn
diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen
Höchstwert überschreiten;
e) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur
Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt
werden
i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1
verarbeiten oder
ii) von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;
f) Küchenabfälle von international eingesetzten
Verkehrsmitteln;
g) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider
Kategorien.
Artikel 9
Material der Kategorie 2
Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische
Nebenprodukte:
a) Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und
Darminhalt;
b) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur
Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt
werden
i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 2
verarbeiten oder
ii) von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe
e fallen;
c) tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen
Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß
Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen
Grenzwerten liegen;
d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr
nicht geeignet erklärt wurden;
e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der
Kategorie 1, die
i) aus einem Drittland eingeführt wurden und gemeinschaftliche Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder
die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen,
außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den
Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer
Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder
ii) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und
Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie
mit Genehmigung der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats zurückgesandt werden;
f) andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8
oder Artikel 10 genannten,
i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr,
einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;
ii) Föten,
iii) Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind; und
iv) tot in der Eischale liegendes Geflügel;
g) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;
h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1
oder der Kategorie 3.
Artikel 10
Material der Kategorie 3
Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische
Nebenprodukte:
a) Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im
Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten
Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür
bestimmt sind;
b) Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren
stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach
einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper
und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das
gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen
Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren,
die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren
Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und
Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen
sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und
Metatarsusknochen von
— anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie
— Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem
Ergebnis getestet wurden;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;
c) tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die
gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb
geschlachtet wurden, die keine Anzeichen von auf Mensch
oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
d) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf
Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von
den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet
wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung
gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen
Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden:
i) anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet
werden müssen sowie
ii) Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;
e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen
sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und
Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der
Milchverarbeitung;
f) Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum
menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder
Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind;
g) Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder
Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte
enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund
von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen
Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung
bestimmt sind;
h) Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine
Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier
übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
i) Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere,
die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;
j) tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben
oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr
herstellen;
k) folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von
durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren
Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem
Gewebe oder Fleisch;
ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;
l) wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch
oder Tier krankheitserregende Arten;
m) Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1 gemäß
Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2
gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g;
n) andere als die unter Buchstabe b dieses Artikels genannten
Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und
Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit
aufwiesen;
o) Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit
aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und
die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den
Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr
schlachttauglich eingestuft wurden;
p) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 8 Buchstabe f genannten.
§ 45 VStG lautet:
3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
V.Rechtliche Erwägungen:
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erfolgreich. In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten konnte anhand der maßgeblichen Rechtsvorschriften eindeutig geklärt werden, dass der Beschwerdeführer für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Z 9 iVm § 10 Tiermaterialiengesetz nicht zu bestrafen ist.
Aus den Feststellungen ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Jagdausübungsberechtigter im Revier der xxx Privatstiftung mit Sitz in xxx für den Bereich des Tatortes (welcher sich im Revierbereich befindet) das tierische Nebenprodukt in Form eines verendeten Lämmchens, erhalten vom registrierten Tierhaltebetrieb und damit Lebensmittelunternehmen der Primärproduktion, berechtigt für die Einrichtung eines Luderplatzes (Platz für Lockfütterungen gemäß § 61c Kärntner Jagdgesetz 2000) für die Durchführung einer Fuchsjagd als Verwender im Sinne des § 16 Abs. 11 Tiermaterialien-Verordnung verwendet hat.
Durch die vorgelegte Urkunde des Beschwerdeführers der xxx Privatstiftung vom 04.04.2023 konnte zweifelsfrei bewiesen werden, dass das verendete Lämmchen aus einem Tierhaltebetrieb und damit Lebensmittelunternehmen der Primärproduktion stammte. Der Beschwerdeführer war daher auch berechtigt, dieses Lämmchen als Jagdausübungsberechtigter für die Einrichtung eines Luderplatzes zu übernehmen und damit als Verwender im Sinne der tiermaterialienrechtlichen Vorschriften aufzutreten. Dies konnte durch den Registerauszug zum Tierhaltebetrieb der xxx Privatstiftung zur LFBIS- Nummer xxx, welcher am 05.04.2023 von der Landwirtschaftskammer Kärnten, Außenstelle xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt wurde, eindeutig bestätigt und verifiziert werden. Dass es sich beim verendeten Lämmchen um tierische Nebenprodukte im Sinne der EU-rechtlichen Vorschriften - wie in den rechtlichen Grundlagen zitiert – handelt, ist außer Streit zu stellen und wird auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten. Hätte die belangte Behörde daher die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Tiermaterialiengesetzes, der Tiermaterialien-Verordnung, und der in den rechtlichen Grundlagen angeführten unmittelbar anwendenden EU-Verordnungen richtig angewendet, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 Tiermaterialiengesetz, war für die xxx Privatstiftung eine Registrierung und Zulassung gemäß § 3 Abs. 2 Tiermaterialiengesetz nicht erforderlich, daa es sich bei dem Zuchtbetrieb der xxx Privatstiftung lediglich um einen „Schafzuchtbetrieb“ handelt, auf den die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Tiermaterialiengesetz nicht zutreffen. Somit steht fest, dass die xxx Privatstiftung als Lebensmittelunternehmen in der Primärproduktion kraft ihrer Betriebsform keine Registrierung und Zulassung ihres Betriebes im Sinne des § 3 Tiermaterialiengesetz bzw. im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 benötigt. Sohin war die Abgabe des verendeten Lämmchens durch die xxx Privatstiftung als Lebensmittelunternehmerin an den Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten im Revier der xxx Privatstiftung am xxx mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Sohin ist eindeutig für das Landesverwaltungsgericht klar, dass der Beschwerdeführer berechtigt das tierische Nebenprodukt in Form eines verendeten Lämmchens von einem Lebensmittelunternehmen in der Primärproduktion für die Lockfütterung in der erforderlichen Menge übernommen hat, um einen Luderplatz für die Fuchsjagd einzurichten.
Aufgrund des Beweisergebnisses war das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.02.2023, xxx, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Bestimmung des § 52 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass bei Durchdringen des Beschwerdeführers mit seiner Beschwerde kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch den Beschwerdeführer zu leisten ist.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall entfallen, da nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichtes feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz).
Aufgrund der oben angestellten Erwägungen war daher durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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