LVwG K KLVwG-1964/24/2021

KLVwG-1964/24/2021Landesverwaltungsgericht03.05.2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Wohnbau, Carport, Dachterrasse, Anrainer, Subjektiv-öffentliche Rechte, Abstand, geringfügige Projektmodifikation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1964/24/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1964.24.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.8.2021, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als der vom Bauwerber (xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. xxx, Mag. xxx und Mag. xxx, xxx, xxx), im Beschwerdeverfahren vorgelegte Einreichplan vom 2.8.2022, Plan Nr. xxx (Grundriss, Ansichten, Schnitt A-A im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:250, GFZ-Berechnung im Maßstab 1:200), und die Baubeschreibung vom 2.8.2022, welche mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind, einen wesentlichen Projektbestandteil und Grundlage für die Baubewilligung für den Neubau eines Carports mit Dachterrasse auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, darstellen.

II.Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Bauansuchen vom 8.3.2021 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Carports mit der Dachterrasse auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 8.4.2021 wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine Bauverhandlung für den 23.4.2021 anberaumt.

Die Anrainerin xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 21.4.2021 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und rügte darin die Nichteinhaltung der laut Bebauungsplan vorgeschriebenen Abstände.

Anlässlich der am 23.4.2021 durchgeführten Bauverhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige Ing. xxx aus, dass für die Ermittlung der Abstandsfläche zum östlichen Anrainergrundstück die Bestimmung des § 6 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx heranzuziehen sei. Es liege eine Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes vor, es könne jedoch im Zusammenhang mit § 9 K-BV dieser Unterschreitung des Mindestabstandes zugestimmt werden, da das Vorhaben der Größe und Form des Grundstückes angepasst und dieses Vorhaben ohne Unterschreitung nicht verwirklichbar sei. Anzumerken sei, dass der Grundstückseigentümer der östlichen Anrainerparzelle Nr. xxx, KG xxx, keine Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben habe. Die Beschwerdeführerin als nördliche, über den öffentlichen Weg Nr. xxx situierte Anrainerin auf dem Grundstück Nr. xxx werde dadurch nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Die bei der Bauverhandlung anwesende Beschwerdeführerin hielt ihre Einwendungen aufrecht.

Mit Bescheid vom 30.8.2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Neubau eines Carports mit Dachterrasse auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung diverser Auflagen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Carport infolge massiver Abweichungen vom genehmigten Bestand konsenslos errichtet worden sei. Außerdem sei das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abt. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 1.6.2022 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

„Allgemeiner Teil:

1. )Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff:xxx;

(Bauwerber: xxx, xxx);

Verfahren nach der K-BO;

Gutachtensanforderung

Zahl: xxx

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansuchen um Baugenehmigung für den Neubau eines Carports mit Dachterrasse vom 08.03.2021, mit Baubeschreibung und Einreichplan vom 08.03.2021, Zahl: xxx – Grundriss, Ansichten, Schnitt A-A im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:250,

Stellungnahme der xxx vom 21.04.2021,

Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.08.2021, Zahl: xxx,

Beschwerde der xxx vom 27.09.2021.

4)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

1. Sind die genehmigten Projektunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten und sind damit ausreichend, um der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Beurteilung ihrer Nachbarrechte braucht?

2. Werden durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die gemäß § 6 des textlichen Bebauungsplanes des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.10.2020, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Abstände zu dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eingehalten?

Befund:

Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Ansuchen des Bauwerbers um den Neubau eines Carports mit Dachterrasse auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Die bauliche Anlage soll im nordwestlichen Bereich des Grundstückes im Anschluss an das bestehende Wohnhaus errichtet werden. An der Ost-, West- und Südseite soll ein massiver Sockel mit einer Höhe von 1,19 m bis 1,27 m über der Stellfläche errichtet werden und darüber eine Holzkonstruktion mit sieben Stützen und einer Überdachung, die auch als Terrasse genutzt werden soll. An der Südseite dieser Konstruktion soll eine freistehende Holztreppe errichtet werden, über die die Terrasse erschlossen werden soll. Als Brüstung der Terrasse soll ein umlaufender Steildachsaum mit innenliegender Absturzsicherung (1 Meter Höhe) errichtet werden. Der Abstand der Sockelmauer von der ostseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx soll laut Plan 119,17 cm bis 180,97 cm betragen und von der nordseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx (xxx) 102,02 cm bis 109,8 cm. Die Stellfläche soll laut Plan 29,98 m² betragen. Die Gesamthöhe der baulichen Anlage soll ohne Holztreppe lt. Plan 4,24 m betragen und einschließlich Treppe samt Absturzsicherung ca. 5,34 m.

Für das Vorhaben ist der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.10.2020, Zahl: xxx, - in Folge kurz als Bpl. bezeichnet – anzuwenden.

Gutachten:

Die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes werden nachfolgend im Einzelnen beantwortet:

Zu 1: Die Nachbarrechte, die laut § 23 (4) für Gebäude gelten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, sind: die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe und die Brandsicherheit. Die Informationen, die in den Einreichunterlagen enthalten sein müssen und die der Beurteilung der Nachbarrechte dienen, beschränken sich auf diese Nachbarrechte.

Grundsätzlich handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben aus h.a. Sicht im weitesten Sinne um einen Carport laut § 2 Pkt. 3, welcher laut Begriffsbestimmung „überwiegend“, aber nicht ausschließlich zum Einstellen von Fahrzeugen genutzt wird. Dass das Dach des Carports als Terrasse genutzt werden soll, ist aus h.a. Sicht für die „überwiegende“ Nutzung nicht hinderlich.

Das Vorhaben soll laut Einreichplan hinsichtlich der Grundstücksgrenzen in offener Bebauung ausgeführt werden. Die nördlich angrenzende Parzelle Nr. xxx (xxx) ist eine Erschließungsstraße mit einer Breite von 5,00 m und einer Länge von ca. 25 m und entspricht somit dem § 7 Pkt. 2 des Bpl.

Bauliche Anlagen, die Gebäude oder gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlagen darstellen, sind laut § 4 Pkt. 7 nur dann von den Bestimmungen zur Ausnutzung ausgenommen, wenn es sich um bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben gemäß § 7 K-BO handelt. Alleine auf Grund der Gesamthöhe der baulichen Anlage ohne Holztreppe von 4,24 m ist die Anwendung des § 4 Pkt. 7 des Bpl. ausgeschlossen und wäre eine GFZ-Berechnung für alle geschossflächenrelevanten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück zu erstellen. Diese ist in der Baubeschreibung, Pkt. 4, nur für die überbaute Fläche des Carports und somit unvollständig enthalten. Die h.a. durchgeführte überschlagsmäßige GFZ-Berechnung für das Wohnhaus, das südostseitige Nebengebäude und den Carport ergibt eine GFZ von 0,256 und somit deutlich weniger als laut Bpl. § 4 Pkt. 1 b) mit maximal 0,6 festgelegt.

Wie im Befund bereits ausgeführt, sind die Abstände des Vorhabens zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze und somit die Lage des Vorhabens hinsichtlich der Sockelmauer eindeutig festgelegt.

Da es sich bei der baulichen Anlage auf Grund des fehlenden fünfseitigen Raumabschlusses zwar nicht um ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des Bpl., § 2 Pkt. 2, sehr wohl aber um eine gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlage handelt, gelten als Mindestabstand zu Nachbargrundgrenzen die Baulinienbestimmungen § 6 Pkte. 3 bis 5 des Bpl. Die Anwendung des § 6 Pkt. 7 der Baulinienbestimmung hinsichtlich Nachbargrundgrenzen ist auf Grund der Gesamthöhe der baulichen Anlage ohne Holztreppe von 4,24 m ausgeschlossen.

Zumindest in Richtung Osten zur Parzelle Nr. xxx wären die laut § 6 Pkte. 3 bis 5 zu ermittelnden Abstandsflächen im Ausmaß von 5/10 der Bemessungshöhe darzustellen gewesen. Als Bemessungshöhe für etwaige Abstandsflächenermittlungen gilt laut Begriffsbestimmung, § 2 Pkt. 14 des Bpl., bei Flachdächern entweder die Attikaoberkante oder bei Brüstungen bzw. Geländern die Oberkante der Brüstung/des Geländers. Diese Abstandsfläche betrifft aber nicht das Grundstück der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Festlegung des Mindestabstandes der baulichen Anlage zur Erschließungsstraße gilt aus h.a. Sicht § 6 Pkt. 9: „Die Baulinie der überdachten Stellplätze und dergleichen, welche eine direkte Zufahrt zu einer vorübergehenden (wohl eher „vorbeiführenden“) Erschließungsstraße aufweisen, werden mit einem Mindestabstand von 0,5 Meter (Dachkante), gemessen von der Grundgrenze gegenüber der Erschließungsstraße, festgelegt.“ Eine Höhenbeschränkung ist im Punkt 9 nicht festgelegt. Der Abstand der Dachkante der baulichen Anlage von der nordseitigen Grenze zur Parzelle Nr. xxx (xxx) ist im Grundriss M 1:100 nicht kotiert, beträgt aber maßstäblich ca. 0,50 m.

Bei der Gegenüberstellung der Darstellungen im Einreichplan wird aber offensichtlich, dass die Ansichten und der Schnitt A-A nicht mit dem Grundriss übereinstimmen: Der Dachüberstand des umlaufenden Steildachsaumes beträgt in den Ansichten und im Schnitt allseitig ca. 70 cm, im Grundriss ist dieser Überstand an der Nordseite mit ca. 50 cm dargestellt, an der Südseite mit ca. 55 cm und an den Ost- und Westseiten nur mit ca. 20 cm. Darüber hinaus wird im Schnitt A-A und in der Ansicht Ost der Abstand der Dachkante von der Grundstücksgrenze nur mit ca. 30 cm dargestellt. Der maßgebliche Mindestabstand der baulichen Anlage zur nördlichen Grundstücksgrenze ist nicht feststellbar.

Hinsichtlich der Bebauungshöhe ist im Bpl. keine maximal zulässige Geschossanzahl festgelegt und richtet sich diese laut § 5 Pkt. 4 nach dem unmittelbar angrenzenden, dominierenden Objektbestand, nach der Grundstücksgröße, der maximal zulässigen Ausnutzung und nach dem Ortsbild. Das Vorhaben ist nachvollziehbar eingeschossig, die Terrassennutzung generiert wegen der fehlenden raumbildenden Bauteile (Wände, Decke) kein zusätzliches Geschoss.

Bezüglich Brandschutz ist die Richtlinie 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten. Laut Pkt. 4 der Richtlinie sind gegenüber Nachbargrenzen bei Unterschreitung eines Abstandes von 2,00 m für die unterschreitenden Bauteile – auch Dachvorsprünge und Vordächer fallen darunter – zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen. Gegenüber Verkehrsflächen – im gegenständlichen Fall zur nördlichen Grundstücksgrenze und somit auch in Richtung der Beschwerdeführerin – gilt diese Einschränkung nicht. Der Brandschutz ist für die der Beschwerdeführerin zugewandte Seite des Carports jedenfalls erfüllt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die für die Beurteilung der Ausnutzung erforderlichen Informationen in den Einreichunterlagen nicht ausreichen und die Informationen für die Beurteilung der maßgeblichen Abstände nicht nachvollziehbar sind.

Zu 2: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 festgestellt wurde, bezieht sich der einzuhaltende Mindestabstand zur Grundgrenze der Erschließungsstraße im Norden des Baugrundstücks laut § 6 Pkt. 9 des Bpl. auf die Dachkante. Unmittelbar nördlich der Erschließungsstraße liegt auch das Grundstück der Beschwerdeführerin. Der Abstand, den das gegenständliche Vorhaben tatsächlich einhalten soll, geht auf Grund der widersprüchlichen – nicht kotierten aber maßstäblich dargestellten – Maße nicht eindeutig aus dem Einreichplan hervor. Ausgehend vom einzigen kotierten Mindestabstand der Sockelmauer von der nördlichen Grundstücksgrenze von laut Plan 102,02 cm und dem maßstäblich in den Ansichten und im Schnitt A-A dargestellten Dachüberstand von ca. 70 cm würde ein Abstand der Dachkante von der Grundstücksgrenze von ca. 32 cm verbleiben. Der laut § 6 Pkt. 9 des Bpl. einzuhaltende Mindestabstand von 0,5 Meter wäre somit um 0,18 Meter unterschritten.“

In der Folge wurde dem Bauwerber xxx durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Verbesserungsauftrag vom 28.6.2022 die Möglichkeit eingeräumt, entsprechend verbesserte Planunterlagen dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Der Bauwerber xxx hat mit Eingabe vom 9.8.2022 verbesserte Planunterlagen (Einreichplan und Baubeschreibung vom 2.8.2022) in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.

In seinem Gutachten vom 28.2.2023 nahm der bautechnische Amtssachverständige DI xxx zu den vorgelegten Austauschunterlagen vom 2.8.2022 Stellung und führte Folgendes aus:

„Allgemeiner Teil:

1)Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff:xxx, xxx,

xxx; Anrainerbeschwerde

xxx, xxx,

xxx; Verfahren nach der K-BO;

Gutachtensanforderung

Zahl: xxx

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Baubeschreibung und Einreichplan vom 08.03.2021, Plannr.: xxx – Grundriss, Ansichten, Schnitt A-A im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:250,

Baubeschreibung und Einreichplan vom 02.08.2022, Plannr.: xxx – Grundrisse, Ansichten, Schnitt A-A im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:250, GFZBerechnung M 1:200.

4)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Wurden die Einreichpläne im Sinne der Ausführungen im bautechnischen Gutachten vom 1.6.2022, Zahl: xxx, verbessert und ist das nunmehr geänderte Bauvorhaben baurechtlich genehmigungsfähig?

Befund:

Hinsichtlich der im Befund des h.a. Gutachtens vom 01.06.2022 dargelegten Fakten bleibt das Vorhaben laut Änderungsplan vom 02.08.2022 unverändert und wird daher der Wortlaut des Befundes vom 01.06.2022 bis auf die Korrektur der Feststellung, dass sich das Vorhaben im nordöstlichen Bereich des Grundstückes befindet - hier wurde fälschlicherweise der nordwestliche Bereich genannt -, unverändert wiedergegeben:

Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich laut Ansuchen des Bauwerbers um den Neubau eines Carports mit Dachterrasse auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Die bauliche Anlage soll im nordwestlichen Bereich des Grundstückes im Anschluss an das bestehende Wohnhaus errichtet werden. An der Ost-, West- und Südseite soll ein massiver Sockel mit einer Höhe von 1,19 m bis 1,27 m über der Stellfläche errichtet werden und darüber eine Holzkonstruktion mit sieben Stützen und einer Überdachung, die auch als Terrasse genutzt werden soll. An der Südseite dieser Konstruktion soll eine freistehende Holztreppe errichtet werden, über die die Terrasse erschlossen werden soll. Als Brüstung der Terrasse soll ein umlaufender Steildachsaum mit innenliegender Absturzsicherung (1 Meter Höhe) errichtet werden. Der Abstand der Sockelmauer von der ostseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx soll laut Plan 119,17 cm bis 180,97 cm betragen und von der nordseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx (xxx) 102,02 cm bis 109,8 cm. Die Stellfläche soll laut Plan 29,98 m² betragen. Die Gesamthöhe der baulichen Anlage soll ohne Holztreppe lt. Plan 4,24 m betragen und einschließlich Treppe samt Absturzsicherung ca. 5,34 m.

Für das Vorhaben ist der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.10.2020, Zahl: xxx, - in Folge kurz als Bpl. bezeichnet – anzuwenden.

Gutachten:

Im h.a. Gutachten vom 01.06.2022 wurden zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die für die Beurteilung der Ausnutzung erforderlichen Informationen in den Einreichunterlagen nicht ausreichten und die Informationen für die Beurteilung der maßgeblichen Abstände nicht nachvollziehbar waren.

Insbesondere waren im Hinblick auf die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nur die bebaute Fläche für den Carport selbst und der Abstand des Sockels des Carports zur nördlichen Grundstücksgrenze angegeben, nicht aber alle GFZ-relevanten Flächen und der Mindestabstand der gesamten baulichen Anlage, welcher durch die Außenkante des Dachsaumes gebildet wurde. Im h.a. Gutachten vom 01.06.2022 wurde die GFZ mit 0,256 überschlagsmäßig ermittelt und der Abstand der baulichen Anlage zur nördlichen Grundstücksgrenze laut Grundrissdarstellung mit ca. 0,50 m. Da aber die Dachüberstände in den Darstellungen im Einreichplan nicht übereinstimmten, war eine exakte Festlegung dieses Abstandes nicht möglich.

Mit Vorlage der geänderten Unterlagen (Einreichplan und Baubeschreibung vom 02.08.2022) sind diese beiden Mängel aus h.a. Sicht behoben worden:

Zur GFZ-Berechnung: Es ist sowohl in der Baubeschreibung als auch im Einreichplan eine nachvollziehbare Ermittlung der Bruttogeschossflächen und die aus der Gegenüberstellung mit der Grundstücksgröße resultierende GFZ enthalten, die für die Summe aller GFZ-relevanten Bruttogrundflächen eine GFZ von 0,28 ergibt - und damit weit unter der erlaubten maximalen Ausnutzung von 0,6.

Dem Bebauungsplan § 4 Pkt. 1 b) wird somit entsprochen und die zulässige Ausnutzung eingehalten.

Zu den Grenzabständen: Im Lageplan und im Grundriss EG sind die Abstände des Dachüberstandes zur nördlichen Grundstücksgrenze mit 0,53 bzw. 53,34 für die westliche Seite des Dachrandes und mit 0,62 bzw. 62,18 für die östliche Seite des Dachrandes kotiert. Die unterschiedlichen Angaben resultieren daraus, dass im Lageplan im Maßstab 1:250 in Meter und im Grundriss im Maßstab 1:100 in Zentimeter kotiert wurde.

Dem Bebauungsplan § 6 Pkt. 9 wird somit entsprochen und der zulässige Mindestabstand eingehalten.

Im Zuge des Planwechsels wurde im Bereich des Dachüberstandes eine Änderung vorgenommen, welche sich in einer Kürzung des Dachüberstandes zeigt. Mit dieser Änderung wurde einerseits erreicht, dass die Darstellungen (Grundriss, Schnitt A-A, Ansichten) übereinstimmende Maße der Dachüberstände für alle vier Seiten zeigen und dass andererseits sichergestellt ist, dass an der Nordseite der oben beschriebene Dachüberstand zur nördlichen Grundstücksgrenze das Mindestmaß laut Bebauungsplan einhält. Diese Änderung ist aus h.a. Sicht als geringfügig anzusehen und wird dadurch das Wesen des Vorhabens in keiner Weise verändert.

Im h.a. Gutachten vom 01.06.2022 wurde auch angemerkt, dass zumindest in Richtung Osten zur Parzelle Nr.: xxx hin die laut § 6 Pkte. 3 bis 5 des Bebauungsplanes zu ermittelnde Abstandfläche darzustellen gewesen wäre. Dies wurde im Einreichplan vom 02.08.2022 berücksichtigt und die entsprechende Abstandsflächenermittlung in der Ansicht Norden (kürzester Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze) dargestellt. Auf die Anrainerrechte der Beschwerdeführerin hat dies aus h.a. Sicht jedoch keine Auswirkungen.

Zusammenfassend ist aus h.a. Sicht festzustellen, dass in Hinblick auf die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx eingehalten werden.“

Am 13.4.2023 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter Ing. xxx, der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber xxx, der Vertreter der belangten Behörde und der bautechnische Amtssachverständige DI xxx gehört wurden.

Feststellungen:

Der Bauwerber xxx ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland – Dorfgebiet“ ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück ist nördlich des Baugrundstückes Nr. xxx gelegen und ist von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) getrennt.

Der Bauwerber xxx hat mit Eingabe vom 8.3.2021 um die Erteilung der Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Caports mit Dachterrasse auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben soll im nordöstlichen Bereich des Grundstückes im Anschluss an das bestehende Wohnhaus errichtet werden. An der Ost-, West- und Südseite soll ein massiver Sockel mit einer Höhe von 1,19 m bis 1,27 m über der Stellfläche errichtet werden und darüber eine Holzkonstruktion mit sieben Stützen und einer Überdachung, die auch als Terrasse genutzt werden soll. An der Südseite dieser Konstruktion soll eine freistehende Holztreppe errichtet werden, über die die Terrasse erschlossen werden soll. Als Brüstung der Terrasse soll ein umlaufender Steildachsaum mit innenliegender Absturzsicherung (1 Meter Höhe) errichtet werden. Der Abstand der Sockelmauer von der ostseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx soll laut Plan 119,17 cm bis 180,97 cm betragen und von der nordseitigen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx (xxx) 102,02 cm bis 109,8 cm. Die Stellfläche soll laut Plan 29,98 m² betragen. Die Gesamthöhe der baulichen Anlage soll ohne Holztreppe lt. Plan 4,24 m betragen und einschließlich Treppe samt Absturzsicherung ca. 5,34 m.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Bauwerber xxx das beantragte Bauvorhaben mit der Eingabe vom 9.8.2022 unter Vorlage von geänderten Planunterlagen (Baubeschreibung und Einreichplan vom 2.8.2022, Plan Nr. xxx) abgeändert.

Im Zuge des Planwechsels wurde im Bereich des Dachüberstandes eine Änderung vorgenommen, welche sich in einer Kürzung des Dachüberstandes zeigt. Mit dieser Änderung wurde einerseits erreicht, dass die Darstellungen (Grundriss, Schnitt A-A, Ansichten) übereinstimmende Maße der Dachüberstände für alle vier Seiten zeigen und dass andererseits sichergestellt ist, dass an der Nordseite der oben beschriebene Dachüberstand zur nördlichen Grundstücksgrenze das Mindestmaß laut Bebauungsplan einhält.

Die soeben beschriebene Projektänderung ist als geringfügig und daher unwesentlich einzustufen.

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben hat der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 02.10.2020, Zahl: xx, Anwendung zu finden.

Im Lageplan und im Grundriss EG sind die Abstände des Dachüberstandes zur nördlichen Grundstücksgrenze mit 0,53 m bzw. 53,34 cm für die westliche Seite des Dachrandes und mit 0,62 m bzw. 62,18 cm für die östliche Dachseite kotiert.

In Bezug auf die einzuhaltenden Abstände wird auf der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Seite der in der Bestimmung des § 6 Punkt 9. des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx normierte Mindestabstand von 0,5 Meter (Dachkante), gemessen von der Grundgrenze gegenüber der Erschließungsstraße, eingehalten.

Die Summe aller GFZ-relevanten Bruttogrundflächen ergibt eine GFZ von 0,28 und liegt damit weit unter der gemäß § 4 Punkt 1 b) des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx normierten maximal zulässigen GFZ von 0,60.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der durchgeführten Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien und der bautechnische Amtssachverständige DI xxx gehört wurden.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden die durch den bautechnischen Amtssachverständigen DI xxx abgegebenen Gutachten erörtert und entsprechend ergänzt.

Die Beschwerdeführerin ist den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Den Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.

Außerdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärt hat, gegen die letztgültigen Planunterlagen vom 2.8.2022 keinen Einwand mehr zu erheben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 117/2020, Anwendung zu finden haben.

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen – sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt – einer Baubewilligung.

Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Zunächst ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (VwGH 18.1.2001, Zl. 99/07/0151). Es ist allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen ist, wenn sich durch die an sich zulässige Projektänderung (Projektmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Berufungsverfahren (bzw. im Beschwerdeverfahren) Projektmodifikationen grundsätzlich zulässig, soweit sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind und dem Zweck dienen, das Projekt dem Gesetz anzupassen. Allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG bei solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23. 04. 1987, 86/06/0253). Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl VwSlg 14.346 A/1995). Außerdem darf die Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien nicht stärker oder anders berühren.

Dem schlüssigen Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 28.2.2023 ist zu entnehmen, dass die im Beschwerdeverfahren durch den Bauwerber xxx mit Eingabe vom 9.8.2022 vorgenommene Projektänderung als geringfügig anzusehen ist und dadurch das Wesen des Vorhabens in keiner Weise verändert wird. Es handelt sich somit bei dieser Änderung der Einreichunterlagen um eine im Beschwerdeverfahren zulässige Projektänderung.

In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstände ist Folgendes auszuführen.

Der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 2.10.2020, Zahl: xxx, enthält auszuweise folgende Bestimmungen:

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Gebäude: Überdeckt und an mindestens 5 Seiten umschlossene Bauwerke. Der Begriff „umschlossen“ umfasst auch den geschlossenen Charakter (wie z.B.: die Lattungen – siehe Skizze 9). Überdachte Stellplätze (z.B. Carports) und Ähnliches gelten nicht als Gebäude.

3. Carport – überdachter Stellplatz: Überdachte bauliche Anlage (kein Gebäude laut Definition „Gebäude“) überwiegend zum Einstellen von Fahrzeugen genutzt (siehe Skizze 9).

§ 6 Abstandsregelung (Baulinien)

9. Die Baulinie der überdachten Stellplätze und dergleichen, welche eine direkte Zufahrt zu einer vorübergehenden (gemeint wohl: „vorbeiführenden“) Erschließungsstraße aufweisen, werden mit einem Mindestabstand von 0,5 Meter (Dachkante), gemessen von der Grundgrenze gegenüber der Erschließungsstraße, festgelegt.

Dem vorliegenden Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 28.2.2023 ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass in Bezug auf das verfahrensgegenständliche, im Zuge des Beschwerdeverfahrens geänderte Bauvorhaben an der Nordseite der Dachüberstand zur nördlichen Grundstücksgrenze das Mindestmaß laut Bebauungsplan einhält.

Die Beschwerdeführerin wird daher durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsflächen nicht verletzt.

In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erklärt hat, gegen die letztgültigen Planunterlagen vom 2.8.2022 keinen Einwand mehr zu erheben.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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