LVwG K KLVwG-761/2/2023

KLVwG-761/2/2023Landesverwaltungsgericht08.05.2023

Regest

Waffenrecht, Waffen- und Munitionsverbot, Schussabgaben, Besitz von Kriegsmaterial

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-761/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.761.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.03.2023, Zahl: xxx, wegen Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:

Das Ermittlungsverfahren in der Angelegenheit der Verhängung eines Waffenverbots über xxx gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zur Zahl: xxx anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens (Verdacht einer Übertretung von § 50 WaffG) ausgesetzt.

II.Es ergeht zudem nachstehender

B e s c h l u s s :

Der Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Bescheids vom 10.11.2022, Zahl: xxx wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vom 10.11.2022, Zahl: xxx, verhängte die Landespolizeidirektion Kärnten (fortan: belangte Behörde) über xxx (fortan: Beschwerdeführer) ein „unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot“ gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG. Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit Bescheid vom 06.03.2023, Zahl: xxx, setzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren zur Verhängung eines Waffenverbots über den Beschwerdeführer gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des unter der Zahl: xxx bei der Staatsanwaltschaft xxx anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung gegen § 50 WaffG aus. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 04.04.2023 des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. In dieser wird – zusammengefasst – ausgeführt, nach Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wäre das ordentliche Ermittlungsverfahren nicht fristgerecht (Verweis auf § 57 Abs. 3 AVG) eingeleitet worden, weswegen der Mandatsbescheid vom 10.11.2022 außer Kraft getreten wäre und daher auch kein waffenrechtliches Verfahren bei der belangten Behörde mehr anhängig sein könne. Der Aussetzungsbescheid entbehre „jeder Sach- und Rechtsgrundlage“ und sei „als nichtig aufzuheben.“

b.Feststellungen

Am 20.09.2022 fanden unter Beteiligung des Beschwerdeführers Schussabgaben an einem näher bestimmten Ort in der Gemeinde xxx statt. In weiterer Folge wurden am Wohnort des Beschwerdeführers in xxx eine Vielzahl an Waffen, Munition und Kriegsmaterial vorgefunden. In diesem Zusammenhang ist ein strafgerichtliches Verfahren zur Zahl xxx wegen des Verdachts einer Übertretung von § 50 WaffG anhängig.

Mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vom 10.11.2022, Zahl: xxx, verhängte die belangte Behörde ein „unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot“ über den Beschwerdeführer. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte im Wege der persönlichen Übernahme am 15.11.2022.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 erhob der Beschwerdeführer das (näher begründete) Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Dieser Schriftsatz langte bei der belangten Behörde per Fax am 24.11.2022 und in weiterer Folge per Post am 25.11.2022 ein.

Nach Einlangen der Vorstellung ersuchte die belangte Behörde das xxx xxx mit Verfügung vom 12.12.2022 um Übermittlung eines Abschlussberichts, „da ha. die Vorstellung gegen das Waffenverbot […] eingelangt ist und nunmehr ein Ermittlungsverfahren gem. § 12 WaffG iVm § 57 Abs. 3 AVG […] durchgeführt wird.“

Nach dem weiteren im Verwaltungsakt dokumentierten Schriftverkehr erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023, Zahl: xxx, mit dem sie das verwaltungsbehördliche Verfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG gemäß § 38 AVG aussetzte. Begründend wird nach wörtlicher Zitierung der Rechtsgrundlage ausgeführt:

„Mit ha. Bescheid vom 10.11.2022, Zahl wie umseitig angeführt, wurde Ihnen der Besitz sämtlicher Arten von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage die begründete Annahme, dass Sie Waffen missbräuchlich verwenden. Aufgrund Ihrer fristgerecht eingebrachten Vorstellung gegen zit. Bescheid wird das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob Sie die Ihnen mittels zit. Bescheid zur Last gelegte Tat zu verantworten haben, ausgesetzt.“

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die näher bezeichneten Schriftsätze der belangten Behörde und des Beschwerdeführers sowie das Beschwerdevorbringen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 38 AVG lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 57 AVG lautet:

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. […]

(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst; eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (VwGH 16.01.2023, Ra 2021/05/0223). Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 und VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0255).

Fallbezogen ist die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 10.11.2022 per Fax am 24.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Der nächste im Verwaltungsakt dokumentierte Schritt der belangten Behörde, das intern an das xxx xxx gerichtete Ersuchen vom 12.12.2022 um Übermittlung eines Abschlussberichts, ist zwar grundsätzlich ausreichend, um das Ermittlungsverfahren im Sinne von § 57 Abs. 3 AVG einzuleiten, weil die belangte Behörde darin eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung mit der den Gegenstand des Mandatsbescheids bildenden Angelegenheit befasst, jedoch erfolgte dieser Schritt nicht mehr fristgerecht: Der Mandatsbescheid vom 10.11.2022 ist mit Ablauf des 09.12.2022 (gemäß § 33 Abs. 2 AVG; der 08.12. bildet einen gesetzlichen Feiertag) außer Kraft getreten.

Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheids bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers überhaupt abgeschlossen ist. Die Behörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheids – mangels Vorliegen einer res iudicata – nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 15.12.2008, 2008/02/0235). Unabhängig davon, dass fallbezogen der Mandatsbescheid vom 10.11.2022 bereits außer Kraft getreten ist, ist es der belangten Behörde daher nicht verwehrt, das Ermittlungsverfahren zur Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG durchzuführen, weswegen das Beschwerdevorbringen insoweit ins Leere geht.

2.

Gemäß § 57 Abs. 3 letzter Satz AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheids auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Es besteht ein Rechtsanspruch der Partei auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung oder – wenn die belangte Behörde anderer Rechtsansicht ist – auf Erlassung eines bekämpfbaren Bescheids, mit dem der Antrag abgewiesen wird [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 43 (Stand: 01.07.2005, rdb.at)].

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015), etwa im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens durch die Behörde die verfügte Aussetzung (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175 zur Aussetzung in einem Verwaltungsstrafverfahren). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist die Entscheidung in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren zur Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 38 AVG ausgesetzt. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens, nicht jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheids vom 10.11.2022 oder der Zeitpunkt seines Außerkrafttreten. Die vom Beschwerdeführer begehrte schriftliche Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 letzter Satz AVG liegt demnach außerhalb der „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

3.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach eigener Anschauung zu beurteilen; sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet. Ob die Verwaltungsbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzt oder nicht, stellt eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 18.03.2016, Ra 2016/11/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zur Rechtmäßigkeit von Bescheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden, mit denen Ermessen geübt wurde, ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit davon abhing, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hatte: Eine solche Prüfung setzte voraus, dass alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterlag der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung miteinbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Diese Rechtsprechung ist angesichts von Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Daher ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist. Bejahendenfalls ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst eigenes Ermessen zu üben [VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; vgl. zu dieser Rechtsprechung umfassend auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 143 ff (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].

Auch Ermessungsentscheidungen sind nach § 60 AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist; dies erfordert jedenfalls eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls voll berücksichtigende Interessenabwägung (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 06.03.2023 nicht, sie erschöpft sich – in lediglich einem Absatz – formelhaft darin, dass Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.11.2022 eingebracht wurde und schließt daraus, dass das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren (implizit zwangsläufig) ausgesetzt werden müsse. Die Ermessensübung durch die belangte Behörde erfolgte daher nicht im Sinne des Gesetzes; das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat, zumal die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen, selbst eigenes Ermessen zu üben.

4.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG setzt jedenfalls voraus, dass die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0138). Anhängigkeit in diesem Sinn ist etwa bereits dann gegeben, wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen (durch die Strafverfahren gemäß § 1 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO eingeleitet werden) anhängig sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2018/11/0225). Fallbezogen liegen derartige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Übertretung von § 50 WaffG vor.

Im Rahmen der Ermessensübung sind insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits, und der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung andererseits, zu berücksichtigen; unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie sind parallele Ermittlungsverfahren in einem gerichtlichen Strafverfahren und in einem Administrativerfahren unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich und kann der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie diesbezüglich nur dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde – wie auch des Verwaltungsgerichts – in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen, währenddessen die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht lediglich im Fall eines freisprechenden Urteils eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130). Die Verwaltungsbehörde hat daher im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 WaffG zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbstständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072).

Fallbezogen ist ein strafgerichtliches Verfahren wegen des Verdachts der Übertretung von § 50 WaffG infolge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits anhängig. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung eintretenden Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde (und gegebenenfalls: das nachprüfende Verwaltungsgericht) ist der belangten Behörde – im Ergebnis – nicht entgegenzutreten, wenn sie das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat; dem kann vom Beschwerdeführer auch nicht die in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid angeführte, jedoch verkürzte wiedergegebene Entscheidung des VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0095, entgegengehalten werden, weil es bei bloß unbefugtem Besitz von Waffen und Kriegsmaterial (und hiedurch allenfalls gegebenem vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffenrecht) gerade von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein Waffenverbot zu verhängen ist oder nicht.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist in Form der Entkleidung um Begründungselemente abzuändern. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist durch die (allein) objektiv rechtswidrige Aufnahme von Begründungselementen in den Spruch eines Bescheids nicht gegeben (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0060).

5.

Die Durchführung einer – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG), zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig feststeht.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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