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KLVwG-683/2/2023•LVwG K KLVwG-683/2/2023
KLVwG-683/2/2023Landesverwaltungsgericht05.05.2023
Umweltinformation, Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Herausgabe von Daten, Inzidenzdaten, Mortalitätsdaten, Zuständigkeit einer Behörde, Gemeinsame Ausfertigung, negative Sachentscheidung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten und der Kärntner Landesregierung vom 17.03.2023, Zahl: xxx, wegen der Abweisung der Herausgabe der Inzidenzdaten Frauen und Männer vom Bezirk xxx für die Zeiträume 2011 bis 2013 und 2015 bis 2017 sowie die Herausgabe der Mortalitätsdaten Frauen und Männer vom Bezirk xxx für die Zeiträume 2011 bis 2013 und 2015 bis 2017 in elektronischer Form, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 UIG und gemäß § 8 Abs. 1 K-ISG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid ersatzlos
b e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 14.01.2023 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung um Herausgabe von umweltrelevanten Daten gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes und des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes an. Konkret begehrte er unter Bezugnahme auf das Kärntner Tumorregister die Herausgabe der Inzidenz- und Mortalitätsdaten von Frauen und Männern im Bezirk xxx für die Zeiträume von 2011 bis 2013 und 2015 bis 2017. Unter einem beantragte er für den Fall der Versagung der Datenübermittlung eine bescheidmäßige Erledigung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
Der angefochtene Bescheid weist am Kopf die Bezeichnung des Geschäftsapparates „Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx“ auf.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Über den Antrag von xxx, xxx, xxx, auf Herausgabe von umweltrelevanten Daten (Inzidenz- sowie Mortalitätsdaten aus dem Kärntner Tumorregister) gemäß dem Umweltinformations-gesetz (UIG) sowie dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) vom 14.01.2023, eingegangen am 17.01.2023, ergeht nachstehender
Spruch
I.
Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, idgF, wird der Antrag des xxx, xxx, xxx, vom 14.01.2023, eingegangen am 17.01.2023, auf Übermittlung der als Umweltinformationen angesehenen Daten betreffend
1. Die Herausgabe der Inzidenzdaten Frauen und Männer vom Bezirk xxx für die Zeiträume 2011-2023 und 2015-2017
2. Die Herausgabe der Mortalitätsdaten Frauen und Männer vom Bezirk xxx für die Zeiträume 2011-2013 und 2015-2017
in elektronischer Form
abgewiesen.
II.
Gemäß § 8 Absatz 1 Kärntner- Informations- und Statistikgesetz (K-)SG), LGBl. Nr. 70/2005, idgF, wird der Antrag des xxx, xxx, xxx, vom 14.01.2023, eingegangen am 17.01.023, auf Übermittlung der als Umweltinformationen angesehenen Daten betreffend
1. Die Herausgabe der Inzidenzdaten Frauen und Männer vom Bezirk xxx für die Zeiträume 2011-2013 und 2015-2017
2. Die Herausgabe der Mortalitätsdaten Frauen und Männer vom Bezirk xxx für die Zeiträume 2011-2013 und 2015-2017
abgewiesen.“
Als Fertigungsklausel wurde angeführt
„Für den Landeshauptmann:
Für die Kärntner Landesregierung:
Mag. xxx“
Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde gegen diesen Bescheid und legte die belangte Behörde „Für die Kärntner Landesregierung“ den Akt mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen dem Landesverwaltungsgericht vor.
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt.
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als für den verfahrensgegenständlichen Antrag zuständige Behörde gilt hinsichtlich des Umweltinformationsgesetzes der Landeshauptmann von Kärnten, hinsichtlich des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes die Kärntner Landesregierung.
Mit dem vorliegenden Bescheid, auf dessen Kopf sich die Bezeichnung des Geschäftsapparates „Amt der Kärntner Landesregierung“ findet, sprachen beide Behörden gemeinsam in einer gemeinsamen Ausfertigung über den jeweils an sie gerichteten Antrag des Beschwerdeführers ab. Eine solche Vorgangsweise, nämlich, dass zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über einen Antrag absprechen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zulässig. Dann aber, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen lässt, welche Behörde worüber tatsächlich entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1970, Zahl: 1353/68, 31.05.1976, Zahl: 805/75, 12.05.1982, Zahlen: 81/03/0243, 0244, vom 08.09.1982, Zahlen: 81/03/0295, 0296 und 25.07.2002, Zahl: 2002/07/0059 u.v.a.m.).
Der angefochtene Bescheid weist in seinem Spruch nicht darauf hin, dass sowohl der Landeshauptmann von Kärnten als auch die Kärntner Landesregierung entscheiden würden, womit auch die organisatorische Stellung der tätig werdenden Behörden nicht umschrieben wurde. Somit fehlt es dem Spruch des angefochtenen Bescheides an einer Aussage darüber, worüber der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung entschieden haben; es wäre zumindest erforderlich gewesen, im Spruch der Entscheidung klar zum Ausdruck zu bringen, über welchen Teil des Antrages der Landeshauptmann und über welchen Teil die Landesregierung abgesprochen hat.
Dazu kommt, dass der – allenfalls zur Auslegung des mangelhaften Spruches heranziehbaren – Begründung des angefochtenen Bescheides eine klare Trennung der faktischen und rechtlichen Überlegungen nach dem UIG bzw. dem K-ISG nicht zu entnehmen ist. Eine Zuordnung der rechtlichen Überlegungen zu einer der entscheidenden Behörden ist nicht erfolgt.
Da somit beide Behörden über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge nach dem UIG und dem K-ISG entschieden haben, haben sie Zuständigkeiten für sich in Anspruch genommen, die nicht in ihre Kompetenz fallen und somit wechselseitig unzuständig abgesprochen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, vom Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (sieh ua. VwGH 23.10.1985, 85/02/0219).
Der angefochtene Bescheid war daher aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden aufzuheben. Dabei handelt es sich um eine „negative Sachentscheidung“ gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG. Diese negative Sachentscheidung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 1057, 1061 u.v.a.m.).
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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