LVwG K KLVwG-1202-1203/14/2022

KLVwG-1202-1203/14/2022Landesverwaltungsgericht26.04.2023

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Nachbar, Parteistellung , Immission

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1202-1203/14/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1202.1203.14.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide xxx, beide vertreten durch die xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 2.6.2022, AZ: xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit der Eingabe vom 6.7.2021 (eingelangt am 12.7.2021) ersuchte die xxx m.b.H. den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von sechs Wohngebäuden mit insgesamt 14 Wohneinheiten, die Sanierung und den Umbau des bestehenden Gebäudes sowie die Errichtung von 29 PKW-Stellplätzen auf den GSt. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und dem GSt. Nr. xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 21.2.2022 wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG - eine Bauverhandlung anberaumt.

An der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung nahmen sowohl die Anrainerin xxx als auch der Anrainer xxx persönlich teil. In Bezug auf die Anrainerin xxx ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen, dass sie angegeben hat, dem Bauvorhaben nicht zuzustimmen. In Bezug auf den Anrainer xxx ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen, dass er dem Projekt unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht zustimme, da die Verdichtungsmaßnahmen ein Risiko für sein Haus und die umliegenden Mauern seien. Außerdem würden Besucherparkplätze fehlen.

Mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 16.3.2022 wurde den Anrainern xxx und xxx eine Kopie der Bauverhandlungsschrift vom 15.3.2022 übermittelt.

Mit dem Schriftsatz vom 29.3.2022 erstatteten die mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Anrainer xxx und xxx Einwendungen wegen Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der anlässlich der mündlichen Bauverhandlung vom 15.3.2022 aufgenommenen Niederschrift. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anrainerin xxx bei der Verhandlung einen von ihr handschriftlich verfassten zweiseitigen Schriftsatz mit darin aufgelisteten Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgelegt habe, welcher allerdings vom Verhandlungsleiter nicht zum Akt genommen worden sei. Diese Einwendungen habe sie anlässlich der Bauverhandlung auch mündlich vorgetragen. In der bei der Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift finde sich allerdings in Bezug auf die von ihr vorgetragenen Einwendungen lediglich die vom Verhandlungsleiter handschriftlich verfasste Bemerkung: „Ich stimme nicht zu.“ Auch in Bezug auf den Anrainer xxx finde sich ebenfalls nur eine vom Verhandlungsleiter handschriftlich verfasste, kaum leserliche Bemerkung, der gleichfalls nur zu entnehmen sei, dass er dem Projekt nicht zustimme. Der restliche Teil der vom Anrainer xxx vorgebrachten Einwendungen sei kaum lesbar. Auf den Vorhalt der Anrainerin xxx, warum die durch die Anrainer erhobenen Einwendungen nur so oberflächlich und unvollständig protokolliert worden seien, habe der Verhandlungsleiter angegeben, er hätte nicht alles mitschreiben können, da anlässlich der Verhandlung so viel gesprochen und durcheinandergeredet worden sei. Die von der Anrainerin xxx in der Bauverhandlung vom 15.3.2022 vorgetragenen Einwendungen würden nochmals wie folgt wiedergegeben:

1. )Bei der gewidmeten Baufläche handle es sich um kein solides Gelände mit festem Fundament, sondern um Steinreste, welche aus einem alten Steinbruch aufgeschüttet worden seien, sodass eine Verdichtung des Geländes zur Standfestigkeit der im Bauprojekt vorgesehenen sechs Wohnhäuser samt Nebengebäuden und drei Swimmingpools unumgänglich sein werde. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer stehe aber nun teilweise auf festem Felsen, sodass durch die Verdichtung und den damit zusammenhängenden Bohrungs- und Aushubarbeiten resultierenden Erschütterungen bzw. Vibrationen Schäden am Wohnhaus, z.B. durch Risse und Sprünge, zu befürchten seien.

2. )Den Planunterlagen sei keine deutliche Markierung des Nullpunktes zu entnehmen. Dementsprechend könne auch nicht die tatsächliche Höhe der im Bauprojekt vorgesehenen sechs Wohngebäude festgestellt werden.

3. )Den von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen lasse sich eine besonders intensive bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke entnehmen. Aus der Baubeschreibung sei aber nicht ersichtlich, wo die aus den im Bauprojekt vorgesehenen befestigten Flächen bzw. Dachflächen abfließenden Niederschlagswässer sowie die aus der projektierten Wohnanlage resultierenden Abwässer abfließen bzw. wie diese auf unbedenkliche Art und Weise gesammelt und beseitigt werden sollen.

4. )Des Weiteren würden sich aus den von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen die Abstände der Gebäude und Einfriedungen zu ihrem Nachbargrundstück bzw. zur Zufahrtstraße nicht entnehmen lassen.

5. )Durch die im Bauprojekt vorgesehene Heizung der Wohnanlage mit Luftwärmepumpen werde eine ständige und erhebliche Lärmbelästigung verursacht werden, wobei erschwerend hinzukomme, dass das Bauvorhaben in einer derzeit noch idyllischen und ruhigen Wohngegend realisiert werden solle, wo solche Geräusche als besonders störend empfunden würden.

6. )Im Bauprojekt fehle ein Verkehrskonzept.

7. )Die bestehende Zufahrtstraße sei meist nur einspurig befahrbar. Das Ausweichen sei demnach oft jetzt schon problematisch, da ein Ausweichen nur auf privatem Grund bzw. Hauszufahrten möglich sei. Der im Zuge der Bauarbeiten sowie mit der Siedlungserweiterung zu erwartende zusätzliche Verkehr von und zu den Wohneinheiten werde auf dieser sehr schmalen Zufahrtstraße nicht möglich sein.

8. )Die Zufahrtstraße und das Straßenbankett sei abschnittsweise stark abgesenkt. Dies habe zur Folge, dass seit einigen Jahren kontinuierliche Steine aus den entlang der Zufahrtstraße errichteten Trockenmauern fallen, welche dann von den Anrainern weggeräumt werden müssten. Obwohl der Bürgermeister der Gemeinde xxx auf den äußerst baufälligen Zustand der Trockenmauer mehrfach aufmerksam gemacht worden sei, sei er bis dato untätig geblieben und habe keine Sanierungsmaßnahmen angeordnet. Das Parken von Baustellenfahrzeugen, Lieferfahrzeugen für Baumaterialien und Fahrzeugen der Bauarbeiter am Straßenrand sei daher zu untersagen, da diese Fahrzeuge dadurch gezwungen würden, auf den bereits absinkenden Seitenstreifen auszuweichen, wo Abrutschgefahr bestehe.

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx teilte daraufhin dem Rechtsvertreter der Anrainer xxx und xxx mit Schreiben vom 31.3.2022 mit, dass bei der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung von der Anrainerin xxx dem Verhandlungsleiter kein handschriftlich verfasster zweiseitiger Schriftsatz vorgelegt worden sei. Demnach habe dieser auch nicht zum Akt genommen werden können.

Mit dem Bescheid vom 2.6.2022 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx m.b.H. die Baubewilligung für die Errichtung von 14 Wohneinheiten mit 29 PKW-Abstellplätzen, verteilt auf sechs Wohngebäude, sowie die Sanierung und den Umbau des bestehenden Gebäudes xxx auf den GSt. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und dem GSt. Nr. xxx, KG xxx. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anrainer xxx und xxx anlässlich der durchgeführten Bauverhandlung keine zulässigen Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben hätten. Demgemäß hätten sie ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx erhoben die Anrainer xxx (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und xxx (im Folgenden: Zweibeschwerdeführer) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machten darin als Beschwerdegrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Obwohl die belangte Behörde das durch die Bauwerberin vorgelegte geologische Gutachten vom 2.6.2022 zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt habe, sei dieses den Beschwerdeführern selbst nach Einbringung ihrer Einwendungen in der Bauverhandlung vom 15.3.2022 nicht zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Im gegenständlichen Fall würden die Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihr Wohnhaus auf Fels stehe, durch die Verdichtung und durch die aus den Bohrungs- und Aushubarbeiten resultierenden Erschütterungen bzw. Vibrationen Schäden an ihrem Wohnhaus (z.B. durch Risse und Sprünge) befürchten. Ebenso würden die Beschwerdeführer befürchten, dass die entlang der Zufahrtstraße errichteten Trockenmauern, aus denen schon seit Jahren kontinuierlich Steine auf die Zufahrtstraße fallen würden, nach Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr sicher seien. Ohne Kenntnis der von der Bauwerberin beabsichtigten Maßnahmen zur Sicherung des Baugrundes und der Zufahrtstraße zum Baugrundstück lasse sich von Seiten der Beschwerdeführer nicht beurteilen, ob das Bauvorhaben konsensfähig sei oder nicht. Aus den vorliegenden Projektunterlagen sei auch nicht ersichtlich, wo die aus den befestigten Flächen bzw. Dachflächen abfließenden Niederschlagswässer sowie die aus der projektierten Wohnanlage mit insgesamt 15 Wohneinheiten resultierenden Abwässer abfließen bzw. wie diese auf unbedenkliche Art und Weise gesammelt und beseitigt würden. Davon abgesehen, sei aus den Einreichplänen keine deutliche Markierung des Nullpunktes zu entnehmen, weshalb auch die tatsächliche Höhe der im Bauprojekt vorgesehenen sechs als Mehrfamilienhäuser projektierten Wohngebäude und ihre Übereinstimmung mit § 4 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.9.2015 – betreffend die max. zulässige Geschoßanzahl – nicht beurteilt werden könne. Weiters werde gerügt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Niederschrift von der Bauverhandlung am 15.3.2022 nicht vollständig übermittelt habe, da der übermittelten Niederschrift weder die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx, noch die Stellungnahme der xxx GmbH vom 9.3.2022 angeschlossen gewesen sei. In Bezug auf die Person des xxx sei hervorzuheben, dass es sich bei ihm um keinen Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG handle. Aufgrund diverser disziplinarrechtlicher Vergehen hätte die belangte Behörde xxx dem gegenständlichen Bauverfahren auch als nichtamtlichen Sachverständigen beiziehen dürften, da die diesbezüglich in § 52 Abs. 2 AVG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Außerdem wären der belangten Behörde sehr wohl bautechnische Amtssachverständige zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde geltend gemacht, dass xxx vor seiner Heranziehung zum Sachverständigen von der belangten Behörde nicht beeidet worden sei. Weiters werde gerügt, dass die belangte Behörde nicht alle Anrainer zur Bauverhandlung am 15.3.2022 geladen und ungeachtet dieses Umstandes, keine weitere Bauverhandlung anberaumt habe.

Weiters werde der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, da die im angefochtenen Bescheid verfügten Auflagen nicht ausreichend präzisiert seien. So habe nämlich die belangte Behörde im Auflagenpunkt 20. angeordnet, dass durch die Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr weder behindert noch gefährdet werden dürfe sowie, dass die Baustelle entsprechend den einschlägigen Richtlinien abzusichern und bei Dunkelheit sowie bei schlechter Sicht zu beleuchten sei. Die Erfüllung dieser Auflage sei jedoch in der Realität nicht möglich, weil die öffentliche Zufahrtstraße nur einspurig (mit Gegenverkehr auf über einen Kilometer Länge, ohne Ausweichmöglichkeit) befahrbar sei und dementsprechend eine Behinderung bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Bauarbeiten sowie die im Zuge der Bauarbeiten erforderliche Zu- und Abfahrt von Schwerfahrzeugen zwangsläufig eintreten werde. In diesem Zusammenhang würden die Beschwerdeführer klarstellen, dass sie und die anderen Anrainer der Zufahrtstraße ihre Grundstücke nicht als Umkehr- und Warteplatz für die Baufahrzeuge zur Verfügung stellen würden. In Bezug auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach in Bezug auf die Beschwerdeführer die Rechtsfolgen der Präklusion eingetreten seien, werde geltend gemacht, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Bauverhandlung vom 15.3.2022 sehr wohl Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht habe, welche jedoch vom Verhandlungsleiter nicht protokolliert worden seien. Die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der von der Bauverhandlung am 15.3.2022 aufgenommenen Niederschrift sei fristgerecht gerügt worden. Die von der Bauverhandlung aufgenommene Niederschrift liefere somit gemäß § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung und könne daher nicht als Grundlage für den von der belangten Behörde behaupteten Verlust der Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin durch Präklusion herangezogen werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Zuge der Bauverhandlung vom 15.3.2022 gegen das Bauvorhaben Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen in Bezug auf die zur Schaffung eines standfesten Fundamentes am Baugrund erforderliche Verdichtung des Geländes eingewendet, wobei sich diese Einwendungen nicht nur auf die während der Bauausführung zu erwartenden Immissionen beziehen würden. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde gewähre nun aber § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 dem Nachbarn auch Schutz vor Immissionen, worunter unter anderem auch Erschütterungen sowie Lärm, Staub und sonstige Luftschadstoffe zu verstehen seien. In Bezug auf die eingewendeten Erschütterungen bestehe für die Beschwerdeführer – aufgrund des Umstandes, dass das beantragte Bauvorhaben auf einem Plateau errichtet werden solle und das Grundstück der Beschwerdeführer mit ihrem darauf situierten Wohnhaus unter diesem Plateau liege – die Gefahr, dass der Hang durch das Gewicht der Bauobjekte, die Liftanlagen und die in den Hang eingegrabenen Wohneinheiten instabil werde und es zu Hangrutschungen bzw. bei Starkregenereignissen zu Muren kommen werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Standortes des Bauprojektes auf einem Plateau und dessen Überdimensionierung das Gutachten eines geologischen Sachverständigen zur Frage der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit des Bauvorhabens in Auftrag geben müssen. Außerdem werde es durch die Fahrt der Bewohner, aber auch deren Besucher, von und zu den Wohneinheiten zu einem verstärkten Verkehrsaufkommen – verbunden mit einer erheblichen Zunahme der Immissionen durch Lärm und Staub sowie sonstige Luftschadstoffe – kommen.

Durch die im Projekt vorgesehene Beheizung der Wohnanlage mit sechs bis acht Luftwärmepumpen werde durch die Luft- und Ventilatorengeräusche zusätzlicher Lärm entstehen. Das vorliegende Bauprojekt werde somit eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn, darunter der Beschwerdeführer, mit Lärm, Staub und sonstigen Luftschadstoffen mit sich bringen. Die belangte Behörde hätte daher vor Erteilung der Baubewilligung das Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen einholen müssen. Weiters werde geltend gemacht, dass eine nach Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht sichergestellt sei. Die derzeit bestehende Zufahrtstraße, welche von xx über xxx und xxx verlaufe, sei nämlich meist einspurig mit Gegenverkehr auf über einen Kilometer und ohne Ausweichmöglichkeit befahrbar. Außerdem befinde sich die Zufahrtstraße in einem äußerst mangelhaften Zustand der eine Sanierung im Allgemeinen - und im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens in Speziellen - dringend erforderlich mache. Nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens werde es durch die Zufahrt der Bewohner der insgesamt 15 Wohneinheiten und deren Besucher zu einem verstärkten Verkehrsaufkommen auf der Zufahrtstraße kommen, was zu einer massiven zusätzlichen Beanspruchung der Zufahrtstraße führen werde. Eine gefahrlose Benutzung derselben, sowohl durch die Anrainer als auch die zukünftigen Bewohner und ihrer Besucher, sei aus obigen Gründen jedenfalls nicht sichergestellt. Auch eine maschinelle Schneeräumung bzw. die Erreichbarkeit von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr im Brandfall sei auf dieser Zufahrtstraße nicht möglich. Geklärt sei im Übrigen auch nicht, wo die Besucher der Bewohner der insgesamt 15 Wohneinheiten parken werden. Das gegenständliche Bauvorhaben erweise sich somit als nicht bewilligungsfähig und hätte dementsprechend von der belangten Behörde auch die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Am 14.12.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, die Rechtsvertreterin der Bauwerberin, der Vertreter der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige xxx und der Zeuge xxx gehört wurden.

Mit der Eingabe vom 19.12.2022 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, in der am 14.12.2022 aufgenommenen Verhandlungsschrift das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend zu berichtigen, dass die zitierte Gesetzesstelle § 47a Kärntner Straßengesetz laute. Außerdem wurde abermals auf den mangelhaften Zustand der vorhandenen Zufahrtsstraße hingewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen:

Feststellungen:

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch die Bauwerberin xxx m.b.H. beantragte Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von 6 Wohngebäuden mit 14 Wohneinheiten, die Sanierung und den Umbau des bestehenden Gebäudes sowie die Errichtung von 29 PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von sechs Gebäuden mit 14 Wohneinheiten sowie die Sanierung eines Bestandsgebäudes, wobei sämtliche Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die geplanten 29 PKW-Stellplätze sind als bauliche Anlagen zu qualifizieren, welche ausschließlich den Bewohnern der geplanten Wohnanlage dienen und damit zur Nutzung der Wohnanlage erforderlich sind.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches nördlich der Baugrundstücke gelegen ist und von diesen durch die nordseitig der Baugrundstücke verlaufende Erschließungsstraße (Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx) getrennt ist. Den Beschwerdeführern kam im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu.

Die Beschwerdeführer wurden als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 durch die Baubehörde erster Instanz mit der Kundmachung vom 21.2.2021 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der für 15.3.2022 anberaumten Bauverhandlung nachweislich geladen.

Am 15.3.2022 fand die Bauverhandlung statt und waren die beiden Beschwerdeführer persönlich anwesend. Der anlässlich der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Bauverhandlung ausgeführt hat, dass er dem Projekt unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht zustimme, da die geplanten Verdichtungsmaßnahmen ein Risiko für sein Haus und die umliegenden Mauern darstellen und außerdem die Besucherparkplätze fehlen würden. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ist in der Niederschrift lediglich protokolliert, dass sie dem Bauvorhaben nicht zustimme.

Die Beschwerdeführer haben innerhalb der in § 14 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist nach Zustellung einer Ausfertigung der am 15.3.2022 erstellten Verhandlungsschrift Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit der Niederschrift erhoben und haben geltend gemacht, dass ein handschriftlich verfasster zweiseitiger Schriftsatz mit darin aufgelisteten Einwendungen, welchen die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung mündlich vorgetragen habe, vom Verhandlungsleiter unzulässigerweise nicht zu Protokoll genommen worden sei.

In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde geltend gemacht, dass die von ihm erhobenen Einwendungen nur unvollständig protokolliert worden seien. Gemäß den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hat er in der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung neben den protokollierten Einwendungen auch Einwendungen betreffend fehlende Verkehrsplanung, ein fehlendes Verkehrskonzept sowie zur Thematik Bodenverdichtung durch das geplante Bauvorhaben erhoben.

In Bezug auf die einzuhaltenden Abstände wird auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite der Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.9.2015, wonach die Baulinien entlang von Erschließungsstraßen mit dem Abstand von 4,00 Meter, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze festgelegt werden, entsprochen, da die entlang der nordseitigen Grundstücksgrenze situierten Gebäude – im Detail die Häuser 1, 5 und 5 – jedenfalls einen Abstand von mehr als 4,00 Meter zur Erschließungsstraße aufweisen. Diese Abstände sind auch im Lageplan gegenüber den Grundstücksgrenzen kotiert. Beim Bestandgebäude an der Erschließungsstraße sind keine abstandsrelevanten Umbauarbeiten vorgesehen.

Die vorliegenden Planunterlagen entsprechen sowohl im Hinblick auf die Darstellung der einzuhaltenden Abstände als auch im Hinblick die Angabe des Niveaus der Erdgeschossfußbodenebenen den Bestimmungen der Bauansuchenverordnung. Im genehmigten Lageplan xxxx vom 6.7.2021 ist für die 6 neuen Gebäude sowie das vom Umbau betroffene Bestandsgebäude das jeweilige Niveau der Erdgeschossfußbodenebenen angegeben.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die durchgeführte Beschwerdeverhandlung.

Durch das Verwaltungsgericht wurde ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt, ob die Erstbeschwerdeführerin die im handschriftlich verfassten zweiseitigen Schriftsatz aufgelisteten Einwendungen in der durch die belangte Behörde am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung vorgebracht hat. Die Befragung des Verhandlungsleiters sowie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass anlässlich der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung das beantragte Bauvorhaben zunächst an Ort und Stelle erörtert wurde, wobei die Erstbeschwerdeführerin anhand eines handschriftlich verfassten Schriftsatzes diverse Fragen gestellt hat. Diese „Fragestellungen“ der Erstbeschwerdeführerin sowie die Antworten des bautechnischen Amtssachverständigen bzw. des Architekten xxx wurden bei der darauffolgenden Erstellung der Verhandlungsniederschrift im Gemeindeamt durch den Verhandlungsleiter jedoch nicht protokolliert, weshalb sich nicht mehr zweifelsfrei klären lässt, ob es sich bei diesen „Fragestellungen“ der Erstbeschwerdeführerin nur um Fragen an den Sachverständigen oder aber auch um Einwendungen gegen das Bauvorhaben gehandelt hat. Im Zweifel wird daher seitens des Verwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin die im handschriftlich verfassten zweiseitigen Schriftsatz aufgelisteten Einwendungen fristgerecht in der Verhandlung geltend gemacht hat.

Weiters wird den Behauptungen des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er in der Bauverhandlung am 15.3.2022 neben den in der Verhandlungsschrift protokollierten Einwendungen auch Einwendungen betreffend die fehlende Verkehrsplanung, ein fehlendes Verkehrskonzept, Immissionen sowie zur Thematik Bodenverdichtung durch das geplante Bauvorhaben erhoben hat, Glauben geschenkt.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige xxx hat in der am 14.12.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchsicht des Baubewilligungsbescheides sowie der genehmigten Einreichpläne und der Baubeschreibung eindeutig ergeben habe, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Neubauten ebenso wie beim zu sanierenden Bestandsgebäude um Wohngebäude handle. Die geplanten PKWStellplätze seien eindeutig als bauliche Anlagen zu qualifizieren, welche zur Nutzung des zu errichtenden Wohngebäudes erforderlich seien.

Weiters hat der bautechnische Amtssachverständige xxx in der Beschwerdeverhandlung zur Frage, ob den Einreichunterlagen eine deutliche Markierung des Nullpunktes zu entnehmen sei, ausgeführt, dass im Lageplan xxx vom 6.7.2021 für die 6 neuen Gebäude sowie das vom Umbau betroffene Bestandsgebäude die Niveaus der Erdgeschossfußbodenebenen angegeben sind. Die Einreichunterlagen würden diesbezüglich den Vorgaben der Bauansuchenverordnung entsprechen.

Im Zusammenhang mit dem durch die Beschwerdeführer geäußerten Vorwurf, wonach die Einreichunterlagen im Hinblick auf die Darstellung der einzuhaltenden Abstandsflächen unzureichend seien, führte der bautechnische Amtssachverständige xxx in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aus, dass laut Bebauungsplanverordnung der Gemeinde xxx entlang der Erschließungsstraßen und gegenüber den übrigen angrenzenden Nachbargrundstücken Baulinien verordnet seien, diese würden entlang von Erschließungsstraßen in einem Abstand von 4 Metern, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze und entlang der übrigen Grundstücksgrenzen mit einem Abstand von 6/10 der maßgeblichen Höhe, mindestens jedoch in einem Abstand von 3 Meter, verlaufen. Gegenüber der Erschließungsstraße an der Nordseite des Baugrundstückes sei die Baulinie mit dem Abstand von 4 Meter für die Beurteilung relevant und hätten die entlang der nordseitigen Grundstücksgrenze situierten Gebäude – im Detail Haus 1, 5 und 6 – jedenfalls einen Abstand von mehr als 4 Meter. Diese Abstände seien auch im Lageplan gegenüber den Grundstücksgrenzen kotiert. Beim Bestandshaus an der Erschließungsstraße seien laut den Einreichunterlagen keine abstandsrelevanten Umbauarbeiten vorgesehen. Mit der Erschließungsstraße sei die nordseitig des Baugrundstückes vorbeiführende Wegparzelle mit der Nr. xxx, KG xxx, gemeint.

Zur Frage, ob durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die vorgeschriebenen Abstände zur Grundstücksgrenze des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, eingehalten würden, führte der bautechnische Amtssachverständige xxx schlüssig aus, dass, nachdem die entlang der nordseitigen Verkehrsfläche geltende Baulinie mit einem Abstand von 4 Meter von sämtlichen neuen Gebäuden entlang dieser nordseitigen Verkehrsfläche jedenfalls eingehalten werde und das vom Umbau betroffene Gebäude unmittelbar an dieser Verkehrsfläche von keinen abstandsrelevanten Umbauarbeiten betroffen sei, festzustellen sei, dass die Abstandsbestimmungen der Bebauungsplanverordnung der Gemeinde xxx gegenüber der Parzelle xxx eingehalten würden.

Die Beschwerdeführer sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Den Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.

Da durch das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren der bautechnische Amtssachverständige xxx beigezogen wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die Kritik der Beschwerdeführer an dem durch die belangte Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen xxx.

In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführer vom 19.12.2022, in der am 14.12.2022 aufgenommenen Verhandlungsschrift das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend zu berichtigen, dass die zitierte Gesetzesstelle „§ 47a Kärntner Straßengesetz 2017“ laute, ist anzumerken, dass es eine solche Bestimmung im Kärntner Straßengesetz 2017 gar nicht gibt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 48/2021, Anwendung zu finden haben.

Gemäß § 6 lit. a und b K-BO 1996 bedarf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt.

Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden können, die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Die Bestimmung des § 42 AVG normiert Folgendes:

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführer Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 im vorliegenden Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 waren.

Der anlässlich der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Bauverhandlung ausgeführt hat, dass er dem Projekt unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht zustimme, da die geplanten Verdichtungsmaßnahmen ein Risiko für sein Haus und die umliegenden Mauern darstellen und außerdem die Besucherparkplätze fehlen würden. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ist in der Niederschrift lediglich protokolliert, dass sie dem Bauvorhaben nicht zustimme.

Die Beschwerdeführer haben innerhalb der in § 14 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist nach Zustellung einer Ausfertigung der am 15.3.2022 erstellten Verhandlungsschrift Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit der Niederschrift erhoben und haben geltend gemacht, dass ein handschriftlich verfasster zweiseitiger Schriftsatz mit darin aufgelisteten Einwendungen, welchen die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung mündlich vorgetragen habe, vom Verhandlungsleiter unzulässigerweise nicht zu Protokoll genommen worden sei.

Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

Weist die Niederschrift Mängel auf oder wurden gegen sie rechtzeitig Einwendungen erhoben, so obliegt es nicht der Partei, den Gegenbeweis zur führen. Vielmehr hat die Behörde – bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens – gemäß §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen den wahren Verlauf und Inhalt der strittigen Amtshandlung zu ermitteln. Diesfalls verliert die Niederschrift zwar nicht jeden Beweischarakter, sie unterliegt aber gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.9.2008, 2007/07/0047).

Im vorliegenden Fall wurde durch das Verwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt, ob die Erstbeschwerdeführerin die im handschriftlich verfassten zweiseitigen Schriftsatz aufgelisteten Einwendungen in der Bauverhandlung vorgebracht hat. Die Befragung des Verhandlungsleiters sowie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass anlässlich der am 15.3.2022 durchgeführten Bauverhandlung das beantragte Bauvorhaben zunächst an Ort und Stelle erörtert wurde, wobei die Erstbeschwerdeführerin anhand eines handschriftlich verfassten Schriftsatzes diverse Fragen gestellt hat. Diese „Fragestellungen“ der Erstbeschwerdeführerin sowie die Antworten des bautechnischen Amtssachverständigen bzw. des Architekten xxx wurden bei der darauffolgenden Erstellung der Verhandlungsniederschrift im Gemeindeamt durch den Verhandlungsleiter jedoch nicht protokolliert, weshalb sich nicht mehr zweifelsfrei klären lässt, ob es sich bei diesen „Fragestellungen“ der Erstbeschwerdeführerin nur um Fragen an den Sachverständigen oder aber auch um Einwendungen gegen das Bauvorhaben gehandelt hat. Im Zweifel wird daher seitens des Verwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin die im handschriftlich verfassten zweiseitigen Schriftsatz aufgelisteten Einwendungen fristgerecht in der Verhandlung geltend gemacht hat.

Weiters wird den Behauptungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er in der Bauverhandlung neben den protokollierten Einwendungen auch Einwendungen betreffend fehlende Verkehrsplanung, ein fehlendes Verkehrskonzept, Immissionen sowie zur Thematik Bodenverdichtung im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben erhoben hat, Glauben geschenkt.

Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbarn muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet.

Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung der "Einwendungen" hat insbesondere klargestellt, dass Einwendungen insoweit konkretisiert werden müssen, dass auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (VwGH 24.03.1992, 88/05/0135).

In Bezug auf den Einwand, wonach es durch das beantragte Bauvorhaben zu unzulässigen Immissionen durch abfließende Niederschlagswässer sowie zu Lärmbelästigungen durch die geplanten Wärmepumpen kommen werde, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Einreichunterlagen zu entnehmen ist, dass es sich bei den geplanten Neubauten sowie dem Umbau des Bestandsgebäudes um Vorhaben nach § 6 lit. a und lit. b K-BO 1996 handelt, welche sich auf Gebäude beziehen, welche nach den dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichunterlagen ausschließlich Wohnzwecken dienen, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen.

Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 (widmungsgemäße Verwendung) sowie Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer) zu erheben. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, wonach es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu unzulässigen Immissionsbelästigungen kommen wird.

Soweit durch die Erstbeschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der bei der Bauverhandlung vorliegenden Planunterlagen gerügt wurde, ist festzuhalten, dass der Nachbar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar kein Recht auf Vorlage vollständiger Unterlagen betreffend das Bauvorhaben hat, er aber ein Recht auf Vorlage jener Unterlagen hat, die erforderlich sind, damit er seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausgeführt, dass die vorliegenden Planunterlagen sowohl im Hinblick auf die Darstellung der einzuhaltenden Abstände als auch im Hinblick die Angabe des jeweiligen Niveaus der Erdgeschossfußbodenebenen den Bestimmungen der Bauansuchenverordnung entsprechen. Die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen sind daher unzutreffend.

Ferner haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde durch das geplante Bauvorhaben hervorgerufene Hangrutschungen auf Grund der Bodenstruktur und dadurch eintretende Schäden befürchtet. Gemäß § 3 K-BV dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient diese Bestimmung nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0009). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer kommt daher in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Auch Fragen der Bauausführung, wie etwa, dass es durch die erfolgende Bodenverdichtung zu Schäden an Bauwerken in der Umgebung kommen werde, und auch die Sicherung der Baugrube stellen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar.

Weiters ist festzuhalten, dass der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht ändern (VwGH 28.4.2006, 2005/05/0171). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (VwGH 19.9.2006, 2005/05/0107). Auch aus einer Vorschrift, die bestimmt, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, erwachsen dem Anrainer keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 16.9.2009, 2007/05/0089).

Dem Verwaltungsgericht ist es daher nicht erlaubt, zu prüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die bestehende öffentliche Zufahrtsstraße zu schmal sei und daher eine der Art, Lage und Verwendung entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht sichergestellt sei, zutreffend ist.

Dem Anrainer kommt nämlich – wie bereits ausgeführt – im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentlichen Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zu.

Soweit durch die Beschwerdeführer die mangelnde Präzisierung der Auflage in Punkt 20. des angefochtenen Baubewilligungsbescheides gerügt wird, in welcher angeordnet wird, dass durch die Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr weder behindert noch gefährdet werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auflage in keinem Zusammenhang mit einem den Beschwerdeführern zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht steht. Es kann daher dadurch zu keiner Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer kommen.

Auch aus Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen erwachsen keine Nachbarrechte und können durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Abstellplätze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht berührt werden (VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193).

Soweit durch die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandflächen geltend wird, ist dazu Nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 23.9.2015, Zahl: xxx, werden Baulinien entlang von Erschließungsstraßen mit dem Abstand von mindestens 4,00 Meter, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze festgelegt.

Gemäß § 5 Abs. 4 leg cit werden die seitlichen Baulinien bei offener Bebauungsweise, sofern die nachstehenden Absätze nicht gegenteiliges besagen, für alle Gebäude

a)Mit sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt, festgelegt (Abstandsfläche).

b)Ergibt sich aus Abs. (4) lit. a) ein Grenzabstand von weniger als 3,00 Meter zur Nachbargrundgrenze ist ein Abstand von mindestens 3,00 Meter anzunehmen.

c)Als Traufenhöhe ist die Verschneidung (Schnittpunkt) zwischen Außenmauer und Dachschräge anzunehmen. Bei Flachdächern ist als Schnittpunkt die Attikaoberkante bzw. bei einer eventuellen Brüstung die Oberkante der Brüstung anzunehmen.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, dass gegenüber der Erschließungsstraße an der Nordseite des Baugrundstückes (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) die Baulinie mit dem Abstand von 4 Meter für die Beurteilung relevant ist. Gemäß den Einreichunterlagen haben die entlang der nordseitigen Grundstücksgrenze situierten Gebäude – im Detail Haus 1, 5 und 6 – jedenfalls einen Abstand von mehr als 4 Meter auf. Diese Abstände sind auch im Lageplan gegenüber den Grundstücksgrenzen kotiert. Beim Bestandshaus an der Erschließungsstraße sind laut den Einreichunterlagen keine abstandsrelevanten Umbauarbeiten vorgesehen.

Auf Grund der schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahrens beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen steht somit fest, dass auf Grund des Umstandes, dass die entlang der nordseitigen Verkehrsfläche geltende Baulinie mit einem Abstand von 4 Meter von sämtlichen neuen Gebäuden entlang dieser nordseitigen Verkehrsfläche jedenfalls eingehalten wird und das vom Umbau betroffene Gebäude unmittelbar an dieser Verkehrsfläche von keinen abstandsrelevanten Umbauarbeiten betroffen ist, die Abstandsbestimmungen der Bebauungsplanes der Gemeinde xxx auch gegenüber dem nördlich der genannten Erschließungsstraße gelegenen Grundstück der Beschwerdeführer Nr. xxx, KG xxx, eingehalten werden.

Die Erstbeschwerdeführerin wird daher durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsflächen nicht verletzt.

Soweit durch die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung unter Verweis auf die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017 geltend gemacht wurde, dass zu Zufahrtsstraßen ein Abstand von 15 m einzuhalten sei, ist anzumerken, dass in einem Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände nicht die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017, sondern ausschließlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes von Relevanz sind.

Im Übrigen ist anzumerken, dass auch nach § 48 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 2017 lediglich bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen außerhalb der Ortsgebiete für gewisse näher umschriebene Bauvorhaben eine Entfernung von 15 m vom Straßenrand vorgeschrieben ist. Die nördlich der Baugrundstücke verlaufende Erschließungsstraße ist jedenfalls nicht als Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraße zu qualifizieren.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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