LVwG K KLVwG-390-392/2/2023

KLVwG-390-392/2/2023Landesverwaltungsgericht02.05.2023

Regest

Versammlungsrecht, Anzeigepflicht, Spontanversammlung, Führende Rolle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-390-392/2/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.390.392.2.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.01.2023, Zahl xxx, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991

e i n g e s t e l l t .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.01.2023, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:14.04.2022, 14:25 Uhr — 14.04.2022, 14:40Uhr

Ort:xxx

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Polizeigewalt" welche am 14.04.2022 von 14.25 Uhr bis 14.40 Uhr in xxx veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Datum/Zeit:14.04.2022, 14:40 Uhr — 14.04.2022, 17:10Uhr

Ort:xxx

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Polizeigewalt es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 14.04.2022, 14.40 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 17.10 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

3. Datum/Zeit:14.04.2022, 14:40 Uhr — 14.04.2022, 17:10Uhr

Ort:xxx

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Polizeigewalt" welche am 14.02.2022 von 14:40 bis 17:10 in xxx veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 63/2017

2. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953

3. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 63/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 150,008 Tage(n 17 Stunde(n), 0 Minute(n)§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl.

I Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 50/2012

2. € 0,00§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl.

I Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 50/2012

Eingestellt, gem. § 45 /1/1 VStG

3. € 150,008 Tage(n), 17 Stunde(n), 0 Minute(n)§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl.

I Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 50/2012

Gegen dieses Straferkenntnis vom 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Ich erhebe hiermit binnen offener Frist

BESCHWERDE

gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 11.1.2023, xxx, zugestellt am 20.1.2023 und stelle an das zuständige Verwaltungsgericht die

ANTRÄGE

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei eine solche auch entfallen könnte, sollte meiner Beschwerde auch so bereits vollinhaltlich stattgegeben werden.

2a.das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen,

in eventu

2b.das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen,

in eventu

2c.die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Ich begründe meine Beschwerde wie folgt:

Mir wird vorgeworfen ich habe es am 14.04.2022 um 14:25 bis 14:40 als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Polizeigewalt" in xxx unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Ebenso habe ich es am 14.04.2022 um 14:40 bis 17:10 als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Polizeigewalt" in xxx unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und damit jeweils gegen § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz verstoßen.

Dies entspricht nicht den Tatsachen, die belangte Behörde verkennt die Rechtslage. Richtig ist, dass es an besagtem Tag und zum besagten Zeitraum eine Spontanversammlung gab, welche nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt worden war und von circa 14:25 bis 17:10 andauerte.

Gänzlich unverständlich und nicht ersichtlich ist jedoch, warum die belangte Behörde von zwei Versammlungen ausgeht und mich doppelt abstrafen will. Vielmehr hat es sich zweifelsfrei um ein und die selbe Versammlung gehandelt, diese hatte den gleichen Zweck, das selbe Thema und die gleichen Versammlungsteilnehmer:innen und gab es — wie sich auch aus den Zeitangaben der belangten Behörde ergibt (bis 14:25; ab 14:25) — keine Unterbrechung der Versammlung. Ein bloßer Ortswechsel, wie von der belangten Behörde beschrieben, führt jedenfalls nicht dazu, dass es sich um eine neue Versammlung handelt, Ortswechsel im Rahmen von Versammlungen sind weder problematisch noch unüblich. Selbst die belangte Behörde gibt in weiterer Folge ja an, dass es immer wieder zu Ortswechseln gekommen sei, es wäre gänzlich absurd, nach jedem Ortswechsel von einer neuen Versammlung auszugehen.

Es entspricht auch jedenfalls der Judikatur des VfGH, dass auch solche Spontanversammlungen, die nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt worden sind, durch die Versammlungsfreiheit geschützt werden und nicht ohne weiteres untersagt oder aufgelöst werden dürfen.

Die Versammlung war weder im Vorhinein geplant noch wäre vorhersehbar gewesen, dass diese entstehen wird. Die Versammlung hat sich spontan vor Ort gebildet, nachdem es im Rahmen einer anderen, hier nicht gegenständlichen und zeitlich zuvor stattfindenden Versammlung, quasi aus dem Nichts zu brutalen und völlig unverhältnismäßigen Festnahmen durch die Polizeibehörde gekommen war. Eine Anzeige der gegenständlichen Versammlung mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung wäre also gar nicht möglich gewesen.

Zweck der hier gegenständlichen Versammlung war auf dieses unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei zu reagieren, dieses zu thematisieren und durch ein gemeinsames Wirken auf diesen behördlichen Willkürakt aufmerksam zu machen und sich solidarisch mit den Festgenommenen zu erklären. Man wollte die Versammlung so lange aufrecht erhalten, bis wieder alle Personen freigelassen werden, was man schließlich auch so gemacht hat. Nach Aufhebung der Festnahmen wurde auch die Versammlung aufgelöst und verstreuten sich die Versammlungsteilnehmer:innen wieder.

Ganz generell sind Spontanversammlungen gleich den im Versammlungsgesetz aufgezählten herkömmlichen Versammlungen von der Anzeigepflicht ausgenommen sind (Vgl Winkler Grundfragen 253; Berko, Grundrechte Rz 626), weshalb ich schon alleine aus diesem Grund keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Doch selbst folgt man dieser Rechtsansicht nicht, und geht grundsätzlich von einer Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 19 Versammlungsgesetz aus, kommt jedenfalls ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund in Frage (Eigner/Keplinger, Versammlungsreche 69). Ganz unabhängig davon, welcher Rechtsansicht man folgt, wird das Verfahren gegen mich jedenfalls einzustellen sein.

Ganz unabhängig davon handelte es sich bei mir jedoch zudem auch lediglich um einen bloßen Versammlungsteilnehmer. Für mich ist nicht ersichtlich, warum die Polizei vom Gegenteil ausgeht.

Vielmehr gab es ja gar keinen Veranstalter, weil die Versammlung bloß spontan entstanden ist. Der bloße Umstand, dass ich ein Megaphon in Verwendung hatte (welches aufgrund der bereits erwähnten zuvor stattgefundenen Versammlung vor Ort war) und unter Umständen Ansprachen gehalten oder Parolen gerufen habe, macht mich noch lange nicht zum Veranstalter dieser Versammlung (Vgl etwa VwGH 22.03.2018, Ra2017/01/0359). Auch die anderen Personen waren sehr laut, haben skandiert, Ansprachen gehalten und waren ebenso empört wie ich, über das zuvor stattgefundenen brutale Einschreiten der Polizei. Ich hatte jedenfalls keine führende Rolle im Rahmen der Versammlung inne.

Versammlungsteilnehmer:innen trifft auch jedenfalls keine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (OGH 25.03.1999, 60b201/98; VwGH 22.03.2018; Ra2017/01/0359), weshalb ich auch aus diesem Grund keine Verwaltungsübertretung begangen habe und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich auch aus diesem Grund einzustellen sein wird.

Wie jedoch bereits ausgeführt worden ist, selbst wäre ich als Veranstalter der Versammlung anzusehen gewesen, was ausdrücklich bestritten wird, wäre die Versammlung nicht anzeigepflichtig gewesen und/oder würde zumindest ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegen.

Wenn jetzt die belangte Behörde im Rahmen des Straferkenntnisses argumentiert, ich hätte in meiner Funktion als Veranstalter der gegenständlichen Versammlung die Verpflichtung gehabt, diese zumindest verspätet einzubringen, ist dies gänzlich lebensfremd, praxisuntauglich und wenig überzeugend. Wie stellt sich die belangte Behörde das vor? Dass ich — wohl bemerkt als bloßer Versammlungsteilnehmer — vor Ort innehalte und der belangten Behörde ein Mail schreibe, dass ich mich gerade in diesem Moment bereits versammle? Da die Versammlungsbehörde zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bereits zuvor stattgefundenen Versammlung, im Rahmen derer es zu dem brutalen und unverhältnismäßigen Vorgehen der Polizei gekommen war, ohnehin bereits vor Ort war, wusste diese ja ohnedies bereits über die eben spontan entstandene Versammlung Bescheid und wäre eine solche Anzeige zu diesem Zeitpunkt gänzlich sinnlos gewesen. Ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Behörde nicht ohnedies von irgendeinem/irgendeiner Versammlungsteilnehmer:in auch vor Ort auf den Umstand aufmerksam gemacht worden ist, dass man sich jetzt spontan versammeln wird bzw versammelt hat, um auf das zuvor stattgefundene brutale Vorgehen der Polizei aufmerksam zu machen. Notwendig wäre es meiner Ansicht nach jedoch keinesfalls gewesen, weil ohnedies offensichtlich und in Beisein der Versammlungsbehörde.

Es muss auch festgehalten werden, dass selbst nach Rechtsansicht der beiden Polizeijuristen Eigner und Keplinger (Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht 69) eine solche verspätete Anzeigepflicht lediglich in Bezug auf sogenannte Eilversammlungen besteht, nicht jedoch auch in Bezug auf Spontanversammlungen. Das es sich im gegenständlichen Fall jedoch um eine Spontanversammlung (und eben keine Eilversammlung) gehandelt hat, hat jedoch selbst die belangte Behörde in dem Straferkenntnis eingestanden -[…] handelte sich somit bei denangezeigten Fällen um Spontanversammlungen, da sie sich ohne vorherige Einladung oder Absprache und aus dem Anlass der Verhaftung von Teilnehmern der unangemeldeten Versammlung in der xxx gebildet haben. […] (Seite 3)

Aus den erwähnten Gründen wird das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich jedenfalls einzustellen sein.“

Sachverhalt:

Am 14.04.2022 in der Zeit von 12:25 Uhr bis 14:10 Uhr, erfolgte vor der xxx eine unangemeldete Versammlung von Tierschützern unter dem Motto „Stroh statt Beton“, welche auf die Missstände in der Nutztierhaltung hinweisen sollte. Im Zuge dieser unangemeldeten Versammlung wurden drei Teilnehmer zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorläufig festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht.

Nach Beendigung der unangemeldeten Versammlung haben sich um 14:25 Uhr vor dem Haupteingang der Landespolizeidirektion Kärnten in der xxx, eine männliche Person mit einem Megafon und ca. 7 weitere Versammlungsteilnehmer aufgehalten. Bei der männlichen Person handelte es sich um den Beschwerdeführer. Er rief mittels Megafon die übrigen Teilnehmer auf, solange an der besagten Örtlichkeit zu verweilen, bis die drei festgenommenen Personen freigelassen werden. Der Beschwerdeführer rief durch das Megafon wörtlich: „Polizeigewalt durch die xxx Polizei. Friedliche Demonstranten wurden auf brutale Weise von der Polizei festgenommen. Wir bleiben solange hier, bis die Festgenommenen freigelassen werden.“ Dieser Wortlaut wurde vom Beschwerdeführer mittels Megafon mehrmals wiederholt.

Da der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter der unangemeldeten Versammlung vom anwesenden, den Landespolizeidirektionsjournaldienst versehenden xxx wahrgenommen wurde, wurde er von ihm aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen und die Aktivitäten hinsichtlich der unangemeldeten Versammlung einzustellen. Der Beschwerdeführer und die weiteren Versammlungsteilnehmer verließen gegen 14:40 Uhr den xxx und verlagerte sich das Geschehen in die xxx Straße xxx vor die Polizeiinspektion bzw. auf die gegenüberliegende Straßenseite. Auch hier wiederholte der Beschwerdeführer über das Megafon die Worte: „Polizeigewalt durch die xxx Polizei. Friedliche Demonstranten wurden auf brutale Weise von der Polizei festgenommen. Wir bleiben solange hier, bis die Festgenommenen freigelassen werden.“ Bis 17:10 Uhr wiederholte der Beschwerdeführer über das Megafon das gewaltsame Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstranten, wobei mehrmals der Standort in der xxx Straße, beginnend mit der xxx bis zur Einfahrt xxx gewechselt wurde. Bei jedem Standortwechsel waren ca. 7 weitere Versammlungsteilnehmer anwesend. Gegen 17:10 Uhr wurde die unangemeldete Versammlung abgebrochen, da zwischenzeitlich die drei festgenommenen Personen freigelassen wurden.

Zweck der Versammlung war, auf das aus Sicht der Versammlungsteilnehmer unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei zu reagieren, dieses zu thematisieren und durch ein gemeinsames Wirken auf diesen behördlichen Willkürakt aufmerksam zu machen und sich solidarisch mit den Festgenommenen zu erklären. Man wollte die Versammlung solange aufrechterhalten, bis wieder alle Personen freigelassen werden.

Nach Aufhebung der Festnahmen wurde die Versammlung aufgelöst und verstreuten sich die Versammlungsteilnehmer wieder.

Die Versammlung wurde nicht gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz binnen 48 Stunden vor ihrer Abhaltung der Behörde schriftlich angezeigt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, hierbei insbesondere auf die im Akt erliegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.06.2022 mit den darin enthaltenen Tatbeschreibungen sowie auf die Angaben in der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zweckes der Versammlung, der sich in den in den Anzeigen angeführten Tatbeschreibungen widerspiegelt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 6 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist unter einer Versammlung iSd Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Der Zweck der Zusammenkunft liegt in einem „Beieinandersein wollen“ als Ausdruck der Persönlichkeitsentfaltung in der Gruppe. Es muss eine Art Zusammengehörigkeitsgefühl und –verhalten der Teilnehmer vorliegen. Sie müssen gemeinsam ein Ziel erreichen wollen. Welchen Inhalt dieses „gemeinsame Wirken“ hat, ist belanglos. Es muss sich insbesondere nicht um eine öffentliche Angelegenheit, eine Angelegenheit der Allgemeinheit oder eine politische Angelegenheit handeln.

Auch sogenannte Spontanversammlungen sind als Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes zu qualifizieren. Darunter sind solche Versammlungen zu versehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d.h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüberhinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden.

Gegenständlich handelte es sich um eine derartige Spontanversammlung, da sie sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache gebildet hat und sich die Anwesenden spontan entschlossen haben, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei dieser Spontanversammlungen ist der Entschluss zur Durchführung und die Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammengefallen. Es ist auch davon auszugehen, dass eine fristgerechte Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz bei der Behörde unmöglich war, ohne den Versammlungszweck zu gefährden, da die Versammlung unter anderem bezweckte, sich solange mit den Festgenommenen solidarisch zu erklären, bis alle Personen wieder freigelassen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/2017 war es Sinn und Zweck der in § 2 Versammlungsgesetz festgelegten Anzeigefrist von 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Versammlung, einerseits der Versammlungsbehörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund iSd § 6 Versammlungsgesetz vorliegt, und ihr die notwendige Zeit einzuräumen, um allenfalls erforderliche Vorkehrungen zur Sicherung des ungehinderten Verlaufes der Versammlung zu treffen, andererseits aber auch zu gewährleisten, dass auch kurzfristig mittels Abhaltung einer Versammlung – unter Einhaltung aller Vorschriften des Versammlungsgesetzes – auf aktuelle Ereignisse reagiert werden kann (vgl. VfSlg 18.572/2008; 16.842/2003).

Die Missachtung der Anzeigepflicht allein rechtfertigt die Auflösung einer Versammlung nicht. Die Auflösung muss vielmehr aus einem der in § 11 Abs. 2 EMRK umschriebenen Gründen notwendig sein. Liegt nicht einer der in Art. 11 Abs. 2 EMRK angeführten Umstände vor, so ist eine Versammlung weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten.

Ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige (§ 2 iVm § 19 Versammlungsgesetz) ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VfGH 30.11.1995, B 2229/94).

Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist also davon auszugehen, dass ein Verhalten, dass an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. VfSlg 18.483/2008).

Unbestritten ist, dass innerhalb der Anzeigefrist von 48 Stunden des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz die Versammlung nicht bei der Behörde schriftlich angezeigt wurde. In objektiver Hinsicht wurde die Verwaltungsübertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz daher verwirklicht.

Es ist daher zu prüfen, ob die fristgerechte Anzeige bei der Behörde unmöglich war, ohne den Versammlungszweck zu gefährden und die Nichtanzeige im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 6 VStG überhaupt strafbar war.

Die Versammlung wurde zu dem Zweck abgehalten, um auf ein unmittelbar zuvor stattgefundenes Ereignis, nämlich die Verhaftung von Teilnehmern einer zuvor abgehaltenen Versammlung, zu reagieren. Die Versammlungsteilnehmer wollten dabei auf den aus ihrer Sicht behördlichen Willkürakt aufmerksam machen und sich mit den Festgenommenen solidarisch erklären und die Versammlung solange aufrechterhalten, bis wieder alle Personen freigelassen werden.

Daher steht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse fest, dass eine schriftliche Anzeige der Versammlung 48 Stunden vor ihrer beabsichtigten Abhaltung faktisch nicht möglich gewesen ist, da die Versammlung in unmittelbarem zeitlichem Nahezusammenhang zu dem ein allgemeines Interesse weckenden Ereignis abgehalten werden sollte. Vom allfälligen Veranstalter der Versammlung gab es keinen Einfluss darauf, dass drei Versammlungsteilnehmer der zuvor abgehaltenen Versammlung von der Polizei festgenommen wurden und wie lange diese Festnahme andauern würde, und konnte somit, um dem Versammlungszweck gerecht zu werden, nur spontan auf das Ereignis reagiert werden.

Dem Beschwerdeführer könnte aber entgegengehalten werden, dass die Versammlung auch mehr als 48 Stunden nach dem Ereignis abgehalten hätte werden können, ohne ihren eigentlichen Zweck – auf das aus Sicht der Versammlungsteilnehmer unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei zu reagieren und auf den aus ihrer Sicht behördlichen Willkürakt aufmerksam zu machen und sich solidarisch mit den Festgenommenen zu erklären, bis diese festgenommenen Personen freigelassen werden - zu gefährden.

Es sind daher in Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der Anzeigefrist von 48 Stunden in § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz mit der durch Art. 11 EMRK geschützten Versammlungsfreiheit abzuwägen.

Ein Eingriff in das durch Art. 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art. 11 Abs. 1 EMRK widersprechender und durch Art. 11 Abs. 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl. VfGH 17.06.2021, E 3728/2020).

Nicht jeder Wunsch nach spontanem Reagieren auf Umstände, welche öffentliche Aufmerksamkeit erregen, kann automatisch bedingen, die 48-stündige Frist des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz außer Acht lassen zu dürfen. Diese Bestimmung soll nämlich der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund iSd § 6 Versammlungsgesetz vorliegt und ihr die notwendige Zeit einräumen, um allenfalls erforderliche Vorkehrungen zur Sicherung des ungehinderten Verlaufes der Versammlung zu treffen. Um diese öffentlichen Interessen zu schützen, ist es daher einem Veranstalter in der Regel zuzumuten, die Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Im Beschwerdefall ist ein besonderes Interesse des Veranstalters an einer zeitnahen Abhaltung der Versammlung im Lichte der Geschehnisse nachvollziehbar. So löste das Vorgehen der Polizei bei der zuvor abgehaltenen Versammlung, insbesondere die Festnahme von Versammlungsteilnehmern, Empörung bei den Versammlungsteilnehmern aus und wollten sie sich solidarisch mit den Festgenommenen erklären, bis diese festgenommenen Personen freigelassen werden.

In einer solchen Situation muss es zur Wahrung der aus Art. 11 EMRK rührenden Rechte möglich sein, unmittelbar auf dieses behördliche Handeln in Form von organisiertem Protest im Rahmen einer Versammlung reagieren zu können. Das Abwarten von 48 Stunden bis zur Abhaltung einer solchen Versammlung könnte den Versammlungszweck dahingehend gefährden, dass die öffentliche Wahrnehmung zu einem späteren Zeitpunkt deutlich verringert wäre und könnte auch dem Wesen einer spontanen Unmutsbekundung nicht mehr entsprochen werden und kann nach Freilassung der Festgenommenen keine Solidarität mit ihnen mehr zum Ausdruck gebracht werden.

Auch aus den Materialien zur Novelle des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz, mit welcher die Anzeigefrist von 24 Stunden auf 48 Stunden verlängert wurde, ergibt sich, dass es weiterhin sogenannte Spontanversammlungen, wie sie bereits in der Judikatur ihren Niederschlag gefunden haben, geben kann und diese nicht an die 48 Stunden-Frist gebunden sein sollen (vgl. IA 2063/A 25.GP, 3).

In Gesamtbetrachtung überwiegt daher im Beschwerdefall das Interesse an der Abhaltung der Versammlung weniger als 48 Stunden vor ihrer schriftlichen Anzeige bzw ohne ihre schriftliche Anzeige das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz. Das Nichteinhalten der Anzeigefrist von 48 Stunden erfüllt somit zwar den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz, jedoch ist dieses Verhalten gemäß § 6 VStG gerechtfertigt, da es vom Gesetz erlaubt war.

Den Veranstalter trifft die durch § 19 Versammlungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüberhinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 Versammlungsgesetz strafbar.

Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, Veranstalter der Versammlung gewesen zu sein, wohingegen die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Veranstalter der Versammlung war.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Verhalten in Hinblick auf § 6 VStG nicht strafbar war, kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Veranstalter der Versammlung oder lediglich Teilnehmer an der Versammlung war.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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