LVwG K KLVwG-258/4/2023

KLVwG-258/4/2023Landesverwaltungsgericht26.04.2023

Regest

Dienstrecht, Gemeindebedienstete, Verwendungszulage, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-258/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.258.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, wegen Verfahren nach dem K-GBG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bescheidmäßig darüber abzusprechen, dass ihr eine Verwendungszulage gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 3 K-GBG, in eventu nach § 31 Abs. 6 K-GBG zuerkannt wird.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde zuvor genannten Anträgen mit Beschluß des Gemeinderates vom 06.12.2022 keine Folge gegeben.

In der Beschwerde wird auf Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze bzw. Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung hingewiesen.

Es wurde wie folgt erwogen:

Nach § 34 Abs. 2 AGO obliegen dem Gemeinderat alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind und obliegen dem Bürgermeister nach § 69 Abs. 1 und 2 AGO alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die ihm durch Gesetz übertragen sind bzw. ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Nach § 1 Abs. 3 K-GBG sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches und entscheidet nach § 3 Abs. 1 KGBG soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister; in § 31 K-GBG, der Bestimmungen hinsichtlich der Verwendungszulage enthält, ergibt sich keine Bestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit.

Nach § 2 K-GBG hat der Gemeinderat den Stellenplan zu beschließen und bildet dieser nach Abs. 4 die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr. Gegenstand des Stellenplanes sind Verwendungsgruppen und Dienstklassen sowie Gehaltsklassen und Stellenwerte nach der K-GMVZV 2022.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Besetzung einer Planstelle oder die Änderung der Dienstklasse oder der Gehaltsklasse ist, sondern die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 31 leg. cit. Eine solche gebührt gemäß § 31 Abs. 1 K-GBG wenn der Beamte im erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, und die nach den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Fachprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder der Beamte einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann bzw. im Sinne § 31 Abs. 6 leg. cit. wenn der Beamte die im Abs. 1 angeführten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates leistet. Sache des Verfahrens ist auch nicht die Verleihung einer anderen Verwendungsgruppe i. S. §11 Abs1 leg. cit. und folgt somit, daß gegenständlich zur Entscheidung der Bürgermeister zuständig ist, weshalb zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden war.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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